Stand der Bearbeitung: 20. Mai 2010
© Klaus Grupp, Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität des Saarlandes und Ulrich Stelkens, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Siehe hierzu: Haseloff-Grupp, in: Jörg Schmidt (Hrsg.), Ausgewählte Assessorklausuren im öffentlichen Recht, 1999, S. 214 ff.
Das Verwaltungsgericht wird der Klage Feurigs stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist.
Anmerkung: Wie die Klage Feurigs aussieht, können Sie sich hier anschauen.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, weil die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen der §§ 21 ff. SPolG Vorschriften des öffentlichen Rechts sind, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
Anmerkung: Eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil die Ortspolizeibehörde keine Befugnisse im Bereich der Strafrechtspflege hat, ihre Bediensteten vor allem keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 152 GVG sind (vgl. die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft v. 11.7.1996, Amtsbl. 784 i.d.F. der Verordnung v. 4.11.2004, Amtsbl. 2342 [BS-Saar Nr. 300-5]). Die Ortspolizeibehörde kann also nur präventiv und nicht repressiv handeln. Auf § 23 EGGVG wäre allenfalls einzugehen, wenn es um eine Maßnahme der Vollzugspolizei ginge.
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Feurig hatte ursprünglich Klage erhoben mit dem Ziel, die Anordnung der Sicherstellung nach § 21 SPolG und der Verwahrung nach § 22 SPolG v. 29. Mai 2009 aufheben zu lassen und darüber hinaus die Herausgabe der Sachen zu erreichen. Für dieses Begehren wäre zunächst eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. einem Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft gewesen, wenn es sich bei der Anordnung der Sicherstellung und der Verwahrung um Verwaltungsakte handelt.
1. Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung vom 29. Mai 2009 als Verwaltungsakt
Der Begriff des Verwaltungsakts ist i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu verstehen, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Nach § 21 Nr. 1 SPolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Fraglich ist, ob diese Vorschrift die Polizei unmittelbar zur Vornahme eines Realakts, d.h. zur Wegnahme der Sache, ermächtigt oder ob gegenüber dem Betroffenen zunächst ein Verwaltungsakt ergehen muss.
- Die Rechtsprechung (z. B. BVerwGE 109, 203, 206) und ganz herrschende Meinung nimmt im Falle der Sicherstellung an, die Behörde wolle den Betroffenen durch Anordnung der Sicherstellung entweder zur Herausgabe der Sache oder zur Duldung der Sicherstellung verpflichten; sie setzt also einen Verwaltungsakt voraus, der durch die Einbehaltung der Sache vollzogen wird. Nach dieser Ansicht hat die Ortspolizeibehörde mit dem Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2009 gegenüber Feurig einen Verwaltungsakt erlassen, in dem sie ihm die Verpflichtung auferlegte, die Sicherstellung der Sachen zu dulden. Von dieser Sichtweise ging erkennbar auch die Ortspolizeibehörde aus, wie die Form des Schreibens vom 29. Mai 2009 insbesondere auf Grund der Beifügung der Rechtsbehelfsbelehrung deutlich macht.
- Gegen diese Ansicht wird vorgebracht, dass die Konstruktion einer Herausgabeverfügung dem tatsächlichen Geschehensablauf und auch dem Wortlaut des § 21 Nr. 1 SPolG nicht gerecht wird, der gerade eine ausdrückliche Befugnis der Polizei zur Sicherstellung begründet, die sich nicht ohne weiteres in die Befugnis zur Begründung einer Herausgabepflicht umdeuten lässt. Diese ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 97; Schmitt-Kammler, NWVBl. 1995, 166, 167). Außerdem will die Polizei dem Betroffenen gerade jede Verfügungsmöglichkeit über die Sache entziehen und nicht ihn dazu verpflichten, über die Sache zu verfügen (Schmitt-Kammler, NWVBl. 1995, 166, 168). Kommt der Betroffene der Verpflichtung nicht nach, stellt sich darüber hinaus das Problem der Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung dieser Herausgabeverfügung: Stellt die Polizei die Sache gegen den Willen des Betroffenen sicher, scheidet eine Ersatzvornahme als Zwangsmittel aus, da die Herausgabe ebenso wie die Duldung der Wegnahme keine vertretbare Handlung ist (§ 46 SPolG); in Betracht kommt nur eine Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen die Sache (§ 49 Abs. 2 SPolG) selbst, was sich jedoch nicht als Durchsetzung der Herausgabepflicht darstellt. § 44 Abs. 1 und 2 SPolG können somit nicht Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungszwang sein, vielmehr muss hierfür § 21 Nr. 1 SPolG direkt herangezogen werden (Schmitt-Kammler, NWVBl. 1995, 166, 169).
