Lösungsvorschlag

Saarphrodite

Stand der Bearbeitung: 22. Mai 2012

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

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Die Klage von Frau Labelle hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Hier könnte § 19 Abs. 1 KSVG als eine - ausschließlich die Gemeinde als Hoheitsträger verpflichtende und deshalb - öffentlich-rechtliche Vorschrift für die Streitentscheidung maßgeblich sein. Da zudem auch die Nutzung selbst nach der Viehmarktsatzung eindeutig öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, sind Normen des öffentlichen Rechts für die Streitentscheidung maßgeblich. Dem entspricht auch die insoweit herrschende Zweistufentheorie , da hiernach die Entscheidung über das "Ob" der Gewährung von Verwaltungsleistungen immer dem öffentlichen Recht angehört (Dietlein, Jura 2002, 445, 452). Somit liegt jedenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Frau Labelle hat ursprünglich beantragt, den Bescheid vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2011 aufzuheben. Nimmt man diesen Antrag wörtlich, so wäre er als Antrag auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen, statthafte Klageart wäre ursprünglich also eine Anfechtungsklage entsprechend § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gewesen, da die Ablehnung der Zulassung zur Nutzung des "Sulzweiler Viehmarkts" (wie die Zulassung selbst) ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, welche als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15).

Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, vielmehr richtet sich die statthafte Klageart nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Frau Labelle wollte mit ihrer Klage erkennbar erreichen, von der Stadt Saarheim die Erlaubnis für die Nutzung des "Sulzweiler Viehmarktes" zu erhalten. Diesem Begehren wäre nur eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerecht geworden; eine bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheides hätte insoweit nicht ausgereicht, da die Behörde dann lediglich neu über die Zulassung hätte entscheiden müssen. Das Verwaltungsgericht kann auf eine Anfechtungsklage hin auch keine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts entsprechend § 113 Abs. 5 VwGO aussprechen. Statthafte Klageart war also ursprünglich - entgegen dem Wortlaut des Antrags von Frau Labelle - eine Verpflichtungsklage gewesen.

Anmerkung: Siehe zur statthaften Klageart bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen auch den Gelinkt-Fall.

Jedoch hat sich der ursprüngliche Antrag von Frau Labelle durch Zeitablauf erledigt, da der geplante Termin für die "Saarphrodite" während des anhängigen Gerichtsverfahrens verstrichen ist, die Zulassung also zu spät käme. Die Verpflichtungsklage ist dadurch gegenstandslos geworden. Statthafte Klageart könnte daher nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfasst vom Wortlaut her indes nur die Anfechtungsklage, mit Blick auf die Effektivität des Rechtsschutzes ist aber eine analoge Anwendung auch auf Verpflichtungsklagen geboten, da es tatsächlich keinen Unterschied macht, ob eine Belastung durch einen erledigten Verwaltungsakt oder durch eine zunächst versagte, dann aber gegenstandslos gewordene Begünstigung vorliegt (Hufen, § 18 Rn. 43). Frau Labelle hat auch einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft.

III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

Frau Labelle müsste nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung haben. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt u.a. dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. wenn der Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts gegen denselben Betroffenen nicht auszuschließen ist. Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, da Frau Labelle auch in den nächsten Jahren daran interessiert ist, die "Saarphrodite" auf dem "Sulzweiler Viehmarkt" abhalten zu können, und damit zu rechnen ist, dass der Oberbürgermeister einen weiteren Antrag von Frau Labelle auf Zulassung wiederum abschlägig bescheiden wird.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist anerkannt, dass der Kläger zumindest vor Erledigung des Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt gewesen sein muss, also geltend machen können muss, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn Frau Labelle einen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung des "Sulzweiler Viehmarktes" hätte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 19 Abs. 1 KSVG sowie unmittelbar aus § 1 der Viehmarktsatzung ergeben. Frau Labelle war daher auch klagebefugt.

Anmerkung: Es wäre falsch, die Klagebefugnis hier auf die Adressatentheorie zu stützen, siehe hierzu diesen Hinweis.

V. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

Da die Erledigung hier nach Klageerhebung eingetreten ist, ist unstreitig - weil anderenfalls die Verpflichtungsklage unzulässig gewesen wäre -, dass auch die Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig ist, wenn vor Klageerhebung das Vorverfahren nach §§ 68 ff. ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies war hier der Fall.

