Abgeschleppt
und abgezockt?
Stand der Bearbeitung: 27. April 2010
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerwG NJW 1978, 656 f.; BVerwG, 11 C 15/95 v.11.12.1996 = BVerwGE 102, 316 ff.; OVG Hamburg NordÖR 2004, 399 ff.; OVG Greifswald LKV 2006, 225 ff.; VGH Mannheim, 1 S 822/05 v. 13.2.2007 = NJW 2007, 2058 f.; VG Braunschweig NdsVBl. 2004, 246 ff.; VG Gelsenkirchen NWVBl. 2002, 160 ff.; VG Leipzig LKV 1998, 39 f.; VG Saarlouis ZfS 1993, 215 f.; Becker, JA 2000, 677; Bitter/Konow, NJW 2001, 1386 ff.; Gornig/Jahn, Sicherheits- und Polizeirecht, 1994, S. 224 ff.; Hansen/Meyer, NJW 1998, 284 f.; Hendler, JZ 1997, 783; Koch/Niebaum, JuS 1997, 312 ff.; Mehde, Jura 1998, 297 ff.; Michaelis, NJW 1998, 122 f.; ders., JA 1998, 374 ff.; ders., Jura 2003, 298 ff.; Perrey, BayVBl. 2000, 609 ff.; Rebler, BayVBl. 2004, 554 ff.; Remmert, VBlBW 2005, 41 ff.; siehe auch die Fallbearbeitung von Sasse, NdsVBl. 2008, 329 ff.
Die Klage von Frau Labelle hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, wenn also die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören. Fraglich ist daher, aus welcher Norm sich eine Rückzahlungspflicht des Saarlandes ergeben könnte. Sie ließe sich einerseits aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleiten; dann wäre die Streitigkeit öffentlich-rechtlich. Andererseits wäre auch eine Erstattungspflicht allein nach den §§ 812 ff. BGB denkbar. Dann läge eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, die nach § 13 GVG von den Zivilgerichten zu entscheiden wäre. Hier geht Frau Labelle offensichtlich von der Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus. Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, bestimmt aber nicht der Kläger, sondern sie richtet sich nach der wirklichen Natur des dem Streit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Fraglich ist hier also, welche Natur das zwischen dem Saarland und Frau Labelle bestehende Rechtsverhältnis hat, ob dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist. Hierbei ist auf den größeren Zusammenhang, in dem sich der konkrete Fall befindet, sowie auf Zweck und Ziel des Verwaltungshandelns abzustellen (Maurer, § 3 Rn. 30). Geht es - wie hier - um die Rückzahlung unter Umständen zu Unrecht gezahlter Geldleistungen, bestimmt sich die Natur des Rechtsverhältnisses nach der Rechtsnatur des Verhältnisses, das durch die Erstattung rückabgewickelt werden soll (Maurer, § 3 Rn. 33).
Fraglich ist also, ob Frau Labelle die Abschleppkosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtssätze gezahlt hat. Insoweit kommen - je nachdem welches Verwaltungsvollstreckungsrecht anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 3 SVwVG) - entweder § 21, § 77, § 78 SVwVG i.V.m. § 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. § 3 Satz 2 PolKostVO in Betracht. Bedenken gegen die Annahme, dass Frau Labelle die Abschleppkosten aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen gezahlt hat, ergeben sich auch nicht daraus, dass die Zahlung tatsächlich nicht an das Saarland, sondern an den Privatunternehmer Aralia erfolgte, der aufgrund eines zwischen ihm und der beauftragenden Behörde geschlossenen privatrechtlichen Werkvertrages tätig geworden ist. Ein zivilrechtlicher Werklohnanspruch steht aber Aralia nicht gegenüber Frau Labelle, sondern allein gegenüber dem Träger der beauftragenden Behörde zu. Da Aralia sich gegenüber Frau Labelle auf die Weisung der Polizeibeamten berufen hat, wurde ihr auch deutlich, dass Aralia nicht etwa eigene - etwa auf § 683, § 679, § 670 BGB gestützte - Ansprüche geltend macht, sondern Ansprüche der Behörde. Aralia wurde insoweit nur als Verwaltungshelfer tätig (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 261 m.w.N.), was Frau Labelle offensichtlich auch so verstanden hat.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Wildwechsel-Fall.
In der Zahlung an Aralia ist somit eine Leistung von Frau Labelle an den Träger der Behörde zu sehen, die Aralia beauftragt hat, hier also den Träger der Landespolizeidirektion, die eine Behörde des Saarlandes ist (vgl. hierzu § 82 Abs. 2 SPolG i.V.m. der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport). Das Rechtsverhältnis zwischen Frau Labelle und dem Saarland ist folglich allein von dem dem öffentlichen Recht angehörigen Verwaltungsvollstreckungsrecht geprägt. Damit kommt für das Rückzahlungsbegehren lediglich der allgemeine öffentliche Erstattungsanspruch in Betracht, der Verwaltungsrechtsweg ist somit eröffnet.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Hier verlangt Frau Labelle Zahlung von 85,56 Euro.
