Gesetz über die Schulpflicht im Saarland
(Schulpflichtgesetz)

Gesetz Nr. 826

I.d.F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 236).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 223-3.

- Auszug -

 

Erster Teil. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeine Schulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen. Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist. Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden. Soweit eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, können auch die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt zu den Untersuchungen herangezogen werden. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen. Soweit eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an den vom Kind besuchten Kindergarten durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.

§ 1 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 72 SchG; Bayern: Art. 35 BayEUG; Berlin: § 41 SchulG; Brandenburg: § 36 Bbg SchulG; Bremen: § 52 BremSchulG; Hamburg: § 37 HmbSG; Hessen: § 56 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 41 Abs. 1 SchulG; Niedersachsen: § 63 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 1 SchpflG; Rheinland-Pfalz: § 56 Abs. 1 SchulG; Sachsen: § 26 SchulG; Sachsen-Anhalt: § 36 SchG; Schleswig-Holstein: § 40 SchulG; Thüringen: § 17 ThürSchulG.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Zweiter Teil. Allgemeine Vollzeitschulpflicht

§ 2 Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres. Einzuschulende Kinder können zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt  untersucht werden; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt; zu der Untersuchung kann auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Vor der Aufnahme von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, hat sie oder er eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt sowie eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen hinzuzuziehen.

(3) Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

§ 2 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 73 SchG; Bayern: Art. 37 Abs. 1, 2 BayEUG; Berlin: § 42 SchulG; Brandenburg: § 37 Bbg SchulG; Bremen: § 53 BremSchulG; Hamburg: § 38 HmbSG; Hessen: § 58 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 43 SchulG; Niedersachsen: § 64 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 3 SchpflG; Rheinland-Pfalz: § 57 SchulG; Sachsen: § 27 SchulG; Sachsen-Anhalt: § 37 SchG; Schleswig-Holstein: § 42 SchulG; Thüringen: § 18 ThürSchulG.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 4 Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.

(2) Für Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werde. Liegt kein Antrag eines Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.

(3) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Abs. 2) bzw. der Besuch eines Schulkindergartens wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

§ 4 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 75 SchG; Bayern: Art. 37 Abs. 3 BayEUG; Berlin: § 42 Abs. 3 SchulG; Brandenburg: § 38 Bbg SchulG; Bremen: § 54 BremSchulG; Hamburg: § 38 HmbSG; Hessen: § 59 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 41 Abs. 2 SchulG; Niedersachsen: § 65 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 5 SchpflG; Rheinland-Pfalz: § 7 SchulG; Sachsen: § 28 SchulG; Sachsen-Anhalt: § 40 SchG; Schleswig-Holstein: § 38 SchulG; Thüringen: § 19 ThürSchulG.

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§ 5 Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule zu erfüllen; sie kann auch durch den Besuch einer genehmigten privaten Schule derselben Schulstufe erfüllt werden.

(2) Frühestens nach erfolgreichem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden.

(3) Während der Dauer der Grundschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

§ 5 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 76 SchG; Bayern: Art. 37 BayEUG; Berlin: § 41 Abs. 3 SchulG; Brandenburg: § 38 Bbg SchulG; Bremen: § 55 BremSchulG; Hamburg: § 38 HmbSG; Hessen: § 60 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 41 Abs. 3 SchulG; Niedersachsen: §§ 66, 67 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 6 SchpflG; Rheinland-Pfalz: § 56 Abs. 2 SchulG; Sachsen: § 28 Abs. 1 Nr. 1 SchulG; Sachsen-Anhalt: §§ 36 Abs. 2, 40 Abs. 2, 3 und 4 SchG; Schleswig-Holstein: § 41 SchulG; Thüringen: § 20 ThürSchulG.

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Dritter Teil. Berufsschulpflicht

Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen

§ 15 Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen.

(3) Ausbildende, Leiterinnen und Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

§ 15 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 85 SchG; Bayern: Art. 76, 77 BayEUG; Berlin: § 44 SchulG; Brandenburg: § 41 Bbg SchulG; Bremen: § 60 BremSchulG; Hamburg: § 41 HmbSG; Hessen: § 67 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 49 SchulG; Niedersachsen: § 71 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 16 SchpflG; Rheinland-Pfalz: § 65 Abs. 1 SchulG; Sachsen: § 31 SchulG; Sachsen-Anhalt: § 43 SchG; Schleswig-Holstein: § 46 SchulG; Thüringen: § 23 ThürSchulG.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 16 Schulzwang

(1) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf die oder den Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.

§ 16 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 86 SchG; Bayern: Art. 118 BayEUG; Berlin: § 45 SchulG; Brandenburg: § 41 Abs. 2, 3 Bbg SchulG; Bremen: § 64 BremSchulG; Hessen: § 68 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 50 SchulG; Niedersachsen: § 177 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 19 SchpflG; Rheinland-Pfalz: § 66 SchulG; Schleswig-Holstein: § 48 SchulG; Thüringen: § 24 ThürSchulG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Hamburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 17 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(4) Wer sich oder eine andere Person der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulaufsichtsbehörde.

§ 17 Schulpflichtgesetz entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 92 SchG; Bayern: Art. 119 BayEUG; Berlin: § 126 Abs. 1 Nr. 1 SchulG; Brandenburg: § 42 Bbg SchulG; Bremen: § 65 BremSchulG; Hamburg: §§ 113, 114 HmbSG; Hessen: § 181 HSchG; Mecklenburg-Vorpommern: § 139 SchulG; Niedersachsen: § 176 NSchG; Nordrhein-Westfalen: § 20 SchpflG; Sachsen: § 61 SchulG; Sachsen-Anhalt: § 84 SchG; Schleswig-Holstein: § 146 SchulG; Thüringen: § 59 ThürSchulG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Rheinland-Pfalz.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.                                                                                                                                                           


Fünfter Teil. Übergangs- und Schlussvorschriften