Be- und Erstattung
Stand der Bearbeitung: 19. Januar 2010
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe hierzu: BVerwG NVwZ-RR 1995, 283 ff.; OVG Lüneburg NdsVBl. 2007, 106 ff.; VGH Mannheim NJW 1997, 3113; NVwZ 2002, 995 ff.; VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007 = VBlBW 2008, 137 ff.; VGH München BayVBl. 2009, 537 ff.; OVG Münster NWVBl. 1996, 380 ff.; NVwZ-RR 1997, 99 ff.; NWVBl. 1998, 347 ff.; NVwZ 2002, 996 ff.; OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007; VG Gießen NVwZ-RR 2000, 795 ff.; VG Karlsruhe NJW 2002, 3491 f.; Horn, NdsVBl. 2007, 321 ff.; Jahr, NWVBl. 1998, 343 ff.; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 ff.; vgl. auch die Fallbearbeitung von Dietlein/Jochum, NWVBl. 1998, 463 ff.; Kremer, VR 1999, 141 ff.Die Klage Benno Hoffmanns hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich dann, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm des § 26 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 6, Satz 2 BestattG berechtigt und verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und gehört damit dem öffentlichen Recht an (siehe hierzu auch OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 10 f. = NWVBl. 2008, 149 f.).
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Benno Hoffmann wendet sich gegen den Kostenbescheid vom 19. Dezember 2007: Er möchte die darin festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme nicht zahlen, weil er deren Erhebung für rechtswidrig hält. Diesem Begehren wird eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, da der Bescheid ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15).
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Benno Hoffmann müsste nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch den Bescheid vom 19. Dezember 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist möglich, weil er sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet. Eine belastende Maßnahme greift stets in Grundrechte des Adressaten, zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG, ein.
Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides ist darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass eine Verletzung von Grundrechten des Klägers auch möglich erscheint und er somit klagebefugt ist.
IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde ist als die Behörde, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO passiv prozessführungsbefugt.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.
V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Benno Hoffmann ist nach § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.
VII. Ergebnis zu A
Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, insbesondere auch das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt und die Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO fristgerecht erhoben wurde, ist die Klage insgesamt zulässig. B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit der Bescheid vom 19. Dezember 2007 rechtswidrig und Benno Hoffmann dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ein belastender Verwaltungsakt seinen Adressaten immer schon dann in seinen Rechten, wenn er - aus welchem Grund auch immer - rechtswidrig ist. Zu prüfen ist daher hier nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Dezember 2007.
Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
I. Ermächtigungsgrundlage
In diesem Bescheid werden Kosten für die Bestattung Heinrich Hoffmanns geltend gemacht, die - wie sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt - vom Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde nach § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG durchgeführt wurde. Als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid kommt zunächst § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BestattG in Betracht, wonach der Fall der "ersatzweise" vorgenommenen Bestattung durch die Behörde auf Kosten des Pflichtigen nunmehr spezialgesetzlich geregelt ist.
Insoweit ist jedoch fraglich, ob diese Bestimmung die zuständige Behörde auch ermächtigt, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen und nicht nur Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde ist. Fraglich ist also, ob - wie nach früherem Recht (siehe hierzu U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 920 ff.) - ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG erforderlich ist und dementsprechend als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid nur § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. §§ 1 ff. PolKostVO in Betracht kommt.
Gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts spricht aber, dass (siehe hierzu OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 51 ff.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541)
die Ersatzvornahme nach § 46 SPolG ein Instrument des Verwaltungszwangs ist, der wiederum einen Grundverwaltungsakt voraussetzt, dessen zwangsweise Durchsetzung wegen seiner Nichtbefolgung erforderlich ist. Eines derartigen Grundverwaltungsaktes bedarf es aber nach dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr, da sich die Bestattungspflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 1 BestattG ergibt;
§ 26 Abs. 2 BestattG keine Verweisung auf das SPolG enthält, sondern davon spricht, dass die Verwaltungsbehörde die Bestattung auf Kosten der bestattungspflichtigen Person selbst zu "veranlassen" hat, sofern Bestattungspflichtige innerhalb der kurzen Bestattungsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht zu ermitteln sind;
die Bestattungspflicht der Behörde nicht darin besteht, eine nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG pflichtige Person im Wege des Verwaltungszwangs zum Einhalten der ihr obliegenden Pflicht anzuhalten, sondern ihre Bestattungspflicht besteht darin, selbst für die Durchführung der Bestattung zu sorgen;
sich die Kostenerstattungsregelung in § 26 Abs. 2, 2. HS. 2. Alt. BestattG als überflüssig erweisen würde, wenn weiterhin das Instrument der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG in Anspruch zu nehmen wäre;
sich insbesondere aus der Formulierung "auf Kosten des Bestattungspflichtigen" ergibt, dass § 26 Abs. 2 BestattG für den Fall der "ersatzweise" vorgenommenen Bestattung durch die Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung trifft, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt. Dabei stellen die Worte "auf Kosten" nicht bloß einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG dar (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 58 ff.). Denn hätte der Gesetzgeber auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich in der Vorschrift geregelt (so beispielsweise in § 10 Abs. 3 SächsBestattG);
nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Wille des Gesetzgebers (LT-Drs. 12/853, S. 43) das Bestattungsgesetz alle bisherigen Rechtsgrundlagen zusammenfasst, so dass ein Rückgriff auf andere Gesetze, insbesondere auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften nicht mehr vorgesehen ist.
§ 26 Abs. 2 BestattG geht daher als spezielle Regelung den allgemeinen polizei- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" vor, so dass es - anders als nach früherer Rechtslage - keines Rückgriffs auf § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. §§ 1 ff. PolKostVO bedarf (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 53, 62 ff.).
