Lösungsvorschlag
Saalbaubau
Stand der Bearbeitung: 22. Dezember 2011
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Da Karla Körnli zwei unterschiedliche Anträge gestellt hat, liegt eine Klagehäufung vor. Zulässigkeit und Begründetheit beider Anträge sind daher getrennt voneinander zu untersuchen.
Anmerkung: Siehe zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess diesen Hinweis.
A) Feststellungsantrag (Antrag Nr. 1)
Der Antrag der Karla Körnli, gerichtet auf die Feststellung, dass ihr alle erforderlichen Auskünfte über den geplanten Neubau des Saalbaues in Saarheim zu erteilen seien, hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Es müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Vorschrift eine Norm des öffentlichen Rechts ist. Der Auskunftsanspruch eines Stadtratsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister ist in § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG geregelt. Da dies eine Norm des öffentlichen Rechts ist, weil durch sie lediglich Funktionsträger der Gemeinde berechtigt und verpflichtet werden, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Anmerkung: Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da verfassungsrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten von Verfassungsorganen um ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen sind. Weder das Stadtratsmitglied Karla Körnli noch der Oberbürgermeister sind aber Verfassungsorgane, obwohl es sich vorliegend um einen (missverständlich so genannten) "Kommunalverfassungsstreit" handelt. In einer Klausur oder Hausarbeit bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen. Deutlich wird dies, wenn man den Kommunalverfassungsstreit nicht als solchen bezeichnet, sondern als verwaltungsrechtlichen Organstreit.
2. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt, ohne dass das Gericht an die Fassung der Anträge gebunden wäre (vgl. § 88 VwGO). Karla Körnli könnte, wie ihr Antrag erkennen lässt, die gerichtliche Feststellung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses - hier der Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Auskunftserteilung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG - erstreben. Jedoch wäre eine solche Klage - unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO - nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn Karla Körnli ihre Rechte nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Ist dies der Fall, wäre auch - wegen der dann möglichen Vollstreckbarkeit der Entscheidung - anzunehmen, dass diese Klagen dem Begehren Karla Körnlis eher als eine Feststellungsklage gerecht würden.
- Da die Mitteilung künftiger Auskunftsverweigerung seitens des Oberbürgermeisters Karla Körnli unmittelbar noch nicht belastet - erst die spätere tatsächliche Auskunftsverweigerung beschränkt ihre Rechte aus § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG -, würde eine Aufhebung der Mitteilung Karla Körnli nicht helfen. Denn Karla Körnli will in Zukunft Auskünfte erhalten und sich nicht gegen eine in der Vergangenheit ergangene Rechtsbeeinträchtigung zur Wehr setzen. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO wäre daher - unabhängig von der Frage, ob in der Mitteilung ein Verwaltungsakt zu sehen ist - dem klägerischen Begehren nicht dienlich (vgl. die Problematik zur "isolierten Anfechtungsklage").
- Auch eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre nicht statthaft. Karla Körnli erstrebt nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Mitteilung von Informationen stellt - mangels Regelungsgehalts - keinen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder dar, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Ihr ist auch kein (gestattender) Verwaltungsakt vorgeschaltet. Aus diesem Grund ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft.
- In Betracht käme auch die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelte, jedoch in § 43 Abs. 2 VwGO angesprochene allgemeine Leistungsklage, deren Zulässigkeit allgemein anerkannt ist. Mit der allgemeinen Leistungsklage kann ein Handeln, Dulden oder Unterlassen begehrt werden, das nicht den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat. Karla Körnli erstrebt die Weitergabe von Informationen durch den Oberbürgermeister, über die dieser als Verwaltungsbehörde verfügt. Da diese Unterrichtung nicht in Gestalt von Verwaltungsakten ergeht, ist die allgemeine Leistungsklage an sich die statthafte Klageart. Problematisch ist allerdings die unbestimmte Formulierung des Klageantrages. Das Gericht wird Schwierigkeiten haben, einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Auch über § 82 Abs. 2 VwGO wäre es kaum möglich, eine dem Klagebegehren gerecht werdende und dem Vollstreckbarkeitserfordernis genügende Formulierung des Klageantrags zu erreichen, so dass hier eine - an sich mögliche - Leistungsklage nicht angebracht erscheint.
