Stand der Bearbeitung: 9. Juli 2008
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerfGE 8, 122 ff; BVerfGE 79, 127 ff.; BVerwGE 87, 228 ff.; BVerwGE 87, 237 ff.; VGH Mannheim DVBl. 1984, 729 f.; Huber, NVwZ 1982, 662 ff; Meyer, KommJur 2008, 161 ff.; Mutius, Kommunalrecht, 1996, Rn. 696 ff; Schoch, DÖV 1986, 132 ff; Theis, JuS 1984, 422 ff; Uechtritz/Schlarmann, DVBl 1984, 939 ff; Hofmann, DVBl 1984, 116 ff.
Die Klage der Fraktion des B.D.B. hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da sich die Frage, ob Obenauf dem Antrag der B.D.B. stattgeben musste, die Erklärung der Stadt Saarheim zur "Ausländerfreien Zone" auf die Tagesordnung zu setzen, nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG richtet, so dass die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm dem öffentlichen Recht zugehört.
Anmerkung: Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da verfassungsrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten von Verfassungsorganen um ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen sind. Weder die Stadtratsfraktion noch der Oberbürgermeister sind aber Verfassungsorgane, obwohl es sich vorliegend um einen (missverständlich so genannten) "Kommunalverfassungsstreit" handelt. In einer Klausur oder Hausarbeit bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen. Deutlich wird dies, wenn man den Kommunalverfassungsstreit nicht als solchen bezeichnet, sondern als verwaltungsrechtlichen Organstreit.
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Die B.D.B.-Fraktion macht hier ein Recht auf Aufnahme eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung geltend, somit eine Kompetenz, die ihr als Teil des Organs "Stadtrat" aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG zusteht. Fraglich ist, welche Klageart für eine solche Organstreitigkeit (Kommunalverfassungstreitigkeit) statthaft ist.
- Einschlägig sein könnte die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Dann müsste es sich bei der Entscheidung des Obenauf, einen bestimmten Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen, um einen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO handeln. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, § 31 SGB X und § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles, der unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt. Fraglich ist hier allein, ob der Regelung Außenwirkung zukommt. Dies wird bei Maßnahmen, welche - wie hier - im Verhältnis zwischen Organen oder Teilorganen eines Rechtsträgers ergehen, teilweise angenommen, weil den verschiedenen Organen durch die Kommunalverfassung eigene Kompetenzen zugewiesen werden, so dass sich Maßnahmen von einem fremden Kompetenzbereich her als Maßnahmen von außen darstellten (so etwa VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 409 m.w.N). Es ist jedoch fraglich, ob man mit dieser rein begrifflichen Argumentation der Rechtsnatur solcher Maßnahmen gerecht wird; die Folgen, welche das SVwVfG an die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt knüpft, passen für solche Maßnahmen nicht: So darf etwa die gesetzlich vorgesehene (ausgewogene) Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen einer Körperschaft nicht durch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte unterlaufen werden (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 42 Abs. 1 Rn. 61; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 191). Deshalb sind mit der wohl herrschenden Meinung solche Maßnahmen als rein innerorganisatorische Maßnahmen und damit nicht als Verwaltungsakte anzusehen. Damit ist auch die Entscheidung, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt.
Anmerkung: Oft wird das Vorliegen eines Verwaltungsaktes in diesen Fällen schon mit der Begründung verneint, dass keine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SVwVfG gehandelt habe, da die handelnde Stelle keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach außen wahrnehme. Dies ist unzutreffend, da das Handeln mit Außenwirkung kein Tatbestandsmerkmal des verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffs ist. Siehe hierzu diesen Hinweis.
Die Verpflichtungsklage ist somit nicht statthaft.
- In Betracht käme aber die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelte, jedoch in § 43 Abs. 2 VwGO angesprochene allgemeine Leistungsklage, deren Zulässigkeit allgemein anerkannt ist. Mit der allgemeinen Leistungsklage kann ein Handeln, Dulden oder Unterlassen begehrt werden, das nicht den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat. Die Fraktion des B.D.B. verlangt die Aufnahme eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung. Die Entscheidung über die Aufnahme stellt keinen Verwaltungsakt dar. Also ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.
