Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz Nr. 645
I.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. 1930)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 1103-1.
- Auszug -
I. Teil. Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1. über Anklagen des Landtages gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin oder einen Minister/eine Ministerin wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung),
2. über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die in gewinnsüchtiger Weise seinen/ihren Einfluss oder sein/ihr Wissen als Abgeordneter/Abgeordnete in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung),
3. über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem/einer anderen zur Kenntnis gebracht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung),
4. über Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines/einer Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung),
5. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Artikel 97 Nr. 1 der Verfassung),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 97 Nr. 2 der Verfassung),
7. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 97 Nr. 3 der Verfassung),
8. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung),
9. über Anfechtungen von Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen eines Volksbegehrens (Artikel 99 Abs. 3 der Verfassung),
10. über die Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung durch welche die Einleitung eines Volksentscheides abgelehnt wird,
11. über die Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit der Abstimmung in einem Volksentscheid oder die Feststellung, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen,
12. über das Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung von wirtschaftlichen Großunternehmen in Gemeineigentum (Artikel 52 der Verfassung),
13. über Verfassungsbeschwerden.
| § 9 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 2 VfGHG; Berlin: § 14 VerfGHG; Brandenburg: § 12 VerfGGBbg; Bremen: § 10 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hamburg: § 14 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Hessen: § 15 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Gesetz zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Nordrhein-Westfalen: § 12 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 2 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 7 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 2 LVerfGG; Thüringen: § 11 ThürVerfGHG. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 10 Wirkung der Entscheidungen.
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2) In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin im Amtsblatt zu veröffentlichen.
| § 10 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 23 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 25 Abs. 7 und 29 VfGHG; Berlin: § 30 VerfGHG; Brandenburg: § 29 VerfGGBbg; Bremen: § 11 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hamburg: § 15 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Hessen: §§ 40 und 47 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Niedersachsen: § 19 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Nordrhein-Westfalen: § 26 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 19 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 14 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 30 LVerfGG; Thüringen: § 25 ThürVerfGHG. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
II. Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
III. Teil. Besondere Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des
§ 9 Nr. 1 bis 3
(Minister- und Abgeordnetenklage)
2. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des
§ 9 Nr. 4
(Wahlprüfung)
(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:
1. der/die Abgeordnete, dessen/deren Mitgliedschaft bestritten ist,
2. ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, dessen/deren Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm/ihr mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,
3. eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.
| § 38 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 52 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 46, 48 VfGHG; Berlin: § 40 Abs. 3 VerfGHG; Brandenburg: § 59 VerfGGBbg; Hamburg: § 47 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Mecklenburg-Vorpommern: § 48 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Niedersachsen: § 22 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Nordrhein-Westfalen: § 53 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 28 a Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 32 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 34 LVerfGG; Thüringen: § 48 ThürVerfGHG. In Bremen und Hessen sind die Landesverfassungsgerichte für Wahlprüfungsverfahren nicht zuständig. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
3. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)
Antragsteller und Antragsgegner/Antragstellerin und Antragsgegnerin können nur die in § 9 Nr. 5 genannten Beteiligten sein.
| § 39 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 44 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 49 Abs. 2 VfGHG; Berlin: § 36 VerfGHG; Brandenburg: § 35 VerfGGBbg; Bremen: § 25 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hamburg: §§ 14 Nr. 1, 38 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Hessen: § 42 Abs. 2 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 35 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Niedersachsen: Art. 54 Nr. 1 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: § 43 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 130 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: § 17 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 35 LVerfGG; Thüringen: § 38 ThürVerfGHG. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin geltend macht, dass er/sie oder das Organ, dem er/sie angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin in seinen ihm/ihren ihr durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei.
(2) Im Antrag ist die Vorschrift der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin verstoßen worden ist.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt geworden ist, gestellt werden.
| § 40 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 45 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 49 VfGHG; Berlin: § 37 VerfGHG; Brandenburg: § 36 VerfGGBbg; Bremen: § 25 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hamburg: § 39 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Hessen: § 42 Abs. 3 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 36 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Niedersachsen: § 30 Gesetz über den Staatsgerichtshof i.V.m. § 64 Abs. 1, 2 und 3 BVerfGG; Nordrhein-Westfalen: § 44 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 23 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 18 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 36 LVerfGG; Thüringen: § 39 ThürVerfGHG. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner/Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 39 Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung ist.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.
