Lösungsvorschlag

Dissonanzen

- Klage von Irene Igelbauer -

Stand der Bearbeitung: 12. Juni 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die Klage Irene Igelbauers hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Gestritten wird hier letztlich im das Recht von Frau Igelbauer im Musikschulchor mitzuwirken, also an den Leistungen der Saarheimer Musikschule teilzuhaben. Daher könnte § 19 Abs. 1 KSVG als eine - ausschließlich die Gemeinde als Hoheitsträger verpflichtende und deshalb - öffentlich-rechtliche Vorschrift für die Streitentscheidung maßgeblich sein: Dann müsste es sich bei der Musikschule um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Saarheim i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG handeln. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung wird dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt. Öffentliche Einrichtungen sind damit alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung (jedenfalls durch Ortsansässige) zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden.

Anmerkung: Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" etwa OVG Lüneburg, 10 ME 130/12 v. 11.12.2012, Abs. 19 = DVBl. 2013, 253, 254; OVG Lüneburg, 10 ME 207/18 v. 18.6.2018, Abs. 35 = NdsVBl. 2018, 348; OVG Lüneburg, 10 ME 71/22 v. 27.5.2022, Abs. 18 = NVwZ 2023, 524 Abs. 18; OVG Lüneburg, 10 ME 75/22 v. 8.6.2022, Abs. 20 = NVwZ-RR 2022, 697 Abs. 15; VGH München, 4 CE 18.1224 v. 3.7.2018, Abs. 19 = NVwZ-RR 2019, 191 Abs. 13; VGH München, 4 B 20.1116 v. 30.9.2020, Abs. 24; OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 7 = NJW 1969, 1077. Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" auch den Gelinkt-Fall und den Starenhut-Fall.

Dies ist hier der Fall, da die Musikschule von der Stadt im öffentlichen Interesse zur Erfüllung ihrer ihr nach § 5 Abs. 2 KSVG obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des kulturellen Wohls) und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Musikschulsatzung) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht hat.

Das Musikschulverhältnis ist nach der Musikschulsatzung auch öffentlich-rechtlich ausgestaltet (es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung), so dass sich auch die Frage der Zulässigkeit eines Ausschlusses vom Unterricht und einzelner Veranstaltungen nach öffentlichem Recht richtet.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 9 S 2497/86 v. 30.10.1986, Abs. 2 = NVwZ 1987, 701 f.

Dass es sich bei dem Betrieb der Musikschule um reine Leistungsverwaltung handelt, zu deren Erfüllung die Stadt nicht zwingend auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen angewiesen ist (Musikschulen lassen sich auch in privatrechtlicher Rechtsform betreiben), ändert an der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts nichts, wenn das Nutzungsverhältnis eben - wie hier - eindeutig öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.

Folglich ergibt sich hier, dass sich nach öffentlichem Recht sowohl entscheidet, wie das Nutzungsverhältnis ausgestaltet ist und damit auch, ob überhaupt ein Nutzungsanspruch besteht.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 118. Da hier auch das Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, ist im vorliegenden Zusammenhang die Zweistufentheorie nicht einschlägig, da sie nur für den Fall entwickelt wurde, in dem das Nutzungsverhältnis einer öffentlichen Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet ist, siehe hierzu den Soccerarena-Fall. Siehe zum Ausschluss von einer öffentlichen Einrichtung bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und Geltung der Zweistufentheorie aber VGH Mannheim, 1 S 435/22 v. 7.7.2022 = DVBl. 2023, 104 ff.

Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO), so dass das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Das Begehren Irene Igelbauers ist hier eindeutig nicht auf den Ausschluss Karla Körnlis gerichtet. Der Hinweis Irene Igelbauers auf deren Verhalten soll offenkundig lediglich dazu dienen, ihr eigenes Verhalten zu rechtfertigen. Irene Igelbauer will vielmehr selbst im Cohr weiter mitsingen und wehrt sich daher gegen den vom Musikschuldirektor ausgesprochenen Ausschluss aus dem Chor.

Anmerkung: Hier besteht die Möglichkeit, das Schreiben des Musikschuldirektors Darajan einzusehen.

Dieses Ziel könnte mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erreichen sein, wenn es sich bei dem Ausschluss um einen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO handelt, was sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bestimmt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles, welche auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Fraglich kann hier allein sein, ob der Regelung Außenwirkung zukommt. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn es sich um eine Maßnahme handeln würde, die sich lediglich auf den bloßen Betrieb der Musikschule bezieht, sich also etwa auf die Ausgestaltung des Unterrichts im Einzelnen beziehen würde.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Lösungsvorschlag zur Klage des Sebastian Schuriegel.

