Be- und Erstattung

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Der als "Saarheimer Original" stadtbekannte Heinrich Hoffmann war von 1976 bis 2000 Mitglied des Saarheimer Stadtrats und bis 2010 ehrenamtlich im Saarheimer Glasbläsereimuseum tätig gewesen. Für sein Engagement war er sowohl mit dem Bundesverdienstkreuz wie dem Saarländischen Verdienstorden ausgezeichnet worden. Nachdem Anfang 2010 seine Frau gestorben war, hatte Hoffmann jedoch jeglichen Kontakt zur Außenwelt abgebrochen. Er verstarb am 1. August 2021 – zwei Tage vor seinem 83. Geburtstag – in der Städtischen Klinik Saarheim, nachdem er auf dem Erich-Schultheiß-Platz – bedingt durch die drückende Hitze – einen Kreislaufkollaps erlitten hatte. Da sich keine Angehörigen Hoffmanns ermitteln ließen, wurde seine Leiche zunächst in die Leichenhalle des Krankenhauses verbracht.

Nachdem sich auch zwei Tage nach Hoffmanns Tod niemand gefunden hatte, der bereit gewesen wäre, für dessen Bestattung Sorge zu tragen, ließ die Krankenhausleitung bei der Stadt Saarheim anfragen, ob Angehörige Hoffmanns bekannt seien und wie weiter mit der Leiche zu verfahren sei, da die Bestattungsfrist nach § 29 Abs. 2 BestattG ablaufe. Man sah sich daraufhin beim Ordnungsamt der Stadt Saarheim veranlasst, Ermittlungen über das Vorhandensein bestattungspflichtiger Personen anzustellen, die jedoch erfolglos blieben. Außerdem stellte sich heraus, dass Hoffmann bei seinem Tod nahezu völlig vermögenslos gewesen war. Da die Leiche wegen Ablauf der Bestattungsfrist nicht länger aufbewahrt werden konnte und sich bei ihr wegen des schwülen Wetters auch bereits deutliche Verwesungserscheinungen zeigten, beauftragte schließlich der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim Oskar Obenauf – als Ortspolizeibehörde – das Saarheimer Bestattungsunternehmen "Pietät Schaufler" damit, für die Bestattung Hoffmanns Sorge zu tragen.

Obenauf hält es indes in Anbetracht der Verdienste Hoffmanns um das Wohl der Stadt und ihrer Einwohner für angemessen, ihn nicht einfach "unter die Erde zu bringen", sondern im Rahmen einer kleinen Trauerfeier auf dem Waldfriedhof der Stadt Saarheim seines Wirkens zu gedenken. Er bespricht dies mit dem Bestattungsunternehmer, der entsprechend Obenaufs Wünschen die Trauerfeier ausrichtet und die Abwicklung aller Formalitäten übernimmt. Insgesamt war das am 8. August 2021 stattfindende Begräbnis ein großer Erfolg; Obenauf hielt vor zahlreichen Trauergästen eine ergreifende Rede. Der Bestattungsunternehmer stellte der Stadt Saarheim, die – entsprechend allgemeiner und unangefochtener Praxis im Saarland – die Kosten der Ortspolizeibehörde trägt und der die Einnahmen aus deren Tätigkeit zufließen, durch Schreiben vom 12. August 2021 insgesamt 1410,75 Euro für seine Leistungen in Rechnung, die von der Stadt auch bezahlt wurde.

Anfang Dezember 2021 meldet sich Benno Hoffmann bei der Stadtverwaltung der Stadt Saarheim und fragt an, ob sein Bruder Heinrich Hoffmann noch lebe und ob man wisse, wo er zu finden sei. Nachdem ihm zunächst mitgeteilt wurde, dass sein Bruder verstorben sei, erhält er nach ordnungsgemäßer Anhörung am 19. Dezember 2021 ein – mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenes – Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde, in dem er aufgefordert wird, 1410,75 Euro für die Bestattung seines Bruders an die Stadt Saarheim zu zahlen. Dies wird damit begründet, dass er als Bruder und einzig vorhandener Angehöriger des Verstorbenen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BestattG verpflichtet gewesen sei, diesen zu bestatten. Diese Verpflichtung habe er nicht erfüllt, so dass die Ortspolizeibehörde die Bestattung an seiner Stelle im Wege der Ersatzvornahme hätte durchführen müssen, um die Einhaltung der Bestattungsfrist zu gewährleisten. Für die Kosten der Bestattung habe er als Bestattungspflichtiger aufzukommen. Die Höhe der Bestattungskosten ergebe sich aus der Rechnung des Bestattungsunternehmens vom 12. August 2021. Diese liegt als Kopie bei. Hieraus ergibt sich folgende Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 1410,75 Euro:

