Lösungsvorschlag

SaaRunner

Stand der Bearbeitung: 5. November 2023

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe hierzu

Die Klage Rebhuhns hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm dem öffentlichen Recht angehört. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Vorliegend wird um die Berechtigung des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als Gewerbeaufsichtsbehörde gestritten, eine Rebhuhn nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO erteilte Bewachungsgewerbeerlaubnis aufzuheben. Für die Streitentscheidung sind folglich die Normen des Gewerberechts sowie  §§ 48 ff. SVwVfG (anwendbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG) maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Rebhuhn wendet sich hier gegen den Bescheid vom 4. Juli. Dieser hat die ihm erteilte Bewachungsgewerberlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO aufgehoben. Zudem will er weiterhin seinem Bewachungsgewerbe nachgehen können.

Die hiermit verfolgten Klageziele könnten mit einer gegen den Aufhebungsbescheid vom 4. Juli gerichteten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erreicht werden: Diese Klageart wäre statthaft, wenn der Aufhebungsbescheid vom 4. Juli ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich sind.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktsbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Da die Bewachungsgewerbeerlaubnis diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch deren Aufhebung nach §§ 48 ff. SVwVfG als Verwaltungsakt anzusehen. Wird dementsprechend der Aufhebungsverwaltungsakt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, gilt die Bewachungsgewerbeerlaubnis weiter fort (vgl. § 43 Abs. 2 SVwVfG).

Dementsprechend ist die Anfechtungsklage hier statthaft.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Rebhuhn müsste nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die Aufhebung vom 4. Juli in seinen Rechten verletzt zu sein. Hier kommt eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. seiner schon nach einfachem Recht gewährten Gewerbefreiheit nach § 1 GewO in Betracht. Nach § 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Dieses Recht wird verletzt, wenn jemandem eine nach §§ 30 ff. GewO notwendige Gewerbeerlaubnis rechtswidrig nicht erteilt wird bzw. eine bereits erteilte Gewerbeerlaubnis rechtswidrig aufgehoben wird. Dass die Aufhebung der Rebhuhn erteilten Bewachungsgewerbeerlaubnis durch den Aufhebungsbescheid vom 4. Juli rechtswidrig ist, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so dass Rebhuhn klagebefugt ist.

Anmerkung: Da es hier um die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht, ist es präziser, bei der Klagebefugnis auf die mögliche Verletzung eines Anspruchs auf die Begünstigung abzustellen als auf die Adressatentheorie (zur Adressatentheorie siehe diesen Hinweis). Zwar wird man annehmen können, dass in jeder Aufhebung einer wirksam (nicht unbedingt rechtmäßig) gewährten Begünstigung auch ein Eingriff (zumindest) in Art. 2 Abs. 1 GG liegt, weil eine wirksam gewährte Rechtsposition zum Bestandteil des Vermögens des Begünstigten wird (grundlegend zur Grundrechtsgeschütztheit [auch rechtswidrig erlangter] wirksam gewährter Begünstigungen wohl Grabitz, DVBl. 1973, 675, 681 ff.; Schmidt, JuS 1973, 529, 534 f.; dem folgend Blanke, Vertrauensschutz im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, 2000, S. 105 ff.; Kisker, VVDStRL 32 [1974], 149, 189; Kopp, BayVBl. 1980, 38, 39 f.; Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986, S. 430 f.; U. Stelkens, Vertrauensschutz gegenüber der Verwaltung, in: Masing/Jestaedt/Capitant/Le Divellec [Hrsg.], Strukturfragen des Grundrechtsschutzes in Europa, 2015, S. 137, 142 f.). Jedoch gilt dieser Ansatz auch als "schwer nachvollziehbar" (Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts IV, § 79 Rn. 97; ablehnend auch Jesch, Gesetz und Verwaltung, 1968, S. 193 f.; Püttner, VVDStRL 32 [1974], S. 200, 204; Schwarz, Vertrauensschutz als Verfassungsprinzip, 2002, S. 209 ff.), so dass es sich jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht "lohnt" dieses Problem "aufzurollen" (wie hier Kempny/Krüger, JA 2022, 10, 15). Es spielt vor allem bei der Frage eine Rolle, ob und inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz bei rechtswidrig gewährten Begünstigungen auch eine Verankerung in den Grundrechten findet.

