Lösungsvorschlag

Wildwechsel

Stand der Bearbeitung: 16. September 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe

Die Klage des Saarlandes hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach §§ 1 ff. ZPO gegeben sind.

I. Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)

Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt oder eine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Eine solche aufdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte könnte in Art. 34 Satz 3 GG zu sehen sein, welcher die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Geltendmachung des Rückgriffs durch den Staat gegenüber dem "jemand" vorschreibt, für den der Staat nach Art. 34 Satz 1 GG einstehen musste.

1. Art. 34 Satz 3 GG als Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte?

Es ist jedoch strittig, ob Art. 34 Satz 3 GG selbst eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte darstellt oder ob diese Vorschrift eine solche einfachgesetzliche Rechtswegzuweisung nur voraussetzt und sie verfassungsrechtlich garantiert.

Anmerkung: Für Qualifizierung des Art. 34 Satz 3 GG als unmittelbar anwendbare Sonderzuweisung: BGH, III ZR 70/63 v. 21.12.1964, S. 7 = BGHZ 43, 34, 39; BVerwG, IV C 86.68 v. 17.2.1971, Abs. 18 = BVerwGE 37, 231 237; für Qualifizierung des Art. 34 Satz 3 GG als verfassungsrechtliche Garantie einer einfachgesetzlich zu begründenden Sonderzuweisung: Breuer, in: Bonner Kommentar, Art. 34 Rn. 345 (Bearbeitung 2022); Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 517; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 305.

Letztere Ansicht hat die – von den jeweiligen Autoren wohl übersehene – Folge, dass § 40 Abs. 1 VwGO und § 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BeamtStG und § 126 Abs. 2 BRRG insoweit verfassungswidrig wären, als sie auch Streitigkeiten über Regressansprüche aus Beamten- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen den Verwaltungsgerichten zuweisen, weil § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach ganz herrschender Auffassung nur Ansprüche des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht aber Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger umfasst.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 B 45/15 v. 7.3.2016, Abs. 15 = NVwZ 2017, 242 Abs. 15; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 520, 537 m.w.N.; siehe hierzu ferner den Straßenkunst-Fall.

2. Rechtsnatur der zwischen dem Saarland und Aralia bestehenden Rechtsverhältnisses

Dies kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem Zivilrecht angehören und sich damit eine Zuständigkeit der Zivilgerichte schon aus § 13 GVG ergibt. Dies ist der Fall, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Saarland und Alfons Aralia dem Zivilrecht unterworfen ist.

Hieran könnten Zweifel bestehen, weil die Polizeivollzugsbeamten Aralia in die Durchführung einer hoheitlichen Handlung mit einbezogen hatten: Die Vollzugspolizei wurde hier zur Gefahrenabwehr tätig (§ 1 Abs. 2 SPolG), weil das mit dem Heck noch auf die Fahrbahn der St. Ingberter Straße herausragende Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefahr von Personen- und Sachschäden) darstellte. Dementsprechend durfte die insoweit sachlich zuständige (§ 82 Abs. 2 SPolG: Nachtzeit!) Vollzugspolizei als Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 8 Abs. 1 SPolG die notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere auch die Beseitigung des Fahrzeuges anordnen. Da Raser als Störer nach § 4 und § 5 SPolG nicht erreichbar und die von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr auch gegenwärtig war, durfte die Polizei nach § 44 Abs. 2 SPolG auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt Verwaltungszwang anwenden und das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beseitigen bzw. einen anderen mit der Ausführung der vertretbaren Handlung beauftragen. Die Beauftragung Aralias durch die Polizeivollzugsbeamten stellt sich somit als "Beauftragung" i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG dar. Fraglich ist dementsprechend, ob die "Beauftragung" nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beauftragten und der Polizei begründet.

a) Beauftragung i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG als hoheitlicher Rechtsakt

Insoweit vertrat Burmeister die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Rechtsbeziehung zwischen dem privaten Unternehmer und der Polizei öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei. Begründet wird dies vor allem mit der Erwägung, dass nur durch einen hoheitlichen Rechtsakt eine Befugnis des Unternehmers, in die Rechte des Pflichtigen einzugreifen, begründet werden könne, weil der Unternehmer gegenüber dem Pflichtigen selbst hoheitliche Gewalt ausübe; die Übertragung der Befugnis zum Eingriff in Rechte anderer könne also nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft erfolgen.

Anmerkung: So Burmeister, JuS 1989, 256, 260 ff., zustimmend Ossenbühl/Cornils, S. 25.

Jedoch ist fraglich, ob diese Aussage in dieser Allgemeinheit wirklich zutrifft und dazu zwingt, auch das Verhältnis zwischen dem nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beauftragten Unternehmer und der Polizei dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Man könnte vielmehr gerade in der Ermächtigung des § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG, die Durchführung der Ersatzvornahme Dritten zu übertragen, den von Burmeister vermissten öffentlich-rechtlichen Rechtsakt sehen, mit dem dem Abschleppunternehmer die Rechtsmacht, in die Rechte des Pflichtigen einzugreifen, übertragen wird, nämlich dergestalt, dass das Gesetz an die privatrechtliche Beauftragung eines "anderen" zu Zwecken der Ersatzvornahme unmittelbar die Befugnis des "anderen" knüpft, in die Rechte des Pflichtigen einzugreifen.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, JZ 2004, 656, 657.

b) Beauftragung i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG als privatrechtlicher Vertrag

Die Rechtsprechung sieht dementsprechend in der Beauftragung eines privaten Unternehmers zur Durchführung von Ersatzvornahmehandlungen durch die Polizei den Abschluss eines zivilrechtlichen Werkvertrages nach § 631 BGB: Die Verwaltung könne zur Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtliche Verträge mit Privatpersonen abschließen, um sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sachlichen und persönlichen Mittel auf dem freien Markt zu beschaffen. Da insoweit der Staat nicht anders als ein Privatmann auftrete und mit dem Abschluss solcher Verträge nur mittelbar staatliche Aufgaben erfüllt würden, spreche auch eine Vermutung für ein privatrechtliches Handeln.

Anmerkung: So etwa BVerwG, VII. C 37.70 v. 10.11.1972, Abs. 10 = BVerwG DÖV 1973, 244 f.; BGH, VI ZR 251/73 v. 14.12.1977, Abs. 8 = BGH NJW 1977, 628, 629.

Die Situation, dass jemand, der nur in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zum Staat steht, in dessen Namen gegenüber einem Dritten hoheitlich tätig werden kann, ist insoweit auch tatsächlich nicht ungewöhnlich, sondern - wie das Beispiel der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zeigt - sogar besonders häufig. Folgt man der Ansicht Burmeisters, müsste man also konsequenterweise auch alle Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse umdeuten. Dies widerspricht jedoch Art. 33 Abs. 4 GG, der implizit von der Möglichkeit privatrechtlich ausgestalteter öffentlicher Dienstverhältnisse ausgeht.

Anmerkung: Siehe hierzu auch BSG, 3 RK 10/55 v. 28.11.1955, Abs. 18 = BSGE 2, 53, 57 f.; U. Stelkens, Jura 2016, 1260 f.

c) Ergebnis zu 2

Ist somit eine öffentlich-rechtliche Konstruktion des zwischen dem Beauftragten und der Polizei bestehenden Rechtsverhältnisses nicht zwingend, kann an der privatrechtlichen Einordnung dieses Rechtsverhältnisses, wie sie der Tradition entspricht, festgehalten werden: Für die Schaffung eines "Sonderrechts" für die Verwaltung besteht insoweit kein Bedürfnis.

3. Ergebnis zu I

Damit ist die Streitigkeit zwischen Aralia und dem Saarland aber privatrechtlicher Natur und damit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schon durch § 13 GVG eröffnet wird. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine solche Rechtswegeröffnung auch aus Art. 34 Satz 3 GG ergibt.

II. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit

Aralia ist als natürliche Person nach § 1 BGB, das Saarland als juristische Person des öffentlichen Rechts - wie sich mittelbar aus dem 1. Buch, 1. Abschnitt, Zweiter Titel des BGB ergibt - rechtsfähig und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Die Prozessfähigkeit Aralias und des Saarlandes ergibt sich aus § 52 ZPO. Für das Saarland muss dessen gesetzlicher Vertreter handeln; dies ist nach dem Sachverhalt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als insoweit zuständige Behörde (vgl. § 18 ZPO).

Anmerkung: Siehe zu dem hier maßgeblichen verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff diesen Hinweis. Zur Frage, woraus sich die Zuständigkeit des Ministerium des Inneren hier ergibt siehe U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1023 f.

Das Saarland bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann jedoch nicht selbst vor dem Landgericht Verfahrenshandlungen vornehmen und Anträge stellen, sondern muss sich insoweit nach § 78 Abs. 1 ZPO von einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Hier hat das Saarland den insoweit zugelassenen Rechtsanwalt Rathgeber mit der Klageerhebung beauftragt, so dass auch diesem Erfordernis genügt ist.

Anmerkung: Ob Aralia einen Anwalt bestellt, ist für die Zulässigkeit der Klage des Saarlandes unerheblich.

III. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO)

Die Klageerhebung enthält die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie eine ausreichend bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der hiernach vorgesehene bestimmte Antrag ist in dem Antrag auf Verurteilung Aralias auf Zahlung von 9.496,66 Euro zu sehen. Für das Fehlen sonstiger an eine Klageschrift zu stellender Voraussetzungen fehlt jeder Anhaltspunkt.

IV. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 1 ff. ZPO)

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken könnte sich aus § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ergeben, sofern Aralia als "Beamter" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wäre.

Anmerkung: Dies wohl verneinend RG, III 37/40 v. 13.12.1940 = RGZ 165, 323, 334: § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gilt nicht für alle Beamten im haftungsrechtlichen Sinne, sondern nur für Beamte im staatsrechtlichen Sinne.

Dies bedarf jedoch keiner näheren Klärung, da sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts schon aus der allgemeinen Bestimmung des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG ergibt: Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt vorliegend 9.496,66 Euro (es handelt sich um einen bezifferten Klageantrag, der für die Wertberechnung maßgeblich ist; § 3 ZPO weist dem Gericht insoweit entgegen seinem Wortlaut kein Ermessen bei der Wertfestsetzung zu), übersteigt also den "Schwellenwert" des § 23 Nr. 1 GVG.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12, § 13 ZPO: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat: Dies ist das Landgericht Saarbrücken, weil für das Saarland nur ein Landgericht errichtet wurde (Art. I § 1 SGerOG) und Aralia in der saarländischen Stadt Saarheim wohnt.

V. Ergebnis zu A

Die Klage vor dem Landgericht Saarbrücken ist somit zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn dem Saarland tatsächlich ein Anspruch auf Ersatz der 9.496,66 Euro gegenüber Aralia zusteht. Dies setzt bezüglich aller denkbaren Anspruchsgrundlagen voraus, dass dem Saarland durch das Verhalten Aralias ein Schaden entstanden war, dass es also gegenüber Piätsch wegen eines Fehlverhaltens Aralias zum Schadensersatz verpflichtet war. Bestand ein solcher Schadensersatzanspruch nicht, kann das Saarland nicht bei Aralia Rückgriff nehmen: Es hätte vielmehr rechtsgrundlos an Piätsch geleistet und könnte die gezahlte Summe allenfalls von Piätsch zurückverlangen.

Anmerkung: Möglich wäre natürlich auch, das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs Piätschs gegenüber dem Saarland inzident bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen des Saarlandes gegenüber Aralia zu prüfen. Dies bietet sich jedenfalls dann an, wenn von vornherein nur ein Schadensersatzanspruch gegenüber Aralia in Betracht käme, siehe zu einer solchen Situation den Straßenkunst-Fall. Hier wäre ein solcher Prüfungsaufbau jedoch eher unübersichtlich.

I. Bestehen eines Schadensersatzanspruchs Piätschs gegenüber dem Saarland

Piätsch könnte gegenüber dem Saarland Ansprüche aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und/oder aus § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG bzw. den Grundsätzen über die Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs haben.

1. Schadensersatzverpflichtung des Saarlandes nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG

Da das Verhalten der Polizeivollzugsbeamten Prinz und Haßdenteufel keine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber Piätsch erkennen lässt, kommt eine Haftung des Saarlandes gegenüber Piätsch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nur in Betracht, wenn jenem das Verhalten Aralias zugerechnet werden kann, wenn also Aralia als "jemand" anzusehen ist, der gegenüber Piätsch "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" gehandelt hat, Aralia also als "Beamter im haftungsrechtlichen Sinne" anzusehen ist.

a) Aralia als in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelnder "jemand"

Der Einordnung Aralias als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne könnte entgegenstehen, dass er als selbständiger Privatunternehmer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (siehe oben A I) tätig wurde. Denn somit ist fraglich, ob ihm tatsächlich ein "öffentliches Amt" i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG "anvertraut" wurde.

Dagegen könnte sprechen, dass die Polizeibeamten die Durchführung des Auftrags durch Aralia, der im Wesentlichen selbständig handelte, nicht maßgeblich beeinflussen konnten und es daher plausibel erscheint, die Verantwortlichkeit für die durch sein Fehlverhalten entstehenden Schäden nicht dem Saarland zuzurechnen. Dementsprechend hat die Rechtsprechung früher bezüglich der Einschaltung selbständiger Privatunternehmer in die Durchführung hoheitlicher Aufgaben die sog. Werkzeugtheorie vertreten: Eine Staatshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG kam nach dieser Rechtsprechung bei Fehlverhalten dieser Unternehmer nur in Betracht, wenn der Beauftragte von seinem hoheitlichen Auftraggeber in einem solchen Maße durch Weisungen oder sonstige Einflussmöglichkeiten gelenkt und dirigiert werden konnte, dass er als Werkzeug der hoheitlichen Hand bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erschien.

Anmerkung: Siehe hierzu die Nachweise bei Meysen, JuS 1998, 404, 405 und BGH, III ZR 124/18 v. 6.6.2019, Abs. 23 f. = NVwZ-RR 2019, 830 Abs. 23 f.

Damit trat bei der Beauftragung selbständiger Privatunternehmer an die Stelle der Funktion für die Bestimmung des "öffentlichen Amtes" die Ingerenz der öffentlichen Hand.

Anmerkung: So Ossenbühl/Cornils, S. 23.

Zumindest in den Fällen jedoch, in denen ein Privatunternehmer mit der Durchführung von Ersatzvornahmehandlungen betraut wird, führt diese Werkzeugtheorie - jedenfalls aus der Sicht des Pflichtigen - zu unangemessenen Ergebnissen, weil sie zur Folge hat, dass sich die Verwaltung durch Einschaltung Privater in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ihrer Verantwortlichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG entziehen kann. Für den Pflichtigen ist die Rechtsnatur des zwischen dem Beauftragten und der beauftragenden Behörde bestehenden Verhältnisses irrelevant. Nur das Verhältnis zwischen ihm und der den Verwaltungszwang anordnenden Behörde ist für ihn maßgeblich, und dieses ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Für den Pflichtigen ist es dementsprechend einerlei, ob die Ersatzvornahmehandlung von der den Verwaltungszwang durchführenden Behörde selbst oder durch Beauftragung eines privaten Dritten durchgeführt wird. In beiden Fällen erfolgt die Durchführung der Ersatzvornahme ihm gegenüber als hoheitliche Vollstreckungsmaßnahme. Der Beauftragte wird daher nur als "Erfüllungsgehilfe" der Behörde tätig.

Anmerkung: Siehe zum Ganzen Detterbeck, JuS 2000, 574, 575 f.; Meysen, JuS 1998, 404, 405 ff.; U. Stelkens, JZ 2004, 656, 658.

Dementsprechend hat mittlerweile auch der BGH zumindest in dem hier gegebenen Fall der Beauftragung eines privaten Unternehmers mit der Durchführung von Ersatzvornahmehandlungen die "Werkzeugtheorie" aufgegeben und sieht den Privatunternehmer als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne an.

Anmerkung: So etwa BGH, III ZR 189/91 v. 21.1.1993, Abs. 9 ff. = BGHZ 121, 161, 163 ff.; BGH, III ZR 169/04 v. 14.10.2004, S. 6 ff. = BGHZ 161, 6, 10; BGH, VI ZR 383/12 v. 18.2.2014, Abs. 5 f. = BGHZ 200, 188, Abs. 5 f.; ebenso BVerwG, 3 C 35/09 v. 26.8.2010, Abs. 21 = BVerwGE 137, 377, Abs. 21. In einer neueren Entscheidung (BGH, III ZR 124/18 v. 6.6.2019, Abs. 18 ff. = NVwZ-RR 2019, 830 Abs. 18 ff.) benutzt der BGH wieder die Sprachbilder der "Werkzeugtheorie", betont jedoch, dass sich "jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung" die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen könne, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer übertrage. Zudem stellt der BGH hier (in Abs. 26) auch klar, inwiefern sich der neue Ansatz des BGH von der ursprünglichen Version der "Werkzeugtheorie" unterscheidet (ähnlich auch BGH, III ZR 251/22 v. 13.4.2023, Abs. 22 ff = NVwZ-RR 2023, 853 Abs. 22 ff.; BGH, III ZR 17/22 v. 13.4.2023, Abs. 21 ff. = NVwZ-RR 2023, 849 Abs. 21 ff.). An der "alten" Werkzeugtheorie wohl festhaltend (ohne nähere Begründung): OLG Hamm, 11 U 94/21 v. 22.3.2022, Abs. 29 = NVwZ-RR 2023, 640 Abs. 22; OLG Schleswig, 17 U 10/21 v. 3.12.2021, Abs. 21 ff. = NJOZ 2022, 1094 Abs. 17 ff.

Somit hat Aralia mit der Durchführung des Abschleppauftrags in Ausübung eines ihm von der Vollzugspolizei anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt; seine Tätigkeit stellt sich nicht als Wahrnehmung rein bürgerlich-rechtlicher Belange dar, so dass er als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist.

b) Saarland als passivlegitimierte Körperschaft

Das Saarland müsste auch bezüglich eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs passivlegitimiert sein. Für Aralia als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne haftet - soweit er in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat - nach Art. 34 Satz 1 GG der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Dies ist bei einem Amtsträger, der nicht in einem regelrechten Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts, die ihm das öffentliche Amt "anvertraut" hat.

