
Stand der Bearbeitung: 6. Januar 2012
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerwGE 68, 213 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 84 f.; OVG Hamburg GewArch 2005, 435 ff.; VGH Kassel NVwZ-RR 2003, 720 f.; VGH Kassel UPR 2010, 104 ff.; OVG Koblenz BauR 2004, 644 ff.; OVG Koblenz, 8 A 10623/10 v. 13.7.2010 = NVwZ-RR 2010, 755 f.; VGH Mannheim, 8 S 1320/99 v. 8.6.1999 = VBlBW 1999, 461 f.; VGH München GewArch 1999, 495 f.; VGH München NVwZ-RR 2003, 816 f.; VGH München NVwZ-RR 2005, 15 ff.; VGH München BauR 2008, 1851 ff.; Stühler, NVwZ 1997, 861 ff.; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376 ff.
Die Klage Hirschs gegen die Nutzungsuntersagung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Normen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Hirsch will gegen die vom Landrat des Saarpfalz-Kreises erteilte Nutzungsuntersagung vorgehen. Diesem Begehren wird die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, weil es sich bei der angegriffenen Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO) um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Die Anfechtungsklage ist somit die statthafte Klageart.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn Hirsch geltend machen kann, durch die Nutzungsuntersagung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Nutzungsuntersagung handelt es sich um einen Hirsch belastenden Verwaltungsakt. Eine belastende Maßnahme greift stets in Grundrechte des Adressaten, zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG ein.
Anmerkung: Siehe zu dieser Adressatentheorie diesen Hinweis.
Rechte von Heinz Hirsch sind somit verletzt, wenn der Bescheid rechtswidrig ist. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Er ist somit klagebefugt.
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen den Landrat des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG) zu richten.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Hirsch ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, der Landrat gemäß § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.
VII. Ergebnis zu A
Die Klage wurde nach dem Sachverhalt form- und fristgerecht (§§ 74, 81, 82 VwGO) erhoben und ist daher insgesamt zulässig.
B) Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Nutzungsuntersagung rechtswidrig ist und Heinz Hirsch dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da Hirsch sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergibt sich eine Verletzung seiner Rechte schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein.
Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung kommt § 82 Abs. 2 LBO in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung
Der Landrat des Saarpfalz-Kreises war als untere Bauaufsichtsbehörde für den Erlass der Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO, § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG zuständig.
Auch das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere ist auch die nach § 28 Abs. 1 SVwVfG notwendige Anhörung vorgenommen worden. Das in der Nutzungsuntersagung ausgesprochene Verbot, die "Meditationszimmer" seines Meditationszentrum "Nirwana", Lewinsky-Str. 15, Saarheim, weiterhin wöchentlich an "Meditationslehrerinnen" zur Abhaltung halbstündiger entgeltpflichtiger "Einzelkurse für Männer" zu vermieten und auf diese Weise als Bordell zu nutzen, ist auch inhaltlich ausreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 SVwVfG und wurde auch hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG).
II. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO
Fraglich ist somit nur, ob die Nutzungsuntersagung materiell rechtmäßig ist. Dann müssten zunächst die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO vorliegen. Da die Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO darüber hinaus im Ermessen der Behörde steht, müsste diese auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß entsprechend § 40 SVwVfG ausgeübt haben.
1. Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO
Damit Hirsch die wöchentliche Vermietung der Zimmer an "Kursleiterinnen" nach § 82 Abs. 2 LBO untersagt werden kann, müsste Hirsch das Gebäude Lewinsky-Str. 15 (eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO) in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nutzen (§ 82 Abs. 2 LBO). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung seit ihrer Aufnahme in Widerspruch zum materiellen Baurecht steht und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, also formell und materiell illegal ist (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Rn. IX 25, 30).