Anmerkung: Ein hinreichend bestimmter Klageantrag ist zwar - anders als im Zivilprozess - nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegenüber § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), jedoch muss ein bestimmter Antrag spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, da ein auf einen unbestimmten Antrag hin erlassenes Urteil selbst zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig wäre (Kopp/Schenke, § 82 Rn. 10).
Als statthaft erscheint daher allein die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Mit ihr kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden (1. Alt.). Ein Rechtsverhältnis definiert sich als rechtliche Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergeben (Hufen, § 18 Rn. 4; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 328). Karla Körnli ist Teil eines Organs einer juristischen Person, nämlich des Stadtrates der Gemeinde Saarheim. Der Oberbürgermeister ist als Verwaltungsbehörde und damit als Organ derselben juristischen Person (nämlich Gemeinde Saarheim) angesprochen. Beide Organe bzw. Organteile sind vom Gesetz mit eigenen Rechten ausgestattet. Vorliegend geht es um die rechtliche Beziehung eines Organs zu einem anderen Organ (genauer: Organteil), die sich aus der Rechtsnorm des § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG hinsichtlich eines konkreten Sachverhaltes (Auskunftsverweigerung berechtigt?) ergibt.
Anmerkung: Karla Körnli muss sich auch nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen, da mit der erhobenen Feststellungsklage das streitige Rechtsverhältnis ebenso nachhaltig geklärt werden kann und die Beteiligten dem Feststellungsurteil Folge leisten werden, ohne dass es einer förmlichen Verpflichtung bedarf (VG Braunschweig NdsVBl. 2008, 23, 24).
Somit ist die allgemeine Feststellungsklage die statthafte Klageart.
3. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Für den vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass der Oberbürgermeister im Fall eines entsprechenden gerichtlichen Urteils der Klägerin weiterhin Auskünfte erteilen wird; somit würde sich die rechtliche Position der Klägerin (die ihr als Teil des Stadtrates durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt ist) verbessern. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht daher.
4. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Jedenfalls bei Organstreitigkeiten wird auch bei der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO analog angewandt, um Popularklagen auszuschließen. Ob diese Analogie berechtigt ist, kann dahinstehen, wenn Karla Körnli i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO sind außer den subjektiv-öffentlichen Rechten im traditionellen Sinne auch die als selbständig anerkannten Individualinteressen und die organschaftlichen Rechte von Organwaltern und -teilen, die ihnen zur Wahrung funktionaler Interessen zuerkannt sind. Hierzu gehört auch das Auskunftsrecht der Mitglieder des Gemeinderates aus § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Dieses Recht könnte durch die Mitteilung des Oberbürgermeisters möglicherweise verletzt sein. Die mögliche Verletzung dieses Rechts begründet die Klagebefugnis für eine im Wege des Organstreits erhobene Feststellungsklage. Karla Körnli ist damit auch klagebefugt.
5. Passive Prozessführungsbefugnis
Die Klage ist nicht gegen die Stadt Saarheim, sondern gegen den Oberbürgermeister zu richten, obwohl hier § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO nicht direkt anwendbar ist.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
Verpflichtet werden kann nämlich nicht die Stadt als Ganzes, sondern nur der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als deren Verwaltungsbehörde; nur jene kann hinsichtlich des Anspruches aus § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG passivlegitimiert sein.
Anmerkung: Anders als im Ausländerfreie-Zone-Fall wird der Oberbürgermeister hier also nicht als Ratsvorsitzender (d.h. als Teil des Stadtrates) in Anspruch genommen, sondern als Behördenvorstand. Dies ergibt sich daraus, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG die "quasi-parlamentarische" Kontrolle der Stadtverwaltung durch den Gemeinderat ermöglichen soll, es mithin nicht um organinterne Streitigkeiten - wie im Ausländerfreie-Zone-Fall - geht. Der Unterschied wird in den Ländern deutlich, in denen - anders als im Saarland - der Bürgermeister nur Hauptverwaltungsbeamter und nicht auch Ratsvorsitzender ist (so etwa in Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein). Siehe zu dieser Unterscheidung auch den Zeitfrage-Fall.
6. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Karla Körnli macht vorliegend Rechte geltend, die ihr nicht als "Normalbürgerin" - somit als natürliche Person -, sondern als Stadtratsmitglied zustehen. Das schließt ihre Beteiligung nach § 61 Nr. 1 VwGO aus, weil dort diejenige Rechtsfähigkeit gemeint ist, die natürlichen und juristischen Personen zukommt. Auch eine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO scheidet aus, weil die Klägerin keine Behörde in diesem Sinne ist, da ihr die Befugnis fehlt, nach außen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wirksam wahrzunehmen.
Anmerkung: Zu dem § 61 Nr. 3 VwGO zugrunde liegenden Behördenbegriff siehe diesen Hinweis.
Die Beteiligtenfähigkeit Karla Körnlis könnte sich aber aus § 61 Nr. 2 VwGO analog ergeben. Karla Körnli werden als Stadtratsmitglied durch Gesetz spezielle Rechte verliehen (z.B. das Recht auf Auskunft gegenüber dem Bürgermeister gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG), so dass es folgerichtig ist, ihr eine Möglichkeit zu geben, dieses Recht auch prozessual durchzusetzen, ihr folglich eine Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsprozess zuzugestehen. Eine analoge Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO ist hierfür zulässig, weil die VwGO insoweit eine ungewollte Lücke enthält und die Interessenlage mit der teilrechtsfähiger Organisationen übereinstimmt.
Der Oberbürgermeister, der hier als Verwaltungsbehörde (§ 37 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 1 KSVG) und nicht als Ratsvorsitzender in Anspruch genommen wird, ist nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
Anmerkung: Geht man davon aus, dass sich die Möglichkeit der Beteiligtenfähigkeit von Behörden nach § 61 Nr. 3 VwGO nur auf den Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bezieht, ist es auch vertretbar, die Beteiligtenfähigkeit des Bürgermeisters als Gemeindebehörde bzw. Verwaltungsleitung im Organstreitverfahren ebenfalls auf § 61 Nr. 2 VwGO analog zu stützen. Dies wird vor allem in den Bundesländern angenommen werden müssen, welche von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben. Vgl. hierzu auch diesen Hinweis.
7. Allgemeines Rechtsschutzinteresse
Dem Rechtsschutzinteresse steht nicht die Möglichkeit eines aufsichtsbehördlichen Beanstandungsverfahrens entgegen, da dies Karla Körnli als Stadtratsmitglied nicht selbst veranlassen kann (§§ 60 ff. KSVG). Sie könnte dies bei der Kommunalaufsichtsbehörde lediglich anregen, hat aber keinen Anspruch auf deren Einschreiten (§§ 127 ff. KSVG).
8. Ergebnis zu I
Eine Klagefrist ist bei der Feststellungsklage nicht vorgesehen. Die Klage wurde formgerecht eingelegt. Sie ist somit zulässig.
II. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der Oberbürgermeister tatsächlich verpflichtet ist, dem Stadtratsmitglied weiterhin Auskünfte zu erteilen. Das Recht des Stadtratsmitglieds, Auskünfte vom Oberbürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, ist in § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG normiert. Da der Oberbürgermeister die Auskünfte zu dem beabsichtigten Vorhaben - d.h. dem Bau des Saalbaues - verweigern will,...
Anmerkung: Siehe beiliegende Kopie des Schreibens des Oberbürgermeisters.
..ist zu prüfen, ob Karla Körnli ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften über das Bauvorhaben zusteht.
1. Bestehen eines Auskunftsrechts
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG müssen die Angelegenheiten, über die Auskunft begehrt wird, der Beschlussfassung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder des Bezirks- oder Ortsrates unterliegen. Hier kommt eine Zuständigkeit des Stadtrats nach § 34 Satz 1 KSVG in Betracht, weil ein Fall des § 59 KSVG nicht vorliegt. Darüber hinaus könnte die dem Gemeinderat vorbehaltene Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 35 Nr. 12 KSVG) erforderlich sein. Da das Bauvorhaben somit der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegt, hat Karla Körnli grundsätzlich ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Oberbürgermeister.