Anmerkung: Nicht in allen Bundesländern ist die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung durch die Behörde auf Kosten des Pflichtigen eindeutig und nachvollziehbar geregelt. Probleme bestehen insbes. in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordhrein-Westfalen und Schleswig-Holstein vgl. ausführlich hierzu U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541 ff. Siehe zum Problem der "Verwaltungsaktbefugnis" ferner diesen Hinweis.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Folglich ergibt sich die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die Kostenfestsetzung aus § 26 Abs. 2 BestattG, der die Bestattung als örtlich und sachlich zuständige Ortspolizeibehörde gem. § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG durchführen ließ.
Da Verfahrens- oder Formfehler nicht ersichtlich sind, Benno Hoffmann insbesondere auch ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 Abs. 1 SVwVfG), ist der Leistungsbescheid formell rechtmäßig.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Somit ist "nur" fraglich, ob der Bescheid materiell rechtmäßig ist. Insoweit müsste der mit dem Kostenbescheid vom 19. Dezember 2007 geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Durchführung der Bestattung zunächst dem Grunde nach bestehen, also die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BestattG vorliegen (1.). Außerdem dürfte die Kostenfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sein (2.).
1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 BestattG
Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser nicht zu ermitteln ist und kein anderer die Bestattung veranlasst. Benno Hoffmann müsste demnach bestattungspflichtiger Angehöriger seines verstorbenen Bruders, dürfte seiner Pflicht aber nicht nachgekommen sein, so dass der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde die Bestattung veranlassen musste.
a) Bestehen einer Bestattungspflicht zu Lasten naher Angehöriger
Damit ist zunächst fraglich, ob Benno Hoffmann zur Bestattung seines Bruders öffentlich-rechtlich verpflichtet war.
aa) Bestattungspflicht zu Lasten des Benno Hoffmann
Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die den in § 26 Abs. 1 BestattG aufgeführten Personenkreisen in der festgelegten Rangfolge auferlegt ist. Danach sind nicht die Erben,...
Anmerkung: Anders insofern nur in Rheinland-Pfalz (vgl. § 9 BestG Rheinland-Pfalz).
...sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die sogenannten Totenfürsorgeberechtigten, bestattungspflichtig (siehe hierzu: OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8 = NWVBl. 2008, 149; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 32 ff.; Horn, NdsVBl. 2007, 321, 322 ff.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 f. [mit einer Übersicht über die landesrechtlichen Regelungsmodelle]).
Anmerkung: Auch in allen anderen Bundesländern bestehen mittlerweile ausdrückliche gesetzliche Regelungen darüber, wer bestattungspflichtig ist.
Totenfürsorgeberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 1 BestattG sind u. a. auch die Geschwister, nämlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern nicht vorhanden sind. Damit ergibt sich die Bestattungspflicht für Benno Hoffmann aus § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BestattG.
bb) Verfassungsmäßigkeit der Bestattungspflicht zu Lasten naher Angehöriger
Es ist jedoch fraglich, ob die Bestattungspflicht naher Angehöriger dem Grundrecht des Bestattungspflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG entspricht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG von der Bestattungspflicht auch dann keine Ausnahme macht, wenn über Jahre hinweg kein persönlicher Kontakt zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen bestand oder aus sonstigen Gründen die Durchführung der Bestattung für den Bestattungspflichtigen - letztlich als Pflicht, dem Verstorbenen "die letzte Ehre zu erweisen" - wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als unbillig erscheint.
Jedoch dürfte die Bestattungspflicht grundsätzlich auch in "unbilligen" Fällen noch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang stehen: Sie entspricht erkennbar dem in Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 68; VGH München BayVBl. 2009, 537), die auch sonst dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt. Die Bestattungspflicht stellt damit eine Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses dar, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit dem Bestattungspflichtigen verbunden hat (RGZ 154, 269, 271, OVG Lüneburg NordÖR 2007, 432).
Anmerkung: Ist das familienrechtliche Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und seinen Kindern durch staatlichen Eingriff in Form des Sorgerechtsentzugs tatsächlich aufgehoben und nicht wieder begründet worden, soll nach OVG Lüneburg (NordÖR 2007, 432) die Bestattungspflicht der Kinder entfallen. Ob auch nach Einführung des Bestattungsgesetzes (das OVG hatte den Fall nach dem bis Ende 2005 in Niedersachsen geltenden Landesgewohnheitsrecht zu beurteilen) der Entzug des Sorgerechts als ein die Bestattungspflicht der Kinder begrenzendes Tatbestandsmerkmal angesehen werden kann, erscheint jedoch dahingehend zweifelhaft, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine solche Einschränkung gerade nicht vornimmt. In Betracht käme in einem solchen Fall vielmehr ein Absehen von der Kostenforderung aus Billigkeitsgründen (s. u. B III 2 b).
Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht (vgl. § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 BGB) - keine Ausnahmen kennt und damit selbst bei "gröbster" Unbilligkeit eingreift, lässt sich vor allem damit rechtfertigen, dass (siehe hierzu OVG Münster NVwZ 2002, 996, 1000; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 48; VG Karlsruhe NJW 2002, 3491, 3492; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 919 f.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1539 f.)