1. Allgemeine Leistungsklage
Grundsätzlich kommt daher die allgemeine Leistungsklage in Betracht, weil Frau Labelle mit der Zahlung keinen - mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden - Verwaltungsakt, sondern eine rein tatsächliche Handlung begehrt. Diese Klageart ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und ist im Verwaltungsprozess allgemein als zulässig anerkannt. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die - wie hier - nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen.
2. Anfechtungsklage
Die allgemeine Leistungsklage würde allenfalls dann dem Begehren von Frau Labelle nicht gerecht, wenn (allein) hiermit eine Verpflichtung des Saarlandes zur Rückzahlung nicht durchsetzbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Kostenforderung der Behörde bereits durch Verwaltungsakt festgesetzt wäre und dieser Verwaltungsakt den Rechtsgrund für die Kostenforderung bilden würde. Dann müsste zunächst dieser Kostenbescheid aufgehoben werden, bevor mit Erfolg ein Rückzahlungsanspruch durchgesetzt werden könnte. Statthafte Klageart wäre dann die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, die mit einem Folgenbeseitigungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, gerichtet auf Rückzahlung des Geleisteten, verbunden werden könnte. Jedoch liegt hier kein Kostenbescheid vor. Einen solchen Verwaltungsakt könnte man hier allenfalls in der Weisung an Aralia sehen, den Wagen nur gegen Kostenerstattung herauszugeben, wobei man annehmen müsste, dass dieser Verwaltungsakt dann durch Aralia als Boten der Behörde an Frau Labelle bekannt gegeben worden wäre. Jedoch ist dies abzulehnen: Als Aralia die Weisung erteilt wurde, stand noch nicht fest, in welcher Höhe Kosten überhaupt entstehen würden. Die Behörde hat somit - zumindest zu diesem Zeitpunkt - noch gar nichts festgesetzt, die Ermittlung der Höhe der Kostenforderung vielmehr Aralia überlassen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer "Regelung einer Behörde" i.S.d. der Legaldefiniton des § 35 Satz 1 SVwVfG gesprochen werden.
3. Verpflichtungsklage
Die allgemeine Leistungsklage würde auch dann dem Begehren von Frau Labelle nicht gerecht, wenn die Ablehnung der Erstattung durch die Landespolizeidirektion ein Verwaltungsakt wäre, der das Nichtbestehen einer Zahlungspflicht verbindlich festsetzt und daher zunächst aufgehoben werden müsste. Da die Ablehnung einer Maßnahme dieselbe Rechtsnatur haben muss, wie ihre Vornahme, wäre statthafte Klageart dann die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Festsetzung der Rückzahlungspflicht durch die Behörde. Jedoch kann nicht in jeder Ablehnung einer Zahlungspflicht ein Verwaltungsakt gesehen werden, der das Nichtbestehen einer solchen Zahlungspflicht verbindlich festsetzt, so wie umgekehrt auch nicht jede Entscheidung über die Vornahme eines Realaktes einen Verwaltungsakt darstellt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 89, 99 ff.). Für die Annahme, dass die Behörde eine solche verbindliche Regelung treffen wollte (mit der Folge, dass insoweit die §§ 9 ff. SVwVfG hätten berücksichtigt werden müssen), fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Es ist hier vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde lediglich die Rechtsansicht geäußert hat, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein.
Anmerkung: Siehe zur Bestimmung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme auch diesen Hinweis. Anders wäre es lediglich, wenn das Fachrecht für die Durchsetzbarkeit einer staatlichen Zahlungsverpflichtung ausdrücklich deren vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt fordert; vgl. hierzu den Schlachthof-Fall.
4. Ergebnis zu II
Dementsprechend ist hier die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart.
§ 42 Abs. 2 VwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage analog anzuwenden, um auch hier Popularklagen auszuschließen. Frau Labelle müsste also geltend machen können, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung zusteht. Ein solcher Anspruch könnte sich hier aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben. Dass ein solcher Anspruch hier vorliegen kann, ist nicht von vornherein unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, so dass Frau Labelle klagebefugt ist (vgl. Hufen, § 17 Rn. 8; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 387).
Passiv prozessführungsbefugt ist hier das Saarland (nicht die Landespolizeidirektion); § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage nicht entsprechend anwendbar.
Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO und des § 19 Abs. 2 AGVwGO siehe diesen Hinweis.
Frau Labelle ist als natürliche Person, das Saarland als juristische Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Frau Labelle hat bereits erfolglos beim Saarland um die Erstattung der Abschleppkosten nachgesucht. Eine weitere Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, steht ihr nicht zur Verfügung, so dass das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.
Anmerkung: Siehe hierzu den Wasser-Fall.
VII. Ergebnis zu A
Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, ist die Klage insgesamt zulässig.