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Das nach den §§ 68 ff. VwGO notwendige Vorverfahren hat Rebhuhn laut Sachverhalt fristgerecht und erfolglos durchgeführt.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim ist als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO passiv prozessführungsbefugt.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Rebhuhn ist als natürliche Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Behörde gemäß § 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.

VII. Ergebnis zu A

Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, die Klage insbesondere auch form- (§§ 81 ff. VwGO) und fristgerecht (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben wurde, ist die Klage insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit die Aufhebung der Bewachungsgewerbeerlaubnis (mit Wirkung ex nunc) rechtswidrig ist und Rebhuhn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass die Aufhebung der Erlaubnis Rebhuhn in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 GewO verletzt, sollte sie - aus welchem Grund auch immer - rechtswidrig sein (s. o. A III). Zu prüfen ist daher nur die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 4. Juli.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

Der Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig, wenn er formell und materiell rechtmäßig ist. Da die Gewerbeordnung keine Sondervorschriften für die Aufhebung von Gewerbeerlaubnissen nach § 34a Abs. 1 GewO enthält, kommen als Ermächtigungsgrundlagen für den Aufhebungsbescheid nur § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG oder § 49 SVwVfG in Betracht.

Form- und Verfahrensfehler sind in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung nicht ersichtlich. Insbesondere war der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als die Behörde, die für den Erlass der Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 1 und § 7 GewOZVO zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung zuständig wäre, gerade auch für deren Aufhebung zuständig.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 42.98 v. 20.12.1999, Abs. 14 ff. = BVerwGE 110, 226, 229 ff.; BVerwG, 2 A 1/18 v. 30.10.2018, Abs. 17 = NVwZ-RR 2019, 278 Abs. 17; siehe ferner § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 SVwVfG, die sich jedoch nur auf die örtliche Zuständigkeit beziehen.

Zudem ist Rebhuhn auch gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört worden. Fraglich ist daher nur, ob der Aufhebungsbescheid materiell rechtmäßig ist.

I. Rechtmäßigkeit einer Rücknahme (mit Wirkung ex nunc) nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG?

Insoweit könnte als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO (mit Wirkung ex nunc) zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG in Betracht kommen. Dies setzt - unabhängig davon, ob es sich um einen begünstigenden oder einen nicht-begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG handelt (siehe hierzu B II 1) - zunächst voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Anmerkung: Nach der Systematik des § 48 SVwVfG ist eigentliche Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes immer § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SVwVfG schränkt diese Ermächtigung nur für den Fall des begünstigenden Verwaltungsaktes ein.

1. Rechtswidrigkeit der Bewachungsgewerbeerlaubnis zum Zeitpunkt ihres Erlasses?

Insoweit könnte zunächst fraglich sein, ob die Rebhuhn erteilte Bewachungsgewerbeerlaubnis bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen ist. Hier bestehen jedoch nach dem Sachverhalt keine Zweifel daran, dass kein Versagungsgrund nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 1a GewO vorlag.

Es könnten allenfalls Zweifel bestehen, ob Tatsachen vorlagen, die i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO die Annahme hätten rechtfertigen können, dass Rebhuhn die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß. Nach allgemeiner Ansicht ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Es handelt sich um einen flexiblen Begriff, der gerichtlich jedoch voll nachprüfbar ist.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden nur BVerwG, 1 C 146.80 v. 2.2.1982, Abs. 11 = BVerwGE 65, 1 f.; BVerwG, 3 C 33/03 v. 15.7.2004, Abs. 19 = NVwZ 2005, 453, 454; Frotscher/Kramer, Rn. 385; Knauff, Jura 2022, 1418 ff. Zur Bestimmtheit des Zuverlässigkeitsbegriffs: BVerfG (K), 1 BvR 1726/09 v. 4.8.2009 = NVwZ 2009, 1429; kritisch Leisner, GewArch 2008, 225 ff.; Rixen, GewArch 2020, 121, 126 f.; gegen die Kritik: Heß, GewArch 2009, 89 ff..