- die Bestattungspflicht vor allem der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit (vgl. § 32 Abs. 1 BestattG) keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können, sondern objektive Maßstäbe eingreifen müssen (OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8 = NWVBl. 2008, 149);
- die Bestattungspflicht immer nur subsidiär eingreift und damit nur dann praktisch wird, wenn sich niemand sonst zur Bestattung des Verstorbenen bereit findet, was doch eher selten ist (OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8, 10 = NWVBl. 2008, 149 f.);
- die Bestattungspflicht kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen begründet und sich die Situation des Bestattungspflichtigen damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen dem Bestattungspflichtigem gegenüber nicht ohne weiteres mit der Situation der § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2-7, § 1611 Abs. 1 BGB vergleichen lässt;
- es sich bei den Beerdigungskosten - im Unterschied zur Unterhaltspflicht - nur um einmalige, der Höhe nach von vorn herein begrenzte Kosten handelt (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 97);
- die Bestattungspflicht die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abgrenzt und die nahen Angehörigen ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit zu dem Verstorbenen regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 97);
- die Rechtsordnung in vielen Fällen "grober Unbilligkeit" Regelungen bereitstellt, die den Bestattungspflichtigen zumindest von den Kosten der Bestattung entlasten: So gewährleistet § 1968 BGB die sonstigen zivilrechtlichen Ansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB, § 1360a Abs. 3, § 1601, § 1615 Abs. 2, § 1615m, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UmweltHaftG, § 5 Satz 2 HaftpflichtG), und insbesondere § 74 SGB XII garantiert, dass sich aus der Bestattungspflicht grundsätzlich keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Bestattungspflichtigen ergeben (vgl. auch BVerwGE 105, 51, 53 f.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwG, 5 C 14.01 v. 30.5.2002, Abs. 11 = NJW 2003, 78, 79; BVerwG, 5 C 2/02 v. 13.3.2003 = NJW 2003, 3146; Abs. 11 = NJW 2003, 3146; BVerwG, 5 C 2/03 v. 29.1.2004 = NJW 2004, 1969, 1970; VGH München BayVBl. 2009, 537; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12., Abs. 70 ff.; Horn, NdsVBl. 2007, 321, 324.; Knoblauch, SächsVBl. 2007, 19 f.; Widmann, ZFSH/SGB, 2003, 214 ff.).
Damit erscheint eine Bestattungspflicht der nahen Angehörigen nach § 26 Abs. 1 BestattG - selbst in Situationen, die § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 Abs. 1 BGB entsprechen - insgesamt als verhältnismäßig und damit als verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 65).
Anmerkung: Das OVG Münster (NVwZ 2002, 996, 1000) stellt in seiner Begründung zur Verhältnismäßigkeit der ausnahmslosen Bestattungspflicht naher Angehöriger nicht auf die heute in § 74 SGB XII geregelte Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, sondern auf die von ihm angenommene Möglichkeit ab, in "krassen" Fällen auf der Kostenebene eine Korrektur aus Billigkeitsgründen zu bewirken (s. u. B III 2 b).
cc) Befreiung von der Bestattungspflicht durch Ausschlagung der Erbschaft?
Des Weiteren ist fraglich, ob sich Benno Hoffmann durch die Ausschlagung der Erbschaft von seiner Bestattungspflicht befreien konnte. Ein Erbe kann sich durch die Ausschlagung der Erbschaft aber lediglich von solchen Verpflichtungen befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben, nicht dagegen von solchen Verbindlichkeiten, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) unterliegenden Rechtgrund und bleibt deshalb auch nach Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Im Übrigen sind die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit gemäß § 1968 BGB verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, auch nicht in dem Sinne vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Verpflichtungen verdrängen (siehe hierzu BVerwG NVwZ-RR 1995, 283; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 46 f.).
dd) Ergebnis zu a
Somit war Benno Hoffmann öffentlich-rechtlich verpflichtet, seinen Bruder zu bestatten, obwohl er ihn 40 Jahre nicht gesehen und sich mit ihm "fürchterlich" gestritten hatte, ohne dass es darauf ankommt, dass ihn insoweit mangels Kenntnis vom Tode seines Bruders kein Verschulden trifft (vgl. Horn, NdsVBl. 2007, 321, 325).
b) Subsidiäre Bestattungspflicht der Ortspolizeibehörde
Da weder Benno Hoffmann der ihm nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BestattG obliegenden Pflicht nachgekommen ist und auch kein anderer die Bestattung veranlasst hat, Leichen aber gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG innerhalb von sieben Tagen seit Eintritt des Todes bestattet werden müssen, hat gemäß § 26 Abs. 2 BestattG die für den Sterbeort zuständige Ortpolizeibehörde bei drohendem Überschreiten dieser Frist selbst tätig zu werden. Insoweit ist der Behörde ausweislich der Formulierung "hat" auch kein Ermessen eingeräumt. Schließlich muss die Bestattung des Leichnams auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder innerhalb der siebentägigen Bestattungsfrist nicht ermittelbar sind. Obenauf hat dementsprechend als nach § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung des verstorbenen Heinrich Hoffmann rechtmäßigerweise veranlasst.
c) Ergebnis zu 1
Die Voraussetzungen einer "ersatzweisen" Vornahme nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BestattG lagen somit vor. Folglich konnten von Benno Hoffmann als alleinigem bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich die Kosten für die Durchführung der Bestattung verlangt werden.
2. Zutreffende Kostenfestsetzung der Höhe nach
Fraglich ist jedoch, ob die von Benno Hoffmann zu erstattenden Kosten der Höhe nach zutreffend festgesetzt wurden. Dies wäre dann nicht gegeben, wenn Kosten festgesetzt worden wären, die die Behörde nach § 26 Abs. 2 BestattG nicht hätte erheben dürfen (a), und wenn im vorliegenden Fall - letztlich aus Billigkeitsgründen - von einer Kostenfestsetzung insgesamt hätte abgesehen werden müssen (b).
a) Erhebungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nach § 26 Abs. 2 BestattG
Grundlage für den Kostenersatz und damit auch für die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist ausschließlich § 26 Abs. 2 BestattG (OVG Saarlouis 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 48), so dass auch für die Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. §§ 1 ff. PolKostVO zurückzugreifen ist.
Anmerkung: Diese Regelung entspricht auch der Rechtslage für sonstiges Handeln der Ordnungsbehörden in den Bundesländern, deren Polizeigesetz nicht das Einheitsprinzip zugrunde gelegt ist (Bayern: Art. 31 ff. VwZVG; Brandenburg: § 19 ff. VwVG; Nordrhein-Westfalen: § 59 ff. VwVG; Thüringen: § 48 ff. ThürVwZVG).
