Lösungsvorschlag

Be- und Erstattung

Stand der Bearbeitung: 30. Oktober 2022

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Mittlerweile ist eine schwer überschaubare Rechtsprechung zur Frage des Kostenersatzes für die Bestattung mittellos Verstorbener ergangen. Bei deren Auswertung ist zu beachten, dass das Landesrecht die Frage der Bestattung mittellos Verstorbener im Detail durchaus unterschiedlich regelt und zudem in den letzten Jahren fast alle Länder das Landesbestattungsrecht - auch in dieser Hinsicht - nicht unerheblich geändert haben. Siehe insoweit

Die Klage Benno Hoffmanns hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich dann, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm des § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 5 BestattG berechtigt und verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und gehört damit dem öffentlichen Recht an.

Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 10 f. = NWVBl. 2008, 149 f.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO), so dass das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Benno Hoffmann wendet sich gegen den Kostenbescheid vom 19. Dezember 2021: Er möchte die darin festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme nicht zahlen, weil er deren Erhebung für rechtswidrig hält. Diesem Begehren wird eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, da der Bescheid ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Benno Hoffmann müsste nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch den Bescheid vom 19. Dezember 2021 in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist möglich, weil er sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet. Eine belastende Maßnahme greift stets in Grundrechte des Adressaten, zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG, ein.

Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

Insbesondere stellt Festsetzung von Gebühren oder Kostenerstattungsansprüchen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Adressaten dieser Maßnahme dar, da Art. 2 Abs. 1 GG insbesondere auch den Anspruch schützt, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 45/15 v. 30.5.2018, Abs. 13 = NVwZ 2019, 57 Abs. 13.

Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides ist darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass eine Verletzung von Grundrechten des Klägers auch möglich erscheint und er somit klagebefugt ist.

IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde ist als die Behörde, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO passiv prozessführungsbefugt.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Benno Hoffmann ist nach § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.

VII. Ergebnis zu A

Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, insbesondere auch das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt und die Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO fristgerecht erhoben wurde, ist die Klage insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit der Bescheid vom 19. Dezember 2021 rechtswidrig und Benno Hoffmann dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ein belastender Verwaltungsakt seinen Adressaten immer schon dann in seinen Rechten, wenn er - aus welchem Grund auch immer - rechtswidrig ist. Zu prüfen ist daher hier nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Dezember 2021.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 8/14 v. 5.8.2015, Abs. 21 = BVerwGE 152, 355 Abs. 21. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

I. Ermächtigungsgrundlage

In diesem Bescheid werden Kosten für die Bestattung Heinrich Hoffmanns geltend gemacht, die - wie sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt - vom Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde nach § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG durchgeführt wurde.

Anmerkung: Das Saarland bezeichnet als "Polizei" i.S.d. SPolG (s. § 1 Abs. 1 SPolG) die Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) und die Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG), denen gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (s. § 1 Abs. 2 SPolG) zugewiesen wird. Sowohl die Vollzugspolizei wie die Polizeiverwaltungsbehörden können sich damit unmittelbar auf die im SPolG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen berufen - es sei denn, eine bestimmte Ermächtigung ermächtigt ausschließlich die Vollzugspolizei (z. B. bei § 10 SPolG). Das Saarland folgt damit (in preußischer Tradition) dem sog. "Einheitssystem", bei dem alle Behörden, denen allgemeine Gefahrenabwehraufgaben übertragen sind, als "Polizei" bezeichnet werden und die Befugnisse aller "Polizeibehörden" in einem einheitlichen "Polizeigesetz" geregelt sind. Außer dem Saarland folgen diesem Modell noch Baden-Württemberg und Bremen (einen Link zu ihren "Polizeigesetzen" finden Sie hier). Die übrigen Bundesländer folgen dagegen dem sog. "Trennungssystem", das nur die "Vollzugspolizei" als "Polizei" bezeichnet, während die Behörden, die in der preußischen Tradition "Polizeiverwaltungsbehörden" heißen, i.d.R. als "Ordnungsbehörden" bezeichnet werden. Dabei folgen Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein einem "abgeschwächten Trennungssystem". Hier wird zwar zwischen der "Polizei" (damit ist eben nur die Vollzugspolizei gemeint) und "Ordnungsbehörden" (in Hamburg und Niedersachsen schlicht als "Verwaltungsbehörden", in Sachsen-Anhalt als "Sicherheitsbehörden" bezeichnet) unterschieden. Die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden werden jedoch in einem einheitlichen "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (in Rheinland-Pfalz "Polizei- und Ordnungsbehördengesetz", in Schleswig-Holstein Zweiter Teil, Abschnitt III [Öffentliche Sicherheit] des LVwG) geregelt (einen Link zu diesen "Gesetzen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" finden Sie hier). Konsequenter ist das Trennungssystem dagegen in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ausgestaltet. Deren "Polizeigesetze" regeln ausschließlich die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Vollzugspolizei, wobei die Vollzugspolizei schlicht als "Polizei" bezeichnet wird. Die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der allgemeinen "Ordnungsbehörden" (in Bayern: "Sicherheitsbehörden") ergeben sich dagegen aus einem eigenem Gesetz, das in Bayern "Landesstraf- und Verordnungsgesetz", sonst "Ordnungsbehördengesetz" heißt (einen Link zu diesen "Polizeigesetzen" und "Ordnungsbehördengesetzen" finden Sie hier). Seit dem 1. Januar 2020 folgt schließlich auch Sachsen (das bisher wie das Saarland dem Einheitssystem gefolgt hatte) dem Trennungssystem, wenn auch auf eine eigene Weise: Zwar gibt es in Sachsen nunmehr mit dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPDVG) unterschiedliche Gesetze für die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden. Jedoch bezeichnet das SächsPBG die Ordnungsbehörden nach wie vor als "Polizeibehörden" (vgl. § 1 SächsBG), während das SächsPDVG den Polizeivollzugsdienst nur verkürzt als "Polizei" bezeichnet (§ 1 Satz 2 SächsPDVG). Wichtig ist schließlich: Wenn Bundesgesetze von "Polizei" (z. B. in § 36, § 44 Abs. 2 StVO), "Vollzugspolizei" (z. B. in § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder "Polizeidienst (z. B. in § 163 StPO) sprechen, ist in allen Bundesländern - auch solchen, die dem Einheitssystem folgen - immer nur die Vollzugspolizei gemeint.

Als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid kommt zunächst § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BestattG in Betracht, wonach der Fall der "ersatzweise" vorgenommenen Bestattung durch die Behörde auf Kosten des Pflichtigen nunmehr spezialgesetzlich geregelt zu sein scheint.

Anmerkung: In anderen Bundesländern kann insoweit ein ganz anderer Aufbau notwendig sein, wenn die die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung durch die Behörde auf Kosten des Pflichtigen entweder in Form des Sofortvollzugs oder auch als "Selbstvornahme" oder "unmittelbarer Ausführung" auf Grundlage des Polizeivollstreckungsrechts oder des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts erfolgt. Zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsgrundlagen für Kostenerstattungen in diesen Fällen siehe diesen Hinweis.

Jedoch könnte fraglich sein, ob diese Bestimmung die zuständige Behörde auch ermächtigt, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen und nicht nur Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde ist. Fraglich ist also, ob trotz der spezialgesetzlichen Regelung ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG erforderlich ist und dementsprechend als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid nur § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. §§ 1 ff. PolKostVO in Betracht kommt.

Anmerkung: Dies würde der Rechtslage nach früherem saarländischen Recht entsprechen, siehe hierzu U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 920 ff.

Gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Gefahrenabwehr- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts spricht aber, dass die Ersatzvornahme nach § 46 SPolG ein Instrument des Verwaltungszwangs ist, der wiederum einen Grundverwaltungsakt voraussetzt, dessen zwangsweise Durchsetzung wegen seiner Nichtbefolgung erforderlich ist. Zur Durchsetzung der Bestattungspflicht bedarf es aber nach dem saarländischen Bestattungsrecht keines Grundverwaltungsaktes, da sich diese Pflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 BestattG ergibt. Zudem enthält § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG keine Verweisung auf das SPolG, sondern spricht davon, dass die Verwaltungsbehörde die Bestattung auf Kosten der bestattungspflichtigen Person selbst zu "veranlassen" hat, sofern Bestattungspflichtige innerhalb der kurzen Bestattungsfrist des § 29 Abs. 2 BestattG nicht zu ermitteln sind. Auch besteht die Bestattungspflicht der Behörde nicht darin, eine nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BestattG pflichtige Person im Wege des Verwaltungszwangs zum Einhalten der ihr obliegenden Pflicht anzuhalten, sondern ihre Bestattungspflicht besteht darin, selbst für die Durchführung der Bestattung zu sorgen. Ferner wäre die Kostenerstattungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 2. HS. 2. Alt. BestattG überflüssig, wenn weiterhin das Instrument der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG in Anspruch zu nehmen wäre. Außerdem ergibt sich insbesondere aus der Formulierung "auf Kosten des Bestattungspflichtigen", dass § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG für den Fall der "ersatzweise" vorgenommenen Bestattung durch die Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung trifft, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt. Dabei stellen die Worte "auf Kosten" nicht bloß einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG dar. Denn hätte der Gesetzgeber auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich in der Vorschrift geregelt. Und schließlich sollte nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 12/853, S. 43) das Bestattungsgesetz alle bisherigen Rechtsgrundlagen zusammenfassen, so dass ein Rückgriff auf andere Gesetze, insbesondere auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften nicht mehr vorgesehen ist. § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG geht daher als spezielle Regelung den allgemeinen polizei- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" vor, so dass es - anders als nach früherer Rechtslage - keines Rückgriffs auf § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. §§ 1 ff. PolKostVO bedarf.

Anmerkung: Zum Vorstehenden siehe OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 55 ff. = AS RP-SL 35, 353, 360 ff.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541). Nicht in allen Bundesländern ist die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung durch die Behörde auf Kosten des Pflichtigen eindeutig und nachvollziehbar geregelt. Probleme bestehen insbes. in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; ausführlich hierzu Repkewitz, VBlBW 2010, 228, 231 ff.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541 ff.; zur Rechtslage in Thüringen OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 7 ff.; zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz VG Neustadt a.d.W., 5 K 509.18.NW v. 4.12.2018, Abs. 22 ff.; siehe zum Problem der "Verwaltungsaktbefugnis" ferner diesen Hinweis.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Folglich ergibt sich die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die Kostenfestsetzung aus § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG, der die Bestattung als örtlich und sachlich zuständige Ortspolizeibehörde gem. § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG durchführen ließ.

Da Verfahrens- oder Formfehler nicht ersichtlich sind, Benno Hoffmann insbesondere auch ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 Abs. 1 SVwVfG), ist der Leistungsbescheid formell rechtmäßig.

Anmerkung: Auf die Bedeutung der Anhörungspflicht im vorliegenden Zusammenhang weist hin VG Stade, 1 A 2482/17 v. 31.7.2019, Abs. 21 ff.; hierzu U. Stelkens, WiVerw 2020, 1, 27.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Somit ist "nur" fraglich, ob der Bescheid materiell rechtmäßig ist. Insoweit müsste der mit dem Kostenbescheid vom 19. Dezember 2021 geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Durchführung der Bestattung zunächst dem Grunde nach bestehen, also die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BestattG vorliegen.

1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser nicht zu ermitteln ist und kein anderer die Bestattung veranlasst. Benno Hoffmann müsste demnach bestattungspflichtiger Angehöriger seines verstorbenen Bruders sein und dürfte seiner Pflicht nicht nachgekommen sein, so dass der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde die Bestattung veranlassen musste.

a) Bestehen einer Bestattungspflicht zu Lasten naher Angehöriger

Damit ist zunächst fraglich, ob Benno Hoffmann zur Bestattung seines Bruders öffentlich-rechtlich verpflichtet war.

aa) Bestattungspflicht zu Lasten des Benno Hoffmann

Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die den in § 23 Abs. 1 BestattG aufgeführten Personenkreisen in der festgelegten Rangfolge auferlegt ist. Danach sind nicht die Erben, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen bestattungspflichtig.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 30 ff. = AS RP-SL 35, 353, 356 f. Auch in allen anderen Bundesländern bestehen mittlerweile ausdrückliche gesetzliche Regelungen darüber, wer bestattungspflichtig ist (s. hierzu Repkewitz, VBlBW 2010, 228, 229 f. und U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 f. [jeweils mit einer Übersicht über die landesrechtlichen Regelungsmodelle]); siehe etwa für die Rechtslage in Bremen: OVG Bremen, 1 A 253/12 v. 21.10.2014, Abs. 8 = NordÖR 2015, 79 f.; für die Rechtslage in in NRW: OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8 = NWVBl. 2008, 149; für die Rechtslage in Niedersachsen: Horn, NdsVBl. 2007, 321, 322 ff.; für die Rechtslage in Schleswig-Holstein: OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 31 ff.; nur in Rheinland-Pfalz (vgl. § 9 BestG Rheinland-Pfalz) sind insoweit die Erben primär bestattungspflichtig.

Bestattungspflichtig im Sinne des § 23 Abs. 1 BestattG sind u. a. auch die Geschwister, nämlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern nicht vorhanden sind. Damit ergibt sich die Bestattungspflicht für Benno Hoffmann aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BestattG.

bb) Verfassungsmäßigkeit der Bestattungspflicht zu Lasten naher Angehöriger

Es ist jedoch fraglich, ob die Bestattungspflicht naher Angehöriger dem Grundrecht des Bestattungspflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG entspricht, da grundrechtlich geschützte Interessen im Regelfall nur durch Normen eingeschränkt werden können, die ihrerseits formell und materiell in jeder Hinsicht mit der Verfassung übereinstimmen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 v. 4.11.2015, Abs. 18 = NJW 2016, 1436, Abs. 18 m.w.N.

Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass mit § 23 Abs. 1 BestattG jedenfalls legitime Zwecke verfolgt werden. Die Pflicht einen Verstorbenen zu bestatten, ist zunächst schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten. Unabhängig davon leitet das BVerfG in ständiger Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 1 GG einen "postmortalen Achtungsschutz" her. Ein solcher Achtungsschutz stehe dem Menschen kraft seines Personseins zu. Er umfasse aber auch den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben habe. Dies soll den Menschen über seinen Tod hinaus vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung bewahren und schützte ihn davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder in anderer Weise herabgewürdigt zu werden. Hieraus wird letztlich auch eine staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Totenruhe hergeleitet. Auch wenn Einzelheiten zum Umfang dieses "postmortalen Achtungsschutzes" sehr umstritten sind, wird man jedenfalls sagen können, dass eine allgemeine Regel, nach der Leichen bestattet werden müssen, vor dem Hintergrund der genannten aus Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Schutzpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Anmerkung: U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 918; siehe ferner zur umstrittenen Rechtsnatur und Bedeutung des "postmortalen Achtungsschutzes" - als Ausdruck einer "postmortalen Menschenwürde" - BVerfG (K) 1 BvR 2202/13 v. 9.5.2016, Abs. 54 ff. = NVwZ 2016, 1804, Abs. 54 ff; BVerwG, 6 CN 1.18 v. 19.6.2019, Abs. 21 = BVerwGE 166, 65 Abs. 21; zu Hohenlohe, GewArch 2018, 169 ff.; U. Stelkens/von Beauvais, WiVerw 2017, 1, 8 ff.

Daher stellt sich in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 BestattG nur die Frage, ob es dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 BestattG die Bestattungspflicht den nächsten Angehörigen pauschal und unabhängig davon auferlegt, ob zwischen ihnen und den Verstorbenen noch Kontakt bestand oder aus sonstigen Gründen die Durchführung der Bestattung für den Bestattungspflichtigen - letztlich als Pflicht, dem Verstorbenen "die letzte Ehre zu erweisen" - wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als unbillig erscheint.

(1) Bestattungspflicht als Nachwirkung familienrechtlicher Verhältnisse

Grundsätzlich steht die Bestattungspflicht als solche jedoch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang: Sie entspricht erkennbar dem in Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft, die auch sonst dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt. Die Bestattungspflicht stellt damit eine Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses dar, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit dem Bestattungspflichtigen verbunden hat.

