Lösungsvorschlag

Soccer-Arena

Stand der Bearbeitung: 3 Dezember 2021

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die Klage des "1. FFC Saarheim" hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Nachdem der "1. FFC Saarheim" zunächst beantragt hatte, die Stadt Saarheim zu verpflichten, mit dem "1. FFC Saarheim" einen Mietvertrag über die Nutzung eines der Spielfelder der "Soccer-Arena" für die Wintersaison 2021/2022 zu schließen, wird nunmehr nur noch die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung des Mietvertragsschlusses durch die Stadt rechtswidrig sei. Damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, müsste sich somit ein Anspruch des "1. FFC Saarheim" auf Abschluss des Mietvertrages aus öffentlich-rechtlichen Normen ergeben (haben). Dies bestimmen aber nicht die Beteiligten des Rechtsstreits, sondern richtet sich nach der wirklichen Natur des dem Streit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Es kommt insoweit nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Dabei soll die dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung das Streitverhältnis derjenige Verfahrensordnung zuweisen, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspreche und zugleich bewirken, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen wären, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet seien.

Anmerkung: So zusammenfassend und m.w.N. BVerwG, 9 B 37/12 v. 12.4.2013, Abs. 6 = NJW 2013, 2298 f.

Das Zur-Verfügung-Stellen der "Soccer-Arena" stellt eine Leistung der Stadt gegenüber ihren Bürgern da und ist somit Teil der sog. Leistungsverwaltung. Allgemein wird davon ausgegangen, dass im Falle des Nichtvorhandenseins entgegenstehender gesetzlicher Regelungen einem Hoheitsträger bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen privatrechtlichen und hoheitsrechtlichen Handlungsformen zusteht.

 Anmerkung: Siehe hierzu nur BGH, VIII ZB 20/20 v. 9.2.2021, Abs. 18 = BGHZ 228, 373 Abs. 18; Maurer/Waldhoff, § 3 Rn. 25.

Gemeinden können diese Wahlfreiheit insbesondere in Satzungen ausüben, d. h. (auch) in einer Satzung kann festgelegt werden, in welchen Formen eine bestimmte gemeindliche Leistung zu erbringen ist. Insbesondere kann in einer Satzung auch für eine privatrechtliche Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses optiert werden.

 Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 118.

Tatsächlich soll im vorliegenden Fall die "Soccer-Satzung" der Stadt Saarheim die Grundlage für die Nutzung der "Soccer-Arena" bilden. § 2 der Satzung sieht jedoch vor, dass die Vergabe der Plätze durch Abschluss von Mietverträgen geregelt werden sollen. Damit wird offenbar, dass die Gemeinde in der Satzung nur die Grundlagen des Nutzungsverhältnisses regeln wollte, die einzelnen konkreten Nutzungsverhältnisse jedoch in (Miet-)Verträgen ihre Grundlage finden sollen. Diese Mietverträge sind privatrechtlicher Natur, so dass auf Grund des Gesamtzusammenhangs der Streitigkeit vom Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG auszugehen sein könnte.

Jedoch geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um einen bereits geschlossenen privatrechtlichen Mietvertrag, sondern um die Frage, inwieweit die Stadt Saarheim zum Abschluss eines solchen Mietvertrages mit dem "1. FFC Saarheim" verpflichtet gewesen ist. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit vor allem § 19 Abs. 1 und 3 KSVG als eine - ausschließlich die Gemeinde als Hoheitsträger verpflichtende und deshalb - öffentlich-rechtliche Vorschrift in Betracht. Denn nach der insoweit herrschenden Zweistufentheorie gehört die die Entscheidung über das "Ob" der Gewährung von Verwaltungsleistungen immer dem öffentlichen Recht an.

Anmerkung: Grundlegend OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 2 ff. = NJW 1969, 1077 f.; zur heutigen Bedeutung Becker/Meyer, Jura 2021, 1450, 1460; Dietlein, Jura 2002, 445, 452; Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich, JA 2011, 810, 813 ff.; Mann, NdsVBl. 2007, 26, 27 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 119.

Somit liegt jedenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor und der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Der "1. FFC Saarheim" hatte ursprünglich beantragt, die Stadt Saarheim zu verpflichten, mit ihm einen Mietvertrag über die Nutzung eines der Plätze der "Soccer-Arena" für die Wintersaison 2021/2022 zu schließen.

1. Allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Abschluss eines Mietvertrages

Für dieses Mietvertragsabschlussbegehren wäre grundsätzlich die allgemeine Leistungsklage als statthaft erschienen. Diese Klage ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und ist als zulässige Klageart im Verwaltungsprozess allgemein anerkannt. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen. Mit dieser Klage können daher grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Abgabe privatrechtlicher Willenserklärungen (etwa Klagen auf Annahme von Vertragsangeboten) durchgesetzt werden, die prinzipiell auch nach Maßgabe des § 167 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden können.

