Lösungsvorschlag

Hauptsach' gudd g'rillt

Stand der Bearbeitung: 18. Januar 2012

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920 ff.; VGH München NVwZ-RR 1989, 532 ff.; siehe ferner die Fallbearbeitung von Siekmann, NWVBl. 1995, 78 (Sachverhalt) und NWVBl. 1995, 114 (Lösung).

Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Frau Hubbard-Siontologis begehrt hier als Nachbarin der Grillhütte, die Stadt Saarheim zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, um auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer entgegenzutreten. Fraglich ist, welche Normen für die Entscheidung darüber maßgeblich sind, ob ein solcher Anspruch besteht. Eine ausdrückliche Regelung fehlt, welche das Nachbarrechtsverhältnis zwischen privaten Grundstückseigentümern einerseits und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümerin andererseits öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Somit ist fraglich, ob sich der hier geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch nach privatrechtlichem Nachbarrecht (§§ 906 ff., § 1004 BGB) oder nach dem Sonderrecht der öffentlichen Hand, also dem öffentlichen Recht, richtet und damit, ob die vorliegende Streitigkeit nach § 13 GVG von den Zivilgerichten oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist (siehe zum Folgenden die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei  U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht, 2005, S. 465 ff.; ferner Althammer/Zieglmeier, DVBl. 2006, 810 ff.).

Anmerkung: Die Rechtsprechung des BGH zum Anwendungsbereich des öffentlichen Nachbarrechts unterscheidet sich damit ganz maßgeblich von der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des privaten Wettbewerbsrechts, auf das Handeln der öffentlichen Hand. Insoweit stellt der BGH vielmehr allein auf die - angeblich - privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen privaten Wettbewerbern und der öffentlichen Hand ab und weist auch solche Streitigkeiten den Zivilgerichten zu, in denen mit Hilfe des Wettbewerbsrechts Einfluss auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die öffentliche Hand genommen werden soll (grundlegend dazu BGHZ 66, 229, 234 "Studentenversicherung", in der die gegenteilige Rechtsprechung zum Nachbarrecht ohne Begründung für nicht anwendbar erklärt wird; nähere Begründung erst bei BGHZ 67, 81, 85 ff. "Auto-Analyzer": Es gebe keinen Grundsatz, dass die Gerichte eines bestimmten Rechtsweges bestimmte Rechtsfolgen nicht aussprechen dürften, weil alle Gerichtszweige gleichwertig seien). Vgl. hierzu näher den Sauna-Fall.

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des öffentlichen Nachbarrechts und damit das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zu bejahen: Bei den von der Stadt Saarheim betriebenen Grillhütten handelt es sich um öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG, also um Einrichtungen, die von der Stadt im öffentlichen Interesse zur Erfüllung der ihr nach § 5 Abs. 2 KSVG obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des sozialen Wohls, zu denen auch Einrichtungen zur Freizeitgestaltung gehören, vgl. § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG) und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Grillhüttensatzung) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht werden. Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzungsverhältnis an den Grillhütten privatrechtlich ausgestaltet ist, so dass von einem schlichthoheitlichen "Betrieb" der Grillhütten auszugehen ist (vgl. VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921). Daher ist das Nachbarrechtsverhältnis zwischen Frau Hubbard-Siontologis und der Stadt Saarheim, soweit der Betrieb der Grillhütte "Am Seebach" betroffen ist, jedenfalls öffentlich-rechtlich geprägt, so dass die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören und somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Vorliegend verlangt Frau Hubbard-Siontologis, die Stadt Saarheim zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, um so weitere unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer zu verhindern. Grundsätzlich kommt für dieses Begehren die allgemeine Leistungsklage in Betracht, weil der Kläger keinen - mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden - Verwaltungsakt, sondern eine rein tatsächliche Handlung begehrt. Sie ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und ist als zulässige Klageart im Verwaltungsprozess allgemein anerkannt. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die - wie hier - nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen.

1. Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags?

Der allgemeinen Leistungsklage steht jedenfalls nicht schon entgegen, dass ein hierauf ergehendes Urteil deshalb zu unbestimmt wäre, weil sich einer entsprechenden Verurteilung der Stadt Saarheim nicht entnehmen lässt, welche Maßnahmen sie treffen muss, um die Einhaltung der Grillhüttensatzung zu gewährleisten.

