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	RichterschelteSchwerpunkt: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer
      versammlungsrechtlichen Auflage  Peter
      Prinz: "In den bislang behandelten Fällen stellten meist die
      polizeiliche Generalklausel des  § 8 Abs. 1 SPolG oder die
      Standardermächtigungen
      nach  §§ 9 ff. SPolG - jedenfalls Normen des
      allgemeinen Polizeirechts - die Ermächtigungsgrundlage
      für das polizeiliche Tätigwerden dar. Darüber hinaus kommen jedoch
      Spezialermächtigungen in Betracht, die das allgemeine Gefahrenabwehrrecht unter bestimmten
      Voraussetzungen verdrängen. Dazu gehört auch das Versammlungsrecht. Das Verhältnis zwischen Versammlungsrecht und dem allgemeinen
      Polizeirecht haben wir ja bereits beim 4. 
	Halt unseres Rundgangs kennen gelernt. Jetzt wollen wir etwas näher ins Detail gehen.
      Dafür haben wir für Sie einen Experten besorgt, nämlich Viktor
      Vogelsang, der in der Außenstelle
      Saarheim des Landrats des  Saarpfalz-Kreises
      versammlungsrechtliche Angelegenheiten betreut. Denn im Saarland wird das
      Versammlungsrecht (in der Regel) von den Landräten vollzogen (§ 1
      ZustVOVersG). Guten Tag Herr Vogelsang... "
 Viktor Vogelsang:  "Ja,
      guten Tag meinerseits. Es freut mich, dass Sie sich auch für die
      hochpolitische Materie des Versammlungsrechts interessieren. Zunächst ein 
		kurzer Hinweis zu den Rechtsgrundlagen. Seit dem Inkrafttreten der 
		Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 
		2006, BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes 
		mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 
		S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene 
		(Bundes-)„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ (Versammlungsgesetz - VersG) 
		noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. 
		Eine solche Ersetzung hat meines Wissens bislang in Bayern, Berlin, 
		Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und 
		Schleswig-Holstein stattgefunden (zu 
		den Versammlungsgesetzen der Länder). Wir werden
      zunächst einen ganz einfachen versammlungsrechtlichen Fall lösen, bei
      dem Sie auf den bisher auf diesem Rundgang erworbenen Grundkenntnissen
      aufbauen können. Denn die im VersG verwendeten Begriffe sind mit denen
      der Polizei- und Ordnungsgesetze vollständig identisch. Auch der Aufbau
      einer versammlungsrechtlichen Klausur entspricht dem Aufbau eine
      'normalen' Klausur im Polizeirecht." Richterschelte-Fall
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    	Sammelpunkt1. 
	Halt: Begrüßung: Organisation der Polizei - Einheits- und Trennungssystem 
	2. Halt: Generalklausel - Voraussetzungen 
        
		Boygroup-Fall3. Halt: Generalklausel - 
	Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl
		Fußgängerzone-FallWaschanlage-Fall 
		Saarphrodite-FallLaserdrome-Fall 
		Ausgehöhlt-Fall 
        
		Baumfällig-Fall 4. Halt: Inanspruchnahme des 
		Nichtstörers 
        
		Kameradschaftsbund Deutsche Eiche-Fall  
      5. Halt: Polizeipflichtigkeit von 
	Hoheitsträgern 
        6. Halt: Anspruch auf polizeiliches 
	Einschreiten
		Stadtwerkstatt-Fall 
        7. Halt: Standardmaßnahmen und 
	ihr Verhältnis zur Generalklausel
		Obdachlos-Fall 
        8. Halt: Versammlungsrecht
		Treffpunkt-FallFahrrad weg-Fall 
		Feuer und Flamme-Fall 
		Keinen Platz den Drogen-Fall 
		Eheszenen-Fall 
        9. Halt: 
	Verwaltungsvollstreckungsrecht
		Richterschelte-Fall   
		Saarheim Alternativ-Fall 
		Ruprechts-Razzia-Fall  
        10. Halt: 
	Exkurs: Abschleppfälle
		Scheunenabbruch-Fall Nächtliche Schlagfertigkeit-Fall Sammy 
		im Saarheimer See-Fall Be- 
		und Erstattung-Fall 
        11. Halt: Schadensersatz- und  
	Ausgleichsansprüche
		Abgeschleppt und Abgezockt Fall   
        12. Halt: Polizeiverordnung
		Most-Wanted-Terrorists-Fall
       Die-Göttin-Fall 
		Wildwechsel-Fall  
        13. Halt: Gefahrenabwehr durch 
	Vertrag
		Leinen-Los-Fall
        Ordnungsliebe-Fall 
        14. Halt: Gefahrenabwehr und 
	Staatsrecht
		Straßenschlussstrich-Fall  
        Zusammenfassung und Verabschiedung
		Luftangriff-Fall
      
         
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