Anmerkung: So bereits RG, IV 18/37 v. 5.4.1937 = RGZ 154, 269, 271; siehe ferner OVG Lüneburg, 8 LA 131/06 v. 18.12.2006, Abs. 3 f. = NdsVBl. 2007, 109, 110; VGH München, 4 ZB 07.2815 v. 9.6.2008 = BayVBl. 2009, 537; OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 30; OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 12. Ist das familienrechtliche Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und seinen Kindern durch staatlichen Eingriff in Form des Sorgerechtsentzugs tatsächlich aufgehoben und nicht wieder begründet worden, soll nach OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, 8 LA 131/06 v. 18.12.2006, Abs. 3 ff. = NdsVBl. 2007, 109, 110) die Bestattungspflicht der Kinder entfallen. Ob auch nach Einführung des Bestattungsgesetzes (das OVG Lüneburg hatte den Fall nach dem bis Ende 2005 in Niedersachsen geltenden Landesgewohnheitsrecht zu beurteilen) der Entzug des Sorgerechts als ein die Bestattungspflicht der Kinder begrenzendes Tatbestandsmerkmal angesehen werden kann, erscheint jedoch dahingehend zweifelhaft, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine solche Einschränkung gerade nicht vornimmt. In Betracht käme in einem solchen Fall vielmehr ein Absehen von der Kostenforderung aus Billigkeitsgründen (s. u. B III 3).

(2) Grundsätzliche Unbedenklichkeit des Fehlens von Ausnahmen auch im Falle der § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 BGB

Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht (vgl. § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 BGB) - keine Ausnahmen kennt und damit selbst bei "gröbster" Unbilligkeit eingreift, lässt sich zudem vor allem damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht vor allem der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit (vgl. § 29 Abs. 2 BestattG) keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können, sondern objektive Maßstäbe eingreifen müssen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Bautzen, 3 A 1057/17 v. 9.3.2018, Abs. 9 = SächsVBl. 2018, 225 Abs. 9; OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8 = NWVBl. 2008, 149; OVG Münster, 19 A 1666/08 v. 20.4.2010, Abs. 25 = NWVBl. 2010, 430, 431 f.; OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 32 ff.; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 52 = AS RP-SL 35, 353, 358; OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 11 ff.

Zudem greift die die Bestattungspflicht immer nur subsidiär ein und wird damit nur dann praktisch, wenn sich niemand sonst zur Bestattung des Verstorbenen bereit findet, was doch eher selten ist.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8, 10 = NWVBl. 2008, 149 f.

Die Bestattungspflicht begründet auch kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen, so dass sich die Situation des Bestattungspflichtigen damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen dem Bestattungspflichtigem gegenüber nicht ohne weiteres mit der Situation der § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2 bis 7, § 1611 Abs. 1 BGB vergleichen lässt. Es handelt sich eben bei den Beerdigungskosten - im Unterschied zur Unterhaltspflicht - nur um einmalige, der Höhe nach von vorn herein begrenzte Kosten. Ferner grenzt die Bestattungspflicht die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit ab und die nahen Angehörigen stehen ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit zu dem Verstorbenen regelmäßig näher als die Allgemeinheit. Und schließlich stellt die Rechtsordnung in vielen Fällen "grober Unbilligkeit" Regelungen bereit, die den Bestattungspflichtigen zumindest von den Kosten der Bestattung entlasten: So gewährleistet § 1968 BGB eine Pflicht des Erben zur Übernahme der Bestattungskosten. Zudem können auch schadensersatzrechliche Bestattungskostenübernahmeansprüche (vgl. § 844 Abs. 1 BGB, § 1360a Abs. 3, § 1601, § 1615 Abs. 2, § 1615m, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UmweltHaftG, § 5 Satz 2 HaftpflichtG) eingreifen.

Anmerkung: Siehe allgemein zu diesen Argumenten: OVG Bautzen, 3 A 1057/17 v. 9.3.2018, Abs. 9 ff. = SächsVBl. 2018, 225 Abs. 9 ff.; OVG Hamburg, 5 Bf 34/10 v. 26.5.2010, Abs. 27 ff. = NordÖR 2011, 43, 44 f.; VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 30 = LKRZ 2012, 56, 57; OVG Lüneburg, 8 ME 86/13 v. 9.7.2013. Abs. 9 ff. = NJW 2013, 2983 f.; OVG Lüneburg, 10 LA 233/20 v. 3.5.2021, 16 = NJW 2021, 2057, Abs. 16; OVG Münster, 19 A 571/00 v. 15.10.2001, Abs. 74 ff. = NVwZ 2002, 996, 1000; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 45 ff. = AS RP-SL 35, 353, 359 f.; OVG Schleswig, 2 LB 27/14 v. 27.4.2015, Abs. 54 = FamRZ 2016, 851 f.; OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 34 ff.; OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 11 ff.; VG Karlsruhe, 11 K 2827/00 v. 10.7.2001, Abs. 17 = NJW 2002, 3491, 3492; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 919 f.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1539 f.

(3) Insbesondere: Bedeutung einer Entlastung des Bestattungspflichtigen durch § 74 SGB XII

Vor allem aber garantiert § 74 SGB XII, dass sich aus der Bestattungspflicht grundsätzlich keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Bestattungspflichtigen ergeben: Die Bestimmung lässt zwar die (landesrechtlich geregelte) Pflicht zur Bestattung unberührt. Sie gewährt dem Bestattungspflichtigen jedoch einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten auch in Fällen "persönlicher Unzumutbarkeit" der endgültigen Kostentragung: Nach § 74 SGB XII hat nämlich der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung (immer dann) zu übernehmen, "soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen". Ein Fall der "Unzumutbarkeit" wird damit nicht nur bei "Bedürftigkeit" des Antragstellers, sondern auch bei "persönlicher Unzumutbarkeit" der Kostenübernahme angenommen, die insbesondere auch in den von den § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 Abs. 1 BGB geregelten Situationen vorliegen kann.

Anmerkung: Siehe hierzu m.w.N. LSG Hamburg, L 4 SO 22/12 v. 20.11.2014; LSG Rheinland-Pfalz, L 5 SO 102/14 v. 21.5.2015, Abs. 27 = LKRZ 2015, 383 ff.; Stelkens/von Beauvais, WiVerw 2017, 1, 23; Trésoret, WiVerw. 2015, 3, 6; Trésoret/Seifert, LKRZ 2010, 287, 289; ferner OVG Hamburg, 5 Bf 34/10 v. 26.5.2010, Abs. 31 = NordÖR 2011, 43, 44; OVG Lüneburg, 8 ME 86/13 v. 9.7.2013. Abs. 12 = NJW 2013, 2983, 2984; OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 85 ff.

(4) Ergebnis zu bb

Gerade wegen der Existenz der Möglichkeit eines "Kostenausgleichs auf der Sekundärebene" in Fällen persönlicher Unzumutbarkeit nach § 74 SGB XII scheint damit eine Bestattungspflicht der nahen Angehörigen nach § 23 Abs. 1 BestattG - selbst in Situationen, die § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 Abs. 1 BGB entsprechen - insgesamt als verhältnismäßig und damit als verfassungsrechtlich unbedenklich.

Anmerkung: So auch OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 52 ff. = AS RP-SL 35, 353, 359 f. Das OVG Münster (OVG Münster, 19 A 571/00 v. 15.10.2001, Abs. 78 ff. = NVwZ 2002, 996, 1000) stellt in seiner Begründung zur Verhältnismäßigkeit der ausnahmslosen Bestattungspflicht naher Angehöriger nicht auf die in § 74 SGB XII geregelte Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, sondern auf die von ihm angenommene Möglichkeit ab, in "krassen" Fällen auf der Kostenebene eine Korrektur aus Billigkeitsgründen zu bewirken (s. u. B III 3).

cc) Befreiung von der Bestattungspflicht durch Ausschlagung der Erbschaft?