B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn Frau Labelle einen Anspruch gegen das Saarland auf Zahlung von 85,56 Euro hat. Ein solcher Anspruch könnte sich hier aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist auf die Rückgängigmachung rechtsgrundloser öffentlich-rechtlicher Vermögensverschiebungen gerichtet und bildet insofern die öffentlich-rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Voraussetzung ist insoweit, dass Frau Labelle dem Saarland etwas geleistet hat und dass diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte. Dass Frau Labelle an das an das Saarland (und nicht etwa an Aralia) geleistet hat, ist bereits festgestellt worden (siehe oben A I), so dass nur fraglich ist, ob diese Leistung auch rechtsgrundlos erfolgte.
I. Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung
Fraglich ist daher zunächst, aus welchen Vorschriften sich eine Verpflichtung von Frau Labelle ergeben könnte, die Abschleppkosten zu zahlen. Da eine Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt nicht erfolgt ist, kann sich eine Verpflichtung zum Ersatz der Abschleppkosten nur unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
1. Abschleppkosten als Sicherstellungskosten?
§ 24 Abs. 3, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. § 3 Satz 2 PolKostVO kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da eine Sicherstellung und Verwahrung i.S.d. § 21 bzw. § 22 SPolG hier nicht vorlag: Eine Sicherstellung liegt nach ganz herrschender Meinung nur vor, wenn es nach dem Zweck der Maßnahme darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. Die Ingewahrsamnahme als Teil der Sicherstellung muss also von der Behörde gerade gewollt sein; dies ist nach wohl herrschender Meinung nicht gegeben, wenn es der Behörde nur auf das Entfernen eines Fahrzeuges von einer bestimmten Stelle ankommt (vgl. OVG Greifswald LKV 2006, 225 f.; Michaelis, Jura 2003, 298, 299 ff; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 164; jeweils auch mit Nachweisen zur Gegenmeinung, die angesichts des insoweit offenen Wortlauts des § 21 SPolG natürlich auch vertretbar ist; a. A. VG Münster, 1 K 1963/05 v. 21.11.2006 = NWVBl. 2007, 242).
2. Abschleppkosten als Ersatzvornahmekosten nach Verwaltungsvollstreckungsrecht?
Dagegen könnte § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. § 3 Satz 2 PolKostVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, was allerdings nur möglich ist, wenn sich das Abschleppen des Fahrzeuges als Durchsetzung einer Polizeiverfügung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 SVwVG darstellen würde. Handelt es sich dagegen nicht um die Durchsetzung einer Polizeiverfügung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 SVwVG, kann sich eine Verpflichtung zum Kostenersatz nur nach Maßgabe der § 21, § 77, § 78 SVwVG i.V.m. § 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergeben (vgl. zu dieser "Rechtsgrundlagenzusammenstellung" OVG Saarlouis, 3 D 359/08 v. 26. 1. 2009 = NVwZ 2009, 602, 603). Ist somit fraglich, ob im vorliegenden Fall eine Polizeiverfügung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 SVwVG durchgesetzt wurde, stellt sich zunächst die Frage, welcher Verwaltungsakt hier überhaupt Grundlage einer durch das Abschleppen durchgeführten Ersatzvornahme sein könnte:
Insofern kommt hier nur die in dem mobilen Halteverbotsschild getroffene Anordnung in Betracht: Das Zeichen Nr. 283 i.V.m. dem Zusatzschild verbietet gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 8 StVO das sonst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen erlaubte Halten und Parken (§ 12 Abs. 3 StVO), welches durch die Parkflächenmarkierungen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO noch näher ausgestaltet wurde. Dieses Verkehrszeichen stellt eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 Alt. 3 SVwVfG dar, da es die Benutzung einer konkreten Sache (der Straße) regelt (siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 330). Indem das Halteverbotsschild das Halten und Parken auf dem Seitenstreifen verbietet, gebietet es gleichzeitig demjenigen, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig geparkt hat, sein Fahrzeug so schnell wie möglich wegzufahren. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 StVO, nach dem die Vorschriftszeichen Gebote und Verbote enthalten, wie auch aus dem Sinn und Zweck der Zeichen, ein bestimmtes Verhalten zu verbieten: Es wäre sinnwidrig zu verlangen, dass dem häufig abwesenden Fahrzeugführer gegenüber ein solches Gebot etwa durch einen Polizeivollzugsbeamten extra bekannt gegeben werden müsse, damit dieser in vollstreckbarer Weise verpflichtet werden könne, sein Fahrzeug zu entfernen (siehe hierzu grundlegend BVerwG NJW 1978, 656 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 334 m.w.N.).
Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Das Abschleppen stellt sich also als Durchsetzung der Anordnung des Halteverbotszeichens im Wege der Ersatzvornahme dar. Diese Anordnung ist auch keine Polizeiverfügung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 SVwVG, da hiermit nur solche Verwaltungsakte gemeint sind, die auf Grundlage der Ermächtigungen der §§ 8 ff. SPolG ergehen.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Be- und Erstattung-Fall und den Scheunenabbruch-Fall.
