Verrechnet
© Klaus Grupp
(Universität des Saarlandes)
und Ulrich Stelkens (Deutsche
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der
jurmatiX GbR, Ottweiler
Die in
Saarheim wohnhafte Beate Becker bewarb sich bereits vor dem Abschluss ihrer
Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bei der Stadt Saarheim um
eine Anstellung als Beamtin. Daraufhin teilte ihr das Personalamt der Stadt mit, es
bestehe wegen des vorgesehenen Ausbaues des städtischen Rechenzentrums Bedarf an fähigen
Fachhochschulabsolventen, denen bei Eignung und der Bereitschaft, der Stadtverwaltung
mindestens drei Jahre anzugehören, eine zusätzliche Datenverarbeitungsausbildung
vermittelt werde. Als Beate Becker sich weiterhin an einer Einstellung bei der
Stadt Saarheim interessiert zeigte, legte ihr das Personalamt bei einem Gespräch am
11. Juni 2007 die folgende - vorab von Oberbürgermeister
Oskar Obenauf für die Stadt Saarheim unterzeichnete -
Erklärung vor, die Beate Becker ohne Widerspruch unterschrieb:
1. Ich bin bereit, als Äquivalent für die
mir von der Stadt Saarheim vermittelte EDV-Ausbildung drei Jahre bei der Stadt tätig zu
sein. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens, das ich zu vertreten habe, würde ich
anteilige Ausbildungsbeträge erstatten.
2. Ich verpflichte mich, für den Fall der
Stellenzusage durch die Stadt Saarheim die Stelle anzutreten. Verneinendenfalls würden
etwaige Auslagen von mir erstattet werden (z.B. Insertionskosten).
Aufgrund dessen wurde Beate Becker
nach dem Abschluss der Fachhochschulausbildung mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung im
Juli 2007 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und zum 1. Dezember 2007 von der
Stadt für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Stadtinspektorin z. A.
eingestellt. Entsprechend der früheren Ankündigung des Personalamtes erhielt sie eine
zusätzliche sechsmonatige EDV-Programmierausbildung auf Kosten der Stadt Saarheim;
anschließend wurde ihr eine Aufgabe in der Systemprogrammierung des städtischen
Rechenzentrums übertragen.
Mit Wirkung zum 30. Juni 2008 wurde
Beate
Becker auf ihren Antrag vom 26. März 2008 aus dem Beamtenverhältnis entlassen
und trat am 1. Juli 2008 eine Stelle als Angestellte bei der Fa. KOMDAT Kommunale
Datenverarbeitung GmbH in Saarbrücken an. Daraufhin machte die Stadt Saarheim mit
Bescheid vom 22. Dezember 2008 einen Rückforderungsanspruch für die von ihr
getragenen Schulungskosten in der - entsprechend der von Beate Becker unterzeichneten
Erklärung vom 11. Juni 2007 berechneten - anteiligen Höhe von insgesamt
4.607,01 Euro geltend.
Gegen diesen Bescheid legte
Beate Becker
am 12. Januar 2009 ordnungsgemäß Widerspruch ein, den sie vor allem damit
begründete, der zwischen ihr und der Stadt Saarheim geschlossene Rückzahlungsvertrag sei
unwirksam, und zwar schon deshalb, weil er eine unzulässige Bedingung für ihre
Einstellung gewesen sei: Die Stadt habe sie erst zu dem Vorstellungsgespräch im Juli 2007
geladen, nachdem sie diese Abmachung unterzeichnet hatte. Außerdem habe sie mit der
Ausbildung zur Systemprogrammiererin lediglich in die Lage versetzt werden sollen, die von
ihr geforderten Dienstleistungen zu erbringen; diese Ausbildung habe ihr keine Kenntnisse
vermittelt, die für einen beruflichen Aufstieg geeignet oder für eine andere Laufbahn
notwendig gewesen wären. Im Übrigen seien derartige Rückzahlungsvereinbarungen
gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.
Mit ordnungsgemäßem Bescheid vom
18. Juni 2009 - zugestellt am 20. Juni 2009 - wies der insoweit zuständige
Oberbürgermeister Obenauf den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die von Beate Becker abgegebene Erklärung vom 11. Juni 2007
sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Stadt Saarheim, weil diese sich nicht zu
einer Gegenleistung verpflichtet habe; es handele sich vielmehr um eine zulässige
einseitige Verpflichtungserklärung, die die Rechtsnatur einer - zulässigen - Auflage
entsprechend § 59 Abs. 5 BBesG,
der gemäß
§ 1 Abs. 2 SBesG als Landesrecht
fort gilt, habe. Aufgrund dessen habe die Stadt Saarheim
die Rückzahlung verlangen können; denn sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass
die bei ihr beschäftigten Bediensteten nicht auf ihre Kosten eine teure EDV-Ausbildung
erhielten, um danach die so erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Arbeitgeber
einzusetzen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Zusatzqualifikation dazu
bestimmt gewesen sei, den beruflichen Aufstieg der Beamtin zu fördern oder sie für eine
andere Laufbahn vorzubereiten, oder ob die Teilnahme an den Lehrgängen zur Erfüllung der
der Beamtin übertragenen Aufgaben nötig gewesen sei. Ausschlaggebend sei allein, dass
die Widerspruchsführerin auf Kosten der Stadt nicht lediglich fortgebildet worden sei, um
ihre Dienstaufgaben besser erfüllen zu können, sondern eine zusätzliche Ausbildung
erhalten habe und danach entgegen der ausdrücklichen Erklärung nicht weiterhin eine
Mindestzeit in ihrem Dienst tätig gewesen sei.
Am 14. Juli 2009 hat
Beate Becker
ordnungsgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, mit der sie sich
gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 wendet. Zur Begründung wiederholt sie ihr
Vorbringen im Widerspruchsverfahren und betont, dass es sich bei der Erklärung vom
11. Juni 2007 - entgegen der Auffassung des Oberbürgermeisters - um eine
Vereinbarung handele, die jedoch nur Fortbildungskosten betreffe und deshalb unwirksam
sei. Ergänzend führt Beate Becker noch aus, die Berechnung des
zurückgeforderten Betrages sei zwar gemäß diesem Vertrag zutreffend erfolgt, hätte
aber ohnehin nicht durch Verwaltungsakt erfolgen dürfen, weil dann, wenn die Vereinbarung
wirksam wäre, die Stadt Saarheim ihr in einem Gleichordnungsverhältnis
gegenüberstände, in dem - insbesondere auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis - kein Raum für ein hoheitliches Handeln der Stadt wäre. Die Stadt
Saarheim verweist in ihrer Klageerwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides,
den sie für rechtmäßig hält, und fügt hinzu, dass die Rückforderung durch
Verwaltungsakt schon deswegen zulässig sei, weil sie sich auf eine einseitige
Verpflichtungserklärung stützen könne.
Bitte beurteilen Sie in
einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage.
Lösungsvorschlag
Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen
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