Anmerkung: Siehe hierzu Ossenbühl/Cornils, S. 114.

Im Fall der Beauftragung eines privaten Abschleppunternehmers zur Durchführung von Ersatzvornahmehandlungen ist dies der Träger der Behörde, die den Abschleppunternehmer beauftragt hat.

Anmerkung: Vgl. BGH, VI ZR 383/12 v. 18.2.2014, Abs. 7 = BGHZ 200, 188, Abs. 7.

Da das Landespolizeipräsidium - für das die Polizeivollzugsbeamten gehandelt haben - eine Landesbehörde ist (vgl. § 82 SPolG i.V.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums), ist dies im vorliegenden Fall das Saarland.

c) Hoheitliches Handeln gerade auch gegenüber Piätsch

Fraglich ist jedoch, ob sich die Tätigkeit Aralias auch gerade gegenüber Piätsch, der dem gesamten Vorgang als unbeteiligter Dritter gegenüber zu stehen scheint, als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt.

aa) Ansicht der Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung liegt schon dann, wenn sich ein Handeln in irgendeiner Form gegenüber irgendjemandem als Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt, hoheitliche Aufgabenwahrnehmung gegenüber jedermann - und damit auch gegenüber an der Aufgabenwahrnehmung völlig unbeteiligten Dritten - vor. Damit ist für die Frage, ob eine bestimmte Realhandlung - wie die Teilnahme am Straßenverkehr - eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung darstellt, nicht die Sicht des Geschädigten, sondern die Sicht des Schädigers maßgeblich und bestimmt sich danach, welcher Zweck mit der Vornahme der Handlung verfolgt wird, in welchem Funktionszusammenhang diese Handlung also steht. Von diesem Ansatzpunkt hat sich die sog. Dienstfahrtenrechtsprechung des BGH entwickelt, welche die bei einer Dienstfahrt entstehenden Unfälle dann dem Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 1 GG unterstellt, wenn die eigentliche Zielsetzung der Fahrt einer hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, wobei unerheblich ist, ob der Amtswalter ein behördliches, ein eigenes oder ein sonst im Privateigentum stehendes Fahrzeug benutzt.

Anmerkung: So etwa BGH, III ZR 153/53 v. 10.01.1955, Abs. 11 ff.= BGHZ 16, 111, 112 f.; BGH, III ZR 235/56 v. 8.12.1958, Abs. 13 ff. = BGHZ 29, 38, 39 ff.; BGH, III ZR 182/63 v. 16.4.1964, Abs. 1 ff. = BGHZ 42, 176, 177 ff.; BGH, III ZR 173/74 v. 27.1.1977, Abs. 14 = BGHZ 68, 217, 219.

Da im vorliegenden Fall die Fahrt Aralias hoheitlichen Zwecken dient, nämlich der Durchführung einer Ersatzvornahme im Wege des Verwaltungszwangs, läge demzufolge nach der Rechtsprechung auch gegenüber Piätsch hoheitliches Handeln vor.

Anmerkung: So in einem ähnlichen Fall - ohne Begründung - auch BGH, III ZR 189/91 v. 21.1.1993, Abs. 9 ff. = BGHZ 121, 161, 163 ff.

bb) Kritik

Jedoch ist fraglich, ob es wirklich sachgerecht ist, an dieser - aus der Sicht des Geschädigten - oftmals zufälligen Unterscheidung zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Haftung bei Teilnahme am Straßenverkehr festzuhalten, da der Teilnahme der öffentlichen Hand am Straßenverkehr - zumindest wenn sie ohne Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 StVO erfolgt - nichts spezifisch Öffentlich-Rechtliches anhaftet und deshalb die Geltung eines besonderen Haftungsregimes für die öffentliche Hand (welches teilweise strenger, teilweise weniger streng als das allgemeine Deliktsrecht ist) nicht ohne weiteres zu begründen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu ausführlich Münzel, NJW 1966, 1641 ff.

Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Wäre der Abschleppauftrag von einem Privaten erteilt worden, hätte dieser nicht nach § 278 S. 1 BGB für das Fehlverhalten des Abschleppunternehmers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern einstehen müssen. Auch eine Haftung nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre nicht in Betracht gekommen, da die bloße Beauftragung eines Abschleppunternehmens diesen noch nicht zum "Verrichtungsgehilfen" des Auftraggebers macht.

Anmerkung: So U. Stelkens, JZ 2004, 656, 659.

Der BGH sieht die Begründung für seine Dienstfahrtenrechtsprechung im Wesentlichen darin, dass es nicht angehe, einheitliche Handlungen auseinander zu reißen und einer isolierten Betrachtung zu unterziehen, da hierdurch der Zweck des Art. 34 GG - nämlich die Verantwortlichkeit nach Maßgabe des § 839 BGB für alle Schäden, die jemand bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit durch rechtswidriges Verhalten einem Dritten zufügt, auf die öffentliche Hand überzuleiten und den Amtsträger selbst von der Haftung freizustellen - nur unvollkommen erreicht würde.

Anmerkung: So BGH, III ZR 182/63 v. 16.4.1964, Abs. 1 = BGHZ 42, 176, 177.

Damit bezieht sich der BGH auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der es nicht möglich sei, eine einheitliche Aufgabe, wenn sie ihrem Wesen nach öffentlich-rechtlicher Natur sei, in einzelne Tätigkeitsbereiche aufzuspalten und diese daraufhin zu untersuchen, ob sie für sich gesehen unmittelbar Ausdruck dieser Natur seien.

Anmerkung: Siehe hierzu insbesondere RG, III 167/37 v. 13.5.1938 = RGZ 158, 83, 93; RG, III 34/40 v. 10.1.1941 = RGZ 166, 1, 6 ff.

Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, dass eine bestimmte Handlung nur einheitlich gegenüber jedermann entweder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. In anderen Bereichen, insbesondere bei der Frage, ob ein Konkurrent wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus dem UWG gegen die öffentliche Hand herleiten kann, wenn diese im Verhältnis zu den eigentlich Betroffenen hoheitlich tätig wird, wird hingegen eine unterschiedliche Beurteilung in Bezug auf die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse für möglich gehalten.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, GSZ 1/75 v. 22.3.1976, Abs. 14 ff. = BGHZ 66, 229, 233 ff.; BGH, GSZ 2/75 v. 22.3.1976, Abs. 15 ff. = BGHZ 67, 81, 85 ff.; BGH, I ZR 34/80 v 18.12.1981, Abs. 14 ff. = BGHZ 82, 375, 382 ff.; BGH, I ZR 174/91 v. 8.7.1993, Abs. 31 = BGHZ 123, 157, 161; siehe hierzu ferner den Sauna-Fall und den Hauptsach'-gudd-g'rillt-Fall.

Dies erscheint grundsätzlich auch im Bereich des Staatshaftungsrechts als angebracht. Man könnte daher annehmen, dass Aralia gegenüber Piätsch keine öffentliche Gewalt ausgeübt hat. Folgt man dem, hätte Piätsch gegenüber dem Saarland keine Haftungsansprüche herleiten können.

cc) Ergebnis zu c

Der BGH hält seine Auffassung allerdings für eine zwingende Folge geltenden Rechts: Eine Änderung könne nur der Gesetzgeber herbeiführen. Vor diesem Hintergrund soll hier der Rechtsprechung des BGH gefolgt werden, zumal an dieser Rechtsprechung heute fast nur noch de lege ferenda, nicht jedoch de lege lata Kritik geübt wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 182/63 v. 16.4.1964, Abs. 3 = BGHZ 42, 176, 180; BGH, III ZR 173/74 v. 27.1.1977, Abs. 17 = BGHZ 68, 217, 219. Siehe ferner hierzu die sehr vorsichtigen Ausführungen bei Ossenbühl/Cornils, S. 36 ff., und bei Papier/Shirvan, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 147.

Daher ist davon auszugehen, dass Aralia auch gegenüber Piätsch in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.

d) Schuldhafte Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht

Es wird allgemein angenommen, dass jedem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gegenüber jedem Dritten - und damit auch gegenüber Piätsch - die Amtspflicht obliegt, kein Delikt i.S.d. §§ 823 ff. BGB zu begehen, sich also insbesondere rechtswidriger Eigentumsverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu enthalten.

Anmerkung: Siehe hierzu Maurer/Waldhoff, § 26 Rn. 21.

Aralia hatte hier die Pflicht, beim Abtransport des beschädigten Pkw darauf zu achten, dass sich von diesem Fahrzeug keine Teile lösen, welche Dritte gefährden könnten. Zu dieser Pflicht gehörte auch, schon vor dem eigentlichen Abschleppvorgang das abzuschleppende Auto zu untersuchen und lockere Teile entweder zu entfernen oder so zu befestigen, dass sie nicht während der Fahrt abfallen konnten. Diese Pflicht hat Aralia verletzt, indem er den Spoiler des VW Golf nicht vor dem Transport abmontierte oder sonst sicherte. Diese Pflichtverletzung beruht nach dem Sachverhalt auch auf leichter Fahrlässigkeit Aralias: Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (§ 276 Abs. 2 BGB).

e) Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Da Aralia aber nur leicht fahrlässig gehandelt hat, könnte eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen sein, wenn Piätsch auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Piätsch könnte hier einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Aralia und aus § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Infernal-Accident-AG haben.

aa) Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Dem Wortlaut nach könnte Piätsch zunächst aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Aralia einen Schadensersatzanspruch herleiten, da Aralia - fahrlässig - das Eigentum Piätschs beschädigt hat. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass § 839 BGB in seinem Anwendungsbereich als Sonderbestimmung für die Voraussetzungen der Haftung die allgemeinen Deliktstatbestände der §§ 823 ff. BGB verdrängt. Er regelt insoweit die Verantwortlichkeit des Beamten (und damit wegen Art. 34 Satz 1 GG auch die Verantwortlichkeit des Staates) selbständig und abschließend.

