Frage 2
Stand der Bearbeitung: 22. Juni 2005
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerfG, 2 BvF 1/02 v. 18.12.2002, Abs. 136 = BVerfGE 106, 310 ff.; Arndt, VBlBW 1986, 416 ff.; Bismark, DVBl. 1983, 829 ff.; Grimm/Hummrich, DÖV 2005, 280 ff.; Linck, DVBl. 1974, 861, 863 ff.; Scholz, FS-Carstens II, 1984, S. 831 ff.; siehe auch die Fallbearbeitungen von Arndt, VBlBW 1986, 157 f., 189 ff.; Kisker/Höfling, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl. 1996, S. 57 ff.
Der Antrag der Bundesregierung auf Einleitung eines Bund-Länder-Streitverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit Der Antrag auf Einleitung eines Bund-Länder-Streitverfahrens wäre zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG vorliegen.Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 68 BVerfGG)
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG können Beteiligte im Bund-Länder-Streit nur der Bund und die Länder sein. Nach § 68 BVerfGG ist aber nur die Bundesregierung als Kollegialorgan berechtigt, für den Bund diesen Antrag zu stellen. Dies ist hier geschehen. Der Antragsteller ist damit beteiligtenfähig.
II. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, § 68 BVerfGG)
Antragsgegner kann u.a. auch das Saarland sein. Nach der eindeutigen Regelung des § 68 BVerfGG war der Antrag wie geschehen auch gegen die Saarländische Landesregierung zu richten. Diese vertritt das Saarland im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG unter Ausschluss etwa sonst zuständiger Vertretungsorgane (Lechner/Zuck, § 68 Rn. 2). Ein Antrag, der etwa gegen den Landtag als demjenigen, der für das Gesetz eigentlich verantwortlich ist, gerichtet wäre, wäre damit unzulässig.
III. Tauglicher Bund-Länder-Streitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG)
Gegenstand des Bund-Länder-Streits kann nur eine "Maßnahme oder Unterlassung" des Antragsgegners sein, während der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG eine "Meinungsverschiedenheit über die Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder" genügen lässt, also weniger auf ein kontradiktorisches Verfahren, in dem zwei Beteiligte um ihre Kompetenzen streiten, als auf ein objektives Beanstandungsverfahren zur Klärung abstrakter Rechtsfragen hindeutet. Das BVerfG hat die Ausgestaltung des Bund-Länder-Streitverfahrens als kontradiktorisches Verfahren durch das BVerfGG jedoch immer als zulässig, wenn nicht sogar als verfassungsrechtlich geboten erachtet (siehe hierzu BVerfGE 13, 54, 72; Benda/Klein, Rn. 1054 ff.; Pestalozza, § 9 Rn. 5).
Als anzugreifende Maßnahme des Landes könnte hier das Saarländische Gesetz Nr. 2016 als solches in Betracht kommen. Das Gesetz als solches ist jedoch bei genauer Betrachtung keine Maßnahme des Saarlandes, sondern nur das Ergebnis einer solchen Maßnahme, nämlich des Gesetzgebungsakts (so Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu, § 69 Rn. 41 [Bearbeitung 1997]) bzw. der Erlass des Gesetzes (so die Formulierung bei BVerfGE 4, 115, 122; ungenau demgegenüber noch BVerfGE 1, 14, 30). Ob ein solcher Gesetzgebungsakt Gegenstand eines Bund-Länder-Streitverfahrens sein kann, ist allerdings zweifelhaft: Dagegen könnte sprechen, dass in einem Fall, in dem sich der Bund oder ein Land durch ein von der "anderen Seite" erlassenen Gesetz in seinen Rechten verletzt sieht, dem eigentlichen Rechtsschutzziel eher eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG zu entsprechen scheint, da hiermit nicht nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzgebungsakts (§ 69 i.V.m. § 67 BVerfGG), sondern auch die Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Norm selbst (vgl. § 78 BVerfGG) erreicht werden kann. Hieraus könnte auf einen Vorrang des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG vor dem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG geschlossen werden (so wohl Hillgruber/Goos, Rn. 434). Jedoch hat das BVerfG bisher keine Rangfolge zwischen abstrakter Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und Bund-Länder-Streitigkeit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG aufgestellt: Es sei ein Unterschied, ob die Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG ein rechtliches Interesse daran hat, in einem Verfahren vor dem BVerfG, das keine Beteiligten kennt, abstrakt feststellen zu lassen, dass eine landesgesetzliche Vorschrift mit einer übergeordneten Norm unvereinbar und deshalb nichtig ist, oder ob sie diese Feststellung begehrt, weil jene Vorschrift nach ihrer Auffassung in ihre eigenen Rechte und Kompetenzen oder in die verfassungsmäßig geschützten Rechte des Bundes eingreift. Liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für beide Verfahren vor, steht es der Bundesregierung somit frei, von welchen Rechtsschutzmöglichkeiten sie Gebrauch macht oder ob sie sogar beide Verfahren nebeneinander einleitet (vgl. BVerfGE 1, 14, 30; BVerfGE 1, 117, 125 f.; BVerfGE 8, 104, 110; BVerfGE 20, 56, 95). Dem entspricht, dass im Bund-Länder-Streitverfahren der eigentliche Antragsteller der Bund ist, während bei der abstrakten Normenkontrolle nicht der Bund, sondern "nur" bestimmte Bundesorgane beteiligtenfähig sind. Es kann aber nicht angehen, eine Verfahrensart, die einer bestimmten Person eröffnet ist, nur deshalb auszuschließen, weil eine andere Person dasselbe Rechtsschutzziel auf anderem Wege besser erreichen kann.
