Lösungsvorschlag
Presseflug
Stand der Bearbeitung: 24. Oktober 2011
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerwG, I C 30.71 v. 3.12.1974 = BVerwGE 47, 241 ff.
Bevor Rathgeber irgendwelche gerichtlichen Schritte einleitet, sollte er zunächst einmal überlegen, aus welchem Rechtsgrund und wem gegenüber Grün einen Anspruch auf Teilnahme am Presseflug oder zumindest an der sich anschließenden Pressekonferenz herleiten kann. Nur wenn ein solcher Anspruch als gegeben erscheint, ist es sinnvoll, über das Einleiten gerichtlicher Schritte nachzudenken und Grün die Einleitung solcher Schritte zu empfehlen.
Erster Teil: Anspruch auf Teilnahme an Presseflug und Pressekonferenz
Ein Anspruch Grüns auf Teilnahme am Presseflug und an der Pressekonferenz könnte sich entweder aus den Landespressegesetzen ergeben oder unmittelbar aus den Grundrechten herzuleiten sein.
A) Anspruch aus den Landespressegesetzen
Als presserechtliche Grundlage für den Anspruch kommen sowohl die saarländische, die nordrhein-westfälische als auch die Berliner Presseregelung in Betracht.
I. Anspruch aus § 5 Abs. 1 SMG
Grundlage des Anspruchs könnte § 5 Abs. 1 SMG sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass das Saarländische Mediengesetz überhaupt Ansprüche gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (mit Sitz in Berlin) und der Deutschen Lufthansa AG (mit Sitz in Köln) begründen kann. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage muss sein, dass die Regelungszuständigkeit des saarländischen Gesetzgebers an den Grenzen seines Landes endet, er also keine Personen zu Leistungen verpflichten kann, die weder ihren Sitz im Saarland haben noch bestimmte Tätigkeiten im Saarland ausüben. Sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch die Deutsche Lufthansa AG haben aber ihren Sitz außerhalb des Saarlandes, nämlich in Berlin bzw. Nordrhein-Westfalen. Allerdings könnte sich hier die Regelungszuständigkeit des saarländischen Gesetzgebers daraus ergeben, dass der Presseflug, an dem Grün teilnehmen will, in Saarbrücken-Ensheim endet und die sich anschließende Pressekonferenz auch in Saarbrücken stattfinden soll. Jedoch lässt sich wohl auch mit diesem Argument die Anwendung des Saarländischen Medienrechts nicht begründen: Anknüpfungspunkt für die Regelung des § 5 Abs. 1 SMG ist die Behörde (und damit deren Sitz) und nicht der Ort, an dem die begehrte Auskunft erteilt werden soll. Somit kann sich eine Verpflichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und der Deutschen Lufthansa AG, Grün die Teilnahme an dem Presseflug zu ermöglichen, nicht aus § 5 Abs. 1 SMG ergeben.
II. Anspruch aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Weil die Deutsche Lufthansa AG ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, könnte sich ihr gegenüber ein Anspruch auf Teilnahme an dem Presseflug jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW ergeben. Grün müsste dann anspruchsberechtigt, die Deutsche Lufthansa AG müsste anspruchsverpflichtet sein, und aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW müsste sich zudem ein Anspruch gerade auf Teilnahme an dem Presseflug und der sich anschließenden Pressekonferenz begründen lassen.
1. Anspruchsberechtigung des Grün
Der durch § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW normierte Auskunftsanspruch steht nach wohl überwiegender Auffassung allen Personen zu, die an der Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen mitwirken. Dabei ist der Begriff der Presse im umfassenden Sinne zu verstehen, also nicht lediglich begrenzt auf periodisch erscheinende Zeitungen und Zeitschriften. Zu den Vertretern der Presse gemäß § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zählen daher auch die Korrespondenten von Nachrichtenagenturen, weil Zeitungen vielfach ihr Material nur über Agenturen bekommen können (insbesondere kleinere Zeitungen), so dass gerade insoweit das Auskunftsrecht bedeutsam ist. Unerheblich ist auch die Nationalität des Presseorgans; den Auskunftsanspruch können ausländische Pressevertreter ebenfalls geltend machen. Das ergibt sich schon daraus, dass § 4 Abs. 1 LandespresseG NRW keinen Hinweis auf eine nationale Beschränkung enthält. Dem lässt sich auch nicht mit dem Argument begegnen, die ausländische Presse erfülle im Inland keine öffentliche Aufgabe; denn ausländische Presseerzeugnisse und Nachrichtenagenturen wirken ebenfalls an der Verbreitung von Informationen und an der Meinungsbildung mit (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 19. Kap. Rn. 9).