Anmerkung:  Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 109; siehe hierzu auch den Sauna-Fall.

2. Verpflichtungsklage auf Erlass eines Zulassungs-Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO)

Eine solche Klage wäre jedoch dann dem Begehren des "1. FFC Saarheim" nicht gerecht geworden, wenn hiermit (allein) eine Verpflichtung der Stadt Saarheim zum Abschluss des Mietvertrages nicht hätte durchgesetzt werden können. Ausgeschlossen wäre eine solche Durchsetzung dann, wenn rechtliche Voraussetzung für den Abschluss eines solches Mietvertrages eine positive Entscheidung der Stadt Saarheim über die Zulassung in Form eines Verwaltungsaktes i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gewesen wäre, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Siehe zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Denn dann würde der "1. FFC Saarheim" - unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage - tatsächlich den Erlass eines solchen Zulassungs-Verwaltungsakts begehren, so dass nur die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (Verpflichtung zum Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes) statthaft sein könnte. Generell ist nach § 88 VwGO auch anzunehmen, dass ein auf eine bestimmte Handlung gerichtetes Leistungsbegehren implizit auch ein Begehren auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 5 VwGO enthält, wenn dies materiellrechtlich notwendig ist, um die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 36 = NVwZ 2016, 238, Abs. 36.

Tatsächlich geht die Praxis auf Grund der von ihr vertretenen Zweistufentheorie davon aus, dass bei öffentlichen Einrichtungen eine behördliche Pflicht zur Festsetzung des Zugangsanspruchs durch Verwaltungsakt existiert.

Anmerkung: Vgl. hierzu Becker/Meyer, Jura 2021, 1450, 1460; Dietlein, Jura 2002, 445, 452; Mann, NdsVBl. 2007, 26, 27 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 119.

Das ist zwar nicht recht einsichtig, weil (heute) kein Grund mehr für eine solche Rechtspflicht zur Entscheidung durch Verwaltungsakt erkennbar ist.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Ehlers Jura 2012, 692, 696; ders., Jura 2012, 849, 851; Lange, DVBl. 2014, 753, 756; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 109.

Dennoch soll dies hier als herrschende Meinung der Fallbearbeitung zu Grunde gelegt werden.

Anmerkung: Vgl. hierzu auch Püttner/Lingemann, JA 1984, 274, 275. Siehe zu ähnlichen Problemen auch den Gelinkt-Fall und den Schlachthof-Fall.

Statthafte Klageart wäre damit ursprünglich die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gewesen.

3. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

Jedoch hat sich der ursprüngliche Antrag des "1. FFC Saarheim" nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt, da die Spielsaison nach Klageerhebung bereits zu laufen begonnen hat und sich die Vereinigung daher einen "Ausweichplatz" mieten musste. Die Verpflichtungsklage ist dadurch gegenstandslos geworden. Statthafte Klageart könnte jedoch nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfasst vom Wortlaut her indes nur die Anfechtungsklage, mit Blick auf die Effektivität des Rechtsschutzes ist aber eine analoge Anwendung auch auf Verpflichtungsklagen geboten, da es tatsächlich keinen Unterschied macht, ob eine Belastung durch einen erledigten Verwaltungsakt oder durch eine zunächst versagte, dann aber gegenstandslos gewordene Begünstigung vorliegt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 21 = BVerwGE 146, 303 Abs. 21; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 11 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 11; BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 10 = NVwZ 2014, 883 Abs. 10; BVerwG, 4 C 33/13 v. 4.12.2014, Abs. 21 = BVerwGE 151, 36 Abs. 21; BVerwG, 6 C 57/16 v. 29.11.2017, Abs. 13 f. = NVwZ-RR 2018, 304 Abs. 13 f.; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 10 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 10.; ausführlich hierzu Bühler/Brönnecke Jura 2017, 34, 40 f.; Decker JA 2016, 241 ff.

Dementsprechend ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ein Antrag zulässig, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - hier der Zulassung zur Nutzung - bestanden hat.

Anmerkung: Siehe hierzu  BVerwG, 7 C 24.91 v. 24.1.1992, Abs. 6 = BVerwGE 89, 354, 355.

Der "1. FFC Saarheim" hat auch einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.

4. Ergebnis zu II

Somit ist (nunmehr) nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.

III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

Wird § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf Verpflichtungsklagen angewandt, ist es konsequent, für die Zulässigkeit einer solchen Klage auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordern. Der "1. FFC Saarheim" müsste also ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung haben. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 20 = BVerwGE 146, 303 Abs. 20; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 11 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 11; BVerwG, 6 B 133/18 v. 14.12.2018, Abs. 10 = NVwZ 2019, 649 Abs. 10; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 9 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 9. In den Entscheidungen von 2013 hat das BVerwG die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wohl deutlich gegenüber der früheren Rechtsprechung verschärft. Siehe hierzu Huber, NVwZ 2013, 1488 ff.; Lange, NdsVBl. 2014, 120 ff.; Lindner, NVwZ 2014, 180 ff.; Thiele, DVBl. 2015, 954 ff.