Anmerkung: Ob die formelle Illegalität einer Anlage allein eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, ist umstritten (vgl. OVG Saarlouis NVwZ 1985, 122). Hierauf kommt es jedoch nur dann an, wenn das Vorhaben materiell legal ist. Dagegen ist eine Beseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung ausgeschlossen, wenn ein Vorhaben nur materiell illegal ist, jedoch von einer Baugenehmigung gedeckt ist. Hier genießt das Vorhaben solange Bestandsschutz, bis die Baugenehmigung aufgehoben worden ist (deutlich Fischer, NVwZ 2004, 1057, 1059).
a) Formelle Illegalität der Nutzung
Die Nutzung des Meditationszentrums durch Hirsch wäre dann formell illegal, wenn sie nicht durch eine bereits erlassene Baugenehmigung gedeckt ist und eine Baugenehmigung nach §§ 60 ff. LBO überhaupt notwendig war.
aa) Vorliegen einer Baugenehmigung
Die von Hirsch betriebene Nutzung des Hauses Lewinsky-Str. 15 könnte zunächst bereits durch die Odessa Hubbard-Siontologis erteilte Baugenehmigung vom 3. September 1994 gedeckt sein. Diese würde nach § 57 Abs. 5 LBO auch für Hirsch als den Rechtsnachfolger von Frau Hubbard-Siontologis gelten. Inhalt der Frau Hubbard-Siontologis erteilten Genehmigung war jedoch nicht die Nutzung des Gebäudes schlechthin, sondern nur seine Nutzung als "Unterrichtsstätte für die Vermittlung von Meditationstechniken".
Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsinhalts einer Baugenehmigung siehe VGH Kassel, 3 UZ 473/07 v. 7.2.2008 = LKRZ 2008, 228 und zur Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsaktes siehe diesen Hinweis.
Stellt sich die von Hirsch nach der Änderung seines Konzepts vorgenommene Nutzung nun nicht mehr als Nutzung für Unterrichtszwecke dar, liegt eine Nutzungsänderung vor. Dies wäre dann der Fall, wenn die Annahme der Bauaufsichtsbehörde zuträfe, dass das Haus nunmehr als "Bordell" betrieben wird.
- Hirsch behauptet insoweit, dass sich an der Art der Nutzung seit der Übernahme des Meditationszentrums durch ihn nichts geändert habe. Er führe das Haus als Meditationszentrum im Wesentlichen so weiter, wie es seine Vorgängerin begonnen habe und dieser auch genehmigt worden sei, lediglich die Zusammensetzung der Kurse und deren Anzahl sowie die Öffnungszeiten des Meditationszentrums hätten sich geändert. Unterstellt man diese Angaben von Hirsch als richtig, so würde das Vorhaben weiterhin als "Unterrichtsstätte für die Vermittlung von Meditationstechniken" i. S. der erteilten Baugenehmigung genutzt, so dass die Nutzung nicht formell illegal wäre.
Wie jedoch aus dem Sachverhalt deutlich wird, entspricht die von Hirsch gewählte Bezeichnung der Nutzungsart nicht der tatsächlichen Nutzung. Bei dem "Meditationszentrum" handelt es sich offensichtlich nicht mehr um eine Unterrichtsstätte, sondern um ein Bordell. Dies zeigt sich bereits an dem Namen der "Einzelkurse", an der Art ihres Zustandekommens, an dem Umstand, dass sie im Regelfall "textilfrei" und von registrierten Prostituierten abgehalten werden, aus der "jederzeitigen Verfügbarkeit" der "Kurse" im Rahmen der Öffnungszeiten des Zentrums, an der Höhe der "Kursanbietungsgebühren" (300,- Euro pro Tag) und der "Kursgebühren" (100,- Euro für 1/2 Stunde). Schließlich macht die Art und die Platzierung der Werbung für das "Meditationszentrum" deutlich, worum es dort wirklich geht. Dies alles lässt die Einlassung Hirschs, er habe von nichts gewusst, als schlicht unglaubhaft erscheinen (vgl. auch OVG Hamburg GewArch 2005, 435, 436). Im Übrigen kommt es hierauf auch gar nicht an: Selbst wenn Hirsch wirklich ahnungslos wäre, ändert dies nichts daran, dass sein Haus faktisch als Bordell benutzt wird, so dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung sich nicht mehr als Nutzung für Unterrichtszwecke i.S.d. erteilten Baugenehmigung darstellt.