Des Weiteren ist fraglich, ob sich Benno Hoffmann durch die Ausschlagung der Erbschaft von seiner Bestattungspflicht befreien konnte. Ein Erbe kann sich durch die Ausschlagung der Erbschaft aber lediglich von solchen Verpflichtungen befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben, nicht dagegen von solchen Verbindlichkeiten, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) unterliegenden Rechtgrund und bleibt deshalb auch nach Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Im Übrigen sind die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit gemäß § 1968 BGB verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, auch nicht in dem Sinne vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Verpflichtungen verdrängen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 1 B 149/94 v. 19.8.1994, Abs. 4 = NVwZ-RR 1995, 283; VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 30 = LKRZ 2012, 56, 57; OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 41 = NWVBl. 2010, 186, 188; OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 34; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 50 = AS RP-SL 35, 353, 359; OVG Schleswig, 2 LB 27/14 v. 27.4.2015, Abs. 49 = FamRZ 2016, 851 f.; OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 31 f.

dd) Ergebnis zu a

Somit war Benno Hoffmann öffentlich-rechtlich verpflichtet, seinen Bruder zu bestatten, obwohl er ihn 40 Jahre nicht gesehen und sich mit ihm "fürchterlich" gestritten hatte, ohne dass es darauf ankommt, dass ihn insoweit mangels Kenntnis vom Tode seines Bruders kein Verschulden trifft.

Anmerkung: Siehe hierzu auch Horn, NdsVBl. 2007, 321, 325.

b) Subsidiäre Bestattungspflicht der Ortspolizeibehörde

Da weder Benno Hoffmann der ihm nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BestattG obliegenden Pflicht nachgekommen ist und auch kein anderer die Bestattung veranlasst hat, Leichen aber gemäß § 29 Abs. 2 BestattG innerhalb von zehn Tagen seit Eintritt des Todes bestattet werden müssen, hat gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG die für den Sterbeort zuständige Ortpolizeibehörde bei drohendem Überschreiten dieser Frist selbst tätig zu werden. Insoweit ist der Behörde ausweislich der Formulierung "hat" auch kein Ermessen eingeräumt. Schließlich muss die Bestattung des Leichnams auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder innerhalb der siebentägigen Bestattungsfrist nicht ermittelbar sind. Obenauf hat dementsprechend als nach § 1 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 SPolG zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung des verstorbenen Heinrich Hoffmann rechtmäßigerweise veranlasst.

c) Ergebnis zu 1

Die Voraussetzungen einer "ersatzweisen" Vornahme nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BestattG lagen somit vor. Folglich konnten von Benno Hoffmann als alleinigem bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich die Kosten für die Durchführung der Bestattung verlangt werden.

2. Erhebungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten der Höhe nach

Fraglich ist jedoch, ob die von Benno Hoffmann zu erstattenden Kosten der Höhe nach zutreffend festgesetzt wurden. Dies wäre dann nicht gegeben, wenn Kosten festgesetzt worden wären, die die Behörde nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG nicht hätte erheben dürfen. Grundlage für den Kostenersatz und damit auch für die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist ausschließlich § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG , so dass auch für die Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. §§ 1 ff. PolKostVO zurückzugreifen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 106 = AS RP-SL 35, 353, 369.

Für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG jedoch keine ausdrücklichen Vorgaben. Allerdings ist bei der Festsetzung der Kosten zu berücksichtigen, dass solche Kosten nicht zu erheben sind, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, der nicht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn dies - wie etwa in (§ 19 VwVG des Bundes i.V.m.) § 346 Abs. 1 AO oder in § 12 der aufgrund § 77 Abs. 6 SVwVG erlassenen Kostenordnung zum SVwVG geschehen - ausdrücklich geregelt ist.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 14 A 220/16 v. 29.4.2016, Abs. 5 ff. = NVwZ-RR 2016, 683 Abs. 5 ff.; siehe hierzu auch den Sammy-Fall.

Der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes steht hier auch nicht entgegen, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG nach dem oben Gesagten (s. o. B I) keine im eigentlichen Sinne verwaltungsvollstreckungsrechtliche Regelung ist, sondern eine Verwaltungsvollstreckung nach dem SVwVG letztlich entbehrlich macht. Denn Sinn und Zweck dieses Grundsatzes, den Betroffenen nicht mit Kosten zu belasten, die die Behörde nicht hätte verursachen dürfen, greift auch hier. Was bei § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG eine "richtige Behandlung" der Sache ist, welche Kosten also die Behörde nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG verursachen darf, hängt jedoch davon ab, welchen Zweck die behördliche Bestattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG dient, weil nur unter Berücksichtigung dieses Zwecks bestimmt werden kann, ob die Durchführung der konkret abgerechneten Maßnahmen eine "richtige Sachbehandlung" darstellten.

Insoweit wurde bereits hervorgehoben, dass diese Pflicht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem aus Art. 1 Abs. 1 GG hergleiteten "postmortalen Achtungsschutz" dient (s. o. B III 1 a bb). Dies bedeutet, dass auch auf Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und für den Bestattungspflichtigen zumutbar sind.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 33 = VBlBW 2008, 137, 139; OVG Münster, 19 B 675/07 v. 1.6.2007, Abs. 8 = NWVBl. 2008, 149.

Die sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG ergebende Kostenpflicht erstreckt sich demzufolge nur auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen (vgl. LT-Drs. 12/853, S. 43). Dementsprechend wird man vom Bestattungspflichtigen nur die Erstattung der Kosten für solche Maßnahmen verlangen können, die gewährleisten, dass von der zu bestattenden Leiche keine Gefahren für Dritte oder die Allgemeinheit ausgehen. Zudem stelle die Berücksichtigung des "postmortalen Achtungsschutzes" des Verstorbenen ebenfalls gewisse Mindestanforderungen an die durchzuführende Bestattung auf, die einer reinen "Entsorgung" der Leiche entgegenstehen.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 33 = VBlBW 2008, 137, 139; Jahr, NWVBl. 343, 347; Tietz, Der Schutz der Toten im Recht der Gegenwart, Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 291, 1931, S. 85; sehr restriktiv noch von Blume, AcP 112 (1914), S. 367, 415.

a) Gebotenheit der Beauftragung eines Bestattungsunternehmers

Insoweit könnte bereits an der Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen insoweit Zweifel bestehen, als fraglich ist, ob hier die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens mit der Durchführung der Bestattung überhaupt (im Hinblick auf die hierbei entstehenden Kosten) geboten war. Insoweit lässt sich jedoch nicht bereits vorbringen, dass die Ortspolizeibehörde mit eigenen Mitteln die Bestattung u. U. hätte kostengünstiger durchführen lassen können: Indem § 23 Abs. 2 Halbsatz 2. Alt. 1 BestattG die Beauftragung "eines anderen" mit der Durchführung der Bestattung ausdrücklich zulässt ("anzuordnen"), schränkt das Gesetz die Erforderlichkeitsprüfung insoweit ein, als nicht geltend gemacht werden kann, dass bei Vornahme der Bestattung durch die Polizeibehörden selbst u. U. geringere Kosten als bei Beauftragung eines (privatwirtschaftlich kalkulierenden) Dritten entstanden wären.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Wildwechsel-Fall.

Jedoch ist fraglich, ob die Ortspolizeibehörde nicht berechtigt (und verpflichtet) gewesen wäre, die Leiche Heinrich Hoffmanns einem anatomischen Institut zu wissenschaftlichen und Ausbildungszwecken zu überlassen, anstatt ein Bestattungsinstitut mit deren Bestattung zu beauftragen. In diesem Fall wären die Kosten für die Überführung und Bestattung der Leiche von dem anatomischen Institut zu tragen, und die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens wäre nicht notwendig gewesen. Die ausschließlich zum Zweck der Forschung und Lehre vorgesehene anatomische Sektion bedarf aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 BestattG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten. Im Sachverhalt finden sich indes keine Angaben dahingehend, dass sich Heinrich Hoffmann hierzu vor seinem Tod einverstanden erklärt hat.

Anmerkung: Nicht in allen Bundesländern enthält das Bestattungsgesetz ein solches ausdrückliches Zustimmungserfordernis (eine dem § 45 Abs. 1 BestattG entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen). Allerdings schließt die Wertung der dem § 26 Abs. 2 BestattG entsprechenden Vorschriften (Baden-Württemberg: § 32 Abs. 1 Satz 2 BestattG; Bayern: Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BestG; Hessen: § 14 Abs. 1 FBG; Nordrhein-Westfalen: § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG; Rheinland-Pfalz: § 8 Abs. 4 BestG; Sachsen: § 18 Abs. 3 Satz 2 BestG) und des § 4 des Transplantationsgesetzes (TPG) bei Fehlen einer ausdrücklichen Willensentscheidung des Verstorbenen eine solche Art der "Bestattung" generell aus (näher hierzu: Repkewitz, VBlBW 2010, 228, 230; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 922).