Für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 26 Abs. 2 BestattG keine ausdrücklichen Vorgaben. Jedoch ist bei der Festsetzung der Kosten zu berücksichtigen, dass solche Kosten nicht zu erheben sind, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Anmerkung: Hierbei handelt es sich zwar um einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, der nicht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn dies - wie etwa in (§ 19 VwVG des Bundes i.V.m.) § 346 Abs. 1 AO oder in § 12 der aufgrund § 77 Abs. 6 SVwVG erlassenen Kostenordnung zum SVwVG geschehen - ausdrücklich geregelt ist (siehe hierzu auch den Sammy-Fall). Angesichts der allgemeinen Geltung dieses Rechtsgrundsatzes wäre es jedoch nicht gerechtfertigt, ihn nur bei der Geltendmachung von Kosten aus der Vollstreckung anzuwenden. Schließlich sind die erstattungsfähigen Kosten in erster Linie am Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientiert zu bestimmen (siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 33 = VBlBW 2008, 137, 139).
Kosten dürfen also nur für solche Maßnahmen erhoben werden, die auch in Bezug auf die Kosten verhältnismäßig sind. Dementsprechend müssen die Maßnahmen für die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung selbst auch im Hinblick auf die Kosten geeignet, erforderlich und zumutbar gewesen sein, weil nur dann von einer "richtigen" Behandlung der Sache auszugehen ist. Dass die Beauftragung des Bestattungsunternehmers als solche eine geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr war, ist unproblematisch. Es ist jedoch fraglich, ob dies im Hinblick auf die Kosten auch erforderlich war. Das Bestattungsgesetz ermächtigt die Behörde m. a. W. lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes (OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8 = NWVBl. 2008, 149). Durch die Bestattung sollen einerseits Gefahren für die öffentliche Gesundheit, andererseits eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhütet werden, die typischerweise abstrakt durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Schutz der Totenruhe eine würdige Totenbestattung. Die Bestattungspflicht dient daher dem Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten und erstreckt sich demzufolge auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen (vgl. LT-Drs. 12/853, S. 43).
aa) Erforderlichkeit der Beauftragung eines Bestattungsunternehmers
An der Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen könnten zunächst insoweit Zweifel bestehen, als fraglich ist, ob hier die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens mit der Durchführung der Bestattung überhaupt (im Hinblick auf die hierbei entstehenden Kosten) geboten war. Dem steht jedoch nicht bereits entgegen, dass die Ortspolizeibehörde mit eigenen Mitteln die Bestattung u. U. hätte kostengünstiger durchführen lassen können: Indem § 26 Abs. 2 Halbsatz 2. Alt 1. BestattG die Beauftragung "eines anderen" mit der Durchführung der Bestattung ausdrücklich zulässt ("anzuordnen"), schränkt das Gesetz die Erforderlichkeitsprüfung insoweit ein, als nicht geltend gemacht werden kann, dass bei Vornahme der Bestattung durch die Polizeibehörden selbst u. U. geringere Kosten als bei Beauftragung eines (privatwirtschaftlich kalkulierenden) Dritten entstanden wären.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Wildwechsel-Fall.
Jedoch ist fraglich, ob die Ortspolizeibehörde nicht berechtigt (und verpflichtet) gewesen wäre, die Leiche Heinrich Hoffmanns einem anatomischen Institut zu wissenschaftlichen und Ausbildungszwecken zu überlassen, anstatt ein Bestattungsinstitut mit deren Bestattung zu beauftragen. In diesem Fall wären die Kosten für die Überführung und Bestattung der Leiche von dem anatomischen Institut zu tragen, und die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens wäre nicht notwendig gewesen. Die ausschließlich zum Zweck der Forschung und Lehre vorgesehene anatomische Sektion bedarf aber gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 BestattG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten. Im Sachverhalt finden sich indes keine Angaben dahingehend, dass sich Heinrich Hoffmann hierzu vor seinem Tod einverstanden erklärt hat.
Anmerkung: Nicht in allen Bundesländern enthält das Bestattungsgesetz ein solches ausdrückliches Zustimmungserfordernis (eine dem § 49 Abs. 1 BestattG entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen). Allerdings wird man mit Rücksicht auf die Wertung der dem § 27 Abs. 3 BestattG entsprechenden Vorschriften (Baden-Württemberg: § 32 Abs. 2 BestattG; Bayern: Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BestG; Hessen: § 14 Abs. 2 FBG; Nordrhein-Westfalen: § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG; Rheinland-Pfalz: § 8 Abs. 2 BestG; Sachsen: § 18 Abs. 2 Satz 2 BestG) und des § 4 des Transplantationsgesetzes (TPG) bei Fehlen einer ausdrücklichen Willensentscheidung des Verstorbenen eine solche Art der "Bestattung" nicht ohne weiteres verfügen können (näher hierzu: U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 922).
Zur Zuführung der Leiche Heinrich Hoffmanns an ein anatomisches Institut war die Ortspolizeibehörde somit nicht berechtigt, so dass diese Möglichkeit als "kostengünstigste Bestattungsvariante" ausscheidet. Die Beauftragung eines Bestattungsunternehmers mit der Durchführung der Bestattung und die hiermit verbundenen Aufwendungen waren somit grundsätzlich erforderlich.
bb) Vorhalte- oder "Ohnehinkosten"
Die Ortspolizeibehörde geht ersichtlich davon aus, dass Benno Hoffmann alle in der Bestatterrechnung geltend gemachten Kosten in vollem Umfang zu erstatten habe. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn - zumindest teilweise - in der Bestatterrechnung Posten enthalten wären, bei denen es sich tatsächlich um Vergütungen für "Amtshandlungen der Polizei" handelt, also um allgemeine Personal- und Sachkosten, die der Behörde ohnehin entstanden wären (vgl. § 19 Abs. 1 VwVG des Bundes i.V.m. § 344 Abs. 1 AO). Bedenken könnten hier bezüglich der in der Bestatterrechnung aufgeführten Friedhofsgebühren und der Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle bestehen, da diese der Stadt Saarheim zufließen (Bedenken insoweit bei OVG Münster NVwZ-RR 1997, 99 f.). Wie ihre Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der Umsatzsteuer zeigt, werden diese Gebühren vom Bestatter auch nicht als Abrechnung eigener Leistungen geltend gemacht, sondern als Aufwendungsersatz für Geschäftsbesorgung nach § 675 i.V.m. § 670 BGB. Wenn die Ortspolizeibehörde also die Friedhofsgebühren und die Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle gegenüber Benno Hoffmann nicht unmittelbar hätte geltend machen können, so könnte sie hierfür auch nicht über den Umweg der Bestatterrechnung Ersatz verlangen. Schließlich sind nach der Rechtsprechung des BVerwG (NJW 1981, 1571, 1572) sog. Vorhalte- oder "Ohnehinkosten" für Material und Personal der Polizei, welche auch ohne die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung durch die Polizei entstanden wären, ohne gesetzliche Grundlage nicht zu erstatten.
