Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Vom 3. August 1974 (Amtsbl. 738) zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 2010-3-2.
- Auszug -
Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) wird von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal 10, 25 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.
(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen, höchstens jedoch 153 Euro.
| § 1 KostO entspricht folgenden
Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 6 LVwVGKO; Hamburg: § 1 VKO; Hessen: § 5 Vollstreckungskostenordnung zum HessVwVG; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 VwVKVO; Nordrhein-Westfalen: § 7a KostO; Thüringen: § 5 ThürVwZVGKostO. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Bayern (vgl. aber Art. 6 KostenG i.V.m. dem KVz vom 18. Juli 1995), in Berlin (vgl. aber § 2 Abs. 1 GebühBeitrG), in Brandenburg (vgl. aber § 1 BbgKostO i.V.m. dem VwVG-BB), in Bremen (vgl. aber die Bremische Kostenordnung), in Niedersachsen (vgl. aber § 1 NVwKostG), in Rheinland-Pfalz (vgl. aber § 1 LGebG i.V.m. dem LVwVG), in Sachsen (vgl. aber § 1 SächsVwKG i.V.m. dem SächsVwVG), in Sachsen-Anhalt (vgl. aber § 1 VwKostG) und in Schleswig-Holstein (vgl. aber § 1 Abs. 1 VwKostG). Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 10 Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
Schreibgebühren für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften und Ablichtungen;
Postgebühren, einschließlich Telegramm-, Fernsprech-, Fernschreib- und Postzustellungsgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme;
Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen;
Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogene Personen;
Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;
Aufwendungen für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs. Diese Aufwendungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen festgesetzt;
die an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlenden Beträge;
anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte, an Gerichte, an Gerichtsvollzieher oder an andere Vollstreckungsbehörden zu zahlen sind.
(2) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichem Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die Beteiligten angemessen verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände zu berücksichtigen.
| § 10 KostO entspricht folgenden
Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 8 LVwVGKO; Bayern: Art. 10 KostenG i.V.m. dem KVz vom 18. Juli 1995; Brandenburg: § 11 BbgKostO; Hamburg: § 13 VKO; Hessen: § 11 Vollstreckungskostenordnung zum HessVwVG; Mecklenburg-Vorpommern: § 9 VwVKVO; Niedersachsen: § 13 NVwKostG; Nordrhein-Westfalen: § 11 KostO; Rheinland-Pfalz: § 8 LVwVGKostO; Sachsen: §§ 12, 13 SächsVwKG; Sachsen-Anhalt: § 14 VwKostG; Schleswig-Holstein: § 10 VwKostG; Thüringen: § 10 ThürVwZVGKostO. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin (vgl. aber § 5 GebühBeitrG) und Bremen (vgl. aber Bremische Kostenordnung). Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 12 Unrichtige Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
| § 12 KostO stimmt fast wörtlich mit
folgenden Vorschriften in den Ländern überein: Bayern: Art. 16 Abs. 5 KostenG; Brandenburg: § 14 Abs. 1 BbgKostO; Hessen: § 15 Vollstreckungskostenordnung zum HessVwVG; Niedersachsen: § 11 Abs. 1 NVwKostG; Nordrhein-Westfalen: § 14 Abs. 1 KostO; Sachsen: § 22 SächsVwKG; Sachsen-Anhalt: § 12 Abs. 1 VwKostG; Schleswig-Holstein: § 14 Abs. 2 VwKostG; Thüringen: § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVGKostO. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und in Rheinland-Pfalz. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 13 Fälligkeit der Kostenforderung
Die Forderung auf Erstattung der Kosten in den Fällen der § 1 und § 8 wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen mit der Entstehung fällig.
| § 13 KostO entspricht folgenden Vorschriften in den
Ländern: Bayern: Art. 15 KostenG; Berlin: vgl. § 9 GebühBeitrG; Hamburg: § 16 VKO; Hessen: § 14 Vollstreckungskostenordnung zum HessVwVG; Niedersachsen: § 7 NVwKostG; Rheinland-Pfalz: § 9 LVwVGKostO; Sachsen: § 17 SächsVwKG; Sachsen-Anhalt: § 7 VwKostG; Schleswig-Holstein: § 17 VwKostG; Thüringen: § 16 ThürVwZVGKostO. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg, Bremen (vgl. aber Bremische Kostenordnung), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |