Freigesetzt!

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

In der Hauptgeschäftsstraße der Stadt Saarheim, der Nassauer Straße, befindet sich das  Ladengeschäft "Kurz- und Miederwaren Treulich". Geschäftsinhaber ist seit 1962 Willi Eisenbeißer, der  Sohn der Annerose Eisenbeißer, der dort auch selbst mitarbeitet und vier Angestellte beschäftigt.

Einer der Angestellten ist der dort schon seit 35 Jahren tätige, bei seinen Kolleginnen sehr beliebte 56jährige Ronald Rosahl. Dieser verkündet bei einem Betriebsausflug im angeheiterten Zustand, dass er sich nur zu Männern hingezogen fühle, dass er dieser Neigung aber bisher kaum nachgegangen sei und damit in seinem Alter auch nicht mehr anfangen wolle. Drei Tage später wird ihm von Willi Eisenbeißer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember desselben Jahres gekündigt. Kündigungsgründe werden nicht angegeben. Auf Nachfrage Rosahls teilt ihm Eisenbeißer mit, Grund für die Kündigung sei ausschließlich Rosahls Homosexualität. Er bedauere, in Zukunft auf seine hervorragenden Leistungen verzichten zu müssen, jedoch könne er Leute "mit abartigen Sexualverhalten" nicht ausstehen. Im Übrigen würde der Erfolg des Geschäftes vor allem bei der überwiegend weiblichen Kundschaft darunter leiden, wenn publik würde, dass dort Homosexuelle beschäftigt würden.

Rosahl will diese Kündigung nicht akzeptieren und erhebt daher innerhalb der Frist des § 4 KSchG gegen Willi Eisenbeißer beim insoweit zuständigen Arbeitsgericht Neunkirchen Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Das Arbeitsgericht weist die Klage zurück, da § 1 KSchG auf den Betrieb des Beklagten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht anwendbar sei, so dass es für die ordentliche Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung bedürfe, sie vielmehr im freien Belieben des Arbeitgebers stehe. Dies ergebe sich schon aus einem Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG: Wenn der Gesetzgeber den Kündigungsschutz auf Großbetriebe beschränke, so könne nicht ohne Umgehung dieser gesetzlichen Wertung ein ähnlicher Kündigungsschutz etwa unter Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln geschaffen werden. Die von Rosahl angestrengte Berufung zum Landesarbeitsgericht Saarland und die (vom Landesarbeitsgericht zugelassene) Revision zum Bundesarbeitsgericht bleiben ohne Erfolg, da die Gerichte im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen.

Rosahl erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Das BAG habe zu Unrecht § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG herangezogen, da diese den Kündigungsschutz des § 1 KSchG auf Großbetriebe beschränkende Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei und daher der Entscheidung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Zumindest hätte das BAG die Wirksamkeit der Kündigung an § 138 und § 242 BGB messen und dabei sein grundrechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes berücksichtigen müssen.

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

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