terrorist.jpg (35785 Byte)

Lösungsvorschlag

Stand der Bearbeitung: 21. November 2011

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe hierzu OLG Karlsruhe VBlBW 2000, 329 ff.; siehe auch den methodischen Vorschlag zur Lösung dieses Falles bei Hans, Jus 2004, 18 ff.

Nach dem insoweit eindeutigen Bearbeitervermerk sind Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu prüfen. In Betracht kommt vielmehr nur ein Anspruch nach § 68 SPolG.

A) Anspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG

Björn könnte zunächst einen Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass Björn nach § 6 SPolG von der Landespolizeidirektion des Saarlandes (als der nach dem Sachverhalt handelnden Behörde) in Anspruch genommen worden ist. Björn wurde von der Landespolizeidirektion indes offenkundig als Störer (§ 4 SPolG) angesehen und es wurden entsprechende Maßnahmen gegen ihn getroffen. Eine Entschädigungshaftung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG ist daher ausgeschlossen.

Anmerkung: Da § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG ausdrücklich den Fall der rechtswidrigen polizeirechtlichen Inanspruchnahme regelt, stellt sich im Saarland die Frage nicht, ob § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG analog auf den Fall der rechtswidrigen polizeilichen Inanspruchnahme anzuwenden ist. In den Bundesländern, in denen es an einer § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG entsprechenden Regelung fehlt (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), muss die Möglichkeit einer Analogie zu der § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG entsprechenden Vorschrift jedoch geprüft und sollte mit der wohl h. M. bejaht werden (hierzu Götz, § 15 Rn. 23; Ossenbühl, S. 405).

B) Anspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG

Björn könnte jedoch einen Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG auf Entschädigung in Höhe von 75,- Euro haben. Dann müsste er durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erlitten haben. Der Begriff der Maßnahme ist hierbei weit zu fassen: Er erfasst nicht nur Polizeiverfügungen, sondern auch andere Akte mit Eingriffswirkung, gleichviel, ob sie Verwaltungsakte sind oder nicht (Götz, § 15 Rn. 24). Abzustellen ist jedoch allein auf die Maßnahme der Polizei, die zu der Beschädigung der Jacke geführt hat. Unerheblich sind dagegen Maßnahmen der Polizei, die mit der Beschädigung der Jacke nicht unmittelbar in Verbindung stehen, also ob z. B. die Polizei den Parkplatz umstellen und die Fahrzeugtüren aufreißen durfte. Der Schaden an der Jacke ist dadurch entstanden, dass die Polizisten Björn aus dem Pkw herausgezogen haben. Fraglich ist daher, ob diese Maßnahme rechtmäßig war.

I. Ermächtigungsgrundlage für das "Herausziehen"

Bei dem "Herausziehen" aus dem Auto handelt es sich um eine Einwirkung auf eine Person mittels körperlicher Gewalt, d. h. durch unmittelbares körperliches Einwirken auf eine Person. Es liegt folglich eine Anwendung unmittelbaren Zwangs vor (vgl. die Legaldefinitionen des  § 49 Abs.  2 und 3 SPolG und des § 22a Abs. 1 und 2 SVwVG). Ermächtigungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs enthalten sowohl  § 49 SPolG als auch § 22 SVwVG. Nur wenn die Voraussetzungen einer dieser Bestimmungen vorliegen, durfte die Polizei dementsprechend Björn aus dem Pkw mit Gewalt herausziehen.

Anmerkung: Dies zeigt, dass die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG selbst nicht zu einer solchen Maßnahme ermächtigt: Wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang mit §§ 44 ff. SPolG ergibt, ermächtigt § 8 Abs. 1 SPolG unmittelbar nur zum Erlass von Verwaltungsakten, nicht jedoch zur Vornahme tatsächlicher Eingriffshandlungen, auch wenn der Wortlaut der Norm (Erlaubnis zum Treffen der "notwendigen Maßnahmen") eine weitergehende Interpretation zulassen würde.

Daher ist zunächst fraglich, welches Gesetz für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch die Landespolizeidirektion anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 3 SVwVG bleiben die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes zur Durchführung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln unberührt, so dass "Polizeiverfügungen" in diesem Sinne ausschließlich nach Maßgabe der Spezialvorschriften der §§ 44 ff. SPolG vollstreckt werden. Unter "polizeilichen Verfügungen" i.S.d. § 1 Abs. 3 SVwVG werden alle unmittelbar auf die §§ 8 ff. SPolG gestützten Maßnahmen verstanden.