Damit liegt für die nunmehr veranstaltete Nutzung des "Meditationszentrums" keine Baugenehmigung mehr vor.
bb) Notwendigkeit einer Baugenehmigung
Die Nutzung kann aber nur dann formell illegal sein, wenn die Nutzungsänderung überhaupt gemäß § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftig war. Dass eine Nutzungsänderung vorlag, ist bereits gesagt worden. Diese Nutzungsänderung ist insbesondere auch nicht nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO genehmigungsfrei, weil erkennbar für ein Bordell andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für eine Unterrichtsstätte. Schließlich kommt auch eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO nicht in Betracht, weil es sich bei dem fraglichen Gebäude um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 (vgl. § 2 Abs. 2 LBO) handelt.
cc) Ergebnis zu a
Die Nutzung des Gebäudes durch Hirsch ist dementsprechend formell illegal.
b) Materielle Illegalität der Anlage
Die von Hirsch vorgenommene Nutzungsänderung könnte auch materiell illegal sein, wenn sie gegen § 30 Abs. 1 BauGB verstößt, weil die nunmehrige Nutzung den Festsetzungen des - qualifizierten - Bebauungsplans "Am Seepark", innerhalb dessen Geltungsbereichs sich das "Meditationszentrum" befindet, widerspricht.
aa) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
Dann müsste § 30 Abs. 1 BauGB vorliegend überhaupt anwendbar sein.
(1) Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB
Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich bei dem Gebäude, in dem das "Meditationszentrum" untergebracht ist, nicht um eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handelt, also um ein Vorhaben, das - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 LBO erfüllt sind - eine gewisse "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, d. h. die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Muckel, § 7 Rn. 10 ff.). Dies ist bei einem Mehrfamilienhaus zu bejahen, so dass bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung die §§ 29 ff. BauGB zu beachten sind.
Anmerkung: Keine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB, wohl aber i.S.d. Bauordnungsrechts, soll nach OVG Hamburg (NVwZ-RR 1998, 616 ff.) etwa eine "klassische" Litfasssäule auf einem öffentlichen Weg sein.
(2) Vorliegen einer Nutzungsänderung i.S.d. 29 Abs. 1 BauGB
Weiterhin müsste auch eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB vorliegen. Dies wird dann angenommen, wenn die Funktion einer Anlage in einer Weise geändert wird, die zu einer anderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung führt, wenn sich also die Genehmigungsfrage neu stellt (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Rn. II 70). Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn die neue Nutzung eine andere Nutzungsart i.S. der aufgrund des § 9a Nr. 1 BauGB erlassenen BauNVO darstellt als die zuvor ausgeübte Nutzung (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Kassel NVwZ-RR 2003, 720 f.; VGH Kassel, 3 UZ 473/07 v. 7.2.2008 = LKRZ 2008, 228; VGH Kassel UPR 2010, 104, 105; VGH München NVwZ-RR 2003, 816 f.). Insoweit ist zunächst die Nutzungsart des Meditationszentrums, wie es von Odessa Hubbard-Siontologis betrieben wurde, zu bestimmen: Insoweit könnte es sich um eine Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke handeln, wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesprochen wird.
Zu den Anlagen für kirchliche Zwecke gehören zwar nicht nur diejenigen, die den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts dienen, sondern auch die aller anderen Religionsgesellschaften und der ihnen gleichgestellten "Vereinigungen", die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Dass das Zentrum einen derartigen über die Verbreitung von Meditationstechniken hinausgehenden Zweck verfolgte, ist dem Sachverhalt jedoch nicht eindeutig zu entnehmen.