1. Präjustiziabilität für Schadensersatz- oder Entschädigungsklage

Ein solches Interesse könnte sich zunächst daraus ergeben, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offenbar als Grundlage für einen späteren Schadensersatzprozess des "1. FFC Saarheim" gegenüber der Stadt Saarheim dienen soll, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. eines Präjudizinteresses gegeben sein könnte.

Grundsätzlich kann die Absicht, eine Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage zu erheben, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zunächst nur dann begründen, wenn ein entsprechender Zivilprozess (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO) nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerwG, 4 C 1.03 v. 30.6.2004, Abs. 21 = BVerwGE 121, 169, 174; BVerwG, 2 C 27.15 v. 17.11.2016, Abs. 15 = BVerwGE 156, 272 Abs. 15; .

Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist "offensichtliche Aussichtslosigkeit" nicht vorschnell anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO) genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nur dann nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 44 = BVerwGE 146, 303 Abs. 44; BVerwG, 8 C 46/12 v. 20.6.2013, Abs. 18 = BVerwGE 147, 81 Abs. 18; BVerwG, 8 B 10/15 v. 17.12.2015, Abs. 15 = NVwZ-RR 2016, 362 Abs. 15.

Hier kann nicht von vornherein von einer Erfolglosigkeit einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage gegenüber der Stadt Saarheim ausgegangen werden, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Präjudizinteresse nicht verneinen werden kann.

Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt des Präjudizinteresses jedoch weiter, dass sich das erledigende Ereignis - wie hier - nach Klageerhebung ereignete. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht dem auf primären Rechtsschutz zielenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeitlich (zumindest im Wesentlichen) nachfolgt, und zwar deshalb, weil durch eine nachträgliche Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse sich das anfängliche Rechtsschutzbegehren erledigt hat und der Kläger damit auf einen Anspruch auf Schadensausgleich zurückgeworfen ist. In solchen Fällen verlangt der Gedanke der Prozessökonomie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Kläger bekämpften Verwaltungshandelns fortzusetzen, damit die vom Verwaltungsgericht dazu schon gewonnenen Erkenntnisse in den nachfolgenden Schadensersatzprozess einfließen können.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 3.00 v. 12.7.2000, Abs. 14 = NVwZ 2000, 1411, 1412.

Denn für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist kennzeichnend, dass ein Beteiligter nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden dürfe, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht habe und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stelle, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein solle und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen müsse.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 14.96 v. 27.3.1998, Abs. 17 f. = BVerwGE 106, 295, 297 f.

Vor diesem Hintergrund ließe sich hier allerdings das Präjudizinteresse im vorliegenden Fall auch mit der Begründung verneinen, dass sich das auf die Zulassung gerichtete Verfahren alsbald nach Klageerhebung zu einem Zeitpunkt erledigt habe, als dieses noch gar nicht richtig in Gang gekommen sei. Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist allerdings, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 3.00 v. 12.7.2000, Abs. 14 = NVwZ 2000, 1411, 1412.

Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen noch nicht erledigt, so war der von ihm Betroffene - auch im Sinne des Primärrechtsschutzes (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. In einem solchen Fall wäre es unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt werden könnte, wie viele "Früchte" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, besteht der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur Feststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand - auch an Kosten und Zeit - soll dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben kann. Jedenfalls in Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung kommt es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon "Früchte" erbracht hat.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 14.96 v. 27.3.1998, Abs. 17 f. = BVerwGE 106, 295, 298.

Somit lässt sich im vorliegenden Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) unter dem Gesichtspunkt der Präjustiziabilität bejahen.

2. Wiederholungsgefahr

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) könnte sich zudem auch aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergeben. Hierfür ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird und die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sind.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 21 = BVerwGE 146, 303 Abs. 21; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 13 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 13; BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 10 = NVwZ 2014, 883 Abs. 10; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 10 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 10; BVerwG, 8 C 3/19 v. 12.12.2019, Abs. 15 f. = BVerwGE 167, 189 Abs. 15 f.; BVerwG, 6 B 22/22 v. 23.11.2022, Abs. 13 = NVwZ-RR 2023, 342 Abs. 13. Das BVerwG (BVerwG, 9 B 52/18 v. 17.12.2019, Abs. 15 = NVwZ-RR 2020, 331 Abs. 15) betont hierzu ergänzend noch Folgendes: "[Die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr] soll den Betroffenen davor schützen, in Zukunft nochmals der geltend gemachten Rechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Unter dem Aspekt der Prozessökonomie sollen zudem die Gerichte von zukünftigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet werden und dem Betroffenen die "Früchte" der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben. Hat sich die Wiederholungsgefahr bereits in einem nachfolgenden Verwaltungsakt realisiert, kann eine erneute Rechtsbeeinträchtigung insoweit nicht mehr verhindert werden. Daher entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (im engeren Sinne) und der Betroffene ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung des neuen Verwaltungsakts zu verweisen."

Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, weil der "1. FFC Saarheim" nach wie vor daran interessiert ist, die "Soccer-Arena" bei der sich nächstbietenden Gelegenheit zu mieten und die Einwände des Oberbürgermeisters vermuten lassen, dass dieser den Antrag erneut ablehnen wird, wenn sich nicht insgesamt drei Damen-Vereine für die Halle in der fraglichen Saison interessieren. Damit geht der Oberbürgermeister nach wie vor davon aus, dass er berechtigt sei, eine Vermietung an den "1. FFC Saarheim" mit der Begründung abzulehnen, er sei der einzige Damen-Fußballverein, der die Halle nutze. Da keine Anhaltspunkte für die vom Oberbürgermeister erhoffte Neugründung von Damenfußballvereinen bestehen, ist daher hier auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen.

3. Ergebnis zu III

Der "1. FFC Saarheim" kann somit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) unter dem Gesichtspunkt der Präjustiziabilität und der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung geltend machen.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) im Fall der Erledigung einer Verpflichtungsklage nach Klageerhebung kann nur gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung die Verpflichtungsklage (noch) zulässig war.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 14.96 v. 27.3.1998, Abs. 14 = BVerwGE 106, 295, 297.

Daher hätte der "1. FFC Saarheim" vor dem erledigenden Ereignis nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein müssen. Es hätte also nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen, dass er durch die Ablehnung des begehrten Zulassungs-Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt worden ist. Dies ist der Fall, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass er einen Anspruch auf Erlass der Zulassungsentscheidung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KSVG ergeben. Dass dieser Anspruch hier einschlägig war, erscheint zumindest als möglich, so dass der "1. FFC Saarheim" auch klagebefugt war.

Anmerkung: Es wäre falsch, die Klagebefugnis hier auf die sog. Adressatentheorie zu stützen, siehe hierzu diesen Hinweis.

V. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

Da eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) im Fall der Erledigung einer Verpflichtungsklage nach Klageerhebung eben nur gegeben sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung die Verpflichtungsklage (noch) zulässig war, ist somit (auch) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog), dass vor Klageerhebung nach § 68 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß Widerspruch nach § 69 VwGO erhoben worden ist und dieser Widerspruch erfolglos blieb, wenn der begehrte Verwaltungsakt durch einen Verwaltungsakt abgelehnt worden ist.

Anmerkung: Vgl. BVerwG, I C 49.64 v. 9.2.1967, Abs. 20 = BVerwGE 26, 161, 165 ff. (für den Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

1. Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 2 VwGO)

Ein Vorverfahren wäre vor Erhebung der Verpflichtungsklage jedoch nach § 68 Abs. 2 VwGO nur erforderlich gewesen, wenn der Oberbürgermeister die Nutzungsüberlassung durch Verwaltungsakt abgelehnt hätte. Wäre sein Schreiben vom 28. Mai 2021 nicht als Verwaltungsakt zu werten - wovon der Kreisrechtsausschuss wohl ausgegangen ist - dann wäre der Sache nach über den Antrag auf Erlass eines Zulassungsverwaltungsakts noch gar nicht entschieden worden, so dass vorliegend der beantragte Verwaltungsakt i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO unterlassen worden und ein Vorverfahren dementsprechend nach § 75 VwGO unstatthaft gewesen wäre.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 6 Rn. 15.

Allerdings bestehen vorliegend keine Gründe dafür, das Schreiben vom 28. Mai 2021 nicht als Verwaltungsakt zu sehen. Dabei ist zu beachten, dass der Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes nach § 37 Abs. 2 des hier nach § 1 Abs. 1 anwendbaren SVwVfG an keine bestimmte Form gebunden ist; insbesondere muss er nicht als "Bescheid" überschrieben sein, um die Tatbestandsmerkmale des § 35 SVwVfG zu erfüllen. Auch höfliche Formulierungen etc. schließen das Vorliegen eines Ablehnungsverwaltungsaktes nicht aus.

Anmerkung: Zur Bestimmung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis.

Ausreichend war somit im vorliegenden Fall grundsätzlich, dass der Oberbürgermeister dem "1. FFC Saarheim" unmissverständlich deutlich macht, dass er einen Anspruch auf Erlass der begehrten Zulassung für nicht gegeben hält bzw. dass er berechtigt sei, den Anspruch abzulehnen. Da das Schreiben zudem mit einem als "Rechtsbehelfsbelehrung" überschriebenen Zusatz versehen war, kommt es nicht auf die Frage an, ob heute bereits aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung geschlossen werden kann, die Behörde wolle keinen Verwaltungsakt erlassen (mit der Begründung, der objektive Empfänger könne angesichts der sich aus § 37 Abs. 6 SVwVfG heute ergebenden Rechtsbehelfsbelehrungspflicht nicht mehr annehmen, die Verwaltung wolle unter Missachtung dieser klaren Pflicht dennoch einen Verwaltungsakt erlassen).