Irene Igelbauer soll jedoch völlig von der Teilnahme am Schulchor ausgeschlossen werden, zu dem sie ursprünglich einmal zugelassen worden war. Diese Zulassung war ein (wahrscheinlich mündlicher) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwendbaren SVwVfG, nämlich eine Entscheidung über die Zulassung zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 19 KSVG und ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich dementsprechend nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet: Er gewährt Irene Igelbauer einen Anspruch auf Mitwirkung im Chor, d.h. auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Der Ausschluss vom Chor greift deshalb in die durch die Zulassung geschaffene Rechtsstellung Irene Igelbauers ein und entfaltet insofern Außenwirkung. Der Musikschulausschluss ist somit ein Verwaltungsakt.

Anmerkung: Zur Rechtsnatur der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und zur Rechtsnatur des Ausschlusses aus einer öffentlichen Einrichtung: VGH München, 4 B 20.1116 v. 30.9.2020, Abs. 31; U. Stelkens, Jura 2010, 363, 365; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 201, 223 f.

Wird er nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, lebt die ursprüngliche Zulassung wieder auf, so dass Irene Igelbauer auch weiterhin im Chor mitwirken, mithin von ihrem Nutzungsrecht nach § 19 Abs. 1 KSVG Gebrauch machen darf.

Die Anfechtungsklage wird daher dem Klagebegehren Irene Igelbauers gerecht und ist damit statthaft.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Irene Igelbauer ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Aus dem Zulassungs-Verwaltungsakt kann sie einen Anspruch auf Mitwirkung am Schulchor herleiten, in den durch den Chorausschluss eingegriffen wird. Zudem könnte Irene Igelbauer unter Umständen ein Anspruch auf Mitwirkung im Chor aus § 19 Abs. 1 KSVG i.V.m. der ihr gegenüber ausgesprochenen Zulassungsentscheidung zustehen, so dass auch in dieser Hinsicht der Ausschluss aus dem Musikschulchor sie in ihren Rechten verletzen könnte.

Anmerkung: Da es hier um die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht, ist es präziser, bei der Klagebefugnis auf die mögliche Verletzung eines Anspruchs auf die Begünstigung abzustellen als auf die Adressatentheorie (zur Adressatentheorie siehe diesen Hinweis). Zwar wird man annehmen können, dass in jeder Aufhebung einer wirksam (nicht unbedingt rechtmäßig) gewährten Begünstigung auch ein Eingriff (zumindest) in Art. 2 Abs. 1 GG liegt, weil eine wirksam gewährte Rechtsposition zum Bestandteil des Vermögens des Begünstigten wird (grundlegend zur Grundrechtsgeschütztheit [auch rechtswidrig erlangter] wirksam gewährter Begünstigungen wohl Grabitz, DVBl. 1973, 675, 681 ff.; Schmidt, JuS 1973, 529, 534 f.; dem folgend Blanke, Vertrauensschutz im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, 2000, S. 105 ff.; Kisker, VVDStRL 32 [1974], 149, 189; Kopp, BayVBl. 1980, 38, 39 f.; Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986, S. 430 f.; U. Stelkens, Vertrauensschutz gegenüber der Verwaltung, in: Masing/Jestaedt/Capitant/Le Divellec [Hrsg.], Strukturfragen des Grundrechtsschutzes in Europa, 2015, S. 137, 142 f.). Jedoch gilt dieser Ansatz auch als "schwer nachvollziehbar" (Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts IV, § 79 Rn. 97; ablehnend auch Jesch, Gesetz und Verwaltung, 1968, S. 193 f.; Püttner, VVDStRL 32 [1974], S. 200, 204; Schwarz, Vertrauensschutz als Verfassungsprinzip, 2002, S. 209 ff.), so dass es sich jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht "lohnt" dieses Problem "aufzurollen" (wie hier Kempny/Krüger, JA 2022, 10, 15). Es spielt vor allem bei der Frage eine Rolle, ob und inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz bei rechtswidrig gewährten Begünstigungen auch eine Verankerung in den Grundrechten findet.

IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

Diese Behörde ist hier der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als allgemeine Gemeindebehörde der Stadt (§ 59 KSVG). Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Saarheimer Musikschule nach der Musikschulsatzung als eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts geführt wird. Dies bedeutet, dass sie ein Bestand von sächlichen und persönlichen Mitteln ist, der einem bestimmten Zweck - hier dem in der Musikschulsatzung bestimmten Zweck - zu dienen bestimmt ist. Als unselbständige Anstalt hat sie aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird von den Organen des Anstaltsträgers - hier der Stadt Saarheim - verwaltet. Organisationsrechtlich gesehen ist die Musikschule also nichts anderes als ein sonstiges "Amt" der Stadt Saarheim.

Anmerkung: Das ist verwaltungsorganisationsrechtliches Allgemeingut. Steht aber fast nirgendwo, außer bei Korte, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 8. Aufl. 2023, § 86 Rn. 24.

Sie ist damit kein eigenständiges Organ der Stadt. Soweit der Musikschuldirektor Verwaltungsakte erlässt, handelt er somit im Namen der Behörde "Oberbürgermeister".

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1021 f.; siehe ferner zu diesem § 78 (und § 61 Nr. 3) VwGO zugrunde liegenden verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff diesen Hinweis und im Übrigen auch den Dr.-Eisenbart-Fall, den Nicht-ohne-meine-Hose-Fall und den Märchenstunde-Fall.

V. Beteiligtenfähigkeit

Irene Igelbauer ist nach § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister als Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

VI. Vorverfahren

Das Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere war der Widerspruch - unabhängig vom Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung - fristgemäß erhoben worden und war der Kreisrechtsausschuss nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AGVwGO der Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Dr.-Eisenbart-Fall.

VII. Ergebnis zu A

Da auch die Vorschriften über Form und Frist (§ 74, § 81, § 82 VwGO) der Klage eingehalten wurden, ist die Klage insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Musikschulausschluss rechtswidrig ist und Irene Igelbauer in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hier kommt eine Verletzung des Rechts auf Mitwirkung im Chor aus § 19 Abs. 1 KSVG i.V.m. der ursprünglichen Zulassungsentscheidung in Betracht, sofern der Ausschluss rechtswidrig ist.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

I. Regelungsgehalt des Bescheides

Um dies zu klären, muss zunächst untersucht werden, welcher Regelungsgehalt dem Musikschulausschluss zukommt. Maßgeblich ist entsprechend §§ 133, 157 BGB insoweit der erklärte Wille der Behörde, wie ihn die Adressatin von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der Behörde.

Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

Hier konnte Irene Igelbauer dem Schreiben des Musikschuldirektors unzweideutig entnehmen, dass sie aus dem Musikschulchor ausgeschlossen und nicht mehr berechtigt sei, an den Proben und Aufführungen teilzunehmen. Ihr Anspruch auf Mitwirkung im Chor, der sich unmittelbar aus der Zulassungsentscheidung (ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG) ergibt, durch den das Benutzungsrecht nach § 19 Abs. 1 KSVG konkretisiert wurde, sollte also nicht mehr gelten. Dementsprechend stellt sich der Ausschluss als Aufhebung der Zulassungsentscheidung und Versagung des Nutzungsrechts mit Wirkung ex nunc dar, was gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG dazu führt, dass die Zulassungsentscheidung unwirksam wird, aus ihr also keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können.

Anmerkung: So zutreffend für Ausschluss aus städtischer Musikschule: VGH Mannheim, 9 S 2497/86 v. 30.10.1986, Abs. 3 f. = NVwZ 1987, 701 f.; ebenso für Ausschluss eines Vereins aus Festumzug: OVG Bautzen, 3 A 782/10 v 28.11.2011, Abs. 23 ff. = SächsVBl. 2013, 64, 66 f.; allgemein U. Stelkens, Jura 2010, 363, 364 f. Dagegen hat das OVG Münster (OVG Münster, 22 A 2478/93 v. 28.11. 1994, Abs. 6 f. = NVwZ 1995, 814) angenommen bei einem Ausschluss aus einer Musikschule handele es sich um eine hausrechtsähnliche Maßnahme der Störungsbeseitigung, zu der Musikschuldirektor durch § 8 GO NRW (entspricht § 19 KSVG) implizit ermächtigt werde.

Dass der Musikschuldirektor die Worte "Aufhebung", "Rücknahme" oder "Widerruf" nicht verwendet hat und auch gar nicht auf die ursprüngliche Chorzulassung Bezug nimmt, steht dem nicht entgegen: Der Ausschluss ergibt nämlich nur Sinn, wenn ältere, gegenläufige Entscheidungen nicht mehr wirksam sein sollen. Zweifel über den Inhalt der Regelung, die zu Lasten der Behörde gehen würden, können daher bei verständiger Würdigung der Sachlage gar nicht entstehen.