Das Aufstellen von Verkehrszeichen erfolgt aber nicht auf Grundlage der §§ 8 ff. SPolG, sondern auf Grundlage des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Halbsatz 1 StVO.
3. Ergebnis zu I
Eine Verpflichtung zum Kostenersatz kann sich demnach nur nach Maßgabe der § 21, § 77, § 78 SVwVG i.V.m. § 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergeben.
II. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
Gemäß § 12 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden jedoch Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 21, § 77, § 78 SVwVG i.V.m. § 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist also, dass die die Durchführung der Ersatzvornahme rechtmäßig war (vgl. hierzu auch OVG Münster, 11 A 1386 v. 9. 4. 2008 = NVwZ-RR 2008, 437 f.).
1. Vollstreckungsgrundlage (§ 13, § 18 SVwVG)
Dann müsste zunächst überhaupt eine taugliche Vollstreckungsgrundlage i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 18 SVwVG gegeben sein. Als solche kommt hier das Halteverbotsschild in Betracht, das auch das Gebot enthält, verkehrswidrig geparkte Kraftfahrzeuge unverzüglich zu entfernen (s.o. B II 1 b ). Insbesondere steht der Tauglichkeit des Verkehrzeichens als Vollstreckungsgrundlage nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine Allgemeinverfügung handelt; denn auch diese sind Verwaltungsakte und damit nach dem SVwVG vollstreckbar (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 276).
Anmerkung: Zur Vollstreckbarkeit von Allgemeinverfügungen siehe auch den Sammlerstücke-Fall.
a) Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Vollstreckungsvoraussetzung i.S.d. § 18 Abs. 1 SVwVG ist aber nicht nur, dass überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt, vielmehr muss er auch gerade gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam geworden sein (vgl. BFH, VII R 56/00 vom 22. Oktober 2002 = NJW 2003, 1070).
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Scheunenabbruch-Fall; zur Prüfung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts im Allgemeinen siehe diesen Hinweis.
Voraussetzung hierfür wäre, dass das Halteverbotsschild auch Frau Labelle gegenüber i.S.d. § 41 SVwVfG ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde (siehe zum folgenden: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 332 ff.):
aa) Traditionelle Auffassung
Nach traditioneller Auffassung (OVG Hamburg NJW 1992, 1909 und DÖV 1995, 783; VGH Kassel NVwZ-RR 1992, 5; VGH Mannheim NJW 1991, 1698; Rebler, BayVBl. 2004, 554, 556), die insbesondere von früheren Urteilen des BVerwG (BVerwGE 27, 181, 184; 59, 221, 229) nahegelegt wurde, werden Verkehrszeichen im Wege der Einzelbekanntgabe dadurch bekannt gemacht, dass der Betroffene sich dem Schild nähert, wobei teilweise eine neue Bekanntgabe bei jeder Annäherung, teilweise eine Bekanntgabe nur bei erstmaligem "Kontakt" angenommen wurde. Hiernach hätte eine Bekanntgabe gegenüber Frau Labelle nicht stattgefunden, da sie das Verkehrszeichen nie gesehen hatte. Die Zulässigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe wurde abgelehnt, da es an einer dies zulassenden ausdrücklichen Rechtsvorschrift i.S.d. § 41 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG fehle und auch eine öffentliche Bekanntgabe nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG nicht tunlich sei (vgl. Koch/Niebaum, JuS 1997, 312, 313 ff.).
bb) Neuere Rechtsprechung des BVerwG
Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG (11 C 15/95 vom 11. Dezember 1996 = BVerwGE 102, 316, 318 f.) erfolgt die Bekanntgabe von Verkehrszeichen jedoch als öffentliche Bekanntgabe durch Anbringen des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 2 und Abs. 2 a, § 45 Abs. 4 StVO). Das BVerwG lässt insoweit offen, ob es sich hierbei um eine öffentliche Bekanntgabe (eines nicht schriftlichen Verwaltungsaktes) nach § 41 Abs. 3 SVwVfG oder um eine von § 41 Abs. 4 SVwVfG (zulässigerweise) abweichende Sonderregelung handelt.
Anmerkung: Nach zutreffender Auffassung sind Verkehrszeichen keine schriftlichen, sondern "in anderer Weise erlassene" Verwaltungsakte i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG: Schriftform liegt nur bei Verwendung von Schriftzeichen, nicht jedoch bei Verwendung von Piktogrammen vor (siehe hierzu und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 57, 79).
