Lösungsvorschlag

adler3.gif (728 Byte)Tumult im Bundestagadler3.gif (728 Byte)

Stand der Bearbeitung: 11. November 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

In Verbindung bleiben mit Saarheim auf Facebook

Siehe

Weder Art. 93 Abs. 1 GG noch das BVerfGG sehen eine Feststellungsklage (wie z.B. § 43 VwGO) vor, die dem Begehren von Rohr jedenfalls entspräche. Aus § 67 Satz 1 BVerfGG ergibt sich jedoch, dass das Gericht im Rahmen der Organstreitigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) in seiner Entscheidung feststellt, ob eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, wenn einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG) stattgeben wird, in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.

Eine Auslegung des von Rohr gestellten Antrags führt somit dazu, dass er die begehrte Feststellung im Wege der Organstreitigkeit oder der Verfassungsbeschwerde erreichen will.

Erster Teil: Organstreitigkeit

Sofern der von Rohr gestellte Antrag als Organstreitverfahren zulässig ist, müsste das BVerfG entscheiden, ob die Rüge der Bundestagspräsidentin die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechte des Abgeordneten verletzt.

A) Zulässigkeit

Dieser Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG vorliegen.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

Rohr ist als Abgeordneter Teil des Verfassungsorgans "Bundestag" und vom Grundgesetz in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet. Er ist deshalb sowohl nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch nach § 63 BVerfGG antragsberechtigt.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerfG, 2 BvE 4/52 v. 7.3.1953 = BVerfGE 2, 143, 164; BVerfG, 2 BvE 2, 3/58 v. 14.7.1959 = BVerfGE 10, 4, 10 f.; ausführlich zur Stellung des Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren: Nellesen/Pützer, JuS 2018, 429 ff.

II. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

Die Bundestagspräsidentin ist in Art. 40 Abs. 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet und daher beteiligtenfähig, so dass sie grundsätzlich Antragsgegnerin sein kann.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/20 v. 22.3.2022, Abs. 28 = BVerfGE 160, 368, 377.

III. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)

Gegenstand des Organstreits kann nach § 64 Abs. 1 BVerfGG nur eine "Maßnahme oder Unterlassung" des Antragsgegners sein, während der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG eine "Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans" genügen lässt, also weniger auf ein kontradiktorisches Verfahren, in dem zwei Beteiligte um ihre Kompetenzen streiten, als auf ein objektives Beanstandungsverfahren zur Klärung abstrakter Rechtsfragen hindeutet. Das BVerfG hat die Ausgestaltung des Organstreitverfahrens als kontradiktorisches Verfahren durch § 64 BVerfGG jedoch als zutreffende Konkretisierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verstanden und sie sogar letztlich für verfassungsrechtlich geboten erachtet

Anmerkung: Grundlegend insoweit BVerfG, 2 BvE 4/52 v. 7.3.1953 = BVerfGE 2, 143, 155 ff. [lesen !!!]; ferner: BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 20, 29 = BVerfGE 117, 359, 366 und 370; BVerfG, 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 v. 17.9.2013, Abs. 160 = BVerfGE 134, 141, 194; BVerfG, 2 BvE 5/15 v. 20.9.2016, Abs. 29 = BVerfGE 143, 1, 8; BVerfG, 2 BvE 6/16 v. 10.10.2017, Abs. 17 = BVerfGE 147, 31 Abs. 17; BVerfG, 2 BvE 1/18 v. 11.12.2018, Abs. 17 f. = BVerfGE 150, 194, 199 f.; BVerfG, 2 BvE 2/16 v. 17.9.2019, Abs. 28 = BVerfGE 152, 8, 20 f.; BVerfG, 2 BvE 3/19 v. 22.7.2020, Abs. 39 f. = BVerfGE 155, 357, 374 f.; BVerfG, 2 BvE 4/16 v. 2.3.2021, Abs. 57 = BVerfGE 157, 1, 18 f.; BVerfG, 2 BvE 9/20 v. 22.3.2022, Abs. 25 = BVerfGE 160, 411, 419; ausführlich hierzu Benda/Klein/Klein, Rn. 1014 ff.