Grün ist somit gemäß § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW anspruchsberechtigt.
2. Anspruchsverpflichtung der Deutschen Lufthansa AG
Die Pflicht zur Auskunftserteilung trifft nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW Behörden. Damit dürfte die Deutsche Lufthansa AG kaum als anspruchsverpflichtet anzusehen sein, weil sie kein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern eine juristische Person des Privatrechts ist.
Anmerkung: Siehe zum Begriff der Behörde im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne diesen Hinweis.
In Literatur und Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, ein Auskunftsanspruch bestehe auch dann, wenn die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlicher Organisationsformen bediene, weil es vielfach lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit sei, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Organisation gewählt werde. Deshalb seien auch wirtschaftliche Unternehmen in privatrechtlicher Form, deren Anteile vollständig oder überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten werden, zumindest dann als "Behörden" zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, wenn sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllten (vgl. BGH, III ZR 294/04 v. 10.2.2005, S. 6 ff. des Urteilsumdrucks, = NJW 2005, 1720 ff.; OVG Hamburg, 4 Bf 179/09.Z v. 4. 10. 2010 Abs. 3, 15 ff. = NordÖR 2011, 190; OVG Saarlouis AfP 1998, 426, 427 ff.; VG Hannover, 6 A 4856/02 v. 5.6.2003, = NdsVBl. 2003, 305; VG Potsdam LKV 2009, 429; Gundel, AfP 2001, 194; Köhler, NJW 2005, 2337, 2338 f.; Maier, NZG 2003, 196 ff.). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn vorliegend scheidet eine Auskunftsverpflichtung der Deutschen Lufthansa AG schon deshalb aus, weil der Bund die von ihm bis dahin gehaltenen Aktien der Gesellschaft im Herbst 1997 an der Börse verkauft hat, die Deutsche Lufthansa AG somit "privatisiert" worden ist. Gegen Private begründet jedoch § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW eindeutig keine Auskunftsverpflichtung.
Darüber hinaus nimmt die Deutsche Lufthansa AG im vorliegenden Fall nicht selbst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Sie wird hier lediglich im Auftrage des Bundesverkehrsministeriums tätig, das zwar selbst keine Presseflüge durchführen kann, aber - wenn überhaupt - der richtige Anspruchsadressat ist; denn bei der Information über Flughafenprojekte geht es um die Unterrichtung über die Luftverkehrspolitik der Bundesregierung, und die Deutsche Lufthansa AG fungiert insoweit lediglich als Verwaltungshelfer.
3. Ergebnis zu II
Da die Deutsche Lufthansa AG demnach nicht anspruchsverpflichtet ist, scheidet ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW gegen sie aus.
III. Anspruch aus § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz
Da ein Anspruch gegen die Deutsche Lufthansa AG hier nicht gegeben ist, kommt allein ein Anspruch gegen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als Behörde in Betracht. Dieses hat nunmehr seinen Sitz in Berlin, so dass sich ihm gegenüber ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz ergeben könnte.
1. Anspruchsberechtigung des Grün
Da § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes mit § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW weitgehend übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass Grün auch nach Berliner Recht als anspruchsberechtigt anzusehen ist (s.o. Erster Teil A II 1).
2. Anspruchsverpflichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Es ist jedoch fraglich, ob durch Landesgesetz einer Behörde des Bundes Verpflichtungen auferlegt werden können. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes unterscheidet allerdings nicht zwischen Bundes- und Landesbehörden und spricht daher für seine Anwendbarkeit auch gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (hierauf stellt maßgeblich ab: OVG Berlin NVwZ-RR 1997, 32, 33).
Anmerkung: Vergleiche zu derartigen Argumentationen auch den Stadtwerkstatt-Fall.
Das BVerfG unterscheidet jedoch diesbezüglich zwischen Vollzug und bloßer Beachtung von Landesrecht durch Bundesbehörden und hat mehrfach entschieden, dass der Bundesvollzug von Landesrecht nach dem Grundgesetz schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 6, 309, 329; BVerfGE 8, 122, 131; BVerfGE 12, 205, 221; BVerfGE 21, 312, 325).
