
Stand der Bearbeitung: 20. Mai 2010
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu VGH Mannheim NVwZ 1987, 701 ff.; OVG Münster, 22 A 2478/93 v. 28.11.1994 = NVwZ 1995, 814.
Die Klage Liselotte Lautstarks hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind: Bei der Saarheimer Musikschule handelt es sich um eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG, also um eine Einrichtung, die von der Stadt im öffentlichen Interesse zur Erfüllung ihrer ihr nach § 5 Abs. 2 KSVG obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des kulturellen Wohls) und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Musikschulsatzung) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht wird.
Anmerkung: Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" auch den Gelinkt-Fall und den Starenhut-Fall.
Das Musikschulverhältnis ist nach der Musikschulsatzung eindeutig öffentlich-rechtlich ausgestaltet (es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung), so dass sich auch die Frage der Zulässigkeit eines Ausschlusses vom Unterricht und einzelner Veranstaltungen nach öffentlichem Recht richtet (vgl. VGH Mannheim NVwZ 1987, 701 f.).
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Liselotte Lautstark wehrt sich hier gegen den vom Musikschuldirektor ausgesprochenen Ausschluss aus dem Chor;...
Anmerkung: Hier besteht die Möglichkeit, das Schreiben des Musikschuldirektors Darajan einzusehen.
...sie will im Chor weiter mitsingen.
Anmerkung: Nach dem Sachverhalt ist das Begehren Liselotte Lautstarks eindeutig nicht auf den Ausschluss Karla Körnlis gerichtet. Der Hinweis Liselotte Lautstarks auf deren Verhalten soll offenkundig lediglich dazu dienen, ihr eigenes Verhalten zu rechtfertigen.
Dieses Ziel könnte mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erreichen sein, wenn es sich bei dem Ausschluss um einen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO handelt, was sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bestimmt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles, welche auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Fraglich kann hier allein sein, ob der Regelung Außenwirkung zukommt. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn es sich um eine Maßnahme handeln würde, die sich lediglich auf den bloßen Betrieb der Musikschule bezieht, sich also etwa auf die Ausgestaltung des Unterrichts im Einzelnen beziehen würde.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Lösungsvorschlag zur Klage des Sebastian Schuriegel.
Liselotte Lautstark soll jedoch völlig von der Teilnahme am Schulchor ausgeschlossen werden, zu dem sie ursprünglich einmal zugelassen worden war. Diese Zulassung war ein (wahrscheinlich mündlicher) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwendbaren SVwVfG, nämlich eine Entscheidung über die Zulassung zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 19 KSVG. Diese Zulassung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich dementsprechend nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 223 f.), indem er Liselotte Lautstark einen Anspruch auf Mitwirkung im Chor gewährt, d.h. auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Der Ausschluss vom Chor greift deshalb in die durch die Zulassung geschaffene Rechtsstellung Liselotte Lautstarks ein und entfaltet insofern Außenwirkung. Der Musikschulausschluss ist somit ein Verwaltungsakt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 201). Wird er nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, lebt die ursprüngliche Zulassung wieder auf, so dass Liselotte Lautstark auch weiterhin im Chor mitwirken, mithin von ihrem Nutzungsrecht nach § 19 Abs. 1 KSVG Gebrauch machen darf.
Die Anfechtungsklage wird daher dem Klagebegehren Liselotte Lautstarks gerecht und ist damit statthaft.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Liselotte Lautstark ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Aus dem Zulassungs-Verwaltungsakt kann sie einen Anspruch auf Mitwirkung am Schulchor herleiten, in den durch den Chorausschluss eingegriffen wird. Da Art. 2 Abs. 1 GG auch vor dem Entzug wirksam erworbener Rechtspositionen schützt, ist vorliegend eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG nicht auszuschließen, sollte der Chorausschluss rechtswidrig sein.
Anmerkung: Siehe zur Adressatentheorie diesen Hinweis.
Zudem könnte Liselotte Lautstark unter Umständen ein Anspruch auf Mitwirkung im Chor aus § 19 Abs. 1 KSVG i.V.m. der ihr gegenüber ausgesprochenen Zulassungsentscheidung zustehen, so dass auch in dieser Hinsicht der Ausschluss aus dem Musikschulchor sie in ihren Rechten verletzen könnte.
IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
Diese Behörde ist hier der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als allgemeine Gemeindebehörde der Stadt (§ 59 KSVG), nicht etwa die "Musikschule", welche nicht aufgrund eines formellen Gesetzes errichtet wurde und deshalb nicht selbständig (d.h. im eigenen Namen) mit Außenwirkung zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für die Stadt Saarheim berufen ist. Die Musikschule ist demnach nur ein "Amt" im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne, kein eigenständiges Organ der Stadt. Soweit der Musikschuldirektor Verwaltungsakte erlässt, handelt er somit im Namen der Behörde "Oberbürgermeister".
Anmerkung: Siehe zu diesem § 78 (und § 61 Nr. 3) VwGO zugrunde liegenden verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff diesen Hinweis und im Übrigen auch den Dr.-Eisenbart-Fall, den Nicht-ohne-meine-Hose-Fall und den Märchenstunde-Fall.
V. Beteiligtenfähigkeit
Liselotte Lautstark ist nach § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister als Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
VI. Vorverfahren
Das Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere war nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AGVwGO der Kreisrechtsausschuss zuständig zur Entscheidung über den Widerspruch.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Dr.-Eisenbart-Fall.
VII. Ergebnis zu A
Da auch die Vorschriften über Form und Frist (§ 74, § 81, § 82 VwGO) der Klage eingehalten wurden, ist die Klage insgesamt zulässig.
B) Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Musikschulausschluss rechtswidrig ist und Liselotte Lautstark in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hier kommt eine Verletzung des Rechts auf Mitwirkung im Chor aus § 19 Abs. 1 KSVG i.V.m. der ursprünglichen Zulassungsentscheidung in Betracht, sofern der Ausschluss rechtswidrig ist.
Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
I. Regelungsgehalt des Bescheides
Um dies zu klären, muss zunächst untersucht werden, welcher Regelungsgehalt dem Musikschulausschluss zukommt. Maßgeblich ist entsprechend §§ 133, 157 BGB insoweit der erklärte Wille der Behörde, wie ihn die Adressatin von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der Behörde.
Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Hier konnte Liselotte Lautstark dem Schreiben des Musikschuldirektors unzweideutig entnehmen, dass sie aus dem Musikschulchor ausgeschlossen und nicht mehr berechtigt sei, an den Proben und Aufführungen teilzunehmen. Ihr Anspruch auf Mitwirkung im Chor, der sich unmittelbar aus der Zulassungsentscheidung (ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG) ergibt, durch den das Benutzungsrecht nach § 19 Abs. 1 KSVG konkretisiert wurde, sollte also nicht mehr gelten. Dementsprechend stellt sich der Ausschluss als Aufhebung der Zulassungsentscheidung und Versagung des Nutzungsrechts mit Wirkung ex nunc dar, was gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG dazu führt, dass die Zulassungsentscheidung unwirksam wird, aus ihr also keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können.
Anmerkung: So zutreffend VGH Mannheim NVwZ 1987, 701 f.; anderer Ansicht OVG Münster, 22 A 2478/93 vom 28. November 1994 = NVwZ 1995, 814: Hiernach handelt es sich bei dem Ausschluss um eine hausrechtsähnliche Maßnahme der Störungsbeseitigung, zu der § 19 KSVG den Musikschuldirektor implizit ermächtigte.
Dass der Musikschuldirektor die Worte "Aufhebung", "Rücknahme" oder "Widerruf" nicht verwendet hat und auch gar nicht auf die ursprüngliche Chorzulassung Bezug nimmt, steht dem nicht entgegen: Der Ausschluss ergibt nämlich nur Sinn, wenn ältere, gegenläufige Entscheidungen nicht mehr wirksam sein sollen. Zweifel über den Inhalt der Regelung, die zu Lasten der Behörde gehen würden, können daher bei verständiger Würdigung der Sachlage gar nicht entstehen.
II. Rechtmäßigkeit des Ausschlusses
Als Ermächtigungsgrundlage für diese Aufhebungsentscheidung kommt, weil die Musikschulsatzung keine eigenständigen Vorschriften über die Aufhebung von Zulassungsentscheidungen enthält und keine Zweifel an der (ursprünglichen) Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung bestehen, nur § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG in Betracht.
Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist Liselotte Lautstark gemäß § 28 SVwVfG angehört worden.
Die Zulassungsentscheidung ist ein begünstigender, da den Rechtskreis Liselotte Lautstarks erweiternder Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG.