Zur Zuführung der Leiche Heinrich Hoffmanns an ein anatomisches Institut war die Ortspolizeibehörde somit nicht berechtigt, so dass diese Möglichkeit als "kostengünstigste Bestattungsvariante" ausscheidet. Die Beauftragung eines Bestattungsunternehmers mit der Durchführung der Bestattung und die hiermit verbundenen Aufwendungen waren somit grundsätzlich erforderlich.

b) Vorhalte- oder "Ohnehinkosten"

Die Ortspolizeibehörde geht ferner ersichtlich davon aus, dass Benno Hoffmann alle in der Bestatterrechnung geltend gemachten Kosten in vollem Umfang zu erstatten habe. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn - zumindest teilweise - in der Bestatterrechnung Posten enthalten wären, bei denen es sich tatsächlich um Vergütungen für "Amtshandlungen der Polizei" handelt, also um allgemeine Personal- und Sachkosten, die der Behörde ohnehin entstanden wären (vgl. § 19 Abs. 1 VwVG des Bundes i.V.m. § 344 Abs. 1 AO). Bedenken könnten hier bezüglich der in der Bestatterrechnung aufgeführten Friedhofsgebühren und der Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle bestehen, da diese der Stadt Saarheim zufließen.

Anmerkung: Bedenken insoweit bei OVG Münster, 19 A 3802/95 v. 2.2.1996 = NVwZ-RR 1997, 99 f.

Wie ihre Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der Umsatzsteuer zeigt, werden diese Gebühren vom Bestatter auch nicht als Abrechnung eigener Leistungen geltend gemacht, sondern als Aufwendungsersatz für Geschäftsbesorgung nach § 675 i.V.m. § 670 BGB. Wenn die Ortspolizeibehörde also die Friedhofsgebühren und die Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle gegenüber Benno Hoffmann nicht unmittelbar hätte geltend machen können, so könnte sie hierfür auch nicht über den Umweg der Bestatterrechnung Ersatz verlangen. Schließlich sind nach der Rechtsprechung des BVerwG sog. Vorhalte- oder "Ohnehinkosten" für Material und Personal der Polizei, welche auch ohne die "ersatzweise" vorgenommene Bestattung durch die Polizei entstanden wären, ohne gesetzliche Grundlage nicht zu erstatten.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 71.78 v. 21.11.1980, Abs. 18 = NJW 1981, 1571, 1572.

Jedoch handelt es sich bei den Friedhofsgebühren und den Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle nicht um Vorhalte- oder "Ohnehinkosten", die für "Amtshandlungen der Polizei" auch ohne die "ersatzweise" Vornahme entstanden wären: Sie beziehen sich auf die Nutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen, die bei Nichtverwendung für die Bestattung Heinrich Hoffmanns für die Bestattung anderer Personen verwendet worden wären. Der Waldfriedhof wird von der Stadt Saarheim als "öffentliche Einrichtung" i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG betrieben und unterfällt damit dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde i.S.d. § 5 Abs. 2 KSVG. Die insoweit anfallenden Benutzungsgebühren sind Gebühren i.S.d. § 6 KAG.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Gothic-Fall.

Damit können sie - wie die vom Bestatter geltend gemachten Aufwendungen - grundsätzlich in voller Höhe gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend gemacht werden.

Anmerkung: Wie hier OVG Münster, 19 A 4829/95 v. 20.6.1996, Abs. 82 = NWVBl. 1998, 347, 350; OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 17; anders noch OVG Münster, 19 A 3802/95 v. 2.2.1996 = NVwZ-RR 1997, 99 f.; dem folgend Jahr, NWVBl. 1998, 343, 346). Das OVG Greifswald (OVG Greifswald, 2 L 71/08 v. 21.9.2010, Abs. 7 ff.) scheint dagegen davon auszugehen, dass die Friedhofsgebühren vorrangig vom Friedhofsträger selbst nach Gebührenrecht gegenüber dem Bestattungspflichtigen durchzusetzen wären. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Bestattungspflichtige - auch wenn er die Bestattung nicht veranlasst - als Gebührenschuldner anzusehen wäre, was kaum begründbar sein dürfte.

c) Erforderlichkeit der einzelnen beim Bestattungsunternehmen bestellten "Leistungen"

Damit ist fraglich, ob die Ortspolizeibehörde zur Durchführung der Bestattung Leistungen in dem Umfang beim Bestattungsunternehmer bestellen durfte, in dem sie sie tatsächlich bestellt hat. Insoweit sind die Grenzen der Bestattungspflicht nach § 23 Abs. 1 BestattG zu berücksichtigen: Die Behörde darf solche Bestattungskosten nicht geltend machen, die für Bestatterleistungen entstanden sind, die die Polizeibehörde vom Bestattungspflichtigen bei einer Inanspruchnahme nach § 23 Abs. 1 BestattG SPolG nicht hätte verlangen dürfen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 19 A 194/96 v. 4.3.1996, Abs. 6 = NWVBl. 1996, 380; OVG Münster, 19 A 3802/95 v. 2.2.1996, Abs. 6 = NVwZ-RR 1997, 99, 100; OVG Münster, 19 A 4829/95 v. 20.6.1996, Abs. 48 = NWVBl. 1998, 347, 349; Jahr, NWVBl. 1998, 343, 345.

aa) Fehlende Erforderlichkeit einer "standesgemäßen" Bestattung

Hieraus folgt, dass die Bestattungspflicht jedenfalls keine "standesgemäße" Bestattung verlangt, zu deren Ersatz der Erbe nach § 1968 BGB (auch nach Streichung des Wortes "standesgemäß" in dieser Vorschrift durch Art. 33 EGInsO mit Wirkung vom 1. Januar 1999) jedenfalls verpflichtet ist.

Anmerkung: Vgl. hierzu OVG Lüneburg, 5 LA 192/16 v. 4.7.2017, Abs. 26 ff. = NVwZ-RR 2017, 930 Abs. 26 ff.

Diese Pflicht des Erben, die Kosten einer "standesgemäßen" Bestattung zu übernehmen, begründet keine Pflicht des Bestattungspflichtigen, eine "standesgemäße" Bestattung durchzuführen. Die Durchführung einer "standesgemäßen" Bestattung erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des "postmortalen" Persönlichkeitsrechts nicht als geboten, was sich deutlich daran zeigt, dass oftmals "Schlichtbegräbnisse" auch dann durchgeführt werden, wenn an sich eine "prunkvollere" Beerdigung standesgemäß wäre, ohne dass hieran ernsthaft Anstoß genommen wird.

bb) Unerheblichkeit des Maßstabs des § 74 SGB XII

Außerdem dürfte sich auch die Rechtsprechung zu den "erforderlichen" Bestattungskosten nach § 74 SGB XII nicht ohne weiteres auf den Mindestumfang der Bestattungspflicht übertragen lassen.

Anmerkung: Zu den "erforderlichen" Bestattungskosten nach § 74 SGB XII siehe etwa BSG, B 8 SO 20/10 R v. 20.9.2012, Abs. 20 ff. = BSGE 109, 61 Abs. 20 ff.; Trésoret, WiVerw 2015, 3, 8 f.

§ 74 SGB XII regelt den Fall, dass ein bestattungswilliger Sozialhilfeberechtigter sich an einer "angemessenen" Bestattung wegen der hiermit verbundenen Kosten gehindert sieht und gewährt insoweit - aus sozialstaatlichen Gründen - "Hilfe zur Bestattung" über das zwingende Mindestmaß hinaus.

Anmerkung: Dies versteht sich insbesondere als Gegensatz zum früheren sog. "Armenbegräbnis": BVerwG, V C 316.58 v. 6.10.1959, Abs. 3 = DVBl. 1960, 246, 247.

Was der Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit an Bestattungskosten übernehmen muss, sagt aber nichts darüber aus, zu welcher Bestattungsart der Bestattungspflichtige mindestens verpflichtet ist.

Anmerkung: So VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 29 = VBlBW 2008, 137, 139; OVG Münster, 19 A 194/96 v. 4.3.1996, Abs. 9 f. = NWVBl. 1996, 380; OVG Münster, 19 A 4829/95 v. 20.6.1996, Abs. 51 ff. = NWVBl. 1998, 347, 348; a. A. wohl OVG Bremen, 1 A 253/12 v. 21.10.2014, Abs. 17 = NordÖR 2015, 79, 80 f.

cc) Umfang der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht nach § 23 BestattG

Damit ist der Umfang der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 23 BestattG im Wesentlichen eigenständig zu bestimmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass hinsichtlich der einzelnen vom Bestatter in Rechnung gestellten Leistungen geprüft werden muss, ob sie nicht über den Mindestinhalt der Bestattungspflicht hinausgehen.

In jedem Fall erforderlich sind insoweit die Kosten, die das Bestattungsunternehmen für die Friedhofsgebühren (400,- Euro), für die Aushebung des Grabes und die Sargträger (100,- Euro), für einen Sarg einfachster Ausführung (350,- Euro) und für die Überführung (75,- Euro) in Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass jede (Erd-)Bestattung, selbst einfachster Art, diese Kosten verursacht. Dass insbesondere auch ein Sarg benötigt wird - und die Leiche nicht etwa in einem bloßen Leinentuch begraben werden kann - ergibt sich bereits daraus, dass unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes - und nach den allgemeinen gesellschaftlichen und sittlichen Anschauungen in Deutschland - für den Transport einer Leiche zum Begräbnisplatz die Benutzung eines Sarges unerlässlich ist (vgl. insoweit § 31 BestattG).

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, WiVerw 2021, 1, 2.

Ebenso unerlässlich sind die Kosten für die Aushebung des Grabes und die Sargträger sowie die Überführung des Leichnams.

Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 80 = NWVBl. 2010, 186, 189. Teilweise wurde von den Gerichten auch geprüft, ob eine Feuerbestattung billiger und aus diesem Grund eine teurere Erdbestattung nicht erforderlich gewesen wäre (OVG Münster, 19 A 4829/95 v. 20.6.1996, Abs. 68 ff. = NWVBl. 1998, 347, 349 f.; OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 70 ff. = NWVBl. 2010, 186, 189). Für eine solche Prüfung gibt der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte; es fehlen sowohl Angaben zu den Kosten einer Feuerbestattung als auch dazu, ob eine Feuerbestattung überhaupt möglich gewesen wäre. Auch wenn im Saarland beide Bestattungsarten (inzwischen) "gleichwertig" sind (vgl. § 26 Abs. 1 BestattG), ist die Erdbestattung nach wie vor - nicht zuletzt im Hinblick auf die mangelnden Kapazitäten für Feuerbestattungen - die Regelform der Bestattung (ebenso in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Dies schließt im Saarland aus, dass die Polizeibehörde eine solche Feuerbestattung bei Fehlen einer entsprechenden Willensäußerung des Verstorbenen lediglich aus Kostengründen hätte anordnen dürfen (vgl. LT-Drs. 12/853, S. 45; Spranger, ZFSH/SGB 2000, 323 ff.; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 922 f.; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1543 f.).

Erforderlich dürften auch die in der Bestatterrechnung geltend gemachten allgemeinen Kosten der Geschäftsbesorgung in Höhe von 50,- Euro) sein. Das OVG Münster hat zwar Bedenken geäußert, ob eine Pauschale in Höhe von 63,00 Euro für die Erledigung und Besorgung von Formalitäten nicht zu hoch gegriffen sei, da sie vergleichbare Pauschalen für die bei Ausführung eines Auftrags entstandenen Kosten deutlich übersteige.

Anmerkung: So OVG Münster, 19 A 4829/95 v. 20.6.1996, Abs. 79 = NWVBl. 1998, 347, 350.

Jedoch geht dies wohl zu weit: § 23 Abs. 2 BestattG lässt ausdrücklich die Beauftragung eines Dritten zu. Dieser Dritte muss gegenüber der Behörde dann aber auch das allgemein übliche Honorar verlangen können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Pauschale für allgemeine Kosten der Geschäftsbesorgung nicht Teil des üblichen Honorars des Bestattungsunternehmen wäre. Mit 50,- Euro scheint sie auch nicht überhöht angesetzt worden zu sein.

Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 82 = NWVBl. 2010, 186, 189 (wo 95,00 Euro nicht beanstandet werden).

Fraglich ist indes, ob auch die Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle (160,- Euro) und den Blumenschmuck (100,- Euro) geltend gemacht werden durften. Da die Nutzung der Trauerhalle und der Blumenschmuck unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes ersichtlich nicht notwendig sind, ließe sich dies nur dann annehmen, wenn diese Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des "postmortalen Achtungsschutzes" des Verstorbenen nach Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gewesen wären. Jedoch lässt sich die Durchführung eines "würdevollen" Begräbnisses gesetzlich kaum vorschreiben.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1471/07 v. 15.11.2007, Abs. 34 = VBlBW 2008, 137, 139 f.

Wenn der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht für würdig erachtet, mit einer Trauerfeierlichkeit und mit Blumenschmuck beerdigt zu werden, lässt sich dies gesetzlich nicht erzwingen. Eine erzwungene Trauerfeierlichkeit, zu der niemand kommt, erscheint letztlich als ebenso "unwürdig" wie eine Beerdigung ohne jede Trauerfeierlichkeit. Zudem verhindert der Umstand, dass der Bestattungspflichtige nicht zur Ausrichtung einer Trauerfeierlichkeit verpflichtet ist, nicht, dass andere Personen (auf ihre Kosten), wenn sie es wünschen, eine Trauerfeierlichkeit ausrichten.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, V C 316.58 v. 6.10.1959, Abs. 4 = DVBl. 1960, 246, 247; OVG Münster, 19 A 194/96 v. 4.3.199, Abs. 11 f. = NWVBl. 1996, 380, 381; OVG Münster, 19 A 4829/95 v. 20.6.1996, Abs. 50 ff. = NWVBl. 1998, 347, 348; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1544.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass Heinrich Hoffmann langjähriges und verdientes Stadtratsmitglied war. Die Organisation besonderer Feierlichkeiten für (verdiente) Gemeindemitglieder kann allenfalls Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde nach § 5 KSVG sein, nicht aber eine polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr, so dass hierfür keine Polizeikosten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG erhoben werden können.

Fraglich ist schließlich, ob die geltend gemachten Kosten für ein Holzkreuz mit Inschrift (50,- Euro) für ein "Schlichtbegräbnis" erforderlich waren. Auch hier kommt allenfalls eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des "postmortalen Achtungsschutzes" des Verstorbenen in Betracht. Insoweit scheint indes auch die Aufstellung eines einfachen Holzkreuzes mit Inschrift nicht als von der Bestattungspflicht mit umfasst angesehen worden zu sein.

Anmerkung: So wohl OVG Münster, 19 A 194/96 v. 4.3.1996, Abs. 7 = NWVBl. 1996, 380.

Jedoch ist dem wohl nicht zu folgen: Wichtiger Teil der Menschenwürde ist, dass die Identität des Menschen, seine Subjektsqualität, geachtet wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2347/15 u. a. v. 26.2.2020, Abs. 206 =  BVerfGE 153, 182, 260 f.: "Der spezifische Bezug des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Art. 1 Abs. 1 GG kennzeichnet seinen Schutzgehalt: Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des – nicht abschließend umschriebenen – Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zu berücksichtigen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht [...]. Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet [...], umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität [...]. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum 'bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt [...]. Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt [...]."

Der Mensch darf deshalb auch nach seinem Tod nicht seiner Subjektsqualität beraubt werden, so dass auch nach der Bestattung daher erkennbar bleiben muss, um welche Einzelpersönlichkeit es sich gehandelt hat. Wenn also der ausdrückliche Wunsch für eine anonyme Bestattung nicht feststellbar ist, ist somit das Grab mit dem Namen des Verstorbenen zu kennzeichnen. Dass dies kein bloßer Selbstzweck ist, zeigt sich auch daran, dass ohne eine solche Kennzeichnung entfernteren Angehörigen und Freunden, die erst später vom Tode des Verstorbenen erfahren haben, der Besuch des Grabes für immer unmöglich gemacht wird.

Anmerkung: So Jahr, NWVBl. 1998, 343, 346; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 923; a. A. Stollenwerk, VR 2011, 272, 275.