- In der presserechtlichen Literatur wird insoweit allerdings angenommen, dass die Erteilung von Auskünften nur aufgrund der Verpflichtung zur Beachtung von Landesgesetzen erfolgen müsse, nicht aber Gesetzesvollzug darstelle (so z.B. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 19. Kap. Rn. 11; das BVerwG [I C 30.71 v. 3.12.1974 = BVerwGE 47, 241, 251] scheint ähnlicher Auffassung zu sein, da es keine Verletzung von Bundesrecht darin sieht, dass das Berufungsgericht das Landespressegesetz zu Lasten einer Bundesbehörde angewandt hatte), so dass § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes selbst nach der Rechtsprechung des BVerfG auch Bundesbehörden zur Auskunftserteilung verpflichten könne, weil kein Bundesvollzug von Landesrecht vorliege.
- Es erscheint indessen überaus zweifelhaft, ob die Auskunftserteilung durch Behörden lediglich als Beachtung der landespresserechtlichen Vorschriften qualifiziert werden kann. § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes enthält vielmehr eine eindeutige Verpflichtung von Behörden, die sich in Erfüllung dieser Pflicht nicht allein gesetzesgemäß verhalten - wie dies etwa bei der Beachtung polizeirechtlicher Bestimmungen der Fall wäre -, sondern den gesetzgeberischen Willen erst verwirklichen (vgl. Hecker, DVBl. 2006, 1416, 1417 f.; Ronellenfitsch, JA 1975, 475, 476). Dies ist mehr als die Befolgung oder Beachtung gesetzlicher Vorschriften, zu der auch jeder Staatsbürger verpflichtet ist; hierin liegt bereits ein Gesetzesvollzug.
Daher kommt es auf die Frage an, ob dem BVerfG zuzustimmen ist, dass der Vollzug von Landesrecht durch Bundesbehörden grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies wird in der (älteren) Literatur bestritten (vgl. beispielsweise Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968, S. 380 f.; Brohm, Landeshoheit und Bundesverwaltung, 1969, S. 46 ff.). Häufig wird diese Kritik aber mit der Notwendigkeit der Zulassung von Organleiheformen begründet, deren Zulässigkeit nach einer "neueren" Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 63, 1, 41 ff.; hierzu Blümel, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts - Band IV, 1995, § 101 Rn. 13) jedoch mittlerweile anerkannt ist (BGH, KVR 20/07 v. 29.4.2008, Abs. 10 = BGHZ 176, 256 ff.).
Anmerkung: Siehe zum Begriff der Organleihe diesen Hinweis.
Im Übrigen ist diese Kritik auch sonst nicht überzeugend: Die Länder können über ihren Kompetenzbereich hinaus keine Ausführung von Landesrecht vorschreiben, und mit dem Vollzug von Landesgesetzen durch Bundesbehörden müsste notwendig, um den Ländern die Durchsetzung ihres Willens zu ermöglichen, die Einräumung von Kontroll- und Aufsichtsrechten des Landes gegenüber den Bundesbehörden einhergehen, die indessen mit dem System des Grundgesetzes unvereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Lerche in: Maunz/Dürig, Art. 83 Rn. 25 m.w.N.; s.a. Broß in: von Münch/Kunig, Art. 83 Rn. 6 ff.; Hecker, DVBl. 2006, 1416 ff.). Daher dürfte ein Anspruch Grüns aufgrund § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes nicht in Betracht kommen (siehe hierzu auch Thiele, DVBl. 1963, 905, 907: "Unzulässiger Eingriff in Hoheitsgewalt des Bundes").
3. Anspruchsinhalt des § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes
Jedoch bedarf die Frage, ob auch Bundesbehörden aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes verpflichtet werden können, letztlich keiner Entscheidung, weil sich aus dieser Vorschrift jedenfalls kein Anspruch auf Teilnahme an dem Presseflug und der Pressekonferenz herleiten lässt. Wie das BVerwG (I C 30.71 v. 3.12.1974 = BVerwGE 47, 241, 252 f.) insoweit ausgeführt hat, umfasst der Auskunftsanspruch der Presse (bei dem Initiative und Themenwahl vom fragenden Journalisten ausgehen) nicht das Recht, von den Behörden mit Eigeninformationen versehen zu werden, welche diese von sich aus unter eigener Themenwahl erteilen; die Veranstaltung von Presseflügen und Pressekonferenzen durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und die Deutsche Lufthansa AG stellt sich indes als freiwillige Leistung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit dar, auf die kein Anspruch besteht. Selbst wenn man die vom BVerwG vorgenommene Abgrenzung zwischen Eigeninformationen und Auskünften für zweifelhaft hält, weil auch auf Presseflügen und Pressekonferenzen Auskunft begehrt werden kann, also Informationen nach Wahl des Journalisten erfragt werden können (vgl. Ronellenfitsch, JA 1975, 475, 476), so bleibt doch zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Erteilung von Auskünften schlechthin geht, sondern um die Teilnahme an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung, auf die indessen kein Rechtsanspruch besteht (so auch Jarass, DÖV 1986, 721, 723).
