Stand der Bearbeitung: 11. Oktober 2007
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu OVG Münster, 10 B 205/06 v. 5.5.2006 = NVwZ-RR 2006, 774 ff.; OVG Saarlouis, 2 R 349/83 v. 14.5.1986 = AS RP SL 20, 442 ff.
Die Klage des Altmayer gegen die Baugenehmigung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Hier sind die öffentlich-rechtlichen Normen der §§ 29 ff. BauGB für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Altmayer will hier gegen die der Stadt Saarheim vom Landrat des Saarpfalz-Kreises erteilte Baugenehmigung vorgehen (nicht gegen die tatsächliche Errichtung des Wolfsgeheges durch die Stadt Saarheim). Diesem Begehren wird die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, da es sich bei der angegriffenen Baugenehmigung nach § 60 Abs. 1 LBO um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Die Anfechtungsklage ist somit die statthafte Klageart.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO müsste Altmayer geltend machen können, durch die der Stadt Saarheim erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die der Stadt Saarheim erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Eine Verletzung eigener Rechte Altmayers ist vielmehr nur dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Baugenehmigung gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch Altmayer als Grundstücksnachbarn schützen sollen.
Anmerkung: Grob falsch wäre es daher, bezüglich der Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zurückzugreifen. Siehe hierzu diesen Hinweis.
Nach der herrschenden Schutznormtheorie muss die Norm, um drittschützend in diesem Sinne zu sein, zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragsstellers dienen. Insoweit kommen nach dem Sachverhalt als möglicherweise verletzte drittschützende Normen nur solche des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 ff. BauGB in Betracht. Diese Vorschriften sind auch grundsätzlich anwendbar, denn bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das erheblich "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, also die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Brohm, § 18 Rn. 19 ff.). Dies ist bei einem Wolfsgehege dieser Größe gerade auch im Hinblick auf die hiervon ausgehenden Emissionen zu bejahen, so dass bei seiner Genehmigung §§ 29 ff. BauGB zu beachten waren. Da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Quierau" verwirklicht werden soll, der sowohl Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung enthält, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Als möglicherweise verletzte drittschützende Normen kommen - da es sich um ein Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans handelt - folglich in Betracht:
§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 lit. a BauGB i.V.m. den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan "Quierau", da solche Festsetzungen regelmäßig auch nachbarschützende Wirkungen haben sollen, weil sie gerade auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielen und damit die Nachbarn zu einer Opfer- und Nutzungsgemeinschaft bzw. einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft i.S. eines "Austauschverhältnisses" verbinden (siehe hierzu BVerwGE 94, 151, 155; Brohm, § 18 Rn. 25);
§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 lit. a BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - auch im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans (BVerwGE 67, 334, 337; 82, 343, 345) - im Einzelfall eine Prüfung bezüglich der Frage verlangt, ob ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben aufgrund der konkreten Verhältnisse unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Baugebiet oder in dessen Umgebung verursacht. Das Wort "unzumutbar" macht deutlich, dass in dieser Norm das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verankert ist; die Norm hat also partiell drittschützenden Charakter. Da Altmayer unmittelbarer Grundstücksnachbar zu dem geplanten Vorhaben ist, ist eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
Altmayer ist daher klagebefugt.
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen den Landrat des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG) zu richten.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Altmayer ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, der Landrat gemäß § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.
VII. Notwendige Beiladung (§ 65 VwGO)
Da die beantragte Aufhebung der Baugenehmigung die Stadt Saarheim als Betreiber des Zoos unmittelbar betrifft, muss sie nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendigerweise zu dem Verfahren beigeladen werden.
VIII. Ergebnis zu A
Die Klage wurde nach dem Sachverhalt form- und fristgerecht (§ 74, § 81, § 82 VwGO) erhoben und ist daher insgesamt zulässig.
Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig ist und Altmayer dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist nur möglich, wenn die erteilte Baugenehmigung Normen verletzt, die gerade die Interessen Altmayers schützen sollen, so dass sich die Prüfung auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit solchen Vorschriften beschränken kann. Dabei muss Ausgangspunkt sein, dass nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn ihr keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahrens zu prüfen sind. Insoweit kommt nach dem bisher Gesagtem vorliegend nur eine Verletzung drittschützender "Elemente" des § 30 Abs. 1 BauGB in Betracht (s.o. A III), die Gegenstand der Prüfung jedes Baugenehmigungsverfahrens sind (vgl. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1 LBO).