Anmerkung: Seit Inkrafttreten des Gesetzes 1830 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. 2014, 306), das durch Art. 1 Nr. 6 lit. c Abs. 6 an § 37 SVwVfG angefügt hat, ist die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem schriftlichen Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des SVwVfG zwingend vorgeschrieben. Den Behörden steht insoweit also kein Ermessen zu (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 160). § 37 Abs. 6 SVwVfG vollzieht insoweit § 37 Abs. 6 des VwVfG des Bundes nach. Die dort vorgesehene allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht ist erst durch Art. 1 des Planungsvereinheitlichungsgesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I, 1388) in das VwVfG des Bundes eingeführt worden. Mittlerweile haben neben dem Saarland alle Länder - bis auf Bayern, Hamburg und Hessen - eine entsprechende Vorschrift in ihr Landes-VwVfG übernommen. Die Nichtübernahme des § 37 Abs. 6 in das Landes-VwVfG ist in Hamburg gar nicht (Hmb Bürgerschaft Drs. 20/10015, S. 5 ff.), in Bayern damit begründet worden, im Landesrecht bestehe kein Regelungsbedarf, da bisher kein Erfordernis für eine vergleichbare Bestimmung festgestellt werden konnte und i. Ü. die Rechtsfolge einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 VwGO geregelt sei (BayLT-Drs. 17/2820, S. 11 bei Nr. 4.), während in Hessen betont worden ist, auch der frühere (durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz vom 31. Mai 2013 aufgehobene) § 59 VwGO habe nur für Bundesbehörden gegolten und habe keine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht für Landesbehörden vorgesehen (HessLT-Drs. 19/1852, S. 2). Angesichts dessen wird heute die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Nichtbeifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung dem Vorliegen eines (belastenden) Verwaltungsakts entgegen steht, davon abhängen, ob und inwieweit (entsprechend § 37 Abs. 6 VwVfG) eine behördliche Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung besteht: Besteht eine solche Pflicht, kann aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont kaum noch angenommen werden, die Behörde wolle sich eben über diese klare Pflicht hinwegsetzen: Im Anwendungsbereich derartiger Rechtsbehelfsbelehrungspflichten deutet vielmehr das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, dass die Behörde keine endgültige Regelung und damit keinen Verwaltungsakt erlassen wollte (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 161). Anders wird dies gesehen, soweit keine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht, sondern nur eine sich aus § 58 VwGO ergebende Rechtsbehelfsobliegenheit besteht. In derartigen Fällen wird aus dem Nichtvorliegen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht (zwingend) auf das Nichtvorliegen eines Verwaltungsakts geschlossen (BVerwG, 10 A 1.94 v. 19.12.1995, Abs. 14 = BVerwGE 100, 206, 207).

Dementsprechend ist das Schreiben vom 28. Mai 2021 als Verwaltungsakt zu werten, so dass entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses ein Widerspruch nach § 68 Abs. 2 VwGO statthaft war.

2. Formgerechte Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Um das Erfordernis des § 68 Abs. 2 VwGO zu erfüllen, hätte der "1. FFC Saarheim" zudem i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerecht Widerspruch nach § 69 VwGO erheben müssen. Dies hat der Kreisrechtsausschuss letztlich mit der Begründung abgelehnt, der "Beschwerde" sei nicht deutlich genug zu entnehmen gewesen, dass vom Rechtsbehelf des § 69 VwGO Gebrauch gemacht werden solle. Jedoch fordert § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Form nur Schriftlichkeit des Widerspruchs, nicht auch seine ausdrückliche Bezeichnung als "Widerspruch". Es reicht somit (in der Regel) für die Widerspruchserhebung jedes vom Widerspruchsführer unterschriebene (§ 125 BGB analog) Schriftstück aus, in dem dieser zu erkennen gibt, dass er sich durch einen bestimmten, genau zu bezeichnenden Verwaltungsakt beschwert fühlt.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 6 Rn. 24.

Diese Anforderungen erfüllt die (von allen Mitgliederinnen unterschriebene) "Beschwerde" des "1. FFC Saarheim" vom 12. Juli 2021; sie ist deshalb auch vom Oberbürgermeister zu Recht als Widerspruch behandelt und dem Kreisrechtsausschuss als zuständiger Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO) nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung vorgelegt worden.

