Lösungsvorschlag
Richterschelte
Stand der Bearbeitung: 6. August 2008
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Vgl. zu diesem Fall: BVerfG, 1 BvR 1112/87 v. 10.9.1987 = NJW 1987, 3245 ("Mahnwache am Elternhaus des DDR-Staatsratsvorsitzenden"); VGH Kassel NJW 1994, 1750 ("Antrag auf behördliches Einschreiten gegen Demonstration vor Privatwohnung des Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen Firma"); OVG Koblenz NJW 1986, 2659 ("Kundgebung vor Privatwohnung des Bundeskanzlers"); VGH München BayVBl. 1995, 528 ("Demonstration vor dem Haus des bayerischen Innenministers"); Meßmann, JuS 2007, 524 ff.; Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.
Die Klage Dr. Lautstarks hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 VwGO eröffnet, weil die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm (§ 15 Abs. 1 VersG) dem öffentlichen Recht zugehört und somit die Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO).
Dr. Lautstark will sich hier gegen die "Auflage" nach § 15 VersG vom 6. Oktober wehren. Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, welche als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15), könnte insofern die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft sein.
Anmerkung: Die "Auflage" nach § 15 Abs. 1 VersG ist keine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG, was sich schon daraus ergibt, dass es - mangels Genehmigungspflichtigkeit von Versammlungen (§ 14 VersG normiert nur eine Anzeigepflicht) - an einem Grundverwaltungsakt fehlt, dem die "Auflage" beigefügt werden könnte (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 3).
Jedoch hat sich die Auflage mit dem Ablauf der Demonstration erledigt, da von ihr keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (vgl. § 43 Abs. 2 SVwVfG). Ein erledigter Verwaltungsakt kann nicht mehr - i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - "aufgehoben" werden.
Statthafte Klageart könnte daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, kommt um der Effektivität des Rechtsschutzes willen eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, weil andernfalls vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte unter den anderen Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO angreifbarer wären als nach Rechtshängigkeit erledigte (vgl. aber BVerwGE 109, 203 m.w.N.).
Anmerkung: § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO legt gesetzlich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses fest, das für die Feststellungsklage erforderlich ist, aber nach Erledigung eines Verwaltungsakts (d.h. nach Wegfall der Beschwer) gerade nicht mehr besteht (anders BVerwGE 109, 203 m.w.N.); darüber hinaus macht die Vorschrift eine Klageänderung (und damit die Zustimmung der anderen Beteiligten oder die Annahme der Sachdienlichkeit durch das Gericht gemäß § 91 Abs. 1 VwGO) entbehrlich und lässt auch - anders als § 43 Abs. 1 VwGO - nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu, sondern auch die der "schlichten" Rechtswidrigkeit.
Eine unterschiedliche Behandlung angesichts des vielfach von Zufälligkeiten bestimmten Zeitpunkts der Klageerhebung wie des Eintritts der Erledigung wäre nicht angemessen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft.
III. Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt u.a. dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. wenn der Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts gegen denselben Betroffenen nicht auszuschließen ist. Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, da Dr. Lautstark bei nächster Gelegenheit eine Demonstration entsprechend seinem ursprünglichen Vorhaben durchführen will und damit zu rechnen ist, dass der Landrat dem Dr. Lautstark wiederum verbieten wird, die Abschlusskundgebung vor dem Haus des Richters Ballmann durchzuführen.
IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist anerkannt, dass der Kläger zumindest vor Erledigung des Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt gewesen sein muss, also geltend machen muss, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Anordnung der Auflage für Dr. Lautstark einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist hier zumindest eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn nicht aus Art. 8 Abs. 1 GG möglich, wenn dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.
Somit ist Dr. Lautstark auch klagebefugt.
V. Vorverfahren (§ 68 VwGO) und Frist (§ 74 VwGO)
Die Vorschriften über Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) und Klagefrist (§ 74 VwGO) finden auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zumindest dann keine Anwendung, wenn die Erledigung schon vor Ablauf der Fristen für das Vorverfahren eingetreten ist; eine Verwirkung ist offenkundig in beiden Fällen noch nicht erfolgt.
Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO (die auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung finden) der Landrat des Saarpfalz-Kreises, der den Verwaltungsakt als Behörde des Landkreises erlassen hat (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 178 KSVG).
