Lösungsvorschlag

Dissonanzen

- Klage von Sebastian Schuriegel -

Stand der Bearbeitung: 20. Mai 2010

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

 

Sebastian Schuriegels Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil das Nutzungsverhältnis zwischen Musikschule und Chormitgliedern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist: Bei der Saarheimer Musikschule handelt es sich um eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, um eine gemeindliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG, also um eine Einrichtung, die von der Stadt im öffentlichen Interesse zur Erfüllung ihrer ihr nach § 5 Abs. 2 KSVG obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des kulturellen Wohls) und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Musikschulsatzung) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht wird.

Anmerkung: Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" auch den Starenhut-Fall.

Das Musikschulverhältnis ist nach der Musikschulsatzung eindeutig öffentlich-rechtlich ausgestaltet (es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung), so dass sich auch die Frage, welche Stücke der Chorleiter zur Probe ansetzen darf, nur nach öffentlichem Recht richten kann. Der Streit zwischen Minnesang und Schuriegel über die Auswahl der Kompositionen ist daher nicht privatrechtlicher Natur, und für seine gerichtliche Beilegung ist deshalb keinesfalls der Zivilrechtsweg eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Schuriegel will erreichen, dass der Liederreigen "Am Quierbach zu Saarheim" vom Probenplan abgesetzt wird und an dessen Stelle Stücke von (Johann Sebastian oder Friedemann) Bach treten. Da er die neu anzusetzenden Stücke nicht näher präzisiert, begehrt er letztlich (nur), dass das Gericht die Entscheidung, den Liederreigen zu proben, aufhebt, so dass danach Raum für die Neuaufstellung des Probenplans besteht.

1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO)

Für dieses Begehren könnte eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft sein. In beiden Fällen müsste es sich bei der Entscheidung, welche Stücke zur Aufführung gebracht werden, um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen  der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handeln, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Fraglich ist hier vor allem, ob eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen vorliegt. Dies ist im Staat-Bürger-Verhältnis der Fall, wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen begründet, aufgehoben, verbindlich festgestellt oder verneint werden. Wann dies der Fall ist, lässt sich in Zweifelsfällen weniger begrifflich als vielmehr unter Berücksichtigung der Funktionen des Verwaltungsaktes klären (vgl. hierzu: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 49).

Hier ist erkennbar, dass auf die Entscheidung, welche Stücke zur Aufführung gebracht werden sollen, etwa die verfahrensrechtliche und die Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion des Verwaltungsaktes nicht passen: So müsste bei unterstellter Verwaltungsakt-Qualität der Probenplanaufstellung vor dieser Entscheidung jedes Chormitglied wegen seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG) angehört werden (§ 28 SVwVfG). Der Probenplan müsste unter Beachtung der Bekanntmachungsregeln des § 41SVwVfG bekanntgegeben werden, mit der Folge, dass er gegebenenfalls nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG gegenüber den unterschiedlichen Chormitgliedern zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam würde, und er wäre gegebenenfalls schriftlich zu begründen (§ 39 SVwVfG); sollte sich herausstellen, dass das ausgewählte Stück für die Aufführung ungeeignet, z.B. zu schwer ist, müsste der Probenplan unter denselben Verfahrensvoraussetzungen nach § 49 SVwVfG widerrufen werden etc. Die Anwendung der §§ 9 ff. SVwVfG bezüglich der Aufstellung des Probenplanes würde damit den Betrieb des Chores unnötig erschweren.

Daher wird angenommen, dass Maßnahmen, die sich auf den bloßen Betrieb einer öffentlichen Einrichtung beziehen und nicht auf das in § 19 Abs. 1 KSVG gesetzlich garantierte Nutzungsverhältnis durchgreifen, keine Verwaltungsakte sind (Pietzcker, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 42 Abs. 1 Rn. 55; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 201). Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Verhältnis zwischen Chormitglied und Musikschule wird nicht von der Frage berührt, welche Stücke zur Aufführung gebracht werden; das Chormitglied kann unabhängig davon an den Proben und Aufführungen teilnehmen; dass es vielleicht einzelne Stücke nicht mag, berührt seine Rechtsstellung nicht, zumal es unmöglich ist, nur Stücke zu proben, die allen Chormitgliedern gefallen. Deshalb ist die Entscheidung des Chorleiters kein Verwaltungsakt i.S.d. VwGO, so dass für das Begehren Schuriegels weder die Anfechtungs- noch eine Verpflichtungsklage statthaft ist.

2. Allgemeine Leistungsklage

Für das Begehren Schuriegels könnte jedoch die allgemeine Leistungsklage statthaft sein, die in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt ist, deren Existenz dort jedoch vorausgesetzt wird (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Klage kann jede Leistung begehrt werden, die kein Verwaltungsakt ist; sie wäre daher auch statthaft, um den Chorleiter zu verpflichten, den Liederreigen vom Probenplan abzusetzen und an dessen Stelle ein Stück von Bach proben zu lassen.

3. Ergebnis zu II

Statthafte Klageart ist damit die allgemeine Leistungsklage.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Schuriegel müsste jedoch klagebefugt i.S.d. auf die allgemeine Leistungsklage analog anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO sein, da nicht erkennbar ist, warum ausgerechnet bei der allgemeinen Leistungsklage eine Popularklage zulässig sein soll (Hufen, § 17 Rn. 8; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 387). Jedoch ist kein Recht Schuriegels erkennbar, das durch die Entscheidung des Chorleiters überhaupt verletzt sein könnte: Weder aus der Musikschulsatzung noch aus § 19 Abs. 1 KSVG noch aus der Zulassungsentscheidung lässt sich ein Recht auf Mitbestimmung bei der Aufstellung des Probenplanes herleiten. Dies würde auch dem Charakter des Chores zuwiderlaufen, der in der Satzung ausdrücklich als "Gemeinschaftsmusikunterricht" bezeichnet wird, was letztlich eine Alleinentscheidungskompetenz des Chorleiters über den "Unterrichtsstoff" impliziert. Schließlich lassen sich auch aus der Bezeichnung des Chores als "Bach-Chor" keine subjektiv-öffentlichen Rechte Schuriegels als Chormitglied herleiten, weil es sich hierbei nur um einen Namen handelt, dem keine tiefere Bedeutung zukommt; andernfalls müsste er wohl zumindest in der Musikschulsatzung verankert sein. Somit erscheint es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als möglich, dass Schuriegels Rechte durch die Entscheidung des Chorleiters verletzt wurden. Schuriegel ist deshalb nicht klagebefugt.

B) Ergebnis

Sebastian Schuriegels Klage ist unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Anmerkung: Da die Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist, ist auch für die Erstellung eines Hilfsgutachtens kein Raum mehr: Es sind keine Kriterien erkennbar, an denen die Entscheidung des Chorleiters rechtlich gemessen werden könnte; mangels möglicher Rechtsverletzung kann die Klage unter keinen Umständen begründet sein.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de

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