Dabei handelt es sich bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person um eine Prognoseentscheidung, die allerdings nicht "aus der Luft" gegriffen werden darf. Es müssen - wie § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO es auch ausdrücklich verlangt - konkrete Tatsachen vorliegen, die als Prognosebasis dahingehend dienen können, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller besitze nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Solche Tatsachen waren aber hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewachungsgewerbeerlaubnis nicht gegeben. Rebhuhn war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch noch nicht Mitglied der "SaaRunner" gewesen. Es lag auch keines der Regelbeispiele vor, bei denen § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vermutet. Dementsprechend musste die Behörde zum Zeitpunkt des Erteilung der Bewachungsgewerberlaubnis von der Zuverlässigkeit Rebhuhns ausgehen.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Bewachungsgewerbeerlaubnis kein Ablehnungsgrund nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO vorlag, hatte Rebhuhn nach § 1 GewO insoweit einen Anspruch auf ihre Erteilung.

Anmerkung: Siehe oben. A III und Ennuschat/Osterkamp, GewArch 2014, 21.

Zu diesem Zeitpunkt war die Bewachungsgewerbeerlaubnis somit rechtmäßig.

2. Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts?

Jedoch handelt es sich bei einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO - wie bei jeder Erlaubnis oder Genehmigung - um einen sogenannten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil sie für die gesamte Dauer ihrer Wirksamkeit Rebhuhn die Ausübung seines Gewerbes gestattet (vgl. § 15 Abs. 2 GewO). Solche Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zeichnen sich dadurch aus, dass sie bzw. ihre Aufrechterhaltung auf Grund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden können.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 223 ff.

Insoweit wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass (allein) § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG (und nicht § 49 SVwVfG) für die Aufhebung nachträglich rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte mit Dauerwirkung einschlägig sei, wobei allerdings in diesem Fall eine Rücknahme rückwirkend nur bis zu dem Zeitpunkt des Rechtswidrigwerdens des Verwaltungsakts zulässig (eine Rücknahme ex tunc also ausgeschlossen) sei.

Anmerkung: So BVerwG, 2 C 13/11 v. 9.5.2012, Abs. 15 = BVerwGE 143, 230 Abs. 15; BVerwG, 2 C 13/11 v. 9.5.2012, Abs. 15 = BVerwGE 143, 230 Abs. 15; BVerwG, 7 C 11/17 v. 22.11.2018, Abs. 18 = NVwZ 2019, 886 Abs. 18; VGH Mannheim, 28 S 641/01 v. 4.9.2001, Abs. 38 = NVwZ-RR 2002, 621, 622; wohl auch BVerwG, 2 C 13/03 v. 28.10.2004 = NVwZ-RR 2005, 341; offen BVerwG, 4 A 2/15 v. 28.4.2016, Abs. 28 = NVwZ 2016, 1325 Abs. 28; ausführlich Schenke, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015 S. 521, 528 ff.

Diese Auffassung erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass gerade der Fall des rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SVwVfG (und § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG) geregelt wird, als nicht überzeugend. Gerade § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SVwVfG würde kein erkennbarer Anwendungsbereich mehr verbleiben, wenn in den dort genannten Fällen schon eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zulässig wäre.

Anmerkung: Gegen dies Argumentation etwa Schenke, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015 S. 521, 527 f.

Daher ist daran festzuhalten, dass auch Dauerverwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nur aufgehoben werden können, wenn sie bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren.

Anmerkung: Wie hier z. B. Kopp, BayVBl. 1989, 652 ff.; Ruffert, in: Ehlers/Pünder, § 24 Rn. 6.

Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO nachträglich weggefallen sind, kommt es damit an dieser Stelle nicht an.

3. Ergebnis zu I

Die Aufhebung der Bewachungsgewerbeerlaubnis konnte somit nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG gestützt werden.

II. Rechtmäßigkeit eines Widerrufs (mit Wirkung ex nunc) nach § 49 SVwVfG

Jedoch könnte der Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis von § 49 SVwVfG gedeckt sein. Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass diese Bewachungsgewerbeerlaubnis zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen ist (s. o. B I 1) und dass § 49 SVwVfG auch dann anwendbar ist, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger (Dauer-)Verwaltungsakt nachträglich auf Grund einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage nachträglich rechtswidrig wird (s. o. B I 2), so dass es sich tatsächlich um die Frage der Aufhebung eines - i.S.d. § 49 SVwVfG - rechtmäßigen Verwaltungsakts handelt.