Anmerkung: Siehe hierzu RG, I 839/09 v. 12.10.1910 = RGZ 74, 250, 252; RG, III 353/35 v. 22.1.1937 = RGZ 154, 117, 122 ff.; BGH, GSZ 1/60 v. 19.12.1960, Abs. 9 = BGHZ 34, 99, 104; BGH, III ZR 121/70 v. 18.12.1972, S. 17 = BGHZ 60, 54, 62; BGH, III ZR 124/18 v. 6.6.2019, Abs. 10 = NVwZ-RR 2019, 830 Abs. 10; BGH, III ZR 251/22 v. 13.4.2023, Abs. 21 = NVwZ-RR 2023, 853 Abs. 21; BGH, III ZR 17/22 v. 13.4.2023, Abs. 19 = NVwZ-RR 2023, 849 Abs. 19.

Aus § 823 Abs. 1 BGB kann sich demnach vorliegend keine anderweitige Ersatzmöglichkeit ergeben.

bb) Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG

Piätsch könnte jedoch Schadensersatzansprüche aus § 18 Abs. 1 StVG gegenüber Aralia haben. Ob dessen Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann aber letztlich dahingestellt bleiben: Denn nach ständiger Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auch die persönliche Haftung des Amtswalters aus § 18 Abs. 1 StVG ausgeschlossen, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob sie ebenfalls von dem spezielleren § 839 BGB verdrängt wird oder ob die sich hieraus ergebende Haftung des Fahrers nach Maßgabe des Art. 34 Satz 1 GG auf den Staat übergeleitet wird.

Anmerkung: Für Verdrängung der Haftung nach § 18 StVG durch den spezielleren § 839 BGB wohl: RG, VI 207/32 v. 19.12.1932 = RGZ 139, 149, 152 f.; RG, III 58/40 v. 4.4.1941 = RGZ 167, 1, 9; BGH, III ZR 235/56 v. 8.12.1958, Abs. 23 = BGHZ 29, 38, 43; BGH, III ZR 93/91 v. 4.6.1992, Abs. 23 = BGHZ 118, 304, 311; BGH, III ZR 189/91 v. 21.1.1993, Abs. 15 = BGHZ 121, 161, 167. Für Überleitung der Haftung aus § 18 StVG nach Art. 131 Abs. 1 WRV (der Art. 34 Satz 1 GG entsprach) wohl: RG, VI 382/28 v. 18.4.1929 = RGZ 125, 98, 99 f.; RG, VI 714/29 v. 30.6.1930 = RGZ 129, 303, 307; RG, VI 19/1933 v. 16.3.1933 = RGZ 140, 415, 417 f.

cc) Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber Aralia und aus § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Infernal-Accident-AG

Piätsch könnte jedoch Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber Aralia und dementsprechend auch aus § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Infernal-Accident-AG haben, bei der Aralia haftpflichtversichert ist.

(1) Anspruchsvoraussetzungen

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ansprüche sind gegeben: Piätsch ist bei dem "Betrieb" des Abschleppfahrzeugs, dessen Halter Aralia war, geschädigt worden, so dass die Voraussetzungen einer Haftung Aralias aus § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Schaden nicht eigentlich auf den Zustand des Abschleppfahrzeugs selbst zurückzuführen ist, sondern auf den Zustand des abgeschleppten Fahrzeugs. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Betrieb eines Abschleppfahrzeugs auch solche Schäden zuzurechnen sind, die ihre eigentliche Ursache im abgeschleppten Fahrzeug finden, weil sich gerade hierin die besondere Betriebsgefahr des Abschleppfahrzeugs zeige. Abschleppfahrzeug und abgeschlepptes Fahrzeug bilden somit haftungsrechtlich eine Einheit. Für "bei Betrieb" dieser Einheit entstehende Schäden ist damit allein der Halter des Abschleppfahrzeugs, nicht jedoch der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verantwortlich.

Anmerkung: So BGH, IV ZR 134/69 v. 3.3.1971, Abs. 13 = NJW 1971, 940; BGH, VI ZR 138/76 v. 11.7.1978, Abs. 13 f. = NJW 1978, 2502, 2503; BGH, VI ZR 383/12 v. 18.2.2014, Abs. 15 = BGHZ 200, 188, Abs. 15.

Dementsprechend waren auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs des Piätsch aus § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Infernal-Accident-AG erfüllt, bei der Aralia haftpflichtversichert ist.

(2) Verhältnis zu § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG

Diese Ansprüche sollen auch nicht durch die Spezialnormen der § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen sein: § 7 Abs. 1 StVG soll hiernach mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Kraftwagenbetriebes eine Mindesthaftung für solche Fälle sichern, in denen eine Haftung für Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchzuführen wäre. Die Haftpflicht nach § 7 StVG trifft also jeden Halter und tritt damit selbständig neben die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.

Anmerkung: Grundlegend RG, II 207/18 v. 1.11.1918 = RGZ 94, 102, 103; RG, VI 108/34 v. 17.9.1934 = RGZ 145, 177, 181 f.; ferner Maurer/Waldhoff, § 29 Rn. 23 m.w.N.

Dies soll selbst dann gelten, wenn Halter des Kraftfahrzeuges der Beamte selbst (persönlich) ist. Dessen Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG wird damit nach Ansicht der Rechtsprechung nicht durch Art. 34 Satz 1 GG auf den Staat übergeleitet. Vielmehr bleibt der Beamte persönlich haftbar - und damit auch seine Haftpflichtversicherung. Begründet wird dies damit, dass diese Haftung - eben wegen der abzuschließenden Pflichtversicherung - den Halter nicht unzumutbar belaste.

Anmerkung: Siehe hierzu RG, III 2/40 v. 10.1.1941 = RGZ 165, 365, 373; BGH, III ZR 235/56 v. 8.12.1958, Abs. 24 ff. = BGHZ 29, 38, 43 ff.; BGH, III ZR 189/91 v. 21.1.1993, Abs. 17 = BGHZ 121, 161, 167 f.; Ossenbühl/Cornils, S. 117.

Diese Argumentation widerspricht allerdings dem sonst allgemein anerkannten deliktsrechtlichen Grundsatz, dass es unzulässig ist, jemandem nur deshalb Schadensersatzansprüche zu gewähren, weil der zum Schadensersatz Verpflichtete haftpflichtversichert ist.

(3) Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Ob der Rechtsprechung bezüglich des Fortbestehens der persönlichen Haftung des Halters (und der hieran anknüpfenden Haftung der Versicherung) nach § 7 StVG im Ergebnis gefolgt werden kann, kann jedoch vorliegend dahinstehen, wenn diese persönliche Haftung des Beamten nicht als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden kann.

Dies hat bereits das Reichsgericht speziell für die hier vorliegende Fallkonstellation mit der Begründung verneint, dass sich der Beamte selbst - wäre es nicht zu einer Haftungsüberleitung nach Art. 34 Satz 1 GG gekommen - seiner persönlichen Haftung nach § 839 BGB nicht mit der Begründung hätte entziehen können, dass er ebenfalls selbst persönlich nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 StVG hafte.

Anmerkung: So RG, III 2/40 v. 10.1.1941 = RGZ 165, 365, 374; dem folgend: BGH, III ZR 235/56 v. 8.12.1958, Abs. 25 = BGHZ 29, 38, 44 f.

Viel allgemeiner nimmt der BGH zudem seit einer Entscheidung vom 27. Januar 1977 an, dass § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei dienstlicher Teilnahme am Straßenverkehr keine Anwendung finde, wenn der Amtsträger schuldhaft einen Verkehrsunfall verursache. Der BGH geht insoweit davon aus, dass das Verweisungsprivileg einem tragenden allgemeinen Grundsatz des Straßenverkehrsrechts widerspreche, nach dem alle Verkehrsteilnehmer haftungsrechtlich gleich zu behandeln seien - ein Grundsatz, der durch die Gleichheit der Rechte und Pflichten aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr sachlich gerechtfertigt sei. Der ursprüngliche Sinn und Zweck des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Entschlussfreude des Beamten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu stärken, trete ohnehin zurück, wenn der Amtsträger wie jeder Verkehrsteilnehmer den für alle gültigen Verkehrsregeln unterworfen sei und daher insoweit anderen Verkehrsteilnehmern gleichstehe.