Jedoch handelt es sich bei den Friedhofsgebühren und den Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle nicht um Vorhalte- oder "Ohnehinkosten", die für "Amtshandlungen der Polizei" auch ohne die "ersatzweise" Vornahme entstanden wären (so aber noch OVG Münster NVwZ-RR 1997, 99 f.; dem folgend Jahr, NWVBl. 1998, 343, 346 in einem vergleichbaren Fall für Nordrhein-Westfalen): Sie beziehen sich auf die Nutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen, welche bei Nichtverwendung für die Bestattung Heinrich Hoffmanns für die Bestattung anderer Personen verwendet worden wären. Der Waldfriedhof wird von der Stadt Saarheim als "öffentliche Einrichtung" i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG betrieben und unterfällt damit dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde i.S.d. § 5 Abs. 2 KSVG. Die insoweit anfallenden Benutzungsgebühren sind Gebühren i.S.d. § 6 KAG. Da der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 , § 76 Abs. 3 SPolG im Wege der Organleihe als Landesbehörde tätig wird (siehe hierzu Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 4 Rn. 11; Wohlfarth, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 3 Rn. 37; a.A. Gröpl, LKRZ 2007, 329, 332 ff., der die Aufgaben der Ortspolizeibehörden als kommunale Auftragsangelegenheit wertet; tatsächlich ist die Rechtspraxis im Saarland vielfach inkonsequent), . . .
Anmerkung: In anderen Bundesländern werden die Aufgaben der Ortspolizeibehörden bzw. der Ordnungsbehörden vielfach - auch wenn die gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen gleichlautend sind - den gemeindlichen Aufgaben, nämlich den Auftragsangelegenheiten bzw. den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugerechnet (vgl. Maurer, § 21 Rn. 55). Siehe zum Begriff der Organleihe und ihrer Abgrenzung zu anderen Verwaltungsorganisationsformen und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen diesen Hinweis.
. . . sind dementsprechend die Friedhofs- und Trauerhallengebühren auch keine "Ohnehinkosten", die auch ohne die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung angefallen wären (so auch OVG Münster NWVBl. 1998, 347, 350). Damit können sie - wie die vom Bestatter geltend gemachten Aufwendungen - grundsätzlich in voller Höhe gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend gemacht werden.
cc) Erforderlichkeit der einzelnen beim Bestattungsunternehmen bestellten "Leistungen"
Damit ist fraglich, ob die Ortspolizeibehörde zur Durchführung der Bestattung Leistungen in dem Umfang beim Bestattungsunternehmer bestellen durfte, in dem sie sie tatsächlich bestellt hat. Insoweit sind die Grenzen der Bestattungspflicht nach § 26 Abs. 1 BestattG zu berücksichtigen: Die Behörde darf solche Bestattungskosten nicht geltend machen, die für Bestatterleistungen entstanden sind, die die Polizeibehörde vom Bestattungspflichtigen bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 1 BestattG SPolG nicht hätte verlangen dürfen (OVG Münster NWVBl. 1996, 380; NVwZ-RR 1997, 99, 100; NWVBl. 1998, 347, 349; Jahr, NWVBl. 1998, 343, 345). Damit stellt sich die Frage, was der Bestattungspflichtige tun muss, um seiner Bestattungspflicht nachzukommen. Insoweit wird man sagen können, dass die Bestattungspflicht zumindest die Einhaltung aller derjenigen gesetzlichen Vorschriften beinhaltet, die die Art und Weise der Bestattung eines Menschen regeln. Außerdem wird man vom Bestattungspflichtigen die Durchführung solcher Maßnahmen verlangen können, die gewährleisten, dass von der zu bestattenden Leiche keine Gefahren für Dritte oder die Allgemeinheit ausgehen. Schließlich dürfte die Berücksichtigung des "postmortalen Persönlichkeitsrechts" des Verstorbenen ebenfalls gewisse Mindestanforderungen an die durchzuführende Bestattung aufstellen, die einer reinen "Entsorgung" der Leiche entgegenstehen dürften (VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 33 = VBlBW 2008, 137, 139; Jahr, NWVBl. 343, 347; Tietz, Der Schutz der Toten im Recht der Gegenwart, Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 291, 1931, S. 85; a. A. noch von Blume, AcP 112 [1914], S. 367, 415). Wird diesen Aspekten Rechnung getragen, ist der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht aber auch Genüge getan (U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 921).
(1) Fehlende Erforderlichkeit einer "standesgemäßen" Bestattung
Hieraus folgt, dass die Bestattungspflicht jedenfalls keine "standesgemäße" Bestattung verlangt, zu deren Ersatz der Erbe nach § 1968 BGB (auch nach Streichung des Wortes "standesgemäß" in dieser Vorschrift durch Art. 33 EGInsO mit Wirkung vom 1. Januar 1999) jedenfalls verpflichtet ist. Diese Pflicht des Erben, die Kosten einer "standesgemäßen" Bestattung zu übernehmen, begründet keine Pflicht des Bestattungspflichtigen, eine "standesgemäße" Bestattung durchzuführen. Die Durchführung einer "standesgemäßen" Bestattung erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des "postmortalen" Persönlichkeitsrechts nicht als geboten, was sich deutlich daran zeigt, dass oftmals "Schlichtbegräbnisse" auch dann durchgeführt werden, wenn an sich eine "prunkvollere" Beerdigung standesgemäß wäre, ohne dass hieran ernsthaft Anstoß genommen wird.
