Lösungsvorschlag

Sondergericht

Stand der Bearbeitung: 18. September 2006

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

 

Die Verfassungsbeschwerde von Abdul Atta hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A)  Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Abdul Atta müsste "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein, was bedeutet, dass er fähig sein muss, Träger von Grundrechten zu sein. Dies wird von der Bundesregierung zunächst mit dem Argument bezweifelt, er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Jedoch lässt sich der Existenz der sog. "Deutschen-Grundrechte" (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 GG) entnehmen, dass die Verfassung natürlichen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (im Gegensatz zu ausländischen juristischen Personen, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) die Fähigkeit zuspricht, Träger der Grundrechte zu sein, die nicht ausdrücklich Deutschen vorbehalten sind.  Dem steht - anders als die Bundesregierung zu meinen scheint - auch nicht entgegen, dass sie ihn als Terroristen ansieht. Unabhängig davon, dass deutliche Zweifel daran bestehen, dass Atta tatsächlich in den Anschlag verwickelt war, sieht das Grundgesetz eine "Grundrechtsverwirkung" nur für die in Art. 18 GG enumerativ aufgezählten Grundrechte vor und verlangt insoweit zudem eine besondere Feststellung der Grundrechtsverwirkung durch das BVerfG. Im Übrigen gelten Grundrechte auch für "schlechte Menschen", die Missachtung der Wertvorstellungen des Grundgesetzes entzieht dem Grundrechtsträger den Grundrechtsschutz nicht. Es ist eine elementare Regel, dass der Rechtsstaat auch die Rechte derjenigen nicht verletzen darf, die das Recht gebrochen haben (so ausdrücklich BVerfG, 2 BvR 1673/04 v. 31.5.2006, Abs. 58). Abdul Atta ist somit  "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG .

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen Akt "öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt. Abdul Atta wendet sich hier gegen das Urteil des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung (nicht jedoch unmittelbar gegen den Beschluss der Bundesregierung nach § 140b Abs. 1 GVG oder § 140b GVG selbst). Unabhängig davon, ob dieser Gerichtshof ordnungsgemäß errichtet worden ist, übt er jedenfalls tatsächlich und auch dem deutschen Staat zurechenbar "öffentliche Gewalt" in diesem Sinne aus, so dass auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104  GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein")

Abdul Atta müsste behaupten können, durch das Urteil des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung in seinen Grundrechten oder seinen in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ausdrücklich genannten sonstigen Rechten verletzt zu sein. 

1. Behauptung der Verletzung eines mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Rechts

Diese Beschwerdebefugnis setzt zunächst voraus, dass die Verletzung eines mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Rechts möglich ist. Abdul Atta beruft sich hier ausdrücklich nur auf ein "im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG verankerten" Rechts auf ein "ordentliches Strafgericht" und auf Art. 6 EMRK. Da weder Art. 20 Abs. 1 GG noch Art. 6 EMRK in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgezählt werden und die Aufzählung der mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte in diesen Bestimmungen abschließend ist, könnten diese Rechte somit nur dann mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden, wenn es sich hierbei um "Grundrechte" i.S. dieser Bestimmungen handeln würde. Wie aber gerade die Unterscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zwischen den "Grundrechten" einerseits und den ausdrücklich aufgezählten sog. grundrechtsgleichen Rechten der Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG andererseits zeigt, sind mit  "Grundrechten" i.S. dieser Bestimmungen nur die im 1. Abschnitt des Grundgesetzes genannten Grundrechte gemeint. Ihnen liegt also ein formeller und kein materieller Grundrechtsbegriff zugrunde. Dies bedeutet, dass weder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip noch Art. 6 EMRK zu den mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechten gehören.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.

Jedoch ist fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde - wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme annimmt - schon deshalb unzulässig ist. Hierfür könnte § 92 BVerfGG sprechen, der für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht zu bezeichnen ist, das verletzt sein soll. Dem könnte zu entnehmen sein, dass in der Begründung nicht bezeichnete Rechte vom BVerfG nicht überprüft werden können, so dass dann, wenn der Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht in die Begründung aufnimmt, die Verfassungsbeschwerde bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig wäre.