Anmerkung: Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass rechtswidrige Verwaltungsakte erst recht auch nach § 49 SVwVfG widerrufen werden können, da dort, wo der rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen werden kann, der rechtswidrige keinen Schutz vor Aufhebung verdient: BVerwG, 8 C 33.84 v. 21S.11.1986, Abs. 9 = NVwZ 1987, 498; BVerwG, 8 C 16/17 v. 19.8.2018, Abs. 13 ff. = BVerwGE 163, 102 Abs. 13 ff.; BVerwG, 8 C 7/18 v. 12.9.2019, Abs. 14 = GewArch 2020, 66 Abs. 14; OVG Münster, 4 A 466/14 v. 10.11.2016, Abs. 28 = GewArch 2017, 157; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 6; Struzina, DÖV 2017, 906 ff.; anders Ehlers, GewArch 1999, 305, 312. Dies führt dazu, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes letztlich kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 49 SVwVfG mehr ist.

Ebenfalls handelt es sich bei einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, weil sie für Rebhuhn einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, in dem sie ihm die Ausübung des Bewachungsgewerbes gestattet. Dementsprechend ist der Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis nur zulässig, wenn einer der in § 49 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG genannten Widerrufsgründe vorliegt.

1. Vorliegen der Tatsbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG

Hier wird die Aufhebung der Bewachungsgewerbeerlaubnis auf Grund des Verhaltens Rebhuhns nach Erlaubniserlass ausgesprochen, wofür allein der Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG in Betracht kommen könnte. Dann müsste der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als hierfür nach § 1 und § 7 GewOZVO zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen sein, den widerrufenen Verwaltungsakt nicht zu erlassen, also Rebhuhn die Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 2 GewO nicht zu erteilen. Zudem müsste ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sein.

a) Eintritt nachträglicher Tatsachen

Dann müssten zunächst Tatsachen vorliegen, die nachträglich - d. h. nach Erlass des widerrufenen Verwaltungsakts - eingetreten sind. Tatsachen in diesem Sinne können auch bestimmte Verhaltensweisen des Betroffenen sein, die - wie im Fall der Prognose über die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (s. o. B I 1) - als Basistatsachen für eine Prognoseentscheidung dienen können.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 59.

Insofern kommt allgemein die Mitgliedschaft Rebhuhns in der Funktion des Schriftführers ("Secretary") der "SaaRunner" sowie speziell sein Verhalten im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen in der Nacht des 25. auf den 26. Juni in Betracht. Sowohl der Beitritt zu den "SaaRunnern" wie auch die Ereignisse in der Nacht des 25. auf den 26. Juni erfolgten zeitlich nach Erlass der Bewachungsgewerbeerlaubnis, sodass die Tatsachen nachträglich i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG eingetreten sind.

Anmerkung: Nach Auffassung des BVerwG (BVerwG, 8 C 16/17 v. 19.8.2018, Abs. 15 ff. = BVerwGE 163, 102 Abs. 13 ff.) liegt ein Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG tatsächlich auch nur vor, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, derentwegen die Behörde - unabhängig von den Gründen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit - berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Dagegen genügt nicht, dass tatsächliche Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an fehlten und die Behörde erst nachträglich davon erfuhr. In diesem Fall handelt es sich um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt, der allein nach § 48 VwVfG aufgehoben werden kann. Begründet wird dies damit, dass § 49 VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte nur analog angewendet werden kann, diese Analogie jedoch nur das Fehlen ursprünglicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und nicht auch das Erfordernis eines Widerrufsgrundes gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 VwVfG überbrücken könnte. Sie erlaubt daher nicht, einzelne gesetzliche Voraussetzungen eines Widerrufsgrundes zu übergehen oder zu modifizieren, was auch für den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gelte.

b) Berechtigung zum Nichterlass des Verwaltungsaktes aufgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen müsste die Behörde berechtigt gewesen sein, Rebhuhn die Bewachungsgewerbeerlaubnis nicht zu erteilen. Erforderlich ist insofern, dass die Behörde berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 65.