3. Fristgerechte Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Allerdings hätte dieser Widerspruch auch innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müssen. Da § 70 Abs. 2 VwGO nicht auf § 57 VwGO verweist, richten sich die Einzelheiten der Fristberechnung nach § 79, § 31 Abs. 1 SVwVfG, der insoweit wiederum auf §§ 187 ff. BGB verweist.

Anmerkung: Hier wird die sog. "verfahrensrechtliche Lösung" zur Berechnung der Widerspruchsfrist herangezogen. Dem steht die sog. "prozessuale Lösung" gegenüber, die hinsichtlich der Einzelheiten der Fristberechnung trotz des fehlenden Verweises in § 70 Abs. 2 VwGO auf § 57 VwGO zurückgreift. § 57 Abs. 2 VwGO verweist insoweit (auch) auf § 222 Abs. 1 ZPO, der wiederum auf die §§ 187 ff. BGB verweist - so dass im Ergebnis nach beiden Auffassungen eben die §§ 187 ff. BGB für die Fristberechnung zur Anwendung kommen (näher hierzu Hufen, § 6 Rn. 28).

§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO benennt als für die Fristberechnung maßgebliches "Ereignis" i. S. des § 188 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB die "Bekanntgabe" des Verwaltungsakts an den Beschwerten. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO endet folglich nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine seine Zahl dem Anfangstag der Frist (hier: dem Tag der Bekanntgabe) entspricht.

Anmerkung: § 188 BGB enthält alle Tatbestandsmerkmale, die zur Bestimmung des Fristendes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass zur Berechnung des Fristendes nicht - wie man meinen könnte - zunächst der Fristbeginn nach § 187 BGB bestimmt werden muss. Der Fristbeginn nach § 187 BGB muss damit - wenn es nur auf das Fristende nach § 188 BGB ankommt - nicht berechnet werden (vgl. Lemke, JA 1999, 422).

a) Wann ist der Ablehnungsverwaltungsakt vom 28. Mai 2021 bekanntgegeben worden?

Wann ein Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des SVwVfG bekanntzugeben ist, bestimmt sich nach § 41 SVwVfG. Wie sich insbesondere aus § 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SVwVfG ergibt, ist Grundvoraussetzung der Bekanntgabe, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugeht, wobei insoweit die zu § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 7 f.

 Nach diesen Grundsätzen wäre (wohl) anzunehmen, dass der Zugang des Verwaltungsaktes am 29. Mai 2021 erfolgt ist.

Jedoch ist die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG zu beachten; hiernach gilt ein Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post (zum Begriff der Post siehe nun die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die Aufgabe zur Post muss hier bereits am 28. Mai 2021 erfolgt sein, so dass die Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG entsprechend § 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB ("am dritten Tag nach Aufgabe zur Post") mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 (vgl. § 188 Abs. 1 BGB) endete. Dementsprechend war der Verwaltungsakt am 31. Mai 2021 bekanntgegeben worden.

b) Wann endete die Widerspruchsfrist?

War der Verwaltungsakt am 31. Mai 2021 bekanntgegeben worden, war somit die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB am 30. Juni 2021 abgelaufen. Der Widerspruch vom 12. Juli 2021 könnte daher verfristet eingelegt worden sein.

Allerdings ist auch § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 VwGO zu beachten. Nach § 58 Abs. 1 VwGO hätte die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch gar nicht zu Laufen begonnen, soweit der Beteiligte - hier der "1. FFC Saarheim" - nicht über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Hier war dem Bescheid zwar eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die zutreffend über den Rechtsbehelf (Widerspruch), die Behörde, bei der er einzulegen ist (nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Ausgangsbehörde), sowie deren Sitz (der sich vorliegend aus der Namensbezeichnung der Ausgangsbehörde "Oberbürgermeister der Stadt Saarheim" ergab, belehrt worden.

Anmerkung: Siehe zur Belehrung über den Behördensitz: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 188. Dass nach § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Widerspruch auch fristwahrend beim zuständigen Kreisrechtsausschuss hätte eingelegt werden können ist nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung, s. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 187.

Allerdings fehlte eine Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist, da hierzu mindestens gehört, die Frist abstrakt anzugeben (z. B. nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO "innerhalb eines Monats"), während der bloße Hinweis auf die mögliche Existenz einer Frist wie hier ("rechtzeitig") keine Belehrung hinsichtlich dieser Frist darstellt.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 189.

Hieraus folgt, dass die in § 58 Abs. 1 VwGO vorgesehene Belehrung jedenfalls teilweise "unterblieben" und damit "unrichtig erteilt" wurde, so dass an die Stelle der (nach § 58 Abs. 1 VwGO noch nicht begonnenen) Monatsfrist die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO tritt. Diese Jahresfrist, die erst mit Ablauf des 31. Mai 2022 endet, wäre hier mit Erhebung des Widerspruchs am 12. Juli 2021 also noch beachtet gewesen.

c) Ergebnis zu 3

Dementsprechend ist der Widerspruch des "1. FFC Saarheim" auch nicht verfristet gewesen.