Jedoch dürfen die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG nicht überspitzt werden: Die Verfassungsbeschwerde als besonderer Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Grundrechte soll jedermann offen stehen. Gerade deshalb sieht das BVerfGG keinen Anwaltszwang für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Diese Entscheidung würde praktisch entwertet, wenn an die Begründung nach § 92 BVerfGG im Hinblick auf die Bezeichnung der verletzten Rechte Anforderungen gestellt würden, die letztlich nur bei genauer Kenntnis der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Schutzbereiche der einzelnen Grundrechte erfüllt werden könnten (Müller-Franken, DÖV 1999, 590, 594 f.). Die Funktion der Verpflichtung zur Bezeichnung des verletzten Rechts in § 92 BVerfGG kann dementsprechend nicht darin bestehen, dem BVerfG letztlich verbindlich den Prüfungsmaßstab vorzugeben, sondern nur darin, die Richtung zu bestimmen, in welcher das BVerfG den gerügten Akt der öffentlichen Gewalt auf mögliche Grundrechtsverletzungen hin untersuchen soll, die durch die Bezeichnung des angegriffenen Aktes der öffentlichen Gewalt allein noch nicht abschließend vorgegeben ist (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 408).

Anmerkung: So kann etwa ein Gerichtsurteil sowohl hinsichtlich des eigentlichen Entscheidungsergebnisses wie auch durch die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens Grundrechte der Verfahrensbeteiligten verletzen (siehe hierzu diesen Hinweis zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen). Rügt der Beschwerdeführer z. B. eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch ein Gerichtsurteil, da er sich durch das Entscheidungsergebnis in seiner Berufsfreiheit verletzt sieht, besteht für das BVerfG kein Anlass zu prüfen, ob das Gerichtsurteil etwa auch gegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, da hierdurch die Prüfrichtung verändert würde (vgl. hierzu den Peepshow-Fall). Wenn der Beschwerdeführer indes nur Art. 12 Abs. 1 GG als das durch das Entscheidungsergebnis eines Gerichtsurteils verletzte Recht bezeichnet, tatsächlich aber Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig ist, muss das BVerfG das ungerügte Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG ebenso als Prüfungsmaßstab heranziehen wie den ausdrücklich gerügten (aber nicht einschlägigen) Art. 12 Abs. 1 GG, da die Prüfrichtung (Prüfung der Grundrechtskonformität des Entscheidungsergebnisses) durch das fehlerhaft bezeichnete Grundrecht nicht verändert wird.

Dementsprechend geht das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "Bezeichnung" des Rechts in § 92 BVerfGG nicht meint, dass der Beschwerdeführer genau den einschlägigen Grundrechtsartikel angeben müsse (BVerfGE 21, 190, 194; BVerfGE 47, 182, 187; BVerfGE 79, 194, 201; BVerfGE 84, 366, 369; BVerfGE 85, 214, 117), sondern dass es genüge, wenn er den Inhalt eines vermeintlich verletzten Grundrechts umschreibt oder der vorgetragene Sachverhalt nur als auf ein bestimmtes Grundrecht zielend verstanden werden kann (Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 92 Rn. 10). Hier macht Abdul Atta unmissverständlich geltend, dass er das Verfahren vor dem "Gerichtshof für Terrorbekämpfung" als solches als verfassungswidrig ansieht. Dieser Vortrag zielt eindeutig auf eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG (Verbot von Ausnahmegerichten und Recht auf gesetzlichen Richter). Dieses Recht  ist ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht, so dass insoweit die Behauptung einer Grundrechtsverletzung gegeben ist.

2. Behauptung der Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts gerade durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt

Weiterhin müsste Atta behaupten können, dass er in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht gerade durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt verletzt wird. Dies setzt zunächst voraus, dass er durch das angegriffene Urteile selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird. Da er durch diese Urteile verurteilt wird, ist er hiervon jedenfalls selbst und auch gegenwärtig betroffen. Auch eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, obgleich das Urteil  noch der Vollstreckung bedarf. Denn es  darf nicht verkannt werden, dass das Urteil selbst bereits die - keiner weiteren Konkretisierung mehr bedürftige - Pflicht begründet, die Strafvollstreckung zu dulden, was sich bereits daran zeigt, dass die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils kein "gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB ist und damit nicht zu Notwehrhandlungen i.S.d. § 32 Abs. 1 StGB berechtigt. Dementsprechend hat das BVerfG bisher immer bereits in der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe eine unmittelbare Betroffenheit des Verurteilten angenommen, ohne dass eine Konkretisierung des Urteils im Wege der Vollstreckung verlangt worden wäre. Folglich wird Abdul Atta durch das Urteil auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen.

Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Urteile schon deshalb ausgeschlossen sei, weil diese auf einem Gesetz beruhten, das seinerseits wegen Ablaufs der Frist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne. Sie nimmt somit an, dass eine Gerichtsentscheidung, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, wegen Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes nicht selbst verfassungswidrig sein könne. Indes bestimmen § 94 Abs. 4 BVerfGG und § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich, dass mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine (Gerichts-)Entscheidung mittelbar auch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gerügt werden kann, auf dem die Entscheidung beruht - ohne dass dieses Gesetz selbst Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde sein müsste. Dem entspricht, dass verfassungswidrige Gesetze schlechthin als nichtig anzusehen sind und Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten verbietet, ein Gesetz ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, das sie für verfassungswidrig halten, und insoweit eine Verpflichtung zur Vorlage beim BVerfG normiert.

3. Ergebnis zu III

Damit ist nicht von vornherein auszuschließen, dass Abdul Atta in seinem Recht aus Art. 102 Abs. 1 GG verletzt ist. Er ist somit als beschwerdebefugt anzusehen.

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

Abdul Atta müsste vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben. Rechtsweg i.S. dieser Vorschrift ist jeder in einer Rechtsvorschrift vorgesehene Instanzenzug zu einem Gericht i.S. des Grundgesetzes (Art. 92, Art. 97 GG). Nicht zum Rechtsweg gehören dementsprechend Beschwerdemöglichkeiten und Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, es sei denn, das Gerichtsverfahrensrecht sieht deren Durchlaufen vor Klageerhebung zwingend vor (wie etwa §§ 68 ff. VwGO). Nicht zum Rechtsweg gehören auch solche Rechtsbehelfe, mit denen nicht das ursprüngliche, gegen den Verfassungsverstoß selbst gerichtete Interesse verfolgt werden kann (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 90 Rn. 114). Damit gehört zum Rechtsweg gegen eine strafgerichtliche Verurteilung jedenfalls nicht das Durchlaufen des "Gnadenverfahrens" bei dem insoweit zuständigen Bundespräsidenten (vgl. Mauer, Staatsrecht, § 15 Rn. 15), da dieser als Exekutivorgan kein Gericht ist und da die Gnadenentscheidung als solche nach Auffassung des BVerfG nicht gerichtlich überprüfbar ist, da es kein subjektives Recht auf eine bestimmte Gnadenentscheidung geben könne (BVerfGE 25, 352, 357 ff.; BVerfGE 45, 187, 242 ff.).

Ein anderer Rechtsweg i. S. des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, den Abdul Atta hätte einschlagen können, existierte ebenfalls nicht: Denn das BVerfG zählt in ständiger Rechtsprechung zum "Rechtsweg" in diesem Sinne nur alle "zumutbaren" Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 90 Rn. 124). Insoweit dürfte die "Zumutbarkeit" der Einlegung fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegend zu verneinen sein: Denn § 140b Abs. 3 GVG ordnet ausdrücklich an, dass die Urteile des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung "unanfechtbar" seien. Hierauf muss Abdul Atta "vertrauen" können. Tatsächlich hat das BVerfG die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für unzumutbar gehalten, wenn der Beschwerdeführer zuvor eingehend über die Unanfechtbarkeit der Maßnahme belehrt worden war. Der Rechtsirrtum des Belehrenden dürfe im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen  (BVerfGE 19, 253, 256 f.). 

Damit steht auch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.

V. Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Fraglich ist jedoch, ob der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" ihrer Zulässigkeit hier entgegensteht. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 90 Rn. 127). Unter diesem Gesichtspunkt ist hier erneut fraglich, ob Abdul Atta nicht doch vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versucht haben müsste, auf dem Gnadenwege ein Absehen von der Freiheitsstrafe zu erlangen. Im Wege der Gnadenentscheidung kann jedoch nur die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, das Urteil selbst jedoch nicht beseitigt wird und im Übrigen die Gnadenentscheidung auch widerrufen werden kann (BVerfGE 30, 108, 110 ff.), lässt sich indes die in dem Urteilen selbst liegende Beschwer durch eine Gnadenentscheidung nicht beseitigen (siehe zum Gnadenrecht ausführlich Stern III/1, § 74 II 6 b, S. 1369 ff.).

Im Übrigen darf auch der Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" nicht zu einem völligen Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gegen bestimmte Akte der öffentlichen Gewalt führen. Dies wäre von Art. 94 Abs. 2 GG nicht gedeckt. Würde man aber verlangen, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil in jedem Fall die Entscheidung über ein Gnadengesuch abgewartet werden müsse, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Strafurteil verstreichen lassen und damit letztlich auf jede verfassungsgerichtliche Kontrolle der Urteile zugunsten des wesentlich unsicheren Wegs der Begnadigung verzichten müsste, auf deren Ausübung er gerade keinen Anspruch hat. Im Ergebnis liefe dies auf einen - von Art. 94 Abs. 2 GG nicht gedeckten - völligen Ausschluss von Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile hinaus.