Schließlich ist auch die Umsatzsteuer (125,75 Euro), zu deren Entrichtung der Bestatter nach dem Umsatzsteuergesetz gesetzlich verpflichtet ist, vom Bestattungspflichtigen zu übernehmen. Dies gilt aber nur, soweit er auch den steuerpflichtigen Umsatz als solchen übernehmen muss. Dementsprechend muss bezüglich des Blumenschmuckes der Umsatzsteueranteil (7,- Euro) aus der Bestatterrechnung herausgerechnet werden.

dd) Ergebnis zu c)

Bei richtiger Behandlung der Sache wären somit 267,- Euro weniger an Kosten entstanden.

d) Ergebnis zu 2

Somit wären bei richtiger Behandlung der Sache nur Kosten in Höhe von 1.143,75 Euro entstanden. Soweit die in dem Leistungsbescheid geltend gemachte Summe diesen Betrag übersteigt, ist er folglich rechtswidrig.

3. Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung wegen Unbilligkeit aus persönlichen Gründen?

Fraglich ist jedoch weiterhin, ob nicht von der Geltendmachung der verbleibenden 1.143,75 Euro im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen generell hätte abgesehen werden müssen. Dies wäre dann möglich, wenn die Heranziehung Benno Hoffmanns zum Ersatz der Bestattungskosten seines Bruders im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig angesehen werden könnte.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden Seifert/Wabnitz, WiVerw 2015, 11, 15 ff.

Um eine solche Billigkeitsergebniskorrektur überhaupt anstellen zu können, müsste jedoch die Durchsetzung der Kostenpflicht im Ermessen der Behörde stehen und kein Fall der gebundenen Verwaltung vorliegen.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 512/19 v. 3.5.2021, Abs. 85 ff. = VBlBW 2022, 16, 25 ff.; a. A. - jedoch kaum vertretbar - im vorliegenden Zusammenhang: VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 32 = LKRZ 2012, 56, 58: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange von der Gefahrenabwehrbehörde auch dann, wenn das Gesetz selbst Entscheidungsspielräume bzw. Ausnahmebestimmungen nicht ausdrücklich vorsehe, atypischen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Ähnlich unhaltbar in Zusammenhang mit den Abschleppfällen OVG Hamburg, 3 Bf 23/03 v. 4.11.2003 = NordÖR 2004, 399, 401; OVG Hamburg, 3 Bf 116/08 v. 7. 10. 2008, Abs. 56 ff. = NordÖR 2009, 156, 157: Auch der Anwendung zwingenden Rechts könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall Grenzen ziehen, ohne dass die Norm selbst verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege (ähnlich auch OVG Bautzen, 3. B 891/06 v. 23. 3. 2009, S. 9 f. = NJW 2009, 2551, 2552). Siehe demgegenüber diesen Hinweis zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei gebundener Verwaltung; ferner den Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall.

a) Kostenerhebung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG als Ermessensnorm?

Allerdings enthält § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Da im Saarland die Einnahmen und Ausgaben der Ortspolizeibehörden - in sehr extensiver Auslegung des § 1 KFAG - als Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde (und nicht des Landes) behandelt werden, ist die Ortspolizeibehörde nach § 22 Abs. 3 KommHVO (die nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erlassen wurde) grundsätzlich verpflichtet, die erstattungsfähigen Kosten einzuziehen. Der Ortspolizeibehörde ist daher bei der Anforderung der Bestattungskosten kein Ermessen eingeräumt. Die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalls .

Anmerkung: Siehe hierzu oben B III 1 a aa. Wie hier zur Rechtlage in Rheinland-Pfalz: VG Neustadt a.d.W., 5 K 509.18.NW v. 4.12.2018, Abs. 34. In anderen Bundesländern kann dies durchaus anders sein. Nach OVG Schleswig (OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 38 und OVG Schleswig, 2 LB 27/14 v. 27.4.2015, Abs. 55 = FamRZ 2016, 851 f.) ist etwa in Schleswig-Holstein schon bei der Kostenfestsetzung eine etwaige unbillige Härte zu berücksichtigen, weil § 13 Abs. 2 BestG auf das Landes-Verwaltungsvollstreckungsrecht und damit auch auf § 21 Abs. 2 VVKVO verweise.

Diese "strenge" Rechtslage könnte allerdings verfassungsrechtlich zu beanstanden sein (und § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG deshalb als Ermessensnorm "verfassungskonform auszulegen" sein), wenn auch in Fällen gröbster Unbilligkeit der Bestattungspflichtige die Bestattungskosten tragen müsste. Dem ist aber nicht so: Auch hier ist wieder auf § 74 SGB XII zu verweisen, der dem Bestattungspflichtigen bei persönlicher Unbilligkeit einen Anspruch auf (endgültige) Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gewährt (s. oben B III 1 a bb [3]). Wegen § 74 SGB XII ist deshalb nicht geboten, § 23 BestattG hinsichtlich der Kostenübernahme als Ermessensnorm umzuinterpretieren.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 71 ff. = AS RP-SL 35, 353, 362 ff.

Insoweit ist auch unerheblich, dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs nach § 74 SGB XII einem selbstständigen Verfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten ist.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 8 LA 81/07 vom 26. 9. 2007, Abs. 6; OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 78; OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 16.

Dies sichert eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, und dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast - beugt und die Bestattung zunächst auf seine Kosten ausrichtet, gewährleistet.

Anmerkung: Wie hier BVerwG, 5 C 8/00 v. 22. 2. 2001, Abs. 18 = BVerwGE 114, 57, 60; VGH München, 4 ZB 07.2815 v. 9.6.2008 = BayVBl. 2009, 537; OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 74; OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 86 = AS RP-SL 35, 353, 362 ff.; OVG Weimar, 3 KO 341/11 v. 23.4.2015, S. 15 ff.; Horn, NdsVBl. 2007, 321, 327; Knoblauch, SächsVBl. 2007, 19; U. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1545. Nach anderer Auffassung greift § 74 SGB XII nicht ein, wenn die bestattende Behörde nach Landeskostenrecht aus Billigkeitsgründen nicht berechtigt ist, Bestattungskosten zu erheben, so dass vorrangig eben die Möglichkeit einer "Billigkeitskontrolle" nach Kostenrecht zu prüfen ist (so deutlich VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 40 f. = LKRZ 2012, 56, 59; OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 47 ff. = NWVBl. 2010, 186, 188; a. A. jetzt aber OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 68 ff.). Bei fehlender Billigkeit der Kostenerhebung könne daher kein Anspruch nach § 74 SGB XII entstehen. Aus Gründen des oben geschilderten Gleichbehandlungsarguments vermag uns diese Ansicht jedoch nicht zu überzeugen (s. zur Kritik an dieser Rechtsprechung auch Gotzen, NWVBl. 2011, 376, 377 ff.).

b) Billigkeitserlass nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO?

Ein Erlass der Kostenforderung durch die Ortspolizeibehörde "aus Billigkeitsgründen" könnte jedoch im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO in Betracht kommen, nach dem Ansprüche ganz oder zum Teil nur erlassen werden dürfen, wenn dies für den Schuldner eine "besondere Härte" bedeuten würde.

Anmerkung: In diese Richtung auch OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003, Abs. 10 ff. = AS RP-SL 30, 439, 445 ff.

Insoweit wird teilweise angenommen, dass das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO dazu führt, dass der Kostenersatzanspruch nach § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BestattG als von vornherein nicht entstanden anzusehen ist, so dass der Kostenbescheid insgesamt als rechtswidrig anzusehen wäre.

Anmerkung: In diese Richtung anscheinend OVG Münster, 19 A 3802/95 v. 2.2.1996 = NVwZ-RR 1997, 99, 100; OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003, Abs. 10 ff. = AS RP-SL 30, 439, 445 ff.)

Teilweise wird auch angenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO enstünde zwar die Kostenforderung (was jedenfalls § 23 Abs. 2 BestattG vorauszusetzen scheint), dem Kostenschuldner stehe aber ein - gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzender - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO zu.

Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung als solche würde hiervon nicht berührt: So U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 923 Fn. 70; so im Ergebnis etwa in vergleichbaren Fallgestaltungen: OVG Koblenz, 12 A 10497/00 v. 11.9.2000 = NVwZ-RR 2001, 382, 384; VGH Mannheim, 1 S 512/19 v. 3.5.2021, Abs. 87 = VBlBW 2022, 16, 26; VG Potsdam, 3 K 632/01 v. 2.7.2002 = LKV 2003, 195, 196.