4. Ergebnis zu V

Insgesamt hat der "1. FFC Saarheim" somit das Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Dass der Kreisrechtsausschuss vom Gegenteil ausging, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da Fehler der Widerspruchsbehörde dem Kläger (natürlich) nicht zuzurechnen sind.

VI. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO [analog])

Auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist § 78 VwGO nach allgemeiner Auffassung analog anzuwenden. Richtiger Beklagter wäre somit nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als die Behörde, die den Antrag des "1. FFC Saarheim" abgelehnt hatte.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis.

Verklagt hat der "1. FFC Saarheim" allerdings nicht den Oberbürgermeister, sondern die Stadt Saarheim. Dies ist jedoch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO unschädlich

Anmerkung: Siehe hierzu Klenke, NWVBl. 2004, 85, 86; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, § 78 Rn. 62; U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1024.

VII. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Der "1. FFC Saarheim" ist nach dem Sachverhalt ein nicht rechtsfähiger Verein i.S.d. § 54 BGB. Da einem solchen Verein nach § 19 Abs. 1 und 3 KSVG ein Zugangsanspruch zustehen kann, richtet sich seine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO; die Beteiligtenfähigkeit des Oberbürgermeisters als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VIII. Klagefrist (§ 74 Abs. 2 VwGO)

Da eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) im Fall der Erledigung einer Verpflichtungsklage nach Klageerhebung eben nur gegeben sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung die Verpflichtungsklage (noch) zulässig war, müsste der "1. FFC Saarheim" schließlich auch die Klagefrist für Verpflichtungsklagen nach § 74 Abs. 2 VwGO beachtet haben. Die Klage müsste folglich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden sein (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222, § 224 Abs. 2 und 3, § 225, § 226 ZPO. § 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Berechnung der Frist auf die §§ 187 ff. BGB.
Nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB endete dementsprechend die Klagefrist mit Ablauf des Tages des auf die Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Widerspruchsbescheid dem "1. FFC Saarheim" nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugestellt worden ist.

Anmerkung: Auch hier gilt: § 188 BGB enthält alle Tatbestandsmerkmale, die zur Bestimmung des Fristendes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass zur Berechnung des Fristendes nicht - wie man meinen könnte - zunächst der Fristbeginn nach § 187 BGB bestimmt werden muss. Der Fristbeginn nach § 187 BGB muss damit - wenn es nur auf das Fristende nach § 188 BGB ankommt - streng genommen nicht berechnet werden (vgl. Lemke, JA 1999, 422).

Wie ein Widerspruch zuzustellen ist, bestimmt sich nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nach dem VwZG des Bundes, auch wenn die Widerspruchsbehörde - wie hier - eine Landesbehörde ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, V C 54.70 v. 19.1.1972, Abs. 8 = BVerwGE 39, 257, 259; Hufen, § 9 Rn. 27.

Hier hat die Widerspruchsbehörde die Zustellungsform der Zustellung durch die Post (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG) mittels Einschreiben (§ 4 VwZG) gewählt (§ 2 Abs. 3 VwZG). Folglich galt der Widerspruchsbescheid nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Der Bescheid ist am Montag, den 9. August 2021, bei der Post aufgegeben worden, so dass die Zustellung am Donnerstag, den 12. August 2021, als erfolgt galt. Dementsprechend endete die Klagefrist § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB "an sich" am 12. September 2021. Da dieser Tag aber ein Sonntag war, verlängert sich diese Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf des 13. September 2021. Die Frist ist somit am 13. September 2021 um 24:00 Uhr abgelaufen.

3. Ergebnis zu VIII

Da der Brief mit der Klageschrift dem Verwaltungsgericht am 13. September 2021 noch um 23:59 Uhr zugegangen ist (Rechtsbehelfsfristen dürfen bis zur letzten Sekunde ausgenutzt werden, es kommt also nicht darauf an, ob um 23:59 Uhr noch mit einer Kenntnisnahme des Schriftstückseingangs durch die Richter zu rechnen war), ist somit auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO noch eingehalten worden. Somit steht auch § 74 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

IX. Ergebnis zu A

Die Klage ist damit insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Eine Verpflichtungsklage ist - entgegen dem insoweit zumindest ungenauen Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - nicht schon dann begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr kommt es nach einhelliger Auffassung darauf an, ob der Kläger (jetzt noch) einen Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt hat.

Anmerkung: Siehe hierzu etwa BVerwG, 4 C 33/13 v.4.12.2014, Abs. 18 = BVerwGE 151, 36 Abs. 18; BVerwG, 8 C 5.20 v. 7.7.2021, Abs. 16 = BVerwGE 173, 101 Abs. 16; Herbolsheimer, JuS 2023, 217, 219.