Das Meditationszentrum gehört auch nicht zu den "Anlagen für soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke". Unter Anlagen für soziale Zwecke versteht man solche, die der öffentlichen Fürsorge oder der Jugendwohlfahrt dienen. Eine Anlage zu gesundheitlichen Zwecken liegt grundsätzlich bei medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsinstituten vor, die den Zweck der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gebrechen verfolgen. Das Meditationszentrum sollte zwar sicherlich auch dem Wohlbefinden der Besucher dienen, es erhebt jedoch nicht den Anspruch, Krankheiten (medizinisch) heilen zu können. Auch ist Meditation kein Sport, da es hierbei nicht um körperliche Ertüchtigung - auch nicht im weitesten Sinne - geht.
Es könnte sich aber um eine Anlage für kulturelle Zwecke gehandelt haben. Diese dienen der Kunst, Wissenschaft und Bildung und insbesondere auch der Unterrichtung. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hatte das Meditationszentrum das Ziel, verschiedene Meditationstechniken in der Bevölkerung weiter zu verbreiten. Die Kurse dienten daher der Bildung, so dass das Zentrum - wie andere Vortragsräume auch - kulturellen Zwecken diente.
Fraglich ist somit, ob auch ein Bordell kulturellen Zwecken dient. Dies wird man sicherlich zu verneinen haben. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man die dort erbrachten Dienstleistungen als "Unterricht" bzw. Kurse bezeichnet. Folglich liegt eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB vor.
(3) Ergebnis zu aa
Die §§ 29 ff. BauGB sind folglich anwendbar.
bb) Vereinbarkeit der Nutzungsänderung mit § 30 Abs. 1 BauGB
Die Nutzung des Meditationszentrums als Bordell verstößt dann gegen § 30 Abs. 1 BauGB, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Seepark" widerspricht. Hier wurde das Gebiet, in dem sich das Haus Lewinsky-Str. 15 befindet, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als "allgemeines Wohngebiet" bezeichnet. Damit nimmt der Bebauungsplan Bezug auf die nach § 9a Nr. 1 lit. a BauGB erlassene BauNVO, so dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Vorschrift des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans wurde. Folglich ist fraglich, ob der Betrieb eines Bordells in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig ist. Dies ist nicht der Fall, weil sich das Bordell unter keine der dort genannten Nutzungsarten subsumieren lässt (OVG Koblenz, 8 A 10623/10 v. 13.7.2010 = NVwZ-RR 2010, 755 f.; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f.).
Anmerkung: Nähere Ausführungen zu der Frage, ob ein Bordell gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient, sollte man sich besser sparen. Sie zeugen entweder von zweifelhaftem Humor oder von fehlendem Problembewusstsein.
cc) Möglichkeit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO
Jedoch könnte der Betrieb eines Bordells deshalb im Wohngebiet zulässig sein, wenn insoweit eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 BauNVO vorläge. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei dem Bordell um einen "nicht störenden Gewerbebetrieb" i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelte.
(1) Bordelle als "Vergnügungsstätte"
Dies wäre schon dann ausgeschlossen, wenn ein Bordell eine "Vergnügungsstätte" i.S.d. BauNVO wäre, die zwar auch ein Gewerbebetrieb ist, deren Zulässigkeit jedoch abschließend in § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO geregelt ist.