2. Zulässigkeit eines Ausschlusses des Auskunftsrechts
Zu prüfen ist deshalb, ob ein Ausschluss des Fragerechts - wie vom Oberbürgermeister angekündigt - rechtlich möglich ist. Das KSVG sieht keine Möglichkeit der Auskunftsverweigerung vor. Fraglich ist, ob diese Möglichkeit als ungeschriebener Rechtssatz dem KSVG immanent ist. Der Rechtssatz könnte lauten: "Das Recht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG besteht nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Auskunft begehrende Gemeinderatsmitglied seine Pflichten aus § 33 KSVG, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, verletzen wird." § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG würde in seiner Anwendung (teleologisch) reduziert werden. Gegen eine solche teleologische Reduktion spricht jedoch,
- dass es zu den grundlegenden Rechten eines Gemeinderatsmitglieds gehört, sich über die Selbstverwaltungsangelegenheiten zu informieren. Die Beteiligung der Bürger an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, also "ihren" Angelegenheiten, ist Idee der kommunalen Selbstverwaltung. Diese Selbstverwaltung aller Bürger wird in erster Linie durch die Wahl eines Repräsentativorgans, des Gemeinderates, verwirklicht. Dessen gewählten Mitgliedern müssen umfassende Rechte zukommen, die nicht - außerhalb des gesetzlichen Wortlautes - eingeschränkt werden dürfen, weil durch jede Beschränkung der Informations- und Kontrollrechte die Selbstverwaltung ausgehöhlt wird;
- dass es auch andere, gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten gibt, das Fehlverhalten Karla Körnlis zu sanktionieren: § 26 Abs. 4 KSVG sieht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße im Fall des § 26 Abs. 3 KSVG, auf den § 30 Abs. 1 Satz 2 KSVG verweist, vor. Für eine Auskunftsverweigerung "als Strafe" für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht besteht demnach auch kein Bedürfnis.
Ein Ausschluss des Fragerechts ist somit nicht möglich, Karla Körnli steht vielmehr weiterhin das Recht auf Unterrichtung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG zu.
3. Ergebnis zu II
Der Oberbürgermeister ist daher verpflichtet, Karla Körnli auch in Zukunft Auskünfte zu erteilen. Die Klage ist somit begründet.
III. Ergebnis zu A
Die Klage ist bezüglich des Antrags Nr. 1 zulässig und begründet.
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B) Aufhebungsantrag (Antrag Nr. 2)
Der auf Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates vom 13. Oktober gerichtete Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Die Mitwirkung des Gemeinderates bei der Verhängung von Bußgeldern ist in § 26 Abs. 4 Satz 4 KSVG, auf den § 30 Abs. 1 KSVG verweist, geregelt. Da diese Norm öffentlich-rechtlichen Charakter trägt, weil sie ausschließlich Rechte und Pflichten im innerorganisatorischen Rechtskreis der Gemeindeverwaltung begründet, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die Streitigkeit ist auch nicht einem anderen Gericht zugewiesen. In Betracht könnte allenfalls die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts nach § 45 bzw. § 68 OWiG kommen, jedoch ist ein Bußgeldbescheid noch nicht erlassen worden; es handelt sich lediglich um eine Frage im Vorfeld eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens, die durch das KSVG und nicht durch das OWiG geregelt ist.
2. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt, ohne dass das Gericht an die Fassung der Anträge gebunden wäre (vgl. § 88 VwGO). Karla Körnli will hier die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 13. Oktober erreichen.
- Dieses Ziel könnte mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu erreichen sein, wenn es sich bei dem Beschluss um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Dies ist jedoch zu verneinen, weil dem Beschluss zumindest der Regelungscharakter fehlt. Der Beschluss ist ein nicht bindendes Verwaltungsinternum. Der Oberbürgermeister ist gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 KSVG Verwaltungsbehörde i.S. des OWiG; er hat den Gemeinderat nur zu hören.
