Geschäftsordnung des saarländischen Landtags

Vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529), zuletzt geändert am 18. November 2009 (Amtsbl. II S. 1822)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 1100-2.

- Auszug -

 

I. Abschnitt: Abgeordnete

II. Abschnitt: Fraktionen

§ 10 Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode bestimmt.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.

(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.

§ 10 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 17 GOLT; Bayern: §§ 6, 7 GOLT; Berlin: §§ 7, 8 GOAbgh; Brandenburg: §§ 8, 9 GO LT; Bremen: § 7 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: §§ 7, 8 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: §§ 40 und 42 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 38, 39 GO LT; Niedersachsen: § 2 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: §§ 15, 16 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: §§ 8, 9 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: §§ 8, 9 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 2, 3, 61 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 22 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: §§ 8, 9 GO-LT.

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III. Abschnitt: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer

IV. Abschnitt: Ausschüsse

V. Abschnitt: Sitzungen des Landtages

VI. Abschnitt: Vorlagen und Anträge

§ 30 Formvorschrift

(1) Anträge auf Beschlußfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:"

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuß überweisen.

§ 30 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 52 GOLT; Bayern: § 63 GOLT; Berlin: § 39 GOAbgh; Bremen: § 33 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 16 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 27 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 56 GO LT; Niedersachsen: §§ 27 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 2 S. 1 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 74 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 60 Abs. 2 und 3 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: §§ 38, 39, 52 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 31 Abs. 1 und 5 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: §§ 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 GO-LT.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Brandenburg.

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§ 31 Verteilung der Vorlagen

(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post oder Boten zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.

§ 31 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Berlin: § 29 GOAbgh; Brandenburg: § 40 GO LT; Hamburg: § 16 Abs. 3 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Mecklenburg-Vorpommern: § 44 GO LT; Niedersachsen: § 19 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 74 Geschäftsordnung des Landtages; Sachsen-Anhalt: § 19 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 23 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: § 52 Abs. 1 GO-LT.

In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen fehlen ausdrückliche Vorschriften, vgl. aber § 53 GOLT für Bayern, § 36 Abs. 2 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; § 13 Abs. 1 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags, § 51 Geschäftsordnung des Landtags für Rheinland-Pfalz und § 37 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen.

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§ 32 Begriff und Grundsätze

(1) Die Gesetzesvorlagen werden grundsätzlich in drei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.

(2) Jede Lesung umfaßt Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.

(3) Vorlagen können bis zur Schlußabstimmung an einen Ausschuß überwiesen werden.

(4) Vorlagen können bis zur Schlußabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird vom Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.

§ 32 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 42 GOLT; Bayern: § 54 GOLT; Berlin: §§ 30, 32 GOAbgh; Brandenburg: §§ 42 Abs. 2 und 3, 50 GO LT; Bremen: §§ 32, 33 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: §§ 13, 16 Abs. 5 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 12 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 47 GO LT; Niedersachsen: §§ 24, 39 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 77 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 52 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: §§ 38, 42 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 24, 25 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: §§ 24, 25 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: § 55 GO-LT.

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VII. Abschnitt: Lesungen

§ 33 Fristen

(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.

(3) Der Landtag kann durch Beschluß die Fristen der Absätze 1 und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen dürfen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.

§ 33 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 50 GOLT; Bayern: §§ 55, 56, 57 GOLT; Berlin: § 35 GOAbgh; Brandenburg: §§ 42 Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 2 GO LT; Bremen: § 36 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 2 GO LT; Niedersachsen: § 25, 29 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 76 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 1, 57 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: §§ 41, 42, 44, 46 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 26, 30, 34 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: §§ 55 Abs. 3, 56, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2, 66 GO-LT.

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§ 34 Erste Lesung

In der Ersten Lesung hat der Einbringer die Grundsätze seiner Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.

§ 36 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 43 GOLT; Bayern: § 55 GOLT; Berlin: § 31 GOAbgh; Brandenburg: § 44 GO LT; Bremen: § 34 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 13 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 13 Abs. 2 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 48 GO LT; Niedersachsen: § 26 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 78 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 53 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 42 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 27 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 25 Abs. 1 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: § 56 GO-LT.

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§ 35 Weitere Grundsätze

(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuß beschließen.

(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.

§ 35 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 6 GOLT; Bayern: § 59 GOLT; Berlin: § 33 Abs. 1 GOAbgh; Brandenburg: § 44 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2 GOLT; Bremen: §§ 33, 35 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: §§ 13 Abs. 4, 16 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: §§ 14 und 15 Geschäftsordnung des Hessischen LandtagsGeschäftsordnung des Hessischen Landtags; Niedersachsen: §§ 27, 32, 33 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 48 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 3 und 4 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 78 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 7 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: §§ 42 Abs. 3, 44 Abs. 7 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 28 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 26 Abs. 4 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: §§ 57, 58 Abs. 2 GO-LT.

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§ 36 Abweichung vom Grundsatz dreier Lesungen

Ist eine Gesetzesvorlage in erster Lesung angenommen worden, so unterbleibt die Dritte Lesung, wenn nicht eine Fraktion oder fünf Abgeordnete in der Aussprache in Zweiter Lesung widersprechen.

§ 36 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Brandenburg: § 47 GOLT; Hessen: § 12 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 47, 52 GO LT; Nordrhein-Westfalen: vgl. § 81 Geschäftsordnung des Landtages; Sachsen: § 46 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 25 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg, Bayern (vgl. hierzu aber § 57 GOLT), Berlin (vgl. § 34 GOAgh), Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz (vgl. aber § 53 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung des Landtags); Schleswig-Holstein und Thüringen (vgl. §§ 55 ff. GO-LT).

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§ 37 Abänderungsanträge

(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuß können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlußabstimmung gestellt werden.

(3) Der Landtag kann die Schlußabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.

§ 37 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 4, 47 Abs. 2 GOLT; Bayern: § 58 GOLT; Berlin: § 40 GOAbgh; Brandenburg: § 49 GO LT; Bremen: § 31 Abs. 2 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 16 Abs. 3 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 21 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 50 Abs. 2 GO LT; Niedersachsen: § 23 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 79 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 58 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3, 47 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 24 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: vgl. § 31 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: § 64 GO-LT.

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VIII. Abschnitt Redeordnung

§ 39 Reihenfolge der Redner

(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Der Antragsteller und der Berichterstatter können zum Schluß der Aussprache das Wort verlangen.

§ 39 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 82 Abs. 2 GOLT; Bayern: § 103 GOLT; Berlin: § 63 GOAbgh; Brandenburg: § 26 GO LT; Bremen: § 40 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 39 Abs. 3 und 4 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 69 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 82 GO LT;  Niedersachsen: § 70 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 58 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 28 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 85 Abs. 4 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 61 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 52 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: § 27 GO-LT.

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§ 44 Redezeit

(1) Der Redner soll höchstens 30 Minuten sprechen. Der Präsident kann die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies nahelegt.

(2) Überschreitet ein Abgeordneter die Redezeit, entzieht ihm der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Redner das Wort entzogen, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Redner nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.

§ 44 GeschäftsO LT entspricht grundsätzlich folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 83 a  GOLT; Bayern: § 109 GOLT iVm Anlage 1 zur GOLT; Berlin: § 64 GOAbgh; Brandenburg: § 28 GO LT; Bremen: § 45 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 42 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 72 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 84 GO LT; Niedersachsen: § 71 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag; Nordrhein-Westfalen: § 63 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 30 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 85 Abs. 1 - 3 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 62 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: § 56 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages; Thüringen: § 29 GO-LT.

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