Polizeirechtlicher Stadtrundgang

1. Halt: Begrüßung der Rundgangsteilnehmer - Grundsätzliches zur Organisation der Polizei
 

prinzsolo2.gif (6504 Byte)Peter Prinz: "Guten Tag, es freut mich, dass Sie gekommen sind, an unserem Stadtrundgang durch die polizeirechtlichen Sehenswürdigkeiten Saarheims teilzunehmen. Mein Name ist Peter Prinz. Ich bin Polizeiobermeister, d. h. Vollzugspolizist. Die Dame neben mir ist Nathalie Neuschwander; sie arbeitet beim Ordnungsamt der Stadt Saarheim. Wir beide sind beruflich mit Fragen des Polizei- und Ordnungsrechts, d. h. vor allem: mit der rechtlichen Bewältigung von Gefahren befasst."

neuschwander3.gif (6028 Byte)Nathalie Neuschwander: "Aber wir arbeiten bei unterschiedlichen Behörden. Im Saarland wird nämlich zwischen der Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) und den Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG) unterschieden. Beide Behörden sind Polizei im Sinne des SPolG (§ 1 Abs. 1 SPolG), können sich also unmittelbar auf die im SPolG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen berufen - es sei denn, eine bestimmte Ermächtigung ermächtigt ausschließlich die Vollzugspolizei (z. B. bei § 10 SPolG). Auch werden nur die Vollzugspolizeibehörden ermächtigt, wenn Bundesgesetze von 'Polizei'  (z. B. in § 36, § 44 Abs. 2 StVO) oder 'Vollzugspolizei' (z. B. in § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) sprechen. In den übrigen Bundesländern finden sich ganz ähnliche Unterscheidungen. Nur heißen die Behörden, die bei uns Polizeiverwaltungsbehörden heißen, dort teilweise 'Ordnungsbehörden' oder 'Sicherheitsbehörden' (so in Bayern) oder noch ganz anders. Sie müssen dies für Ihr Bundesland nachsehen (z. B. bei Götz, § 20 Rn. 6). In Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wird diese Trennung zudem noch dadurch betont, dass für die Vollzugspolizei und die 'Ordnungsbehörden' unterschiedliche Gesetze gelten, ihre Tätigkeit also auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht."

Peter Prinz: "Die Organisation der Polizeibehörden (und Ordnungsbehörden) ist also in den verschiedenen Bundesländern ganz unterschiedlich. Bei uns im Saarland ist es so, dass Vollzugspolizeibehörden (wie auch in allen übrigen Bundesländern) Landesbehörden sind. Die genaue Organisation der Vollzugspolizei findet sich jedoch (leider) nicht im SPolG, sondern in einer auf Grund von § 82 Abs. 2 SPolG erlassenen Verwaltungsvorschrift, was unter dem Gesichtspunkt des institutionellen Gesetzesvorbehalts nicht ganz unproblematisch ist (vgl. U. Stelkens, LKV 2003, 489, 492), uns hier aber nicht weiter interessieren soll."

Nathalie Neuschwander: "Die genaue Organisation der Polizeiverwaltungsbehörden ist demgegenüber in §§ 75 ff. SPolG abschließend geregelt. Insoweit ist die wichtigste Bestimmung, dass die Bürgermeister die sog. 'Ortspolizeibehörden' sind (§ 76 Abs. 3 SPolG). In Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern (Saarheim ist eine solche) heißen die Bürgermeister nach § 29 Abs. 3 KSVG nun Oberbürgermeister. § 76 Abs. 3 SPolG umfasst auch diese. Die Ortspolizeibehörden gehören nun wiederum den 'Allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden' an (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 SPolG). Aus § 80 Abs. 1 und 2 SPolG ergibt sich, dass die Ortspolizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig sind, wenn nichts anderes bestimmt ist."

Peter Prinz: "Ein Zuständigkeitsproblem, das bei Euch eine Rolle spielt, hast Du aber noch vergessen . . ."

Nathalie Neuschwander: "Stimmt, der Hammer kommt noch. neuschwander7.gif (5547 Byte)Im Saarland wird die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde als Fall einer Organleihe angesehen (siehe hierzu Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 4 Rn. 11; Wohlfarth, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 3 Rn. 37; a. A. Gröpl, LKRZ 2007, 329, 332 ff., der die Aufgaben der Ortspolizeibehörden als kommunale Auftragsangelegenheit wertet), so dass der Bürgermeister insoweit nicht als Gemeinde-, sondern als Landesbehörde behandelt wird. Die Rechtspraxis im Saarland ist insoweit allerdings vielfach inkonsequent. In anderen Bundesländern ist die Tätigkeit der Ortspolizeibehörden teilweise als Auftragsangelegenheit bzw. als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ausgestaltet (vgl. Maurer, § 21 Rn. 55). Wenn Sie sich näher zum Begriff der Organleihe und ihrer Abgrenzung zu anderen Verwaltungsorganisationsformen informieren wollen, können Sie dieses Merkblatt nutzen."

Peter Prinz: "So, jetzt genug mit dem Organisationsrecht, kommen wir erst einmal zu einem noch ganz einfachen Fall - doch halt, vorher darf ich Ihnen noch dieses Merkblatt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gefahrenabwehrverfügungen austeilen . . ."

Zum ersten Fall: Boygroup-Fall.

 

  Die Polizeimütze zeigt Ihnen, wo Sie sich gerade befinden:

Sammelpunkt 

1. Halt: Begrüßung: Organisation der Polizei - Einheits- und Trennungssystem   polizeimuetze.gif (660 Byte)

2. Halt: Generalklausel - Voraussetzungen

Boygroup-Fall 

Fußgängerzone-Fall

Waschanlage-Fall

Saarphrodite-Fall

Laserdrome-Fall

Ausgehöhlt-Fall

3. Halt: Generalklausel - Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl

Baumfällig-Fall

4. Halt: Inanspruchnahme des Nichtstörers

Kameradschaftsbund Deutsche Eiche-Fall  
5. Halt: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern

Stadtwerkstatt-Fall

6. Halt: Anspruch auf polizeiliches Einschreiten

Obdachlos-Fall

7. Halt:   Standardmaßnahmen und ihr Verhältnis zur Generalklausel

Treffpunkt-Fall

Fahrrad weg-Fall

Feuer und Flamme-Fall

Keinen Platz den Drogen-Fall

Eheszenen-Fall

8. Halt: Versammlungsrecht

Richterschelte-Fall

Saarheim Alternativ-Fall

Ruprechts-Razzia-Fall

9. Halt: Verwaltungsvollstreckungsrecht

Scheunenabbruch-Fall

Nächtliche Schlagfertigkeit-Fall

Sammy im Saarheimer See-Fall

Be- und Erstattung-Fall
10. Halt: Exkurs: Abschleppfälle

Abgeschleppt und Abgezockt Fall  

11. Halt: Schadensersatz- und  Ausgleichsansprüche

Most-Wanted-Terrorists-Fall

Die-Göttin-Fall

Wildwechsel-Fall

12. Halt: Polizeiverordnung

Leinen-Los-Fall

Ordnungsliebe-Fall
13. Halt: Gefahrenabwehr durch Vertrag

Straßenschlussstrich-Fall

14. Halt: Gefahrenabwehr und Staatsrecht

Luftangriff-Fall

Zusammenfassung und Verabschiedung
 

Zeichnung: Dr. Satish Sule

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

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