Für die Fallbearbeitung soll der ganz herrschenden Meinung und Rechtsprechung gefolgt werden, die in der Anordnung der Sicherstellung, einen Verwaltungsakt, nämlich die Verpflichtung zu ihrer Duldung sieht. Hiergegen wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO an sich statthaft gewesen.
2. Erledigung der Anordnung vom 29. Mai 2009
Jedoch könnten sich dieser Verwaltungsakt durch die am 13. Juni 2010 von der Ortspolizeibehörde vorgenommene Vernichtung der sichergestellten Sachen erledigt haben, so dass eine "Aufhebung" nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht käme und somit die Anfechtungsklage nicht (mehr) statthaft wäre. Zwar führt der Vollzug eines Verwaltungsakts regelmäßig nicht zu seiner Erledigung, aber vorliegend ist der Verlust der Sachen nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. zu diesem Aspekt im Hinblick auf die Erledigung VGH Mannheim NVwZ-RR 1989, 515 und GewArch 1994, 296). Auch können die Verwaltungsakte keine causa für eine Kostenfestsetzung nach § 24 Abs. 3 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 1 und 2 PolKostVO mehr bilden,...
Anmerkung: Siehe zu dieser Frage den Sammy-Fall.
...nachdem die Ortspolizeibehörde auf eine solche Kostenfestsetzung gegenüber Feurig in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2010 ausdrücklich verzichtet hat. Dementsprechend gehen von der Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung keine Rechtswirkungen mehr aus, die Verwaltungsakte haben sich erledigt. In Bezug auf die Anordnungen vom 29. Mai 2009 kommt daher nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, die auch unproblematisch statthaft ist, da sich die Verwaltungsakte nach Klageerhebung erledigt haben.
3. Richtet sich die Klage auch gegen die Vernichtung der Sachen?
Fraglich ist, ob den Akten zu entnehmen ist, dass sich Feurig auch gegen die Vernichtung der sichergestellten Gegenstände wehrt. Dies darf das Gericht nicht einfach unterstellen, weil es an das Klagebegehren selbst gebunden ist (§ 88 VwGO) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung der Gegenstände einen anderen Streitgegenstand bildet, als die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung. Dass Feurig auch die Vernichtung selbst zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung machen will, lässt sich aber auch seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2010 nicht entnehmen: Hier wird nur deutlich, dass Feurig wegen der Vernichtung der Sachen in einem anderen Verfahren Schadensersatz verlangen will, während er ansonsten an seinem ursprünglichen, gegen die Maßnahmen vom 29. Mai 2009 gerichteten Klagebegehren festhält. Dementsprechend würde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung der sichergestellten Sachen über das Begehren Feurigs hinausgehen, ist damit nicht Gegenstand der Klage und kann deshalb auch nicht Gegenstand des Urteils werden.
4. Ergebnis zu II
Daher entspricht dem Begehren Feurigs eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen vom 29. Mai 2009.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müsste Feurig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen vom 29. Mai 2009 haben. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ergibt sich freilich nicht aus einer Wiederholungsgefahr (für die es an Anhaltspunkten fehlt) oder einem etwaigen Rehabilitationsinteresse Feurigs, doch soll die Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits die Grundlage für einen späteren Schadensersatzprozess Feurigs bilden. Dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen kann, ist jedenfalls dann anerkannt, wenn ein entsprechender Zivilprozess nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1989, 1156) und sich das erledigende Ereignis - wie hier - nach Klageerhebung ereignete (Hufen, § 18 Rn. 51; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 356). Somit hat Feurig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen.
Bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist anerkannt, dass der Kläger zumindest vor Erledigung des Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt gewesen sein muss, also geltend machen konnte, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände einen Feurig belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist hier zumindest eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich, wenn dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.
Somit ist Feurig auch klagebefugt.
Erledigt sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung, ist weiterhin Voraussetzung für die Fortsetzungsfeststellungsklage, dass ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde. Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO wurde hier tatsächlich durchgeführt. Jedoch ist fraglich, ob dies allein ausreicht oder ob nicht entsprechend dem Sinn und Zweck der §§ 68 ff. VwGO verlangt werden muss, dass das Vorverfahren - zumindest soweit wie der Widerspruchsführer dies beeinflussen kann - ordnungsgemäß durchgeführt worden sein muss, insbesondere ob der Widerspruch innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben sein muss.