Anmerkung: Siehe zum Parallelproblem bei Organstreitverfahren den Leistungsorientiertes-Wahlrecht-Fall.
Damit ist der Erlass des Gesetzes Nr. 2016 durch das Saarland tauglicher Gegenstand des Bund-Länder-Streits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Wenn es darum geht, ob der Bund oder ein Land durch Erlass eines Gesetzes Rechte der anderen Seite verletzt haben, wird das hierdurch begründete Rechtsverhältnis auch stets vom Verfassungsrecht und nicht (bloß) durch die einfachgesetzliche Ebene geprägt, so dass keine verwaltungsrechtliche föderale Streitigkeit vorliegt, für deren Entscheidung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig wären.
Anmerkung: Siehe zu den verschiedenen föderalen Streitigkeiten und ihrem Verhältnis untereinander den Superrevisions-Fall.
IV. Antragsbefugnis (§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG)
Der Antrag des Bundes ist im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG jedoch nur zulässig, wenn der Bund antragsbefugt ist, also eine Verletzung der Rechte geltend machen kann, die ihm durch das Grundgesetz übertragen worden sind. Die Antragsbefugnis ist somit nur dann gegeben, wenn der Bund geltend machen kann, dass er durch den Erlass des Saarländischen Gesetzes Nr. 2016 möglicherweise verfassungsrechtliche Rechtspositionen des Bundes verletzt werden können. Dies liegt nicht schon dann vor, wenn das Saarländische Gesetz Nr. 2016 mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre. Das Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG begründet damit keine allgemeine Verfassungsaufsicht des Bundes über die Länder (und umgekehrt). Vielmehr kann der Bund im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG nur die Achtung solcher Verfassungsnormen durchsetzen, die die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundes- und der Landesstaatsgewalt und damit die Auswirkungen der Landestaatsgewalt auf das Verfassungsleben der Bundestaatsgewalt (und umgekehrt) betreffen (BVerfGE 13, 54, 79 f.; BVerfGE 81, 310, 333 f.; BVerfG, 2 BvG 1/00 v. 5.12.2001, Abs. 26 ff. = BVerfGE 104, 238, 245 ff.).
Hier rügt der Bund zunächst, dass das Saarland mit Erlass des Gesetzes Nr. 2016 gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen hat. Dass dies nicht nur einen Verfassungsverstoß, sondern zugleich auch eine Verletzung von Rechten des Bundes darstellt, ergibt sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 3 GG, nach dem der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung den Grundsätzen des Art. 28 Abs. 1 GG entspricht, so dass der Bund insoweit antragsbefugt ist (Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, § 69 Rn. 91 [Bearbeitung 1997]; Löwer, in: von Münch/Kunig, Art. 28 Rn. 104). Auch soweit der Bund eine Verletzung des Art. 51 GG rügt, wird man ihm im Bund-Länder-Streit eine Antragsbefugnis zusprechen müssen: Wenn ein Land gegen Art. 51 GG verstößt, beeinträchtigt es damit die Funktionsfähigkeit des Bundesrates, der ein Bundesorgan, kein Organ der Länder ist. Soweit aber die Integrität der obersten Staatsorgane des Bundes betroffen wird, werden damit unmittelbar auch Rechte des Bundes auf Erhaltung dieser Integrität verletzt. Der Bund ist dementsprechend auch antragsbefugt.
