Strickliesel
Jessicas Verfassungsbeschwerde
Stand der Bearbeitung: 22. August 2007
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: VGH München, 7 N 86.00388 vom 29. April 1987 = NJW 1988, 1405 f.
Jessicas Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Jessicas kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie ist zwar noch minderjährig, kann aber grundsätzlich Trägerin von Grundrechten, insbesondere auch des hier in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG sein.
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Jessica wendet sich nach dem Sachverhalt ausschließlich gegen die Entscheidung des BVerwG, also gegen das letztinstanzliche Gerichtsurteil. Dieses Urteil ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass Jessica nicht auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes angegriffen hat. Eine solche "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch nicht verlangt (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).
Anmerkung: Siehe zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")
Jessica müsste behaupten können, durch die Entscheidung des BVerwG in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestätigt, nach der die 2. StundentafeländerungsVO gültig und damit insbesondere auch mit Grundrechten vereinbar ist. Wegen § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO war die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit Bundesrecht - und damit mit den Grundrechten - auch Prüfungsmaßstab des Revisionsurteils des BVerwG. Hat das BVerwG somit verkannt, dass die 2. StundentafeländerungsVO mit Grundrechten Jessicas, insbesondere mit ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG nicht vereinbar ist, könnte es selbst Grundrechte Jessicas verletzen. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des Prüfungsumfangs einer Rechtsmittelentscheidung für die Zulässigkeit hiergegen gerichteter Verfassungsbeschwerden diesen Hinweis.
Um beschwerdebefugt zu sein, müsste Jessica jedoch zudem durch das Urteil des BVerwG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Dies ist trotz ihrer Verfahrensbeteiligung und ihres Unterliegens im Verfahren vor dem BVerwG zweifelhaft, weil Gegenstand dieses Verfahrens die Revision über ein im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts war. Man könnte daher annehmen, dass Jessica nur dann unmittelbar von dem Urteil des BVerwG betroffen ist, wenn sie auch von der im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO angegriffenen Norm unmittelbar betroffen ist, also kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist, um den Regelungsgehalt der Norm Jessica gegenüber verbindlich zu machen. Ob bei der Frage nach der unmittelbaren Betroffenheit durch Normenkontrollentscheidungen nach § 47 VwGO tatsächlich auf die unmittelbare Betroffenheit durch die kontrollierte Norm abzustellen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da vorliegend die 2. StundentafeländerungsVO Jessica unmittelbar betrifft: Bestimmt die Stundentafel eine bestimmten Unterrichtsstunde zum Pflichtfach, hat Jessica nämlich diesen Unterricht nach § 30 Abs. 4 SchoG und § 6 Abs. 1 ASchO zu besuchen. Der Besuch des Unterrichts in den von der Stundentafel vorgesehenen Pflichtfächern ist damit Teil der Jessica nach § 1, § 5 Abs. 2 Schulpflichtgesetz unmittelbar kraft Gesetzes obliegenden Schulpflicht, deren Versäumen Sanktionen nach § 32 SchoG, § 16 und § 17 Schulpflichtgesetz auslösen kann. Damit wird Jessica von der 2. StundentafeländerungsVO, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war, selbst, gegenwärtig und auch unmittelbar betroffen, so dass sich zumindest hieraus auch die gegenwärtige und unmittelbare Selbstbetroffenheit Jessicas gegenüber dem Urteil des BVerwG ergibt.
Somit ist Jessica als beschwerdebefugt anzusehen.
IV. Verfahrensfähigkeit
Da Jessica noch minderjährig ist (§ 2 BGB), ist sie noch nicht voll geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass sich die Frage ihrer - im BVerfGG selbst nicht geregelten - Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) stellen würde, wenn sie Verfassungsbeschwerde unmittelbar selbst - d.h. nicht vertreten durch ihrer Eltern - erheben würde (vgl. § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO). Jedoch lässt sich Jessica hier durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB) vertreten, so dass die Frage offen bleiben kann, inwieweit § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. hierzu Lechner/Zuck, § 24 Rn. 9; Pestalozza, § 12 Rn. 21).
Anmerkung: Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder ein Geisteskranker Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.
