Lösungsvorschlag

    Rathausbrand   

Stand der Bearbeitung: 22. Dezember 2011

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

 

Die Klage Gerd Mütlichs hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO erfüllt sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 BeamtStG/126 BRRG)

Der Verwaltungsrechtsweg könnte nach § 54 Abs. 1 BeamtStG/§ 126 BRRG eröffnet sein (zum Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander siehe: Terhechte, NVwZ 2010, 996 ff.).

Anmerkung: Die Bundeskompetenz beruht nach wie vor auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Dann müsste es sich bei der vorliegenden Klage um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handeln. Eine solche Klage liegt vor, wenn die Streitigkeit im weitesten Sinne im Beamtenverhältnis wurzelt (Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 40 Rn. 40). Hier macht die Stadt Saarheim gegen den Kläger, einen ihrer Gemeindebeamten, der grob fahrlässig ihr Rathaus (teilweise) zerstört hat, einen Schadensersatzanspruch geltend. Sie verlangt also Schadensersatz wegen einer schuldhaft begangenen Eigentumsverletzung. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich hier entweder aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 48 Satz 1 BeamtStG ergeben. Nur bei Anwendbarkeit des § 48 Satz 1 BeamtStG läge eine beamtenrechtliche Streitigkeit vor. Da der Oberbürgermeister Mütlich nicht vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG verklagt, sondern den Schadensersatzanspruch durch Verwaltungsakt durchsetzen will, lässt dies - wie sich auch aus dem Hinweis im Sachverhalt ergibt - den Schluss zu, dass er von der Anwendbarkeit des § 48 Satz 1 BeamtStG ausgeht. Die Frage, ob ein solcher Anspruch gegeben ist und wie er gegebenenfalls gegenüber einem Beamten durchzusetzen wäre, ist aber eine Frage, die im Beamtenverhältnis wurzelt. Somit ist kraft der Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Der Kläger wendet sich "gegen den Bescheid der Stadt Saarheim vom 19. April d. J.". Für diese Klage könnte die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart sein. Dann müsste der Bescheid vom 19. April 2012 ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift sein. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles, welche auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Durch den Bescheid soll Mütlich zur Zahlung von 95.281,32 Euro verpflichtet werden, die Maßnahme ist daher auf eine Rechtsfolge gerichtet, enthält also eine Regelung. Die notwendige Außenwirkung würde dem Bescheid dann zukommen, wenn er nicht ein bloßes Verwaltungsinternum darstellen würde (Maurer, § 9 Rn. 23). Es dürfte sich bei dem Bescheid also nicht um eine rein innerdienstliche Weisung handeln, die Mütlich nur als Amtswalter - also als Teil der Behördenorganisation - betrifft. Nicht jede Anordnung eines Vorgesetzten gegenüber einem Beamten kann aber als Verwaltungsinternum angesehen werden. Wenn der Beamte durch sie in seiner persönlichen Rechtsstellung berührt oder betroffen ist, hat die Maßnahme Außenwirkung (Maurer, § 9 Rn. 25; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 198). Da Mütlich durch den Bescheid verpflichtet werden soll, aus seinem Vermögen Geld zu leisten, wird er in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Also ist die Regelung des Bescheides auf Außenwirkung gerichtet, d.h. ein Verwaltungsakt liegt vor. Damit ist die Anfechtungsklage statthaft.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Mütlich wäre gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn nicht schlechthin auszuschließen ist, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt ist. Unterstellt man die Rechtswidrigkeit des Bescheids, so kann dieser als belastender Verwaltungsakt Mütlich als seinen Adressaten zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verletzen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nicht von vornherein auszuschließen, so dass Mütlich klagebefugt ist.

Anmerkung: Zur Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

IV. Vorverfahren (§ 68 ff. VwGO i.V.m. § 54 Abs. 2 bis 4 BeamtStG)

Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden.

Anmerkung: Zuständige Widerspruchsbehörde ist nach § 54 Abs. 3 BeamtStG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 SBG i.V.m. § 59 Abs. 5 KSVG - wie schon im Sachverhalt gesagt - der Oberbürgermeister als oberste Dienstbehörde; § 8 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO wird insoweit verdrängt.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Der Oberbürgermeister ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO richtiger Klagegegner.

Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Mütlich ist nach § 61 Nr. 1 VwGO als natürliche Person und der Oberbürgermeister nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO als Behörde beteiligtenfähig.

Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.

VII. Ergebnis zu A

Da laut Sachverhalt auch die Vorschriften über Form und Frist der Klage eingehalten wurden, ist die Klage insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich bei dem Bescheid vom 19. April 2012 um eine an Mütlich adressierte, ihn unmittelbar belastende Maßnahme handelt, indiziert wegen Art. 2 Abs. 1 GG die Rechtswidrigkeit des Bescheids schon die Rechtsverletzung des Klägers, so dass hier nur die Rechtswidrigkeit des Bescheides näher zu untersuchen ist.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

I. Regelungsgehalt des Bescheids

Bevor die Rechtmäßigkeit des Bescheides geprüft werden kann, muss jedoch Klarheit über seinen Regelungsgehalt bestehen.

Anmerkung: Zur Auslegung eines Verwaltungsaktes siehe diesen Hinweis.

Der Oberbürgermeister setzt im vorliegenden Fall durch Verwaltungsakt eine Schadensersatzforderung fest,...

Anmerkung: Siehe beiliegende Kopie des Bescheides vom 19. April 2012.

...auf die durch den Bescheid vom 11. Mai des vergangenen Jahres einseitig verzichtet wurde.

Anmerkung: Siehe beiliegende Kopie des Bescheides vom 11. Mai 2011 (Verzichtsbescheid).

Dieser Verzicht könnte der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen. Dann müsste es sich hierbei um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt handeln. Vorliegend hat der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim zugunsten Mütlichs einseitig auf eine der Stadt Saarheim möglicherweise zustehende Forderung verzichtet. Durch diese Maßnahme sollte das Rechtsverhältnis im Hinblick auf den Rathausbrand zwischen Mütlich und der Stadt endgültig geklärt werden. Somit liegt ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 des nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwendbaren SVwVfG vor. Dieser wäre wirksam und bestandskräftig, wenn er nicht aufgehoben worden ist (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). Ohne eine Aufhebung dieses Verzichts wäre die Klage also von vornherein begründet, weil der Durchsetzung der Forderung der bestandskräftige Verzicht entgegenstünde. Der von Mütlich angegriffene Schadensersatzbescheid vom 19. April 2012 könnte aber gleichermaßen als konkludent erklärte Aufhebung des Verzichtsbescheids zu verstehen sein. Er würde dann zwei Regelungen enthalten, die hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit unabhängig voneinander zu prüfen wären.

Fraglich ist also, ob der Bescheid vom 19. April 2012 auch als Aufhebung des Verzichtsbescheids ausgelegt werden kann. Ausdrücklich ist dies dem Text des Bescheides nicht zu entnehmen. Verwaltungsakte können aber analog § 133, § 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ausgelegt werden. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 76 ff.).

Im vorliegenden Falle könnte der Oberbürgermeister mit der Erklärung, dass "der mit Bescheid vom 11. Mai 2011 erklärte vollständige Verzicht auf Schadensersatzansprüche ... von Anfang an rechtswidrig war" und deshalb "an dieser Befreiung nicht festgehalten werden" könne, lediglich eine Rechtsansicht geäußert haben. Jedoch könnte dieser Satz auch als konkludent erklärte Aufhebung des Verzichtsbescheids verstanden werden: Zum einen wird durch die Festsetzung der Schadensersatzforderung, zum anderen durch den oben genannten Passus deutlich, dass die Verzichtserklärung der Durchsetzung der Schadensersatzforderung nicht entgegenstehen sollte. Wollte der Oberbürgermeister an dem ursprünglichen Bescheid festhalten, so würde er sich in Widerspruch zu seiner jetzigen Forderung setzen. Dies konnte Mütlich nicht annehmen. Vielmehr musste er bei verständiger Würdigung der Sachlage davon ausgehen, dass der Verzicht nicht mehr gelten sollte. Unklarheiten bestanden in dieser Hinsicht nicht. Generell kann in Fällen, in denen der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen anderen, diesem widersprechenden Verwaltungsakt ersetzt wird, hierin die konkludente Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts gesehen werden, solange der Wille, den ersten Verwaltungsakt aufzuheben, zumindest erkennbar wird. Dies ist vorliegend aus den oben genannten Gründen anzunehmen.

