leitungstraeger.gif (5875 Byte)Wasser-Fall
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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Karl Knupper ist Eigentümer eines 1.200 qm großen unbebauten Grundstücks im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim. Als er im September 2020 verpflichtet werden sollte, das von seinem Grundstück abfließende Niederschlagswasser in den städtischen Abwasserkanal einzuleiten, machte er in seinem hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben geltend, dass die dem zugrunde liegende "Satzung zum Anschluss der Quierbrücker Höhen an die Regenwasserkanalisation der Stadt Saarheim", durch die ein entsprechende Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wurde, nichtig sei. Die insoweit vorgebrachten Argumente überzeugten den Stadtrat von Saarheim, so dass er die Satzung in der Sitzung am 5. November 2020 deklaratorisch aufhob. Zugleich beschloss er, dass das mit der Satzung verfolgte Ziel des Überschwemmungsschutzes im Gebiet der Quierbrücker Höhen auf andere Weise zu verfolgen sei. Oberbürgermeister Oskar Obenauf wurde beauftragt, mit Karl Knupper Verhandlungen über die ordnungsgemäße Ableitung des Oberflächenwassers zu führen und ihm dabei vorzuschlagen, dass er - Knupper - die Ableitung selbst vornehme und ihm die Stadt hierfür einen Betrag zwischen 1.500,- Euro und 1.750,- Euro gewähren solle. Bei einer Erörterung der Angelegenheit in der Stadtverwaltung am 13. November 2020 erfuhr Obenauf von dem zuständigen Sachbearbeiter Gerd Mütlich, dass die Kosten für die Anlage eines Abwasserschachts und der notwendigen Zuleitungen schätzungsweise 1.500,- Euro betragen würden. Daraufhin teilte Obenauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 Knupper mit, dass die Stadt Saarheim für die ordnungsgemäße Ableitung des oberhalb seines Grundstücks gefassten Oberflächenwassers Sorge tragen werde; die Maßnahme gehe kostenmäßig zu Lasten der Stadt.

Anmerkung: Bitte klicken Sie hier, um die beiliegende Kopie des Schreibens einzusehen!

Knupper erklärte daraufhin wenige Tage später seinen Widerspruch für erledigt, und die Stadt Saarheim ließ im Frühjahr 2021 im südlichen Teil des Knupper gehörenden Grundstücks einen offenen Abwasserschacht anlegen, in den das Oberflächenwasser von den höherliegenden Grundstücken über offene, aus Betonfertigteilen erstellte Rinnen zugeführt wird.

Am 14. Oktober 2021 sprach Knupper in der Stadtverwaltung vor und machte geltend, der 1,80 m tiefe Wassereinlaufschacht müsse mit einer ordnungsgemäßen Abdeckung versehen werden, um die Gefahr von Unfällen auszuschließen. Demgegenüber vertrat der Oberbürgermeister in einem Schreiben vom 15. November 2021 an Knupper die Auffassung, die Stadt sei ihrer Verpflichtung zur Ableitung des Oberflächenwassers in vollem Umfang nachgekommen.

Am 10. Januar 2022 hat Knupper bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage gegen die Stadt Saarheim erhoben und beantragt, sie zu verurteilen,

1. den im südlichen Teil seines Grundstücks gelegenen Wasserauffangschacht mit einer Abdeckung in einer dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Ausführung zu versehen,

2. die in das Grundstück zur Weiterleitung des Oberflächenwassers aus den angrenzenden höherliegenden Grundstücken eingelegte Betonrinne durch eine Rinne aus Steinpflaster zu ersetzen.

Zur Begründung trägt Knupper vor, der offene Abwasserschacht stelle eine Gefahrenquelle dar und müsse abgedeckt werden. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Abdeckung ergebe sich aus Nr. 7.6.2 der DIN 1986-100:2016-09 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Technische Bestimmungen für den Bau -), wonach Schächte mit genauer bezeichneten Abdeckungen zu verschließen seien. Darüber hinaus seien die für die Zuleitung des Oberflächenwassers zum Ablaufschacht verlegten Betonfertigteile nicht geeignet, ihre Funktion zu erfüllen. Wie er in den vergangenen Monaten festgestellt habe, würden diese Teile durch Frost beschädigt und damit undicht; aufgrund dessen werde die Rinne vom Wasser unterspült, das auch seitlich austrete.

Die Stadt Saarheim beantragt die Abweisung der Klage. Obenauf trägt zur Begründung vor, es treffe zwar zu, dass die von der Stadt gebaute Entwässerungsanlage nicht den von Knupper bezeichneten DIN-Vorschriften entspreche, weil keine danach erforderliche Abdeckung vorhanden sei, aber das Schreiben vom 3. Dezember 2020 - das trotz der Unterschrift mit Amtsbezeichnung und Beifügung des Dienstsiegels unverbindlich sei - gewähre keinen Anspruch auf eine Abdeckung. Im Übrigen sei Knupper als Grundstückseigentümer selbst verkehrssicherungspflichtig, zudem habe die Stadt alle erforderlichen Vorkehrungen für eine Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers getroffen und von dem Verlangen nach einer gepflasterten Zuleitungsrinne ohnehin jetzt erstmals erfahren.

Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

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Teilnehmer der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!