Lösungsvorschlag
Tumult im Bundestag
Stand der Bearbeitung: 6. November 2008
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/82 v. 8.6.1982 = BVerfGE 60, 374 ff.; siehe auch die Fallbearbeitung bei Berg, JuS 1989, Lernbogen 52 ff.
Weder Art. 93 Abs. 1 GG noch das BVerfGG sehen eine Feststellungsklage (wie z.B. § 43 VwGO) vor, die dem Begehren von Angler jedenfalls entspräche. Aus § 67 Satz 1 BVerfGG ergibt sich jedoch, dass das Gericht im Rahmen der Organstreitigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) in seiner Entscheidung feststellt, ob eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, wenn einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG) stattgeben wird, in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.Eine Auslegung des von Angler gestellten Antrags führt somit dazu, dass er die begehrte Feststellung im Wege der Organstreitigkeit oder der Verfassungsbeschwerde - die sich hinsichtlich desselben Streitgegenstandes gegenseitig ausschließen - erreichen will. Da Angler in erster Linie Rechte aus seinem Abgeordnetenstatus geltend macht, kommt zunächst eine Prüfung des Organstreitverfahrens in Betracht, zumal die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG ohnehin prinzipiell nur subsidiär zulässig ist (vgl. auch Berg, JuS 1989, Lernbogen 52, 53).
Erster Teil: Organstreitigkeit
Sofern der von Angler gestellte Antrag zulässig ist, müsste das BVerfG entscheiden, ob die Rüge der Bundestagspräsidentin die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechte des Abgeordneten verletzt.
A) Zulässigkeit
Dieser Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG vorliegen.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)
Angler ist als Abgeordneter Teil des Verfassungsorgans "Bundestag" und vom Grundgesetz in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet. Er ist deshalb sowohl nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch nach § 63 BVerfGG antragsberechtigt (vgl. BVerfGE 2, 143, 164; BVerfGE 10, 4, 10 f.)
II. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)
Die Bundestagspräsidentin ist in Art. 40 Abs. 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet und daher beteiligtenfähig, so dass sie grundsätzlich Antragsgegnerin sein kann.
III. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)
Gegenstand des Organstreits kann nach § 64 Abs. 1 BVerfGG nur eine "Maßnahme oder Unterlassung" des Antragsgegners sein, während der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG eine "Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans" genügen lässt, also weniger auf ein kontradiktorisches Verfahren, in dem zwei Beteiligte um ihre Kompetenzen streiten, als auf ein objektives Beanstandungsverfahren zur Klärung abstrakter Rechtsfragen hindeutet. Das BVerfG hat die Ausgestaltung des Organstreitverfahrens als kontradiktorisches Verfahren durch § 64 BVerfGG jedoch als zutreffende Konkretisierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verstanden und sie sogar letztlich für verfassungsrechtlich geboten erachtet (grundlegend BVerfGE 2, 143, 155 ff. [lesen !!!]; BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 20, 29 = NVwZ 2007, 685, 686 f.; ausführlich hierzu Benda/Klein, Rn. 976 ff.). Inwieweit dies zutreffend ist, kann allerdings dahinstehen, da Angler keine abstrakte Rechtsfrage klären lassen will, sondern eine konkrete Maßnahme der Bundestagspräsidentin rügt, nämlich die ihm erteilte Rüge. Die Frage ihrer Zulässigkeit ist ein tauglicher Streitgegenstand auch i.S.d. § 64 Abs. 1 BVerfGG.
Die Rüge müsste allerdings nach § 64 BVerfGG auch der Bundestagspräsidentin als Antragsgegnerin als eigene Maßnahme rechtlich zuzurechnen sein. Insoweit ist zu beachten, dass die Ordnungsgewalt Bestandteil der dem Bundestag durch Art. 40 GG eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie ist (vgl. BVerfGE 10, 4, 13; BVerfGE 44, 308, 314 f.), so dass Träger dieser Ordnungsgewalt nicht die Präsidentin, sondern das Plenum des Bundestages ist. Der Bundestagspräsident übt jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GeschO BT die Ordnungsgewalt kraft Übertragung durch das Parlament auf ihn aus. Daher ist nicht der Bundestag derjenige, der die streitige Maßnahme vorgenommen hat (und dann auch Antragsgegner sein müsste), sondern seine Präsidentin, die unabhängig und in eigener Verantwortung handelte.