1. Verfristung des Widerspruchs
Hierauf kommt es im vorliegenden Fall an, wenn der von Feurig eingelegte Widerspruch vom 31. Juli 2009 verfristet gewesen sein sollte. Da § 70 Abs. 2 VwGO nicht auf § 57 VwGO verweist, richten sich die Einzelheiten der Fristberechnung nach § 79, § 31 Abs. 1 SVwVfG, der insoweit wiederum auf §§ 187 ff. BGB verweist.
Die Frist beginnt folglich nach § 187 Abs. 1 BGB an dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, an dem die Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.Anmerkung: Hier wird die sog. "verfahrensrechtliche Lösung" zur Berechnung der Widerspruchsfrist herangezogen. Dem steht die sog. "prozessuale Lösung" gegenüber, die hinsichtlich der Einzelheiten der Fristberechnung trotz des fehlenden Verweises in § 70 Abs. 2 VwGO auf § 57 VwGO zurückgreift. § 57 Abs. 2 VwGO verweist insoweit (auch) auf § 222 Abs. 1 ZPO, der wiederum auf die §§ 187 ff. BGB verweist - so dass im Ergebnis nach beiden Auffassungen eben die §§ 187 ff. BGB für die Fristberechnung zur Anwendung kommen (näher hierzu Hufen, § 6 Rn. 28).
a) Fristbeginn
Wann ein Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des SVwVfG bekanntgegeben ist, bestimmt sich nach § 41 SVwVfG. Wie sich insbesondere aus § 41 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SVwVfG ergibt, ist Grundvoraussetzung der Bekanntgabe, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugeht, wobei insoweit die zu § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen wäre (wohl) anzunehmen, dass der Zugang des Verwaltungsaktes am 30. Mai erfolgt ist. Jedoch ist die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG zu beachten; hiernach gilt ein Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post (zum Begriff der Post siehe nun die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die Aufgabe zur Post muss hier bereits am 29. Mai 2009 erfolgt sein, so dass diese Frist entsprechend § 31 Abs. 1 SVwVfG i. V. mit § 187 Abs. 1 BGB ("am dritten Tag nach Aufgabe zur Post") mit dem Ablauf des 1. Juni 2009 (vgl. § 188 Abs. 1 BGB) endete. Da der 1. Juni 2009 allerdings Pfingstmontag, ein gesetzlicher Feiertag war, endete diese Frist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG mit Ablauf des darauffolgenden Werktages. Dementsprechend war der Verwaltungsakt am 2. Juni 2009 bekanntgegeben worden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass Feurig von der Verfügung erst am 23. Juli 2009 Kenntnis erlangt hat; insbesondere liegt kein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG vor: Maßgeblich für die Bekanntgabe nach § 41 SVwVfG ist nämlich nicht die Kenntnisnahmemöglichkeit, sondern - wie sich aus § 41 Abs. 2 SVwVfG ergibt - der Zugang des Verwaltungsaktes, wobei der Begriff des Zugangs genau so ausgelegt wird wie bei § 130 BGB: Ein Verwaltungsakt ist also zugegangen, wenn er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 62). Insoweit wird bei Benutzung eines Postfaches - nicht anders als bei Hausbriefkästen - Zugang bereits an dem Tag angenommen, der dem Einsortieren des Briefes in das Postfach folgt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 74). Die Widerspruchsfrist begann somit am 2. Juni 2009.
b) Fristende
Nach § 70 Abs. 1 VwGO, § 79, § 31 SVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB endete die Widerspruchsfrist mit Ablauf des Tages des auf die Bekanntgabe folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Verfügung Feurig bekanntgegeben wurde. Dies war hier der 2. Juli 2009.
c) Ergebnis zu 1
Dementsprechend war der erst am 31. Juli 2009 erhobene Widerspruch seit dem 2. Juli 2009 verfristet.
2. Auswirkung der Verfristung für die Zulässigkeit der Klage
Fraglich ist, welche Auswirkungen dies für die Zulässigkeit der Klage hat. Insoweit wird teilweise angenommen, dass eine Klage immer unzulässig ist, wenn der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 VwGO verspätet eingelegt wurde. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Widerspruchsbehörde zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO gewährt hat. Wird dagegen das Überschreiten der Widerspruchsfrist von der Widerspruchsbehörde übersehen oder gewährt sie zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soll die Klage unzulässig sein, weil sich die Widerspruchsbehörde nicht über die Bestandskraft des Verwaltungsaktes hinwegsetzen dürfe (Pietzner/Ronellenfitsch, § 42 Rn. 3 ff. m.w.N.).