Anmerkung: In Betracht käme auch eine allgemeine Gestaltungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses als Verwaltungsinternum, deren Existenz durch § 43 Abs. 2 VwGO zumindest nahegelegt wird (hierzu Grupp, in: Festschrift Lüke, 1997, S. 207 ff.). Die Existenz einer allgemeinen Gestaltungsklage wird aber von der wohl herrschenden Meinung nicht anerkannt (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorb. § 42 Abs. 1 Rn. 19 ff.); die Erwähnung dieser Klageart ist deshalb in einer Klausur nur dann erforderlich, wenn der Sachverhalt einen entsprechenden Anhaltspunkt enthält.
- In Betracht käme jedoch die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelte, jedoch in § 43 Abs. 2 VwGO angesprochene allgemeine Leistungsklage, deren Zulässigkeit allgemein anerkannt ist und mit der ein Handeln, Dulden oder Unterlassen begehrt werden kann, das nicht den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat. In Betracht kommt somit eine allgemeine Leistungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zur Aufhebung (Rückgängigmachung) des Beschlusses; der Klageantrag sollte insofern umformuliert werden (wenngleich dies wegen § 88 VwGO nicht nötig ist).
3. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Karla Körnli müsste jedoch klagebefugt i.S.d. auf die allgemeine Leistungsklage analog anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO sein, da nicht erkennbar ist, warum ausgerechnet bei der allgemeinen Leistungsklage eine Popularklage zulässig sein soll (Hufen, § 17 Rn. 8; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 387). Jedoch ist nicht ersichtlich, in welchen Rechten Karla Körnli durch den Beschluss des Stadtrates überhaupt verletzt sein könnte. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 KSVG ist vor der Verhängung einer Geldbuße der Gemeinderat zu hören. Dieses Mitwirkungsrecht des Gemeinderates ist - als bloßes Anhörungsrecht, nicht als Mitbestimmungsrecht - schwach ausgestaltet. Verwaltungsbehörde i.S.d. OWiG ist der Bürgermeister, der über die Verhängung der Geldbuße entscheidet und dafür die Verantwortung trägt.
Der Beschluss der Stadtrates entfaltet somit - als verwaltungsinterner, keine Bindung hervorrufender Mitwirkungsakt - keine Rechtswirkung gegenüber dem Stadtratsmitglied. Der Beschluss des Stadtrates (anders als die Verhängung der Ordnungswidrigkeit durch den Oberbürgermeister) kann Karla Körnli nicht in ihren Rechten verletzen; die Maßnahme des Stadtrates ist nicht "rechtserheblich".
Anmerkung: Nur wenn der Beschluss eine - über die Billigung der Absicht des Oberbürgermeisters hinausgehende - diskriminierende Wirkung entfalten bzw. Karla Körnli dies - wie etwa Dr. Lutz Lautstark im Rathausverbots-Fall - behaupten würde, wäre eine Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen. Dafür fehlen jedoch Anhaltspunkte im Sachverhalt.
Karla Körnli ist somit nicht klagebefugt.
II. Ergebnis zu B
Karla Körnlis Klage ist damit wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Anmerkung: Da die Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist, ist auch für die Erstellung eines Hilfsgutachtens kein Raum mehr: Es sind keine Kriterien erkennbar, an denen die Entscheidung des Stadtrates rechtlich gemessen werden könnte; mangels möglicher Rechtsverletzung kann die Klage unter keinen Umständen begründet sein, so dass es auch nicht mehr auf die Frage ankommt, ob der Oberbürgermeister überhaupt der richtige Klagegegner für den zweiten Antrag ist.
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C) Gesamtergebnis
Der Antrag Nr. 1 ist zulässig und begründet, der Antrag Nr. 2 dagegen unzulässig. Das Gericht kann über beide Anträge im Wege der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO gemeinsam entscheiden, weil beide Anträge gegen denselben Beklagten - den Oberbürgermeister - gerichtet sind und im Zusammenhang stehen: Beiden Anträgen liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de