Anmerkung: Anders wird dies vom BVerfG (BVerfGE 80, 188, 209; BVerfGE 104, 310, 322 f.) dann gesehen, wenn der Bundestagspräsident in Anwendung der Geschäftsordnung eine von dieser vollständig determinierte Maßnahme trifft. In diesen Fällen spricht das BVerfG der Umsetzungsmaßnahme keinen eigenen Gehalt zu; anzugreifen sei die Geschäftsordnung selbst (was insbesondere für den Fristbeginn nach § 64 Abs. 3 BVerfGG von Bedeutung ist). Damit kann der Bundestagspräsident nicht für eine fehlerhafte Geschäftsordnungsbestimmung im Organstreitverfahren verantwortlich gemacht werden.
Angler greift damit mit der Rüge auch eine Maßnahme der Bundestagspräsidentin an, so dass ein tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens nach § 64 BVerfGG vorliegt.
IV. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Angler antragsbefugt ist, also eine Verletzung seiner Rechte durch die Rüge der Bundestagspräsidentin als möglich erscheint. Rechte in diesem Sinne sind die durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten; sie müssen sich aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben, in dem die Beteiligten zueinander stehen (BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 20 ff. = NVwZ 2007, 685, 686 f.). Hier käme das zwischen Angler und der Bundestagspräsidentin bestehende Rechtsverhältnis in Betracht. Zwischen beiden Beteiligten herrscht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten, die sich einerseits aus dem Abgeordnetenstatus, andererseits aus der Ordnungs- und Disziplinargewalt der Präsidentin ergeben.
Insoweit ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Maßnahme der Präsidentin Rechte Anglers aus Art. 2 und Art. 5 GG verletzt werden: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (der als lex specialis gegenüber Art. 2 GG zuerst geprüft werden muss) schützt die allgemeine Meinungsfreiheit des Staatsbürgers gegenüber dem Staat, nicht aber die Redefreiheit des Abgeordneten, die durch besondere Vorschriften und Grundsätze der Verfassung geschützt wird und deren Grenzen sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 2 GG ergeben. Die Redefreiheit des Abgeordneten ist vielmehr notwendiger Bestandteil seines Status gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, damit er die Aufgaben eines Volksvertreters wahrnehmen kann; Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist insoweit also lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der demnach nicht verletzt sein kann. Die Redefreiheit des Abgeordneten ist allein durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet. Um sie zu sichern, besteht das Privileg des Art. 46 GG, das für Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht in entsprechender Weise existiert (BVerfG, 2 BvE 2/82 v. 8.6.1982 = BVerfGE 60, 374, 380. ).
Jedoch könnte Angler in seinem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein. Dies ist indes nur möglich, wenn die beanstandete Maßnahme rechtserheblich war oder die Rechtsstellung Anglers beeinträchtigte. Andernfalls wäre eine Verletzung der Rechte Anglers von vornherein ausgeschlossen, so dass er auch nicht antragsbefugt wäre. Bloß ungeschickte oder unhöfliche Verhandlungsführung durch die Bundestagspräsidentin kann nicht Gegenstand eines Organstreits sein, weil es insoweit an rechtlichen Maßstäben für eine Überprüfung fehlt.
- Die erteilte Rüge könnte diese Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ein Ordnungsruf i.S.d. § 36 Satz 2 GeschO BT wäre, weil ein Ordnungsruf nach § 37 GeschO BT zur Entziehung des Wortes führen kann. Ein Ordnungsruf liegt indessen nur dann vor, wenn der Präsident erkennbar seine Maßnahme als solche bezeichnet, d.h. mindestens den Begriff "Ordnung" verwendet (etwa in der Form: "Ich rufe Sie zur Ordnung!"). Diese strenge, formale Voraussetzung ist wegen der Folgen für den betroffenen Abgeordneten (§ 37 GeschO BT) erforderlich, damit dieser sein Verhalten entsprechend einrichten kann, und sie ist notwendig, damit ersichtlich wird, ob ein Einspruch des Abgeordneten gemäß § 39 GeschO BT zulässig ist (BVerfG, 2 BvE 2/82 v. 8.6.1982 = BVerfGE 60, 374, 382). Im vorliegenden Fall hat die Präsidentin diesem Formerfordernis nicht genügt. Selbst wenn sie Angler hätte zur Ordnung rufen wollen, wäre dies wegen des Formmangels unbeachtlich. Die ausgesprochene "Rüge" ist damit kein Ordnungsruf gemäß § 36 Satz 2 GeschO BT.