Da im vorliegenden Fall die nachträglich eingetretenen Tatsachen allein für die Frage von Bedeutung sein können, ob Rebhuhn i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO nunmehr als unzuverlässig anzusehen ist, ist somit fraglich, ob der Oberbürgermeister auf Grund dieser Tatsachen rechtmäßigerweise hätte annehmen können, dass Rebhuhn die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und deshalb berechtigt (und verpflichtet) gewesen wäre, Rebhuhn keine Bewachungsgewerbeerlaubnis zu erteilen.

aa) Vermutung der Unzuverlässigkeit Rebhuhns nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO

Die Unzuverlässigkeit Rebhuhns könnte sich hier bereits aus den Regelvermutungen der § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 3 GewO ergeben. Laut Sachverhalt ist Rebhuhn allerdings zwar Mitglied der "SaaRunner", die auch unter Beobachtung des Saarländischen Landesamts für Verfassungsschutz stehen und nach Informationen des Verfassungsschutzes zum Kreis der sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) gehören und damit für sich in Anspruch nehmen, in besonders enger Verbundenheit Strukturen aufzubauen, die die geltenden Gesetze unbeachtet lassen und die sich durch eine deutliche Nähe zur organisierten Kriminalität auszeichnen. Die "SaaRunner" sind jedoch weder gem. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO ein Verein, der nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt. Noch ist gem. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO nachgewiesen, dass Rebhuhn einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat - dies wären etwa Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.

bb) Berechtigung der Annahme der Unzuverlässigkeit Rebhuhns für das Bewachungsgewerbe nach allgemeinen Grundsätzen

Allerdings schließt dies nicht aus, dass die nachträglich eingetretenen Tatsachen aus anderen Gründen i. S. des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO die Annahme rechtfertigen, dass Rebhuhn die erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe nicht besitzt, sie also die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (s. o. B I 1). Dabei ist zu beachten, dass es keinen "absoluten Zuverlässigkeitsbegriff" gibt, sondern der Begriff der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe ausgerichtet ist, das betrieben werden soll und es insoweit auf den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen ankommt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, I C 34/60 v. 27.6.1961, Abs. 15 = NJW 1961, 1834.

Es kommt also darauf an, ob die nachträglich eingetretenen Tatsachen gerade für die Beurteilung der Zuverlässigkeit Rebhuhns in Bezug auf das Bewachungsgewerbe relevant sind.

(1) Allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen im Bewachungsgewerbe

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Bewachungsgewerbe insgesamt (1.) von der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, (2.) der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter und (3.) dem Umstand geprägt ist, dass § 34a Abs. 5 Satz 1 GewO den Gewerbetreibenden und seine Beschäftigten strengen Bindungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterwirft: Sie dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten i.d.R. nur die Rechte ausüben, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Soweit sie diese Rechte in Anspruch nehmen, müssen sie nach § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO insbesondere bei Anwendung von körperlicher Gewalt zudem die engen Grenzen des Erforderlichen beachten.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 22 BV 13.1909 v. 20.2.2014, Abs. 26 = NJW 2014, 2375 Abs. 26; OVG Münster, 4 B 1401/15 v. 16.6.2016, Abs. 9 = GewArch 2016, 388 Abs. 9; VGH München, 22 CS 19.1417 v. 23.9.2019, Abs. 31 ff. = BayVBl. 2020, 164 Abs. 31; OVG Schleswig, 5 MB 29/20 v. 9.11.2020, Abs. 5 ff. = NVwZ-RR 2021, 619 Abs. 5 ff.

Insoweit rechtfertigen solche Tatsachen eine negative Prognose, die befürchten lassen, dass sich der Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 4 B 1401/15 v. 16.6.2016, Abs. 7 = GewArch 2016, 388 Abs. 7; VG Neustadt a.d.W, 4 L 704/07 v. 5.7.2007, Abs. 51 = GewArch 2008, 121.

Die Ausübung eines Bewachungsgewerbes setzt daher typischerweise einen besonders sensiblen Umgang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen voraus, der sich in einem besonders wachsamen und deeskalierenden Umgang mit Konflikten ausdrückt, sofern diese drohen, in Körperverletzungen auszuarten.

Unzuverlässig ist dementsprechend ein Bewachungsgewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er diesen Anforderungen gerecht wird. Grundsätzlich ist insoweit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können. Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann jedoch dann als Prognosegrundlage hinsichtlich der (Un-)Zuverlässigkeit herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können. Für Bewachungsunternehmer gilt dementsprechend, dass auch Tatsachen aus dem "privaten" Bereich Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen und für die Beurteilung von besonderer Bedeutung sein können, ohne dass es sich hierbei zwingend um strafrechtlich relevante Tatsachen handeln muss.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 22 BV 13.1909 v. 20.2.2014, Abs. 28 = NJW 2014, 2375 Abs. 28; VGH München, 22 CS 19.1417 v. 23.9.2019, Abs. 28 = BayVBl. 2020, 164 Abs. 28.