V. Form und Frist (§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG)
Form und Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG wurden laut Sachverhalt eingehalten.
VI. Ergebnis zu A
B) BegründetheitDer Antrag ist damit zulässig.
Der Antrag ist begründet, wenn das Saarland durch den Erlass des Gesetzes Nr. 2016 tatsächlich Rechte des Bundes verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn der neue Art. 95 Abs. 3 SVerf gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG und/oder Art. 51 GG verstößt (s.o. A IV).
I. Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
Die in dem neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 4 SVerf vorgesehene Regelung könnte den "Grundsätzen des Rechtsstaates i.S.d. Grundgesetzes" widersprechen. Insoweit käme allein ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gekommene Gewaltenteilungsgebot in Betracht, das Teil des "Rechtsstaats i.S.d. Grundgesetzes" ist. Insoweit ist angenommen worden, dass die im Grundgesetz angelegte ausschließliche Zuständigkeit der Regierung im Regierungsbereich, welche Art. 65 GG verdeutliche und insbesondere beinhalte, dass die Regierung in diesem Bereich keinen Weisungen des Parlaments unterliege, einen solchen rechtsstaatlichen Grundsatz darstelle, der kraft Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch in den Ländern gelten müsse (so etwa Linck, DVBl. 1974, 861, 863). Jedoch geht dies wohl zu weit: Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nicht, dass die Länder das Gebot der Gewaltenteilung genau so auszugestalten haben, wie es das Grundgesetz bezüglich der Bundesorgane vorschreibt. Homogenität bedeutet nicht Uniformität (vgl. BVerfGE 41, 88, 119; BVerfG, 2 BvK 1/00 v. 7.5.2001, Abs. 60 = BVerfGE 103, 332, 350); die Eigenstaatlichkeit der Länder erfordert hier weite Ausgestaltungsmöglichkeiten - wohl bis an die Grenze des Art. 79 Abs. 3 GG (Stern I, § 19 III 5 c, S. 706; einschränkender Löwer, in: von Münch/Kunig, Art. 28 Rn. 15). Soweit man also noch von "Gewaltenteilung" sprechen kann, ist die Grenze des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG noch nicht berührt. Dass eine Regelung wie die des neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 4 SVerf nicht gegen das Gewaltenteilungsgebot verstößt, ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (siehe hierzu den Lösungsvorschlag zu Frage 1). Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG liegt daher nicht vor.
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, dass die Regelung des neuen Art. 95 Abs. 3 SVerf nicht gegen andere Vorschriften des Grundgesetzes verstößt. Hier kommt insbesondere ein Verstoß gegen Art. 51 GG in Betracht. Insoweit ist eindeutig, dass die landesverfassungsrechtlichen Regelungen über die Bestellung der Mitglieder des Bundesrates und ihre Amtsausübung denen des Art. 51 GG entsprechen müssen.
1. Grundgesetzkonformität der neuen Art. 95 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SVerf
Unproblematisch mit Art. 51 GG vereinbar sind die neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 SVerf, nach denen Vertreter des Saarlandes im Bundesrat nur Mitglieder der Landesregierung sein können und diese von der Landesregierung bestellt und abberufen werden. Die Vorschrift entspricht Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG und hat damit im Wesentlichen nur klarstellende Funktion, indem sie das, was nach Bundesrecht ohnehin gilt, in das Landesverfassungsrecht transformiert - und damit auch für das Landesverfassungsgericht überprüfbar macht.
2. Grundgesetzkonformität des neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 3 SVerf
Unbedenklich mit Art. 51 GG vereinbar ist auch die Regelung des neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 3 SVerf, nach dem die Vertreter des Saarlandes im Bundesrat ihre Stimmen nach Weisung der Landesregierung ihre Stimmen einheitlich abzugeben haben. Das Gebot einheitlicher Stimmabgabe ergibt sich schon aus Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG. Auch ist unstreitig, dass die Mitglieder des Bundesrates weisungsgebunden sind. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus Art. 53a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG geschlossen und außerdem auch aus Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG hergeleitet, weil sich ohne Weisungsgebundenheit eine einheitliche Stimmabgabe nicht herstellen lasse. Da es die Landesregierungen sind, die die Bundesratsmitglieder bestellen und abberufen, wird es unproblematisch als zulässig angesehen, diese Weisungsbefugnis der Landesregierung kraft Landesverfassungsrechts zuzuweisen (Kisker, in: Kisker/Höfling, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 2. Aufl. 1996, S. 62). Das Grundgesetz steht einer solchen Weisungsbefugnis der Landesregierung nicht entgegen, die sich letztlich daraus ergibt, dass die Landesregierung von Bundesverfassungs wegen berufen ist, mittelbar an der Bildung des Bundeswillens selbst mitzuwirken (BVerfGE 8, 104, 120 f., BVerfG, 2 BvF 1/02 v. 18.12.2002, Abs. 136 = BVerfGE 106, 310, 330).