- Die erteilte Rüge ist vielmehr als eigenständige, nichtförmliche Ordnungsmaßnahme des Präsidenten anzusehen - nach Auffassung der Literatur entweder auf parlamentarischem Gewohnheitsrecht oder auf Parlamentsbrauch beruhend -, die als mildestes Mittel des Eingreifens zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei denjenigen Verstößen dient, die noch keine förmliche Maßnahme rechtfertigen (BVerfG, 2 BvE 2/82 vom 8. Juni 1982 = BVerfGE 60, 374, 381 f.). Die Rüge hat nur präventiven, mahnenden Charakter und kann auch unter anderen Bezeichnungen (z.B. Ermahnung oder Missbilligung) ausgesprochen werden. Sie soll nur ein Hinweis für den Abgeordneten sein, dass sein Verhalten unparlamentarisch ist. Wegen dieses Hinweischarakters greift die Rüge - anders als der förmliche Ordnungsruf - noch nicht in Rechte des Abgeordneten ein, sie hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, selbst wenn das Verhalten des Abgeordneten missbilligt wird (so dass es folgerichtig gegen die schlichte Rüge auch kein Einspruchsrecht nach § 39 GeschO BT gibt).
Da die Rüge somit nicht rechtserheblich ist, kann sie Rechte Anglers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzen. Angler ist damit nicht antragsbefugt.
V. Ergebnis zu A
B) Ergebnis zum Ersten TeilWegen fehlender Antragsbefugnis ist der Antrag Anglers im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG unzulässig.
Wegen fehlender Zulässigkeit hat der Antrag von Frau Angler im Organstreitverfahren keine Aussicht auf Erfolg.
Anmerkung: Eine - auch hilfsgutachtliche - Untersuchung der Begründetheit scheidet aus, weil die Frage einer (möglichen) Rechtsverletzung schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu erörtern war. Ist diese aber ausgeschlossen, so sind keine rechtlichen Maßstäbe erkennbar, an der die Rüge der Bundestagspräsidentin gemessen werden könnte.
Zweiter Teil: Verfassungsbeschwerde
Da Angler im Rahmen der Organstreitigkeit nicht die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend machen kann, käme eine Verfassungsbeschwerde in Betracht, die zu der Feststellung führen könnte, dass Angler in seinen Grundrechten oder den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten - zu denen auch Art. 38 GG gehört - verletzt worden ist.
A) Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann ausdrücklich "jedermann" Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, in einem der in diesen Vorschriften genannten Rechte verletzt zu sein. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde ein Rechtsbehelf des einzelnen Bürgers zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat ist. Der Einzelne muss, soweit die verletzende Handlung in Betracht kommt, dem Staat wie "jedermann" gegenüberstehen, der sich gegen eine Verletzung desjenigen rechtlichen Bereichs wehrt, der durch die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte im Verhältnis zum Staat gesichert wird. In dieser Position befindet sich Angler jedoch nicht; er macht vielmehr die Beeinträchtigung seines Abgeordnetenstatus geltend. Insoweit ist er aber nicht "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, sondern ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Teil eines Verfassungsorgans, so dass er nicht in seinen Rechten als Bürger verletzt sein kann und ihm deshalb bereits die Antragsberechtigung fehlt
Im Übrigen könnte Angler sich nicht darauf berufen, dass die Rüge ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 und Art. 5 GG verletzt, weil sein Abgeordnetenstatus betroffen ist. Eine mögliche Verletzung von Art. 38 GG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Nennung dieser Vorschrift in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sich lediglich auf die Individualrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG bezieht, nicht aber auf die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Statusrechte des Abgeordneten.
II. Ergebnis zu I
B) Ergebnis zum Zweiten TeilEine Verfassungsbeschwerde ist mangels Beteiligtenfähigeit Anglers in seiner Funktion als Abgeordneter ebenfalls unzulässig.
Anmerkung: Vertretbar wäre auch, die Beteiligtenfähigkeit Anglers noch zu bejahen, jedoch die Beschwerdebefugnis zu verneinen, so Berg, JuS 1989, Lernbogen 54 f.
Wegen fehlender Zulässigkeit hat der Antrag von Angler auch als Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de