Anmerkung: Ein hinreichend bestimmter Klageantrag ist zwar - anders als im Zivilprozess (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), aber ein bestimmter Antrag muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, weil ein auf einen unbestimmten Antrag hin erlassenes Urteil selbst zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig wäre (Kopp/Schenke, § 82 Rn. 10). Hierauf hat das Gericht gegebenenfalls nach § 82 Abs. 2 VwGO hinzuwirken.

Indessen ist anerkannt, dass es für die Bestimmtheit von Klagen, welche auf Beseitigung von Immissionen gerichtet sind, ausreicht, wenn genau genug umschrieben wird, welche Störungen zu unterlassen sind. Dies ist schon deshalb notwendig, weil der Gestörte regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Störungsbeseitigung hat, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen (vgl. hierzu BGHZ 121, 248, 250 f.). Die zu unterlassenden Störungen sind im vorliegenden Fall auch genau genug umschrieben, weil es nach dem Klageantrag um das Unterlassen aller Störungen geht, die nicht von der Grillhüttensatzung gedeckt sind.

2. Vorrang einer Verpflichtungsklage?

Eine allgemeine Leistungsklage würde jedoch dann dem Begehren von Frau Hubbard-Siontologis nicht gerecht, wenn (allein) hiermit eine Verpflichtung der Stadt Saarheim zur Durchsetzung der Grillhüttensatzung nicht durchsetzbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn in der schriftlichen Ablehnung der Störungsbeseitigung durch die Stadt Saarheim ein Verwaltungsakt zu sehen wäre, der das Nichtbestehen einer Störungsbeseitigungspflicht verbindlich festsetzt und daher zunächst aufgehoben werden müsste. Da die Ablehnung einer Maßnahme dieselbe Rechtsnatur haben muss wie ihre Vornahme, wäre statthafte Klageart dann die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Festsetzung der Störungsbeseitigungspflicht durch die Behörde. Jedoch kann nicht in jeder Ablehnung einer Handlungspflicht durch eine Behörde ein Verwaltungsakt gesehen werden, der das Nichtbestehen einer solchen Pflicht verbindlich festsetzt, so wie umgekehrt auch nicht jede Entscheidung über die Vornahme eines Realaktes einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 42 Rn. 40 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 99 ff.). Für die Annahme, dass die Behörde eine solche verbindliche Regelung treffen wollte (mit der Folge, dass insoweit die §§ 9 ff. SVwVfG hätten berücksichtigt werden müssen), fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde lediglich die Rechtsansicht geäußert hat, zur Störungsbeseitigung nicht verpflichtet zu sein.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis. Anders wäre es allerdings dann, wenn das Fachrecht für die Durchsetzbarkeit eines gegen die öffentliche Hand bestehenden Anspruchs ausdrücklich eine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt fordert; vgl. hierzu den Schlachthof-Fall.

3. Ergebnis zu II

Dementsprechend ist hier die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Um Popularklagen auszuschließen, ist auch bei der allgemeinen Leistungsklage notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, dass eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers möglich ist (vgl. Hufen, § 17 Rn. 8; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 387). Es dürfte also nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass Frau Hubbard-Siontologis einen Anspruch gegen die Stadt Saarheim auf Einhaltung der Grillhüttensatzung hat.

1. Anspruch aus § 22 Abs. 1 BImSchG?

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Zwar stellt die Grillhütte - als ortsfeste Einrichtung - eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG dar (VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921; VGH München NVwZ-RR 1989, 532). Sie ist auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 BImSchG, so dass die Stadt Saarheim zumindest verpflichtet ist, alle nicht nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG) auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jedoch begründen die § 22 ff. BImSchG - nicht anders als etwa baurechtliche Vorschriften - Rechte (Befugnisse) und Pflichten nur im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde einerseits und dem Errichter und Betreiber der Anlage andererseits sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen der Behörde und den Drittbetroffenen. Sie begründen demgegenüber keine Duldungs- und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, und zwar auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist (BVerwGE 79, 254, 256 f.).

2. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch?

Ein Störungsbeseitigungsanspruch könnte sich jedoch hier aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs (Folgenbeseitigungsanspruchs) ergeben, mit dem die Beseitigung und Abwehr fortbestehender rechtswidriger Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte erreicht werden kann. Insoweit ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass mit diesem Anspruch auch die Unterlassung unzumutbarer, von Grundstücken der öffentlichen Hand ausgehender Immissionen verlangt werden kann (BVerwGE 79, 254, 257).