3. Grundgesetzkonformität des neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 4 SVerf
Zweifelhaft ist jedoch, ob der neue Art. 95 Abs. 3 Satz 4 SVerf mit Art. 51 GG vereinbar ist, ob das Landesverfassungsrecht also dem Landtag das Recht einräumen darf, den Vertretern des Landes im Bundesrat verbindliche Weisungen zu erteilen. Das BVerfG hat dies in einem obiter dictum (BVerfGE 8, 104, 120 f.) verneint: Nach dem Grundgesetz sei allein die Landesregierung zur Mitwirkung im Bundesrat berufen. Dies schließe jede Instruktion der Bundesratsvertreter durch den Landtag aus (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. etwa Kisker, in: Kisker/Höfling, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, S. 63; Korioth, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 51 Rn. 25; Krebs, in: von Münch/Kunig, Art. 51 Rn. 14; Maurer, Staatsrecht I, § 16 Rn. 8a; Scholz, in: Börner/Jahrreiß/Stern [Hrsg.], Festschrift für Karl Carstens II, 1984, S. 831, 839 ff. jeweils m.w.N.).
- Es ist jedoch zweifelhaft, ob Art. 51 GG tatsächlich eine so weitgehende Regelung trifft. Man kann - ohne Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung Gewalt anzutun - auch annehmen, dass sich diese Vorschrift allein mit dem Außenverhältnis zwischen den Ländern und dem Bund beschäftigt, zur internen Willensbildung im Land jedoch nichts sagt. Dem entspricht, dass auch von der h.M. konzediert wird, dass das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle im Landtag sein kann und dem Landtag das Recht zugesprochen wird, gleichsam im Vorgriff auf diese Kontrolle, unverbindliche Empfehlungen abzugeben (vgl. etwa Bismark, DVBl. 1983, 829, 835 f.; Kisker, in: Kisker/Höfling, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, S. 63 f.; Linck, DVBl. 1974, 861, 863 ff.). Es ist auch nicht einzusehen, warum sich das Grundgesetz mit der Frage der länderinternen Kompetenzverteilung über die Grenzen des Art. 28 GG hinaus beschäftigen sollte. Dass dies nicht unbedingt nahe liegt, wird auch durch Art. 50 GG bestätigt, nach dem durch den Bundesrat die Länder an der Gesetzgebung des Bundes etc. mitwirken. Eine Formulierung, die darauf hindeutet, dass Art. 51 GG nur eine Vertretungsregelung enthält, nicht aber den Bundesrat zu einer reinen Kammer der Länderregierungen macht. Dies hätte zur Folge, dass Art. 51 GG über die Willensbildung des Vertretenen - hier des Landes - letztlich nichts aussagt, sondern dies dem Landesverfassungsrecht überlässt, das insofern nur an Art. 28 Abs. 1 GG gebunden ist und die Mitwirkung der Landesregierung im Bundesrat durch zu enge Bindungen nur nicht unmöglich machen darf (wie hier Arndt, VBlBW 1986, 189, 191; von Mangoldt/Klein, Art. 51 Anm. IV 3 b).
- Diese Argumentation wird allerdings von der h.M. als "im Ansatz verfehlt bezeichnet", da der Bundesrat eine Kammer der Länderregierungen und nicht der Länder sei (so Scholz, FS-Carstens II, 1984, S. 831, 839; ähnlich Grimm/Hummrich, DÖV 2005, 280, 285; Korioth, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 51 Rn. 2, 25; Krebs, in: von Münch/Kunig, Art. 51 Rn. 14). Dies wird damit begründet, dass der Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Bundesrates in Art. 50 GG angesichts der klaren Aussage des Art. 51 Abs. 1 GG kein Gewicht für die Mitgliedschaftsregelung zukomme. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut des Art. 50 GG und auch die Formulierung des Art. 79 Abs. 3 GG, der von einer "Mitwirkung der Länder" (und nicht der Landesregierungen) an der Bundesgesetzgebung spricht. Es ist daher anzunehmen, dass Art. 50 und Art. 51 GG Konkretisierungen und nicht Abweichungen von diesem Grundsatz darstellen sollen (so jetzt auch wohl BVerfG, 2 BvF 1/02 v. 18.12.2002, Abs. 136 = BVerfGE 106, 310, 330, weil hier ausdrücklich betont wird, dass die Länderregierungen die Länder vertreten).
- Im Übrigen ist auch eine der h.M. gegenläufige Verfassungspraxis im Landesverfassungsrecht zu beobachten: So ist in Art. 34 a der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und in Art. 76 a SVerf eine Vorschrift eingefügt worden, die für die Fälle, in denen der Bundesrat nach Art. 23 Abs. 2, 4 bis 7 GG in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirkt, ein Unterrichtungs- und Stellungnahmerecht des Landtags und, wenn die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder berührt wird, darüber hinaus eine Bindungswirkung der Stellungnahme des Landtages vorgesehen wird. Damit wird deutlich, dass jedenfalls die Länder davon ausgehen, dass sie befugt seien, die Frage der länderinternen Willensbildung eigenverantwortlich zu regeln (krit. deshalb zu Art. 34a der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Engelken, VBlBW 1995, 217, 227).
Dass der neue Art. 95 Abs. 3 Satz 4 SVerf nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, ist bereits gesagt worden. Dass durch ein fakultatives Weisungsrecht des Landtages im Einzelfall die Funktionsfähigkeit des Bundesrates beeinträchtigt wird, kann ebenfalls nicht ernsthaft behauptet werden, da hier die Landesregierung ja nur insoweit gebunden ist, als der Landtag tatsächlich eine Weisung erlässt. Dementsprechend lässt sich auch ein Verstoß gegen Art. 51 GG nicht feststellen.
4. Grundgesetzkonformität des neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 5 SVerf
Dass sich nach dem neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 5 SVerf die Wirksamkeit der Stimmabgabe bei Verstoß gegen das Weisungsrecht oder bei uneinheitlicher Stimmabgabe nach Bundesrecht und nicht nach Landesverfassungsrecht richtet, ist wiederum unproblematisch mit Art. 51 GG vereinbar, da das Landesverfassungsrecht nicht über die Gültigkeit der Stimmabgabe innerhalb eines Bundesorganes bestimmen kann. Die Vorschrift trennt damit zutreffend zwischen dem Innenverhältnis der Landesregierung und den Mitgliedern des Bundesrates und dem Außenverhältnis, das zwischen den Vertretern des Saarlandes im Verhältnis zu den übrigen Bundesratsmitgliedern besteht und allein von Bundesrecht determiniert wird (siehe hierzu BVerfG, 2 BvF 1/02 v. 18.12.2002, Abs. 139 ff. = BVerfGE 106, 310, 331, wo [implizit] von einer Unwirksamkeit uneinheitlich abgegebener Stimmen eines Landes ausgegangen wird).
5. Grundgesetzkonformität des neuen Art. 95 Abs. 3 Satz 6 SVerf
Unbedenklich mit Art. 51 GG vereinbar ist schließlich auch der neue Art. 95 Abs. 3 Satz 6 SVerf, da die Landesverfassung natürlich nicht auch dort eine Weisungsgebundenheit der Bundesratsmitglieder begründen kann, wo sie von Grundgesetz wegen nicht besteht.
6. Ergebnis zu II
Der neue Art. 95 Abs. 3 SVerfG verstößt damit auch nicht gegen Art. 51 GG
III. Ergebnis zu B
Damit verstößt der neue Art. 95 Abs. 3 SVerf weder gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art. 51 GG. Das Saarland hat demnach durch Erlass dieses Gesetzes keine Kompetenzen des Bundes verletzt, so dass der Antrag des Bundes insgesamt unbegründet ist.
Anmerkung: Folgt man der herrschenden Meinung, wäre der Antrag ebenfalls nur teilweise begründet, da auch hiernach allein Satz 4 des neuen Art. 95 Abs. 3 SVerf gegen Art. 51 GG verstößt.
C) Gesamtergebnis
Der Antrag des Bundes ist zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de