(2) Unerheblichkeit des Maßstabs des § 74 SGB XII
Außerdem dürfte sich auch die Rechtsprechung zu den "erforderlichen" Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ...
Anmerkung: bzw. die Rechtsprechung zu § 15 BSHG als dessen Vorgängervorschrift, vgl. hierzu: Knoblauch, SächsVBl. 2007, 19 f.
... nicht ohne weiteres auf den Mindestumfang der Bestattungspflicht übertragen lassen: § 74 SGB XII regelt den Fall, dass ein bestattungswilliger Sozialhilfeberechtigter sich an einer "angemessenen" Bestattung wegen der hiermit verbundenen Kosten gehindert sieht und gewährt insoweit - aus sozialstaatlichen Gründen - "Hilfe zur Bestattung" über das zwingende Mindestmaß hinaus (im Gegensatz zum früheren sog. "Armenbegräbnis": BVerwG DVBl. 1960, 246, 247). Was der Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit an Bestattungskosten übernehmen muss, sagt aber nichts darüber aus, zu welcher Bestattungsart der Bestattungspflichtige mindestens verpflichtet ist (VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 29 = VBlBW 2008, 137, 139; OVG Münster NWVBl. 1996, 380; NWVBl. 1998, 347, 348).
(3) Umfang der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht nach § 26 BestattG
Damit ist der Umfang der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 26 BestattG im Wesentlichen eigenständig zu bestimmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass hinsichtlich der einzelnen vom Bestatter in Rechnung gestellten Leistungen geprüft werden muss, ob sie nicht über den Mindestinhalt der Bestattungspflicht hinausgehen.
In jedem Fall erforderlich sind insoweit die Kosten, die das Bestattungsunternehmen für die Friedhofsgebühren (400,- Euro), für die Aushebung des Grabes und die Sargträger (100,- Euro), für einen Sarg einfachster Ausführung (350,- Euro) und für die Überführung (75,- Euro) in Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass jede (Erd-)Bestattung, selbst einfachster Art, diese Kosten verursacht. Dass insbesondere auch ein Sarg benötigt wird - und die Leiche nicht etwa in einem bloßen Leinentuch begraben werden kann - ergibt sich bereits daraus, dass unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes - und nach den allgemeinen gesellschaftlichen und sittlichen Anschauungen in Deutschland - für den Transport einer Leiche zum Begräbnisplatz die Benutzung eines Sarges unerlässlich ist (vgl. insoweit § 34 BestattG). Ebenso unerlässlich sind die Kosten für die Aushebung des Grabes und die Sargträger sowie die Überführung des Leichnams.
Anmerkung: Das OVG Münster (NWVBl. 1998, 347, 349 f.) und das VG Gießen (NVwZ-RR 2000, 795 ff.) haben zusätzlich geprüft, ob eine Feuerbestattung billiger und aus diesem Grund eine teurere Erdbestattung nicht erforderlich gewesen wäre. Für eine solche Prüfung gibt der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte; es fehlen sowohl Angaben zu den Kosten einer Feuerbestattung als auch dazu, ob eine Feuerbestattung überhaupt möglich gewesen wäre. Auch wenn im Saarland beide Bestattungsarten inzwischen "gleichwertig" sind (vgl. § 27 Abs. 1 BestattG), ist die Erdbestattung nach wie vor - nicht zuletzt im Hinblick auf die mangelnden Kapazitäten für Feuerbestattungen - die Regelform der Bestattung (ebenso in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Dies schließt im Saarland - entgegen der Auffassung des OVG Münster und des VG Gießen für die entsprechende Rechtslage in Hessen und Nordrhein-Westfalen - aus, dass die Polizeibehörde eine solche Feuerbestattung bei Fehlen einer entsprechenden Willensäußerung des Verstorbenen lediglich aus Kostengründen hätte anordnen dürfen (vgl. LT-Drs. 12/853, S. 45; Spranger, ZFSH/SGB 2000, 323 ff.; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 922 f.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1543 f.).
Erforderlich dürften auch die in der Bestatterrechnung geltend gemachten allgemeinen Kosten der Geschäftsbesorgung in Höhe von 50,- Euro) sein. Das OVG Münster (NWVBl. 1998, 347, 350) hat zwar Bedenken geäußert, ob eine Pauschale in Höhe von 63,00 Euro für die Erledigung und Besorgung von Formalitäten nicht zu hoch gegriffen sei, da sie vergleichbare Pauschalen für die bei Ausführung eines Auftrags entstandenen Kosten deutlich übersteige. Jedoch geht dies wohl zu weit: § 26 Abs. 2 BestattG lässt ausdrücklich die Beauftragung eines Dritten zu. Dieser Dritte muss gegenüber der Behörde dann aber auch das allgemein übliche Honorar verlangen können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Pauschale für allgemeine Kosten der Geschäftsbesorgung nicht Teil des üblichen Honorars des Bestattungsunternehmen wäre. Mit 50,- Euro scheint sie auch nicht überhöht angesetzt worden zu sein.
