Lösungsvorschlag
Laserdrome
Stand der Bearbeitung: 20. Mai 2010
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerwGE 115, 189 ff.;
BVerwG, 6 C 17/06 v. 13.12.2006 = GewArch 2007, 247 ff.;
OVG
Koblenz, 11 B 11428/94 v. 21.6.1994 = NVwZ-RR 1995, 30 ff.;
OVG Lüneburg, 1 LC 244/07 v. 18.2.2010 = BauR 2010, 1060 ff.; VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 472 f.; VGH München GewArch 1994, 376 ff.;
OVG Münster, GewArch 1995, 470 ff.;
OVG Münster,
5A 4916/98, v. 27.9.2000, =
GewArch 2001, 71 ff. (dort auch zu möglichen europarechtlichen Implikationen des Falles);
VG Dresden NVwZ-RR 2003, 848 ff.; VG Köln GewArch 1995, 70 ff.;
VG Minden, 1 K 2883/06 v. 27.11.2007, =
NVwZ-RR 2008, 378 ff.; VG München GewArch
1994, 332 ff.; VG Neustadt GewArch 1994, 236 ff.; Aubel, Die Verwaltung 2004,
229 ff.; Beaucamp, DVBl 1174, 1177 ff.;
Bröhmer, EuZW 2004, 355; Erbel, DVBl. 2001, 1714 ff.;
Gröpl/Brandt, VerwArch 95 (2004), 223 ff.; Jestaedt,
Jura 2006, 127 ff; Köhne, GewArch 2004, 285; Kramer/Strube, ThürVBl. 2003, 265
ff.; Kramer, NVwZ 2004, 1083 ff.; Scheidler, GewArch 2005, 312, 315
ff.; ders., Jura 2009, 575 ff.; Szczekalla, JA 2002, 992
ff.
Vgl. auch die Fallbearbeitung von Heckmann, JuS 1999, 986 ff.; Störmer, NWVBl. 1997, 313 ff.
Zu der nach der Fallfrage nicht zu behandelnden europarechtlichen Komponente des
Falles siehe nunmehr
EuGH,
Rs. C-36/02 v. 14.10.2004, Slg. 2004, I-9609.
Die Klage Hirschs wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Die Klage Hirschs ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Normen der §§ 29 ff. BauGB und §§ 60 ff. LBO für die Streitentscheidung maßgeblich, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Hirsch beantragt hier, den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag eine Baugenehmigung zu erteilen. Diesem Begehren wird die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerecht, da es sich bei der begehrten Baugenehmigung nach § 60 Abs. 1 LBO um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Die Verpflichtungsklage ist somit die statthafte Klageart.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Hirsch müsste geltend machen können, durch die Ablehnung der Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben könnte. Ein solcher Anspruch könnte sich hier aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ergeben.
Anmerkung: Falsch wäre es hier, die Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zu stützen, siehe hierzu diesen Hinweis. Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich allenfalls ein Anspruch darauf, sein Grundstück bebauen zu können, nicht jedoch ein Anspruch gerade auf Erteilung einer Baugenehmigung: Dies zeigen deutlich die §§ 60 ff. LBO, die nicht für jedes Bauvorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung vorschreiben.
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO wurde form- und fristgerecht durchgeführt.
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Die Klage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO gegen den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde zu richten. Er ist insofern für den Saarpfalz-Kreis passiv prozessführungsbefugt (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG).
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Der Kläger ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Landrats als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.
Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.
VII. Beiladung (§ 65 VwGO)
Da die Stadt Saarheim an dem Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB zu beteiligen war, ist sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (BVerwGE 42, 8, 11).
VIII. Ergebnis zu A
Da auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO und alle Förmlichkeiten eingehalten wurden, ist die Klage insgesamt zulässig.
B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Voraussetzung dafür ist, dass Hirsch einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung besitzt. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO auf Erteilung einer Baugenehmigung hat.
I. Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 60 LBO ist jedoch zunächst, dass das Vorhaben überhaupt einer Baugenehmigung bedarf. Das Gebäude, in dem sich der Keller befindet, ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO. Hirsch begehrt auch (zumindest) eine Nutzungsänderung i.S.d. § 60 Abs. 1 LBO, welche auch nicht nach § 61, § 62 oder § 63 LBO genehmigungsfrei ist. Somit ist das Vorhaben Hirschs nach der LBO genehmigungsbedürftig.
II. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist ein nach § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben zu genehmigen, wenn dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. Da nach dem Sachverhalt vorliegend ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO nicht in Betracht kommt (da es sich bei der Gaststätte jedenfalls um einen Sonderbau handelt, vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO) sind im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 LBO insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.
1. Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht (§§ 29 ff. BauGB)
Zu den im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 LBO zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB, so dass fraglich ist, ob diese Bestimmungen dem Vorhaben Hirschs entgegenstehen.
a) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
Dies ist nur dann möglich, wenn die §§ 29 ff. BauGB insoweit überhaupt anwendbar sind. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Vorhaben Hirschs um eine Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handeln würde, also um ein Vorhaben, das unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 LBO erfüllt sind, eine gewisse "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, also die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Brohm, § 18 Rn. 19 ff.). Dies ist bei einer Nutzungsänderung von einem Lagerkeller in eine "Laserdrome"-Anlage jedenfalls zu bejahen, so dass bei ihrer Genehmigung die §§ 29 ff. BauGB zu beachten sind.
Anmerkung: Keine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB, wohl aber i.S.d. Bauordnungsrechts, soll nach OVG Hamburg (NVwZ-RR 1998, 616 ff.) etwa eine "klassische" Litfasssäule auf einem öffentlichen Weg sein.
b) Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 2 BauGB
Laut Sachverhalt befindet sich das Grundstück Hirschs in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, für den kein Bebauungsplan besteht; die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. Da Änderungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht geplant sind, kann hier allein fraglich sein, ob das Vorhaben seiner Art nach mit § 34 BauGB vereinbar ist. Dies richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, sofern die nähere Umgebung einem der in § 2 bis § 11 BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht. Dann richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob das Vorhaben nach der BauNVO in diesem Baugebiet zulässig wäre. Somit ist zu fragen, ob die nähere Umgebung einem der in § 2 bis § 11 BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich allein nach dem faktischen und sichtbaren Zustand des Gebietes (BVerwG NVwZ 1993, 1100).
In Betracht kommt eine Charakterisierung des Gebietes als Kerngebiet nach § 7 BauNVO, da in diesem Gebiet alle im Sachverhalt aufgezählten Nutzungsarten der näheren Umgebung unproblematisch zulässig wären:
- Das Rathaus, die Hauptpost, die Versicherungs- und Bankgebäude wären nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
Die Kirche wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig.
Das Kaufhaus, die Gaststätte und das Hotel wären nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig.
Das Ärztehaus wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BauNVO zulässig.
- Das Parkhaus mit Tankmöglichkeit wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig.
Somit bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hirschs Vorhaben bezüglich der Art der baulichen Nutzung danach, ob es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wäre. In Betracht kommt hier eine Zulässigkeit des "Laserdromes" als Vergnügungsstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Vergnügungsstätten im städtebaulichen Verständnis sind Anlagen, Betriebe und Nutzungen unterschiedlicher Ausprägung, die der Befriedigung bestimmter Triebe und Bedürfnisse oder der Zerstreuung durch - die Sinne in bestimmter Weise anregende - Unterhaltung dienen, in denen Veranstaltungen durchgeführt oder ein bestimmtes Triebverhalten angesprochen wird, jedoch weder ein höheres Interesse an Kunst, Kultur oder Wissenschaft noch sportliche Zwecke verfolgt werden (Finkelnburg/Ortloff I, § 9 III 3 b, S. 108). Dies trifft auf eine "Laserdrome"-Anlage ohne weiteres zu, so dass das Vorhaben Hirschs nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Anmerkung: Siehe zum Begriff der Vergnügungsstätte auch den Unschuldslamm-Fall.
c) Ergebnis zu 1
Hirschs Vorhaben ist demnach mit den §§ 29 ff. BauGB vereinbar.
2. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht (§§ 3 ff. LBO)
Zu den im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 LBO zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften gehören aber auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Anmerkung: Im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO wird demgegenüber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Bauordnungsrecht nicht geprüft.
Da sich dem Sachverhalt keine Angaben zur Bauausführung (z.B. Brandschutz), zu den verwendeten Bauprodukten oder zu sonstigen Anlagen (etwa zur Lüftung) entnehmen lassen, kommt allein eine Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens anhand von § 3 Abs. 1 LBO in Betracht, wonach bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährden dürfen.
a) Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit?