Anmerkung: Bei dem hier vorliegenden Fall einer Drittanfechtungsklage ist also der angegriffene Verwaltungsakt nicht insgesamt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen, sondern nur insoweit, als es um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des klagenden Dritten geht. Im vorliegenden Fall ist deshalb weder auf die Frage einzugehen, ob gegenüber dem Bauherrn das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, noch etwa darauf, ob das Vorhaben überhaupt i.S.d. § 61, § 62 und § 63 LBO genehmigungsbedürftig ist (was hier nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO nicht der Fall gewesen wäre). Siehe hierzu auch den Seniorenresidenz-Fall. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Die Baugenehmigung für das Wolfsgehege könnte gegen § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 lit. a BauGB, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verstoßen, wenn sie ein Vorhaben genehmigte, das seiner Art nach in dem festgesetzten Plangebiet nicht zulässig wäre. Da die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich drittschützend sind, käme insoweit auch eine Verletzung von Altmayers Rechten in Betracht.
Anmerkung: Aufgrund der Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan wirksam ist, so dass sich eine Überprüfung des Bebauungsplans erübrigt. Siehe allgemein zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans diesen Hinweis.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt der Bebauungsplan "Quierau" entsprechend der aufgrund des § 9a Nr. 1 lit. a BauGB ergangenen Baunutzungsverordnung hinsichtlich des Plangebietes, auf dem sich Altmayers Grundstück befindet, ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO fest. In einem solchen Gebiet wäre ein Wolfsgehege dieser Größe nicht zulässig - auch nicht als Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO (vgl. VG Berlin NJW 1984, 140, 141). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend: Das geplante Wolfsgehege soll nämlich nicht im Wohngebiet selbst, sondern auf den Zoogrundstücken errichtet werden, bezüglich derer der Bebauungsplan ein Sondergebiet "Zoo" festsetzt. Hierbei handelt es sich um ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO, da ein Zoogebiet (auch wenn der Besuch eines Zoos für viele der Erholung dienen mag) mit den in § 10 BauNVO - allerdings nicht abschließend - aufgezählten Nutzungsarten nicht vergleichbar ist und zoologische Gärten auch nicht ausschließlich der Erholung, sondern darüber hinaus der Züchtung, Forschung und Bildung dienen. Dementsprechend bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach den Festsetzungen im Bebauungsplan, der hier die Errichtung von Käfigen, Zwingern, Schuppen und Freiluftgehegen gerade zulässt.
Somit verstößt das Vorhaben nicht gegen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, so dass insoweit auch eine Verletzung von Altmayers Rechten nicht in Betracht kommt.
Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Altmayer könnte sich aber aus einem Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte - grundsätzlich drittschützende (s.o. A III) - Gebot der Rücksichtnahme ergeben. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist insoweit als Beschränkung der nach den §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzungsarten zu verstehen, obwohl diese Vorschrift nicht ausdrücklich in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannt ist. Da § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Frage der Unzumutbarkeit nicht nur auf die Belästigungen und Störungen innerhalb des betroffenen Baugebietes (hier dem Zoogebiet), sondern auch auf dessen Umgebung abstellt, kann Altmayer als Zoonachbar ebenfalls aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Rechte gegen das Vorhaben herleiten, allerdings nur dann, wenn das Vorhaben gerade für ihn unzumutbar ist. Eine eventuelle Unzumutbarkeit für die sonstige Umgebung hat also außer Betracht zu bleiben. Eine Verletzung von Altmayers Rechten ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn eine Abwägung zwischen den Interessen des Altmayer und denen des Zoobetreibers ergibt, dass das Wolfshaus an dem geplanten Standort durch die von ihm ausgehenden Belästigungen gerade für Altmayer unzumutbar ist (vgl. zum Folgenden: OVG Saarlouis, 2 R 349/83 v. 14.5.1986 = AS RP SL 20, 442 ff.):
- Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich hier nicht schon daraus, dass Tierhaltung neben einem reinen Wohngebiet generell störend wirken kann. Bei der Anwendung des § 15 BauNVO im Anwendungsbereich eines (wirksamen) qualifizierten Bebauungsplans ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die betroffenen Grundstücke die Abwägung der widerstreitenden Belange schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit der Festsetzung der einzelnen in der BauNVO vorgesehenen Baugebiete stattgefunden hat, die Unzulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart also nicht mit allgemeinen Erwägungen, sondern nur ganz konkret bezogen auf das in Frage stehende Vorhaben begründet werden kann. Es ist m.a.W. ausgeschlossen, unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme an sich nach der BauNVO zulässige Nutzungsarten generell für unzulässig zu erklären. Da im Zoogebiet ausweislich des Bebauungsplans Tierhaltung grundsätzlich zulässig ist, kann sich somit im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allenfalls daraus ergeben, dass gerade das Halten von Wölfen an der Zoogrenze für Altmayer unzumutbar wäre.
