Nach langem Ringen zwischen der
Europäischen Kommission, der französischen und polnischen Regierung, der französischen
Staatsbahn SNCF, dem Bundesministerium für Verkehr und
der Deutschen Bahn AG konnte endlich Einigkeit erzielt
werden über die "europaverbindende" Streckenführung des neuen
französisch-deutsch-polnischen Hochgeschwindigkeitszuges EUROFLÈCHE von Paris über
Frankfurt am Main und Berlin nach Warschau. Ausgebaut werden sollte auf dem
Streckenabschnitt Paris/Frankfurt a.M. die alte Trasse über Metz,
Saarbrücken, Homburg (Saar) und Mannheim. Eine solche Streckenführung,
insbesondere den vorgesehenen Halt in Saarbrücken, hält die Bundesregierung für
zwingend geboten, um auch das Saarland europäisch zu "vernetzen", dadurch den
Wirtschaftsstandort Saarland attraktiver zu machen und auf diese Weise die Einheitlichkeit
der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu fördern. Der Ausbau zwischen Paris und
Mannheim ist auch weithin unproblematisch, allein die Streckenführung durch Saarheim
erweist sich als schwierig: Es zeigt sich, dass es unmöglich ist, den EUROFLÈCHE durch
den denkmalgeschützten Saarheimer Bahnhof zu leiten; dies wird auch gar nicht als
wünschenswert angesehen, da die "Saarheimer Kurve" bei der Streckenführung
zwischen St. Ingbert und Homburg den EUROFLÈCHE zu einer erheblichen Minderung
seiner Geschwindigkeit zwingen würde, was zu einer Reiseverzögerung von 2:40 Minuten auf
der Gesamtstrecke führen würde. Dies sieht zumindest die französische Staatsbahn SNCF
als den Reisenden nicht zumutbar an: Wenn Saarheim nicht südlich umfahren werden könne,
würden sie von dem Projekt Abstand nehmen.
Die Stadt Saarheim kündigte
allerdings gegen den Bau einer Südumfahrung erheblichen Widerstand an: Aufgrund ihrer
geographischen Lage komme allein eine Ausdehnung der Stadt nach Süden hin in Betracht.
Die bisher in Aussicht genommene Streckenführung für die "Südumfahrung"
führe jedoch über ihr Gemeindegebiet südlich an den Ortsteilen St. Louis und
Quierbrück, nördlich der A 6 vorbei. Der Bau eines neuen Bahndamms nördlich
der A 6 teilweise nur 1 km von der südlichsten Bebauung der genannten Ortsteile
entfernt möglich würde die städtebauliche Entwicklung der Stadt nach Süden hin
ausschließen. Auch zahlreiche Eigentümer des im Süden Quierbrücks gelegenen
Obstbaumgeländes kündigten Widerstand gegen die mit dem Bau einer Südumfahrung
notwendigerweise verbundenen Enteignungen ihrer Grundstücke an, ebenso einige
Umweltverbände, die um den Erhalt des zur Zeit noch mikrobiologisch intakten Gebietes der
"Quierau" fürchteten. Schon bevor also überhaupt mit einem herkömmlichen
Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. AEG begonnen werden konnte, zeichnete sich dessen überaus lange
Dauer ab.
Dies veranlasste wiederum die
französische Regierung und die SNCF zu einer Stellungnahme gegenüber
Bundesverkehrsminister Weisnicht, wonach von dem Projekt Abstand genommen werde,
wenn mit dem Bau der Südumfahrung Saarheim nicht spätestens in 12 Monaten begonnen
werden könne, weil nur dann gewährleistet sei, dass der EUROFLÈCHE zum vorgesehenen
Zeitpunkt in Betrieb genommen werden könne, da die Europäische Kommission hiervon die
Gewährung erheblicher Finanzhilfen für das Projekt abhängig mache.
Daraufhin beauftragte der
Bundesverkehrsminister die private Planungsgesellschaft Urbanplan GmbH mit der
detaillierten Planung einer Südumfahrung Saarheim unter Berücksichtigung der von den
Betroffenen geltend gemachten öffentlichen und privaten Belange. Nachdem die
Urbanplan
ihr Gutachten vorgelegt hatte, ließ der Bundesverkehrsminister auf dieser Grundlage einen
Entwurf zu einem "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" erarbeiten.
Der Entwurf lautete in seinen wesentlichen Teilen:
§ 1 Zulassung des Baus
(1) Zur Sicherung
gutnachbarlicher deutsch-französisch-polnischer Beziehungen und des Wirtschaftsstandorts
Deutschland ist die Südumfahrung Saarheim einschließlich der für den Betrieb dieses
Verkehrsweges notwendigen Anlagen zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der diesem
Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist.
(2) Durch dieses Gesetz ist die
Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen
Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Weitere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht
erforderlich. Mit diesem Gesetz werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen
dem Bund als Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend
geregelt.
§ 2 Enteignungen
(1) Das Eigentum und sämtliche
dinglichen Rechte an den in der Anlage 12 rot bezeichneten Grundstücken gehen drei Monate
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf den Bund über. Die Verpflichtung des Besitzers,
diese Grundstücke zu räumen, kann durch das Bundesministerium für Verkehr durch
Verwaltungsakt festgesetzt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Soweit sich herausstellt,
dass die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Grundstücke oder Teile hiervon für
den Bau der Südumfahrung Saarheim nicht benötigt werden, sind sie mit ihrer Zustimmung
an die früheren Eigentümer zurück zu übertragen. Soweit für die Teilung eines
Grundstücks öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, gelten diese als
erteilt.