(2) Bedeutung für den konkreten Fall

Zu prüfen ist daher, ob Rebhuhn im vorliegenden Falle die erörterten Voraussetzungen einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gem. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erfüllt. Insoweit scheint er zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen zu sein. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern der "SaaRunner" mit den Mitgliedern des rivalisierenden "Rottweiler" in der Nacht des 25. auf den 26. Juni könnten sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen Rebhuhns ziehen lassen, die den weiteren Schluss zulassen, dass Rebhuhn nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

(a) Tatsächliche Teilnahme Rebhuhns an den Auseinandersetzungen am 25./26. Juni

Insoweit ist zunächst allerdings zweifelhaft, von welchem Sachverhalt überhaupt auszugehen ist: Den polizeilichen Ermittlungen zufolge waren der Auslöser Angriffe von Mitgliedern der "SaaRunner" auf Mitglieder der "Rottweiler" vor dem Nachtclub, wobei offenbar ungeklärt ist, inwiefern Rebhuhn hierin involviert war. Im Verlauf der Rivalitäten sind mehrere Beteiligte durch Schläge und Messerstiche verletzt worden und eine Person hat lebensgefährliche Stichverletzungen erlitten. Dabei ist Rebhuhn von einer herbei gerufenen Polizeistreife in unmittelbarer Nähe des Tatorts angetroffen worden, als er - gekleidet in Lederjacke mit aufgenähtem Symbol "SaaRunner - 1‰" - gerade dabei war, sich langsam von dort zu entfernen. In einer polizeilichen Befragung hat Rebhuhn allerdings später angegeben, nichts von einer etwaigen gewalttätigen Auseinandersetzung wahrgenommen zu haben. Auch die anderen Mitglieder der rivalisierenden Gruppierungen haben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden lediglich die Angabe gemacht, nichts gesehen zu haben.

Fraglich ist daher zum einen, ob Rebhuhn tatsächlich am Ort der Gewalttätigkeiten anwesend war. Dies hat Rebhuhn zwar gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei geleugnet. Diese Angaben könnten jedoch durch die Ermittlungsergebnisse der Polizeibehörden widerlegt sein. Dabei entscheidet das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies ist im Zusammenhang mit § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu lesen, nach dem das Gericht "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden" hat, "ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten" ist. Damit wird als Beweismaß die "'Überzeugung von der Wahrheit' der Tatsachenbehauptung" bestimmt.

 Anmerkung: Siehe hierzu Rixen, in: Sodan/Ziekow, § 108 Rn. 67.

Nach Auffassung des BVerwG darf das Gericht dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern (muss) sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 9 C 111/84 v. 16.4.1985, Abs. 15 = BVerwGE 71, 180, 181.

Hier spricht Folgendes dafür, dass Rebhuhn am Ort der Schlägerei des "SaaRunner" mit dem "Rottweiler" anwesend war und die gewalttätigen körperlichen Auseinandersetzungen der beiden Rockerclubs zumindest duldend beobachtet hat: Zunächst ist Rebhuhn seit einem Jahr Mitglied und war am 25. Juni sogar "Secretary" der "SaaRunner", sodass er grundsätzlich Kenntnis von deren Aktivitäten haben dürfte. Laut Sachverhalt trifft sich Rebhuhn zudem mit den anderen Members der "SaaRunner", um mit diesen Alkohol zu konsumieren und durchaus auch um "gegnerische" Motorrad-Gangs - insbesondere die "Rottweiler" - zu provozieren. Zudem trug er an dem Abend auch eine Lederjacke mit aufgenähtem Symbol "SaaRunner - 1‰", was eine Zugehörigkeit Rebhuhns zu den "SaaRunnern" deutlich machte und dagegen spricht, dass er an diesem Abend aus einem anderen Anlass, der mit dem Zusammentreffen der Gangs in keinem Zusammenhang stand, in Saarheim unterwegs war. Schließlich wurde Rebhuhn von einer herbei gerufenen Polizeistreife in unmittelbarer Nähe des Tatorts angetroffen. Die Zusammenschau dieser Indizien legt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit nahe, dass Rebhuhn die Tätlichkeiten jedenfalls wahrgenommen hat, sodass davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Überzeugung gelangen dürfte.

