Lösungsvorschlag

Glashaus

Stand der Bearbeitung: 22. Oktober 2007

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

 

Baldes hat dann einen Anspruch auf  Erteilung einer Baugenehmigung aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO, wenn sein Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vorliegen.

I. Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens

Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 60 LBO ist jedoch zunächst, dass das Vorhaben überhaupt einer Baugenehmigung bedarf.

Dann müsste es sich bei dem Gewächshaus um eine bauliche Anlage oder eine andere Anlage oder Einrichtung i.S.d. LBO handeln. Der Begriff der baulichen Anlage ist in § 2 Abs. 1 LBO legaldefiniert. Hiernach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauprodukte sind  nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO vor allem Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Baldes will auf seinem Grundstück zwischen der Garage und dem Wohnhaus ein verglastes Gewächshaus errichten, so das das Vorhaben unproblematisch als bauliche Anlage in diesem Sinne klassifiziert werden kann. Baldes will diese Anlage auch i.S.d. § 60 Abs. 1 LBO "errichten".

Ferner darf das Vorhaben nicht nach § 61 LBO genehmigungsfrei sein. Hier käme allenfalls eine Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. d LBO oder  § 61 Abs. 2 Nr. 3 LBO in Betracht, jedoch liegt die Firsthöhe des von Baldes geplanten Gewächshauses über der dort jeweils angegebenen Mindestgrenze von 5 m. Demnach fällt das Gewächshaus nicht mehr unter diese Befreiungstatbestände. Weitere Möglichkeiten, wonach das Gewächshaus als verfahrensfrei eingestuft werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Baldes benötigt damit für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, denn bei dem geplanten Glashaus handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben.

II. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist ein nach § 60 LBO genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben zu genehmigen, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. Vorliegend könnte das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO den Prüfungsumfang für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens vorgeben.

Folglich ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, in welchem sich gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulässigkeit des Vorhabens insbesondere nach den Vorschriften des BauGB und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts richtet. 

1. Vereinbarkeit mit den §§ 29 ff. BauGB 

Das Vorhaben müsste daher zunächst den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB entsprechen.

a) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

Fraglich ist jedoch zunächst, ob die §§ 29 ff. BauGB insoweit überhaupt anwendbar sind. Dann müsste es sich bei dem Vorhaben von Baldes um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handeln, d. h. um ein Vorhaben, das unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 LBO erfüllt sind, eine gewisse "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, also die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Muckel, § 7 Rn. 10 ff.). Dies ist bei der Einrichtung eines Gewächshauses von 112 qm Brutto-Grundfläche durchaus zu bejahen.

Anmerkung: Keine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB, wohl aber i.S.d. Bauordnungsrechts, soll nach OVG Hamburg (NVwZ-RR 1998, 616 ff.) etwa eine "klassische" Litfasssäule auf einem öffentlichen Weg sein.

b) Vereinbarkeit mit § 30 BauGB

Laut Sachverhalt befindet sich das Grundstück von Baldes, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Daher ist § 30 BauGB zu beachten. Da der Bebauungsplan jedoch keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält, handelt es sich nicht um einen sog. qualifizierten Bebauungsplan, innerhalb dessen Geltungsbereich sich die Zulässigkeit eines Vorhabens ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, bei dem sich nach § 30 Abs. 3 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens "im Übrigen" nach § 34 bzw. § 35 BauGB richtet. Der einfache Bebauungsplan wird damit - soweit er keine Regelungen enthält - durch § 34 und § 35 BauGB ergänzt.

Hier lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, welche Vorgaben der Bebauungsplan z. B. über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. §§ 16 ff. BauNVO), die Bauweise (vgl. § 22 BauNVO) oder die überbaubare Grundstücksfläche enthält (vgl. § 23 BauNVO). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht. Da dieser jedoch keine Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung enthält, sind insoweit nach § 30 Abs. 3 BauGB die Regelungen der § 34 und § 35 BauGB ergänzend heranzuziehen.

c) Vereinbarkeit mit § 34 BauGB

Fraglich ist daher zunächst, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet. Dann müsste sich das Grundstück von Baldes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befinden. Das fragliche Grundstück befindet sich hier am Rande des bebauten Ortsteils, so dass, unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen, unmittelbar hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Innenbereich endet. Baldes will sein Gewächshaus aber genau zwischen der an der Grundstücksgrenze liegenden Garage und dem Wohnhaus errichten, so dass das Vorhaben nicht im Außen-, sondern im Innenbereich liegt, mit der Folge, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet.

Entspricht die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens einem der in § 2 bis § 11 BauNVO aufgeführten Baugebiete, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob das Vorhaben nach der BauNVO in diesem Baugebiet zulässig wäre. Daher ist § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung lex specialis zu § 34 Abs. 1 BauGB. Somit ist zu fragen, ob die nähere Umgebung einem der in § 2 bis § 11 BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich grundsätzlich allein nach dem faktischen und sichtbaren Zustand des Gebietes (BVerwG NVwZ 1993, 1100). Zunächst ist daher zu untersuchen, welchen Gebietscharakter die nähere Umgebung des Grundstücks von Baldes aufweist und ob in diesem Gebiet die Verwirklichung des geplanten Vorhaben zulässig wäre.

Kommt es für die Beurteilung des Gebiets grundsätzlich auf den faktischen Zustand an, folgt hieraus, dass bei der Gebietsbeurteilung das nicht realisierte Vorhaben des Gewächshauses nicht zu berücksichtigen ist, da dieses Vorhaben eben nicht verwirklicht worden ist.

In Betracht kommt vorliegend eine Charakterisierung des Gebietes als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, da in diesem Fall alle im Sachverhalt aufgezählten Nutzungsarten der näheren Umgebung unproblematisch zulässig wären:

Somit bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Baldes Vorhaben bezüglich der Art der baulichen Nutzung danach, ob es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wäre. In Betracht kommt hier eine Zulässigkeit des Gewächshauses als Gartenbaubetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, denn Baldes möchte das Gewächshaus dazu nutzen, Blumen anzubauen, um mit dem Verkauf derselben seine Altersversorgung aufzubessern. Daher ist das Vorhaben Baldes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.

d) Ergebnis zu 1

Nach alledem kann festgestellt werden, dass das Gewächshaus bauplanungsrechtlich zulässig ist.

2. Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Schließlich geht der Landrat noch davon aus, dass Baldes die Baugenehmigung für das Gewächshaus nicht erteilt werden kann, weil zu befürchten sei, dass Sonnenspiegelungen von dem verglasten Gebäude die Autofahrer auf der am Grundstück entlang führenden Straße blenden und so zu Verkehrsunfällen führen könnten. Grundsätzlich können auch Verstöße gegen nicht-baurechtliche Vorschriften der Erteilung einer Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 LBO entgegenstehen und sind auch im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO zu prüfen.

Folglich durfte sich die Baubehörde nicht auf eine eventuell zu befürchtende Beeinträchtigung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse berufen, um Baldes die beantragte Baugenehmigung zu verweigern (so für vergleichbare Rechtslage in Bayern: VGH München BayVBl. 2006, 537, 538). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die genannten Spiegelungen höchst unwahrscheinlich sind, weil bei einem Gewächshaus die Sonnenstrahlen nicht auf Straßenniveau reflektiert werden. 

3. Ergebnis zu II

Das Vorhaben Baldes entspricht somit den im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ist daher genehmigungsfähig.

III. Gesamtergebnis

Das von Baldes geplante Gewächshaus ist zulässig. Baldes hat somit einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de

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