© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Der Landesverband Saar der Deutschen National-Partei (DNP) beabsichtigt, seinen Landesparteitag am 18./19. April dieses Jahres in Saarheim durchzuführen. Im März letzten Jahres wandte sich deshalb der mit der Ausrichtung des Parteitages betraute, in Saarheim ansässige Kreisverband Süd der DNP schriftlich an den Oberbürgermeister von Saarheim, Oskar Obenauf, und bat um Überlassung des von der Stadt Saarheim unterhaltenen und auch sonst für unterschiedliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Saarheimer Saalbaus zu dem vorgesehenen Termin.
Obenauf befürchtet, dass es wegen der extremen politischen Auffassungen der DNP nicht nur zu Polarisierungen und Demonstrationen politisch Andersdenkender kommen werde, sondern auch zu Krawallen von Gegnern der Partei mit Personen- und Sachschäden, wie dies in anderen Städten bei Veranstaltungen der DNP schon geschehen sei. Diese Bedenken äußerte er auch in der Sitzung des Stadtrates von Saarheim vom 14. Mai letzten Jahres, der nach ausführlicher Diskussion einstimmig folgenden Beschluss fasste:
1. Der Stadtrat der Stadt Saarheim sieht in der Deutschen National-Partei eine Organisation, die verfassungsfeindliche rechtsextremistische Ziele verfolgt.
2. Der Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung werden angewiesen, die Benutzung des Saarheimer Saalbaus für Parteitage weiterhin nur demokratischen Parteien zu gestatten, der DNP jedoch zu verweigern.
3. Sofern eine Überlassung des Saalbaus an die DNP nicht zu umgehen ist, darf die Vermietung nur erfolgen, wenn diese Organisation sich verpflichtet,
a) die Haftung für alle im Zusammenhang mit dem Landesparteitag an und im Saalbau eintretenden Sachschäden zu übernehmen, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden, und dies durch eine Versicherung, Kaution oder Bankbürgschaft in Höhe von mindestens 50.000 Euro abzusichern,
b) alle sonstigen Personen- und Sachschäden zu ersetzen, die aus Anlass des Landesparteitages in Saarheim entstehen, selbst wenn der konkrete Schädiger nicht ermittelt werden kann.
Der Oberbürgermeister von Saarheim teilte aufgrund dessen mit Schreiben vom 26. Mai dem Kreisverband Süd der DNP unter Hinweis auf den Stadtratsbeschluss mit, dass die DNP in Saarheim nicht willkommen sei und deshalb eine Vermietung des Saalbaus an diese Partei abgelehnt werde.
Am 5. Juni legte der Landesverband der DNP daraufhin gegen Obenauf Dienst- und Rechtsaufsichtsbeschwerde beim Landesverwaltungsamt ein. Mit Schreiben vom 8. Juli teilte das Landesverwaltungsamt der Stadt Saarheim mit, dass es den Stadtratsbeschluss für rechtswidrig halte und Gelegenheit zur Aufhebung gebe. In einem Schreiben vom 23. Juli erwiderte Obenauf, die Stadt halte an ihrer Entscheidung fest. Nunmehr beanstandete das Landesverwaltungsamt mit Schreiben an die Stadt Saarheim vom 14. August Nr. 2 und 3 des Stadtratsbeschlusses vom 14. Mai als rechtswidrig und verlangte die Rückgängigmachung bis zum 1. Oktober. Zur Begründung führte es aus, der Beschluss verletze das der DNP nach dem Parteiengesetz wie allen anderen politischen Parteien zustehende Recht auf Nutzung der gemeindlichen Einrichtung. Dies gelte auch für Nr. 3 des Beschlusses, durch den der Zugang der DNP zum Saalbau rechtswidrig erschwert werde, auch wenn diese Partei finanziell in der Lage sei, die geforderten Verpflichtungen zu erfüllen.
Hiergegen legte die Stadt Saarheim am 8. September Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie nicht gezwungen werden dürfe, verfassungsfeindliche Organisationen zu unterstützen und gefahrenträchtige Veranstaltungen zu dulden; jedenfalls müsse sie sicherstellen können, dass bei einer derart schadensgeneigten Veranstaltung wie dem geplanten DNP-Parteitag der Ersatz von Personen- und Sachschäden gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 27. November an die Stadt Saarheim wies der Minister des Innern den Widerspruch zurück. In der Begründung bezog er sich auf die Beanstandung vom 14. August und führte ergänzend aus, die Stadt könne sich nicht auf Demonstrationen von DNP-Gegnern berufen und dürfe im Übrigen nicht von der DNP den Ersatz von Schäden verlangen, die andere verursacht hätten.
Bitte beurteilen Sie in einem Gutachten, ob die Stadt Saarheim mit Erfolg gerichtlich gegen die Maßnahme vorgehen kann. Etwaige Klagefristen sind noch nicht abgelaufen.