(b) Relevanz der Teilnahme Rebhuhns an den Auseinandersetzungen am 25./26. Juni

Jedoch ist fraglich, ob dieser Umstand geeignet ist, als Prognosegrundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit Rebhuhns zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu dienen. Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung nur dann als Prognosegrundlage hinsichtlich der (Un-)Zuverlässigkeit herangezogen werden kann, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (s. o. B II 1 b bb [1]).

Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass Rebhuhn bei den "SaaRunnern" als "Secretary" durchaus eine herausgehobene Funktion zukommt, die ihn nicht nur als "Mitläufer", sondern als aktives Mitglied mit einer deutlichen Überzeugung von den Grundsätzen und Aktivitäten des Clubs erscheinen lässt. Die "SaaRunner" sind zwar weder verboten noch betätigen sie sich i. S. des § 3 Abs. 1 BVerfSchG (s. o. B II 1 b aa). Gleichwohl handelt es sich bei den "SaaRunnern" nicht um einen friedvollen Verein, sondern dieser gehört nach den Informationen des Verfassungsschutzes den OMCG an und ist damit eine Gruppierung, die sich bewusst von einfachen Zusammenschlüssen begeisterter Motorradfahrer abhebt und das Ziel verfolgt, in besonders enger Verbundenheit Strukturen aufzubauen, die die geltenden Gesetze unbeachtet lassen. Zudem ist nach einer lebensnahen Betrachtung auch davon auszugehen, dass das Zusammentreffen der beiden Rockerclubs als gezielt provoziertes Aufeinandertreffen zwecks des Austragens von Rivalitäten zwischen den Rockerclubs "SaaRunner" und dem "Rottweiler" in Form von körperlicher Gewalt zu werten ist. Wenngleich dem Rebhuhn keinerlei aktive Beteiligung an diesen Auseinandersetzungen nachweisbar ist, so ist doch davon auszugehen, dass Rebhuhn zumindest beobachtend anwesend war und jedenfalls in keinerlei Hinsicht zu einer Verhinderung der Konfliktlage oder deren Entschärfung beigetragen hat. Rebhuhn hätte in Kenntnis einer eskalierenden Auseinandersetzung zumindest den Ermittlungsbeamten der Polizei Bescheid geben können, sofern er nicht selbst auf die Beteiligten einwirken wollte oder sich dazu nicht in der Lage sah. Dies hat er jedoch unterlassen.

Zwar hat die zuständige Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September die Ermittlungen hinsichtlich Rebhuhn gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Er ist auch in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft im "SaaRunner" oder seiner bewachungsgewerblichen Tätigkeit bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dennoch steht diese Form der Freizeitgestaltung in eklatantem Widerspruch zu den mit der gewerberechtlichen Tätigkeit Rebhuhns einhergehenden Pflichten zu Gewaltprävention und Deeskalation in Konfliktfällen. Es drängt sich daher geradezu auf, dass dieses - wenngleich unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle liegende - Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung nicht unbeachtet gelassen werden kann bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Rebhuhns. Vielmehr können hieraus ausnahmsweise Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweise Rebhuhns gezogen werden. Denn die Tatsache der aktiven Mitgliedschaft in dem Rockerclub kumuliert mit der zumindest beobachtenden Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung rivalisierender Rockergruppen im Stadtzentrum von Saarheim und lässt insoweit Rückschlüsse auf die Einstellung Rebhuhns zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zu.

Anmerkung: Vgl. hierzu VGH München, 22 BV 13.1909 v. 20.2.2014, Abs. 28 = NJW 2014, 2375 Abs. 28.

Letzteres zeigt, dass Rebhuhn nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dem Schutzzweck des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO entsprechend kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Rebhuhn den spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers nachkommen wird, da seine charakterliche Grundeinstellung darauf ausgerichtet ist, den geltenden Gesetzen gerade keine Beachtung zu schenken, was er auch aktiv auslebt, indem er an Treffen des Rockerclubs "SaaRunner" regelmäßig als Funktionsmitglied teilnimmt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Rebhuhn der "Gefahrgeneigtheit seiner Bewachungstätigkeit, die aus der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte sowie aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der so genannten 'Jedermann-Rechte' unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen" hinreichend Rechnung trägt. Stattdessen hat sein Verhalten in der Nacht des 25. Juni auf den 26. Juni gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potenzielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert".