4. Ergebnis zu III
Ein Anspruch auf Teilnahme an dem Presseflug lässt sich demnach - unabhängig davon, welchen Auffassungen man im Einzelnen folgt - aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes nicht herleiten.
IV. Ergebnis zu A
Aus den Pressegesetzen lässt sich somit ein Anspruch Grüns nicht herleiten.
B) Grundrechtliche Ansprüche
I. Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 GG
Ein Anspruch Grüns auf Teilnahme an den Presseflügen lässt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG (Informationsfreiheit) herleiten, weil die Auskunftsansprüche der Presse nicht Bestandteil des Grundrechts auf Informationsfreiheit sind und weil - wie das BVerwG (I C 30.71 v. 3.12.1974 = BVerwGE 47, 241, 252) dargelegt hat - es vorliegend nicht um einen Anspruch auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen geht.
Inwieweit sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG (Pressefreiheit) ein rechtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ergibt, ist umstritten. Das BVerwG lehnt die Existenz eines solchen Anspruches ab: Der Verfassungsgeber habe es den Gesetzgebern von Bund und Ländern überlassen, in Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen mit dem publizistischen Informationsinteresse zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Informationsanspruch der Presse gegenüber behördlichen Regelungen besteht (BVerwGE 70, 310, 312 ff.; BVerwG NJW 1991, 118 f.; zustimmend: Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 18. Kap. Rn. 6 m.w.N.).
Jedoch braucht auch diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden, weil selbst ein unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG hergeleiteter Informationsanspruch daran scheitern würde, dass Grün nicht Auskünfte, sondern freiwillig vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erbrachte Eigeninformationen begehrt (wie BVerwG, I C 30.71 v. 3.12.1974 = BVerwGE 47, 241, 252 meint) bzw. eine bestimmte Form der Auskunftserteilung beansprucht.
II. Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG
Jedoch könnte sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG ein Anspruch Grüns ergeben, von der Deutschen Lufthansa AG, die im Auftrage des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung handelt, zur Teilnahme eingeladen zu werden.
- Soweit ein Anspruch auf Teilnahme an den Presseflügen erhoben wird, bleibt die Notwendigkeit zu einer zahlenmäßigen Beschränkung zu berücksichtigen, so dass Grün lediglich einen Anspruch darauf haben kann, ermessensfehlerfrei in die Teilnehmerauswahl einbezogen zu werden (vgl. im Einzelnen BVerwG, I C 30.71 v. 3.12.1974 = BVerwGE 47, 241, 253 ff.); dabei besteht eine Bindung an den Gleichheitssatz (Sachgerechtigkeit von Erwägungen, Willkürverbot) unter Berücksichtigung der Wertentscheidung für die Pressefreiheit. Die Überlegung, Journalisten den Vorzug zu geben, die den Belangen des Luftverkehrs Verständnis entgegenbrächten, dürfte insoweit kein geeignetes Auswahlkriterium sein, weil damit offenbar versucht wird, die Informationserteilung auf solche Journalisten zu beschränken, die eine positive Berichterstattung erwarten lassen (anders, wenn auf die Fachkunde der Journalisten und die bisherige fachjournalistische Betätigung abgestellt werden soll); die Beschränkung auf inländische Journalisten kann hingegen als sachgerecht angesehen werden, weil die Information über die Luftverkehrspolitik, insbesondere über neue Flughafenprojekte, in erster Linie für die Berichterstattung im Inland Bedeutung haben dürfte.