Nach der - vor allem in der Rechtsprechung vertretenen - Gegenansicht (vgl. dazu etwa BVerwGE 15, 307; BVerwGE 28, 305, 308; VGH Mannheim NJW 1980, 2270), kann - jedenfalls soweit es sich (wie hier) nicht um Verwaltungsakte mit Drittwirkung handelt und die Widerspruchsbehörde den Widerspruch vollumfänglich überprüfen kann - das Versäumen der Widerspruchsfrist dadurch "geheilt" werden, dass sich die Widerspruchsbehörde auf eine Entscheidung zur Sache einlässt, etwa auch deshalb, weil sie zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Insoweit bestehe kein Bedürfnis, die Widerspruchs- und Ausgangsbehörde vor sich selbst zu schützen, zumal da es im Einzelfall auch sachgerecht sein könne, über verfristete Widersprüche zu entscheiden und auf diese Weise eine endgültige gerichtliche Klärung herbeizuführen (Jäde, Rn. 142 ff.; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 201).
3. Rechtmäßigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dieser Streit bedarf jedoch keiner Entscheidung, wenn der Kreisrechtsausschuss Feurig zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO gewährt hat.
Anmerkung: Für die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ist nicht § 32 SVwVfG anwendbar, weil § 70 Abs. 2 VwGO diesbezüglich ausdrücklich auf § 60 VwGO verweist.
Dies ist hier der Fall, weil Feurig die Fristversäumnis weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet hat: Er erhielt wegen eines Versehens der Justizvollzugsanstalt, in der er sich in Untersuchungshaft befand, den Bescheid vom 29. Mai 2009 erst am 23. Juli 2009 ausgehändigt und beantragte nach § 60 Abs. 2 VwGO rechtzeitig Wiedereinsetzung und legte auch rechtzeitig Widerspruch ein. Das Verschulden der Justizvollzugsanstalt ist Feurig auch nicht zuzurechnen, weil deren Bedienstete weder seine Bevollmächtigten noch seine Vertreter waren.
4. Ergebnis zu V
Damit ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass auch § 68 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.
Anmerkung: Siehe zum Ganzen auch den Ausgehöhlt-Fall.
Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO (die auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gelten) der als Ortspolizeibehörde (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 SPolG) tätig gewordene Oberbürgermeister der Stadt Saarheim.
Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.
Feurig ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.
Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 82 VwGO)
Fraglich ist allerdings, ob Feurig ordnungsgemäß Klage erhoben hat. Insoweit muss nach § 82 VwGO der Kläger bezeichnet werden. Hierzu zählt gemäß den nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers (vgl. z.B. BVerwG VBlBW 1999, 420, 421; BFH NVwZ-RR 1990, 390 und DVBl. 1997, 678; VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 179; s. auch BGHZ 102, 332; Gusy, JuS 1992, 28, 29). Hiernach sollen die Parteien u.a. nach ihrem Wohnort bezeichnet werden, damit das Gericht sich mit ihnen in Verbindung setzen und beispielsweise Zustellungen bewirken kann; zudem können bei Unterliegen des Klägers Kostenerstattungsansprüche entstehen, die ohne ladungsfähige Anschrift unter Umständen nicht durchgesetzt werden können. Die Benennung lediglich eines Postfachs genügt regelmäßig dieser Anforderung nicht (OVG Münster NVwZ-RR 1994, 124; VGH Kassel NJW 1990, 138).
Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob durch das Verlangen einer ladungsfähigen Anschrift der Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG NJW 1996, 1272). Da die Schlafstätte Feurigs unter der Neuen Brück" in Saarheim keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 130 Nr. 1 ZPO darstellt (BVerwG VBlBW 1999, 420, 421), er aber über keine Wohnung verfügt, unter der z.B. Zustellungen an ihn bewirkt werden könnten, muss die Angabe des Postfachs genügen, zumal da die Identität Feurigs bekannt ist und er sich dem Kontakt mit dem Gericht nicht entzogen hat, sondern seine Post regelmäßig am Postamt abholt (vgl. auch VGH Mannheim VBlBW 1996, 373). Auch wenn man dieser Überlegung nicht folgt, weil ein Postfach nicht in gleicher Weise wie eine Wohnungsanschrift für Zustellungen geeignet ist (so sind Zustellungen mit Postzustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO nicht möglich) und weil etwa für eine Zwangsvollstreckung die Kenntnis der Wohnanschrift unumgänglich ist (BVerwG VBlBW 1999, 420, 422), so ist doch jedenfalls das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger über eine solche Anschrift nicht verfügt (BVerwG VBlBW 1999, 420, 422), wie Feurig dem Gericht dargelegt - und überdies der Beklagte bestätigt - hat. Daher ist es auch nicht geboten, Feurig zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern. Hinzu kommt, dass Feurig sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Polizeiverfügung wendet, deren Wirksamkeit allein von ihrer Bekanntgabe abhängt (§ 41, § 43 SVwVfG), nicht jedoch vom Vorhandensein eines festen Wohnsitzes oder der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Würde die Klage unter diesen Umständen nur bei Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers als ordnungsgemäß angesehen, wäre ihm die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt unzumutbar erschwert, so dass von dem in § 130 Nr. 1 ZPO genannten Erfordernis ausnahmsweise abzusehen ist (a.A. Geiger, in: Eyermann, § 82 Rn. 3: Es ist dem Obdachlosen zumutbar, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der über eine ladungsfähige Anschrift verfügt; ähnlich Gusy, JuS 1992, 28, 32 f.).
IX. Klagefrist
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt die Klagefrist einen Monat nach Zustellung. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222, § 224 Abs. 2 und 3, § 225, § 226 ZPO. § 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Berechnung der Frist auf die §§ 187 ff. BGB.
Die Frist beginnt dementsprechend nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Widerspruchsbescheid Feurig nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugestellt worden ist. Dies war laut Vermerk auf dem Widerspruchsbescheid der 8. März 2010, so dass die Klagefrist am 9. März 2010 begann.
Nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB endet die Klagefrist mit Ablauf des Tages des auf die Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Dies war im vorliegenden Fall der 8. April 2010, so dass die an diesem Tag eingereichte Klage fristgemäß erhoben worden ist.
Die Klage ist somit zulässig.
B) Begründetheit
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründet, wenn die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung rechtswidrig war und Feurig in seinen Rechten verletzte. Da Feurig sich gegen an ihn gerichtete, ihn belastende Verwaltungsakte wendet, ergibt sich eine Verletzung seiner Rechte schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein.
Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.
Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung kommt hier nur § 21 Nr. 1, § 22 Abs. 1 SPolG in Betracht.
Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim war als Ortspolizeibehörde (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 SPolG) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 2 SPolG) sachlich und örtlich zuständig (§ 80 Abs. 2, § 81 Abs. 1 SPolG) und konnte dementsprechend auch nach Maßgabe der § 21 Nr. 1, § 22 Abs. 1 SPolG die Sicherstellung und Verwahrung von Sachen anordnen.
Fraglich ist allerdings, ob der Oberbürgermeister bei Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2009 die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Insoweit ist zweifelhaft, ob Feurig vor Erlass des Bescheides nach § 28 SVwVfG angehört worden ist. Eine solche Anhörung war durch § 28 Abs. 1 SVwVfG geboten, weil die Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände in die Rechte Feurigs eingegriffen haben. Die Anhörung war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG auch nicht entbehrlich: Dies setzt vielmehr voraus, dass selbst unter Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 28 Rn. 51). Dies wird man vorliegend nicht annehmen können; es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Gegenstände vorläufig sicherzustellen und Feurig anzuhören, bevor die eigentliche Entscheidung getroffen wird. Auch eine Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 SVwVfG kann nicht angenommen werden: Dass offensichtlich eine vorherige Anhörung die Entscheidung der Ortspolizeibehörde in der Sache nicht beeinflusst hätte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden: Das nachträgliche Verhalten der Behörde nach einmal getroffener Entscheidung ist insoweit ohne größere Aussagekraft (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 46 Rn. 81).
Jedoch ist der Fehler durch die gemäß § 16 AGVwGO durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG geheilt worden, weil die Nachholung der Anhörung nicht von der Ausgangsbehörde durchgeführt werden muss, sofern die Widerspruchsbehörde den angegriffenen Bescheid vollumfänglich nachprüfen kann.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Sanitäter-Fall.
Dementsprechend wurde der Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt, so dass der Bescheid als formell rechtmäßig zu behandeln ist.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Verfügung vom 29. Mai 2009 ist materiell rechtmäßig, wenn insoweit die Voraussetzungen der § 21, § 22 Abs. 1 SPolG vorlagen, wobei von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verwahrung abhängt.