Anmerkung: Siehe hierzu den Scheunenabbruch-Fall und den Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall.

Die Landespolizeidirektion des Saarlandes ist eine Polizeivollzugsbehörde (§ 82, SPolG i.V.m. der auf Grundlage des § 82 Abs. 2 SPolG erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport), die folglich - jedenfalls im Regelfall (vgl. aber auch § 8 Abs. 2 SPolG) - nur Maßnahmen aufgrund des SPolG (und damit "Polizeiverfügungen i.S.d. § 1 Abs. 3 SVwVG) erlässt, vgl. § 1 Abs. 2 SPolG).

Damit kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung unmittelbaren Zwangs vorliegend nur § 49 SPolG in Betracht.

II. Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für das "Herausziehen"

Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs könnte die Landespolizeidirektion des Saarlandes als  Polizeivollzugsbehörde nur gemäß § 44 Abs. 3 SPolG zuständig sein. Hiernach ist für die Ausübung von Zwangsmitteln - wozu auch die Ausübung unmittelbaren Zwangs nach § 49 SPolG gehört, vgl. § 45 Abs. 1 SPolG - die Behörde zuständig, "die den Verwaltungsakt erlassen hat."

Anmerkung: Dass sich die Zuständigkeit einer Behörde daraus ergibt, dass sie etwas tun will, ist sicherlich etwas ungewöhnlich. Allerdings geht es hier nur um die Zuständigkeit für die Anwendung von Verwaltungszwang, nicht um die Zuständigkeit für den im Rahmen des § 44 Abs. 2 SPolG zu prüfenden "fiktiven Grundverwaltungsakt". Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme insgesamt kommt es daher auch im Fall des § 44 Abs. 2 SPolG auf die "reguläre" Zuständigkeit der Landespolizeidirektion an (siehe unten B III  2 b)

Dementsprechend war die Landespolizeidirektion für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach § 49 SPolG in jedem Fall zuständig.

III. Rechtmäßigkeit des "Herausziehens"

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 49 SPolG setzt zunächst voraus, dass der Einsatz von Verwaltungszwang nach § 44 SPolG überhaupt zulässig war.

1. Zulässigkeit nach § 44 Abs. 1 SPolG

Die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges könnte sich zunächst aus § 44 Abs. 1 SPolG ergeben. Dann müsste die Landespolizeidirektion einen gegenüber Björn bereits erlassenen Verwaltungsakt vollstreckt haben, wobei das SPolG insoweit auf § 35 SVwVfG Bezug nimmt (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 38). Dieser Verwaltungsakt müsste darauf gerichtet sein, Björn aufzuerlegen, das Fahrzeug zu verlassen und die Waffe herauszugeben. Ein solcher Verwaltungsakt wurde vorliegend ausdrücklich weder schriftlich noch mündlich erlassen. Daher könnte in dem Stürmen des Autos allenfalls konkludent ein Verwaltungsakt zu sehen sein. Jedoch wird hierdurch keine Rechtsfolge gesetzt, wie es das Tatbestandsmerkmal "Regelung" der Legaldefinition des § 35 SVwVfG verlangt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 142, 145), sondern lediglich tatsächlich gehandelt. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Maßnahme um einen Grundrechtseingriff handelt, lässt sich nichts Gegenteiliges schließen, weil auch hierdurch eine tatsächliche Maßnahme nicht zu einer Regelung i. S. d. § 35 SVwVfG wird (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 93 ff.).

Da kein Verwaltungsakt erlassen wurde, lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 44 Abs. 1 SVwVfG somit nicht vor.

Anmerkung: Wer hier einen Verwaltungsakt konstruiert, muss sich dem kaum lösbaren Problem stellen, welche Rolle es spielt, dass Björn nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG handlungsfähig war, so dass ein Verwaltungsakt nicht ihm, sondern nur seinem gesetzlichen Vertreter wirksam hätte bekannt gegeben werden können (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 50). Siehe zu diesem Problemkreis den Scheunenabbruch-Fall.

2. Zulässigkeit nach § 44 Abs. 2 SPolG

Der Verwaltungszwang könnte aber nach § 44 Abs. 2 SPolG zulässig gewesen sein. Danach kann der Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Polizei müsste somit zunächst innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn sie berechtigt gewesen wäre, einen entsprechenden Grundverwaltungsakt zu erlassen. Der Grundverwaltungsakt hätte den Inhalt haben müssen, Björn aufzufordern, den Wagen zu verlassen und die Waffe herauszugeben. Zu prüfen ist somit die Rechtmäßigkeit einer solchen fiktiven Verfügung der Polizei.