Das OVG Münster (NJW 1996, 3024, 3025) hat die Rspr. des BVerwG dahingehend näher konkretisiert, dass § 45 Abs. 4 StVO der Straßenverkehrsbehörde entgegen § 41 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG eine öffentliche Bekanntgabe zwingend vorschreibe, von einer wirksamen Bekanntgabe aber nur gesprochen werden könne, wenn das Anbringen des Schildes in der Weise erfolge, dass es für Verkehrsteilnehmer, an die es sich richte, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden könne. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass mit dem Anbringen des Verkehrszeichens dieses für und gegen jedermann gilt, es auf eine Kenntnisnahme(-möglichkeit) durch den Betroffenen nicht ankommt, weil eine zulässige öffentliche Bekanntgabe bewirkt, dass der Verwaltungsakt für und gegenüber jedermann wirksam wird, unabhängig davon, ob er von ihm Kenntnis genommen hat oder ob ihn die Regelung zur Zeit ihres Inkrafttretens schon etwas angeht (OVG Hamburg NordÖR 2004, 399, 400). Ein öffentlich bekannt gemachter Verwaltungsakt muss insbesondere dem Betroffenen nicht zugehen, um wirksam zu werden (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 135).
Anmerkung: Für dogmatisch nicht tragbar hält diese Konstruktion Michaelis (Jura 2003, 298, 301 ff. m. w. N.), wobei dieser jedoch wohl seinerseits die Wirkungen der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im allgemeinen dogmatisch nicht zutreffend erfasst (hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 136 ff.; ders., NJW 2010, 1184 ff.). Für ein Zugangserfordernis bei Verkehrszeichen trotz öffentlicher Bekanntgabe zudem Bitter/Konow (NJW 2001, 1386, 1388 ff): Sie wollen den Rechtsgedanken des § 130 BGB auch auf die öffentliche Bekanntgabe anwenden. Damit würde sich die öffentliche Bekanntgabe von der Individualbekanntgabe jedoch nicht mehr unterscheiden. Nur bei dieser besteht ein Zugangserfordernis entsprechend § 130 BGB (hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 7 f., 61). Siehe zur öffentlichen Bekanntgabe von Verwaltungsakten auch den Ausgehöhlt-Fall, den Keinen-Platz-den-Drogen-Fall, den Dr.-Eisenbart-Fall und den Sammlerstücke-Fall.
Ein Halteverbotsschild gilt daher nach neuer Rspr. des BVerwG mit sofortiger Wirkung gegenüber jedermann und damit auch für denjenigen, der vor Aufstellung des Schildes rechtmäßiger Weise an der Stelle geparkt hat, an der nunmehr das Halten verboten sein soll. Ob der Betroffene mit der Aufstellung des Schildes rechnen musste oder ob ihm eine Nachschaupflicht oblag, ist somit für die Frage der Wirksamkeit des Schildes ihm gegenüber irrelevant (anders teilweise die traditionelle Auffassung).cc) Anwendung auf den Fall und Ergebnis zu aAnmerkung: Sehr umstritten ist insoweit, welche Auswirkungen die neuere Rechtsprechung des BVerwG für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen für gegen Verkehrszeichen gerichtete Klagen hat: Beginnen sie mit Aufstellen des Verkehrsschildes gegenüber jedermann zu laufen mit der Folge, dass eine Anfechtung eines Verkehrsschildes nach Ablauf eines Jahres nach Aufstellung (§ 70, § 74 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) auch gegenüber solchen Personen formell bestandskräftig werden, die zu diesem Zeitpunkt von diesem Schild noch gar nicht betroffen waren (so VGH Mannheim, 5 S 3047/08 v. 2.3.2009 = JZ 2009, 738 ff.). Insoweit hat das BVerfG verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG angemeldet (BVerfG, 1 BvR 814/09 v. 10. 9. 2009, Abs. 27 = NJW 2009, 3642), die aber unbegründet sind, sofern dem erst nach formeller Bestandskraft Betroffenen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen gewährt wird (näher hierzu VGH Mannheim, 5 S 3047/08 v. 2.3.2009 = JZ 2009, 738, 739; VGH Mannheim, 5 S 575/09 v. 19.11.2009 = VBlBW 2010, 115; U. Stelkens, NJW 2010, 1184 ff.). Zur Problematik, die sich nicht nur bei Verkehrszeichen, sondern bei öffentlicher Bekanntgabe zahlreicher Allgemeinverfügungen stellen kann, siehe auch den Sammlerstücke-Fall.
b) Keine aufschiebende Wirkung eines RechtsbehelfsFolgt man der neuen Rechtsprechung des BVerwG, wofür insbesondere die dogmatische Stimmigkeit der Konstruktion und die Erfordernisse einer möglichst formalisierten Ordnung des Straßenverkehrsrechts sprechen, so ist das Halteverbotsschild in dem Moment, in dem es aufgestellt und damit i.S.d. § 39 Abs. 2, Abs. 2 a StVO "angebracht" wurde, auch Frau Labelle gegenüber bekanntgegeben worden, so dass es auch ihr gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG Wirksamkeit entfaltete.
c) Ergebnis zu 1Weitere Vollstreckungsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 SVwVG ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Hier kommt nur letzteres in Frage: Ausdrücklich ist die sofortige Vollziehbarkeit von Verkehrszeichen in § 80 Abs. 2 VwGO nicht geregelt, so dass nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO an sich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verkehrszeichen aufschiebende Wirkung haben müssten. Mit der Begründung, dass sich die Verkehrszeichen nicht prinzipiell von den unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, deren Stelle die Verkehrszeichen gleichsam vertreten, wendet das BVerwG insoweit jedoch § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Verkehrszeichen analog an (grundlegend BVerwG NJW 1978, 656; krit. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 80 Rn. 123). Damit haben Rechtsbehelfe gegen Verkehrszeichen keine aufschiebende Wirkung.