Anmerkung: Siehe für den umgekehrten Fall der "Kündigung" eines Musikschulverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Nutzer und zur Frage, ob in diesem Fall eine Erstattung bereits gezahlter Musikschulgebühren wegen "Schlechtleistung" in Betracht kommt VGH München, 4 ZB 21.1406 v. 18.10.2021 = NVwZ-RR 2022, 12 ff.

II. Rechtmäßigkeit des Ausschlusses

Als Ermächtigungsgrundlage für diese Aufhebungsentscheidung kommen nur § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG oder § 49 SVwVfG in Betracht, weil die Musikschulsatzung keine eigenständigen Vorschriften über die Aufhebung von Zulassungsentscheidungen enthält.

Anmerkung: Macht eine Gemeinde von der hiermit angesprochene Möglichkeit Gebrauch, in einer Satzung eigenständige Aufhebungsregelungen für Zulassungsentscheidungen zu ihren öffentlichen Einrichtungen zu erlassen, gelten diese Regelungen als "besondere Rechtsvorschrift" i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG (deutlich VGH München, 7 ZS 99.2168 v. 31.8.1999, Abs. 7 = NVwZ-RR 2000, 815; VGH München, 4 CS 17.2083 v. 10.4.2018, Abs. 14 = NVwZ-RR 2018, 705 Abs. 14; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 43a). Dem steht auch nicht entgegen, dass kommunale Satzungen nicht als "Gesetz" i.S.d. Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes angesehen werden und damit - soweit sie Grundrechtseingriffe vorsehen - einer gesetzlichen Grundlage (Satzungsermächtigung) bedürfen (hierzu BVerwG, 8 CN 1.12 v. 16.10.2013, Abs. 26 f. = BVerwGE 148, 133 Abs. 26 f.; BVerwG, 9 C 1/18 v. 23.1.2019, Abs. 15 = BVerwGE 164, 225 Abs. 15; OVG Münster, 14 B 610/18 v. 8.8.2018, Abs. 7 f. = NVwZ-RR 2018, 901 Abs. 5; Lange, Kap. 12 Rn. 15 ff.; Maurer/Waldhoff, § 4 Rn. 27; unklar insoweit: Funke/Rapp, JuS 2010, 395, 397 f.). Soweit es um die Ausgestaltung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen - und damit auch die Möglichkeit der Aufhebung der Nutzungsrechtsgewährung - geht, wird nämlich eine solche Satzungsermächtigung gerade auch als implizit in den gemeindrechtlichen Regelungen über den Zugangsanspruch zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen (vgl. § 19 KSVG) als mit enthalten angesehen: VGH München, 7 ZS 99.2168 v. 31.8.1999, Abs. 7 ff. = NVwZ-RR 2000, 815 f.; VGH München, 4 CS 17.2083 v. 10.4.2018, Abs. 14 = NVwZ-RR 2018, 705 Abs. 14.

1. Formelle Rechtmäßigkeit

Verfahrensfehler sind in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung nicht ersichtlich, insbesondere ist Irene Igelbauer gemäß § 28 SVwVfG angehört worden

Allerdings könnte die Aufhebungsentscheidung an einem Formfehler leiden, da der Bescheid entgegen § 37 Abs. 6 SVwVfG nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Seit Inkrafttreten des Gesetzes 1830 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. 2014, 306), das durch Art. 1 Nr. 6 lit. c Absatz 6 an § 37 SVwVfG angefügt hat, ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem schriftlichen Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des SVwVfG zwingend vorgeschrieben. Den Behörden steht insoweit also kein Ermessen zu.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 160. Die in § 37 Abs. 6 VwVfG vorgesehene allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht ist erst durch Art. 1 des Planungsvereinheitlichungsgesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I, 1388) in das VwVfG des Bundes eingeführt worden. Mittlerweile haben alle Länder - bis auf Bayern, Hamburg und Hessen - eine entsprechende Vorschrift in ihr Landes-VwVfG übernommen. Die Nichtübernahme des § 37 Abs. 6 in das Landes-VwVfG ist in Hamburg gar nicht (Hmb Bürgerschaft Drs. 20/10015, S. 5 ff.), in Bayern damit begründet worden, im Landesrecht bestehe kein Regelungsbedarf, da bisher kein Erfordernis für eine vergleichbare Bestimmung festgestellt werden konnte und i. Ü. die Rechtsfolge einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 VwGO geregelt sei (BayLT-Drs. 17/2820, S. 11 bei Nr. 4), während in Hessen betont worden ist, auch der frühere (durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz vom 31. Mai 2013 aufgehobene) § 59 VwGO habe nur für Bundesbehörden gegolten und habe keine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht für Landesbehörden vorgesehen (HessLT-Drs. 19/1852, S. 2).