Anmerkung: Zur Rechtsnatur und zur dogmatischen Fundierung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- und Abwehranspruchs ausführlich und besonders lesenswert Ossenbühl, S. 285 ff.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Stadt Saarheim Grundrechte von Frau Hubbard-Siontologis aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, indem sie die Nichteinhaltung der Grillhüttensatzungsbestimmungen durch die Grillhüttennutzer duldet, und dass die hierdurch hervorgerufenen Geräuschimmissionen über die Grenze dessen hinausgehen, was Frau Hubbard-Siontologis in Anbetracht der Grundstückssituation dulden muss. Dementsprechend erscheint das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht als von vornherein ausgeschlossen.

3. Ergebnis zu III

Frau Hubbard-Siontologis ist somit aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch klagebefugt.

IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Passiv prozessführungsbefugt ist vorliegend die Stadt Saarheim (nicht ihr Oberbürgermeister als Behörde der Stadt); denn § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage nicht entsprechend anwendbar.

Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO und des § 19 Abs. 2 AGVwGO siehe diesen Hinweis.

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Die Beteiligtenfähigkeit von Frau Hubbard-Siontologis folgt ebenso wie die der Stadt Saarheim aus § 61 Nr. 1 VwGO.

VI. Ergebnis zu A

Die VwGO schreibt für die allgemeine Leistungsklage weder ein Vorverfahren noch eine Klagefrist vor. Die von Frau Hubbard-Siontologis erhobene Klage ist somit zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn Frau Hubbard-Siontologis gegen die Stadt Saarheim einen Anspruch darauf hat, dass die Stadt durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, um auf diese Weise weitere unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer zu verhindern. Ein solcher Anspruch könnte sich nach dem bisher Gesagten aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ergeben (s.o. A III). Dieser Anspruch kann bestehen, sofern die Störungen durch die Grillhüttennutzer und deren Hinnahme durch die Stadt Saarheim subjektiv-öffentliche Rechte von Frau Hubbard-Siontologis verletzen. Insoweit ist zunächst zu untersuchen, ob die Stadt Saarheim überhaupt Rechte von Frau Hubbard-Siontologis stört. Ist dies zu bejahen, stellt sich die Frage, ob Frau Hubbard-Siontologis nicht zur Duldung dieser Störung verpflichtet ist. Ist dies nicht der Fall, ist fraglich, ob der Störungsbeseitigungsanspruch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Stadt Saarheim ausgeschlossen ist (siehe zu diesen Tatbestandsmerkmalen Ossenbühl, S. 307 ff.).

I. Störung durch die Stadt Saarheim

Aufgrund des regelmäßig von den Grillhüttennutzern ausgehenden Lärms kann Frau Hubbard-Siontologis ebenso regelmäßig keinen Schlaf finden, so dass sie hierdurch an der bestimmungsgemäßen Nutzung ihres Wohnhauses gehindert ist, was ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) an dem Haus beeinträchtigt. Auch ist eine durch den regelmäßigen Schlafentzug hervorgerufene Beeinträchtigung ihrer durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Gesundheit nicht auszuschließen.

Jedoch ist fraglich, ob diese Beeinträchtigungen gerade der Stadt Saarheim als Betreiberin der Grillhütte zuzurechnen sind. Dem könnte entgegenstehen, dass sie nur von solchen Nutzern der Grillhütte hervorgerufen werden, die sich nicht an die Vorgaben der Grillhüttensatzung halten. Aus dem Umstand allein, dass eine öffentlich zugängliche Anlage generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden, kann sich eine solche Zurechnung noch nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen  ist solchen Anlagen stets immanent (VGH Kassel, 9 A 125/11 v.25.7.2011 = NVwZ-RR 2012, 21, 22). Anders ist es jedoch, wenn der Betreiber solche Missbräuche in irgend einer Weise fördert oder zumutbare Maßnahmen der Missbrauchsverhinderung nicht ergreift. So ist es hier: Die Zurechenbarkeit der Störungen ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Stadt keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um eine Grillhüttennutzung entgegen der Grillhüttensatzung zu verhindern. Diese Grillhüttensatzung allein vermag aber den Zurechnungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Vielmehr hat die Stadt die Grillhütte und deren Nutzungsbedingen so ausgestaltet, dass Missbräuche der Grillhütte und Verstöße gegen die Grillhüttensatzung ohne weiteres möglich sind (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 858; VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921 f.).