(3) Für die
Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches
entsprechend. Sie wird von der Enteignungsbehörde i.S.d. § 104 Abs. 1 des
Baugesetzbuches festgesetzt. Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der
Entschädigungsfestsetzungen gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches
entsprechend.
§ 3
Übertragung auf die DB Netz Aktiengesellschaft
Nach Fertigstellung der
Südumfahrung Saarheim sind die für ihre Nutzung bahnnotwendigen
Liegenschaften auf die DB Netz Aktiengesellschaft zu übertragen. §§ 21 und 23 des Gesetzes zur
Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen sind entsprechend anzuwenden.
Nachdem dieser Gesetzesentwurf
vom Kabinett gebilligt worden ist, wird er nach Anhörung des Bundesrates ordnungsgemäß
von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. In der Entwurfsbegründung war ein
vollständiger Abdruck des Gutachtens der Urbanplan GmbH sowie eine Stellungnahme
des Bundesministeriums für Verkehr enthalten. Nach grundsätzlicher Billigung des
Vorhabens in der ersten Lesung wurde der Entwurf an den Bundestagsausschuss für Verkehr
überwiesen, der einen Erörterungstermin mit den Betroffenen ansetzte und eine
halbtägige Ortsbesichtigung durchführte. Der Ausschussbericht sah keine
Änderungsvorschläge vor. Dementsprechend wurde das Gesetz schließlich im Bundestag ohne
Änderungen beschlossen, der Bundesrat stimmte zu.
Im Stadtrat der Stadt
Saarheim herrscht über dieses Gesetz Empörung. Die Belange der Stadt seien vom Bundestag
"mit Füßen getreten" worden. Ihr würde jegliche Entwicklungsmöglichkeit
genommen; darüber hinaus würden auch noch einige für die Gemeindefinanzen sehr
wertvolle Grundstücke des gemeindeeigenen Obstbaumgeländes enteignet und dies
alles, ohne dass die Stadt Saarheim ordnungsgemäß in einem Planungsverfahren beteiligt
worden wäre. Auf Grund eines entsprechenden Auftrags des Stadtrats erhebt
daher der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim,
Oskar
Obenauf, im Namen der Stadt form- und fristgerecht
Verfassungsbeschwerde gegen das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim", weil
sowohl ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als auch ihre durch Art. 28
Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Planungshoheit verletzt seien. Dies sei um so
ungerechter, als von Anfang an selbst auf der Hand liegende Planungsalternativen nicht in
die Überlegungen mit einbezogen worden seien, so zum Beispiel die Möglichkeit, die
Südumfahrung südlich der A 6 durch den Staatsforst Krötenbruch zu führen
hierfür hätten wesentlich weniger private Grundstücke enteignet werden müssen als für
die nördlichere Variante der Südumfahrung. Das Anhörungsverfahren beim
Bundestagsausschuss habe insgesamt nur einen Tag gedauert über die angesprochene
Alternative habe man gar nicht reden wollen, da das Gutachten der Urbanplan
hierauf nicht eingegangen sei. Schon dies zeige, dass Bundestag und Bundesrat der für
eine Planungsentscheidung notwendige Sachverstand fehle. Nicht umsonst sei
deshalb im Normalfall die eisenbahnrechtliche Planfeststellung nach §§ 18
ff. AEG für den Bau von Schienenwegen dem Eisenbahn-Bundesamt (vgl. § 3
Nr. 1 BEVVG) und damit einer Verwaltungsbehörde zugewiesen. Es sei daher mit dem Grundsatz
der Gewaltenteilung nicht vereinbar, dass das Parlament Planungsentscheidungen an sich
ziehe. Ohnehin habe dem Bund für den Erlass des Gesetzes die
Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Außerdem verstoße das Gesetz auch gegen
die Grundrechte der übrigen durch das Gesetz enteigneten
Grundstückseigentümer und das Verbot des Einzelfallgesetzes und könne
schon deshalb keine taugliche Grundlage für Eingriffe in die ihr aus Art.
28 Abs. 2 GG gewährten Rechte darstellen.
Empört ist aber
auch Karl
Knupper, Eigentümer eines der in Anlage 12 des Gesetzes rot bezeichneten
Grundstücke. Auch seine Interessen seien bei Erlass des
Planungsgesetzes auch nicht ansatzweise berücksichtigt worden. Die Enteignung von Teilen
seines Obstbaugeländes würde für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeuten, da gerade
dort, wo der Bahndamm hin solle, seine fruchtbringendsten Bäume stünden.
Eine solche Enteignung sei unzulässig, da sie nicht im öffentlichen
Interesse erfolge - Begünstigter sei schließlich die DB Netz AG, eine
Konzerntochter der Deutschen Bahn AG, die
ein privates Wirtschaftsunternehmen sei. Durch das Gesetz werde ihm zudem
jeglicher Rechtsschutz gegen die Enteignung abgeschnitten, so dass hierdurch nicht nur sein Grundrecht aus Art. 14 GG, sondern auch aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werde. Auch sonst verletze das Gesetz die
Verfassung:
Es
verstoße
- wie die Stadt Saarheim in ihrem Antrag zutreffend ausgeführt habe - gegen
Art. 70 ff. GG, das Gewaltenteilungsprinzip, gegen Art. 28
Abs. 2 GG und gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes.
Auch Knupper erhebt daher formgemäß
unmittelbar nach seinem In-Kraft-Treten Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz
über den Bau der Südumfahrung Saarheim.
Haben die
Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg?
Lösungsvorschlag zu
der Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim
Lösungsvorschlag zu der Verfassungsbeschwerde Knuppers
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Zurück zum
Stadtplan
Teilnehmer
der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!