- Soweit es um die Teilnahme an der Pressekonferenz geht, ist dagegen fraglich, ob der - im Wesentlichen durch eine für den Flug notwendige Eingrenzung der Teilnehmerzahl motivierte - Ausschluss ausländischer Journalisten sachlich gerechtfertigt ist, da sich eine erhöhte Teilnehmerzahl an der Konferenz durch die Auswahl eines größeren Raumes unproblematisch bewältigen lässt (während man bezogen auf den Flug nicht ohne weiteres verlangen kann, dass ein größeres Flugzeug zur Verfügung gestellt wird). Hier wird man daher eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl nicht ohne weiteres für notwendig und damit auch einen Ausschluss ausländischer Journalisten nicht ohne weiteres als gerechtfertigt ansehen können (Jarass, DÖV 1986, 721, 723).
III. Ergebnis zu B
Somit lässt sich auch aus den Grundrechten nur ein Anspruch gegen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung auf Einladung zur Pressekonferenz herleiten.
C) Ergebnis des Ersten Teils
Materiellrechtlich kann daher Grün die Teilnahme an dem Presseflug in acht Wochen verweigert werden; soweit er vorträgt, er müsse jedenfalls zu der Pressekonferenz eingeladen werden, ist dagegen der Anspruch (nur) gegen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung begründet.
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Zweiter Teil: Gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Teilnahme an der Pressekonferenz
Da von vornherein nur ein Anspruch auf Teilnahme an der Pressekonferenz in Betracht kommt, ein Anspruch auf Teilnahme an dem Presseflug selbst jedoch nicht gegeben ist, wird Rathgeber nur die Einleitung gerichtlicher Schritte bezüglich der Teilnahme an der Pressekonferenz empfehlen. Da diese Pressekonferenz schon in acht Wochen stattfinden soll, erscheint nur ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sinnvoll, da nicht anzunehmen ist, dass eine gerichtliche Entscheidung über eine entsprechende Klage innerhalb von acht Wochen ergehen wird. Insoweit käme ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO siehe auch den Baumfällig-Fall.
A) Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 123 VwGO ist zunächst, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, mithin die VwGO anwendbar ist. Vorliegend sind öffentlich-rechtliche Normen für die Streitentscheidung maßgeblich, da sich ein Anspruch Grüns auf Teilnahme an der Pressekonferenz nur unmittelbar aus den Grundrechten herleiten lässt und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung die Pressekonferenz schlicht-hoheitlich durchführt. Somit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet.
II. Statthaftigkeit des Antrags
Ein Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn nicht ein Fall der § 80, § 80 a VwGO vorliegt, also im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage statthaft wäre. Da Grün sich hier nicht gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wehren, sondern einen Anspruch auf Teilnahme an der Pressekonferenz durchsetzen will, sind § 80 oder § 80 a VwGO vorliegend nicht einschlägig, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich statthaft ist.
Streng genommen liegt jedoch keiner der Fälle des § 123 Abs. 1 VwGO vor:
- Ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor (Fall der sog. Sicherungsanordnung), da es hier nicht darum geht, die Vereitelung der Rechte Grüns durch Veränderung des status quo zu schützen, sondern gerade diesen status quo zu verändern, um die Rechte Grüns durchzusetzen.
Anmerkung: Siehe zu einem solchen Fall den Baumfällig-Fall.
- Auch ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht vor (Fall der sog. Regelungsanordnung), weil mit einer Verpflichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Grün zur Pressekonferenz in acht Wochen zuzulassen, kein vorläufiger Zustand geregelt wird, sondern vollendete, irreversible Tatsachen geschaffen würden.
Jedoch folgt hieraus allein nicht ohne weiteres, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft wäre. Vielmehr wird grundsätzlich auch der Erlass einer Leistungsanordnung, mit der eine teilweise Befriedigung des Anspruchs des Antragstellers erreicht werden kann, für statthaft gehalten. Teilweise wird angenommen, dass der Erlass solcher Leistungsverfügungen noch vom Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gedeckt sei (so Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 123 Rn. 51 und wohl auch Jäde, Rn. 296), teilweise wird demgegenüber angenommen, dass sich die Statthaftigkeit einer Leistungsanordnung letztlich aus einer entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Grundsätze ergebe (so Pietzner/Ronellenfitsch, § 59 Rn. 31 f.).
III. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Da vorläufiger Rechtsschutz sinnvollerweise nur zu gewähren ist, wo auch ein Hauptsacheverfahren zulässig wäre, ist § 42 Abs. 2 VwGO auf das Verfahren nach § 123 VwGO analog anzuwenden. Da Grün durch die Verweigerung der Einladung in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG verletzt sein könnte, ist diese Sachentscheidungsvoraussetzung gegeben.