Die Errichtung des "Laserdromes" verstößt nach dem Sachverhalt nicht gegen die öffentliche Sicherheit, also gefährdet nicht Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen eines Einzelnen, die gesamte Rechtsordnung sowie Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, da es nicht ausdrückliche Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften verletzt und auch den Belangen des Jugendschutzes Rechnung getragen werden soll.
Anmerkung: Teilweise wird angenommen, dass das Laserdrome-Spiel grob ungehörig im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG sei. Da es jedoch nicht zur Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit geeignet ist, scheidet im Ergebnis auch eine Verletzung des § 118 Abs. 1 OWiG aus (näher Gröpl/Brandt, VerwArch 95 [2004], S. 223, 232 ff.). Siehe im Übrigen auch unten die Anmerkung bei B II 2 b cc.
b) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung?
Die Errichtung des "Laserdromes" könnte jedoch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Dieser Begriff wird im Anschluss an die Begründung zu § 14 PreußPVG als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird (Götz, Rn. 122 ff.).
aa) Verfassungsmäßigkeit der Verwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung
Jedoch ist umstritten, ob § 3 Abs. 1 LBO mit dem Verweis auf die öffentliche Ordnung verfassungsmäßig ist. Gegen die Verwendung dieses Begriffs im Rahmen des eingriffsintensiven Gefahrenabwehrrechts werden nämlich von einigen Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Diese werden hauptsächlich auf zwei Argumente gestützt: Erstens ist die Verwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung nicht mit dem demokratischen Prinzip vereinbar, da die Einführung von verbindlichen Gemeinschaftswerten Aufgabe der Gesetzgebung und nicht Sache der Polizei ist, und zweitens fehle dem Begriff die notwendige Bestimmtheit (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, E Rn. 35 ff.).
Von der Rechtsprechung ist diese Kritik jedoch nicht aufgegriffen worden, und sie kann im Ergebnis auch nicht überzeugen. Das BVerfG geht etwa davon aus, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung durch das Polizeirecht einen hinreichend klaren Inhalt erlangt habe (BVerfG 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985, Abs. 77 ff. = BVerfGE 69, 315, 352 f.). Auch eine Beeinträchtigung des demokratischen Prinzips liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat in vielen von ihm getroffenen Regelungen an gesellschaftliche Anschauungen angeknüpft, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken angemeldet wurden (z.B. § 138, § 242 BGB), auch das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 7, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG) verwendet den Begriff, so dass er sogar eine verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat. Dass es sich bei ihm um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Inhalt erst festgestellt werden muss und der Veränderungen unterliegt, macht ihn nicht verfassungswidrig, sondern gibt lediglich Anlass zu einer vorsichtigen Praxis bei der Feststellung seines Inhalts (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 65).
Das BVerwG (BVerwGE 115, 189, 194) hat zudem gerade im vorliegenden Zusammenhang hervorgehoben, dass die ordnungsrechtlichen Generalklauseln und insbesondere auch der Begriff der öffentlichen Ordnung angesichts der Wertentscheidung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht als generelle Eingriffsermächtigung in die Berufsausübungsfreiheit dienen können, sondern dass es für die Regelung der Zulässigkeit bestimmter Berufe und ihrer Ausübung grundsätzlich spezialgesetzlicher Grundlagen bedürfe. Die Rechtsprechung und Verwaltung dürfe in Anwendung der ordnungsrechtlichen Generalklauseln nicht das tun, was der Gesetzgeber (wohl nach der "Wesentlichkeitstheorie") hätte tun müssen, nämlich eine verbreitete neue Erscheinungsform der Berufsausübung zu regeln. Jedoch sei diese Situation gerade für den Beruf des "Laserdrome-Veranstalters" noch nicht gegeben, weil solche Spiele noch keine solche Verbreitung gefunden hätten, dass die Leistungsfähigkeit der ordnungsrechtlichen Generalklauseln "überstrapaziert" wäre: Es ginge nach wie vor nur um die Bewältigung von Einzelfällen und nicht um ein Massenphänomen, das durch die Anwendung der Generalklauseln allenfalls für eine Übergangszeit "unter Kontrolle" gehalten werden dürfe (dem folgend VG Dresden NVwZ-RR 2003, 848, 849 f.).
Somit ist von der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 LBO auch insoweit auszugehen, als er auf die öffentliche Ordnung verweist. Zudem kann aufgrund des § 3 Abs. 1 LBO im vorliegenden Zusammenhang auch in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen werden
bb) Vorliegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung
Damit ist fraglich, ob die Errichtung des "Laserdromes" gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Dies wird in der Rechtsprechung verschieden bewertet. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung wird insbesondere angeführt, dass das Spiel in dem "Laserdrome" eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) darstelle, weil beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder unterhalten wird, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt, und die dem gebotenen Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit nicht gerecht wird (BVerwGE 115, 189, 198 ff.; BVerwG, 6 C 17/06 v. 13.12.2006, Rn. 25 = GewArch 2007, 247, 248). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass
- nicht lediglich eine Kriegshandlung auf einem fiktiven Spielfeld (wie etwa bei Computerspielen) simuliert, sondern eine Kampfszene in maßstabsgetreuer Umgebung durch tatsächlich existierende Personen nachgestellt wird, wobei die aufgebauten Hindernisse, Tarnmöglichkeiten und Nebeleffekte die Kampfatmosphäre verstärken,
- die Spielhandlung aus einem der Realität sehr angenäherten "Abschießen" menschlicher Gegner mit einer Waffe besteht, wobei der Gegner nicht lediglich ein abstraktes Ziel bildet und der Unterschied zu einem echten Schusswechsel nur darin liegt, dass die Teilnehmer nicht wirklich verletzt oder getötet werden, die Spieler ansonsten aber zu kriegsähnlichen, nahkampfgleichen Verhaltensmustern gezwungen werden,
- dieser realitätsnahe spielerische Umgang mit Schusswaffen deutlich der Bedeutung widerspricht, die nach der Verfassung dem menschlichen Leben und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zukommt,
- dieses Spiel bei jüngeren Erwachsenen zum Verlust der Unterscheidung zwischen Fiktion und Wirklichkeit beitragen kann,
- in einer nicht gemeinschaftsverträglichen Weise die Hemmschwelle zum Einsatz von Gewalt und Waffen gegen andere Menschen sinken kann,
- im Unterschied zu Kampfsportarten nicht der Aspekt der Körperbeherrschung und -ertüchtigung maßgeblich ist, sondern die "Vernichtung" des Gegners mit technischen Mitteln.
Die Freiwilligkeit der Teilnahme sowie das gegenseitige Einvernehmen der Spieler sei rechtlich unerheblich, weil die aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende Werteordnung der Verfassung nicht im Rahmen eines Unterhaltungsspiels zur Disposition stehe.
cc) Ergebnis zu b
Folgt man dem, ist anzunehmen, dass die Errichtung eines "Laserdromes" gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Anmerkung: Vertretbar - und dogmatisch vielleicht auch konsequenter - dürfte auch sein, den angenommenen Verstoß gegen die Menschenwürde als Verstoß gegen die "öffentliche Sicherheit" anzusehen, eben weil es sich bei Art. 1 Abs. 1 GG um geschriebenes Recht handele (Aubel, Die Verwaltung 2004, 230, 231 ff.; Gröpl/Brandt, VerwArch 94 [2004], S. 223, 234 ff.; Kramer, NVwZ 2004, 1083, 1084). Am Ergebnis ändert eine solche Zuordnung jedoch nichts. Unabhängig davon kommt es in solchen Fällen in der Klausur - wie so oft - nicht darauf an, welches Ergebnis man vertritt, sondern auf die Art und Weise der Argumentation und insbesondere auch auf sorgfältige Subsumtion unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Man muss vor allem begründen, warum man der Meinung ist, dass die Errichtung eines "Laserdromes" gegen das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstößt, und diese Argumentation in Beziehung zu der genannten Definition dieses Schutzgutes setzen. Nimmt man hingegen - natürlich vertretbar (vgl. z. B. Aubel, Die Verwaltung 2004, S. 229, 250 ff.; Beaucamp, DVBl. 2005, 1174, 1177 ff.; Gröpl/Brandt, VerwArch 95 [2004], S. 223, 234 ff.; Köhne, GewArch 2004, 285 ff.; Scheidler, GewArch 2005, 312, 315 ff.; ders., Jura 2009, 575 ff.) - an, dass Hirschs Vorhaben nicht gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und damit nicht gegen § 3 Abs. 1 LBO verstößt, weil das Spiel keine "verrohende" und "abstumpfende", den grundgesetzlichen Wertvorstellungen widersprechende Wirkung besitze, ist die Klage begründet. Die Instanzgerichte waren insoweit unterschiedlicher Auffassung (für Verstoß gegen die öffentliche Ordnung: OVG Koblenz, 11 B 11428/94 v. 21.6.1994 = NVwZ-RR 1995, 30 ff.; OVG Münster, 5 A 4916/98 v. 27.9.2000 = GewArch 2001, 71 ff.; VG Neustadt a. d. W. GewArch 1994, 236 ff.; für Zulässigkeit eines Laserdromes: VGH München GewArch 1994, 376 ff.; VG Dresden, NVwZ-RR 2003, 848, 850; VG Köln GewArch 1995, 70 ff.; VG München GewArch 1994, 332; für Zulässigkeit einer Paintball-/Reball-Anlage: OVG Lüneburg, 1 LC 244/07 v. 18.2.2010 = BauR 2010, 1060 ff.; unter bestimmten Auflagen: VG Minden, 1 K 2883/06 v. 27.11.2007 = NVwZ-RR 2008, 378 ff.; für Paintball-Spiel offengelassen: VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 472 ff.).