Anmerkung: So BGH, III ZR 173/74 v. 27.1.1977, Abs. 18 ff. = BGHZ 68, 217, 220 ff.; siehe hierzu auch Ossenbühl/Cornils, S. 82 ff.

dd) Ergebnis zu e

Dementsprechend war die Haftung des Saarlandes gegenüber Piätsch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Anmerkung: Zu einem Fall, in dem ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für ausgeschlossen gehalten wurde, weil dem Geschädigten ein eigener Anspruch gegenüber dem handelnden Verwaltungshelfer (außerhalb der Straßenverkehrsunfälle) zugesprochen wurde: OLG Hamm, 11 U 94/21 v. 22.3.2022, Abs. 31 = NVwZ-RR 2023, 640 Abs. 24. In einer neueren Entscheidung hat der BGH (BGH, VI ZR 383/12 v. 18.2.2014, Abs. 8 ff. = BGHZ 200, 188, Abs. 8 ff.) noch untersucht, ob eine Haftung des Abschleppunternehmers gegenüber dem Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (analog § 328 BGB) in Betracht kommt, dies aber mangels Schutzbedürftigkeit des Eigentümers (der ja einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gegenüber der auftraggebenden Körperschaft habe) ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall muss hierauf aber nicht eingegangen werden: Hier geht es nicht um die Haftung des Abschleppunternehmers gegenüber dem Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs (hier: Raser), sondern um die Haftung des Abschleppunternehmers gegenüber einem am Abschleppvorgang völlig unbeteiligten Dritten.

f) Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)

Somit war eine Haftung des Saarlandes gegenüber Piätsch für den von Aralia verursachten Verkehrsunfall dem Grunde nach gegeben.

Anmerkung: Auch ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB kommt hier erkennbar nicht in Betracht, da keine Möglichkeit ersichtlich ist, wie Piätsch den Verkehrsunfall durch Gebrauch eines Rechtsmittels hätte abwehren können.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war das Saarland insoweit grundsätzlich auch verpflichtet, Piätsch den vollen für die Reparatur seines Porsches notwendigen Betrag von 9.496,66 Euro zu ersetzen. Jedoch könnte der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach Maßgabe des § 254 Abs. 1 BGB zu mindern sein. Diese Vorschrift wird hier nicht durch die Spezialnorm des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, da diese Regelung nur Anwendung findet, soweit eine Haftung nach dem StVG geltend gemacht werden kann. Auch ist eine Haftungsminderung nach Maßgabe des § 254 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Piätsch nach dem Sachverhalt keinerlei Verschulden an dem Unfall vorzuwerfen ist: Nach allgemeiner Ansicht ist dem in § 254 Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnten Mitverschulden gerade bei Autounfällen die mitwirkende Betriebsgefahr an die Seite zu stellen: Wen als Halter eines Kraftfahrzeuges eine gesetzliche Gefährdungshaftung gegenüber Dritten trifft, muss sich hiernach gleichermaßen bei einem eigenen Unfall die Selbstgefährdung zurechnen lassen. Dementsprechend wäre hier der Schadensersatzanspruchs Piätschs nach § 254 Abs. 1 BGB um die - hohe - Betriebsgefahr seines Porsches zu mindern gewesen, wobei der Umfang der Minderung letztlich nur vom Richter nach Maßgabe hierfür entwickelter Tabellen geschätzt werden kann.

g) Ergebnis zu 1

Nach alledem stand Piätsch gegenüber dem Saarland aufgrund des Fehlverhaltens Aralias ein Anspruch auf Ersatz von 9.496,66 Euro, angemessen gemindert um die Betriebsgefahr seines Porsches, aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.

2. Schadensersatzverpflichtung des Saarlandes nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG

Eine Schadensersatzverpflichtung des Saarlandes könnte sich zudem aus § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG ergeben. Dann müsste Piätsch durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erlitten haben.

a) Grammatikalische Auslegung

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG vor:

Geht man davon aus, dass Aralia Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist, sein Verhalten also dem Saarland zurechenbar ist (siehe oben B I 1 a), so erscheint es als konsequent anzunehmen, dass sein Tun ein Tun "der Polizei" i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG ist: Auch den Entschädigungsansprüchen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG darf sich die Polizei nicht dadurch entziehen können, dass sie einen Privaten in die Durchführung einer Ersatzvornahmehandlung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG einbezieht.

Die Schädigung Piätschs erfolgte auch durch eine "Maßnahme" der Polizei: Von dem Begriff der Maßnahme in diesem Sinne werden grundsätzlich auch Realakte - wie die Teilnahme am Straßenverkehr - umfasst.

 Anmerkung: So Ossenbühl/Cornils, S. 517 f.

Da Aralia als Teilnehmer am Straßenverkehr die allgemeine Pflicht hatte, keine Gegenstände auf der Fahrbahn zurückzulassen, war die "Maßnahme", durch die Piätsch geschädigt wurde, außerdem rechtswidrig.

Das Saarland wäre nach § 72 Abs. 1 SPolG als die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat, auch ersatzpflichtig gewesen: Man wird hier - nicht anders als beim Amtshaftungsanspruch (siehe oben B I 1 b) - letztlich auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Saarland und Aralia abstellen müssen.

b) Teleologische Auslegung

Es ist jedoch fraglich, ob eine Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG im vorliegenden Fall wirklich dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entspricht:

Soweit diese Vorschrift auch den Ersatz von Schäden gegenüber den an einer Gefahrenabwehrmaßnahme grundsätzlich Unbeteiligten umfasst, soll dies letztlich ein Korrelat für die besondere "Gefährlichkeit" von Maßnahmen der Polizei- und Sicherheitsbehörden darstellen. Insoweit sind die polizeirechtlichen Entschädigungsansprüche als Normierung von Gefährdungshaftungstatbeständen zu begreifen.

Anmerkung: Vgl. Ossenbühl/Cornils, S. 500; Treffer, Staatshaftung im Polizeirecht, 1993, S . 58 ff., 73.

Dies rechtfertigt anzunehmen, dass nicht jedwedes rechtswidrige Handeln der Polizeibehörden die Entschädigungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG auslöst, sondern nur solches Handeln, das sich unmittelbar auf die Ermächtigungsgrundlagen des SPolG stützt, so dass insbesondere die Fälle, in denen sich die Polizeibehörden am allgemeinen Verkehr beteiligen, ohne besonderen Rechtspflichten zu unterliegen, keine Entschädigungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG auslösen, weil insoweit dem polizeilichen Handeln keine besondere Gefährlichkeit innewohnt.

Versteht man § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG als Ausdruck des Aufopferungsgedankens, so lässt sich eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift auch damit begründen, dass dem Geschädigten bei einem einfachen Verkehrsunfall "bei Gelegenheit" eines Polizeieinsatzes letztlich kein Sonderopfer auferlegt wird, das die Gewährung verschuldensunabhängiger Haftungsansprüche über § 7 Abs. 1 StVG hinaus rechtfertigt: Für den Geschädigten hat sich hier vielmehr nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, das mit der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr verbunden ist und das durch die Gewährung der allgemeinen Schadensersatzansprüche ausgeglichen wird.

Anmerkung: Siehe hierzu  Argumentation von OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987, Abs. 8 = NJW 1988, 1096; zur Einordnung des § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG als Aufopferungsanspruch: Buchberger, in: Lisken/Denninger, L Rn. 1.

c) Ergebnis zu 2

Folgt man dem, ist § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG insoweit teleologisch restriktiv zu verstehen, als hiervon nur Schäden erfasst werden, die sich als Folge rechtswidriger Inanspruchnahme polizeilicher Befugnisse darstellen, nicht aber Schäden, welche sich als Folge der Teilnahme der Polizeibehörden am allgemeinen Verkehr darstellen. Diese Auffassung scheint (unausgesprochene) allgemeine Ansicht zu sein, da - soweit erkennbar - in keinem der Fälle, in denen ein Polizeifahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt war, die Heranziehung der polizeirechtlichen Entschädigungsansprüche auch nur erwogen wurde.

Anmerkung: Siehe hierzu die Beispiele bei Treffer, Staatshaftung im Polizeirecht, 1993, S. 74 f.

3. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff

Da § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG nach der hier vertretenen Auffassung nicht anwendbar ist, kann diese Bestimmung die allgemeinen Grundsätze über die Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als deren spezialgesetzliche Konkretisierung verdrängen.

Anmerkung: Der BGH stützt dieses Institut bekanntlich mittlerweile auf den Rechtsgedanken der §§ 74, 75 Einl. ALR: BGH, III ZR 216/82 v. 26.1.1984, Abs. 38 ff. = BGHZ 90, 17, 29 ff.

Ein Rückgriff auf dieses allgemeine Institut ist insoweit also möglich.

Anmerkung: Siehe hierzu Ossenbühl/Cornils, S. 486.

Nach diesem Institut löst jede durch eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar bewirkte rechtswidrige Beeinträchtigung einer als Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition eine Entschädigungspflicht aus.

Anmerkung: Siehe hierzu Maurer/Waldhoff, § 27 Rn. 88 und 120.

Geht man davon aus, dass Aralia Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, sein Verhalten also dem Saarland zurechenbar ist (siehe oben B I 1 a), so erscheint die Annahme konsequent, dass sein Tun grundsätzlich auch eine hoheitliche Maßnahme i.S.d. Anspruchsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs sein kann. Auch Realakte - wie die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - können Maßnahmen in diesem Sinne sein.

Durch diese Maßnahme wurde das zivilrechtliche - und damit durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte - Eigentum Piätschs an seinem Porsche auch rechtswidrig beeinträchtigt.