2. Zuständigkeit der LandespolizeidirektionDas Halteverbotschild stellt damit insgesamt eine taugliche Vollstreckungsgrundlage auch gegenüber Frau Labelle dar.
3. Androhung der Ersatzvornahme (§ 19 SVwVG)Fraglich ist allerdings, ob die Landespolizeidirektion für die Durchführung der Vollstreckung auch zuständig war. Dies scheint auf den ersten Blick nicht der Fall zu sein, da nach § 14 Abs. 1 SVwVG zuständig für die Vollstreckung von Verwaltungsakten grundsätzlich die Behörde ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Aufgestellt hat das Verkehrszeichen jedoch - abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 StVZustG - die Stadt Saarheim, die hierfür gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StVZustG als untere Straßenverkehrsbehörde zur Beschränkung und Regelung des Verkehrs zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO) zuständig ist. Die Stadt Saarheim hat damit das Halteverbotsschild i.S.d. § 14 Abs. 1 SVwVG erlassen und scheint folglich für seine Vollstreckung zuständig zu sein - und nicht die Landespolizeidirektion als Polizeivollzugsbehörde, die hier tatsächlich die Vollstreckung vorgenommen hat. Bei dieser Sichtweise hätte hier also eine unzuständige Behörde gehandelt, so dass schon deshalb die Vollstreckung rechtswidrig gewesen wäre und folglich kein Kostenersatz hierfür hätte verlangt werden können.
Anmerkung: So zum Parallelproblem in Baden-Württemberg: VGH Mannheim VBlBW 2004, 213 f.; Remmert, VBlBW 2005, 41 ff.; dies entsprach auch der bisherigen Rechtslage im Saarland (vgl. Haus/Wohlfarth, Rn. 626; Schmitz, SKZ 1991, 74 ff.); zum Parallelproblem in Bayern: Koehl, BayVBl. 2008, 365, 366; zum Parallelproblem in Mecklenburg-Vorpommern (mit "kreativer" Lösung): OVG Greifswald LKV 2006, 226 f.Jedoch könnte § 85 Abs. 1 Satz 2 SPolG (i.d.F. des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften [Deregulierungsgesetz] vom 31. März 2004 [Amtsbl. 1037]) § 14 Abs. 1 SVwVG als Spezialvorschrift verdrängen: Hiernach wird die Vollzugspolizei generell als zuständig für die Verkehrsüberwachung erklärt. Gemeindebehörden können nach § 80 Abs. 4 SPolG prinzipiell nur als Ortspolizeibehörden durch spezielle Übertragung seitens des Ministeriums für Inneres und Sport für die Verkehrsüberwachung für zuständig erklärt werden. Ziel der Neuregelung war es, die Befugnisse zwischen Gemeinden und Vollzugspolizei im Bereich der Verkehrsüberwachung klar abzugrenzen (siehe LT-Drs. 12/982, S. 24). Eine solche klare Zuständigkeitsabgrenzung ist aber nur möglich, wenn auch die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Verkehrszeichen grundsätzlich der "Verkehrsüberwachung" zugeordnet wird und damit (im Regelfall) in die Zuständigkeit der Vollzugspolizei fällt. Daher ergibt sich die Zuständigkeit der Vollzugspolizei für die Vollstreckung von Verkehrszeichen - abweichend vom Grundsatz des § 14 Abs. 1 SVwVG - aus § 85 Abs. 1 Satz 2 SPolG.Damit war die Landespolizeidirektion für die Durchführung der Vollstreckung auch zuständig.Anmerkung: Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Vollstreckung von Verkehrszeichen nach dem SVwVG richtet. Allein der Umstand, dass die Vollzugspolizei handelt, führt nicht zur Anwendbarkeit der §§ 44 ff. SPolG (siehe oben B I 2). Die Praxis im Saarland sieht dies allerdings teilweise anders.
4. Durchführung der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG)Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SVwVG hätte die Ersatzvornahme schriftlich angedroht werden müssen, was hier nicht erfolgt ist. Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 SVwVG vorliegen, wenn also der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Dass die Landespolizeidirektion hier innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat, ist bereits festgestellt worden. Somit ist hier nur fraglich, ob der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig war: Angesichts des bereits bestehenden Verstoßes gegen die Anordnung des Verkehrszeichens und die hierdurch verursachte Behinderung der Straßenbauarbeiten war vorliegend die Gefahrenlage auch bereits eingetreten, also "unmittelbar drohend" i.S.d. § 18 Abs. 2 SVwVG. Dementsprechend konnte auf eine schriftliche Androhung der Ersatzvornahme verzichtet werden.