Fraglich ist also, ob die Sachen Feurigs sichergestellt werden durften, wobei nur die erste Alternative des § 21 SPolG in Betracht kommt. Dann müsste die Sicherstellung erfolgt sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gefahr bedeutet nach der Legaldefinition des Gefahrbegriffs in § 8 Abs. 1 SPolG eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Sie liegt vor, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit schädigen wird. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht. Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen. Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird (siehe Götz, Rn. 122 ff.).
Zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme stand eine Störung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevor: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Feurig das Leben und die Gesundheit Einzelner sowie fremdes Eigentum mit Hilfe der in seinem Besitz befindlichen Chemikalien durch Herstellung von Brand- oder Sprengsätzen gefährden würde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung Feurigs wegen Brandstiftung und des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen einer gleichartigen Straftat durfte die Ortspolizeibehörde davon ausgehen, dass Feurig durch die missbräuchliche Verwendung der an sich legal in seinem Besitz befindlichen Chemikalien wiederum eine Brandstiftung begehen könnte, durch die bedeutende Rechtsgüter geschädigt würden. Dieser Verdacht wurde dadurch bekräftigt, dass sich nach den unbestrittenen Angaben des von der Ortspolizeibehörde herangezogenen Sachverständigen durch Verbindungen der sichergestellten Chemikalien Brand- oder Sprengsätze herstellen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass sich Feurig nunmehr in seiner Klageschrift vom 6. April 2010 darauf beruft, er habe erkannt, dass es sinnlos sei, auf diese Art und Weise die Gesellschaft verändern zu wollen, weil es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung allein auf die ex-ante-Sicht ankommt. Auch bekräftigt Feurig in seiner Klageschrift zugleich seine Überzeugung, "dass nur wirklich zündende Gründe die Regierenden auf die unerträglichen Zustände hinweisen", und erklärt darüber hinaus, er werde weiterhin für bessere Lebensbedingungen der Unterdrückten, gegen die Kapitalisten in den internationalen Multis und die Kriegstreiber in der NATO kämpfen. In seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2010 spricht Feurig überdies davon, "den Kampf gegen die Herrschenden fortzusetzen, die das Volk mit allen Mittel unterdrücken und seiner verfassungsmäßigen Rechte berauben". Diese Äußerungen verdeutlichen, dass es sich bei Feurig um einen Überzeugungstäter handelt, der seinen Kampf gegen gesellschaftliche Zustände durch das Legen von Bränden geführt hat und auch künftig in dieser Weise zum Ausdruck bringen wird; die von ihm behauptete Erkenntnis der Sinnlosigkeit von Brandstiftungen vermag daher nicht zu überzeugen.
Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ging jedoch von den von der Ortspolizeibehörde ebenfalls sichergestellten fünf Dosen Mattlack aus: Sie waren, wie sich auch aus der im Bescheid vom 29. Mai 2009 wiedergegebenen Äußerung des behördlichen Sachverständigen ergibt, ungefährlich, zumal da Feurig auch nicht wegen der Anfertigung von Graffitti oder in vergleichbarer Weise wegen Sachbeschädigung in Erscheinung getreten ist. Ebenso wenig ging von dem Besitz der fünf Dosen Mattlack eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Die Farbdosen hätten deshalb im Besitz Feurigs belassen werden können.
III. Ergebnis zu B
Dementsprechend war die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der Chemikalien rechtmäßig, die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der fünf Dosen Mattlack dagegen rechtswidrig. Die Klage Feurigs ist somit nur teilweise begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist demnach zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Das Gericht wird feststellen, dass die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der fünf Dosen Mattlack rechtswidrig war, im Übrigen jedoch die Klage abweisen.
Wie das Urteil aussehen wird, können Sie sich hier ansehen.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de
(2) Klageschrift vom 6. April 2010
(3) Anlage 1 zur Klageschrift (Bescheid der Ortspolizeibehörde vom 29. Mai 2009)
(5) Anlage 3 zur Klageschrift (Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010)
(6) Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2010
(7) Schriftsatz des Klägers vom 13. April 2010
(8) Schriftsatz des Beklagten vom 14. April 2010
(9) Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. April 2010 (Widerspruch Feurigs vom 31. Juli 2009)
(10) Schriftsatz des Beklagten vom 14. Juni 2010
(11) Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Lösungsvorschlag für Rechtsreferendare)
Teilnehmer des
Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!