Anmerkung: In der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Arnsberg, 12 K 127/07 v. 24.8.2007, Abs. 20 ff. = NWVBl. 2008, 113) wird allerdings vielfach noch - entgegen dem Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch für solche Fälle die Feststellungsklage als statthafte Klageart angesehen. Dies ist wohl nur aus den früheren Unsicherheiten bei der dogmatischen Einordnung der Kommunalverfassungsstreitigkeit erklärlich und muss nicht mehr propagiert werden. Die Annahme einer Feststellungsklage als statthaft ist aber angesichts der Gerichtspraxis jedenfalls vertretbar. Auf die früher vertretene Ansicht, dass bei einem Kommunalverfassungsstreit eine Klageart sui generis anzunehmen sei, braucht in einer Klausur nicht mehr eingegangen zu werden, weil sie heute nicht mehr vertreten wird.
Auf die allgemeine Leistungsklage wird § 42 Abs. 2 VwGO auch in Kommunalverfassungsstreitverfahren analog angewendet, weil nicht erkennbar ist, warum ausgerechnet bei der allgemeinen Leistungsklage eine Popularklage zulässig sein soll (Hufen, § 17 Rn. 8; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 387). Die B.D.B.-Fraktion müsste demnach eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen können. Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO sind außer den subjektiv-öffentlichen Rechten im traditionellen Sinne auch die als selbständig anerkannten Individualinteressen und die organschaftlichen Rechte von Organwaltern und -teilen, die ihnen zur Wahrung funktionaler Interessen zuerkannt sind. Hierzu gehört auch der rechtlich geschützte Anspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG, die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu erreichen. Die mögliche Verletzung dieses Rechts begründet die Klagebefugnis für eine im Wege des Organstreits erhobene Leistungsklage.
Die Klage ist nicht gegen die Stadt Saarheim, sondern gegen den Oberbürgermeister zu richten, obwohl hier § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO nicht anwendbar ist.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
Verpflichtet werden kann nämlich nicht die Stadt als Ganzes, sondern nur Obenauf als Organ "Ratsvorsitzender", da nur ihm die Kompetenz aus § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG zusteht.
Anmerkung: Siehe zu dieser Unterscheidung auch den Saalbaubau-Fall.
Grundsätzlich folgt im Verwaltungsprozess die Beteiligtenfähigkeit aus der (vollen oder teilweisen) Rechtsfähigkeit des Beteiligten.
Die Klägerin - eine Fraktion i.S.d. § 30 Abs. 5 KSVG - beruft sich hier auf ein organisationsinternes Mitgliedschaftsrecht. Das schließt ihre Beteiligung nach § 61 Nr. 1 VwGO aus, weil dort diejenige Rechtsfähigkeit gemeint ist, die natürlichen und juristischen Personen zukommt. Auch eine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO scheidet aus, weil die Klägerin keine Behörde in diesem Sinne ist und weil ihr die Befugnis fehlt, nach außen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wirksam wahrzunehmen.
Anmerkung: Zu dem § 61 Nr. 3 VwGO zugrunde liegenden Behördenbegriff siehe diesen Hinweis.
Ihre Beteiligtenfähigkeit könnte sich aber aus § 61 Nr. 2 VwGO ergeben. Die Klägerin ist zwar kein Verein, aber eine Vereinigung i.S. dieser Vorschrift (d.h. eine teilrechtsfähige Organisation), weil sie aufgrund eines ihr gesetzlich eingeräumten Rechts (§ 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG) klagt.
Anmerkung: Vertretbar ist es auch, die Fraktion nicht als teilrechtsfähige Person einzustufen, da sie nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern nur über eine Rechtssubjektivität aufgrund organisationsinterner Zuständigkeitsregeln verfügt. Dann kommt eine analoge Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO in Betracht, weil die VwGO insoweit eine ungewollte Lücke enthält und die Interessenlage mit der teilrechtsfähiger Organisationen übereinstimmt.