III. Bestehen und Durchsetzbarkeit der Kostenforderung gegenüber Frau LabelleDa die vertretbare Handlung, das Auto wegzufahren, nicht erfüllt wurde, konnte die Behörde das Wegfahren des Fahrzeugs gemäß § 21 SVwVG "durch einen anderen" vornehmen lassen. Ob sie dies tat, stand allerdings in ihrem Ermessen. Ermessensfehler sind jedoch nicht ersichtlich, insbesondere hat die Behörde ihr Ermessen auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (§ 40 SVwVfG), wozu auch das allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip gehört, das durch § 13 Abs. 2 SVwVG näher konkretisiert wird. Hier war das Abschleppen des Fahrzeugs geeignet und erforderlich, um die bestehende Gefahr (die nicht nur im Verstoß gegen das Halteverbotsschild, sondern auch in der Behinderung der Straßenbauarbeiten bestand) zu beseitigen. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung, da Frau Labelle nicht erreichbar war (siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 822/05 v. 13.2.2007 = NJW 2007, 2058 f. m. w. Nachw.). Auch hätte die Behörde das Fahrzeug nicht irgendwo auf einem freien Parkplatz abstellen können, da dann nicht sichergestellt gewesen wäre, dass Frau Labelle ihr Auto wiederfindet. Schließlich lässt auch die Belastung des Pflichtigen mit dem verhältnismäßig geringen Betrag von 85,56 Euro die Durchführung der Ersatzvornahme nicht als unangemessen im Verhältnis zum Zweck der Maßnahme erscheinen. Die Durchführung der Ersatzvornahme war damit ebenfalls rechtmäßig erfolgt.
Aus der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass die Behörde die hierdurch entstandenen Kosten gerade von Frau Labelle verlangen kann.
- Nach § 21 SVwVG kann die Ersatzvornahme nur auf Kosten des Pflichtigen erfolgen. Pflichtiger ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Halteverbotszeichen richten sich zunächst an jedermann, der an der bezeichneten Stelle halten und parken will. Das in ihm enthaltene Wegfahrgebot richtet sich an jedermann, der tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hat (vgl. BVerwG, 11 C 15/95 v. 11.12.1996 = BVerwGE 102, 316, 319). Somit war Frau Labelle auch Pflichtige, da (nur) sie Inhaberin der tatsächlichen Gewalt war.
Anmerkung: Da es hier um die Vollstreckung des Verkehrsschildes geht, kommt es nicht auf die Frage an, ob Frau Labelle Störerin i.S.d. §§ 4 f. SPolG gewesen ist. Anders wäre es nur, wenn man in das Halteverbotszeichen kein Wegfahrgebot hineinliest, sondern eine Vollstreckung einer fiktiven, auf § 8 SPolG gestützten Grundverfügung annimmt, deren Vollstreckung sich dann allerdings nach §§ 44 ff. SPolG gerichtet hätte.
- Insbesondere aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt sich, dass zu den vom Pflichtigen i.S.d. § 77 Abs. 2 SVwVG zu erstattenden Kosten der Ersatzvornahme auch die Kosten gehören, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte (hier Aralia) zu zahlen sind (OVG Saarlouis, 3 D 359/08 v. 26. 1. 2009 = NVwZ 2009, 602, 603). Hier ist davon auszugehen, dass Aralia aufgrund seines mit dem Saarland geschlossenen Werkvertrages nach § 631 Abs. 1 BGB berechtigt war, vom Saarland ein Entgelt in Höhe von 85,56 Euro zu verlangen. Der Höhe nach ist der Kostenerstattungsanspruch also nicht zu beanstanden (siehe hierzu VG Münster, 1 K 1963/05 v. 21.11.2006 = NWVBl. 2007, 242, 243).
IV. Ergebniskorrektur durch Billigkeitserwägungen?Damit ist der Kostenersatzanspruch grundsätzlich entstanden und Frau Labelle daher zum Ersatz der Kosten verpflichtet gewesen.
- Der Kostenersatzanspruch nach § 10 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurde auch gemäß § 13 dieser Kostenordnung mit seiner Entstehung (der Vornahme der Amtshandlung, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG i.V.m. § 77 Abs. 5 SVwVG) fällig; er bedurfte also keiner vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt. Dies ergibt sich auch daraus, dass im gestreckten Vollstreckungsverfahren die Behörde berechtigt ist, einen Vorschuss auf die Kosten zu verlangen (vgl. § 19 Abs. 4 SVwVG).
1. Steht die Kostenfestsetzung im Ermessen der Behörde?Fraglich ist jedoch, ob die Belastung von Frau Labelle mit den Abschleppkosten billig ist: Dies wird in den Fällen des Abschleppens bei nachträglich aufgestelltem Halteverbotsschild oftmals angenommen und damit die Durchsetzung einer Kostenforderung zumindest in bestimmten Fällen als unverhältnismäßig angesehen (Michaelis, NJW 1998, 122 f.; ders., Jura 2003, 298, 303 jeweils m.w.N.).