V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde
Da gegen Urteile des BVerwG ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, ist auch der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
Auch der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" steht hier ihrer Zulässigkeit nicht entgegen: Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 90 Rn. 127). Mit dem Urteil des BVerwG steht jedoch nach § 121 Nr. 1 VwGO rechtskräftig im Verhältnis zwischen Jessica und dem Saarland als den Verfahrensbeteiligten der Normenkontrolle (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) fest, dass die 2. StundentafeländerungsVO gültig ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 47 Rn. 120). Damit kann sie sich in anderen Verfahren, an denen das Saarland beteiligt ist, nicht mehr auf die Ungültigkeit der Norm berufen. Weil nach § 16 Abs. 3 SchoG die öffentlichen Schulen als untere staatliche Verwaltungsbehörden - und damit als Landesbehörden - gelten, soweit sie auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, wirkt die rechtskräftige Feststellung damit in allen denkbaren Verfahren, in denen sie im Verhältnis zur Schule die Nichtigkeit der 2. StundentafeländerungsVO geltend machen könnte (vgl. BVerwGE 68, 306, 309 f.). Dies gilt auch, soweit in einem solchen Verfahren nicht das Saarland selbst, sondern nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO die Schule als untere staatliche Verwaltungsbehörde beteiligt ist: Es wird allgemein in weiter Auslegung des § 121 Nr. 1 VwGO angenommen, dass ein gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ergangenes Urteil auch alle Behörden bindet, deren Träger sie ist (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 121 Rn. 96).
Anmerkung: Siehe zum Verhältnis zwischen einer Behörde (in dem von § 16 Abs. 3 SchoG angesprochenenen verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne) und einem Behördenträger diesen Hinweis und zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
Es kann Jessica zudem ohnehin nicht zugemutet werden, dem Handarbeitsunterricht einfach fernzubleiben und sich Sanktionen nach § 32 SchoG und § 16 Schulpflichtgesetz (und ihre Eltern einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 17 Schulpflichtgesetz) auszusetzen und solche Sanktionen unter Berufung auf die Nichtigkeit der Verordnung anzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Anmerkung: Hätte Jessica unmittelbar gegen die 2. StundentafeländerungsVO Verfassungsbeschwerde erhoben, hätte das BVerfG die unmittelbare Betroffenheit Jessicas nach dem oben Gesagten (A III) aufgrund der gesetzlichen, sanktionsbewehrten Schulbesuchspflicht wohl bejaht, jedoch die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als unzulässig zurückgewiesen: Als Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gilt auch die Normenkontrolle nach § 47 VwGO (BVerfGE 70, 35, 53 f.; BVerfGE 76, 107, 114 f.).
VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
Die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wurde laut Sachverhalt eingehalten.
VII. Ergebnis zu A
Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Jessica durch das Urteil des BVerwG tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das BVerwG bei der Prüfung der Vereinbarkeit der 2. StundentafeländerungsVO mit Bundesrecht - und damit mit den Grundrechten - die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkannt hat, also verkannt hat, dass die Verordnung Grundrechte Jessicas verletzt. Fraglich ist daher, ob die 2. StundentafeländerungsVO selbst Grundrechte Jessicas verletzt.
Anmerkung: Der Aufbau der Begründetheitsprüfung ähnelt hier also dem Aufbau der Begründetheitsprüfung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (siehe hierzu diesen Hinweis), weil die Gültigkeit der Verordnung alleiniger Gegenstand des Urteils war. Zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Allgemeinen siehe demgegenüber diesen Hinweis.
Hier kommt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 GG in Betracht. Beide Grundrechte schließen sich nicht gegenseitig aus, wie auch Art. 3 GG sonst zu allen Grundrechten in Idealkonkurrenz steht. Art. 3 GG geht jedoch Art. 2 GG (und den übrigen Grundrechten) insofern vor, als er Verstöße gegen den - im Rechtsstaatsprinzip angesiedelten - Gleichheitsgrundsatz abschließend regelt.