Fraglich ist jedoch, ob diese Beeinträchtigung "unmittelbar" ist. Hiermit ist nach neuerer Rechtsprechung gemeint, dass der schädigende Eingriff zu schädigenden Auswirkungen führt, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 35/83 v. 28.6.1984, S. 10 f. = BGHZ 92, 34, 41 f.; BGH, III ZR 220/86 v. 10.12.1987, Abs. 23 = BGHZ 102, 350, 358; Detterbeck, JuS 2000, 574, 579; Maurer/Waldhoff, § 27 Rn. 94; Ossenbühl/Cornils, S. 300 ff.

Hierzu dürften Schäden, welche durch dienstliche Teilnahme von Behörden am allgemeinen Straßenverkehr entstehen, nicht zu rechnen sein: In einem Verkehrsunfall verwirklicht sich zwar das typische Risiko jeder Teilnahme am Straßenverkehr - aber eben nicht das typische Risiko, das mit der Verwirklichung der Aufgabe zusammenhängt, der der Zweck der Fahrt dient: Dem Geschädigten wird bei einem einfachen Verkehrsunfall "bei Gelegenheit" der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen gegenüber Dritten kein Sonderopfer auferlegt, das die Gewährung verschuldensunabhängiger Haftungsansprüche über § 7 Abs. 1 StVG hinaus rechtfertigen würde.

Anmerkung: Siehe hierzu aber auch Papier/Dengler, Jura 1995, 38, 45.

Dementsprechend stand Piätsch gegenüber dem Saarland auch kein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu.

4. Ergebnis zu I

Das Saarland war somit gegenüber Piätsch nur aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zum Schadensersatz verpflichtet, nicht jedoch aus § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG und auch nicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs.

II. Verpflichtung Aralias zum Schadensersatz gegenüber dem Saarland

Dem Saarland ist somit durch das Verhalten Arialias ein Schaden durch Begründung einer Schadensersatzpflicht des Saarlandes gegenüber Piätsch entstanden. Fraglich ist, ob es hierfür bei Aralia Regress nehmen kann. Insoweit ist unerheblich, dass das Saarland freiwillig gezahlt hat. Um Rückgriff nehmen zu können, musste sich das Saarland also nicht erst verklagen lassen.

Anmerkung: Ganz grundsätzlich ist anzunehmen, dass alle Verwaltungsträger schon wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sind, ihnen gegenüber bestehende Ansprüche (einschließlich von Ansprüchen auch Staatshaftung) unabhängig von etwaigen Klageverfahren zu erfüllen: Es gibt im Rechtsstaat kein Interesse der Verwaltung geben, dem Bürger Leistungen vorzuenthalten, auf die dieser einen gesetzlichen Anspruch hat. Es gibt kein gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unabhängiges "fiskalisches" Interesse, bestehende Ansprüche nicht zu erfüllen: Siehe hierzu in Zusammenhang mit der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche U. Stelkens, in: Ziekow/Stelkens [Hrsg.9, Verwaltungsverfahrens- und Personenstandsrecht als Konkretisierungsaufgabe, 2000, S. 21, 48; für Staatshaftungsrecht: U. Stelkens, DÖV 2006, 770, 778 f.

Voraussetzung für das Vorliegen eines von Aralia zu ersetzenden Schadens ist insoweit allerdings, dass die Pflichtverletzung Aralias nach Maßgabe des materiellen Rechts tatsächlich zum Schadensersatz gegenüber dem Dritten verpflichtet hat. Dies ist nach dem Gesagten nicht in voller Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs von 9.496,66 Euro der Fall; vielmehr ist dieser um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindern. Soweit die Klage des Saarlandes darüber hinausgeht, erscheint sie bereits als unbegründet.

1. Regressanspruch aus Art. 34 Satz 2 GG?

Ein Anspruch des Saarlands gegen Aralia auf Ersatz der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro könnte sich unmittelbar aus Art. 34 Satz 2 GG ergeben. Jedoch ist unbestritten, dass diese Vorschrift nicht selbst eine Anspruchsgrundlage für den Regress bildet, sondern einen solchen Regress (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) nach Maßgabe des einfachen Rechts nur zulässt

Anmerkung: So BVerwG, 3 C 35/09 v. 26.8.2010, Abs. 14 ff. = BVerwGE 137, 377, Abs. 14 ff.; Maurer, § 26 Rn. 10; so bereits zu Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV: RG, III 71/39 v. 12.4.1940 = RGZ 164, 1, 3; RG, III 37/40 v. 13.12.1940 = RGZ 165, 323, 333.

2. Regressanspruch aus § 10 der Rahmenvereinbarung?

Dem Saarland könnte gegen Aralia indes ein Anspruch auf Ersatz der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro aus § 10 der Rahmenvereinbarung zustehen, der vertraglich die Schadensersatzhaftung nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB für einen Spezialfall konkretisiert.

Nach § 10 der Vereinbarung hat die Vertragsfirma dem Saarland alle diejenigen Schäden zu ersetzen, die dem Saarland durch fehlerhafte Durchführung eines Auftrages nach § 1, insbesondere durch Begründung von Schadensersatz- und Entschädigungspflichten gegenüber Dritten, entstehen, sofern die Vertragsfirma diesen Schaden nach Maßgabe der §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat. Da Aralia durch fehlerhafte Durchführung des Abschleppauftrages das Saarland gegenüber Piätsch schadenersatzpflichtig gemacht hat (siehe oben B I), ist somit fraglich, ob Aralia dies nach Maßgabe der §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat. Hier könnte sich ein Vertretenmüssen aus § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, weil nach dem Sachverhalt Aralia leicht fahrlässig gehandelt hat. Ein Vertretenmüssen für Fahrlässigkeit kommt aber nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, sofern nichts anderes bestimmt ist. Insoweit könnte Art. 34 Satz 2 GG etwas anderes bestimmen, weil hiernach ein Rückgriff gegenüber dem verantwortlichen Amtsträger im Fall des Art. 34 Satz 1 GG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zulässig ist. Zudem könnte fraglich sein, ob vertragliche Haftungsansprüche überhaupt eine taugliche Regressgrundlage bilden können oder ob nicht zwingend eine gesetzliche Regelung erforderlich ist.

a) Anwendbarkeit des Art. 34 Satz 2 GG zu Gunsten selbständig tätiger Unternehmer?

Art. 34 Satz 2 GG bindet den Staat grundsätzlich auch bei Abschluss privatrechtlicher Verträge; widerstreitende Abreden sind nichtig.

Anmerkung: Siehe hierzu Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 300. Es handelt sich daher bei Art. 34 Satz 2 GG letztlich (auch) um "privatrechtsmodifizierendes Verfassungsrecht": U. Stelkens, DVBl. 1998, 300, 302.

Nach dem Wortlaut erfasst diese Vorschrift den Rückgriff gegenüber "jedermann", also auch gegenüber solchen selbständigen Privatunternehmern, die in die hoheitliche Aufgabenerfüllung mit einbezogen worden sind. Jedoch ist fraglich, ob Art. 34 Satz 2 GG im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks nicht einschränkend - im Wege der teleologischen Reduktion - dahingehend ausgelegt werden muss, dass er gegenüber den nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beauftragten Privatunternehmern nicht greift.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden BVerwG, 3 C 35/09 v. 26.8.2010, Abs. 14 ff. = BVerwGE 137, 377, Abs. 14 ff.; BGH, III ZR 169/04 v. 14.10.2004, S. 8 ff. = BGHZ 161, 6, 10; Kiefer, NVwZ 2011, 1300, 1301 ff.; Ossenbühl, JZ 2005, 570 f.; Quantz, VersR 2004, 1244 ff.; U. Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.

aa) Historischer Hintergrund des Art. 34 Satz 2 GG

Vorbild für Art. 34 Satz 2 war § 23 Abs. 2 und 4 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39). Die Vorschrift lautete insgesamt:

(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amtspflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte gemeinschaftlich den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr einem anderen Schadensersatz geleistet, weil ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt seine Amtspflicht verletzt hat, so hat der Beamte dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz, und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat.