c) Ergebnis zu 2
Die Errichtung eines "Laserdromes" verstößt damit gegen § 3 Abs. 1 LBO.
Anmerkung: In einem vergleichbaren Fall hat das BVerwG (BVerwGE 115, 189, 198 ff.) ebenfalls einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung für möglich gehalten. Es hat jedoch das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, "ob es mit den Vorschriften des EGV über den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr vereinbar ist, dass nach nationalem Recht ein gewerbliches Unterhaltungsspiel untersagt werden muss, weil es gegen die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen eines Mitgliedstaats verstößt, ohne dass in den anderen Mitgliedstaaten entsprechende Wertüberzeugungen bestehen." (BVerwGE 115, 189, 190 [Leitsatz 3: Fragestellung], 202 ff. [Begründung]). Anlass hierfür war ein gewisser grenzüberschreitender Bezug des zu entscheidenden Falles, da der Betreiber Franchisenehmer eines britischen Franchisegebers war, diesem also mittelbar verwehrt wird, seine Dienstleistungen in Form des Franchisevertrages in Deutschland zu vertreiben, wenn die Veranstaltungen von Laserdromes in Deutschland untersagt ist. Der EuGH hat über diese Vorlage mittlerweile entschieden (EuGH, Rs. C-36/02 v. 14.10.2004, Slg. 2004, I-9609). Er antwortet hierbei nicht auf die eher abstrakt gestellte Frage des BVerwG, sondern überprüft, ob die vom BVerwG gefundene Lösung mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV [ex-Art. 49 EGV]) des britischen Franchisegebers vereinbar ist (vgl. Abs. 25 der Entscheidung). Er betont dabei, dass der Schutz der Menschenwürde durchaus ein legitimes Ziel sei, um die Dienstleistungsfreiheit einzuschränken, wobei er ausdrücklich als unerheblich ansieht, dass der Menschenwürdeschutz in Deutschland Verfassungsrang habe (Abs. 34 der Entscheidung). Bei der Prüfung, ob das Verbot des Spiels zum Schutze der Menschenwürde erforderlich sei, wird den Mitgliedstaaten zudem ein gewisser Einschätzungsspielraum zugebilligt: Es "sei nicht unerlässlich", dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung entspreche, wie das betreffende Grundrecht oder sonstige öffentliche Interesse zu schützen sei (Abs. 37 der Entscheidung). Vielmehr sei die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzmaßnahmen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Abs. 38 der Entscheidung; kritisch zu Argumentation und Ergebnis der Entscheidung, insb. zum extensiven Umgang mit dem Gemeinschaftswert der Menschenwürde: Bröhmer, EuZW 2004, 355, 356; ähnlich: Jestaedt, Jura 2006, 127, 128, der insbesondere auf den Unterschied zwischen dem Gehalt des nationalen und des gemeinschaftsrechtlichen [heute unionsrechtlichen] Begriffs der öffentlichen Ordnung eingeht). Zu den Voraussetzungen einer mitgliedstaatlichen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit siehe im Übrigen den Satellitenempfangsanlage-Fall.
3. Ergebnis zu II
Das Vorhaben Hirschs ist damit mit Vorschriften, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht vereinbar.
III. Ergebnis zu B
Folglich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Die Klage ist deshalb nicht begründet.
C) Ergebnis
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet und wird daher keinen Erfolg haben.
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