Inwieweit dies zutreffend ist, kann allerdings dahinstehen, da Rohr keine abstrakte Rechtsfrage klären lassen will, sondern eine konkrete Maßnahme der Bundestagspräsidentin rügt, nämlich die ihm erteilte Rüge. Die Frage ihrer Zulässigkeit ist ein tauglicher Streitgegenstand auch i.S.d. § 64 Abs. 1 BVerfGG.

Die Rüge müsste allerdings nach § 64 BVerfGG auch der Bundestagspräsidentin als Antragsgegnerin als eigene Maßnahme rechtlich zuzurechnen sein. Insoweit ist zu beachten, dass die Ordnungsgewalt Bestandteil der dem Bundestag durch Art. 40 GG eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2, 3/58 v. 14.7.1959 = BVerfGE 10, 4, 13; BVerfG, 2 BvR 705/75 v. 10.5.1977 = BVerfGE 44, 308, 314 f.; BVerfG, 2 BvE 2/18 v. 17.9.2019, Abs. 33= BVerfGE 152, 35, 48 f.; Gerberding, Jura 2021, 265, 266 f.

Träger dieser Ordnungsgewalt ist daher nicht die Präsidentin, sondern das Plenum des Bundestages. Der Bundestagspräsident übt jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GeschO BT die Ordnungsgewalt kraft Übertragung durch das Parlament auf ihn aus. Daher ist nicht der Bundestag derjenige, der die streitige Maßnahme vorgenommen hat (und dann auch Antragsgegner sein müsste), sondern seine Präsidentin, die unabhängig und in eigener Verantwortung handelte.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/18 v. 17.9.2019, Abs. 33 und 38 = BVerfGE 152, 35, 48 f. und 51 f. So auch SächsVerfGH, Vf 30-I-11 v. 3. 11. 2011, S. 5; SächsVerfGH, Vf. 35-I/11 v. 3. 11. 2011, S. 4. Anders wird dies vom BVerfG (BVerfG, 2 BvE 6/89 v. 13.6.1989 = BVerfGE 80, 188, 209; BVerfG, 2 BvE 2/00 v. 20.11.2001, Abs. 57 = BVerfGE 104, 310, 322 f.) dann gesehen, wenn der Bundestagspräsident in Anwendung der Geschäftsordnung eine von dieser vollständig determinierte Maßnahme trifft. In diesen Fällen spricht das BVerfG der Umsetzungsmaßnahme keinen eigenen Gehalt zu; anzugreifen sei die Geschäftsordnung selbst (was insbesondere für den Fristbeginn nach § 64 Abs. 3 BVerfGG von Bedeutung ist). Damit kann der Bundestagspräsident nicht für eine fehlerhafte Geschäftsordnungsbestimmung im Organstreitverfahren verantwortlich gemacht werden.

Rohr greift damit mit der Rüge auch eine Maßnahme der Bundestagspräsidentin an, so dass ein tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens nach § 64 BVerfGG vorliegt.

IV. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)

Der Antrag ist nur zulässig, wenn Rohr antragsbefugt ist, also eine Verletzung seiner Rechte durch die Rüge der Bundestagspräsidentin als möglich erscheint. Rechte in diesem Sinne sind die durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten; sie müssen sich aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben, in dem die Beteiligten zueinander stehen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 20 ff. = BVerfGE 117, 359, 366 ff.

Hier käme das zwischen Rohr und der Bundestagspräsidentin bestehende Rechtsverhältnis in Betracht. Zwischen beiden Beteiligten herrscht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten, die sich einerseits aus dem Abgeordnetenstatus, andererseits aus der Ordnungs- und Disziplinargewalt der Präsidentin ergeben.

1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung?

Insoweit ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Maßnahme der Präsidentin Rechte Rohrs aus Art. 2 und Art. 5 GG verletzt werden: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (der als lex specialis gegenüber Art. 2 GG zuerst geprüft werden muss) schützt die allgemeine Meinungsfreiheit des Staatsbürgers gegenüber dem Staat, nicht aber die Redefreiheit des Abgeordneten, die durch besondere Vorschriften und Grundsätze der Verfassung geschützt wird und deren Grenzen sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 2 GG ergeben.