Fraglich ist indes, ob auch die Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle (160,- Euro) und den Blumenschmuck (100,- Euro) geltend gemacht werden durften. Da die Nutzung der Trauerhalle und der Blumenschmuck unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes ersichtlich nicht notwendig sind, ließe sich dies nur dann annehmen, wenn diese Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des "postmortalen Persönlichkeitsrechts" des Verstorbenen nach Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gewesen wären. Jedoch lässt sich die Durchführung eines "würdevollen" Begräbnisses gesetzlich kaum vorschreiben (VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 34 = VBlBW 2008, 137, 139 f.). Wenn der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht für würdig erachtet, mit einer Trauerfeierlichkeit und mit Blumenschmuck beerdigt zu werden, lässt sich dies gesetzlich nicht erzwingen. Eine erzwungene Trauerfeierlichkeit, zu der niemand kommt, erscheint letztlich als ebenso "unwürdig" wie eine Beerdigung ohne jede Trauerfeierlichkeit. Zudem verhindert der Umstand, dass der Bestattungspflichtige nicht zur Ausrichtung einer Trauerfeierlichkeit verpflichtet ist, nicht, dass andere Personen (auf ihre Kosten), wenn sie es wünschen, eine Trauerfeierlichkeit ausrichten (BVerwG DVBl. 1960, 246, 247; OVG Münster NWVBl. 1996, 380, 381; NWVBl. 1998, 347, 348; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1544). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass Heinrich Hoffmann langjähriges und verdientes Stadtratsmitglied war. Die Organisation besonderer Feierlichkeiten für (verdiente) Gemeindemitglieder kann allenfalls Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde nach § 5 KSVG sein, nicht aber eine polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr, so dass hierfür keine Polizeikosten nach § 26 Abs. 2 BestattG erhoben werden können.
Fraglich ist schließlich, ob die geltend gemachten Kosten für ein Holzkreuz mit Inschrift (50,- Euro) für ein "Schlichtbegräbnis" erforderlich waren. Auch hier kommt allenfalls eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des "postmortalen Persönlichkeitsrechts" des Verstorbenen in Betracht. Das OVG Münster (NWVBl. 1996, 380) scheint indes auch die Aufstellung eines einfachen Holzkreuzes mit Inschrift nicht als von der Bestattungspflicht mit umfasst anzusehen. Jedoch ist dem wohl nicht zu folgen: Wichtiger Teil der Menschenwürde ist, dass die Identität des Menschen, seine Subjektsqualität, geachtet wird. Der Mensch darf deshalb auch nach seinem Tod nicht seiner Subjektsqualität beraubt werden, so dass auch nach der Bestattung daher erkennbar bleiben muss, um welche Einzelpersönlichkeit es sich gehandelt hat. Wenn also der ausdrückliche Wunsch für eine anonyme Bestattung nicht feststellbar ist, ist somit das Grab mit dem Namen des Verstorbenen zu kennzeichnen. Dass dies kein bloßer Selbstzweck ist, zeigt sich auch daran, dass ohne eine solche Kennzeichnung entfernteren Angehörigen und Freunden, die erst später vom Tode des Verstorbenen erfahren haben, der Besuch des Grabes für immer unmöglich gemacht wird (so Jahr, NWVBl. 1998, 343, 346; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 923).
Schließlich ist auch die Umsatzsteuer (125,75 Euro), zu deren Entrichtung der Bestatter nach dem Umsatzsteuergesetz gesetzlich verpflichtet ist, vom Bestattungspflichtigen zu übernehmen. Dies gilt aber nur, soweit er auch den steuerpflichtigen Umsatz als solchen übernehmen muss. Dementsprechend muss bezüglich des Blumenschmuckes der Umsatzsteueranteil (7,- Euro) aus der Bestatterrechnung herausgerechnet werden.
Bei richtiger Behandlung der Sache wären somit 267,- Euro weniger an Kosten entstanden.
dd) Ergebnis zu a
Somit wären bei richtiger Behandlung der Sache nur Kosten in Höhe von 1.143,75 Euro entstanden. Soweit die in dem Leistungsbescheid geltend gemachte Summe diesen Betrag übersteigt, ist er folglich rechtswidrig.
b) Absehen von der Kostenforderung aus Billigkeitsgründen?
Fraglich ist jedoch weiterhin, ob nicht von der Geltendmachung der verbleibenden 1.143,75 Euro im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen hätte abgesehen werden müssen, weil die Heranziehung Benno Hoffmanns zum Ersatz der Bestattungskosten seines Bruders im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig angesehen werden könnte. Um eine solche Billigkeitsergebniskorrektur überhaupt anstellen zu können, müsste jedoch die Durchsetzung der Kostenpflicht im Ermessen der Behörde stehen und kein Fall der gebundenen Verwaltung vorliegen.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall. Zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei gebundener Verwaltung siehe diesen Hinweis.
Allerdings enthält § 26 BestattG keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Der zuständigen Behörde ist daher bei der Anforderung der Bestattungskosten kein Ermessen eingeräumt. Die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalls (siehe hierzu oben B III 1 a aa). Ebenso wenig wie die Bestattungspflicht zu Lasten naher Angehöriger ist auch die uneingeschränkte Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, verfassungsrechtlich zu beanstanden (siehe hierzu oben B III 1 a, bb). Insbesondere unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 74 SGB XII ist eine entsprechende Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, verfassungsrechtlich nicht geboten (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 72).
Anmerkung: Siehe hierzu oben B III 2 a, cc. Allerdings bleibt die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs nach § 74 SGB XII einem selbstständigen Verfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten, was eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, und dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast - beugt und die Bestattung zunächst auf seine Kosten ausrichtet, gewährleistet (siehe hierzu OVG Lüneburg, 8 LA 81/07 vom 26. September 2007 [juris], Rn. 6; VGH München BayVBl. 2009, 537; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 73 ff.; Horn, NdsVBl. 2007, 321, 327; Knoblauch, SächsVBl. 2007, 19; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1545).
Da im Saarland die Einnahmen und Ausgaben der Ortspolizeibehörden - in sehr extensiver Auslegung des § 1 KFAG - als Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde (und nicht des Landes) behandelt werden, ist insoweit die nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erlassene KommHVO maßgeblich. Damit ist die Ortspolizeibehörde nach § 22 Abs. 3 KommHVO grundsätzlich verpflichtet, die erstattungsfähigen Kosten einzuziehen. Ein Erlass der Kostenforderung "aus Billigkeitsgründen" kommt nur im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO in Betracht, nach dem Ansprüche ganz oder zum Teil nur erlassen werden dürfen, wenn dies für den Schuldner eine "besondere Härte" bedeuten würde (in diese Richtung auch OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003).
