Abgeschleppt und abgezockt?

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Der rechte Seitenstreifen der in der Saarheimer Innenstadt gelegenen Quierbrückerstraße - eine Gemeindestraße - ist als Parkfläche markiert und wird dementsprechend allgemein zum Parken benutzt. Am 5. Oktober dieses Jahres, einem Montag, parkte dort auch Lola Labelle, die Inhaberin des in der Nähe gelegenen "Longbranch Steakhouse & Nightclub" ist, ihren roten Cabriolet Citroën DS 19. Am selben Abend erlitt sie jedoch einen Unfall, der einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt notwendig machte. Am Dienstag ließ das Ordnungsamt der Stadt Saarheim, das nicht nur die Aufgaben des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde, sondern auch die Aufgaben des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als untere Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVZustG) wahrnimmt, auf dem rechten Fahrbahnrand mobile Halteverbotsschilder mit dem Zusatzschild aufstellen, welches das Halten auch auf dem Seitenstreifen verbietet (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 283). Anlass hierfür waren kurzfristig notwendig gewordene Arbeiten an den unter dem Seitenstreifen verlegten Gas- und Wasserrohren der Saarheimer Stadtwerke. Als am Freitag, den 9. Oktober, die Bauarbeiter anrückten, zeigte sich, dass mit den Arbeiten nicht begonnen werden konnte, wenn nicht zuvor der sich immer noch auf dem Seitenstreifen befindliche Citroën weggeschafft würde. Die herbeigerufenen Polizeivollzugsbeamten Peter Prinz und Hajo Haßdenteufel beauftragten deshalb Alfons Aralia, der auf seiner nahegelegenen Tankstelle auch ein kleines Abschleppunternehmen betreibt, mit der Fortschaffung und Verwahrung des Fahrzeugs auf seinem Tankstellengelände. Sie wiesen außerdem Aralia darauf hin, dass er das Fahrzeug an den Halter nur gegen Zahlung der ihm - Aralia - entstandenen Kosten für das Abschleppen und Aufbewahren des Fahrzeuges herausgeben solle. Zuvor hatten die Polizeivollzugsbeamten versucht, Lola Labelle, die sie als Halterin des Wagens ermittelt hatten, in ihrer Wohnung zu erreichen, jedoch - natürlich - erfolglos.

Als Frau Labelle aus dem Krankenhaus zurückkam, war sie sehr überrascht, ihr Auto nicht mehr dort vorzufinden, wo sie es geparkt hatte, zumal die Bauarbeiten inzwischen auch wieder beendet waren. Durch einen Anruf beim Polizeiposten Saarheim ließ sich der Sachverhalt aber klären. Frau Labelle begab sich deshalb zu Aralia, der sich allerdings unter Hinweis auf die Weisung der Polizeibeamten erst nach Zahlung von 185,56 Euro (105,10 Euro Abschlepp- und 80,46 Euro Unterstellkosten) zur Herausgabe des Wagens bereit fand.

Frau Labelle beantragte daher beim Landespolizeipräsidium, ihr die 185,56 Euro zurückzuerstatten, weil sie ihr Fahrzeug rechtmäßig abgestellt habe und man doch nicht einfach so rechtmäßiges Parken - mit Kostenfolge für den Halter - in unrechtmäßiges Parken umwandeln könne. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Halteverbot mit dem Aufstellen des entsprechenden Verkehrszeichens auch ihr gegenüber wirksam geworden sei.

Daraufhin erhebt Frau Labelle Klage gegen das Saarland auf Rückzahlung der 185,56 Euro vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes.

Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?

Hinweis: Der Polizeiposten Saarheim ist der Polizeiinspektion St. Ingbert angegliedert, deren Dienstbezirk sich auch auf die Stadt Saarheim erstreckt. Innerhalb ihres Dienstbezirkes nimmt die Polizeiinspektion St. Ingbert grundsätzlich alle vollzugspolizeilichen Aufgaben wahr. Die Polizeiinspektion St. Ingbert ist ihrerseits Untergliederung des Landespolizeipräsidiums. Diesem Landespolizeipräsidium wird grundsätzlich das Handeln der Polizeivollzugsbeamten zugerechnet. Siehe hierzu § 82 Abs. 2 SPolG i.V.m. der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!


Zeichnung: Dr. Nils Neumann