400,- Euro auf die Friedhofsgebühren (Nutzung eines Einzelgrabes mit der regelmäßigen Liegedauer von 30 Jahren),
160,- Euro auf die Gebühren für die Benutzung der Friedhofstrauerhalle,
100,- Euro auf die Aushebung des Grabes und die Sargträger,
350,- Euro auf einen Sarg einfachster Ausführung,
75,- Euro auf Überführungskosten,
100,- Euro auf Blumenschmuck,
50,- Euro auf ein Holzkreuz mit Inschrift,
50,- Euro auf allgemeine Kosten der Geschäftsbesorgung,
125,75 Euro auf die Umsatzsteuer.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer war zutreffend davon ausgegangen worden, dass die Kosten für die Friedhofsgebühren und die Benutzung der Trauerhalle, die dem Bestattungsunternehmen von der Friedhofsverwaltung der Stadt Saarheim in Rechnung gestellt worden waren, nicht umsatzsteuerpflichtig sind und dass der Umsatzsteuersatz für den Blumenschmuck 7 %, für die übrigen Leistungen 19 % betrug. Die von der Friedhofsverwaltung geltend gemachten Gebühren entsprechen den Gebührensätzen der rechtmäßigen Friedhofssatzung der Stadt Saarheim, nach der der Saarheimer Waldfriedhof als unselbständige Anstalt der Stadt Saarheim betrieben wird.

Benno Hoffmann ist dennoch über seine Inanspruchnahme empört und legt am 6. Januar 2022 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und begründet dies damit, dass die Ortspolizeibehörde ihn nicht plötzlich mit Kosten belasten könne, die ihn gar nichts angingen und die er – mit seiner kleinen Rente von 1022,58 Euro monatlich – auch gar nicht übernehmen könne. Er habe nach einem fürchterlichen Streit seit über 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt, hätte sich angesichts auch seines nicht mehr fern liegenden Todes zwar mit ihm versöhnen wollen, wäre jedoch in keinem Fall bereit gewesen, dessen Bestattung auszurichten. Er habe mittlerweile auch die Erbschaft seines Bruders ausgeschlagen, da dessen Nachlass völlig überschuldet gewesen sei. Auch deshalb könne von einer Bestattungspflicht nicht gesprochen werden. Im Übrigen erschienen ihm die geltend gemachten Kosten als viel zu hoch. Falls er denn verpflichtet gewesen wäre, die Bestattung auszurichten, hätte er eine ganz einfache Bestattung – ohne Blumen, Kreuz und Trauerhalle – für ausreichend gehalten. Wenn die Ortspolizeibehörde meine, sein Bruder hätte in Anbetracht seiner Verdienste mehr verdient, so sei dies "ihr eigenes Vergnügen", denn: "Wer bestellt, bezahlt".

Der Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises weist indes den Widerspruch am 3. Februar 2020 zurück. Benno Hoffmann sei als einziger naher Angehöriger seines Bruders verpflichtet gewesen, für dessen Bestattung zu sorgen, unabhängig davon, ob es eine enge Beziehung zwischen ihnen gegeben habe. Auch die Höhe der Bestattungskosten sei nicht zu beanstanden, da die Aufwendungen für die Bestattung sich im Rahmen des Angemessenen gehalten hätten; sein Bruder hätte schließlich nicht einfach "verscharrt" werden können. Hiervon nicht überzeugt erhebt Benno Hoffmann Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde beim Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Antrag, den Bescheid vom 19. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2022 aufzuheben.

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!