IV. Passive Verfahrensbefugnis
Der Antrag ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wenn man die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage annimmt; geht man von der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, ergibt sich dies daraus, dass § 78 VwGO hierauf keine Anwendung findet und somit das allgemeine Rechtsträgerprinzip gilt.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis. Die Bundesrepublik Deutschland wäre in diesem Fall auch dann passiv prozessführungsbefugt, wenn das Land Berlin von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht hätte, da weitgehend anerkannt ist, dass sich die Befugnis des Landesgesetzgebers nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht darauf erstreckt, auch Bundesbehörden für passiv prozessführungsbefugt zu erklären (Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 78 Rn. 39).
V. Vorverfahren
Da - wie bereits erwähnt - vorläufiger Rechtsschutz sinnvollerweise nur zu gewähren ist, wo auch ein Hauptsacheverfahren zulässig wäre, ist in den Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur dann zulässig, wenn ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO durchgeführt wurde bzw. seine Durchführung noch nicht wegen Fristablaufs nach § 70 VwGO ausgeschlossen ist. Da hier noch kein Widerspruch gegen die Ablehnung des Zugangs zur Pressekonferenz eingelegt wurde, könnte es sich also dann empfehlen, Widerspruch einzulegen, wenn im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn die begehrte Einladung ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder wäre, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Es ist jedoch sehr fraglich, ob der begehrten Einladung Regelungscharakter zukommt. Das Einladungsschreiben selbst verpflichtet jedenfalls weder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung noch die Deutsche Lufthansa AG zur tatsächlichen Durchführung des Pressefluges. Sie sollen erkennbar dem Eingeladenen keinen Anspruch auf Teilnahme gewähren. Damit liegt auch in der Entscheidung, wer eingeladen werden soll, keine verbindliche Regelung; es wird vielmehr lediglich eine Einladung ausgesprochen oder abgelehnt (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 99 ff.). Somit wäre im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage nicht statthaft, so dass die Möglichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO nicht Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Grün und die Bundesrepublik Deutschland sind gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.
VII. Zuständiges Gericht
Sachlich und örtlich zuständig für einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wäre nach § 123 Abs. 2 i.V.m. § 45, § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Berlin.
VIII. Ergebnis zu A
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre somit zulässig.
B) Begründetheit
Der Antrag auf Erlass der begehrten Leistungsanordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründet, wenn Grün gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft machen kann, dass der zu sichernde Anspruch Grüns auf Zulassung zur Pressekonferenz nach materiellem Recht überhaupt besteht (sog. Anordnungsanspruch) und es zur Beseitigung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen als nötig erscheint, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zu verpflichten, Grün zur Teilnahme an der Pressekonferenz in acht Wochen einzuladen bzw. ihm Zutritt zu dieser Konferenz zu gewähren (sog. Anordnungsgrund).
I. Anordnungsanspruch
Dass nach materiellem Recht ein Anspruch Grüns auf Teilnahme an der Pressekonferenz besteht, ist bereits dargelegt worden (s.o. Erster Teil), und er wird diesen Anspruch - da der Sachverhalt unstreitig sein dürfte - auch glaubhaft machen können.
Anmerkung: Oft findet sich bei der Prüfung des § 123 VwGO die Formel, dass das Bestehen des Anordnungsanspruchs aufgrund einer summarische Prüfung bestehen muss. Diese Formel bedeutet- wie das "Glaubhaftmachen" des Anordnungsanspruchs - im vorliegenden Zusammenhang meist nur, dass bezüglich der Tatsachengrundlage kein Beweis erhoben werden muss, der Sachverhalt also nicht zur vollständigen Überzeugung des Gerichts (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen muss, sondern das Gericht sich mit Wahrscheinlichkeiten begnügen kann. Rechtsfragen werden dagegen in der Regel nicht summarisch, sondern vollständig durchgeprüft (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, § 123 Rn. 48; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 123 Rn. 62, 69), und genau das wird jedenfalls auch im Examen erwartet. Vgl. hierzu auch den Keinen-Platz-den-Drogen-Fall zum Prüfungsmaßstab bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
II. Anordnungsgrund
Fraglich ist demnach nur, ob auch ein Anordnungsgrund vorliegt, ob es also als nötig erscheint, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zu verpflichten, Grün zur Teilnahme an der Pressekonferenz zuzulassen. Dies ist hier gegeben, da ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung die Durchsetzung von Grüns Anspruch auf Teilnahme an der Pressekonferenz im Wege des Hauptsacheverfahrens aufgrund bloßen Zeitablaufs unmöglich werden würde.