Ob das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO dazu führt, dass der Kostenersatzanspruch nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BestattG als von vornherein nicht entstanden anzusehen ist, so dass der Kostenbescheid insgesamt als rechtswidrig anzusehen wäre (in diese Richtung anscheinend OVG Münster NVwZ-RR 1997, 99, 100; OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003) oder ob davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO die Kostenforderung zwar entsteht (was jedenfalls § 26 Abs. 2 BestattG vorauszusetzen scheint), dem Kostenschuldner aber ein - gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzender - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO zusteht . . .
Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung als solche würde hiervon nicht berührt: So U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 923 Fn. 70; ebenso in Zusammenhang mit Feuerwehrkosten: OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 383, 384; VG Potsdam, LKV 2003, 195, 196.
. . . und ob schließlich angesichts der Spezialnorm des § 74 SGB XII überhaupt die Möglichkeit einer Billigkeitskorrektur der Bestattungskostenpflicht durch die Polizeibehörde besteht (U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 923 f.), kann hier allerdings dahinstehen, wenn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen Härte" nicht vorliegen:
Für das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO könnte hier sprechen, dass Benno Hoffmann Kosten für die Bestattung eines Familienangehörigen auferlegt werden sollen, den er 40 Jahre nicht gesehen hat und von dem er sich in einem "fürchterlichen Streit" getrennt hat.
Jedoch reicht dies für die Annahme einer besonderen Härte nicht aus: Dies ergibt sich schon daraus, dass die gesetzliche Auferlegung einer Bestattungspflicht (mit der hiermit verbundenen Verpflichtung, die damit verbundenen Kosten zu tragen) als solche auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Bestattungspflichtigen - selbst in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation - nicht als verfassungswidrig anzusehen ist (s. o. B III 1 a bb). Kommt der Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nach und wird diese von der Behörde nach § 26 Abs. 2 BestattG "ersatzweise" durchgeführt und Kostenersatz verlangt, verwirklicht sich für den Bestattungspflichtigen damit genau die Belastung, die ihm die gesetzliche Bestattungspflicht auferlegt, so dass insoweit nicht von einer "besonderen" Härte gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch OVG Schleswig NordÖR 2006, 204, 206): Dies zeigt sich deutlich, wenn Benno Hoffmann seine Bestattungspflicht persönlich erfüllt hätte. In diesem Fall hätte keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Ortspolizeibehörde bestanden, vielmehr wäre er in jedem Fall auf den Bestattungskosten "sitzen" geblieben. Würde man daher bei Durchführung der Bestattung im Wege der "ersatzweisen" Vornahme durch die Behörde nach § 26 Abs. 2 BestattG das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO bejahen, würde man den gesetzestreuen Bestattungspflichtigen gegenüber dem Bestattungspflichtigen benachteiligen, der die Erfüllung seiner Bestattungspflicht rechtswidrigerweise verweigert. Eine solche Begünstigung des gesetzesuntreuen Schuldners zu bewirken, kann aber nicht Sinn des Billigkeitserlasses nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO sein (U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 923 f.; ähnlich auch die Wertung bei BVerwGE 114, 57, 60). Im Übrigen wäre es in vielen Fällen gestörter Familienverhältnisse dann nicht möglich, die Bestattungskosten dem nächsten Angehörigen aufzuerlegen, mit der Folge, dass diese Kosten auf die Allgemeinheit verlagert würden (OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 97), was aber dem Sinn und Zweck des § 26 BestattG widerspräche (s. o. B III 1 a, bb und B III 2 a).
Anmerkung: Dies übersehen OVG Münster (NVwZ-RR 1997, 99, 100), OVG Saarlouis (2 R 18/03 v. 23.8.2003) und VG Schwerin (LKV 2006, 522, 523), wenn sie von der Möglichkeit eines Billigkeitserlasses in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausgehen. Jedoch wäre im vorliegenden Fall wohl ohnehin nicht von einer "besonderen" Härte auszugehen gewesen, da kein Fall des § 1611 Abs. 1 BGB vorliegt, der zur Konkretisierung des "Härtebegriffs" sinnvoller Weise heranzuziehen ist (eine entsprechende Billigkeitskorrektur wurde bislang in Missbrauchsfällen [vgl. VG Karlsruhe BWGZ 2007, 471] und bei Unterhaltspflichtverletzungen [vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1997, 99] vorgenommen): Dass sich die Geschwister "fürchterlich gestritten" und sich 40 Jahre nicht gesehen hatten, ist kein mit der Situation des § 1611 Abs. 1 BGB vergleichbarer Fall, zumal aus dem Sachverhalt auch nicht hervorgeht, wer eigentlich an dem Streit schuld war.
Damit kam im vorliegenden Fall auch kein Absehen von der Geltendmachung der verbleibenden 1.143,75 Euro aus Billigkeitsgründen in Betracht, so dass die Frage, wie genau eine solche Billigkeitskorrektur rechtstechnisch vorgenommen werden könnte, offen bleiben kann.
c) Ergebnis zu 3
Es sind somit (nur) 267,- Euro zuviel an Kosten erhoben worden.
5. Ergebnis zu III
Der Bescheid vom 19. Dezember 2007 war somit rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 1.143,75 Euro geltend machte, jedoch rechtswidrig, soweit weitere 267,- Euro gefordert wurden.
IV. Ergebnis zu B
Soweit 267,- Euro gefordert wurden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt Benno Hoffmann auch in seinen Rechten. Die Klage ist somit teilweise begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Klage ist somit zwar zulässig, aber nur teilweise begründet, da der Bescheid vom 19. Dezember 2007 nur Kosten in Höhe von 267,- Euro zu Unrecht anforderte, im Übrigen jedoch rechtmäßig war.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de
Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach
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