Kriegsspielzeug

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Hinweis: Die im Sachverhalt erwähnte Studie über den Einfluss von Kriegsspielzeug auf das Agressionsverhalten von Kindern existiert in Wirklichkeit nicht. Es ist also sinnlos - wie bereits mehrfach geschehen - bei uns anzufragen, wo man diese Studie erhalten könne. Siehe zur pädagogischen und psychologischen Seite des Falles aber die Nachweise bei von Münch, NJW 1982, 2644 ff. und Küschner/Walther, NJW 1983, 2182 ff.

Auf Anregung des Kinderschutzbundes war von der Bundesregierung Mitte der 1990er Jahre eine Langzeitstudie über den Einfluss von Kriegsspielzeug auf das Aggressionsverhalten von Kindern in Auftrag gegeben worden. Nach deren zu Beginn des 3. Jahrtausends veröffentlichten, im Einzelnen sehr umstrittenen Ergebnissen führt das Spielen mit Kriegsspielzeug in der Regel zu verstärkten Aggressionen bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren. Der Bundestag hat deshalb am 20. November letzten Jahres mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der erforderlichen Beteiligung des Bundesrates folgendes Gesetz zum Schutz der Jugend durch Verbot des Verkaufs von Kriegsspielzeug (JuSchuVerVerKriegsSpielG) erlassen:

§ 1 Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist, Kinder von einer Verharmlosung und einer Verherrlichung von Gewalt durch Kriegsspielzeug fernzuhalten und dadurch ihr Aggressionsverhalten positiv zu beeinflussen.

§ 2 Begriffsbestimmung. (1) Kriegsspielzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind

1. verkleinerte plastische Darstellungen von Soldaten und in Kriegen und Schlachten verwendetem Material,

2. Figuren aller Art, welche mit Gegenständen ausgerüstet sind, die deutlich als Waffen, insbesondere Schieß-, Hieb- und Stichwaffen, zu erkennen sind,

3. Nachbildungen von Waffen und solchen Ausrüstungsgegenständen, welche ihrer Art nach nur im Krieg Verwendung finden, fanden oder finden könnten,

sofern sie nach Art ihrer Aufmachung und der für sie gemachten Werbung zumindest auch dazu bestimmt sind, Kindern zum Spielen zu dienen.

(2) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

§ 3 Verkaufsverbot. Der Verkauf von Kriegsspielzeug im Einzelhandel ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten.

§ 4 Übergangsvorschrift. Kriegsspielzeug, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits hergestellt war, darf auf die Dauer von fünf Jahren weiter vertrieben werden.

§ 5 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Saarheimer Spielzeugwerke AG hat sich seit Jahren auf die Herstellung von Plastiksoldaten, Plastikrittern, Plastikcowboys und Plastikindianern spezialisiert sowie auf Spielzeugpanzer und andere Waffengattungen des 1. und 2. Weltkrieges. Sie befürchtet, dazu gezwungen zu sein, ihren Betrieb zumindest teilweise einzustellen, da sie ab In-Kraft-Treten des Gesetzes wegen des Verkaufsverbots keinerlei Abnehmer für ihre Ware mehr finden werde, weil ihre Figuren wegen ihrer billigen Aufmachung keinerlei Sammlerwert hätten und sich wegen der Enge des Marktes weder der Export ihrer Artikel ins Ausland noch eine Umstellung ihres Betriebs etwa auf die Herstellung von Plastikbauernhof- und Plastikzootieren o.ä. lohnen würden. Damit würden auch ihre gesamten Betriebsanlagen praktisch wertlos, da sie sie nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen könnte. Die Saarheimer Spielzeugwerke AG hat daher gegen das Gesetz unmittelbar nach seiner Verkündung Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich durch das Gesetz insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzt. Verfassungsbeschwerde könne sie schon jetzt - vor In-Kraft-Treten des Gesetzes - erheben, da sie bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bereits alle notwendigen Entscheidungen zu treffen habe. Insofern entfalte das Gesetz Vorwirkungen, was der Gesetzgeber selbst erkannt habe: Das verzögerte In-Kraft-Treten des Gesetzes deute daraufhin, dass den betroffenen Herstellern genügend Zeit gelassen werden sollte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

trommel2.gif (22573 Byte)Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: Auf die Vereinbarkeit des JuSchuVerVerKriegsSpielG mit Europäischem Unionsrecht ist nicht einzugehen.

 

 

Lösungsvorschlag

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