Anmerkung: Bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in ein Freiheitsrecht ist somit nicht - etwa nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung - auf Art. 3 GG einzugehen. Ein Freiheitsrecht kann damit nicht verletzt sein, wenn nur gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird (str.). Umgekehrt kann aber bei der Frage, ob ein rechtfertigender Grund für eine Differenzierung vorliegt, auf die Bedeutung einzelner Freiheitsrechte zurückgegriffen werden (siehe hierzu den Peepshow-Fall). Daher sollten die Freiheitsrechte immer zuerst geprüft werden.
Der Schutzbereich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, nicht zur Schule zu gehen bzw. nicht verpflichtet zu sein, an bestimmten Unterrichtsstunden teilzunehmen. Indem die 2. StundentafeländerungsVO i.V.m. § 30 Abs. 4 SchoG, § 6 Abs. 1 ASchO für Jessica die Verpflichtung begründet, am Handarbeitsunterricht teilzunehmen, wird in dieses Grundrecht auch eingegriffen. Jedoch könnte dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn die 2. StundentafeländerungsVO zur "verfassungsmäßigen Ordnung" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG gehört, also formell und materiell verfassungsmäßig ist (BVerfGE 6, 32, 37 f. [Elfes]; BVerfGE 80, 137, 153 [Reiten im Wald]).
Anmerkung: Unsicherheiten bestehen bezüglich der Frage, ob das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine in ein Grundrecht eingreifende landesrechtliche Rechtsnorm auch prüft, ob diese Norm deshalb nicht zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört, weil sie gegen Landes(verfassungs)recht verstößt. Dies hat das BVerfG teilweise ausdrücklich abgelehnt (BVerfGE 41, 88, 118 ff.; 45, 400, 413), in einer späteren Entscheidung hat es jedoch eine solche Prüfung durchgeführt (BVerfGE 54, 143, 144 ff. [Taubenfütterverbot]). Auch die Grundsatzentscheidung "Reiten im Wald" sagt zu einer solchen Einschränkung des Prüfungsmaßstabs bei landesrechtlichen Normen ausdrücklich nichts (vgl. BVerfGE 80, 137, 153). Diese Frage wird auch sonst kaum angesprochen, so dass man hierauf allenfalls näher eingehen sollte, wenn sich die Unvereinbarkeit der Norm mit Landesrecht herausstellt.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der 2. StundentafeländerungsVO
Fraglich ist demnach zunächst, ob die 2. StundentafeländerungsVO formell verfassungsmäßig ist.
a) Vorliegen einer Verordnungsermächtigung
Dann müsste diese Landesrechtsverordnung zunächst auf einer den Vorgaben des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf entsprechenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruhen.
Anmerkung: Da Art. 104 SVerf Anforderungen an die Verordnungsermächtigung stellt, die den Anforderungen des - hier nicht unmittelbar anwendbaren - Art. 80 GG entsprechen, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, inwieweit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlich-demokratischen Prinzips ist, das gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für das Landesverfassungsrecht maßgeblich ist (siehe hierzu Degenhart, Rn. 324).
Die Stundentafeln beruhen auf § 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG. Hiernach sind die Stundentafeln durch Rechtsverordnung festzulegen. Bezüglich der Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer sind sie insoweit nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SchoG an den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule, die Bildungsziele der einzelnen Schulstufen und Schulformen gebunden. Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule wird in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchoG, Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf näher konkretisiert. Bezüglich des Bildungsziels des Gymnasiums ergibt sich aus § 3 a Abs. 5 Satz 2 SchoG, dass sein Besuch eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung vermitteln soll.
b) Hinreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung
Fraglich ist, ob diese Ermächtigungsgrundlage, die dem Verordnungsgeber einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der Unterrichtsfächer im Einzelnen belässt, i.S.d. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf hinreichend bestimmt ist. Das BVerfG hat allgemein zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsmodalitäten durch förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, sondern sich der parlamentarische Gesetzgeber darauf beschränken könne, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben, also die Groblernziele festzuschreiben. Es sei demgegenüber nicht (zwingend) Aufgabe des Parlaments, Feinlernziele zu bestimmen und die zur Erreichung der Ziele zweckmäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen (BVerfGE 47, 46, 82 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer (unter Respektierung der gesetzlichen Erziehungsziele) auch dem Verordnungsgeber überlassen bleiben kann. Folgt man dem, dann kann aber auch eine gesetzliche Verordnungsermächtigung, die sich darauf beschränkt, die Groblernziele zu umschreiben, und die Festlegung der Unterrichtsfächer im Einzelnen dem Verordnungsgeber überlässt, nicht als zu unbestimmt angesehen werden.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Rechtschreibreform-Fall.