Unabhängig davon kann ein Bundestagsabgeordneter ganz generell im Organstreitverfahren ausschließlich Rechte geltend machen, die sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, nicht aber die Verletzung seiner ihm als Bürger zustehenden Grundrechte rügen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 1/95 v. 21.5.1996 = BVerfGE 94, 351, 365; BVerfG, 2 BvE 2/98 v. 20.7.1998, Abs. 29 = BVerfGE 99, 19, 29; ebenso für Landesverfassungsrecht: VerfGH BW, 1 GR 1/19 und 2/19 v. 22.7.2019, Abs. 121 = NVwZ 2019, 1437 Abs. 34; NdsStGH, StGH 1/18 v. 15.1.2019, Abs. 40 = NdsVBl. 2019, 115, 118; Gerberding, Jura 2021, 265, 267 f.

2. Möglichkeit der Verletzung des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG?

Die Redefreiheit des Abgeordneten ist jedoch notwendiger Bestandteil seines Status gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, damit er die Aufgaben eines Volksvertreters wahrnehmen kann.

Anmerkung: Siehe hierzu VerfGH BW, 1 GR 1/19 und 2/19 v. 22.7.2019, Abs. 135 = NVwZ 2019, 1437 Abs. 48; SächsVerfGH, Vf 30-I-11 v. 3. 11. 2011, S. 6; SächsVerfGH, Vf. 35-I/11 v. 3. 11. 2011, S. 5.

Um sie zu sichern, besteht das Privileg des Art. 46 GG, das für Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht in entsprechender Weise existiert.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/82 v. 8.6.1982 = BVerfGE 60, 374, 380; SächsVerfGH, Vf 30-I-11 v. 3. 11. 2011, S. 7 f.

Grundsätzlich könnte Rohr durch die Rüge der Bundestagspräsidentin also in seinem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein. Dies ist indes nur möglich, wenn die beanstandete Maßnahme rechtserheblich war oder die Rechtsstellung Rohrs beeinträchtigte.

 Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 3/14 v. 4.12.2015, Abs. 27 = BVerfGE 138, 45, 59.

Andernfalls wäre eine Verletzung der Rechte Rohrs von vornherein ausgeschlossen, so dass er auch nicht antragsbefugt wäre. Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können und der der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen sein. Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 1/18 v. 11.12.2018, Abs. 17 = BVerfGE 150, 194, 199 f.

Bloß ungeschickte oder unhöfliche Verhandlungsführung durch die Bundestagspräsidentin kann daher nicht Gegenstand eines Organstreits sein, weil es insoweit an rechtlichen Maßstäben für eine Überprüfung fehlt.

a) Rüge als Ordnungsruf

Die erteilte Rüge könnte diese Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ein Ordnungsruf i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 GeschO BT wäre, weil ein Ordnungsruf nach § 36 Abs. 2 GeschO BT zur Entziehung des Wortes führen kann. Ein Ordnungsruf liegt indessen nur dann vor, wenn der Präsident erkennbar seine Maßnahme als solche bezeichnet, d.h. mindestens den Begriff "Ordnung" verwendet (etwa in der Form: "Ich rufe Sie zur Ordnung!"). Diese strenge, formale Voraussetzung ist wegen der Folgen für den betroffenen Abgeordneten (§ 37 GeschO BT) erforderlich, damit dieser sein Verhalten entsprechend einrichten kann, und sie ist notwendig, damit ersichtlich wird, ob ein Einspruch des Abgeordneten gemäß § 39 GeschO BT zulässig ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/82 v. 8.6.1982 = BVerfGE 60, 374, 382. Für das Landesverfassungsrecht fordert der VerfGH BW (VerfGH BW, 1 GR 1/19 und 2/19 v. 22.7.2019, Abs. 154 = NVwZ 2019, 1437 Abs. 67) zusätzlich noch eine "schlagwortartige Begründung", damit klar ist,  welches Verhalten den Landtagspräsidenten zu der Ordnungsmaßnahme veranlasst hat und warum sie für erforderlich gehalten wird.