Der Beklagte - der Oberbürgermeister - könnte nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig sein. Er hat aber hier nicht als Behörde der Stadt Saarheim, sondern als Ratsvorsitzender gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KSVG gehandelt. In dieser Funktion bereitet er die Sitzungen des Stadtrates vor, beruft ihn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KSVG ein, teilt nach § 41 Abs. 3 KSVG die Tagesordnung mit (und legt sie allein fest). Insoweit kommt ihm in dem hier ausschließlich interessierenden organisationsinternen Bereich Rechtsfähigkeit zu, so dass die organisationsinternen Zuordnungsregeln die partielle Rechtsfähigkeit begründen. Da er aber keine Vereinigung ist und die VwGO in Bezug auf teilrechtsfähige Einzelpersonen eine ungewollte Lücke enthält, kann sich eine Beteiligtenfähigkeit des Ratsvorsitzenden nur aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO ergeben.
Bei der Leistungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann anzuerkennen, wenn der Kläger die begehrte Handlung vorher bei der Behörde beantragt hat und diese abgelehnt wurde, da ein Antrag bei der Behörde regelmäßig ein einfacherer und billigerer Weg ist als eine Klageerhebung. Hier hat die B.D.B. die Aufnahme des Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung bereits einmal beantragt. Dieser Antrag ist abgelehnt worden. Dies reicht für das Rechtsschutzbedürfnis aus (vgl. VG Arnsberg, 12 K 127/07 v. 24.8.2007, Abs. 38 ff. = NWVBl. 2008, 113, 114). Es ist nicht erforderlich, dass die B.D.B. ihren Antrag nun bis zur Entscheidung des Gerichts für jede Sitzung neu stellt.
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht die Möglichkeit eines aufsichtsbehördlichen Beanstandungsverfahren entgegen, da die B.D.B. als Stadtratsfraktion dies nicht selbst in die Wege leiten könnte (vgl. §§ 60 ff. KSVG). Sie könnte dies höchstens bei der Kommunalaufsichtsbehörde anregen, hätte aber keinen Anspruch auf deren Einschreiten (vgl. §§ 127 ff. KSVG).
Eine Klagefrist ist bei der allgemeinen Leistungsklage nicht vorgesehen, die Klageform ist eingehalten, so dass die Klage zulässig ist.
Die Klage ist begründet, wenn der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ratsvorsitzender verpflichtet ist, auf Antrag der B.D.B. den Verhandlungsgegenstand "Erklärung der Stadt Saarheim zur Ausländerfreien Zone" in die Tagesordnung aufzunehmen, die Ablehnung des Antrages der B.D.B. durch Obenauf also rechtswidrig war. Dies wäre der Fall, wenn die B.D.B. einen Anspruch auf Aufnahme des Punktes in die Tagesordnung hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG ergeben.
I. Formelle Voraussetzungen
Dann müssten zunächst die formellen Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen, was vom Oberbürgermeister auch überprüft werden kann und muss, bevor er dem Antrag stattgibt. Insoweit steht ihm ein formelles Prüfungsrecht zu. Die Klägerin ist eine Fraktion i.S.d. § 30 Abs. 5 KSVG und hat den Antrag schriftlich gestellt. Die formellen Voraussetzungen liegen somit vor.
II. Materielle Voraussetzungen
Materiell enthält § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG einen bindenden Anspruch der Fraktion gegenüber Obenauf auf Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung, der allerdings ausschließlich auf solche Verhandlungsgegenstände beschränkt ist, "die zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören". Da diese Beschränkung zwingend ist ("müssen"), wird der Bürgermeister hierdurch auch verpflichtet, die Zuständigkeit des Gemeinderates bezüglich des fraglichen Verhandlungsgegenstandes zu prüfen, d.h. ihm steht hinsichtlich der Zuständigkeit des Gemeinderates eine materielle Prüfungskompetenz zu.