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

a) Ermächtigungsgrundlage

b) Formelle Rechtmäßigkeit

c) Materielle Rechtmäßigkeit

Die Grundverfügung wäre materiell rechtmäßig gewesen, wenn die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen, also die des § 21 Nr. 1 SPolG bzw. des § 8 Abs. 1 SPolG, erfüllt sind. Gemeinsame Voraussetzung beider Bestimmungen ist zunächst das Vorliegen einer im einzelnen Fall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Nach § 21 Nr. 1 SPolG wird zwar nur eine gegenwärtige Gefahr vorausgesetzt. Der Begriff der Gefahr ist aber in § 8 Abs. 1 SPolG eben in dem Sinne legal definiert, dass Gefahr eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedeutet, so dass § 21 Nr. 1 SPolG mit der Verwendung des Begriffes Gefahr hierauf Bezug nimmt.

Ob hier eine Gefahr vorlag, die Maßnahmen der Landespolizeidirektion nach § 21 Nr. 1 SPolG bzw. § 8 Abs. 1 SPolG hätten rechtfertigen können, erscheint jedoch zweifelhaft. Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des einzelnen) als auch der des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung (siehe Götz, § 4 Rn. 3). Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird (siehe Götz, § 5 Rn. 1). Eine Gefahr liegt grundsätzlich jedoch nur dann vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schutzgut im Sinne der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schädigen wird.

Hier hat Björn hat in dem Pkw seiner Mutter mit einer Spielzeugpistole in Richtung des Daches "geschossen" und laut "peng, peng" gerufen. Durch dieses  Verhalten wird bei einer objektiven Betrachtungsweise die öffentliche Sicherheit weder gefährdet oder noch gestört. Es gibt nämlich keine Rechtsnorm, die es verbietet, dass jemand in spielerischer Absicht mit einer Spielzeugpistole auf einen Gegenstand zielt. Auch die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung kann nicht begründet werden. Es gibt (noch) keine ungeschriebene Regel, nach der das menschliche Zusammenleben dadurch gestört wäre, dass jemand mit einer Spielzeugpistole spielt. Hierbei handelt es sich um ein normales Verhalten von Kindern sowie Jugendlichen (und selbst von Erwachsenen).

Anmerkung: Ein Rückgriff auf die Erwägungen zum Laserdrome-Fall wäre hier völlig unangebracht: Das normale Spielen mit Spielzeugwaffen ist nicht vergleichbar mit simulierten Tötungshandlungen. Auch allgemeine Erwägungen zur Steigerung des Aggressionsverhaltens von Kindern durch Spielen mit "Kriegsspielzeug" (vgl. dazu den Kriegsspielzeug-Fall) sind hier verfehlt, weil der Polizei nicht die Aufgabe zukommt, nicht näher belegbare Gefahren fehlerhafter Erziehung zu bekämpfen.

Jedoch ist fraglich, ob ein ausschließliches Abstellen auf objektive Kriterien den Besonderheiten der Situation von Gefahrenabwehrbehörden "im Einsatz" gerecht wird. Denn es gibt vielfach Situationen, in denen im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich aber nachträglich ergibt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand. Bei einer solchen Anscheinsgefahr durfte die Polizei bei einer ex-ante-Sicht, also zum Zeitpunkt des Einschreitens, von einer Gefahrensituation ausgehen. Würde man hier dennoch auf eine ex-post-Betrachtung (und damit nur auf objektive Kriterien) abstellen, wären Gefahrenabwehrmaßnahmen vielfach mit dem Risiko der Rechtswidrigkeit behaftet. Hätte also eine Anscheinsgefahr in diesem Sinne vorgelegen, wäre nach herrschender Meinung eine fiktive Grundverfügung zur Gefahrenbeseitigung rechtmäßig gewesen (siehe hierzu OLG Karlsruhe VBlBW 2000, 329); [im Ergebnis ablehnend] Götz, § 6 Rn. 38 ff.). Dies kann jedoch dann nicht mehr gelten, wenn die Polizei pflichtwidrig das Vorliegen einer Gefahr annimmt, wobei sie verfehlt von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder aufgrund der sich ihr bietenden Fakten fehlerhaft einen Schadenseintritt prognostiziert, wobei der idealtypische Durchschnittsbeamte in diesem Fall jedenfalls nicht vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen wäre. Beim Vorliegen einer solchen Schein- oder Putativgefahr sind Maßnahmen der Polizei also stets rechtswidrig, weil schon aus der ex-ante-Sicht der Polizei eine Gefahr tatsächlich nicht vorgelegen hat und sie somit ohne Befugnis gehandelt hat. Zu prüfen ist demnach, ob die Bediensteten der Landespolizeidirektion im vorliegenden Fall aufgrund objektiver Anhaltspunkte von der Existenz einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen durften.