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis und zur Neufassung des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach den Versammlungsgesetz durch Art. 10 § 1 Abs. 1 KomLbG Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.
Dr. Lautstark ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig; die Beteiligtenfähigkeit des Landrates des Saarpfalz-Kreises als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.
Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.
VIII. Ergebnis zu A
Die Klage ist somit zulässig.
B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit die Verfügung vom 6. Oktober rechtswidrig gewesen und Dr. Lautstark in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Da Dr. Lautstark sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergäbe sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.
Als Rechtsgrundlage für den Erlass der "Auflage" kommt vorliegend nur § 15 VersG in Betracht.
Anmerkung: Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene (Bundes-)„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Eine solche Ersetzung hat noch in keinem Bundesland stattgefunden (in Bayern sind allerdings entsprechende Vorhaben geplant). In Anbetracht der aus den Grundrechten abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und der damit einhergehenden unitarisierenden Wirkung der Grundrechte im Bereich des Versammlungsrechts wird dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung der Reglungsbereiche Verbot bzw. Auflösung von und Auflagen für Versammlungen jedoch kaum Spielraum verbleiben (siehe hierzu Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.).
Der Landrat des Saarpfalz-Kreises war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG, § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 178 KSVG zum Erlass der Verfügung vom 6. Oktober sachlich zuständig.
Anmerkung: Siehe zur Neufassung des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz durch Art. 10 § 1 Abs. 1 KomLbG Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.
Die erforderliche Anhörung (§ 28 SVwVfG) ist im Verlauf des Telefongespräches erfolgt, und auch ansonsten sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Fraglich ist somit, ob die Voraussetzungen einer "Auflage" nach § 15 VersG hier vorlagen. Die geplante Demonstration ist ein Aufzug, die geplante Kundgebung eine öffentliche Versammlung i.S. des VersG, weil der Teilnehmerkreis von vornherein nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist.
Anmerkung: Siehe zum Versammlungsbegriff des VersG den SAARHEIM-ALTERNATIV-Fall und zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des VersG auf öffentliche Versammlungen den Kameradschaftsbund-Deutsche-Eiche-Fall.
Es müsste weiterhin nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgelegen haben (siehe hierzu auch Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73, 81 f.):
Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen (BVerfG 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985, Abs. 78 = BVerfGE 69, 315, 352). Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.
Hier könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters Ballmann, das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, betroffen sein: Zu dem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereich gehört nämlich auch der sog. räumlich-gegenständliche Bereich der privaten Lebensgestaltung. Jedermann steht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein "Innenraum" zu, in dem er "sich selbst besitzt", in den er sich zurückziehen kann, in dem er in Ruhe gelassen wird und zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat (VGH München BayVBl. 1995, 528, 529). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als geschriebener Rechtssatz Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Dass darüber hinaus ein Schutzgut der öffentlichen Ordnung betroffen sein könnte, ist hier nicht ersichtlich.
Dieses "Recht auf Privatsphäre" des Richters Ballmann müsste durch das Abhalten der Demonstration vor seinem Privathaus auch unmittelbar gefährdet gewesen sein: Eine Gefahr (zu diesem Begriff: Götz, Rn. 140 ff.) liegt vor, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit schädigen wird. Unmittelbar ist die Gefahr bei einer Sachlage, bei der der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (vgl. BVerfG 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985, Abs. 81 = BVerfGE 69, 315, 353 f.). Wäre die Abschlusskundgebung vor dem Haus des Richters Ballmann durchgeführt worden, wäre in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ballmanns eingegriffen und dieses dadurch geschädigt worden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nämlich auch davor, sich durch Kritiker des bisherigen in die Öffentlichkeit gedrungenen Verhaltens auch in dem "Innenbereich" privater Lebensgestaltung und seiner unmittelbaren Umgebung "anprangern" lassen zu müssen (VGH München BayVBl. 1995, 528, 530) bzw. sich dort dem psychischen Druck aussetzen zu müssen, der von einer "Belagerung" des "Innenbereichs" durch Kritiker ausgeht (OVG Koblenz NJW 1986, 2659, 2660). Weil vorliegend bei ungehindertem Verlauf der Demonstration - da vom Veranstalter beabsichtigt - eine "Belagerung" des Privathauses des Richters Ballmann stattgefunden hätte und dies auch zeitlich nahe bevorstand, lag eine unmittelbare Gefährdung des Rechtes auf Privatsphäre des Richters Ballmann vor.