Vergnügungsstätten im städtebaulichen Verständnis sind Anlagen, Betriebe und Nutzungen unterschiedlicher Ausprägung, die der Befriedigung bestimmter Triebe und Bedürfnisse oder der Zerstreuung durch - die Sinne in bestimmter Weise anregende - Unterhaltung dienen, in denen Veranstaltungen durchgeführt oder ein bestimmtes Triebverhalten angesprochen wird, jedoch weder ein höheres Interesse an Kunst, Kultur oder Wissenschaft noch sportliche Zwecke verfolgt werden (Finkelnburg/Ortloff/Kment, § 9 Rn. 57 ff.). Diese Voraussetzungen scheinen bei unbefangener Betrachtungsweise bei einem Bordell vorzuliegen (so etwa Stühler, NVwZ 1997, 861, 866 f. m.w.N.). Das BVerwG (BVerwGE 68, 213, 215; ebenso VGH Kassel UPR 2010, 104, 105 f.; VG Freiburg DVBl. 2001, 1303; offen VGH Kassel NVwZ-RR 2003, 720, 721; VGH München BauR 2008, 1851, 1852) hat allerdings bisher Bordelle aus dem Begriff der Vergnügungsstätte herausgenommen, weil es sich hierbei nicht um die Art von Vergnügungsstätte handele, die der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Vergnügungsstätte im Blick gehabt habe (vor allem Kinos, Tanzbars, Discotheken, Spielhallen etc.). Dies wurde damit begründet, dass Ziel der BauNVO unter anderem die Gewährleistung der zentralen Funktion der Kerngebiete sei, die vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit, anbieten. In Kerngebieten sollen sich daher auch Vergnügungsstätten konzentrieren. Für Bordelle eigneten sich im Hinblick auf die allgemeine sozialethische Bewertung und die sich aus dem Milieu ergebenden Begleiterscheinungen hingegen eher Standorte, die außerhalb oder am Rande des Blickfelds und der Treffpunkte einer größeren und allgemeineren Öffentlichkeit liegen, also in Gewerbe- oder Industriegebieten, in denen Vergnügungsstätten aber entweder nur ausnahmsweise (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) oder überhaupt nicht zulässig sind (§ 9 BauNVO). Bordelle seien daher also nicht als Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO anzusehen.
Angesichts des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) stellt sich allerdings die Frage, ob die "allgemeine sozialethische Bewertung" von Bordellen in Zukunft nicht anders ausfallen muss. Das ProstG trifft zwar ausdrücklich nur Regelungen im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des Sozialrechts und nicht im Bereich des Baurechts, jedoch ist fraglich, ob die Prostitution und das Betreiben eines Bordells angesichts der gesetzlichen Neubewertung der Prostitution nicht innerhalb der gesamten Rechtsordnung nunmehr als "sittengemäß" angesehen werden muss, sofern nicht gegen § 181a Abs. 2 StGB (neu) verstoßen wird (so für das Gaststättenrecht: BVerwG, 6 C 16.02 v. 6.11.2002, Abs. 22 = NVwZ 2003, 603 ff.; OVG Koblenz, 6 B 10673/05 v. 5.7.2005 = NVwZ-RR 2005, 213; VGH München NVwZ 2002, 1393 f.; Caspar, NVwZ 2002, 1322, 1324 ff.; Gurlit, GewArch 2008, 426, 427; Pöltl, VBlBW 2003, 181, 187 ff.; Renzikowski, GewArch 2008, 432, 434; Stiebig, BayVBl. 2004, 545, 550 f.; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f.). Sieht man dies so, könnte hieraus zu schließen sein, dass Bordelle zukünftig nicht mehr am Rande des gesellschaftlichen Lebens unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit betrieben werden müssen und daher nicht aus Kerngebieten verdrängt werden dürfen, sondern nunmehr als "normale" Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO angesehen werden müssen. Dagegen spricht allerdings, dass angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BVerwG zum Begriff der "Vergnügungsstätte" für den Gesetzgeber nahegelegen hätte, den Begriff der "Vergnügungsstätte" mit Erlass des ProstG ausdrücklich um "Bordelle" zu erweitern, wenn mit dem ProstG auch die baurechtlichen Wertungen hätten verändert werden sollen (siehe auch VGH Kassel UPR 2010, 104, 105; ähnlich zum Gewerbe- und Gaststättenrecht Kurz, GewArch 2002, 142 ff.; Pauly, GewArch 2002, 217, 219; Stühler, GewArch 2005, 129, 131).
Anmerkung: Siehe zu den Auswirkungen des ProstG auf die verwaltungsrechtlichen "Sittenwidrigkeitstatbestände" auch den Straßenschlussstrich-Fall.