- Die Unzumutbarkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht daraus, dass das Wolfshaus an der Grenze zu einem Wohngebiet errichtet werden soll und der dort wohnende Altmayer durch das Wissen um gefährliche Tiere in seiner Nähe (und die Gefahr ihres Ausbruchs) einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wird. Zwar ist beispielsweise unter diesem Aspekt das Halten eines Löwen auf einem Grundstück innerhalb eines Wohngebiets als für die Nachbarschaft unzumutbar angesehen worden (vgl. VGH München BayVBl. 1983, 212). Hier geht es jedoch nicht um die private Haltung von Wölfen, sondern um deren Unterbringung in einem Zoo, in dem sie sicher eingefriedet sind. Insoweit kann nicht von einem erheblichen psychischen Druck durch die Anwesenheit der Wölfe in der Nähe gesprochen werden. Zusätzlich muss bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses Altmayers der Zoo bereits lange bestanden hat. Altmayer hat sich bewusst neben dieser legalen Belästigungsquelle angesiedelt. Hieraus folgt eine besondere Duldungspflicht Altmayers gegenüber der Tierhaltung auf Nachbargrundstücken, die deutlich über das übliche Maß hinausgeht.
- Altmayer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe annehmen dürfen, weiter neben Enten und Störchen, Gänsen und Flamingos wohnen zu können: Er hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des status quo; andernfalls würde man dem Zoo jede Entwicklungsmöglichkeit nehmen, was durch den Erlass des Bebauungsplans, welcher auf dem gesamten Zoogebiet Tierhaltung (und damit auch Raubtierhaltung) zulässt, gleichfalls abgesichert werden sollte.
- Hieraus ergibt sich auch, dass die von Wölfen ausgehende Geruchsbelästigung ebenfalls nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit des Vorhabens für Altmayer zu begründen, da Wölfe nach dem Sachverhalt nicht mehr stinken als die meisten sonstigen Raubtiere und ein generelles Verbot des Haltens von Raubtieren an der Zoogrenze die Entwicklungsmöglichkeiten des Zoos entgegen den Vorgaben im Bebauungsplan zu sehr eingrenzen würde.
- Die Unzumutbarkeit des Wolfshauses an dieser Stelle könnte aber durch die von den Wölfen ausgehende Lärmemission gegeben sein. Wie im Sachverhalt dargestellt, ist das Wolfsgeheul durch seine spezifische Tonfolge und die Tonhöhe für das menschliche Gehör unangenehm und wird als äußerst störend empfunden (OVG Münster, 10 B 205/06 v. 5.5.2006 = NVwZ-RR 2006, 774 ff.). Aber auch bei diesem Einwand muss die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Altmayer berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt des Baus seines Hauses war das Wolfsgehege nur 200 m weiter entfernt so untergebracht, dass das Wolfsgeheul mit fast der gleichen Intensität zu ihm dringen konnte. Eine wesentliche Verschlechterung bringt die Umsiedlung der Wölfe für ihn daher nicht; andererseits wäre nach dem Sachverhalt mit einer Verlagerung der Wölfe in einen ganz anderen Teil des Zoos auch keine wesentliche Verbesserung verbunden. Die einzige Möglichkeit der Besserstellung Altmayers wäre somit der völlige Verzicht des Zoos auf die Haltung von Wölfen. Diese Konsequenz würde jedoch letztlich der Festsetzung des Zoogeländes als Zoogebiet widersprechen, zumal nicht nur Wölfe, sondern auch sonstige Tiere (hässliche) Geräusche von sich geben. Auch die Lärmbelästigung durch die Wölfe kann daher keine Unzumutbarkeit des Vorhabens für Altmayer begründen.
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird also durch die Baugenehmigung für das Wolfshaus nicht verletzt.
Anmerkung: Eine andere Ansicht ist hier ohne weiteres vertretbar. Voraussetzung für ein gutes Ergebnis ist hier - wie bei jeder Abwägung - allein die sachverhaltsbezogene Argumentation, die sich nicht in Allgemeinplätzen verlieren darf.
Da sonstige subjektiv-öffentliche Rechte Altmayers, die durch die Baugenehmigung verletzt werden könnten, nicht erkennbar sind, ist die Klage unbegründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de
Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach
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