| § 41 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 46 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Berlin: § 38 VerfGHG; Brandenburg: § 37 VerfGGBbg; Bremen: § 26 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hessen: § 42 i.V.m. § 39 Abs. 2 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 37 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Niedersachsen: § 30 Gesetz über den Staatsgerichtshof i.V.m. § 65 BVerfGG; Nordrhein-Westfalen: § 45 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 23 Abs. 5 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 19 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 37 LVerfGG; Thüringen: § 40 ThürVerfGHG. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Bayern und Hamburg. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin gegen eine Vorschrift der Verfassung verstößt. Die Vorschrift ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
| § 42 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 47 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 49 VfGHG; Berlin: § 39 VerfGHG; Brandenburg: § 38 VerfGGBbg; Bremen: § 27 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hessen: § 42 Abs. 5 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 38 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Niedersachsen: § 30 Gesetz über den Staatsgerichtshof i.V.m. § 67 BVerfGG; Nordrhein-Westfalen: § 46 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 26 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 20 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 38 LVerfGG; Thüringen: § 41 ThürVerfGHG. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Hamburg. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
4. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)
5. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8 (Änderung der Verfassung)
§ 49 Antragsberechtigung und Verfahren
(1) Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.
(2) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.
| § 49 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Baden-Württemberg: § 8 Nr. 7, 53 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 49 VfGHG; Rheinland-Pfalz: § 27 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 34, 35 SächsVerfGHG. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist eine vorbeugende Normenkontrolle bezüglich verfassungsändernder Gesetze nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
6. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 9, 10, 11 (Volksbegehren und Volksentscheid)
7. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)
8. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)
§ 55 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
(1) Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner/ihrer Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.
(3) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er/sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
| § 55 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Bayern: Art. 51 VfGHG; Berlin: § 49 VerfGHG; Brandenburg: § 45 VerfGGBbg; Hessen: §§ 43, 44, 46 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 51 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Rheinland-Pfalz: § 44 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 27 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 47 LVerfGG; Thüringen: § 31 ThürVerfGHG. Eine Verfassungsbeschwerde ist in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt/eine bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen Professor/eine Professorin des Rechts an einer deutschen Universität einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der Anordnung oder Entscheidung. Wird dabei dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine Abschrift der Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin erteilt oder zugestellt wird.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.
| § 56 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Bayern: Art. 51 Abs. 2-4 VfGHG; Berlin: § 51 VerfGHG; Brandenburg: § 47 VerfGGBbg; Hessen: § 45 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 52 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Rheinland-Pfalz: § 46 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 29 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 48 LVerfGG; Thüringen: § 33 ThürVerfGHG. Eine Verfassungsbeschwerde ist in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 57 Begründung der Beschwerde
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
| § 57 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Bayern: Art. 51 VfGHG; Berlin: § 50 VerfGHG; Brandenburg: § 46 VerfGGBbg; Hessen: § 43 Abs. 2 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 53 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Rheinland-Pfalz: § 45 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 28 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 49 LVerfGG; Thüringen: § 32 ThürVerfGHG. Eine Verfassungsbeschwerde ist in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Dem Beschwerdeführer/Der Beschwerdeführerin kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
| § 58 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Berlin: § 52 VerfGHG; Brandenburg: § 48 VerfGGBbg; Hessen: § 29 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 54 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Rheinland-Pfalz: § 47 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Thüringen: § 35 ThürVerfGHG. In den übrigen Ländern besteht eine entsprechende Vorschrift nicht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.
| § 59 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Mecklenburg-Vorpommern: § 61 Gesetz über das Landesverfassungsgericht. In den übrigen Ländern besteht eine entsprechende Vorschrift nicht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Organ oder der Behörde des Saarlandes, deren Verhalten mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.
| § 60 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Bayern: Art. 52 VfGHG; Berlin: § 53 VerfGHG; Brandenburg: § 49 VerfGGBbg; Hessen: § 43 Abs. 4 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 55, 62 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Rheinland-Pfalz: § 48 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 30 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 50 i.V.m. § 40 LVerfGG; Thüringen: § 36 ThürVerfGHG. Eine Verfassungsbeschwerde ist in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des Antragstellers/der Antragsstellerin und durch welche Handlung oder Unterlassung es verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dieses Recht verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so stellt der Verfassungsgerichtshof deren Nichtigkeit fest. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. Die Vorschrift des § 46 gilt entsprechend.
| § 61 VerfGHG entspricht folgenden
Bestimmungen in den Ländern: Bayern: Art. 54 VfGHG; Berlin: § 54 VerfGHG; Brandenburg: § 50 VerfGGBbg; Hessen: § 47 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 56, 63 Gesetz über das Landesverfassungsgericht; Rheinland-Pfalz: § 49 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Sachsen: § 31 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 50 i.V.m. § 41 LVerfGG; Thüringen: § 37 ThürVerfGHG. Eine Verfassungsbeschwerde ist in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat auf die Errichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von der Ermächtigung des Art. 99 GG Gebrauch gemacht. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
IV. Teil. Schlussvorschriften