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, wenn das Bordell auch dann, wenn man es nicht als "Vergnügungsstätte" ansähe, im allgemeinen Wohngebiet nicht unzulässig wäre.
(2) Bordell als störender Gewerbebetrieb
Sieht man das Bordell nicht als "Vergnügungsstätte" an, könnte es sich um einen Gewerbebetrieb handeln. Der Begriff des Gewerbes wird allgemein als eine selbständige nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit verstanden. Auf ein Verbotensein des Gewerbes oder auf sozialethische Wertungen kommt es beim Gewerbebegriff nicht an (vgl. BVerwGE 68, 213, 218 f.; BVerwG NVwZ-RR 1996, 84; VG Freiburg DVBl. 2001, 1303), so dass ein Bordell als Gewerbetrieb anzusehen ist (OVG Hamburg GewArch 2005, 435, 436 f.; OVG Koblenz BauR 2004, 644; Gurlit, GewArch 2008, 426, 427; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f.; ähnlich für Swinger-Club: VGH München NVwZ-RR 2005, 15, 16). Jedoch wird allgemein angenommen, dass ein Bordell als ein störender Gewerbebetrieb einzustufen ist, der dementsprechend in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 84; OVG Hamburg GewArch 2005, 435, 436 f.; OVG Koblenz BauR 2004, 644 f.; VGH Mannheim, 5 S 2570/96 v. 13.2.1998 = NVwZ-RR 1998, 550; VGH München GewArch 1999, 495, 496): Insoweit wird auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs abgestellt (der im vorliegenden Fall bis 2:00 Uhr nachts und später andauern kann) sowie auf die allgemeine "milieubedingte Unruhe" (BVerwGE 68, 213, 216; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f.), welche insbesondere auch dadurch entsteht, dass es zu den "Kursen" nicht lediglich aufgrund vorheriger Absprache kommt, vielmehr ebenso "Spontanbesuche" zulässig sind.
An dieser Sichtweise ändert sich durch das ProstG jedenfalls nichts: Auch wenn ein "Bordell" nunmehr "sittlich" gebilligt wird, gehen von ihm nach wie vor störende Auswirkungen aus, die die Nachbarschaft auch dann belästigen, wenn sie einem Bordell an sich nicht negativ gegenübersteht (OVG Koblenz BauR 2004, 644, 645; VGH München BauR 2008, 1851, 1852; Stühler, GewArch 2005, 129, 132; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f.; ähnlich für Swinger-Club VGH München NVwZ-RR 2005, 15, 17).
Dementsprechend kommt auch dann keine ausnahmsweise Zulassung der von Hirsch betriebenen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet in Betracht, wenn man ein Bordell nicht als "Vergnügungsstätte" ansieht.
(3) Ergebnis zu bb
Ein Bordell kann dementsprechend im allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
cc) Ergebnis zu b
Da selbst ausnahmsweise das von Hirsch betriebene Bordell in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist, ist die von ihm vorgenommene Nutzungsänderung auch materiell illegal. Die Nutzung des Hauses als Bordell steht daher im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften und konnte damit Anlass für eine Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO sein.
Anmerkung: Einer weiteren Prüfung, ob der Betrieb des Bordells als Verstoß gegen die "öffentliche Ordnung" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO anzusehen und deshalb nicht genehmigungsfähig ist, bedarf es nicht, da der Betrieb eines Bordells im allgemeinen Wohngebiet ohnehin nicht zulässig ist. Deshalb braucht auch weder auf § 15 BauNVO noch auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO eingegangen werden.
IV. Hirsch als richtiger Adressat der Nutzungsuntersagung?
Da die Frage, gegen wen eine Maßnahme nach § 82 Abs. 2 LBO zu richten ist, in der LBO - mit Ausnahme des hier nicht anwendbaren § 52 LBO - nicht geregelt ist, sind insofern entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 SPolG die allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. SPolG heranzuziehen (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Rn. IX 66; Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 5 Rn. 139): Hier beruht die materiell illegale Nutzung vor allem auf dem Verhalten Hirschs, da er die Zimmer wöchentlich an Prostituierte vermietete und für deren Dienste in letztlich eindeutiger Weise geworben hat, so dass er als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 SPolG) anzusehen ist. Darüber hinaus ist er als Eigentümer des Gebäudes für die dort veranstaltete Nutzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SPolG verantwortlich.