Dementsprechend steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ihrer Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen.

VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde müsste innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (1 Monat) eingelegt worden sein, die mit der Zustellung bzw. der Verkündung "der Entscheidung" beginnt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVerfGG). Diese Frist ist nach dem Sachverhalt eingehalten worden.

VII. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Abdul Atta durch das Urteil des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung  tatsächlich in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 GG verletzt ist. Dann müsste das Urteil in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen.

Anmerkung: Siehe zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen diesen Hinweis.

I. Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG

Insoweit könnte zunächst eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegen. Die Vorschrift verbietet allgemein - und damit auch in Strafverfahren - "Ausnahmegerichte". Mit diesem Verbot korrespondiert das Recht, nicht von einem solchen "Ausnahmegericht" verurteilt zu werden. "Ausnahmegerichte" in diesem Sinne sind Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (BVerfGE 3, 213, 223). Ein solches Gericht liegt insbesondere vor, wenn ein Gericht ad hoc oder ad personam gebildet würde (Degenhart, in: Sachs, Art. 101 Rn. 23). Genau so liegt der vorliegende Fall: Nach § 140b GVG kann (muss nicht) die Bundesregierung den Gerichtshof zur Terrorbekämpfung für einen (oder mehrere) konkrete Einzelfälle bilden, wenn sie dies nur zur Effektivität der Terrorismusbekämpfung für notwendig hält. Damit wird in den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen. 

Der  "Gerichtshof zur Terrorbekämpfung" ist auch kein "Gericht für besondere Sachgebiete", die (nur) durch Gesetz errichtet werden können. Denn hierfür werden "Ausnahmegerichte" i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG nicht umfasst. Beschränkungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sind schlechthin unzulässig, so dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch im Übrigen nicht in Betracht kommt. Somit verletzt das angegriffene Urteil Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG.

II. Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Daneben kommt auch eine Verletzung des Rechts auf den "gesetzlichen Richter" aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das angegriffene Urteil in Betracht. Dies begründet zunächst das Recht darauf, dass die Zuständigkeit eines Richters im Voraus abstrakt-generell festgelegt sein muss (Pieroth/Schlink, Rn. 1158). Bereits insoweit wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Errichtung des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung verletzt, weil die Errichtung eines Ausnahmegerichtes per se den Entzug des regulären Richters (hier: der ordentlichen Gerichtsbarkeit) bedeutet (Degenhart, in: Sachs, Art. 101 Rn. 23).

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG umfasst Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG aber nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter, sondern darüber hinaus auch das Recht auf einen Richter und damit auf Gerichte, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und Neutralität (Art. 97 GG) entsprechen (Pieroth/Schlink, Rn. 1162). Auch diesen Anforderungen entspricht der Gerichtshof für Terrorbekämpfung nicht: Zunächst ist wegen der "Bestellungsregelung" des § 140b Abs. 2 S. 2 und 3 GVG deren persönliche Unabhängigkeit offenbar nicht gegeben (Art. 97 Abs. 2 GG). Im Übrigen ist die gesamte Ausgestaltung des Gerichtshofs einseitig auf eine Verurteilung der Angeklagten ausgerichtet, weil nur dies als "effektiv für die Terrorbekämpfung" angesehen wird, so dass auch dem grundgesetzlichen Gebot des "neutralen, unparteilichen Richters" nicht Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 21, 139, 146). 

Da auch Eingriffe in Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerechtfertigt werden können, ist auch insoweit Art. 101 Abs. 1 GG verletzt

III. Ergebnis zu B

§ 140b GVG ist somit wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG verfassungswidrig, so auch das hierauf beruhende Urteil des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung verfassungswidrig ist. Die Verfassungsbeschwerde von Abdul Atta ist damit begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde von Abdul Atta ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass der Gerichtshof zur Terrorbekämpfung gegen Art. 101 Abs. 1 GG verstoßen hat und wird seine Entscheidung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben. Darüber hinaus wird es nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG § 140b GVG  für nichtig erklären. Eine "Zurückweisung" der Sache an ein "zuständiges Gericht" nach § 95 Abs. 2 BVerfGG kommt vorliegend nicht in Betracht: Mit der Aufhebung des Urteils des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung und der Nichtigkeitserklärung des § 140b GVG muss jetzt (von der Staatsanwaltschaft) völlig neu geprüft werden, ob und ggf. vor welchem Gericht ein Verfahren gegen Abdul Atta angestrengt werden soll. 

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