Anmerkung: Mit § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG vergleichbare Regelung enthalten demgegenüber etwa § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO BW und § 56 Abs. 1 Satz 2 HessGO (ausführlich zur Rechtslage in Hessen Meyer, KommJur 2008, 161 ff.). In einigen Bundesländern fehlt es an Regelungen, die - wie der Relativsatz in § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG - ausdrücklich eine Prüfungskompetenz des Bürgermeisters begründen. In diesem Fall, sind die in diesem ergänzendem Lösungsvorschlag angesprochenen Fragen zu prüfen. Im Klartext: Der folgende Prüfungspunkt B II 1 wird durch diese Ausführungen ersetzt. Anschließend laufen beide Lösungen wieder bei B II 2 zusammen.
1. Reichweite der Prüfungskompetenz des Bürgermeisters
Allerdings geht aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG nicht klar hervor, wie weit die Prüfungskompetenz des Bürgermeisters reicht. Bei einer engeren Auslegung bezieht sich die Zuständigkeitsprüfung nur auf die gemeindeinterne Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister oder anderen Gemeindeorganen. Der Bürgermeister wäre dann im Fall des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG im Wesentlichen darauf beschränkt zu prüfen, ob es sich bei dem beantragten Tagesordnungspunkt um einen Gegenstand handelt, der in die alleinige Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 59 Abs. 2 bis 5 KSVG fällt und deshalb nicht zu den Zuständigkeiten des Gemeinderates nach § 34, § 35 KSVG gehört. Für diese Sichtweise könnte insbesondere die systematische Stellung des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG im Teil "Organe und Verwaltung" des KSVG sprechen (so für vergleichbare Regelungen: Huber, NVwZ 1982, 662 f.; dem folgend: Hofmann, DVBl. 1984, 116, 118; Schoch, DÖV 1986, 132, 135).
Für eine solche enge Sichtweise besteht jedoch letztlich kein zwingender Grund. Wenn § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG auf die "Aufgaben des Gemeinderates" abstellt, bezieht er sich auf § 34 KSVG. § 34 KSVG begründet eine Zuständigkeit des Gemeinderates jedoch grundsätzlich nur für alle "Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde" und nimmt damit auch auf § 5 KSVG und damit auch auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 2 und 3, Art. 118 SVerf Bezug. Über diesen Verweis wird in die Prüfung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG auch die Frage einbezogen, ob der beantragte Tagungsordnungspunkt auch in die "Verbandskompetenz" der Gemeinde fällt, ob es sich also um eine Angelegenheit handelt, für die die Gemeinden nach § 5 KSVG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 2 und 3, Art. 118 SVerf zuständig sind oder um eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Bundes oder des Saarlandes fällt (so VGH Mannheim DVBl. 1984, 729, 730; Meyer, KommJur 2008, 161, 162 f.; Theis, JuS 1984, 422, 429; Uechtritz/Schlarmann, DVBl. 1984, 939, 940).
Obenauf ist demnach auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG nur dann verpflichtet, die "Erklärung der Stadt Saarheim zur Ausländerfreien Zone" in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn diese zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde zählt.
2. Allgemeine Zuständigkeit der Stadt für Ausländerangelegenheiten
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 2 und 3, Art. 118 SVerf sind die Gemeinden befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Hierbei handelt es sich um diejenigen Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf diese einen spezifischen Bezug haben und von ihr eigenständig und selbstverantwortlich bewältigt werden können, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 8, 122, 124 - Atomvolksbefragung -; BVerfGE 79, 127, 151 f. - Rastede). Das Örtlichkeitsmerkmal erlaubt freilich keine eindeutige Abgrenzung der gemeindlichen Handlungsbefugnisse von denen anderer Hoheitsträger; es lässt insbesondere auch die vielfältigen vertikalen Verflechtungen außer acht. Zulässig ist daher nach allgemeiner Auffassung die kommunale Befassung mit den möglichen örtlichen Auswirkungen staatlichen Aufgabenvollzugs, weil die Gemeinde insoweit im Vorfeld eigener materieller Aufgabenerfüllung tätig wird (vgl. BVerfGE 8, 122, 134).
