Presseflug

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Berlin, und die Deutsche Lufthansa AG, Köln, haben sich, veranlasst durch den verbreiteten Widerstand gegen den Ausbau bestehender Verkehrsflughäfen, zu einem neuen Informationskonzept entschlossen: Nunmehr werden regelmäßig Presseflüge durchgeführt, zu denen jeweils etwa 60 Journalisten Einladungen erhalten und auf denen neue Flughafenprojekte sowie die Entwicklung des Luftverkehrs erläutert werden. Die eingeladenen Journalistinnen und Journalisten erhalten bei diesen Gelegenheiten umfangreiches Informationsmaterial und können auf der im Anschluss an den jeweiligen Flug stattfindenden Pressekonferenz Fragen an die Repräsentantinnen und Representanten der Deutschen Lufthansa AG sowie an Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr richten.

Die in Saarheim wohnende Greta Thalflug ist deutsche Korrespondentin der schwedischen Nachrichtenagentur Förenta Internationella Nyheterna (FIN). Als engagierte Klimaschützerin setzt sie sich - schon seit ihrem 14. Lebensjahr - für eine Beschränkung des Luftverkehrs ein und bemühte sich deshalb regelmäßig um die Teilnahme an einem Presseflug mit anschließender Pressekonferenz - bisher indessen erfolglos. Auch die Teilnahme an dem nächsten Presseflug mit anschließender Pressekonferenz, der in acht Wochen von Saarbrücken nach Leipzig (Abflug und Landung: Saarbrücken-Ensheim) erfolgen soll, wurde ihr verweigert. Auf diesem Presseflug soll insbesondere über den weiteren Ausbau des Flughafens Leipzig-Halle, über die beabsichtigte Steigerung der Zahl von Flügen vor allem zwischen Frankfurt am Main und Leipzig sowie über die wirtschaftliche Entwicklung der Deutschen Lufthansa AG informiert werden. Die Teilnahmeverweigerung begründete die Deutsche Lufthansa AG im Auftrage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr damit, für den Presseflug könne selbstverständlich nur eine begrenzte Anzahl von Journalistinnen und Journalisten eingeladen werden, und bei der Auswahl werde, wie im privaten Wirtschaftsverkehr üblich, denjenigen Journalistinnen und Journalisten der Vorzug gegeben, die den Belangen des Luftverkehrs Verständnis entgegenbrächten. Unabhängig von dieser "Gesinnungsfrage" könne Frau Thalflug schon deshalb nicht eingeladen werden, weil allein Korrespondentinnen und Korrespondenten  solcher Nachrichtendienste eingeladen würden, die sich an die deutsche Öffentlichkeit richteten. Für die Teilnahme an der Pressekonferenz gelte nichts anderes.

Frau Thalflug ist der Ansicht, dass ihr nach § 5 Abs. 1 des Saarländischen Mediengesetzes ein Anspruch auf Teilnahme an dem Presseflug zustehe; zumindest müsse sie zu der anschließenden Pressekonferenz eingeladen werden. Außerdem meint sie, dass das Verhalten der Deutschen Lufthansa AG und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Informations- und Pressefreiheit des Art. 5 GG sowie des Art. 10 Abs. 1 EMRK verletze. Hierauf hingewiesen, wurde ihr von der Deutschen Lufthansa AG im Auftrage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die Deutsche Lufthansa AG nicht an das Saarländische Landesrecht, die Deutsche Lufthansa AG zudem auch nicht an die Grundrechte und die EMRK gebunden sei.

Weil sie sich mit der Teilnahmeverweigerung nicht abfinden will, sucht Frau Thalflug den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber auf. Sie möchte wissen, ob sie ein Recht auf Teilnahme an dem nächsten Presseflug in acht Wochen oder doch zumindest an der sich anschließenden Pressekonferenz hat und ob Rathgeber ihr die Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen würde.

Was sollte Rathgeber sinnvollerweise für Frau Thalflug unternehmen?

Bearbeitervermerk: Im Saarland ist der sog. presserechtliche Auskunftsanspruch in § 5 Abs. 1 des Saarländischen Mediengesetzes (nicht nur für die Presse sondern auch für andere Medienunternehmen) geregelt. In den meisten Bundesländern finden sich dagegen die Regelungen über die Presse (einschließlich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs) in den Landespressegesetzen (während sich die als "Landesmediengesetze" bezeichneten Gesetze in den meisten Bundesländern nur auf private Rundfunkveranstaltungen und Telemedien beziehen). Eine Zusammenstellung der sich auf die Presse beziehenden Vorschriften der Bundesländer finden Sie hier.

Lösungsvorschlag

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