Der Bescheid vom 19. April 2012 enthält also zwei Regelungen, nämlich die Aufhebung des Verzichtsbescheids und die Festsetzung der Schadensersatzforderung der Stadt. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen ist nach unterschiedlichen Normen zu beurteilen, daher sind sie getrennt zu untersuchen.

II. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Verzichtsbescheids

Der Oberbürgermeister könnte zur Aufhebung des Verzichtsbescheids durch § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG ermächtigt sein, wonach rechtswidrige Verwaltungsakte auch nach deren Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden können.

Anmerkung: Nach der Systematik des § 48 SVwVfG ist eigentliche Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes immer § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SVwVfG schränkt diese Ermächtigung nur für den Fall des begünstigenden Verwaltungsaktes ein.

Unerheblich ist insoweit, ob ein Anspruch überhaupt bestand. Besteht kein Schadensersatzanspruch, so geht der Verzicht ins Leere. Dies macht ihn aber nicht rechtswidrig und verhindert auch nicht die Rücknahme des Verzichts. Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch in Wirklichkeit nicht besteht, kann die Behörde ein Interesse daran haben, einen rechtswidrigen Verzicht zurückzunehmen, um dann in einem neuen Verfahren (gegebenenfalls gerichtlich) zu klären, ob ein Anspruch besteht.

1. Zuständigkeit

Der Oberbürgermeister müsste zur Rücknahme des Verzichtsbescheids zuständig gewesen sein. Zuständig für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die Behörde, die für dessen Erlass zuständig ist (BVerwGE 110, 226, 232). Fraglich ist daher, ob der Oberbürgermeister für den Erlass des Verzichtsbescheids zuständig war. Hier ging er davon aus, dass auf einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis, nämlich auf einen Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG, verzichtet werden sollte. Auf einen Schadensersatzanspruch kann aber nur verzichten, wer zu dessen Durchsetzung befugt ist. Fraglich ist also, wer zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches aus § 48 Satz 1 BeamtStG gegenüber einem Gemeindebeamten zuständig ist.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SBG i.V.m. § 59 Abs. 5 Satz 1 KSVG ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten, also auch der Gemeindebeamten. Als Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister gemäß § 3 Abs. 3 SBG für die beamtenrechtliche Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig. Ob und inwieweit Beschlussfassungen des Stadtrates den Oberbürgermeister hinsichtlich dieser Entscheidungen binden, ist eine Frage des Innenverhältnisses zwischen Stadtrat und Oberbürgermeister, die sich auf die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters im Außenverhältnis - zur Regelung beamtenrechtlicher Fragen gegenüber Mütlich - nicht auswirkt. Der Oberbürgermeister ist somit für die Durchsetzung und daher auch für den Verzicht auf einen Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG zuständig.

2. Rechtswidrigkeit des Verzichtsbescheides

Ein Verwaltungsakt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Fraglich ist demnach, ob der Verzichtsbescheid rechtswidrig war.

a) Rechtswidrigkeit wegen Missachtung des Beschlusses des Stadtrates vom 7. April 2011

Der Verzicht auf den Schadensersatzanspruch könnte rechtswidrig sein, weil der Oberbürgermeister hiermit dem Beschluss des Stadtrates vom 7. April 2011 zuwidergehandelt hat. Voraussetzung hierfür ist eine Bindung des Oberbürgermeister an den Beschluss des Stadtrates. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates aus. Er ist hierzu in jedem Fall verpflichtet. Bei rechtswidrigen Beschlüssen kommt dem Bürgermeister "nur" die Widerspruchs- und Vorlagepflicht nach § 60 KSVG zu; legt er nicht vor, so muss er den Beschluss ausführen - eine eigenständige Verwerfungskompetenz besitzt er nicht. Da der Oberbürgermeister kein Verfahren nach § 60 KSVG eingeleitet hat, blieb der Beschluss des Stadtrates selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit für ihn bindend (vgl. § 60 Abs. 3 KSVG).

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Kraftprobe-Fall.

Indem der Oberbürgermeister Mütlich die Schadensersatzforderung erließ, hat er dem für ihn bindenden Ratsbeschluss vom 7. April 2011 zuwidergehandelt. Dieser Verstoß gegen die interne Zuständigkeitsverteilung zwischen Stadtrat und Oberbürgermeister ist auch gegenüber Mütlich von Bedeutung, wie auch § 45 Abs. 1 Nr. 4 SVwVfG verdeutlicht (vgl. VGH München, NVwZ-RR 2003, 771, 772; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 38 Rn. 63). Es handelt sich letztlich um einen "normalen" Zuständigkeitsmangel, der den Bescheid rechtswidrig macht.

b) Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Haushaltsrecht

Der Verzicht ist außerdem unter haushaltsrechtlichen Aspekten wegen Verstoßes gegen § 48 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 25 Abs. 3 der - aufgrund der Ermächtigung in § 222 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 10 KSVG ergangenen - Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) rechtswidrig. Grundsätzlich ist die Verwaltung nämlich verpflichtet, den Beamten bei einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 KommHVO, der allgemeinen Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung (vgl. § 82 Abs. 2 KSVG) und der Pflicht zur vorbeugenden - gegebenenfalls erzieherischen - Wirkung auf die Beamtenschaft sowie schließlich aus dem Wortlaut ("haben zu ersetzen") des § 48 Satz 1 BeamtStG (BVerwGE 44, 27, 31; Beckmann, ZBR 2004, 109, 114 m. w. N.). Nach § 25 Abs. 3 KommHVO dürfen folglich Ansprüche (jeder Art, also auch solche aus dem Beamtenverhältnis) nur erlassen werden, wenn ihre Durchsetzung für den Schuldner nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Erlass könnte daher dann in Betracht kommen, wenn sich Mütlich in einer unverschuldeten Notlage befände und zu besorgen wäre, dass die Durchsetzung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt (vgl. hierzu und zum folgenden Beckmann, ZBR 2004, 109, 114 f.). Für eine derart außergewöhnliche Situation Mütlichs gibt aber der Sachverhalt nichts her. Wenn Mütlich sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, dann trifft ihn gerade die Belastung, die der Gesetzgeber einem Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG ohne weiteres zumutet. Auch ist der Schaden im Vergleich zum Verschulden Mütlichs nicht außergewöhnlich hoch. Dass Mütlich im vorliegenden Fall Pech hatte, begründet noch keine besondere Härte. Andernfalls wäre jede Schadensersatzforderung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als außergewöhnliche Härte anzusehen. 

Ein Härtefall ließe sich allenfalls in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Haftung in Arbeitsverhältnissen herleiten, nach der mittlerweile auch bei grober Fahrlässigkeit eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung angenommen wird, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Vergütung und Schaden besteht (vgl. Walker, JuS 2002, 736, 738 f.). Unabhängig von der Frage, ob diese Grundsätze im Beamtenverhältnis entsprechend herangezogen werden können (ablehnend Beckmann, ZBR 2004, 109, 114; für entsprechende Anwendung Zetzsche, ZBR 2004, 130, 132 ff.), so lässt sich hieraus im vorliegenden Fall nichts für Mütlich herleiten: Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Feier auf Veranlassung und unter der "Regie" Mütlichs durchgeführt worden ist (s. aber unten B III 1). Daher erscheint es auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BAG zur Arbeitnehmerhaftung als gerechtfertigt, dass Mütlich deshalb jedenfalls auch das Risiko eigener grober Fahrlässigkeit voll tragen muss. 

Dementsprechend lässt sich kein Härtefall nach § 25 Abs. 3 KommHVO konstruieren. Der Verzicht auf den Schadensersatzanspruch verstieß demnach auch gegen das Haushaltsrecht.

c) Ergebnis zu 2

Damit ist der Verzichtsbescheid rechtswidrig.

3. Besondere Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

Da der Verzicht auf einen Anspruch eine Begünstigung des Schuldners darstellt, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG die Rücknahme eines Verzichtsbescheids nur nach Maßgabe von § 48 Abs. 2 bis 4 SVwVfG möglich.

a) Vorliegen eines Geld-/Sachleistungsverwaltungsakts oder eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsakts?

§ 48 Abs. 2 und 3 SVwVfG enthalten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Rücknahmemöglichkeiten für Verwaltungsakte, die eine Geld- oder Sachleistung gewähren, einerseits und für sonstige begünstigende Verwaltungsakte andererseits. Daher ist zu untersuchen, zu welcher Kategorie der Verzichtsbescheid gehört.

An sich stellt der Verzicht auf einen Anspruch weder eine Geld- noch eine Sachleistung dar, vielmehr wird auf eine Leistung dieser Art verzichtet. Daher könnte für die Rücknahme des Verzichtsbescheids § 48 Abs. 3 SVwVfG anzuwenden sein. Dementsprechend wäre eine Rücknahme ohne weiteres möglich, die Behörde müsste Mütlich aber auf Antrag den Vermögensnachteil ausgleichen, den dieser dadurch erlitten hat, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat; dieser Vermögensnachteil könnte in dem Wiederaufleben des Schadensersatzanspruches bestehen. Sollte ein schutzwürdiges Vertrauen Mütlichs vorliegen, so wäre die Behörde im Extremfall verpflichtet, Mütlich genau die Summe wieder zu ersetzen, die dieser als Schadensersatzanspruch bezahlen muss.

Bei Anwendung des § 48 Abs. 3 SVwVfG käme es somit zu einer gegenseitigen Verrechnung, die Anlass war, bei Geldleistungsverwaltungsakten nach § 48 Abs. 2 SVwVfG, soweit schutzwürdiges Vertrauen besteht, die Rücknahme des Verwaltungsakts insgesamt auszuschließen. Der Regelung des § 48 SVwVfG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass wegen des überragenden Gewichts des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich nur Vermögensschutz, nicht Bestandsschutz gewährleistet werden soll. Wenn der Bürger auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt vertraut, wird dieses Vertrauen prinzipiell nur dahingehend geschützt, dass er wenigstens keine Vermögensnachteile erleiden soll (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 114, 184). Da Geldleistungsverwaltungsakte aber direkt Vermögensvorteile begründen, wäre es nach dieser Wertung unsinnig, einerseits deren Rücknahme frei zuzulassen, andererseits bei schutzwürdigem Vertrauen des Betroffenen diesem den entzogenen Vermögensvorteil sogleich wieder zu gewähren. Daher ist bei Geldleistungsverwaltungsakten die Rücknahme als solche bei schutzwürdigem Vertrauen insofern eingeschränkt, als der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden kann, "soweit" der Aufhebung kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht (Maurer, § 11 Rn. 28 a.E.). Dies ist unproblematisch, weil Geldleistungsverwaltungsakte in der Regel ohne weiteres teilbar sind.

Gleiches gilt aber auch für den hier in Rede stehenden Verzicht auf einen Anspruch. Um in einem derartigen Fall Verrechnungen zu vermeiden, ist es angemessen, § 48 Abs. 2 SVwVfG auf Verzichtsbescheide analog anzuwenden (ähnlich Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 133: erweiternde Anwendbarkeit).

Anmerkung: Die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 2 SVwVfG ließe sich auch mit der Erwägung begründen, dass ein Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch wirtschaftlich einer Geldleistung gleichsteht: Das Vermögen des Anspruchsgläubigers wird gemindert, während der Schuldner einen Vorteil erlangt, der einem Geldzufluss entspricht; der Verzicht wirkt sich wie eine Geldleistung des Gläubigers an den Schuldner aus. Man könnte daher den Begriff des Geldleistungsverwaltungsakts auch extensiv auslegen und so unter diesen Begriff auch den Verzicht auf eine Geldleistung subsumieren. § 48 Abs. 2 SVwVfG würde dann unmittelbar gelten.

b) Ausschluss der Rücknahme wegen Vertrauensschutz?