Im vorliegenden Fall hat die Präsidentin diesem Formerfordernis nicht genügt. Selbst wenn sie Rohr hätte zur Ordnung rufen wollen, wäre dies wegen des Formmangels unbeachtlich. Die ausgesprochene "Rüge" ist damit kein Ordnungsruf gemäß § 36 Satz 2 GeschO BT.

b) Rüge als nichtförmliche Ordnungsmaßnahme

Die erteilte Rüge ist vielmehr als eigenständige, nichtförmliche Ordnungsmaßnahme des Präsidenten anzusehen - nach Auffassung der Literatur entweder auf parlamentarischem Gewohnheitsrecht oder auf Parlamentsbrauch beruhend -, die als mildestes Mittel des Eingreifens zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei denjenigen Verstößen dient, die noch keine förmliche Maßnahme rechtfertigen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/82 v. 8.6.1982 = BVerfGE 60, 374, 381 f.;  Gerberding, Jura 2021, 265, 270.

Die Rüge hat nur präventiven, mahnenden Charakter und kann auch unter anderen Bezeichnungen (z.B. Ermahnung oder Missbilligung) ausgesprochen werden. Sie soll nur ein Hinweis für den Abgeordneten sein, dass sein Verhalten unparlamentarisch ist. Wegen dieses Hinweischarakters greift die Rüge - anders als der förmliche Ordnungsruf - noch nicht in Rechte des Abgeordneten ein, sie hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, selbst wenn das Verhalten des Abgeordneten missbilligt wird (so dass es folgerichtig gegen die schlichte Rüge auch kein Einspruchsrecht nach § 39 GeschO BT gibt).

Anmerkung: Zur Bedeutung des Einspruchsrechts nach nach § 39 GeschO BT, dessen Durchführung das BVerfG mittlerweile auch als Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für ein gegen eine förmliche Ordnungsmaßnahme des Bundestagspräsidenten gerichtetes Organstreitverfahrens eines Abgeordneten sieht: BVerfG, 2 BvE 2/18 v. 17.9.2019, Abs. 32 ff. = BVerfGE 152, 35, 32 ff.

c) Ergebnis zu 2

Da die Rüge somit nicht rechtserheblich ist, kann sie Rechte Rohrs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzen. Rohr ist damit nicht antragsbefugt.

V. Ergebnis zu A

Wegen fehlender Antragsbefugnis ist der Antrag Rohrs im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG unzulässig.

B) Ergebnis zum Ersten Teil

Wegen fehlender Zulässigkeit hat der Antrag von Rohr im Organstreitverfahren keine Aussicht auf Erfolg.

Anmerkung: Eine - auch hilfsgutachtliche - Untersuchung der Begründetheit scheidet aus, weil die Frage einer (möglichen) Rechtsverletzung schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu erörtern war. Ist diese aber ausgeschlossen, so sind keine rechtlichen Maßstäbe erkennbar, an der die Rüge der Bundestagspräsidentin gemessen werden könnte. Hätte die Bundestagspräsidentin dagegen eine förmliche Ordnungsmaßnahme ergriffen, hätte Rohr nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG hiergegen zunächst Einspruch nach § 39 GeschO BT erheben müssen, bevor er letztlich ein gegen den Bundestag in seiner Gesamtheit zu erhebendes Organstreitverfahren gegen die nach § 39 Satz 3 GeschO BT zu treffende Plenarentscheidung des Bundestages erheben kann. Einer unmittelbar gegen die Rüge der Bundestagspräsidentin erhobenes Organstreitverfahren würde das BVerfG demgegenüber mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis absprechen (BVerfG, 2 BvE 2/18 v. 17.9.2019, Abs. 32 ff. = BVerfGE 152, 35, 48 ff.; anders für Landesverfassungsprozessrecht LVerfG Sachsen-Anhalt, LVG 20/22 v. 21.8.2023, Abs. 36 ff. = NVwZ 2023, 1729 Abs. 36 ff.; hierzu auch Lenz/Dörrfuß, NVwZ 2023, 1717 f.). In der Begründetheit dieses Organstreitverfahrens wäre dann zu prüfen, ob der Bundestag in seiner Plenarentscheidung nach § 39 Satz 3 GeschO BT zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch das Verhalten Rohrs das von sämtlichen einspruchsfähigen Ordnungsmaßnahmen geschützte Gut, nämlich Ordnung und Würde des Bundestages, beeinträchtigt worden ist. Das BVerfG übernimmt insoweit die hergebrachte Definition, nach der die parlamentarische Ordnung die Gesamtheit der Normen umfasst, deren Befolgung nach den im Parlament herrschenden Anschauungen als Vorbedingung einer gedeihlichen, das Staatsleben fördernden Beratung der Abgeordneten und als Grundlage des innerparlamentarischen Lebens gilt (BVerfG, 2 BvE 2/18 v. 17.9.2019, Abs. 39 ff. = BVerfGE 152, 35, 52 ff.; ebenso für Landesverfassungsrecht: VerfGH BW, 1 GR 1/19 und 2/19 v. 22.7.2019, Abs. 135 = NVwZ 2019, 1437 Abs. 54; VerfGH BW, 1 GR 82/20 v. 30.4.2021, Abs. 89; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVG 20/22 v. 21.8.2023, 42 ff. = NVwZ 2023, 1729 Abs. 42 ff.). Es wäre also dann zu fragen gewesen, ob die Äußerung Rohrs ("Und wenn dann die Bundeskanzlerin mit treuherzigem Augenaufschlag erklärt, die Renten seien sicher, dann spricht sie genau so die Wahrheit, als wenn sie uns erzählt, die Erde sei eine Scheibe!") in diesem Sinne gegen die parlamentarische Ordnung verstößt. Dies wird man kaum annehmen können (vgl. zum Ganzen auch Gerberding, Jura 2021, 265, 271 ff.).

adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)

Zweiter Teil: Verfassungsbeschwerde

Da Rohr im Rahmen der Organstreitigkeit nicht die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend machen kann, käme eine Verfassungsbeschwerde in Betracht, die zu der Feststellung führen könnte, dass Rohr in seinen Grundrechten oder den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten - zu denen auch Art. 38 GG gehört - verletzt worden ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann ausdrücklich "jedermann" Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, in einem der in diesen Vorschriften genannten Rechte verletzt zu sein. Daraus ergibt sich, dass die Verfassungsbeschwerde (im Grundsatz) ein Rechtsbehelf des einzelnen Bürgers zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat ist.

Hieraus ist früher geschlossen werden, dass Bundestagsabgeordnete, soweit sie eine Beeinträchtigung ihres sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Abgeordnetenstatus geltend machen, trotz der Nennung des Art. 38 GG in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht als "jedermann" Verfassungsbeschwerde erheben können. Als mit eigenen Rechten ausgestattetes Teil eines Staatsorgans könne ein Bundestagsabgeordneter eine Verletzung der sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Abgeordnetenstatusrechte ausschließlich im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen. Im Ergebnis wurde hieraus geschlossen, dass sich der Verweis auf Art. 38 GG in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG lediglich auf die Rechte des Bürgers betreffend die Wahlteilnahme gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG bezieht.

Anmerkung: Für solche Verfassungsbeschwerden aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG siehe den Leistungsorientiertes-Wahlrecht-Fall und den Saarheimer-Verträge-Fall.

Dagegen wurde angenommen, dass der Verweis auf Art. 38 GG in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Statusrechte des Abgeordneten nicht erfasst.

Anmerkung: So z. B. BVerfG, 2 BvR 1/57 v. 14.5.1957 = BVerfGE 6, 445, 247 f.; Pestalozza, § 8 Rn. 9, § 12 Rn. 28; Stern I, S. 1066.

Das BVerfG folgt dem jedoch in dieser Allgemeinheit (heute) nicht (mehr): Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist hiernach von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jedenfalls insoweit mit umfasst, als diese Norm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, in die sie eingereiht ist, Individualrechte garantiert. Auch die besonderen Statusrechte des Bundestagsabgeordneten stellen hiernach Individualrechte dar, die zwar nicht "jedermann", wohl aber jeder Abgeordnete für sich in Anspruch nehmen könne. Schon der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG spreche nicht dafür, dass das Grundgesetz die Bedeutung der Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch Herausnahme dieser Vorschrift dadurch schmälern wolle, dass es die verfassungsrechtliche Kontrolle auf deren Wahrung nicht erstrecke.

Anmerkung: So etwa BVerfG, 2 BvR 508/01 und 2 BvE 1/01 v. 30.7.2003, Abs. 12 f. = BVerfGE 108, 251, 266; BVerfG, 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 v. 17.9.2013, Abs. 85 = BVerfGE 134, 141, 170; BVerfG (K), 2 BvR 968/14 v. 15.8.2014, Abs. 26 = NJW 2014, 3085 Abs. 26.

