Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)

Gesetz Nr. 645

I.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl.2020, I S. 79).

- Auszug -

 

I. Teil. Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

§ 9 Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

1. über Anklagen des Landtages gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin oder einen Minister/eine Ministerin wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung),

2. über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die in gewinnsüchtiger Weise seinen/ihren Einfluss oder sein/ihr Wissen als Abgeordneter/Abgeordnete in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung),

3. über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem/einer anderen zur Kenntnis gebracht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung),

4. über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines/einer Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung),

5. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Artikel 97 Nr. 1 der Verfassung),

6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 97 Nr. 2 der Verfassung),

7. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 97 Nr. 3 der Verfassung),

8. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung),

8a. über die Anfechtung der Entscheidung des Landtages, durch welche die Befassung mit einer Volksinitiative abgelehnt wird,

9. über Anfechtungen von Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen eines Volksbegehrens (Artikel 99 Abs. 3 der Verfassung),

10. über die Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung, durch welche die Einleitung eines Volksentscheids abgelehnt wird,

11. über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit der Abstimmung in einem Volksentscheid oder die Feststellung, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen,

12. über das Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung von wirtschaftlichen Großunternehmen in Gemeineigentum (Artikel 52 der Verfassung),

13. über Verfassungsbeschwerden,

14. über Verzögerungsbeschwerden

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§ 10 Wirkung der Entscheidungen.

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden.

(2) In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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II. Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften

III. Teil. Besondere Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3
(Minister- und Abgeordnetenklage)

2. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 4
(Wahlprüfung)

§ 38 Anfechtungsrecht

(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:

1. der/die Abgeordnete, dessen/deren Mitgliedschaft bestritten ist,

2. ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, dessen/deren Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm/ihr mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,

3. eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.

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3. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)

§ 39 Beteiligte

Antragsteller und Antragsgegner/Antragstellerin und Antragsgegnerin können nur die in § 9 Nr. 5 genannten Beteiligten sein.

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§ 40 Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin geltend macht, dass er/sie oder das Organ, dem er/sie angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin in seinen ihm/ihren ihr durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei.

(2) Im Antrag ist die Vorschrift der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin verstoßen worden ist.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt geworden ist, gestellt werden.

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§ 41 Beitritt zum Verfahren

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner/Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 39 Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung ist.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.

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§ 42 Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin gegen eine Vorschrift der Verfassung verstößt. Die Vorschrift ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.

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4. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)

§ 43 Abstrakte Normenkontrolle

(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 6 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer/eine der Antragsberechtigten Landesrecht

1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder

2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.

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§ 44 Äußerung des Landtages und der Landesregierung

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.

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§ 45 Entscheidung

(1) Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.

(2) Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für mit der Verfassung vereinbar, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Gültigkeit fest.

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§ 46 Wirkung der Entscheidung

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer gemäß § 45 als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig.

(2) Im Übrigen bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 45 als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. 4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

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§ 47 Konkrete Normenkontrolle

(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.

(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes seine Entscheidung abhängt und mit welcher Verfassungsvorschrift das Landesgesetz unvereinbar erscheint. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit des Landesgesetzes durch einen Prozessbeteiligten/eine Prozessbeteiligte.

(4) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem im Gerichtszweig des vorlegenden Gerichts höchsten saarländischen Gericht Kenntnis von dem Vorlagebeschluss. Dieses Gericht teilt dem Verfassungsgerichtshof mit, wie und auf Grund welcher Erwägungen es die Verfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt hat, ob und wie es das in seiner Gültigkeit streitige Landesgesetz in seiner Rechtsprechung angewandt hat und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.

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§ 48 Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage, ob das Landesgesetz nichtig ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 gelten sinngemäß.

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5. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8 (Änderung der Verfassung)

§ 49 Antragsberechtigung und Verfahren

(1) Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Verfassung ( Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.

(2) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.

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6. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

7. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)

8. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)

§ 55 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

(1) Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner/ihrer Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein.

(2) Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

(3) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er/sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

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§ 56 Fristen

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats durch einen/eine bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt/zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen Professor/eine Professorin des Rechts an einer deutschen Universität einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der Anordnung oder Entscheidung. Wird dabei dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine Abschrift der Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin erteilt oder zugestellt wird.

(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.

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§ 57 Begründung der Beschwerde

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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§ 58 Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer/Der Beschwerdeführerin kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

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§ 59 Wirkung der Beschwerde

Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.

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§ 60 Äußerung der Beteiligten und mündliche Verhandlung

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Organ oder der Behörde des Saarlandes, deren Verhalten mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) Der Landtag des Saarlandes oder die Landesregierung oder Teile dieser Organe, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, können dem Verfahren beitreten. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist

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§ 61 Entscheidung

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des Antragstellers/der Antragstellerin und durch welche Handlung oder Unterlassung es verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dieses Recht verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so stellt der Verfassungsgerichtshof deren Nichtigkeit fest. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. Die Vorschrift des § 46 gilt entsprechend.

(4) Wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat, ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

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9. Abschnitt. Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 14
(Verzögerungsbeschwerde)

IV. Teil. Schlussvorschriften