Anmerkung: Da letzteres von verschiedenen Klausurbearbeitern tatsächlich angenommen worden ist, noch einmal deutlich: Wo kämen wir (mit dem Rechtsstaat) denn da hin ?!

Daher liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsgefahr nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe VBlBW 2000, 329, 330 zu einem vergleichbaren Fall). Eine Grundverfügung des Inhalts, dass Björn den Wagen verlassen und die "Waffe" herausgeben soll, wäre somit bereits mangels Gefahr materiell rechtswidrig gewesen.

d) Ergebnis zu 2

Da die Landespolizeidirektion Björn nicht rechtmäßiger Weise zum Verlassen des Wagens hätte auffordern dürfen, hat sie nicht innerhalb ihrer Befugnisse i.S.d. § 44 Abs. 2 SPolG gehandelt. Die Ausübung des Verwaltungszwangs war somit auch nach § 44 Abs. 2 SPolG nicht zulässig.

Anmerkung: Man wird u. U. noch annehmen können, dass die Polizisten, solange Björn noch im Auto saß, von seiner Gefährlichkeit ausgehen konnten. Dann wäre die fiktive Grundverfügung noch rechtmäßig gewesen. Spätestens mit dem Öffnen der Wagentüren musste aber klar werden, dass von Björn keine Gefahr ausging. Deshalb fehlte es zumindest an einer "gegenwärtigen Gefahr", die für die Ausübung von Sofortvollzug nach § 44 Abs. 2 SPolG zusätzlich zum Handeln "innerhalb der Befugnisse der Polizei" vorliegen muss, für das eigentlich schadensursächliche Herausziehen (zu dieser Unterscheidung auch OLG Karlsruhe VBLBW 2000, 329, 330).

3. Ergebnis zu III

Da die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwang nach § 49 SPolG nicht vorlagen, hätten die Polizeivollzugsbeamten Björn nicht aus dem Auto gewaltsam herausziehen dürfen. Ihr Handeln war somit rechtswidrig. Da in diesem Zusammenhang Björns Jacke zerrissen wurde, die noch 75,- Euro wert war, ist ihm in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden. Da es sich bei Entschädigungsansprüchen nach § 68 SPolG jedoch nicht um Schadensersatzansprüche handelt, finden für die Berechnung des Umfangs der Entschädigung nicht die §§ 249 ff. BGB, sondern die besonderen Regelungen in § 69 SPolG Anwendung. Wie § 69 Abs. 1 Satz 1 SPolG zeigt, kann jedoch der Ersatz von Vermögensschäden verlangt werden, indes wird von vornherein nur Geldausgleich, nicht Naturalrestitution geschuldet (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SPolG). Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SPolG muss allerdings nicht ohne Weiteres ein vollständiger Schadensausgleich gewährt werden, vielmehr sind bei der Bemessung des Ausgleichs alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Art und die Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SPolG ist zudem auch das Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Selbst wenn dies in § 69 Abs. 5 SPolG nicht ausdrücklich gesagt wird, ist jedoch Ausgangspunkt der Berechnung des Schadensausgleichs der tatsächlich erlittene Vermögensschaden. Unangemessen hoch kann eine auf vollen Schadensersatz gerichtete Ausgleichsforderung nur sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in der "Sphäre" des Geschädigten liegen. Ein genereller "Abschlag" gegenüber der tatsächlichen Schadenshöhe wäre nicht gerechtfertigt (Rachor, in: Lisken/Denninger, L Rn. 103). Damit ist hier ein Ausgleich in Höhe von 75,- Euro zu gewähren: Gründe für eine Anspruchsreduzierung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SPolG sind nicht erkennbar. Björns Verhalten war erlaubt und erkennbar ungefährlich, so dass kein Anlass besteht, ihm eine Mitverantwortung für die Schadensentstehung zuzuweisen.

C) Gesamtergebnis

Björn kann somit eine Entschädigung in Höhe von 75,- Euro für die Jacke nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG verlangen.

 

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de

Zurück zum Sachverhalt

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan

polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!