In den Beratungen zu Art. 34 GG wollte man nun die - bisher nur einfachgesetzliche geregelte - Regressbeschränkung des § 23 DBG zunächst nicht mit Verfassungsrang ausstatten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Länder bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Landesbeamtenrechts und bei Abschluss der Arbeitsverträge mit ihren Angestellten und Arbeitern des Öffentlichen Dienstes frei gewesen wären, einen im Verhältnis zu § 23 Abs. 2 DBG strengeren Haftungsmaßstab zu normieren - eine allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Normierung auch des Landesbeamtenrechts war nicht vorgesehen. Die Bayerische Verfassung (Art. 97) und die Hessische Verfassung (Art. 136) ließen dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeit auch bereits ausdrücklich offen. Erst auf Druck der Beamtenverbände entschloss man sich dann zur Aufnahme der Regressbeschränkung in die verfassungsrechtliche Staatshaftungsvorschrift: Ziel der Ausstattung der Regressbeschränkung mit Verfassungsrang war es also primär, den Ländern eine bestimmte Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts vorzuschreiben.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Verwaltungshaftungsrecht, S. 187 und S. 422 f. m.w.N.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Anwendung des Art. 34 Satz 2 GG auch zugunsten eines nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beauftragten selbständigen Unternehmers nicht unbedingt als geboten, zumal da die Möglichkeit, dass ein Fehlverhalten dieser Unternehmer Amtshaftungsansprüche gegenüber der beauftragenden Körperschaft auslösen könnte, zum Zeitpunkt der Beratungen zum Grundgesetz - und auch bei Schaffung des § 23 DBG - noch nicht in der Diskussion war.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 169/04 v. 14.10.2004, S. 9 f. = BGHZ 161, 6, 10; Ossenbühl, JZ 2005, 570, 571; Quantz, VersR 2004, 1245.; U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; a. A. wohl Kiefer, NVwZ 2011, 1300, 1301 f.

bb) Art. 34 Satz 2 GG als Ausdruck des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes

Art. 34 Satz 2 GG soll allgemeiner Auffassung zudem vor allem dem Schutz des Beamten dienen. Die Vorschrift wird somit als Ausdruck des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes verstanden. Die Staatshaftung soll dem Beamten als eine Art Versicherung gegen das Risiko zugute kommen, dem er ausgesetzt ist, wenn er Amtspflichten ausübt, die ihm gegenüber Dritten obliegen, zumal da der Beamte aufgrund seines Beamtenverhältnisses gezwungen sein kann, Entscheidungen in einer finanziellen Größenordnung zu treffen, die er als Privatmann nie hätte treffen können.

Anmerkung: Siehe hierzu Dagtoglou, in: Bonner Kommentar, Art. 34 Rn. 350 (Bearbeitung 1977).

Mit dieser Argumentation lässt sich jedoch nur eine Geltung der Regressbeschränkung gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern des Öffentlichen Dienstes einerseits sowie gegenüber solchen Amtsträgern andererseits rechtfertigen, die ihr Amt aufgrund einer besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht (Wehr- und Zivildienstleistende) oder kraft Ehrenamtes (Gemeinderatsmitglieder etc.) wahrnehmen. Zugunsten der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beauftragten selbständigen Privatunternehmer greift diese Überlegung jedoch nicht: Der öffentliche Auftraggeber ist dem Beauftragten in diesem Fall nicht zu besonderer Fürsorge verpflichtet, vielmehr kauft er punktuell eine bestimmte Dienstleistung auf dem freien Markt, ohne sich - abgesehen von seiner Marktmacht, die für sich allein aber noch keine Fürsorgepflichten begründet - von privaten Auftraggebern zu unterscheiden. Auch ist das Risiko, das mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags verbunden ist, für den Beauftragten bei Übernahme des Auftrags überschaubar - und versicherbar. Dem entspricht, dass sich der Beauftragte das Risiko leicht fahrlässigen Fehlverhaltens auch - wie im vorliegenden Fall - bezahlen lässt, in dem er es in seine Preiskalkulation mit einbezieht. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, warum dieses Risiko der Allgemeinheit übertragen werden sollte.

Anmerkung: Deutlich BGH, III ZR 169/04 v. 14.10.2004, S. 11 f. = BGHZ 161, 6, 11; ähnlich bereits BGH, VI ZR 138/76 v. 11.7.1978, Abs. 17 = NJW 1978, 2502, 2503. Gerade anders Burmeister (JuS 1989, 256, 259) der es - ohne nähere Begründung - generell für unangemessen hält, das mit der Durchführung von Ersatzvornahmehandlungen verbundene Schadensrisiko bei Beauftragung privater Unternehmer zwischen Unternehmer und Auftraggeber anders zu verteilen, als es bei Vornahme durch Bedienstete des Auftraggebers zwischen diesen Bediensteten und dem Auftraggeber verteilt wäre.

cc) Art. 34 Satz 2 GG zum Schutz der "Schlagkraft der Verwaltung"

Begründet wurde die durch § 23 Abs. 2 und 4 DBG erstmals eingeführte Regressbeschränkung zudem mit der Erwägung, dass sie geboten sei, um "die Furcht vor Rückgriffen bei der Beamtenschaft zu verringern und sie dadurch arbeitsfreudiger, entschlusskräftiger und weniger ängstlich zu machen".

Anmerkung: Zu finden in RAnz. Nr. 22 vom 28. Januar 1937, Einzelbegründung zu § 23 DBG.

Damit soll durch die Regressbeschränkung die Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung erhöht werden, indem insbesondere bei Eilmaßnahmen Hemmungen ausgeschaltet werden, die für den zur Ausübung öffentlicher Gewalt berufenen Amtswalter aus der übergroßen Befürchtung wirtschaftlicher Ersatzpflicht gegenüber Dritten entspringen können.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 3 C 35/09 v. 26.8.2010, Abs. 27 = BVerwGE 137, 377 Abs. 27; Dagtoglou, in: Bonner Kommentar, Art. 34 Rn. 349 (Bearbeitung 1977).

Insoweit ist teilweise angenommen worden, dass diese ratio legis des Art. 34 Satz 2 GG auch zugunsten des nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beauftragten Unternehmers greife: Gerade im Bereich der Vollstreckung oder des Sofortvollzugs staatlicher Maßnahmen bedürfe es schnellen Handelns, so dass dem Unternehmer nicht die Motivation zum schnellen Agieren durch eine drohende uneingeschränkte Haftung genommen werden dürfe.

Anmerkung: So Würtenberger, JZ 1993, 1005.

Jedoch darf nicht verkannt werden, dass sich die Tätigkeit des Beauftragten auf die Umsetzung der polizeilichen Anordnung beschränkt, ihm also keinerlei eigene Befugnisse zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen zustehen. Die Beauftragung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG ermächtigt den Beauftragten nicht, in die Rechte Dritter einzugreifen. Auch in die Rechte des Pflichtigen darf er nur insoweit eingreifen, als dies zur Durchführung der Ersatzvornahmehandlung zwingend geboten ist (s. o A I). Damit erschöpfen sich seine Amtspflichten im Wesentlichen darin, weder gegenüber dem Pflichtigen noch gegenüber Dritten in die durch die §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtspositionen einzugreifen (siehe oben B I 1 d). Insoweit besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, die Entschlussfreude - und damit die Risikobereitschaft auch zu Lasten Dritter - des beauftragten Unternehmers etwa auch dann zu stärken, wenn es um die Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter geht.

Anmerkung: Wie hier Quantz, VersR 2004, 1244, 1247 f.; U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; vgl. auch die Argumentation bei BGH, III ZR 173/74 v. 27.1.1977, Abs. 23 = BGHZ 68, 217, 222 zur Geltung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - dem ein ähnlicher Schutzzweck wie Art. 34 Satz 2 GG zugesprochen wird - bei "öffentlich-rechtlichen" Dienstfahrten.

Hieraus ergibt sich, dass eine Anwendung der Regressbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG auch auf nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG beauftragte Unternehmer weder nach seiner Entstehungsgeschichte noch nach seinem allgemein anerkannten Sinn und Zweck geboten ist. Vielmehr würde der Unternehmer bei Anwendung dieser Bestimmung zu Lasten der Allgemeinheit unbillig begünstigt. Damit liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Art. 34 Satz 2 GG in der vorliegenden Fallkonstellation vor, ohne dass insoweit von Bedeutung wäre, dass vorliegend Verfassungsrecht teleologisch zu reduzieren ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 169/04 v. 14.10.2004, S. 8 f. = BGHZ 161, 6, 10; U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661.

Ein nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG beauftragter Unternehmer kann sich folglich nicht auf Art. 34 Satz 2 GG berufen. Inwieweit er im Falle des Art. 34 Satz 1 GG regresspflichtig ist, bestimmt sich somit allein nach dem zwischen ihm und der beauftragenden Behörde bestehenden Rechtsverhältnis.

dd) Ergebnis a

Folgt man dem, findet Art. 34 Satz 2 GG findet hier also keine Anwendung, so dass Aralia die Entstehung des Schadens, der dem Saarland durch seine Schadensersatzpflicht gegenüber Piätsch entstanden ist, nach § 276 BGB zu vertreten hätte und deshalb hierfür nach § 10 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB haften müsste.

b) Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage für den Rückgriffsanspruch?

Jedoch stellt sich noch die Frage, ob und inwieweit die vertragliche Haftungsregelung (§ 10 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) überhaupt Grundlage für eine Haftung Aralias sein kann. Denn das BVerwG hat aus "allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen" geschlossen, dass die öffentliche Hand gegenüber einem Beliehenen nur dann im Falle des Art. 34 GG Regress nehmen dürfe, wenn insoweit eine (spezielle) gesetzliche Grundlage bestehe, und zwar auch dann, wenn sich sich das Beleihungsverhältnis aus einem (öffentlich-rechtlichem) Vertrag ergebe. Dies soll offenbar insoweit einen Rückgriff auf den allgemeinen § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 62 S. 2 SVwVfG (und der entsprechenden Regelungen) oder die Grundsätze über die Haftung in verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen ausschließen. Dies sei letztlich Ausdruck der Wesentlichkeitstheorie, da die Beleihung einer Abweichung vom "verfassungsrechtlichem Regelbild" darstelle, wie sie durch Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 34 Satz 2 GG geformt werde. Damit soll erreicht werden, dass der Gesetzgeber, wenn er eine Beleihung anordnet, sich des Problems bewusst ist, dass eine zu starke Haftung die Entschlussfreude dessen, dem hoheitliche Befugnisse übertragen würden, beeinträchtigen könne (vgl. B II 2 a cc). Denn dieser Umstand beeinträchtige die "Effizienz des hoheitlichen Handelns, das von bremsender Rücksicht auf mögliche Haftungsrisiken freigehalten werden soll." Diese Zielrichtung besitze "Bedeutung für jedwedes hoheitliche Verwaltungshandeln, unabhängig davon, ob der Staat durch eigenes Personal selbst handelt oder vermittels eines privaten Beliehenen".