Jedoch führt eine Missachtung der sich aus § 37 Abs. 6 SVwVfG ergebenden Pflicht nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Bestandteil des Verwaltungsakts (vgl. den Wortlaut des § 37 Abs. 6 SVwVfG: "Erklärung ist beizufügen"), so dass deren Fehlen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unberührt lässt; die unmittelbaren Konsequenzen fehlender Belehrung sind dementsprechend abschließend in § 70 Abs. 2, § 58 VwGO geregelt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 9 A 24/18 v. 10.4.2019. Abs. 18 = BVerwGE 165, 192 Abs. 18; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 163 f. m.w.N.

2. Vorliegen der Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG

Insoweit könnte als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Chorzulassung (ex nunc) zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG in Betracht kommen. Dies setzt - unabhängig davon, ob es sich um einen begünstigenden oder einen nicht-begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG handelt (siehe hierzu B II 1) - zunächst voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Anmerkung: Nach der Systematik des § 48 SVwVfG ist eigentliche Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes immer § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SVwVfG schränkt diese Ermächtigung nur für den Fall des begünstigenden Verwaltungsaktes ein.

Insoweit bestehen jedoch an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Chorzulassung keine Zweifel. Jedoch handelt es sich bei der Zulassungsentscheidung nach dem oben Gesagten (s. o. A II) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Solche Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zeichnen sich dadurch aus, dass sie bzw. ihre Aufrechterhaltung auf Grund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden können.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 223 ff.

Insoweit wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass (allein) § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG (und nicht § 49 SVwVfG) für die Aufhebung nachträglich rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte mit Dauerwirkung einschlägig sei, wobei allerdings in diesem Fall eine Rücknahme rückwirkend nur bis zu dem Zeitpunkt des Rechtswidrigwerdens des Verwaltungsakts zulässig (eine Rücknahme ex tunc also ausgeschlossen) sei.

Anmerkung: So BVerwG, 2 C 13/11 v. 9.5.2012, Abs. 15 = BVerwGE 143, 230 Abs. 15; BVerwG, 7 C 11/17 v. 22.11.2018, Abs. 18 = NVwZ 2019, 886 Abs. 18; VGH Mannheim, 28 S 641/01 v. 4.9.2001, Abs. 38 = NVwZ-RR 2002, 621, 622; wohl auch BVerwG, 2 C 13/03 v. 28.10.2004 = NVwZ-RR 2005, 341; offen BVerwG, 4 A 2/15 v. 28.4.2016, Abs. 28 = NVwZ 2016, 1325 Abs. 28; ausführlich Schenke, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015 S. 521, 528 ff.

Diese Auffassung erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass gerade der Fall des rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SVwVfG (und § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG) geregelt wird, als nicht überzeugend. Gerade § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SVwVfG würde kein erkennbarer Anwendungsbereich mehr verbleiben, wenn in den dort genannten Fällen schon eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zulässig wäre.

 Anmerkung: Hiergegen Schenke, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015 S. 521, 527 f.

Daher ist daran festzuhalten, dass auch Dauerverwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nur aufgehoben werden können, wenn sie bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren.

Anmerkung: Wie hier z. B. Kopp, BayVBl. 1989, 652 ff.; Ruffert, in: Ehlers/Pünder, § 24 Rn. 6.

Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Chorzulassung nachträglich weggefallen sind, kommt es damit an dieser Stelle nicht an.

3. Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG

Das die Zulassungsentscheidung ist ein begünstigender, da den Rechtskreis Irene Igelbauers erweiternder Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, könnten jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG für einen Widerruf der Chorzulassung vorliegen. Der (durch Darajan vertretene) Oberbürgermeister als Gemeindebehörde müsste also aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen sein, den widerrufenen Verwaltungsakt nicht zu erlassen, also Frau Igelbauer zum Musikschulchor nicht zuzulassen, und ohne den Widerruf müsste das öffentliche Interesse gefährdet sein.

