Die "Saarheimer Verträge"
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Dieter Lang.
Nach langen zähen Verhandlungen im Verfahren nach Art. 48 Abs. 2 bis 5 AEUV werden im historischen Festsaal des Rathauses der Stadt Saarheim endlich die Änderungsverträge zur erneuten Reform der Europäischen Union von den Vertretern ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Verträge werden als die "Saarheimer Verträge" in die europäische Geschichte eingehen und sehen u.a. folgende Neuregelungen für den Vertrag über die Europäische Union und für den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor:
Art. 3a EUV (neu)
Eigentümer von privaten und öffentlichen Gebäuden sind verpflichtet, jährlich am 5. Mai - Europa-Tag - von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Ortszeit die Gebäude mit einer Flagge der Europäischen Union gemäß den Vorgaben in Anhang A zu beflaggen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geahndet. Der Vollzug erfolgt nach nationalem Recht. [Anhang A regelt die Gestaltung der Fahne und wie und wo sie zu befestigen ist.]
Art. 113a AEUV (neu)
Die Rechtsetzung über Steuern und Abgaben geht auf die Europäische Union über. Die Mitgliedstaaten verlieren ihre sämtlichen Zuständigkeiten auf diesem Gebiet. Der Ertrag aller Steuern und Abgaben fließt der Europäischen Union zu, die die Mitgliedstaaten mit ausreichenden Finanzmitteln versieht. [...]
Art. 3a EUV (neu) soll dazu dienen, die Identifikation der Unionsbürger mit der Europäischen Union zu stärken. Art. 113a AEUV (neu) stellt sich als Reaktion darauf dar, dass die auf den sog. "II. Bordurienkrieg" folgende VI. Finanzkrise, die alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Belgiens, Bulgariens, Griechenlands, Litauens, Luxemburgs und Sloweniens in die Nähe des Staatsbankrotts (und teilweise darüber hinaus) geführt hatte, nach Auffassung der maßgeblichen Finanzexperten und Ratingagenturen bewiesen hätte, dass die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten nicht in der Lage seien, mit Geld umzugehen, und daher dieser Verantwortung jedenfalls auf der Einnahmeseite zu Gunsten der Europäischen Union weitgehend enthoben werden sollten.
Die Ratifizierung der Verträge in Deutschland erfolgt durch das "Zustimmungsgesetz zu den Saarheimer Verträgen", das von Bundestag und Bundesrat mit den Stimmen von jeweils zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet wird. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird ordnungsgemäß durchgeführt.
Der "rechtskonservative" Saarheimer Verleger Dr. Lutz Lautstark sieht in dem Inkrafttreten der "Saarheimer Verträge" eine willkommene Gelegenheit, öffentlichkeitswirksam auf einen EU-Austritt der Bundesrepublik Deutschland bzw. auf eine Auflösung der Europäischen Union mit verfassungsrechtlichen Mitteln hinzuwirken, um so einem Kernanliegen der von ihm mitgegründeten Partei "Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN", die auf Landesebene schon erste Erfolge erzielt hat, näherzukommen. Unmittelbar nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes erhebt er formgerecht Verfassungsbeschwerde gegen Art. 3a (neu) EUV und Art. 113a (neu) AEUV in der Fassung der "Saarheimer Verträge" und den "Ausverkauf deutscher Souveränitätsrechte" durch den Bundestag. Die Pflicht zur Beflaggung mit der Europaflagge sei mit seinen Grundüberzeugungen nicht in Einklang zu bringen. Gerne beflagge er seine Villa mit der "echten" Flagge nationaler Einheit - Schwarz-weiß-rot - oder notfalls auch mit "Schwarz-rot-senf" zum deutschen Nationalfeiertag. Eine Zwangsbeflaggung mit "Sterne auf Schlumpf" beschränke ihn jedoch rechtswidrig in der Nutzung seines Heimes und zwinge ihm eine Europa-freundliche Gesinnung auf, die er nicht teilt, so dass hierdurch seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt würden. In einem freien und demokratischen Land müsse es zudem verfassungswidrig sein, wenn "unsere Volksvertreter" die Selbständigkeit Deutschlands dadurch beendeten, dass der Staat keine eigenen Einkünfte mehr habe und von "denen da im Ausland" abhängig werde. Was sei denn seine - Dr. Lautstarks - Stimme bei den Bundestagswahlen noch wert, wenn die gewählten Volksvertreter gar nichts mehr selbst bestimmen und gestalten könnten, weil das Geld nur noch "vom Ausland" aus zugeteilt werde? Sein Recht aus Art. 38 Abs. 1 GG sei demnach nicht mehr das Papier wert, auf dem es stehe. Auch werde durch die Europäisierung der Steuergesetzgebung in diesem Bereich der Schutz seiner Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht mehr gesichert, so dass er schon durch diese Übertragung der Steuergesetzgebung auf die Europäische Union in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, die sie vor rechtswidriger Besteuerung schützen, verletzt sei. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Grundrechte kaum schütze, sei ja ohnehin bekannt. Es handele sich bei der Europäischen Union ja auch bekanntlich nicht um einen Staatenverbund, sondern um eine "Besatzungsmacht".
Hat die Verfassungsbeschwerde Dr. Lautstarks Aussicht auf Erfolg?