c) Gesetzgebungskompetenz für Verordnungsermächtigung
Der Landesgesetzgeber hat auch die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der gesetzlichen Verordnungsermächtigung: Das Grundgesetz hat das Schulwesen - vorbehaltlich des Zusammenwirkens bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91 b GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 70 ff. GG, noch steht ihm gemäß Art. 30 GG eine Verwaltungshoheit zu (BVerfGE 34, 165, 180).
d) Ergebnis zu 1
Da auch nicht erkennbar ist, dass die 2. StundentafeländerungsVO unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ist sie somit insgesamt formell verfassungsgemäß.
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Materiell verfassungswidrig - blendet man die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aus - könnte die 2. StundentafeländerungsVO allenfalls sein, wenn sie gegen die materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung verstieße oder unverhältnismäßig wäre.
a) Vereinbarkeit der 2. StundentafelÄndVO mit den materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung
Die Festlegung des Fachs "Handarbeitsunterricht" für die Klassen 5 bis 10 in Gymnasien müsste noch den allgemeinen Vorgaben des Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf, des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchoG und den besonderen Vorgaben des § 3 a SchoG entsprechen. Man wird insoweit annehmen können, dass das Erlernen von Handarbeiten durchaus dem allgemeinen Erziehungsziel des § 1 Abs. 2 SchoG "Erziehung zur Selbstbestimmung" entspricht, welche letztlich Voraussetzung der Durchsetzung der Erziehungsziele des Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf ist: Dies ermächtigt wohl auch zu einem Unterricht, der den Schülern die Möglichkeiten und Grenzen ihrer eigenen manuellen Geschicklichkeit deutlich macht. Auch den besonderen Erziehungszielen des § 3 a Abs. 4 SchoG der Sekundarstufe I in Gymnasien entspricht das Fach Handarbeiten: Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass allein Geistes- und Naturwissenschaften Gegenstand des Gymnasialunterrichts sein dürften. Vielmehr dient der Handarbeitsunterricht der Förderung der Kreativität, was - wie schon die herkömmlichen Fächer Musik und Kunst zeigen - auch Ziel der "erweiterten Allgemeinbildung" sein kann.
b) Verhältnismäßigkeit der 2. StundentafelÄndVO
Die Einführung des Handarbeitsunterrichts könnte jedoch unverhältnismäßig sein.
Anmerkung: Siehe zum Verhältnismäßigkeitsprinzip diesen Hinweis.
Gegen die Anordnung von Handarbeitsunterricht in Gymnasien als solches ist jedoch nichts einzuwenden: Handarbeitsunterricht ist nach dem oben Gesagten jedenfalls geeignet, die Erziehungsziele der Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf, des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchoG und des § 3 a Abs. 4 SchoG zu erreichen, und damit auch erforderlich: Es ist nicht erkennbar, dass etwa die Statuierung des Handarbeitsunterrichts als freiwillige Unterrichtsveranstaltung gleichermaßen geeignet wäre, das - zulässige - Erziehungsziel "Handarbeiten" in gleicher Weise allen Mädchen zu vermitteln.
