Polizeirechtlicher Stadtrundgang
4. 
Halt: Inanspruchnahme des Nichtstörers
 
| Kameradschaftsbund Deutsche EicheSchwerpunkte: Anwendungsbereich der Generalklausel im Versammlungsrecht - Grundbegriffe der polizeirechtlichen Generalklausel - Voraussetzungen einer Gefährdung der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" - Störerbegriff - Inanspruchnahme des "Nichtstörers" zur Gefahrenabwehr Nathalie
    Neuschwander:  Schließlich spricht der Fall auch eine verwaltungsprozessuale Konstellation an, die für polizeirechtliche Fälle mindestens ebenso typisch ist wie die Anfechtungsklage, nämlich die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), ihre Voraussetzungen und ihr weiter Anwendungsbereich. Auch diese Klageart müssen Sie 'aus dem Stand' bewältigen können, wenn Sie polizeirechtliche Klausuren erfolgreich bestehen wollen." Kameradschaftsbund Deutsche Eiche-Fall Verlaufen? Folgen Sie
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      1.
      Halt: Begrüßung: Organisation der Polizei
    - Einheits- und Trennungssystem 2. Halt: Generalklausel - Voraussetzungen Boygroup-Fall Waschanlage-Fall Laserdrome-Fall3. Halt: Generalklausel - Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl 4. Halt: Inanspruchnahme des Nichtstörers Kameradschaftsbund5. Halt: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern 6. Halt: Anspruch auf polizeiliches Einschreiten 7. Halt: Standardmaßnahmen und ihr Verhältnis zur Generalklausel Fahrrad weg-Fall8. Halt: Versammlungsrecht Saarheim Alternativ-Fall9. Halt: Verwaltungsvollstreckungsrecht Nächtliche Schlagfertigkeit-Fall Be- und Erstattung-Fall10. Halt: Exkurs: Abschleppfälle 11. Halt: Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche Die-Göttin-Fall12. Halt: Polizeiverordnung Ordnungsliebe-Fall13. Halt: Gefahrenabwehr durch Vertrag 14. Halt: Gefahrenabwehr und Staatsrecht Zusammenfassung und Verabschiedung | 
Zeichnung: Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim