Kinderreitautomat
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Nachdem Heinz Hirsch die Hoffnung auf eine überaus lukrative Einnahmequelle durch die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für ein "Laserdrome" und einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Peepshow genommen wurde, kam er auf die Idee, wenigstens einen kleinen Nebenverdienst mit dem Betrieb von Kinderreitautomaten zu erlangen. Er erwarb Anfang Januar letzten Jahres zwei der allseits bekannten Geräte mit einer aufgesetzten Pferdchenplastik, auf der Kinder Platz nehmen können und die nach dem Einwurf eines Geldstückes in schaukelnde Bewegungen versetzt wird, und stellte sie in der Innenstadt der zum Saarpfalz-Kreis gehörenden Stadt Saarheim - mit Genehmigung der jeweiligen Inhaber - in dem allgemein zugänglichen Eingangsbereich zweier Saarheimer Einzelhandelsgeschäfte auf. Die Aktion hatte großen Erfolg und wurde begeistert von der Bevölkerung angenommen: Die Kinder standen Schlange, um in den Genuss des mit den Klängen von "I'm a poor lonesome Cowboy" untermalten langen Rittes unter der brennenden Sonne Saarheims zu kommen; die Eltern waren froh, für diese Zeit etwas Ruhe zu haben und sich wesentlichen Dingen, etwa einem kleinen Schwätzchen, widmen zu können. Im Übrigen war die Benutzung der kleinen Reitautomaten auch nicht teuer; denn schon für nur 50 Cent konnten die Kinder einige Zeit auf den Rücken der braven Rösser "galoppieren".
Aufgrund des großen Anklangs expandierte Heinz Hirsch, erwarb im März drei weitere Kinderreitautomaten und stellte sie in ähnlicher Weise auf. Zugleich erkannte auch der Saarheimer Oberbürgermeister Oskar Obenauf die Möglichkeit, die Finanzlage der Stadt aufzubessern, doch fehlten der Stadt die Mittel, um selbst derartige Reitautomaten zu beschaffen. Aber Obenauf meinte, dass der Betrieb von Kinderreitautomaten zumindest der Vergnügungssteuer unterliegen müsse, weil sich doch jeder im Ort an den Geräten erfreue und sein Vergnügen habe. Deshalb wies er den in der Stadtkämmerei für die Festsetzung der Vergnügungssteuer zuständigen Sachbearbeiter, den Stadthauptsekretär Gerd Mütlich, an, die Angelegenheit näher zu prüfen.
Daraufhin erhielt Hirsch am 7. Juli ein mit der Überschrift "Abgabenbescheid" versehenes Schreiben mit Datum vom Vortag, in dem Mütlich ihm mitteilte, dass er als Betreiber von Kinderreitautomaten Vergnügungssteuer zu zahlen habe.
Anmerkung: Bitte klicken Sie hier, um die beiliegende Kopie des Bescheides vom 6. Juli einzusehen!
Heinz Hirsch legte am nächsten Tag sofort schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid Mütlichs bei der Stadt Saarheim ein.
Anmerkung: Bitte klicken Sie hier, um die beiliegende Kopie des Widerspruchs einzusehen!
Mütlich hielt indes den Widerspruch "für eine Unverschämtheit" und wies ihn in einem am 14. Juli ordnungsgemäß zugestellten Schreiben als offensichtlich unbegründet zurück.
Anmerkung: Hier besteht die Möglichkeit, in die beiliegende Kopie des Widerspruchsbescheides Einblick zu nehmen!
Heinz Hirsch ist nunmehr an weiteren Entscheidungen der Verwaltung in dieser Angelegenheit nicht mehr interessiert und hat daher am 20. Juli gegen den Oberbürgermeister Klage auf Aufhebung des Bescheides vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, weil die Erhebung der Vergnügungssteuer eindeutig rechtswidrig sei.
Bitte beurteilen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten dieser Klage.
Bearbeitervermerk: Nach § 20 des Saarl. Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG) bestimmen die Gemeinden durch Satzung, dass die Vergnügungssteuer nach diesem Gesetz erhoben wird. Eine entsprechende Vergnügungssteuersatzung ist in Saarheim erlassen worden, deren § 12 bestimmt, dass für Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG als Pauschsteuer für jeden angefangenen Kalendermonat pro Apparat 10,- Euro zu entrichten sind. Nach § 17 Abs. 2 VgnStG entsteht die Steuerschuld bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 mit der Inbetriebnahme des Apparats; fällig wird sie mit Festsetzung durch die Gemeinde, die grundsätzlich drei Monate im Voraus erfolgen soll, so dass die Steuer regelmäßig am Beginn eines Kalendervierteljahres für die Folgezeit zu entrichten ist. Von der Vereinbarkeit der Saarheimer Vergnügungssteuer-Satzung und des Vergnügungssteuergesetzes mit höherrangigem Recht ist auszugehen. Beachten Sie auch § 1, § 3, § 4, § 5, und § 14 VgnStG.