Auch erscheint Pflichtfachunterricht in Handarbeiten als zumutbar (verhältnismäßig i.e.S.). Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Schülers, nicht mit ungeliebtem Unterricht behelligt zu werden, und dem Interesse des Staates, den Kindern "Handarbeiten" nahezubringen, ist vor allem die Wertung des Art. 7 Abs. 1 GG zu berücksichtigen: Schulaufsicht im Sinne dieser Bestimmung meint nach Ansicht des BVerfG (unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Begriffs, siehe hierzu Hemmrich, in: von Münch/Kunig, Art. 7 Rn. 8) nämlich die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (BVerfGE 26, 228, 238). Hierzu gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsinhalte und Bildungsziele (BVerfGE 34, 165, 182; BVerfGE 47, 26, 71 f.; BVerfGE 52, 223, 236; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 125 = BVerfGE 98, 218, 247). Somit räumt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Unterrichtsgegenstände ein und stattet diesen Gestaltungsspielraum letztlich mit Verfassungsrang aus. Hiermit verträgt sich ein Recht des Schülers, von bestimmten Unterrichtsfächern verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht. Vielmehr ist Art. 7 Abs. 1 GG die Wertung zu entnehmen, dass Schüler die in einer Ausweitung des Fächerkatalogs in den Schulen liegenden Beschränkungen grundsätzlich hinzunehmen haben, sofern - wie hier - das jeweilige Fach überhaupt Gegenstand eines schulischen Unterrichts sein kann (BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 149 = BVerfGE 98, 218, 257).
Die 2. StundentafeländerungsVO ist damit auch verhältnismäßig.
c) Ergebnis zu 2
Die 2. StundentafeländerungsVO ist damit - blendet man die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aus - insgesamt materiell verfassungsmäßig.
3. Ergebnis zu I
Jessica wird durch die 2. StundentafeländerungsVO nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die 2. StundentafeländerungsVO zwei (oder mehr) in den wesentlichen Punkten vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ohne dass sich für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund finden lässt, wobei als Differenzierungskriterien von vornherein diejenigen Kriterien außer Betracht zu haben bleiben, auf die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zurückgegriffen werden darf.
1. Vorliegen einer Ungleichbehandlung
Eine Ungleichbehandlung liegt hier vor: Aufgrund der 2. StundentafeländerungsVO werden schulpflichtige Mädchen anders behandelt als schulpflichtige Jungen: Sie haben nach § 30 Abs. 4 SchoG, § 6 Abs. 1 ASchO zwei Wochenstunden mehr abzuleisten. Beide Fälle sind auch miteinander vergleichbar, wie der nächsthöhere Oberbegriff "Schüler" zeigt.
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Fraglich ist, ob sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt, ob also hierfür ein sachlicher Grund besteht. Hier wird die Ungleichbehandlung damit begründet, dass sich Mädchen erfahrungsgemäß für Handarbeiten interessieren, Jungen dagegen nicht. Damit wird die Geschlechtszugehörigkeit als Grund für die Ungleichbehandlung herangezogen. Dies ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf der Unterschiedlichkeit der biologisch bedingten Lebensumstände beruhen, so dass letztlich mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte schon gar keine Ungleichbehandlung vorliegt.
Anmerkung: So wäre etwa eine Regelung nicht zu beanstanden, nach der Mädchen von der Teilnahme am Sportunterricht während der Tage der Menstruation befreit wären.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar ist es tatsächlich so, dass sich Jungen für Handarbeiten erfahrungsgemäß weniger interessieren als Mädchen. Dies ist allerdings nicht auf einen objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf ein anderes Rollenverständnis. Rückgriffe auf nicht beweisbare angebliche Unterschiede in der Mentalität erlaubt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aber gerade nicht - auch und gerade nicht Rückgriffe auf die angebliche Funktion der Frau im Haushalt (VGH München, 7 N 86.00388 vom 29. April 1987 = NJW 1988, 1405, 1406).
Anmerkung: Siehe hierzu aber auch den Frauenbeauftragten-Fall.
3. Ergebnis zu II
Damit verletzt die 2. StundentafeländerungsVO Jessica in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG.
Da die 2. StundentafeländerungsVO Jessica in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, hat das BVerwG bei der Prüfung der Vereinbarkeit der 2. StundentafeländerungsVO mit Bundesrecht die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkannt. Damit verletzt auch das Urteil des BVerwG Jessica in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG.
C) Gesamtergebnis
Jessicas Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass das BVerwG gegen Art. 3 GG verstoßen hat und diese Entscheidung aufheben. Obwohl das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - auf dem die Entscheidung des BVerwG beruht - Grundrechte Jessicas in derselben Weise verletzt hat, kann das BVerfG dieses Urteil nicht aufheben, da Jessica Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur gegen das Urteil des BVerwG erhoben hat (vgl. BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG, 2 BvR 1533/94 v. 10.11.1999, Abs. 82 ff. und Abs. 126 = BVerfGE 101, 275, 284 ff. und 297; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404). Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 2 BVerfGG die Sache an das BVerwG zurückverweisen.