Anmerkung: So in einem ähnlichen Fall VGH München, 22 BV 13.1909 v. 20.2.2014, Abs. 30 = NJW 2014, 2375 Abs. 30.

(c) Ergebnis zu (2)

Mithin erlaubt die vorliegende Tatsachenbasis unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an das Bewachungsgewerbe i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO die Annahme, dass Rebhuhn nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

(3) Ergebnis zu bb)

Daher besaß Rebhuhn zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

cc) Ergebnis zu b

Folglich wäre der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG berechtigt (und verpflichtet) gewesen, auf Grund der neuen Tatsachen Rebhuhn eine Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO wegen fehlender Zuverlässigkeit i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO nicht zu erteilen.

c) Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG

§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG setzt zudem voraus, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Grundsätzlich ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses gegeben, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rn. 69.

Dabei ist generell anerkannt, dass die fortdauernde Wahrnehmung von Tätigkeiten durch hierfür ungeeignete Personen das öffentliche Interesse gefährdet und die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durch den Widerruf beendet werden kann.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 22 BV 13.1909 v. 20.2.2014, Abs. 51 = NJW 2014, 2375 Abs. 51; VGH München, 22 C 16.1107 v. 8.2.2017, Abs. 13 = GewArch 2018, 36 f.; VGH München, 22 CS 19.1417 v. 23.9.2019, Abs. 31 = BayVBl. 2020, 164 Abs. 31; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rn. 70.

Hier führt die fehlende Zuverlässigkeit Rebhuhns dazu, dass er zur Ausübung des Bewachungsgewerbes als ungeeignet erscheint, so dass ohne den Widerruf eine Gefährdung des öffentlichen Interesses i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG vorläge.

d) Widerrufsfrist § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 SVwVfG

Auch die Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 SVwVfG wurde eingehalten.

e) Ergebnis zu 1

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG lagen damit vor.

2. Rechtmäßige Ermessensausübung

Jedoch steht der Widerruf im Ermessen der widerrufenden Behörde. Der Widerruf kann somit nur rechtmäßig erfolgen, wenn das Ermessen im Rahmen des § 40 SVwVfG ausgeübt wird. Hier lassen die Ausführungen der Behörde erkennen, dass diese sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt hat ("nach Abwägung aller Umstände...") und dafür, dass diese ihr Ermessen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat (§ 40 Alt. 1 SVwVfG), sich also etwa von persönlichen Animositäten hätte leiten lassen, bestehen nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Die Behörde müsste auch die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten (§ 40 Alt. 2 SVwVfG) und  insbesondere die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachtet haben.

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i.S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; allgemein zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.

Der Widerruf war geeignet, um die Gefährdung des öffentlichen Interesses durch eine Ausübung des Bewachungsgewerbes trotz Unzuverlässigkeit Rebhuhns zu beenden und auch als mildestes Mittel erforderlich, um in Zukunft Gefahren für die Rechtsgüter anderer zu vermeiden.

Schließlich ist der Widerruf auch nicht schlechthin unangemessen. Eine bloße Verwarnung oder ein Hinweis an Rebhuhn, einen Einfluss seiner privaten Aktivitäten in dem Rockerclub "SaaRunner" auf seine gewerberechtliche Tätigkeit zu vermeiden, wären angesichts der bestehenden Überzeugungen und der mangelnden Kooperativität Rebhuhns mit den Ermittlungsbeamten der Polizei keinesfalls ebenso effektiv gewesen.

Anmerkung: Siehe zur Verhältnismäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis bei Unzuverlässigkeit auch VGH Manneim, 6 S 506/21 v. 8.6.2021, Abs. 24 = GewArch 2021, 331 Abs. 24: "Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Widerruf der Aufstellerlaubnis verbundenen finanziellen Folgen deren Unverhältnismäßigkeit geltend macht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats anerkannt, dass eine Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht [...]; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können [...]."

3. Ergebnis zu II

Der Widerruf war damit insgesamt von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG gedeckt.

III. Ergebnis zu B

Nach alledem ist der Widerruf insgesamt rechtmäßig und kann deshalb Rebhuhn nicht in seinen Rechten verletzen.

C) Ergebnis

Die Klage Rebhuhns ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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