Dr. Lautstark war schließlich als Veranstalter richtiger Adressat der auf § 15 VersG gestützten Verfügung.
Nach § 15 Abs. 1 VersG steht der Erlass von "Auflagen" im Ermessen der zuständigen Behörde. Damit stellt sich die Frage, ob dies ordnungsgemäß ausgeübt wurde, ob also insbesondere die gesetzlichen Grenzen des § 40 SVwVfG beachtet worden sind. Zu diesen Grenzen zählt insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip siehe diesen Hinweis.
Die Auflage war geeignet, die Privatsphäre Ballmanns zu schützen, und insoweit auch erforderlich. Ein milderes Mittel, als die Demonstration auf einen anderen Platz "umzuleiten", war nicht ersichtlich. Fraglich könnte allenfalls sein, ob die "Auflage" dem Dr. Lautstark als Versammlungsveranstalter zumutbar, ob sie also verhältnismäßig im engeren Sinne war.
Dem könnte die überragende Bedeutung, die der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG für den offenen demokratischen Willensbildungsprozess zukommt, und ihre Funktion als "Korrektiv" zur weitgehend repräsentativ ausgestalteten Demokratie entgegenstehen, welche grundsätzlich jeden staatlichen Einfluss über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung verbieten (BVerfG 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985, Abs. 60 ff. = BVerfGE 69, 315, 342 ff.) und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur zulassen, wenn dies zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter als geboten erscheint (siehe hierzu auch Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73, 89 f., 92 ff.). Dies verbietet, dass die Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird, um bloße Belästigungen von Dritten fernzuhalten, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen (BVerfG 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985, Abs. 80 = BVerfGE 69, 315, 353; BVerfG, 1 BvR 1423/07 v. 6.6.2007, Abs. 23 = NJW 2007, 2167, 2168 f.).
Hier geht es allerdings nicht um die Abwehr bloßer Belästigungen, sondern um die Abwehr von Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Richters Ballmann. Allein dadurch, dass er als Richter eine von der Öffentlichkeit kritisch aufgenommene Entscheidung getroffen hat und insoweit - mehr oder weniger unfreiwillig - in das besondere Licht der Öffentlichkeit getreten ist, büßt er sein Recht auf Privatleben nicht ein, in dem er Kraft für seine weitere Tätigkeit schöpfen können soll (vgl. VGH München BayVBl. 1995, 528, 530). Zudem durfte die ursprünglich beabsichtigte Demonstration in der Ortsmitte Saarheims durchgeführt werden. Die Demonstranten waren auch berechtigt gewesen, die Luisenstraße zu benutzen, die bis zur Einmündung des Richterwegs führt, so dass auf diese Weise auch eine Verbindung zwischen dem Demonstrationsanliegen und der Person des Richters Ballmann in für die Demonstrationsteilnehmer erkennbarer Weise hergestellt werden konnte (vgl. VGH München BayVBl. 1995, 528, 530). Damit ist dem Zweck des Art. 8 Abs. 1 GG, die auf Kommunikation angelegte Entfaltung der Versammlungsteilnehmer zu schützen, genüge getan, insbesondere wird das Ziel der Demonstration nicht beeinträchtigt oder vermindert. Unerheblich ist demgegenüber, dass sie in der Öffentlichkeit vielleicht nicht die Beachtung gefunden hat, die sie gefunden hätte, wenn sie unmittelbar vor der Privatwohnung Ballmanns mit einer Kundgebung endete: Ein bestimmter Beachtungserfolg einer Versammlung ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (OVG Koblenz NJW 1986, 2659, 2660).
Somit war die "Auflage" auch verhältnismäßig, so dass der Landrat die Grenzen des Ermessens nach § 40 SVwVfG eingehalten hat.
III. Ergebnis zu B
Die "Auflage" nach § 15 Abs. 1 VersG war somit rechtmäßig und konnte Dr. Lautstark somit nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist folglich unbegründet.
C) Gesamtergebnis
Die Klage Dr. Lautstarks ist somit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de
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