Anmerkung: Die Frage, ob der polizeirechtlich in Anspruch Genommene überhaupt in Anspruch genommen werden darf, ist keine Frage des Entschließungs- oder gar des Rechtsfolgeermessens und damit auch keine Frage der Verhältnismäßigkeit. Sie darf auf keinen Fall mit der Frage verwechselt werden, ob die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen ohne Ermessensfehler getroffen wurde. Auch stellt sich diese Frage nur, wenn mehrere Personen nach den §§ 4 ff. SPolG materiell verpflichtet sind, also überhaupt als Adressaten einer Gefahrenabwehrverfügung in Betracht kommen, siehe hierzu den Baumfällig-Fall.
V. Ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 40 SVwVfG)
§ 82 Abs. 2 LBO räumt der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der Rechtsfolge in unterschiedlicher Weise Ermessen ein, nämlich sowohl hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens (Entschließungsermessen), hinsichtlich des Inhalts der Maßnahme (Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels) und hinsichtlich des Adressaten der Maßnahme (Auswahlermessen bezüglich des Störers). Die Nutzungsuntersagung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn der Landrat bei ihrem Erlass ermessensfehlerfrei gehandelt hat, also kein Verstoß gegen § 40 SVwVfG vorliegt.
Hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens sind keine Bedenken ersichtlich: Der Landrat war sich hier ausweislich der Begründung der Nutzungsuntersagung seines Ermessens bewusst. Er hat dies auch gemäß § 40 Alt. 1 SVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, weil eindeutig allein bauaufsichtsrechtliche Erwägungen (und nicht etwa allgemeine Überlegungen zu Sitte und Anstand) für die Nutzungsuntersagung maßgeblich waren.
Auch hinsichtlich des "Wie" des Tätigwerdens bestehen keine Bedenken: Insbesondere wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gemäß § 40 Alt. 2 SVwVfG eingehalten, zu denen vor allem auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. § 2 SPolG) gehört.
Anmerkung: Siehe zum Verhältnismäßigkeitsprinzip diesen Hinweis.
Die Untersagung der wochenweisen Vermietung der Räumlichkeiten des Meditationszentrums an "Kurslehrerinnen" zum Zwecke der Abhaltung halbstündiger entgeltpflichtiger "Einzelkurse für Männer" ist geeignet, baurechtsgemäße Zustände wieder herzustellen, und insoweit auch erforderlich, weil der Bauaufsichtsbehörde andere, noch mildere Mittel zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands nicht zur Verfügung stehen. Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit i.e.S. gewahrt: Hirsch kann sich insbesondere gerade nicht auf Bestandsschutz berufen, weil die Nutzung eben nicht - wie festgestellt - durch eine Baugenehmigung gedeckt ist.
Schließlich ist das Ermessen auch hinsichtlich der Störerauswahl ordnungsgemäß ausgeübt worden: Es bestehen angesichts der "Fluktuation" der Mieterinnen auch keine Bedenken dagegen, dass nicht diese in Anspruch genommen werden, sondern Hirsch, der offensichtlich auch der eigentliche Verursacher des Bordellbetriebes ist (vgl. OVG Hamburg GewArch 2005, 435, 436 f.; OVG Koblenz, 8 A 10623/10 v. 13.7.2010 = NVwZ-RR 2010, 755, 756).
Somit ist auch das Ermessen von der Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß ausgeübt worden.
VI. Ergebnis zu B
Die Nutzungsuntersagung ist folglich rechtmäßig, so dass hierdurch Rechte Hirschs nicht verletzt werden und seine Klage damit unbegründet ist.
C) Gesamtergebnis
Die Klage Hirschs ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de
Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach
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