Fraglich ist, ob das BVerfG darüber hinaus nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die 2. StundentafeländerungsVO für nichtig erklären wird: Dem könnte entgegenstehen, dass die Einführung des Pflichtfachs Handarbeit in Gymnasien nicht an sich verfassungswidrig ist, sondern nur seine Ausgestaltung als Pflichtfach nur für Mädchen unter ausdrücklichem Ausschluss der Jungen. Damit wäre verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, auf welche Weise das BVerfG im Wege der Nichtigkeitserklärung nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG den Verfassungsverstoß zu beseitigen hat.
Dies zeigt, dass verschiedene Regelungen zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes denkbar sind. Weitere Möglichkeiten - die das BVerfG allerdings nicht im Wege der Nichtigkeitserklärung bewirken könnten - wäre z.B. Anbieten des Handarbeitsunterrichts für Jungen und Mädchen als "Wahlkurs", z.B. gegenüber Kunst und Musik, das Anbieten des Handarbeitsunterrichts als bloßes Angebot, das freiwillig angenommen werden kann, eine Kombination von Handarbeitsunterricht und Werken für Jungen und Mädchen etc.
Damit gibt die Verfassung im vorliegenden Fall keinen Entscheidungsmaßstab vor, in welchem Umfang eine Nichtigkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO erfolgen könnte. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin untersagt, Mädchen größere Belastungen aufzuerlegen als Jungen: Dass der Handarbeitsunterricht nur Mädchen erteilt wird, muss nämlich nicht zwingend als Belastung der Mädchen verstanden werden. Wie das Beispiel Winfrieds zeigt, kann man dies ohne weiteres auch als rechtswidrige Vorenthaltung einer Begünstigung gegenüber Jungen verstehen, oder anders ausgedrückt: Handarbeitsunterricht kann auch Freude machen (VGH München, 7 N 86.00388 vom 29. April 1987 = NJW 1988, 1405), und die Erteilung von Schulunterricht bedeutet vor allem eine staatliche Leistung für, weniger eine Belastung der Schüler.
Fehlt aber ein verfassungsrechtlicher Entscheidungsmaßstab für den Umfang der Nichtigkeitserklärung, verzichtet das BVerfG regelmäßig hierauf und beschränkt sich darauf, die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Der Gesetzgeber ist dann verpflichtet, baldmöglichst den Verfassungsverstoß zu beheben, während die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Norm zu Lasten der Betroffenen nicht mehr angewendet werden darf (siehe zur Unvereinbarkeitserklärung und ihrer Rechtsfolgen ausführlich Schlaich/Korioth, Rn. 394 ff. mit zahlreichen Beispielen und auch A VII des Lösungsvorschlags zu Winfrieds Verfassungsbeschwerde).
Anmerkung: Da mit der Erklärung der Unvereinbarkeit der 2. StundentafeländerungsVO durch das BVerfG die Norm, deren Vereinbarkeit mit Bundesrecht das BVerwG überprüfen sollte, (zumindest zu Lasten der Betroffenen) als nicht mehr anwendbar gilt (siehe hierzu Schlaich/Korioth, Rn. 413 ff.), hat sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt. Das BVerwG wird damit nur noch über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden haben. Im Übrigen ist wohl allgemein anerkannt, dass die Rechtsprechung zur bloßen Unvereinbarkeitserklärung unter Absehen von der Erklärung der Nichtigkeit auch im Verfahren nach § 47 VwGO Anwendung finden kann (Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorb. § 47 Rn. 11). Hiervon ging etwa auch der VGH München in der Entscheidung aus, der dieser Fall nachgebildet ist (VGH München, 7 N 86.00388 vom 29. April 1987 = NJW 1988, 1405, 1406). Auch das OVG des Saarlandes hätte also im vorliegenden Fall die 2. StundentafeländerungsVO nicht für nichtig, sondern allenfalls für ungültig erklären können, mit der Folge, dass sie zu Lasten Jessicas nicht mehr hätte angewendet werden dürfen.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de