Anmerkung: So BVerwG, 3 C 35/09 v. 26.8.2010, Abs. 23 ff. = BVerwGE 137, 377, Abs. 23 ff.

Ob diese Überlegungen wirklich überzeugend sind, erscheint als zweifelhaft: Sie führen letztlich dazu, dass Beliehene bei Fehlen spezialgesetzlicher Haftungsansprüche selbst bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht in Anspruch genommen werden können, ohne dass hierfür ihrerseits rechtfertigende Gründe erkennbar wären, weil eine vollständige Regressfreistellung von Beliehenen wohl nur in den seltensten Fällen als gesetzgeberisch gewollt erscheint.

Anmerkung: Zustimmend Kiefer, NVwZ 2011, 1300 f.; ablehnend v. Weschpfennig, DVBl. 2011, 1137, 1141 ff.

Unabhängig davon lassen sich die - eben nur für den Fall der Beleihung entwickelten - Überlegungen jedenfalls nicht auf die hier vorliegende Situation übertragen, dass ein Verwaltungshelfer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für die Verwaltung tätig wird (s. o. A I 2): Denn hier ist die Rechtsgrundlage für den Regress eben in den privatrechtlichen Bestimmungen über die vertragliche Haftung unmittelbar in den §§ 275 ff. BGB zu finden. Einer spezielleren Rechtsgrundlage bedarf es insoweit nicht.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum Digitalen Staat - auch ein besserer Staat?, 2015, S. 189, 236 ff.; v. Weschpfennig, DVBl. 2011, 1137, 1141.

Vielmehr ist grundsätzlich anerkannt, dass dann, wenn der Staat auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zurückgreift und zurückgreifen darf, die sich aus dem Privatrecht ergebenden Anspruchsgrundlagen auch den Anforderungen genügt, die der Vorbehalt des Gesetzes für Grundrechtseingriffe stellt: Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf.

Anmerkung: So deutlich BVerfG, 1 BvR 699/06 v. 22. 2. 2011, Abs. 79 ff. = BVerfGE 128, 226, 257 f.

Insoweit war bisher auch immer völlig unbestritten, dass sich die vertragliche Haftung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gegenüber ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nach den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen richten kann, selbst wenn sie - entgegen dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 4 GG - im Außenverhältnis gegenüber Dritten hoheitlich handeln.

c) Ergebnis zu 3

Daher kann das Saarland nach § 10 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB von Aralia Schadensersatz in Höhe von 9.496,66 Euro verlangen.

3. Regressansprüche aus §§ 823 ff. BGB?

Ein Anspruch des Saarlandes gegen Aralia auf Ersatz der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro könnte sich zudem auch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Insoweit wäre zunächst fraglich, ob Aralia als "Beamter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Anmerkung: Siehe zum Beamtenbegriff des § 839 BGB, der sich von dem des Art. 34 Satz 1 GG unterscheidet: U. Stelkens, Verwaltungshaftungsrecht, 1998, S. 464 ff.

Selbst wenn man dies einmal unterstellt, bleibt aber fraglich, ob das Saarland "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift ist: Wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 80 Abs. 1 EGBGB ergibt, ist "Dritter" in diesem Sinne nämlich nicht der "Dienstherr" des "Beamten".

Anmerkung: Siehe hierzu RG, III 416/17 v. 22.2.1918 = RGZ 92, 236, 237; RG, III 37/40 v. 13.12.1940 = RGZ 165, 323, 332; U. Stelkens, Verwaltungshaftungsrecht, 1998, S. 425.

Der "Dienstherr" ist vielmehr der von § 839 BGB nicht geschützte "Zweite". § 839 BGB bezieht sich m.a.W. nur auf das Außenverhältnis zwischen Staat (und Beamten) und Bürger, nicht jedoch auf das Innenverhältnis zwischen Staat und Beamten. Sieht man daher Aralia als "Beamten" i.S.d. § 839 BGB an, wird man das Saarland deshalb konsequenterweise als von § 839 BGB nicht geschützten "Zweiten" ansehen müssen, weil es Auftraggeber Aralias ist. Ansprüche des Saarlandes gegen Aralia lassen sich somit nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten.

Da § 839 BGB hiernach auf das Verhältnis zwischen dem Saarland und Aralia nicht anwendbar ist, kommen deliktische Ansprüche des Saarlandes nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB in Betracht, welche grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen dem von § 839 BGB nicht geschützten "Zweiten" und dem "Beamten" gelten.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Verwaltungshaftungsrecht, 1998, S. 504 ff. m.w.N.

Jedoch macht das Saarland vorliegend einen reinen Vermögensschaden geltend, dessen Ersatz nach allgemeinem Deliktsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 und des § 826 BGB möglich ist. Die Voraussetzungen dieser Deliktstatbestände liegen hier aber ersichtlich nicht vor, so dass eine deliktische Haftung Aralias gegenüber dem Saarland ausscheidet.

Anmerkung: Vgl. hierzu RG, III 37/40 v. 13.12.1940 = RGZ 165, 323, 332.

4. Regressanspruch aus Gesamtschuldverhältnis (§ 840 Abs. 1, § 426 Abs. 1 BGB)?

Ein Anspruch des Saarlandes gegen Aralia auf Ersatz der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro könnte sich zudem aus § 426 Abs. 1 BGB ergeben. Folgt man der Rechtsprechung zum Fortbestand der persönlichen Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG auch im Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 1 GG, so haftet gegenüber Piätsch sowohl das Saarland nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG als auch Aralia persönlich nach § 7 Abs. 1 StVG (siehe oben B I 1 e). Dementsprechend liegt gemäß § 840, § 421 BGB ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Saarland und Aralia vor: Der Begriff der "unerlaubten Handlung" ist in § 840 BGB allgemeiner Ansicht nach im weitesten Sinne zu verstehen, er umfasst jede Haftung aufgrund gesetzlicher Schadensersatzpflicht einschließlich der Tatbestände der Gefährdungshaftung und des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.

Damit ist einerseits auch die Forderung Piätschs aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber Aralia nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen, als das Saarland die ihm gegenüber bestehende Forderung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG erfüllte, andererseits ergibt sich für das Saarland gegenüber Aralia ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB. Aralia ist dem Saarland dementsprechend nach § 426 Abs. 1 BGB zur Erstattung der Hälfte der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung ergibt sich hier aus § 10 der Rahmenvereinbarung, welche Aralia das Risiko leicht fahrlässiger Schädigung Dritter bei Durchführung eines Abschleppauftrags allein zuweist (siehe oben B II 2). Somit steht dem Saarland gegen Aralia ein Anspruch auf Ersatz der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro auch aus § 426 Abs. 1 BGB zu.

5. Regressanspruch aus übergegangenem Recht (§ 840 Abs. 1, § 426 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG)

Da zwischen Aralia und dem Saarland nach § 840 Abs. 1 BGB ein Gesamtschuldverhältnis besteht (siehe oben B II 4) und das Saarland Piätsch auch befriedigt hat, ist zudem die Forderung Piätschs gegenüber Aralia aus § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf das Saarland übergegangen, so dass es auch aus übergegangenem Recht von Aralia Zahlung der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro verlangen kann.

III. Ergebnis zu B

Aralia ist dementsprechend grundsätzlich sowohl aus § 10 der Rahmenvereinbarung als auch aus § 840 Abs. 1 i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB und aus § 840 Abs. 1 i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG zum Ausgleich des dem Saarland durch seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber Piätsch begründeten Schadens verpflichtet. Dieser Rückgriffsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe des entstandenen Schadens von 9.496,66 Euro, sondern ist um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindern. Dementsprechend ist die Klage nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage des Saarlandes hat somit nur teilweise Aussicht auf Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber nicht im vollen Umfang begründet ist.

Anmerkung: Wer Art. 34 Satz 2 GG für anwendbar hält, muss prüfen, ob dessen Wertung auch im Rahmen des Gesamtschuldausgleichs Bedeutung zukommt (mit der Folge, dass Aralia - hätte er Piätsch befriedigt - einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte herleiten können) oder ob nach allgemeinen Grundsätzen im Innenverhältnis nicht eher auf den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB abzustellen ist. Zu diesem speziellen Problem, zu dem es nur kommt, weil die Rechtsprechung die persönliche Haftung des Beamten im haftungsrechtlichen Sinn als Halter nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann als fortbestehend annimmt, wenn der Tatbestand des Art. 34 Satz 1 GG gegeben ist, gibt es weder Rechtsprechung noch Literatur, so dass es insoweit nur auf eine konsistente Lösung ankommt.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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