Um eine solche Billigkeitsergebniskorrektur überhaupt anstellen zu können, wird angenommen, dass die Durchsetzung der Kostenpflicht im Ermessen der Behörde stehe (so etwa auch VG Saarlouis ZfS 1993, 215). Dies ist aber sehr zweifelhaft: Der Wortlaut des § 21 SVwVG und des § 77 Abs. 1 SVwVG gehen davon aus, dass es sich bei der Durchsetzung der Kostenpflicht um gebundene Verwaltung handelt, so dass die Verwaltung nicht im Einzelfall von den für sie zwingenden Vorgaben abweichen kann (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 334).
Anmerkung: A. A. - jedoch kaum vertretbar - im vorliegenden Zusammenhang OVG Hamburg NordÖR 2004, 399, 401 (auch der Anwendung zwingenden Rechts könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall Grenzen ziehen, ohne dass die Norm selbst verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege). Siehe demgegenüber diesen Hinweis zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei gebundener Verwaltung; ferner den Be- und Erstattung-Fall.Eine Ermessensprüfung kann im vorliegenden Fall daher nur im Rahmen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO erfolgen, nach dem Ansprüche des Landes (die das Land grundsätzlich geltend machen muss, vgl. § 34 Abs. 1 LHO) nur erlassen werden dürfen, wenn dies für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. Damit ist die Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs die Regel, der Erlass des entstandenen Anspruch die Ausnahme. Eine Einschränkung der Zahlungsverpflichtung kommt daher nur in Betracht, wenn der Behörde bei einer Entscheidung über einen Erlass nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO keinerlei Ermessensspielraum mehr zustünde, letztlich also eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Wäre dem so, dann könnte man auch annehmen, dass der Kostenerstattungsanspruch gar nicht erst entstanden ist (in diese Richtung nunmehr OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003).Anmerkung: Richtiger wäre allerdings dann anzunehmen, dass Frau Labelle eine Verpflichtungsklage auf Erlass der Kostenforderung erheben muss i.V.m. einem Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog; so im Ergebnis in Zusammenhang mit Feuerwehrkosten: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2001, 383, 384; VG Potsdam LKV 2003, 195, 196.
2. Ist die Kostenfestsetzung unbillig?
3. Ergebnis zu IVDies kann jedoch dahinstehen, da schon die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO nicht vorliegen: Die Höhe des Betrages hält sich im Rahmen der normalen Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeuges (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 334). Auch ist die Zulässigkeit des Parkens auf öffentlichen Straßen von vornherein mit der Möglichkeit belastet, dass aus Gründen des § 45 Abs. 1 StVO nach Abstellen des Fahrzeugs die Verkehrsregelung geändert wird. Damit hat sich für Frau Labelle nur das Risiko verwirklicht, das für jeden besteht, der sein Fahrzeug auf der Straße abstellt und nicht auf einem privaten Parkplatz. Eine unbillige Härte bedeutet daher die Durchsetzung des Kostenersatzanspruches für Frau Labelle nicht.
Anmerkung: Der hier vertretene Ansatz ist absolute Mindermeinung. Im Regelfall wird in diesem Zusammenhang die Frage diskutiert, ob der "Dauerparker" mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes rechnen musste, ob ihm nach ein, zwei, drei oder vier Tagen (inklusive bzw. exklusive Sonn- und Feiertage) eine Nachschaupflicht oblag etc. (siehe hierzu OVG Bautzen, 3. B 891/06 v. 23. 3. 2009 = NJW 2009, 2551; OVG Hamburg NordÖR 2004, 399, 401; OVG Hamburg NordÖR 2009, 156; VGH Mannheim, 1 S 822/05 v. 13.2.2007 = NJW 2007, 2058, 2059; VGH München, 10 B 08.449 v. 17. 4. 2009 = BayVBl. 2009, 21 ff.; VG Braunschweig NdsVBl. 2004, 246, 247 ff.; Bitter/Konow, NJW 2001, 1386, 1391; Hendler, JZ 1997, 783; Michaelis, Jura 2003, 298, 303 jeweils m.w.N.).
V. Ergebnis zu BDamit ist keine Ergebniskorrektur aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten, so dass die Frage offen bleiben kann, wie genau eine solche Billigkeitskorrektur rechtstechnisch vorgenommen werden könnte.
C) GesamtergebnisDa das Saarland aufgrund von § 21, § 77, § 78 SVwVG i. V. m. § 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz einen Anspruch auf Zahlung von 85,56 Euro gegenüber Frau Labelle hatte, hat Frau Labelle diese Summe nicht ohne Rechtsgrund an das Saarland geleistet. Deshalb steht ihr kein Rückzahlungsanspruch aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das Saarland zu. Die Klage ist damit unbegründet.
Die Klage von Frau Labelle ist damit zwar zulässig, jedoch nicht begründet und hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de
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des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!