Teilweise wird schließlich angesichts der Spezialnorm des § 74 SGB XII auch die Möglichkeit einer Billigkeitskorrektur der Bestattungskostenpflicht durch die Polizeibehörde bestritten.

Anmerkung: So OVG Münster, 19 A 488/13 v. 25.6.2015, Abs. 63 ff.; OVG Münster, 19 A 2438/13 v. 22.7.2015, Abs. 64 ff.; VG Neustadt a.d.W., 5 K 509.18.NW v. 4.12.2018, Abs. 38; U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 923 f.; zumindest einschränkend: OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 52; OVG Schleswig, 2 LB 27/14 v. 27.4.2015, Abs. 70 = FamRZ 2016, 851 f.)

Dies alles kann hier allerdings dahinstehen, wenn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen Härte" nicht vorliegen:

Für das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO könnte hier sprechen, dass Benno Hoffmann Kosten für die Bestattung eines Familienangehörigen auferlegt werden sollen, den er 40 Jahre nicht gesehen hat und von dem er sich in einem "fürchterlichen Streit" getrennt hat. Jedoch reicht dies für die Annahme einer besonderen Härte nicht aus: Dies ergibt sich schon daraus, dass die gesetzliche Auferlegung einer Bestattungspflicht (mit der hiermit verbundenen Verpflichtung, die damit verbundenen Kosten zu tragen) als solche auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Bestattungspflichtigen - selbst in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation - nicht als verfassungswidrig anzusehen ist (s. o. B III 1 a bb).

Kommt der Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nach und wird diese von der Behörde nach § 23 Abs. 2 BestattG "ersatzweise" durchgeführt und Kostenersatz verlangt, verwirklicht sich für den Bestattungspflichtigen damit genau die Belastung, die ihm die gesetzliche Bestattungspflicht auferlegt, so dass insoweit nicht von einer "besonderen" Härte gesprochen werden kann: Dies zeigt sich deutlich, wenn wieder die Kontrollfrage gestellt wird, was passiert wäre, wenn Benno Hoffmann seine Bestattungspflicht persönlich erfüllt hätte. In diesem Fall hätte keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Ortspolizeibehörde bestanden, vielmehr wäre er in jedem Fall auf den Bestattungskosten "sitzen" geblieben, soweit nicht der Anspruch aus § 74 SGB XII greift (s. oben B III 3 a). Würde bei Durchführung der Bestattung im Wege der "ersatzweisen" Vornahme durch die Behörde nach § 23 Abs. 2 BestattG das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO bejaht, würde deshalb wieder der gesetzestreue Bestattungspflichtigen gegenüber dem Bestattungspflichtigen benachteiligt, der die Erfüllung seiner Bestattungspflicht rechtswidrigerweise verweigert. Eine solche Begünstigung des gesetzesuntreuen Schuldners zu bewirken, kann aber wiederum nicht Sinn des Billigkeitserlasses nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KommHVO sein.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 923 f.

Im Übrigen wäre es in vielen Fällen gestörter Familienverhältnisse dann nicht möglich, die Bestattungskosten dem nächsten Angehörigen aufzuerlegen, mit der Folge, dass diese Kosten auf die Allgemeinheit verlagert würden, was aber dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 Satz 1 BestattG widerspräche.

Anmerkung: Siehe oben  B III 1 a bb und B III 2 a. Wie hier OVG Saarlouis, 1 A 40/07 v. 27.12.2007, Abs. 100 = AS RP-SL 35, 353, 367 f.; VG Neustadt a.d.W., 5 K 509.18.NW v. 4.12.2018, Abs. 36. Dies übersehen unseres Erachtens die Gerichte (VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 38 ff. = LKRZ 2012, 56, 58 f.; OVG Münster, 19 A 3802/95 v. 2.2.1996 = NVwZ-RR 1997, 99, 100; OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 45 ff. = NWVBl. 2010, 186, 188; OVG Saarlouis, 2 R 18/03 v. 23.8.2003, Avs. 10 ff. = AS RP-SL 30, 439, 445 ff.), die von der Möglichkeit eines Billigkeitserlasses in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausgehen.

Aber auch unabhängig davon wird man aus dem Umstand, dass sich die Geschwister "fürchterlich gestritten" und sich 40 Jahre nicht gesehen hatten, noch nicht von einer "besonderen Härte ausgehen können: Insoweit bietet sich im vorliegenden Zusammenhang an, zur Konkretisierung des "Härtebegriffs" auf die Wertungen der § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 BGB abzustellen.

Anmerkung: So VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 38 = LKRZ 2012, 56, 58; OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 51 = NWVBl. 2010, 186, 188.

Hier liegt jedoch keine mit den in § 1361 Abs. 3, § 1579, § 1611 BGB genannten Fällen vergleichbare Konstellation vor. Eine "besondere Härte" wurde bislang allenfalls in Fällen sexuellen Missbrauchs der Bestattungspflichtigen durch den Verstorbenen, der Tötung der Mutter des Bestattungspflichtigen durch den Verstorbenen und bei erheblichen Unterhaltspflichtverletzungen angenommen.

Anmerkung: Zum Fall des sexuellen Missbrauchs: VG Karlsruhe, 11 K 1326/06 v. 16.1.2007, Abs. 32 = BWGZ 2007, 471; zum Fall Tötung der Mutter des Bestattungspflichtigen durch den Verstorbenen VGH Kassel, 5 A 1245/11 v. 26.10.2011, Abs. 38 ff. = LKRZ 2012, 56, 58 f.; zu den Fällen der Unterhaltspflichtverletzungen vgl. OVG Greifswald, 2 L 71/08 v. 21.9.2010, Abs. 10; OVG Münster, 19 A 3802/95 v. 2.2.1996 = NVwZ-RR 1997, 99; OVG Münster, 19 A 448/07 v. 30.7.2009, Abs. 59 ff. = NWVBl. 2010, 186, 188 f.; einschränkend insoweit OVG Schleswig, 2 LB 27/14 v. 27.4.2015, Abs. 69 f. = FamRZ 2016, 851 f.; OVG Schleswig, LB 28/14 v. 27.4.2015, Abs. 48 ff. Für weitere Fälle "besonderer Härte" siehe Stollenwerk, VR 2011, 272, 276).

Hiermit ist die vorliegende Situation nicht vergleichbar, zumal aus dem Sachverhalt auch nicht hervorgeht, wer eigentlich an dem Streit schuld war.

Anmerkung: Nach VGH München (VGH München, 4 BV 20.3110 v. 5.8.2021, Abs. 19 = DVBl 2022, 129 Abs. 19) lässt etwa auch der Umstand, dass die Mutter des Klägers ihren Betreuungs- und Unterhaltspflichten während nahezu seiner gesamten Kindheit nicht nachgekommen ist und kein Interesse an seiner persönlichen Entwicklung gezeigt hat, die Erfüllung der Bestattungspflicht für ihn noch nicht als unzumutbar erscheinen. Nach OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, 10 LA 233/20 v. 3.5.2021, 14 ff. = NJW 2021, 2057, Abs. 14 ff.) führt auch eine einmalige schwere körperliche Misshandlung des Kindes durch den Vater nicht zu einer unbilligen Härte, selbst wenn sie aus nichtigem Anlass geschah.

c) Ergebnis zu 3

Damit kam im vorliegenden Fall auch kein Absehen von der Geltendmachung der verbleibenden 1.143,75 Euro aus Billigkeitsgründen in Betracht, so dass die Frage, wie genau eine solche Billigkeitskorrektur rechtstechnisch vorgenommen werden könnte, offen bleiben kann.

4. Ergebnis zu III

Der Bescheid vom 19. Dezember 2021 war somit rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 1.143,75 Euro geltend machte, jedoch rechtswidrig, soweit weitere 267,- Euro gefordert wurden.

IV. Ergebnis zu B

Soweit 267,- Euro gefordert wurden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt Benno Hoffmann auch in seinen Rechten. Die Klage ist somit teilweise begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage ist somit zwar zulässig, aber nur teilweise begründet, da der Bescheid vom 19. Dezember 2021 nur Kosten in Höhe von 267,- Euro zu Unrecht anforderte, im Übrigen jedoch rechtmäßig war.

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