Jedoch ist fraglich, ob das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung verpflichten kann, Grün zur Pressekonferenz zuzulassen. Es darf nicht verkannt werden, dass mit dem Erlass einer solchen Anordnung Grün letztlich so gestellt würde, als hätte er bereits im Hauptsacheverfahren obsiegt, so dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahren letztlich vorweggenommen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wird jedoch weitgehend als mit dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes für unvereinbar gehalten (Kopp/Schenke, § 123 Rn. 13), welcher grundsätzlich nur der Sicherung, nicht der Befriedigung bestehender Ansprüche dienen soll (Pietzner/Ronellenfitsch, § 59 Rn. 22).
Jedoch gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht ausnahmslos: Vielmehr werden aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Durchbrechungen dieses Verbots für zulässig gehalten, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder er sonst Nachteile erlitte, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten (siehe hierzu umfassend Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 123 Rn. 141 ff.). Mit anderen Worten ist zu Gunsten des Antragstellers immer dann eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig, wenn ohne Erlass einer solchen Anordnung durch bloßen Zeitablauf die Hauptsache letztlich zugunsten des Antragsgegners vorweggenommen würde (Happ, in: Eyermann, § 123 Rn. 66a). Teilweise wird jedoch für eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache darüber hinaus verlangt, dass es ohne Erlass der einstweiligen Anordnung zu untragbaren oder unzumutbaren Ergebnissen kommen muss (Hufen, § 33 Rn. 18), was letztlich bedeutet, dass es für den Antragsteller um existentielle Belange gehen muss.
Folgt man der ersten Ansicht, wird man hier eine Vorwegnahme der Hauptsache für zulässig halten und damit den Antrag für begründet halten können. Folgt man der engeren Auffassung, dürfte vorliegend eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt sein, da man kaum wird sagen können, dass die Teilnahme gerade an der in acht Wochen stattfindenden Pressekonferenz für Grün existentiell ist. Auch würde hierdurch nicht jeder Rechtsschutz gegen die Einladungspraxis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung ausgeschlossen: Grün verbliebe die Möglichkeit, im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen den Bund Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung nicht berechtigt ist, Grün von der Teilnahme an Pressekonferenzen nur deshalb auszuschließen, weil er Korrespondent einer ausländischen Nachrichtenagentur ist und er den "Belangen des Luftverkehrs kein Verständnis entgegenbringt".
III. Ergebnis zu B
Damit hängen die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon ab, ob das für die Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht Berlin bezüglich der Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache eher der weniger strengen oder der strengeren Auffassung folgt. Im ersten Fall wäre der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung begründet, im letzteren Fall wäre er unbegründet.
III. Ergebnis zu B
Ob der Antrag Grüns vom Verwaltungsgericht Berlin als begründet angesehen wird, lässt sich somit nicht sicher voraussagen.
C) Ergebnis des Zweiten Teils
Rathgeber wird dementsprechend Grün darüber aufklären müssen, dass es zwar Erfolg versprechend sein kann, einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen, um den Bund zu verpflichten, Grün zur Teilnahme an der in acht Wochen stattfindenden Pressekonferenz des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zuzulassen, dass es aber auch durchaus möglich ist, dass es das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht für geboten hält, eine entsprechende Anordnung zu erlassen.
Als Alternative sollte Rathgeber Grün daher die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen den Bund vorschlagen, gerichtet auf Feststellung, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung nicht berechtigt ist, Grün von der Teilnahme an Pressekonferenzen nur deshalb auszuschließen, weil er Korrespondent einer ausländischen Nachrichtenagentur ist und er den "Belangen des Luftverkehrs kein Verständnis entgegenbringt". Würde dieser Klage stattgegeben - wofür gute Chancen bestehen - würde dies zwar für die Pressekonferenz in acht Wochen zu spät sein, jedoch könnte hiermit eine endgültige Klärung für die Zukunft herbeigeführt werden. Denkbar wäre schließlich auch eine Kombination beider Verfahren.
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