Dementsprechend ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog - soweit sie eine Verpflichtungsklage "fortsetzt" - begründet, soweit der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bzw. unmittelbar davor, einen Anspruch auf Erlass des abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gehabt hat.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 33/13 v. 4.12.2014, Abs. 21 = BVerwGE 151, 36 Abs. 21.

Folglich ist hier zu prüfen, ob der "1. FFC Saarheim" zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Zulassung zur "Soccer-Arena" für die Durchführung der Saisonspiele zu dem angegeben Termin gehabt hat. Ein solcher Anspruch hätte sich aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 KSVG ergeben können.

I. Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung

Bei der "Soccer-Arena" handelt es sich nach dem Sachverhalt um eine von der Stadt Saarheim zulässigerweise errichtete öffentliche Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG, weil die Stadt hiermit eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt.

Anmerkung: Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" etwa OVG Lüneburg, 10 ME 130/12 v. 11.12.2012, Abs. 19 = DVBl. 2013, 253, 254; OVG Lüneburg, 10 ME 207/18 v. 18.6.2018, Abs. 35 = NdsVBl. 2018, 348; OVG Lüneburg, 10 ME 71/22 v. 27.5.2022, Abs. 18 = NVwZ 2023, 524 Abs. 18; OVG Lüneburg, 10 ME 75/22 v. 8.6.2022, Abs. 20 = NVwZ-RR 2022, 697 Abs. 15; VGH München, 4 CE 18.1224 v. 3.7.2018, Abs. 19 = NVwZ-RR 2019, 191 Abs. 13; VGH München, 4 B 20.1116 v. 30.9.2020, Abs. 24; OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 7 = NJW 1969, 1077; siehe ferner zu den Errichtungsvoraussetzungen den Gelinkt-Fall und den Starenhut-Fall.

II. Anspruchsberechtigung des "1. FFC Saarheim"

Als nichtrechtsfähiger Verein mit Sitz in Saarheim ist der "1. FFC Saarheim" auch nach § 19 Abs. 3 KSVG anspruchsberechtigt.

III. Widmungsgerechtigkeit der Hallennutzung

Ein Zulassungsanspruch des "1. FFC Saarheim" aus § 19 Abs. 1 KSVG könnte jedoch nur bestehen, wenn die Nutzung der Halle deren in § 1 der "Soccer-Satzung" normierten Widmungszweck entsprochen hätte; andernfalls würde sich die Nutzung der "Soccer-Arena" nicht mehr "im Rahmen der bestehenden Vorschriften" i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG bewegen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Weimar, 2 EO 490/08 v. 16.9.2008, S. 10 f. = LKV 2009, 139, 140; Dietlein, Jura 2002, 445, 450; Ehlers Jura 2012, 692, 697; Köster, KommJur 2007, 244, 246; Schoch, NVwZ 2016, 257, 264.

Die Stadt will durch die Arena die sportliche Betätigung ihrer Einwohner und den Fußball fördern. Auch das wöchentliche Training einer Damenfußballmannschaft entspricht offensichtlich diesem Widmungszweck, so dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 KSVG an sich als gegeben anzusehen war.

IV. Ungeschriebene Anspruchsgrenzen?

Jedoch könnte der Anspruch aus § 19 Abs. 1 KSVG vorliegend aus ungeschriebenen besonderen Gründen ausgeschlossen sein. Kapazitätsprobleme, die den Zulassungsanspruch im Einzelfall ausschließen können, werden vom Oberbürgermeister auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung: Zur Beschränkung des Anspruchs aus § 19 Abs. 1 KSVG bei Kapazitätsproblemen OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 16 = NJW 1969, 1077, 1078; Becker/Meyer, Jura 2021, 1450, 1458 f.; Dietlein, Jura 2002, 445, 451; Ehlers Jura 2012, 692, 697; Schoch, NVwZ 2016, 257, 264; Spitzlei, JA 2020, 372, 373; siehe hierzu auch den Räumliche-Differenzen-Fall.

Der Oberbürgermeister macht indessen geltend, dass aufgrund der notwendigen Öffnung und Reinigung der Damenumkleideräume die durch die Nutzung entstehenden Kosten höher seien als die Einnahmen, die die Stadt durch die Mieteinnahmen wieder einnehmen könnte. Grundsätzlich hat die Stadt zwar nach § 82 Abs. 2 KSVG den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten. Der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz vermag jedoch keine bestehenden gesetzlichen Ansprüche auszuschließen. Das Argument des Oberbürgermeisters war damit sachfremd und stand dem Anspruch des "1. FFC Saarheim" nicht entgegen.

IV. Ergebnis zu B
Da die vom "1. FFC Saarheim" ursprünglich beabsichtigte Nutzung der "Soccer-Arena" deren Widmungszweck entspricht und auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 KSVG vorlagen, hatte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erlass des begehrten Zulassungs-Verwaltungsaktes bestanden. Die Klage ist damit auch begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage des "1. FFC Saarheim" ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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