Hier wäre der Oberbürgermeister berechtigt gewesen, Irene Igelbauer nicht zum Chor zuzulassen. Frau Igelbauer kann aus § 19 Abs. 1 KSVG einen Anspruch auf Zulassung nicht (mehr) herleiten: Ein solcher Anspruch besteht nur im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung Musikschule und ihres Chores. Der Umfang der Widmung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Musikschulsatzung, wonach zum Schulchor im Rahmen seiner Kapazität grundsätzlich jeder zugelassen wird, der die erforderlichen musikalischen Fähigkeiten hat und ernsthaft proben will. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass alle Stimmen besetzt sind und Irene Igelbauer unmusikalisch wäre. Jedoch fehlt ihr mittlerweile die Bereitschaft, im Chor ernsthaft an den Proben und Aufführungen mitzuwirken, was eine gewisse Disziplin und die Bereitschaft voraussetzt, das Letztentscheidungsrecht des Chorleiters als musikalisch Verantwortlichen zu respektieren.

Die Berechtigung der Behörde, den widerrufenen Verwaltungsakt nicht zu erlassen, ergibt sich aus nachträglich eingetretenen Tatsachen, die in dem veränderten Verhalten der Begünstigten - den verbalen Angriffen Irene Igelbauers, die ihre fehlende Bereitschaft zur ernsthaften Mitwirkung an den Proben und Aufführungen belegen - bestehen.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Märchenstunde-Fall.

Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse an einer störungsfreien Arbeit des Musikschulchores gefährdet.

 Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 22 A 2478/93 v. 28.11.1994, Abs. 7 = NVwZ 1995, 814.

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG liegen also vor. Zudem wurde auch die Frist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 SVwVfG hier eingehalten.

4. Rechtmäßige Ermessensausübung

Jedoch steht der Widerruf im Ermessen der widerrufenden Behörde. Der durch den Musikschuldirektor müsste damit sein Widerrufsermessen im Rahmen des § 40 SVwVfG ausgeübt haben: Insoweit Die Ausführungen des Musikschuldirektors lassen erkennen, dass er sich seines Ermessensspielraums bewusst war und sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat ("nach Abwägung aller Umstände..."). Dafür , dass der Direktor sein Ermessen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat (§ 40 Alt. 1 SVwVfG), sich also etwa von persönlichen Animositäten hätte leiten lassen, bestehen nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Der Musikschuldirektor müsste aber auch die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten (§ 40 Alt. 2 SVwVfG), insbesondere die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachtet haben.

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i. S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; allgemein zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.

Der Chorausschluss war geeignet, um wieder Ruhe im Chor herzustellen, und er war im Hinblick auf die beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Chorleiter auch als mildestes Mittel erforderlich, um in Zukunft die Disziplin im Chor aufrecht zu erhalten. Eine Suspendierung der Chormitgliedschaft (durch befristeten Widerruf der Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) würde diesen Erfolg nicht gleichermaßen sicherstellen, weil bei Ablauf der Frist nicht feststünde, dass Irene Igelbauer wieder bereit wäre, ernsthaft im Chor mitzuwirken (und im Übrigen eine künftige erneute Zulassung zur Musikschule durchaus möglich ist). Schließlich ist der Ausschluss angesichts des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Chors und des Verhaltens Irene Igelbauers auch nicht schlechthin unangemessen, zumal nicht feststeht, dass sie für immer ausgeschlossen bleibt; sofern sie nachweisen kann, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, steht ihr nämlich ein Anspruch auf (erneute) Aufnahme in den Chor gemäß § 19 Abs. 1 KSVG zu.

Die Frage, ob auch Karla Körnli aus dem Chor auszuschließen ist (wofür nach dem Sachverhalt zumindest nicht in gleichem Maße Anlass bestand), geht gerade deshalb Irene Igelbauer nichts (mehr) an - die mit dem Hinweis hierauf lediglich ihr eigenes Verhalten rechtfertigen und ihren Ausschluss als rechtswidrig charakterisieren will.

Daher war die Entscheidung, die Chorzulassung zu widerrufen und somit Irene Igelbauer aus dem Chor auszuschließen, ermessensgerecht.

5. Ergebnis zu II

Der Chorausschluss war damit insgesamt von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG gedeckt.

III. Ergebnis zu B

Nach alledem ist der Chorausschluss insgesamt rechtmäßig und kann deshalb Irene Igelbauer nicht in ihren Rechten verletzen.

C) Ergebnis

Die Klage Irene Igelbauers ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zum Lösungsvorschlag zur Klage des Sebastian Schuriegel

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Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/7IJKtyfNKIMb9LQznhr7RF

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