Gemäß § 48 Abs. 2 Abs. 1 SVwVfG darf der Verzichtsbescheid nicht zurückgenommen werden, soweit Mütlich auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Fraglich ist daher zunächst, ob Mütlich auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Dem Sachverhalt lässt sich dies nicht ohne weiteres entnehmen, doch ist auch kein Grund ersichtlich, warum Mütlich nicht auf die Gültigkeit des Verzichts vertraut haben sollte; denn Mütlich hatte nie von dem entgegenstehenden Beschluss des Stadtrates erfahren. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass Mütlich auf die Gültigkeit des Verzichts vertraut hat (vgl. BVerwGE 83, 195, 198; siehe aber auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 112: die Beweislast für das Vorliegen des Vertrauens trägt Mütlich).

Fraglich ist weiter, ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Dass hier eines der Regelbeispiele des § 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG erfüllt ist, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, jedoch kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auch in anderen als den genannten Fällen ausgeschlossen sein.

Anmerkung: Siehe hierzu z. B. den Ihr-Kinderlein-kaufet-Fall.

§ 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG setzt nur einen Maßstab, an dem andere Fälle gemessen werden müssen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 145). Voraussetzung ist hierbei grundsätzlich, dass das Vertrauen ins Werk gesetzt wurde (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 136). Mütlich hat indessen lediglich auf den Verzicht vertraut; irgendwelche Vermögensdispositionen hat er nach dem Sachverhalt nicht getroffen, etwa aus Freude über das "Geschenk" erst einmal für 90.000 Euro eine Reise angetreten o.ä. Die bloße Erkenntnis, jetzt doch den Schaden ersetzen und Geld zahlen zu müssen, begründet noch keine Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Dass die Angelegenheit für Mütlich hart ist, beruht nicht auf der Aufhebung des Verzichts, sondern auf dem Umstand, dass Mütlich sich u. U. schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Demnach stand schutzwürdiges Vertrauen der Rücknahme nach § 48 Abs. 2 SVwVfG nicht entgegen.

c) Einhaltung der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 SVwVfG)

Der Rücknahme könnte allerdings die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SVwVfG entgegenstehen, weil zwischen dem Stadtratsbeschluss vom 7. April 2011 und dem Bescheid zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vom 19. April 2012 mehr als zwölf Monate verstrichen sind.

Dementsprechend steht auch § 48 Abs. 4 SVwVfG der Rücknahme nicht entgegen.

d) Ergebnis zu 3

Die besonderen Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte standen der Rücknahme des Verzichtsbescheides nicht entgegen.

4. Ermessensausübung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 SVwVfG)

Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SVwVfG der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, steht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen der Behörde. Fraglich ist deshalb noch, ob der Oberbürgermeister die Grenzen des Ermessens des § 40 SVwVfG eingehalten hat.

Dementsprechend hat der Oberbürgermeister auch sein Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

5. Ergebnis zu II

Die Rücknahme des Verzichtsbescheids war somit rechtmäßig; durch den Bescheid vom 19. April 2012 ist also der Verzicht wirksam zurückgenommen worden und stand daher der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht entgegen.

III. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Schadensersatzanspruchs

Die Festsetzung des Schadensersatzanspruches der Stadt Saarheim gegenüber Mütlich durch den Bescheid vom 19. April 2012 ist rechtmäßig, wenn ein solcher Anspruch besteht und der Oberbürgermeister diesen gegenüber Mütlich durch Verwaltungsakt festsetzen durfte.

Anmerkung: Siehe zu diesem Aufbau diesen Hinweis.

1. Bestehen eines Schadensersatzanspruchs

Ein Schadensersatzanspruch könnte sich aus § 48 Satz 1 BeamtStG ergeben:

Der Stadt Saarheim steht daher ein Anspruch gegen Mütlich aus § 48 Satz 1 BeamtStG in der angegebenen Höhe zu.

2. Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Anspruchs durch Leistungsbescheid

Da der Schadensersatzanspruch besteht, ist zu prüfen, ob er vom Oberbürgermeister durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden durfte. Nach der - jedenfalls in der Literatur - herrschenden Meinung ist jedenfalls, was die Festsetzung von Leistungsbescheiden betrifft, für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich, da schon der Gebrauch dieser Handlungsform eine Belastung darstelle, weil der Betroffene bei Festsetzung eines Anspruchs durch Bescheid in die Klägerrolle gedrängt werde. Wehre sich der Adressat nicht, könne die Verwaltung, ohne selbst klagen zu müssen, aus dem Verwaltungsakt vollstrecken. Um dies zu verhindern, müsse der Adressat selbst vor Bestandskraft des Verwaltungsaktes - also innerhalb eines Monats - Rechtsbehelfe einlegen.

Anmerkung: Siehe zum hiermit angesprochenen Problem der "Verwaltungsaktbefugnis" allgemein diesen Hinweis, zum Problem der "Verwaltungsaktbefugnis" im Beamtenrecht zudem den Straßenkunst-Fall, den Ungesund-Fall und den Verrechnet-Fall.

Fraglich ist somit, ob eine Ermächtigungsgrundlage für eine Festsetzung des Schadensersatzanspruchs aus § 48 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt existiert.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Sammlerstücke-Fall.

Zumindest für diese Fälle behielte § 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BeamtStG Sinn; darüber hinaus bleibt die Vorschrift bei denjenigen Fallgestaltungen anwendbar, in denen ein Leistungsbescheid untauglich oder seine Verwendung - etwa im Rahmen vertraglicher Festlegungen - ausgeschlossen ist.

Dem ist zu folgen, so dass auch die Inanspruchnahme der Handlungsform des Verwaltungsaktes nicht rechtswidrig war.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schadensersatzanspruches durch Verwaltungsakt jedenfalls nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 49a Abs. 1 Satz 2 SVwVfG ergeben. Hiernach kann die Verwaltung bei Rücknahme eines Geldleistungsverwaltungsakts die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen. Da der Verzicht auf eine Geldleistung mit der Gewährung einer Geldleistung gleichzusetzen ist, konnte hinsichtlich der Frage nach der Rücknahme des Verzichtsbescheids § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVwVfG analog angewandt werden. Für § 49a Abs. 1 Satz 2 SVwVfG gilt dies jedoch nicht, da bei Rücknahme eines Verzichtsbescheids - anders als bei Geldleistungsverwaltungsakten - der Rechtsgrund für die geltend gemachte Leistung nicht wegfällt, sondern wieder auflebt. Würde in diesen Fällen § 49a Abs. 1 Satz 2 SVwVfG auch bei der Rücknahme von Verzichtsbescheiden angewendet werden, erhielte die Verwaltung die Möglichkeit, durch "Zwischenschaltung" eines rechtswidrigen Verzichts nach dessen Rücknahme in jedem Fall den Anspruch, auf den verzichtet wurde, nunmehr durch Verwaltungsakt geltend zu machen, auch wenn dies nach allgemeinen Grundsätzen nicht zulässig wäre.

IV. Ergebnis zu B

Der Bescheid vom 19. April 2012 war somit in jeder Hinsicht rechtmäßig, eine Verletzung Mütlichs in seinen Rechten kommt mithin nicht in Betracht. Die Klage ist somit unbegründet.

C) Gesamtergebnis

Mütlichs Klage hat somit keine Aussicht auf Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Anmerkung: Wird hingegen davon ausgegangen, dass der Oberbürgermeister zum Erlass eines Leistungsbescheides nicht befugt war, so hat die Klage (nur) teilweise Erfolg: Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Bescheid dann lediglich in dem Umfang auf, in dem er rechtswidrig ist (und den Kläger in seinen Rechten verletzt), d.h. der Verwaltungsakt bleibt insoweit bestehen, als er die Rücknahme des Verzichtsbescheids ausspricht; denn die beiden Regelungen des Bescheides sind hier ohne weiteres teilbar. Das Fortbestehen der Rücknahme des Verzichts entspricht auch dem Willen der Behörde, da ansonsten eine Durchsetzung des Schadensersatzanspruches insgesamt ausgeschlossen wäre.

 

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