Somit sind die Störungen, welche von den Grillhüttennutzern ausgehen, der Stadt Saarheim zuzurechnen.

II. Duldungspflicht von Frau Hubbard-Siontologis

Ein Anspruch auf Störungsbeseitigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Frau Hubbard-Siontologis zur Duldung der Störung verpflichtet ist. Insoweit ist unstreitig, dass jedenfalls dann keine Duldungspflicht besteht, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit des Nachbarn schädigen oder schwer und unerträglich in sein Eigentum eingreifen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Immissionen "von hoher Hand" ohne weiteres hinzunehmen sind, die zwar unterhalb dieser Grenze liegen, die der Gestörte aber bei Geltung des privaten Nachbarrechts nach § 906 BGB nicht hinzunehmen hätte, und gegen die er sich im Falle der Genehmigungspflichtigkeit der Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder des § 22 Abs. 1 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte. Denn § 906 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 22 Abs. 1 BImSchG bezeichnen jedenfalls die Grenze, von der ab Immissionen allgemein nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind. Diese allgemeinen Zumutbarkeitsgrenzen gelten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen. Dies schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gezogenen Grenzen die Zumutbarkeit von Emissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen anders bestimmen darf. Soweit er dies jedoch nicht getan hat, ist die Zumutbarkeit auch hoheitlicher Immissionen nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen (BVerwGE 79, 254, 257 f.).

Damit stellt sich die Frage, ob Frau Hubbard-Siontologis die von der Grillhütte ausgehenden Immissionen nach den allgemeinen Vorschriften zu dulden hätte.

Da Frau Hubbard-Siontologis somit zumindest nur solche Geräuschimmissionen zumutbar sind, die bei Einhaltung der Grillhüttensatzung unvermeidbar sind, braucht sie jedenfalls diejenigen Immissionen, die durch eine satzungswidrige Nutzung der Grillhütte entstehen, nicht zu dulden. Ob Frau Hubbard-Siontologis unter Umständen noch weitergehende Unterlassungsansprüche hat, kann vorliegend dahinstehen, weil sie ausdrücklich nur die Einhaltung der Vorgaben der Grillhüttensatzung fordert und weitergehende Unterlassungsansprüche nicht stellt.

Anmerkung: Siehe zu einer ähnlichen Konstellation den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.

III. Anspruchsausschlüsse

Der Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Störungsbeseitigung für die Stadt Saarheim unmöglich wäre. Denn der allgemeine Satz "impossibilium nulla est obligatio" (vgl. § 275 Abs. 1 BGB) gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Störungsbeseitigungsanspruch. Jedoch liegt hier keine Unmöglichkeit vor, vielmehr bestehen verschiedene Möglichkeiten, die von der Grillhütte ausgehenden Störungen zu verhindern oder zumindest erheblich zu vermindern (VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 922):

Die Störungsbeseitigung könnte Frau Hubbard-Siontologis allerdings dann nicht verlangen, wenn diese Maßnahmen der Stadt Saarheim nicht zumutbar wären. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit sind aber strenge Maßstäbe heranzuziehen. Dieses Kriterium soll nur solche Abwehransprüche ausschließen, bei denen die Herstellung des rechtmäßigen Zustands mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem Verhältnis mehr steht (BVerwGE 94, 100, 117). Es geht damit bei dem Zumutbarkeitskriterium nur darum - gleichsam als letztes Sicherheitsventil -, unvertretbare Entscheidungen zu vermeiden (Ossenbühl, S. 322). Allein die Höhe der mit einer Folgenbeseitigung verbundenen Kosten und die Vergeblichkeit einer öffentlichen Investition vermag deshalb eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu begründen (BVerwGE 94, 100, 118 f.). Unter diesem Blickwinkel erscheinen die oben aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Belästigungen, welche für Frau Hubbard-Siontologis von dem satzungswidrigen Gebrauch der Grillhütte ausgehen und mit deren Möglichkeit bei Erlass der Grillhüttensatzung auch gerechnet wurde, jedenfalls nicht als unzumutbar.

Der Störungsbeseitigungsanspruch von Frau Hubbard-Siontologis ist somit auch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausgeschlossen.

IV. Ergebnis zu B

Frau Hubbard-Siontologis kann somit gegen die Stadt Saarheim einen Anspruch darauf herleiten, dass die Stadt durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, und auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttenutzer entgegentritt. Ihre Klage ist daher begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis ist folglich zulässig und begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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