(Stand der Bearbeitung: 28. April 2008)
Häufig soll in einem Klageverfahren über mehrere Klagebegehren des Klägers entschieden werden (objektive oder subjektive Klagehäufung). Bevor mit der Fallbearbeitung begonnen wird, muss man sich daher fragen, was der Kläger von wem eigentlich will. Stellt sich hierbei heraus, dass er verschiedene Ziele mit seiner Klage erreichen will (etwa Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte), so ist im Folgenden die Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens getrennt voneinander zu untersuchen. Soweit in der zweiten Zulässigkeitsprüfung rechtlich dieselben (nicht bloß ähnliche) Erwägungen anzustellen sind, kann auf die erste Zulässigkeitsprüfung verwiesen werden.
Grundsätzlich darf nicht erst gemeinsam die Zulässigkeit und dann gemeinsam die Begründetheit beider Klagebegehren geprüft werden. Dies führt regelmäßig nur zur Verwirrung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn völlig unproblematisch ist, dass für beide Begehren durchgängig dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblich sind, was etwa dann der Fall sein wird, wenn
- ein Behördenschreiben verschiedene an denselben Adressaten gerichtete Verwaltungsakte im materiellem Sinne enthält, wie etwa im Rathausbrand-Fall, im Scheunenabbruch-Fall und im Ungesund-Fall (hier muss das Vorliegen einer Klagehäufung auch gar nicht problematisiert werden; vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 45).
- der Kläger aus demselben Rechtsgrund verschiedene ihrer Rechtsnatur nach gleichartige Leistungen vom Beklagten verlangt, wie etwa im Wasser-Fall.
- wenn mehrere in einem Schreiben o.ä. zusammengefasste Maßnahmen untrennbar zusammenhängen (wie etwa im SaarheimInform-Fall).
Wenn die Frage, ob ein oder mehrere Klagebegehren vorliegen, nicht völlig offensichtlich ist, sollte diese Frage knapp vor der eigentlichen Zulässigkeitsprüfung kurz nach der Fallfrage angesprochen werden, wie etwa beim Nächtliche-Schlagfertigkeit-Fall.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Klagehäufung, also der Frage, ob das Gericht über beide Klagen in einem gemeinsamen Verfahren entscheiden kann oder ob es die Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO trennen muss, erfolgt am zweckmäßigsten ganz am Ende des Gutachtens bei Darstellung des Gesamtergebnisses, etwa so:
"Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet, der Antrag zu 2) ist dagegen unzulässig. Über beide Anträge kann das Gericht gemeinsam in einem Verfahren entscheiden, da hier die objektive Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zulässig ist"
oder so
"Beide Klagen sind zulässig und begründet, jedoch kann das Gericht nicht über beide Klagen gemeinsam entscheiden, da weder die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO noch einer zulässigen subjektiven Klagehäufung nach § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO vorliegen. Das Gericht wird daher hinsichtlich des zweiten Antrags gemäß § 93 Satz 2 VwGO das Verfahren abtrennen."
© Klaus Grupp, (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)