Von der verfassungsrechtlich so gewährleisteten gemeindlichen Verbandskompetenz sind die Kompetenzen von Bund und Ländern zu unterscheiden. Die prinzipielle Kompetenzverteilung nimmt Art. 30 GG vor. Danach sind die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (vgl. zur Abgrenzung Mutius, Kommunalrecht, 1996, Rn. 700). Fragen der Ausländer-, Einwanderungs-, und Asylpolitik fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 16a, Art. 73 Nr. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG). Die Verwaltungskompetenz obliegt nach Art. 30, Art. 83 GG, § 71 AufenthaltsG i.V.m. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO) dem Landesverwaltungsamt, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. nach dem AsylVfG dem Bundesamt für ausländische Flüchtlinge. Sofern die Gemeinden in diesem Bereich zuständig sind, nehmen sie nur Auftragsangelegenheiten i.S.d. § 6 KSVG wahr (vgl. § 1 Abs. 2 LAG).
Anmerkung: Zum Begriff der Auftragsverwaltung und seiner Abgrenzung zu anderen Verwaltungsorganisationsformen siehe diesen Hinweis.
Somit gehören Fragen der Ausländerpolitik grundsätzlich nicht zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sind also nicht "Gegenstand" gemeindlicher Selbstverwaltung.
3. Selbstverwaltungsangelegenheit wegen besonderer Betroffenheit durch staatlichen Aufgabenvollzug?
Die Erklärung der Stadt zur "Ausländerfreien Zone" könnte aber dann in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, wenn Saarheim durch Auswirkungen des staatlichen Aufgabenvollzugs auf dem Gebiet des Ausländerrechts spezifisch und konkret örtlich betroffen wäre (vgl. BVerwGE 87, 228, 232 ff.; Uechtritz/Schlarmann, DVBl 1984, 939, 940 ff; ebenso Hofmann, DVBl 1984, 116, 118 ff). Ein solcher Bezug könnte sich hier daraus ergeben, dass das staatliche Asylbewerberheim "Zum guten Nachbarn" im Saarheimer Ortsteil St. Louis vergrößert werden soll, wodurch die Gemeinde konkret betroffen ist. Jedoch wird weder in dem beantragten Verhandlungsgegenstand selber noch in der Begründung der Vorlage ein solcher Bezug hergestellt. Die Heimerweiterung wird lediglich zum Anlass genommen, Aussagen allgemeinpolitischer Art zu treffen.
Anmerkung: Im Übrigen begründet die Heimerweiterung keine spezifische Betroffenheit der Gemeinde. Wie die §§ 44 ff. AsylVerfG i.V.m. § 1 LAG bzw. § 50 AsylVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO) zeigen, muss - bis zu einer bestimmten Quote - praktisch jede Gemeinde Asylbewerber aufnehmen, wobei sich nach § 2 Abs. 3 AFSVO zudem auch die Zahl der von der Gemeinde aufzunehmenden Ausländer mindert, wenn sich in ihrem Gebiet eine staatliche Aufnahmeeinrichtung - wie das Asylbewerberheim "Zum guten Nachbarn" - befindet.
Somit würde ein entsprechender Beschluss die der Stadt Saarheim gesetzten rechtlichen Schranken überschreiten, da er zu allgemeinen, überörtlichen und sogar hochpolitischen Entscheidungen Stellung nimmt, die nicht Saarheim als ganz bestimmte einzelne Gemeinde besonders treffen, sondern die Allgemeinheit.
4. Ergebnis zu II
Der von der B.D.B.-Fraktion beabsichtigte Beschluss fällt daher nicht in die Verbandskompetenz der Stadt Saarheim. Damit besteht kein Anspruch auf Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes aus § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG.
III. Ergebnis zu B
Eine Verpflichtung Obenaufs zur Aufnahme der Erklärung in die Tagesordnung bestand somit nicht. Die Ablehnung des Antrages der B.D.B.-Fraktion war rechtmäßig. Die Klage ist somit unbegründet.
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
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