VI. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO (die auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung finden) der Oberbürgermeister, der gem. § 2 der Satzung die Zulassung zur Nutzung des Platzes erteilen müsste.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Obenauf an sich dafür war, dem Antrag von Frau Labelle stattzugeben, und sich nur dem Willen des Stadtratsausschusses gebeugt hatte. Dies führt nicht dazu, dass der Antrag gegen den Stadtratsausschuss zu richten gewesen wäre. Wie sich aus § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KSVG ergibt, ist grundsätzlich allein der Oberbürgermeister als Gemeindebehörde dafür zuständig, die Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit Rechtswirkung nach außen umzusetzen.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Dr. Eisenbart-Fall.

VII. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Frau Labelle ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig; die Beteiligtenfähigkeit des Oberbürgermeisters ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VIII. Ergebnis zu A

Da die ursprüngliche Verpflichtungsklage auch fristgemäß (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben worden ist, ist die Klage insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen und Frau Labelle dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 analog i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). Voraussetzung dafür ist, dass Frau Labelle einen Anspruch auf Zulassung zum "Sulzweiler Viehmarkt" für die Durchführung der "Saarphrodite" zu dem angegeben Termin gehabt hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 19 Abs. 1 KSVG i.V.m. § 1 der Viehmarktsatzung ergeben. Frau Labelle ist jedenfalls Einwohnerin i.S.d. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 KSVG der Stadt Saarheim und somit grundsätzlich anspruchsberechtigt, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob § 1 der Viehmarktsatzung über § 19 Abs. 1 KSVG hinaus auch Ortsfremden Zulassungansprüche gewährt.

Anmerkung: Siehe hierzu den Nicht-ohne-meine-Hose-Fall.

I. Vorliegen einer "öffentlichen Einrichtung"

Bei dem "Sulzweiler Viehmarkt" handelt es sich auch um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG, nämlich um eine Einrichtung, die von der Stadt im öffentlichen Interesse zur Erfüllung ihrer ihr nach § 5 Abs. 2 KSVG obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des kulturellen und wirtschaftlichen Wohls ihrer Einwohner) betrieben wird und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Viehmarktsatzung) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht wird.

Anmerkung: Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" auch den Gelinkt-Fall und den Starenhut-Fall.

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass diese Einrichtung rechtmäßiger Weise errichtet wurde, was ungeschriebene Voraussetzung des Anspruchs aus § 19 Abs. 1 KSVG ist:

Anmerkung: Siehe hierzu den Gelinkt-Fall.

Die Stadt war für die Errichtung des Festplatzes zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 KSVG) und es ist auch unproblematisch, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung des "Viehmarkts" gibt. Der Gesetzesvorbehalt kann nicht für jegliche Form staatlichen Handelns gelten; dies würde letztlich zu einer vollkommenen Lähmung der Verwaltung führen (und bei gemeindlichem Handeln mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, wie sie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und in den Landesverfassungen statuiert ist, kollidieren).

Anmerkung: Daher wird die Frage nach der Geltung des Gesetzesvorbehalts in der Leistungsverwaltung im Wesentlichen auch nur für den Bereich des Subventionsrechts diskutiert (vgl. Maurer, § 6 Rn. 19 ff.), im Bereich der staatlichen und gemeindlichen Daseinsvorsorge im weitesten Sinne jedoch regelmäßig nicht einmal angedacht; hierzu näher der Märchenstunde-Fall.

II. Widmungsgerechtigtkeit der Veranstaltung der "Saarphrodite"

Ein Zulassungsanspruch von Frau Labelle aus § 19 Abs. 1 KSVG konnte jedoch nur bestehen, wenn die Veranstaltung der "Saarphrodite" auf dem "Sulzweiler Viehmarkt" dessen in § 1 der Viehmarktsatzung normierten Widmungszweck entspricht; andernfalls würde sich die Durchführung der "Saarphrodite" nicht mehr "im Rahmen der bestehenden Vorschriften" i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG bewegen (Dietlein, Jura 2002, 445, 450). Grundsätzlich entspricht die Durchführung der "Saarphrodite" dem Widmungszweck des § 1 der Viehmarktsatzung: Als Publikumsmesse, für die Eintritt erhoben wird und bei der es die Möglichkeit für den Verkauf bzw. Kauf von Produkten gibt, ist die "Saarphrodite" unproblematisch als gewerbliche Veranstaltung zu qualifizieren. Messen werden auch ausdrücklich in § 1 der Viehmarktsatzung als Beispiel für eine zulässige Veranstaltung genannt. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, finden tatsächlich regelmäßig verschiedene Messen auf dem "Sulzweiler Viehmarkt" statt. Nach der Struktur der Veranstaltung unterscheidet sich die "Saarphrodite" nicht von anderen Messen. Wie bei jeder anderen Messe auch plant Frau Labelle, gegen Entgelt Ausstellern die Möglichkeit zu geben, ihre Produkte und Dienstleistungen der Öffentlichkeit vorzustellen, wobei er versucht, durch ein attraktives Rahmenprogramm für eine möglichst hohe Besucherzahl zu sorgen.

1. Überschreitung der Widmungsgrenze durch einen Verstoß gegen die "öffentlichen Sicherheit"?

Jedoch hätte die Durchführung der "Saarphrodite" gegen die "öffentliche Sicherheit" i.S.d. § 1 der Viehmarktsatzung verstoßen können. Ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 KSVG hätte dann nicht bestanden, weil die Veranstaltung nicht mehr vom Widmungszweck des "Sulzweiler Viehmarkts" gedeckt gewesen wäre. Da es sich bei dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" um einen überkommenen Begriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht handelt, wird man grundsätzlich davon auszugehen haben, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in der Viehmarktsatzung zumindest ähnlich verstanden werden sollte wie der polizeirechtliche Begriff der "öffentlichen Sicherheit". Hierunter fallen sowohl der Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen) als auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung (Götz, § 4 Rn. 3). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der "Saarphrodite" gegen einfaches Recht, insbesondere das Jugendschutzrecht verstößt.

Der zuständige Stadtratsausschuss begründet seine Ablehnung allerdings auch damit, dass die Durchführung einer Erotikmesse auf dem "Sulzweiler Viehmarkt" der Förderung des Sexismus gleichkomme, was der Stadt nach Art. 3 Abs. 2 GG verboten sei. Grundsätzlich sind auch (und gerade) die Grundrechte Schutzgut der "öffentlichen Sicherheit", und zwar auch dann, wenn es nicht um die Grundrechte als subjektive Rechte Einzelner, sondern um die Grundrechte als "objektive Wertordnung" geht. Jedoch lässt sich den in den Grundrechten enthaltenen Wertvorstellungen nicht entnehmen, dass sie jeder Form der gewerblichen Verwertung von Erotik und Pornographie entgegen stünden. Eine solche gewerbliche Verwertung lässt sich auch nicht (ohne vorherige Prüfung im Einzelfall) als schlechthin sexistisch oder frauendiskriminierend bezeichnen, wie Karla Körnli meint. Im Sachverhalt finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass während der "Saarphrodite" Frauen (oder Männer) in u. U. gegen die Menschenwürde verstoßender Weise zum "Objekt" degradiert oder als "Sache" kommerzialisiert würden.

Anmerkung: Siehe hierzu den Peepshow-Fall.

Soweit die Ablehnung der Zulassung der "Saarphrodite" mit Grundrechtsverletzungen begründet wird, ist sie also viel zu allgemein gehalten. Der geschilderte Sachverhalt gibt für derartige Erwägungen, die einem Zulassungsanspruch entgegen stünden, nichts her.

2. Überschreitung der Widmungsgrenze durch einen Verstoß gegen die "öffentlichen Ordnung"?

Ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 KSVG könnte aber ausgeschlossen gewesen sein, wenn die Durchführung der "Saarphrodite" gegen die "öffentliche Ordnung" i.S.d. § 1 der Viehmarktsatzung verstoßen hätte, weil sie auch dann nicht mehr von dem Widmungszweck des "Sulzweiler Viehmarkts" gedeckt gewesen wäre. Da es sich bei dem Begriff "öffentliche Ordnung" ebenfalls um einen überkommenen Begriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht handelt, wird man gleichermaßen davon auszugehen haben, dass er zumindest ähnlich verstanden werden sollte wie der polizeirechtliche Begriff der "öffentlichen Ordnung". Dieser Begriff wird im Anschluss an die Begründung zu § 14 PrPVG als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit umschrieben, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird (Götz, § 5 Rn. 1).

a) Verfassungsmäßigkeit der Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung"

Soweit die polizeirechtlichen Generalklauseln den Begriff der "öffentlichen Ordnung" enthalten, werden gegen seine Verwendung von einigen Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, welche hauptsächlich auf zwei Argumente gestützt werden: Erstens sei die Verwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung nicht mit dem demokratischen Prinzip vereinbar, weil die Einführung von verbindlichen Gemeinschaftswerten Aufgabe der Gesetzgebung und nicht Sache der Polizei sei, und zweitens fehle dem Begriff die notwendige Bestimmtheit (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, D Rn. 35 ff.).

Insoweit ist allerdings bereits fraglich, ob die Argumente, welche sich gegen die Verwendung des Begriffs "öffentliche Ordnung" im Polizeirecht richten, überhaupt auf die vorliegende Fallkonstellation der Verwendung des Begriffs zur Einschränkung eines Leistungsanspruchs übertragen werden können. Dies kann indes dahinstehen, da die Argumentation der oben genannten Meinung auch im Polizeirecht kaum zu überzeugen vermag: Das BVerfG geht etwa davon aus, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung durch das Polizeirecht einen hinreichend klaren Inhalt erlangt habe (BVerfGE 69, 315, 352). Auch eine Beeinträchtigung des demokratischen Prinzips liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat in vielen von ihm getroffenen Regelungen an gesellschaftliche Anschauungen angeknüpft, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken angemeldet wurden (z.B. § 138, § 242 BGB), auch das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 7, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG) verwendet den Begriff, so dass er sogar verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat. Dass es sich bei ihm um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Inhalt erst festgestellt werden muss und der Veränderungen unterliegt, macht ihn nicht verfassungswidrig, sondern gibt lediglich Anlass zu einer vorsichtigen Praxis bei der Feststellung seines Inhalts (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 65).

Anmerkung: Siehe zur Verwendung des Begriffs "öffentliche Ordnung" im Gefahrenabwehrrecht auch den Laserdrome-Fall.

b) Vorliegen eines Verstoßes gegen die "öffentliche Ordnung"

Fraglich ist somit, ob die Durchführung der "Saarphrodite" gegen ungeschriebene Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.

aa) Anwendung polizeirechtlicher Maßstäbe

Unter strenger Anwendung der polizeirechtlichen Grundsätze wird man im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung verneinen müssen: Insoweit ist festzuhalten, dass in den letzten 35 Jahren ein grundsätzlicher Wandel der Moralvorstellungen stattgefunden hat. Die Gesellschaft ist deutlich liberaler und toleranter geworden, Sex-Shops sind in fast jeder Innenstadt anzutreffen und Erotik ist in den Medien allgegenwärtig. Sogar die Prostitution ist jüngst sogar gesetzlich durch das Prostitutionsgesetz "liberalisiert" worden (siehe zu den Auswirkungen des ProstG Wohlfarth, LKRZ 2007, 376 ff.; Gurlit, GewArch 2008, 426 ff.; Renzikowski, GewArch 2008, 432 ff.). Demnach stellt die Veranstaltung einer Erotikmesse als solche keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, soweit der Jugendschutz gewährleistet ist (vgl. auch VG Berlin NJW 2001, 983 ff.). Die "öffentliche Ordnung" ist heute wohl erst dann verletzt, wenn der "Öffentlichkeit" nackte Körper insbesondere an Orten "aufgedrängt" werden, wo sie nicht damit rechnen muss, vor allem ohne dass das Publikum darüber entscheiden könnte, ob es mit diesem Anblick konfrontiert werden will oder nicht (OVG Münster, 5 A 769/95 v. 18.6.1996 = NJW 1997, 1180). Davon ist der vorliegende Fall jedoch weit entfernt; hier zahlen die Besucher sogar Eintritt, um die Messe besuchen zu dürfen.

bb) "Historische" Auslegung der Satzung?

Jedoch ist fraglich, ob bei der Auslegung der Viehmarktsatzung tatsächlich auf die heute vorherrschenden Anschauungen abzustellen ist oder ob nicht vielmehr die 1965 allgemein anerkannten Moralvorstellungen heranzuziehen sind. Eine historische Auslegung der Satzung könnte zu diesem Ergebnis führen: Betrachtet man die überwiegenden sozialen und ethischen Anschauungen im Zeitpunkt der Entstehung der Satzung, also 1965, wird man davon ausgehen müssen, dass nach den damaligen Moralvorstellungen die Veranstaltung einer Erotikmesse als Verstoß gegen die Regeln eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen worden wäre. Eine Messe, die Werbung mit Erotikdarbietungen macht und auf der Artikel von Sex-Shops angeboten werden, wäre seinerzeit undenkbar gewesen, ganz unabhängig von Aspekten des Jugendschutzes (vgl. etwa BVerwGE 1, 303, 307 [aus dem Jahre 1954, zum Film "Die Sünderin"]: Keine Kunstfreiheit, wenn Vorgänge, welche vom Sittengesetz missbilligt werden oder moralisch ungesund sind, verherrlicht und als erstrebenswert hingestellt werden und damit einen kritiklosen Teil des Publikums zur Nachahmung anreizten). Man wird auch annehmen können, dass der damalige Gemeinderat durchaus die Vorstellung hatte, mit der Aufnahme des Begriffs "öffentliche Ordnung" in § 1 der Viehmarktsatzung für die Zukunft verhindert zu haben, dass auf dem "Sulzweiler Viehmarkt" jede Art von "anstößigen" Veranstaltungen stattfinden kann.

Jedoch darf nicht verkannt werden, dass gerade die Formulierung der Ausschlussgründe des § 1 der Viehmarktsatzung in Anlehnung an das Polizeirecht auch darauf hindeutet, dass hiermit ein Gleichlaufen der Auslegung dieser Begriffe mit der im Polizeirecht praktizierten Auslegung beabsichtigt war. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit der Wahl des unbestimmten Rechtsbegriffes "öffentliche Ordnung" für alle Zeit - statisch - festgelegt werden sollte, welche Nutzungsarten unzulässig sind, weil sie nach den seinerzeitigen Vorstellungen einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellten. Hätte der Gemeinderat im Jahre 1965 dieses Ziel mit der Satzung erreichen wollen, hätte er die von ihm nicht gewollten Nutzungsarten genau bezeichnen müssen. Gerade dies hat er aber nicht getan, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt, der stets und notwendig auslegungsbedürftig ist und bei dessen Auslegung die sich ändernden Ansichten in der Gesellschaft Berücksichtigung finden müssen. Gerade diese - dynamische - Anpassungsfähigkeit in der Anwendung zeichnet unbestimmte Rechtsbegriffe aus und ist der Grund für ihre häufige Verwendung.

cc) Ergebnis zu b

Erkennt man dies an, spricht einiges dafür, dass namentlich die historische Auslegung der Norm dafür spricht, bei der Auslegung des Begriffs "öffentliche Ordnung" die Anschauungen zum Zeitpunkt der Normanwendung, nicht hingegen der Normsetzung heranzuziehen.

c) Ergebnis zu 2

Damit verstößt die Durchführung der "Saarphrodite" auch nicht gegen die "öffentliche Ordnung" i.S. des § 1 der Viehmarktsatzung.

3. Ergebnis zu III

Die Veranstaltung der "Saarphrodite" entspricht somit der Widmung des "Sulzweiler Viehmarkts" nach § 1 der Viehmarktsatzung.

IV. Ergebnis zu B

Da die Durchführung der "Saarphrodite" nicht gegen die Begrenzung des in § 1 der Viehmarktsatzung statuierten Widmungszwecks verstößt und auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 KSVG gegeben sind, hatte Frau Labelle einen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung des "Sulzweiler Viehmarktes". Die Ablehnung der Zulassung verletzte sie dementsprechend in ihren Rechten. Die Klage von Frau Labelle ist folglich begründet.

C) Ergebnis

Die Klage von Frau Labelle ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.

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