© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Das "Einkaufsparadies" der saarländischen Stadt Saarheim bildet die in der Innenstadt belegene Nassauer Straße, die den Rathausplatz und den Erich-Schultheiß-Platz miteinander verbindet. Bei der Nassauer Straße und dem Erich-Schultheiß-Platz handelt es sich um Gemeindestraßen, die ordnungsgemäß nur für den Fußgängerverkehr gewidmet wurden, was auch straßenverkehrsrechtlich durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen (Zeichen 242 und 243 nach § 41 Abs. 2 StVO) gekennzeichnet ist. Insbesondere bei schönem Wetter gehen dort auch zahlreiche Straßenkünstler, Straßenmusikanten und Pflastermaler ihrer Berufung nach. Damit es insoweit nicht zu Unverträglichkeiten kommt, hat der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim Oskar Obenauf immer darauf geachtet, dass insbesondere platzintensive künstlerische Veranstaltungen, wie etwa die Pflastermalerei, nur nach Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt an dem Ort durchgeführt werden, der dem jeweiligen Künstler zugewiesen wurde. Dies hat sich bei den Künstlern auch mittlerweile herumgesprochen. Da die Stadt für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an Straßenkünstler keine Sondernutzungsgebühren erhebt, läuft das Verfahren auch recht reibungslos: Die Straßenkünstler finden sich im Rathaus der Stadt Saarheim ein, füllen das dort beim "Amt für Straßenwesen" bereitgestellte Formular für die "Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Straßenkunst auf der Nassauer Straße/Erich-Schultheiß-Platz" aus und bekommen dann für die beantragte Woche einen "Standplatz" zugeteilt, wenn nicht bereits für diese Woche alle Standplätze besetzt sind. Sind (was kaum vorkommt) mehr Bewerber als Standplätze vorhanden, erfolgt die Vergabe grundsätzlich nach der Reihenfolge der Anträge, wobei diejenigen unberücksichtigt bleiben, die bereits mehr als dreimal eine Sondernutzungserlaubnis erhalten haben. Bei Straßenmusikanten entspricht es zudem ständiger Praxis, durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass übermäßige Lärmbelästigungen der Anlieger vermieden werden.
Diese Regeln kennt auch Paul Petry, dessen Spezialität die Erstellung großflächiger (oftmals mehr als 10 qm umfassender) Kreidegemälde auf Straßengrund ist. Als er an einem Montagmorgen beim "Amt für Straßenwesen" eine "Erneuerung" der Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung solcher Pflastermalerei beantragt, wie sie ihm bereits die Woche zuvor erteilt worden war, erlebt er aber eine böse Überraschung. Der mittlerweile für die Erteilung dieser Sondernutzungserlaubnisse zuständige Gemeindebeamte Gerd Mütlich lehnt dies schroff ab: Großflächige Standplätze seien ja noch frei, jedoch habe er auf einem Einkaufsbummel am letzten Samstag gesehen, dass Petrys Kreide-Gemälde künstlerisch völlig misslungen seien: Man könne kaum etwas darauf erkennen und das, was man erkennen könne, sei unproportioniert und hässlich. Trotz des Hinweises Petrys, dass es sich bei dem fraglichen Gemälde um eine auf den kürzlich katastrophal gescheiterten Einsatz der Bundeswehr im II. Bordurienkrieg übertragene "Fassung" des Bildes "Guernica" von Pablo Picasso handelte, bleibt Mütlich bei seiner Auffassung, stempelt das von Petry eingereichte Antragsformular mit "Abgelehnt", unterzeichnet dies und gibt es Petry zurück.
Petry findet dies unerhört: Dies sei Kunstzensur und unerlaubt. Er bemühte sich deshalb um ein Gespräch mit Oberbürgermeister Obenauf unter Hinweis darauf, dass ihm durch die Nichterteilung der Sondernutzungerlaubnis ein Schaden in Höhe von etwa 20,- Euro täglich entstehe, die er als "Reingewinn" aufgrund entsprechender Geldspenden von Passanten in seinen hierfür bereitgestellten Hut regelmäßig erhalte. Erst am Donnerstag ist jedoch ein Termin bei Obenauf frei. Nachdem Obenauf von der Angelegenheit gehört hat, weist er sofort Mütlich an, Petry die begehrte Sondernutzungserlaubnis für den Rest der Woche zu erteilen, da die Nichterteilung grob rechtswidrig gewesen sei. Nachdem Petry noch durch die Ankündigung "Druck" gemacht hat, den Sachverhalt der "Saarbrücker Zeitung" zu melden, die bestimmt über das Verhalten Mütlichs einen Artikel schreiben würde, "über den das ganze Saarland lacht", erklärt sich Obenauf auch bereit, Petry 60,- Euro als Schadensersatz für das rechtswidrige Handeln Mütlichs zu bezahlen, und weist eine entsprechende Auszahlung bei der Stadtkasse an.
Obenauf lässt nunmehr Mütlich zu sich kommen und setzt ihm auseinander, dass der Stadt Saarheim durch sein unglaubliches Verhalten Petry gegenüber ein Schaden von 60,- Euro entstanden sei, die Mütlich zu ersetzen habe. Mütlich hält dies für einen Witz: Sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, jedenfalls habe Petry keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gehabt, so dass ihm auch kein Schaden durch ihre Verweigerung entstehen konnte. Wenn Obenauf ohne weiteres die an den Haaren herbeigezogene Forderung Petrys erfüllt habe, sei dies nicht sein Problem. Er werde sich jedenfalls mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Verpflichtung zum Schadensersatz wehren.
Obenauf fragt sich nun, ob der Stadt Saarheim tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegenüber Mütlich zusteht und auf welche Weise ein solcher Anspruch angesichts der Weigerung Mütlichs, freiwillig zu zahlen, am einfachsten durchgesetzt werden könnte. Bitte beantworten Sie diese Fragen in einem Rechtsgutachten. Gehen Sie hierbei davon aus, dass die Angabe Petrys, täglich etwa 20,- Euro mit seiner Pflastermalerei zu verdienen, nicht zu beanstanden ist.