Allerdings nimmt das BVerfG nach wie vor an, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unstatthaft ist, soweit Staatsorgane oder ihre Teile wegen einer Verletzung von Organrechten miteinander streiten. Das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sei in diesem Fall das sachnähere Verfahren, die Verfassungsbeschwerde kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen. Soweit also für Streitigkeiten um eine bestimmte (behauptete) Verletzung von Statusrechten von Bundestagsabgeordneten das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG statthaft ist, ist somit die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer auf das insoweit vorrangige Organstreitverfahren verwiesen werden kann.

Anmerkung: So etwa BVerfG, 2 BvR 802/75 v. 14.12.1976 = BVerfGE 43, 142, 148; BVerfG, 2 BvR 1546/79 v. 29.6.1983, Abs. 10 ff. = BVerfGE 64, 301, 312 f.; BVerfG, 2 BvR 508/01 und 2 BvE 1/01 v. 30.7.2003, Abs. 39 = BVerfGE 108, 251, 267; BVerfG, 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 v. 17.9.2013, Abs. 84 = BVerfGE 134, 141, 169; BVerfG (K), 2 BvR 2047/16 v. 14.9.2020, Abs. 21 f. = NVwZ-RR 2020, 1049 Abs. 21 f.; BVerfG (K), 2 BvR 2164/21 v. 6.12.2021, Abs. 30 = NJW 2022, 50 Abs. 30. Siehe hierzu auch BVerfG, 2 BvE 2/19 v. 9.6.2020, Abs. 27 ff. = BVerfGE 154, 354, 362 f.

Konkret bedeutet dies, dass die neuere Rechtsprechung des BVerfG, die auch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in den Verweis von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit einbezieht, nicht dazu dienen soll, einem Bundestagsabgeordneten neben dem Organstreitverfahren mit der Verfassungsbeschwerde eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber anderen im Organstreitverfahren Beteiligtenfähigen zu eröffnen. Sie soll nur Eingriffe in die Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch solche Träger öffentlicher Gewalt mittels der Verfassungsbeschwerde verfassungsgerichtlich rügbar machen, deren Maßnahmen nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein können. So können sich Bundestagsabgeordnete mit der Verfassungsbeschwerde etwa gegen Eingriffe von Gerichten und Verwaltungsbehörden in ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wehren.

Anmerkung: Zu solchen Fällen z. B. BVerfG, 2 BvR 508/01 und 2 BvE 1/01 v. 30.7.2003, Abs. 40 = BVerfGE 108, 251, 267; BVerfG, 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 v. 17.9.2013, Abs. 86 = BVerfGE 134, 141, 170.

Nach diesen Grundsätzen ist Rohr im vorliegenden Fall nicht als "jedermann" beteiligtenfähig, da er mit einer Verfassungsbeschwerde Abgeordnetenstatusrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber der Bundestagspräsidentin geltend machen will, die taugliche Antragsgegnerin in einem Organstreitverfahren nach Art. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG ist, so dass für das Begehren Rohrs (nur) das Organstreitverfahren statthaft ist (siehe oben Erster Teil A).

II. Ergebnis zu I

Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Beteiligtenfähigkeit Rohrs in seiner Funktion als Abgeordneter ebenfalls unzulässig.

Anmerkung: Vertretbar wäre auch, die Beteiligtenfähigkeit Rohrs noch zu bejahen, jedoch die Beschwerdebefugnis zu verneinen (so Berg, JuS 1989, Lernbogen 54 f.). Ein weitere Möglichkeit wäre, das Problem des Verhältnisses zwischen Verfassungsbeschwerde und Organstreitverfahren unter einem eigenständigen Punkt "Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde" zu prüfen. Das BVerfG selbst legt sich hinsichtlich einer bestimmten Stelle im Prüfungsaufbau jedenfalls nicht fest.

B) Ergebnis zum Zweiten Teil

Wegen fehlender Zulässigkeit hat der Antrag von Rohr auch als Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)adler3.gif (728 Byte)

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zurück zum Sachverhalt

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan