Fußgängerzone
Stand der Bearbeitung: 29.
März 2004
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Die Maßnahmen Obenaufs stehen zwar in einem engen inhaltlich Zusammenhang in beiden Fällen geht er gegen den Boykottaufruf vor , aber sie sind deutlich sowohl zeitlich als auch in ihrer Form und ihrer Wirkung voneinander zu unterscheiden und deshalb rechtlich getrennt zu behandeln.
Anmerkung: Siehe zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess diesen Hinweis.
Erster Teil: Klage gegen den Sitzungsausschluss
Eine Klage gegen den Sitzungsausschluss hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
A) ZulässigkeitEine Klage wäre zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO erfüllt wären.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil sich die Frage, ob Dr. Lautstark durch den Oberbürgermeister von der Sitzung ausgeschlossen werden durfte, nach § 43 Abs. 2 KSVG richtet. Diese für die Streitentscheidung maßgebliche Norm gehört zum öffentlichen Recht.
Anmerkung: Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da verfassungsrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten von Verfassungsorganen um ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen sind. Weder ein Stadtratsmitglied noch der Oberbürgermeister sind aber Verfassungsorgane, obwohl es sich vorliegend um einen (missverständlich so genannten) "Kommunalverfassungsstreit" handelt. In einer Klausur oder Hausarbeit bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen: Deutlich wird dies, wenn man den Kommunalverfassungsstreit nicht als solchen bezeichnet, sondern als verwaltungsrechtlichen Organstreit.
II. Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Dr. Lautstark greift den ihm gegenüber ergangenen Sitzungsausschluss an und macht ein Recht auf Teilnahme an der Stadtratssitzung als Stadtratsmitglied geltend. Dies ist eine Befugnis, die ihm als Teil des Organs "Stadtrat" als dessen Mitglied zusteht (vgl. § 33 KSVG).
In Betracht kommt daher eine Anfechtungsklage gegen den Sitzungsausschluss gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich bei dem Sitzungsausschluss um einen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO handelt. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sowie § 31 SGB X und § 118 AO, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles, der unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt. Fraglich ist hier allein, ob der Regelung Außenwirkung zukommt. Dies wird bei Maßnahmen, welche im Verhältnis zwischen Organen oder Teilorganen eines Rechtsträgers ergehen - hier zwischen Ratsvorsitzendem und Stadtratsmitglied - , teilweise angenommen, weil den verschiedenen Organen durch die Kommunalverfassung eigene Kompetenzen zugewiesen werden, so dass sich Maßnahmen von einem fremden Kompetenzbereich her als Maßnahmen von außen darstellen (so etwa VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 409 m.w.N). Es ist jedoch fraglich, ob man mit dieser rein begrifflichen Argumentation der Rechtsnatur solcher Maßnahmen gerecht wird. Denn die Folgen, welche das SVwVfG an die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt knüpft, passen für solche Maßnahmen nicht: So darf etwa die gesetzlich vorgesehene (ausgewogene) Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen einer Körperschaft nicht durch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte unterlaufen werden (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 42 Abs. 1 Rn. 61; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 191). Deshalb sind mit der wohl herrschenden Meinung solche Maßnahmen als rein innerorganisatorische Maßnahmen und damit nicht als Verwaltungsakte anzusehen. Dies betrifft auch den hier angegriffenen Ausschluss eines Ratsmitglieds von einer Stadtratssitzung, da diese Maßnahme nur die Stellung Dr. Lautstarks als Stadtratsmitglied berührt und nicht seine Stellung als Bürger.
Anmerkung: Oft wird das Vorliegen eines Verwaltungsaktes in diesen Fällen schon mit der Begründung verneint, dass keine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SVwVfG gehandelt habe, da die handelnde Stelle keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach außen wahrnehme. Dies ist unzutreffend, da das Handeln mit Außenwirkung kein Tatbestandsmerkmal des verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffs ist. Siehe hierzu diesen Hinweis.
Also liegt kein Verwaltungsakt vor, so dass die Anfechtungsklage nicht statthaft ist.
- In Betracht kommt deshalb eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, wenn Dr. Lautstark die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm rechtliche Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ergeben (Hufen, § 18 Rn. 4; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 328). Im vorliegenden Fall geht es allgemein um die rechtlichen Beziehungen zwischen Dr. Lautstark als Stadtratsmitglied und dem Oberbürgermeister als Ratsvorsitzendem nach § 42 KSVG, im Besonderen um die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Oberbürgermeisters gegenüber einem Ratsmitglied (§ 43 Abs. 2 KSVG). Dass es sich dabei um Innenrecht handelt, schließt die Feststellungsklage nicht aus, weil § 43 Abs. 1 VwGO nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt ist.
Zur Klärung der Frage, ob der Oberbürgermeister Dr. Lautstark von der Stadtratssitzung ausschließen durfte, ist somit die Feststellungsklage statthaft.
Anmerkung: Auf die früher vertretene Ansicht, dass bei einem Kommunalverfassungsstreit eine Klageart sui generis anzunehmen sei, braucht in einer Klausur nicht mehr eingegangen zu werden, da sie heute nicht mehr vertreten wird.
III. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss der Kläger einer Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses haben. Dies ist gegeben, weil Dr. Lautstark Mitglied des Stadtrates ist und deshalb eine Gefahr der Wiederholung des Ausschlusses besteht.
IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Jedenfalls bei Organstreitigkeiten wird auch bei der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO analog angewandt, um Popularklagen auszuschließen. Ob diese Analogie berechtigt ist, kann dahinstehen, wenn Dr. Lautstark i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Dann müsste er geltend machen, durch den Sitzungsausschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO sind außer den subjektiv-öffentlichen Rechten im traditionellen Sinne auch die als selbständig anerkannten Individualinteressen und die organschaftlichen Rechte von Organwaltern und -teilen, die ihnen zur Wahrung funktionaler Interessen zuerkannt sind. Dazu gehört auch das Recht eines Stadtratsmitglieds, an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen (§ 33 Abs. 1 KSVG). Hier ist nicht von vornherein auszuschließen, dass Dr. Lautstark durch den Sitzungsausschluss in diesem Recht verletzt ist. Dr. Lautstark ist damit auch klagebefugt.
V. Passive Prozessführungsbefugnis
Die Klage ist nicht gegen die Stadt Saarheim, sondern gegen den Oberbürgermeister zu richten, obwohl auf Feststellungsklagen § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO keine Anwendung findet.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
Richtiger Klagegegner ist nämlich diejenige Person oder Institution, der gegenüber der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht behauptet. Vorliegend wendet sich Dr. Lautstark gegen eine Maßnahme des Oberbürgermeisters als Ratsvorsitzendem, d.h. es geht nicht um ein zwischen der Stadt und Dr. Lautstark streitiges Rechtsverhältnis, sondern um eine innerorganisatorische Angelegenheit; auch stehen nicht der Stadt die sitzungspolizeilichen Maßnahmen zu, vielmehr ist die Wahrnehmung der Sitzungspolizei nach § 43 Abs. 2 KSVG eine originäre Befugnis des Oberbürgermeisters als Ratsvorsitzendem, der sie im eigenen Namen, nicht im Namen der Stadt ausübt und deshalb der richtige Klagegegner ist.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Dr. Lautstark macht vorliegend Rechte geltend, die ihm nicht als "Normalbürger" - somit als natürlicher Person -, sondern als Stadtratsmitglied zustehen. Das schließt seine Beteiligung nach § 61 Nr. 1 VwGO aus, weil dort diejenige Rechtsfähigkeit gemeint ist, die natürlichen und juristischen Personen zukommt. Auch eine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO scheidet aus, weil der Kläger keine Behörde in diesem Sinne ist, da ihm die Befugnis fehlt, nach außen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wirksam wahrzunehmen.
Anmerkung: Zu dem § 61 Nr. 3 VwGO zugrunde liegenden Behördenbegriff siehe diesen Hinweis.
Die Beteiligtenfähigkeit Dr. Lautstarks könnte sich aber aus § 61 Nr. 2 VwGO analog ergeben. Dr. Lautstark werden als Stadtratsmitglied durch Gesetz spezielle Rechte verliehen, so dass es folgerichtig ist, ihm eine Möglichkeit zu geben, dieses Recht auch prozessual durchzusetzen, ihm folglich eine Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsprozess zuzugestehen. Eine analoge Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO ist hierfür zulässig, weil die VwGO insoweit eine ungewollte Lücke enthält und die Interessenlage mit der teilrechtsfähiger Organisationen übereinstimmt.
Der zu verklagende Oberbürgermeister könnte nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig sein. Er hat aber hier nicht als Behörde der Stadt Saarheim, sondern als Ratsvorsitzender gemäß § 43 KSVG gehandelt.
Anmerkung: Zu dem § 61 Nr. 3 VwGO zugrunde liegenden Behördenbegriff siehe diesen Hinweis.
In dieser Funktion steht ihm das Recht zu, sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Insoweit kommt ihm in dem hier ausschließlich interessierenden organisationsinternen Bereich Rechtsfähigkeit zu, so dass die organisationsinternen Zuordnungsregeln die partielle Rechtsfähigkeit begründen. Da er aber keine Vereinigung ist und die VwGO in Bezug auf "teilrechtsfähige Einzelpersonen" eine ungewollte Lücke enthält, kann sich eine Beteiligtenfähigkeit des Ratsvorsitzenden nur aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO ergeben.
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Das Feststellungsinteresse indiziert das Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht die Möglichkeit eines aufsichtsbehördlichen Beanstandungsverfahrens entgegen, weil Dr. Lautstark dies nicht selbst in die Wege leiten könnte (vgl. §§ 60 ff. KSVG). Er könnte höchstens Maßnahmen bei der Kommunalaufsichtsbehörde anregen, hätte aber keinen Anspruch auf deren Einschreiten (vgl. §§ 127 ff. KSVG).
VIII. Ergebnis zu A
B) Begründetheit Der Sitzungsausschluss durch Obenauf könnte rechtmäßig sein, wenn es sich dabei um eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 KSVG handelt und Lautstark sich entweder grob ungebührlich verhalten oder einer Anordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung zuwidergehandelt hat.Eine Klagefrist ist bei der Feststellungsklage nicht vorgesehen, die Klage müsste formgerecht ( § 81, § 82 VwGO) eingelegt werden und wäre dann zulässig.
I. Formelle Rechtmäßigkeit
Obenauf ist als Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KSVG Vorsitzender des Stadtrats von Saarheim und aufgrund von § 43 Abs. 1 KSVG befugt, die Ordnungsgewalt während der Stadtratssitzungen auszuüben. Somit war er gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 KSVG zuständig, Lautstark zur Ordnung zu rufen, und nach § 43 Abs. 2 Satz 2 KSVG ermächtigt, diesen von der Sitzung auszuschließen. Der Sitzungsausschluss ist wie aus dem Sachverhalt eindeutig hervorgeht nach dreimaligem Ordnungsruf erfolgt, d. h. die formalen Voraussetzungen der Maßnahme sind erfüllt; eine besondere Form für ihre Verhängung ist nicht vorgeschrieben.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Fraglich ist jedoch, ob der Sitzungsausschluss materiell rechtmäßig ist. § 43 Abs. 2 Satz 2 KSVG lässt den Sitzungsausschluss ausdrücklich nur dann zu, wenn drei vorangegangene Ordnungsrufe erfolglos geblieben sind. Daraus folgt, dass der Ausschluss von der Sitzung nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen für Ordnungsrufe gegeben sind und weiterhin vorliegen, also das betroffene Stadtratsmitglied sich entweder grob ungebührlich verhält oder einer ergangenen Anordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung zuwidergehandelt hat.
Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Ordnung in der Stadtratssitzung gestört war oder dass eine Anordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffen worden war. Daher durfte eine Ordnungsmaßnahme ein Ordnungsruf ebenso wie der Ausschluss von der Sitzung gegen Lautstark nur ergehen, wenn er sich grob ungebührlich verhalten hatte. Eine derartige grobe Ungebühr könnte zum einen in der Form, zum anderen im Inhalt des Debattenbeitrags zu sehen sein.
In formaler Hinsicht könnte lediglich die Bezeichnung der Mitglieder der Wählergemeinschaft "Sauberes Saarheim" als "Spinatapostel von der Öko-Front" die Einstufung als ungebührlich rechtfertigen, indes hat Lautstark, wenn er was dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist deshalb zur Ordnung gerufen wurde, diese Charakterisierung nicht wiederholt, so dass deshalb ein Sitzungsausschluss nicht erfolgen durfte; die Rede mag im Übrigen als demagogisch überspitzt angesehen werden, doch stellt dies noch keine grobe Ungebühr dar.
Die grobe Ungebühr könnte sich daher allenfalls aus dem Inhalt des Redebeitrags ergeben, und tatsächlich hat Obenauf die Maßnahme auch getroffen, weil er es für unvereinbar mit der Pflicht eines Stadtratsmitglieds zur Neutralität im Wahlkampf hielt, in einer Stadtratssitzung zu einem Boykott von Kommunalwahlen aufzurufen. Obenauf hat demnach den Sitzungsausschluss als Sanktion für einen Verstoß gegen die Pflichten der Mitglieder des Stadtrats gemäß § 33 Abs. 1 KSVG verhängt, aber der nach § 30 Abs. 1 Satz 4 KSVG anwendbare § 26 Abs. 4 KSVG, der bestimmte Pflichtverletzungen zu Ordnungswidrigkeiten erklärt, nennt den Verstoß gegen die Neutralitätspflicht nicht und sieht überdies den Sitzungsausschluss nicht als Rechtsfolge vor. Es ist daher bereits höchst zweifelhaft, ob eine Neutralitätsverpflichtung im Wahlkampf für die Mitglieder des Stadtrats überhaupt besteht. Sie ist zwar anzunehmen für den Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung und für die ihm unterstellte Stadtverwaltung bei amtlichen Äußerungen, kann aber nicht für die Mitglieder des Stadtrats gelten, die wovon auch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz ausgeht (§ 30 Abs. 5 Satz 1 KSVG) durchaus unterschiedliche politische Zielsetzungen vertreten können und sich deshalb nicht neutral, d. h. unparteiisch äußern müssen, wenn sie im Stadtrat das Wort ergreifen. Das gilt selbst für einen Aufruf zur Boykottierung der Kommunalwahl dies mag für das Stadtratsmitglied kontraproduktiv sein, wenn es wiedergewählt werden will oder die Wiederwahl seiner Partei bzw. Gruppierung fördern will, doch folgt daraus keine Verpflichtung, einen Boykottaufruf zu unterlassen. Selbst wenn aber in einem derartigen Aufruf ein Verstoß gegen die Pflichten des Stadtratsmitgliedes läge, so fehlte doch im Gesetz die erforderliche Ermächtigung des Oberbürgermeisters als Vorsitzendem des Stadtrats, hierfür als Sanktion den Ausschluss von der Sitzung des Stadtrats auszusprechen.
III. Ergebnis zu B
C) Ergebnis des Ersten Teils Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sitzungsausschlusses wäre damit zulässig und begründet und hätte folglich Aussicht auf Erfolg. - - - Zweiter Teil: Klage gegen die polizeiliche Untersagung Eine Klage wäre erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet wäre A) Zulässigkeit Eine Klage wäre zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO erfüllt wären.Der Ausschluss Lautstarks von der Stadtratssitzung war somit rechtswidrig, weil der Aufruf zum Boykott der Kommunalwahlen weder ein grob ungebührliches Verhalten noch eine Zuwiderhandlung gegen etwaige zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffene Anordnungen darstellte und darüber hinaus das Gesetz einen derartigen Boykottaufruf weder als Pflichtenverstoß einstuft noch eine Sanktion dafür vorsieht. Die Klage Dr. Lautstarks wäre damit auch begründet.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind wie sich aus dem Hinweis im Sachverhalt ergibt die öffentlich-rechtlichen Normen des Polizeirechts für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Dr. Lautstark will gegen die vom Oberbürgermeister ausgesprochene Untersagung vorgehen. Diesem Begehren wird die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, weil es sich bei der Maßnahme Obenaufs offenkundig um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, welche als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15): Dr. Lautstark wird unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Stadtrat von Saarheim in seiner Rechtsstellung als Bürger, der im Wahlkampf für eine kommunale Wählergemeinschaft auftritt, betroffen, d. h. es liegt eine außenwirksame Regelung vor. Die Anfechtungsklage ist somit die statthafte Klageart.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn Dr. Lautstark geltend machen kann, durch die Untersagungsverfügung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Maßnahme Obenaufs handelt es sich um einen Dr. Lautstark belastenden Verwaltungsakt. Eine belastende Maßnahme greift stets in Grundrechte des Adressaten, zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG, ein; im vorliegenden Fall könnte ein Eingriff in das speziellere Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben sein, so dass die sog. Adressatentheorie nicht herangezogen zu werden braucht. Rechte von Dr. Lautstark sind somit verletzt, wenn der Bescheid rechtswidrig ist. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Er ist somit klagebefugt.
Anmerkung: Siehe zur Adressatentheorie diesen Hinweis.
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Die Anfechtungsklage wäre gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 19 Abs. 2 AGVwGO gegen den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde zu richten (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 76 Abs. 3 SPolG).
Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Dr. Lautstark ist als natürliche Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Behörde gemäß § 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.
VII. Ergebnis zu A)
B) BegründetheitDie Klage wäre zulässig, sofern sie formgerecht (§§ 81, 82 VwGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt würde.
Die Klage wäre begründet, soweit die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da Dr. Lautstark sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergibt sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.
Nach dem Sachverhalt stützte sich Obenauf bei der Untersagung des öffentlichen Boykottaufrufs auf seine ortspolizeiliche Zuständigkeit, er wollte also eine Gefahrenabwehrmaßnahme treffen. Die Maßnahme ist folglich rechtmäßig, wenn der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde formell ordnungsgemäß handelte, insbesondere zuständig war, und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 und des § 8 Abs. 1 SPolG vorliegen.
I. Formelle Rechtmäßigkeit
Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim war für eine auf § 8 Abs. 1 SPolG beruhende Maßnahme der Gefahrenabwehr als Ortspolizeibehörde gemäß § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG örtlich und sachlich zuständig.
Die Untersagung ist auch, wie im Sachverhalt ausgeführt, ordnungsgemäß getroffen worden, sie ist nach Anhörung des Adressaten ergangen (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und mit einer Begründung versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG), so dass sie formell rechtmäßig ist.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Nach § 8 Abs. 1 SPolG ist die Polizei befugt, im Rahmen der ihr durch § 1 Abs. 2 SPolG übertragenen Aufgabe der Gefahrenabwehr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall zu begegnen.
1. Gefahr für die "öffentliche Sicherheit"
Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen) als auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung (siehe Götz, § 4 Rn. 3). Die von Obenauf ausgesprochene Untersagung soll nach der Begründung dem Schutz der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen (vorliegend der Kommunalverwaltung) sowie dem Schutz vor einer drohenden Verletzung des in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Demokratieprinzips dienen, erfolgte also zum Schutz kollektiver Rechtsgüter i. S. von § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 SPolG.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist jedoch weiterhin das Vorliegen einer konkreten Gefahr, d. h. einer Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf, mithin bei weiterer Verbreitung des Boykottaufrufs, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an diesen Rechtsgütern führt. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass der Aufruf Lautstarks tatsächlich dazu führt, dass sämtliche Wahlberechtigten die Stadtratswahl boykottieren und somit kein neuer Stadtrat gewählt wird; allenfalls dürfte die Wahlbeteiligung sich verringern, doch beeinträchtigt eine derart tatsächlich verminderte Legitimationsbasis nicht die Funktionsfähigkeit des gewählten gemeindlichen Organs. Daher droht der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Saarheim keine Schädigung. Ebenso wenig ist das Demokratieprinzip gefährdet, weil die Volkssouveränität nicht durch eine geringe Wahlbeteiligung unterminiert wird. Im Übrigen besteht auch keine Wahlpflicht, so dass der Boykottaufruf nicht gegen ein gesetzliches Gebot gerichtet ist und dessen Einhaltung schädigen könnte. Da ein Schaden für die genannten kollektiven Rechtsgüter nicht wahrscheinlich ist, besteht keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein polizeiliches Einschreiten gegen den Boykottaufruf rechtfertigen könnte.
2. Gefahr für die "öffentliche Ordnung"
Auch kann die Untersagung nicht auf die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, d. h. die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird (siehe Götz, § 5 Rn. 1), gestützt werden: Die von Obenauf in seiner Begründung genannten Rechtsgüter unterfallen dem Begriff der öffentlichen Sicherheit, und der Aufruf, die Stadtratswahl zu boykottieren, beeinträchtigt nicht die Einhaltung der für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unabdingbar einzuhaltenden ethischen, moralischen oder sittlichen Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit und ist jedenfalls durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG auf das sich auch ein Stadtratsmitglied bei seinen Äußerungen in der Öffentlichkeit berufen kann gedeckt.
3. Ergebnis zu II
Insgesamt lässt sich die von Obenauf gegenüber Lautstark ausgesprochene Untersagung des Aufrufs zum Boykott der Stadtratswahlen daher nicht auf eine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr stützen; sie ist daher rechtswidrig.
III. Ergebnis zu B
Eine Klage gegen die Untersagungsverfügung wäre somit auch begründet.
C) Ergebnis des Zweiten Teils
Auch die Klage gegen die Untersagungsverfügung wäre damit zulässig und begründet und hätte folglich Aussicht auf Erfolg.
Teilnehmer
des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!