Die Behörde wäre berechtigt gewesen, den widerrufenen Verwaltungsakt nicht zu erlassen, also Liselotte Lautstark nicht zum Chor zuzulassen, weil Liselotte Lautstark aus § 19 Abs. 1 KSVG einen Anspruch auf Zulassung nicht (mehr) herleiten kann: Ein solcher Anspruch besteht nur im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung Musikschule und ihres Chores. Der Umfang der Widmung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Musikschulsatzung, wonach zum Schulchor im Rahmen seiner Kapazität grundsätzlich jeder zugelassen wird, der die erforderlichen musikalischen Fähigkeiten hat und ernsthaft proben will. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass alle Stimmen besetzt sind und Liselotte Lautstark unmusikalisch wäre. Jedoch fehlt ihr mittlerweile die Bereitschaft, im Chor ernsthaft an den Proben und Aufführungen mitzuwirken, was eine gewisse Disziplin und die Bereitschaft voraussetzt, das Letztentscheidungsrecht des Chorleiters als musikalisch Verantwortlichen zu respektieren.
Die Berechtigung der Behörde, den widerrufenen Verwaltungsakt nicht zu erlassen, ergibt sich aus nachträglich eingetretenen Tatsachen, die in dem veränderten Verhalten der Begünstigten - den verbalen Angriffen Liselotte Lautstarks, die ihre fehlende Bereitschaft zur ernsthaften Mitwirkung an den Proben und Aufführungen belegen - bestehen.
Anmerkung: Vgl. hierzu auch den Märchenstunde-Fall.
Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an einer störungsfreien Arbeit des Musikschulchores gefährdet (vgl. hierzu OVG Münster, 22 A 2478/93 vom 28. November 1994 = NVwZ 1995, 814).
Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG liegen also vor. Jedoch steht der Widerruf im Ermessen der widerrufenden Behörde. Der durch den Musikschuldirektor ausgesprochene Widerruf ist jedoch auch insofern rechtmäßig, weil das Ermessen im Rahmen des § 40 SVwVfG ausgeübt wurde:
Die Ausführungen des Musikschuldirektors lassen erkennen, dass er sich seines Ermessensspielraums bewusst war und sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat ("nach Abwägung aller Umstände...").
Dafür, dass der Direktor sein Ermessen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat (§ 40 Alt. 1 SVwVfG), sich also etwa von persönlichen Animositäten hätte leiten lassen, bestehen nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Der Musikschuldirektor hat auch die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten (§ 40 Alt. 2 SVwVfG), insbesondere die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachtet:
Anmerkung: Siehe hierzu den Hinweis zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Der Chorausschluss war geeignet, um wieder Ruhe im Chor herzustellen; er war im Hinblick auf die beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Chorleiter auch als mildestes Mittel erforderlich, um in Zukunft die Disziplin im Chor aufrecht zu erhalten. Eine Suspendierung der Chormitgliedschaft (durch befristeten Widerruf der Zulassung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) würde diesen Erfolg nicht gleichermaßen sicherstellen, weil bei Ablauf der Frist nicht feststünde, dass Liselotte Lautstark wieder bereit wäre, ernsthaft im Chor mitzuwirken (und im Übrigen eine künftige erneute Zulassung zur Musikschule durchaus möglich ist). Schließlich ist der Ausschluss angesichts des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Chors und des Verhaltens Liselotte Lautstarks auch nicht schlechthin unangemessen, zumal nicht feststeht, dass sie für immer ausgeschlossen bleibt; sofern sie nachweisen kann, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, steht ihr nämlich ein Anspruch auf (erneute) Aufnahme in den Chor gemäß § 19 Abs. 1 KSVG zu.
Die Frage, ob auch Karla Körnli aus dem Chor auszuschließen ist (wofür nach dem Sachverhalt zumindest nicht in gleichem Maße Anlass bestand), geht gerade deshalb Liselotte Lautstark nichts (mehr) an - die mit dem Hinweis hierauf lediglich ihr eigenes Verhalten rechtfertigen und ihren Ausschluss als rechtswidrig charakterisieren will.
Daher war die Entscheidung, die Chorzulassung zu widerrufen und somit Liselotte Lautstark aus dem Chor auszuschließen, ermessensgerecht. Nach alledem ist der Chorausschluss insgesamt rechtmäßig und kann deshalb Liselotte Lautstark nicht in ihren Rechten verletzen.
C) Ergebnis
Die Klage Liselotte Lautstarks ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de