Lösungsvorschlag

Parteilichkeit II - Verbot fordern verboten!?

Stand der Bearbeitung: 27. März 2023

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe hierzu

 

Der Landesverband Saar des BRAUN beantragt (durch seinen Vorstand), dem Oberbürgermeister der Stadt Saarheim einstweilig zu untersagen, öffentlich ein Verbot des BRAUN zu fordern, und ihm aufzugeben, die Presseerklärung vom 25. Januar von der Homepage der Stadt Saarheim einstweilen zu entfernen, wobei als Grund für diese Anträge angegeben wird, dass die umstrittenen Äußerungen sich für das BRAUN im Wahlkampf als nachteilig (rufschädigend) erweisen würden. Insoweit ist deutlich, dass wegen des aktuell stattfindenden Landtagswahlkampfes die begehrten gerichtlichen Anordnungen so bald wie möglich ergehen sollen, so dass hier gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt wird.

Insoweit käme ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Dabei liegen hier - entgegen dem ersten Anschein - nicht zwei unterschiedliche Anträge, sondern nur ein Antrag vor: Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - der Sicherung oder Regelung des Rechts des Antragstellers - erforderlich sind. Soweit der Antragsteller dementsprechend konkrete Anordnungen in seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO benennt, handelt es sich um bloße Anregungen. Der Antraggegenstand selbst ist durch bestimmte Bezeichnung des zu sichernden Rechts hinreichend bestimmt. Es muss also ein konkretes Rechtsschutzziel benannt werden

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 2 B 24/14 v. 21.2.2014, Abs. 3 = KommJur 2014, 173 f.; Happ, in: Eyermann, § 123 Rn. 33.

Dies ist hier geschehen: Es wird von der Stadt Saarheim die Unterlassung einer konkreten Behauptung gefordert und dies mit dem Gebot staatlicher Neutralität im Wahlkampf begründet.

Der so zu verstehende Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Dabei ergibt sich aus der Fallfrage, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ende Februar ergehen soll, also etwa einen Monat nach der Presseerklärung, ca. zwei Monate vor dem beabsichtigten Parteitag sowie ca. vier Monate vor der Landtagswahl.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO siehe auch den Baumfällig-Fall, Obdachlos-Fall und den Presseflug-Fall.

A) Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 VwGO ist zunächst, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, mithin die VwGO anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind und die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Somit ist fraglich, ob sich die vom Landesverband Saar des BRAUN geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus Privatrecht oder nach dem Sonderrecht der öffentlichen Hand, also dem öffentlichen Recht, richten.

1. Bedeutung der besonderen Stellung des BRAUN als politische Partei?

Insoweit könnte sich eine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Streitigkeit schon daraus ergeben, dass der Landesverband Saar des BRAUN sich durch die beanstandete Äußerung des Oberbürgermeisters als politische Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Vorfeld der Landtagswahlen verletzt sieht, also eine Verletzung von Art. 21 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 60, Art. 63 SVerf durch die Stadt Saarheim rügt. Insoweit verweist das BRAUN auch auf ihre besondere Stellung als politische Partei, die ihr Art. 21 GG zuweist. Tatsächlich bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem BRAUN um eine politische Partei i. S. des Art. 21 GG handelt.

Anmerkung: Dass es sich bei dem BRAUN um eine politische Partei i.S.d. Art. 21 GG handelt, steht nach dem Sachverhalt eindeutig fest. Es bedarf also keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 PartG vorliegen und ob diese Definition den Begriff der Partei in Art. 21 GG zutreffend konkretisiert.

Bei Art. 21 GG handelt es sich auch um eine bundesverfassungsrechtliche Regelung, die - unabhängig davon, ob sich eine entsprechende Regelung in der maßgeblichen Landesverfassung findet - auch die Staatsgewalt der Länder unmittelbar bindet und damit auch auch Vorgaben für die Durchführung von Landtagswahlen macht und dort ebenfalls die Chancengleichheit politischer Parteien gewährleistet.

Anmerkung: Dies ist auch für das Saarland anerkannt (SVerfGH, Lv 4/09 v. 1.7.2010, S. 15 f. = NVwZ-RR 2010, 785; SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014, S. 6) und zwar obwohl die Saarländische Landesverfassung selbst keine mit Art. 21 GG vergleichbare Bestimmung enthält, sondern sich in Art. 8 und Art. 115 Abs. 1 Satz 1 SVerf mit den politischen Parteien nur "in einer negativen Geste spröder Abwehr" (so ein berühmt gewordenes Zitat von Wittmayer [Die Weimarer Reichsverfassung, 1922, S. 64 ff.] zur ähnlichen Regelung des Art. 130 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung) befasst. Art. 21 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente anerkennt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status zuweist, soll aber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder gelten, also Bestandteil der Landesverfassungen sein damit auch als Kontrollmaßstab für die Landesverfassungsgerichte sein (BVerfG, 2 BvH 1/52 v. 5.4.1952 = BVerfGE 1, 208, 227; BVerfG, 2 BvK 1/81 v. 9.2.1982 = BVerfGE 60, 53, 62). Der SVerfG ist dem gefolgt und sieht damit Art. 21 GG als unmittelbaren Bestandteil der Landesverfassung (SVerfGH, Lv 1/80 v. 21. 2. 1980, S. 5; SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014, S. 6; ebenso für vergleichbare Situation in Niedersaschen: NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 77 = NdsVBl. 2021, 76, 77 f.). Siehe zu dieser Bestandteillehre - und zur Frage, ob und inwieweit Bundesverfassungsrecht Bestandteil des Landesverfassungsrechts sein kann - ausführlich (m.w.N.) den An-die-Kette-gelegt-Fall und Lindner, AöR 143 (2018), 437 ff.

Politischen Parteien hat das BVerfG in frühen Urteilen auch eine Stellung zugesprochen, die ihnen eine Quasi-Staatsorganqualität zusprach, nach dem diese als Faktoren des Verfassungslebens anerkannt werden müssten, da sie in dessen innerem Bereich stehen, während das gleiche z. B. für Gemeinden und Kirchen, die dem Staate allenfalls mit verfassungsmäßig gesicherten Rechten gegenüberstünden, nicht behauptet werden könne.

Anmerkung: Siehe hierzu insbesondere BVerfG, 2 BvH 1/52 v. 5.4.1952 = BVerfGE 1, 208, 225 ff.

Konsequent weiter verfolgt hätte dieser Ansatz wohl auch bedeutet, dass Streitigkeiten zwischen politischen Parteien und Gemeinden oder anderen Verwaltungsträgern (und auch zwischen politischen Parteien) letztlich wie Kompetenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen Trägern öffentlicher Verwaltung (und damit immer als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten) hätten behandelt werden müssen.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden auch den Geschlossene-Gesellschaft-Fall und den Gleichgeschaltet-Fall; ferner U. Stelkens, in: Bertschi u. a. (Hrsg.), Demokratie und Freiheit, 1999, S. 95, 115 ff.

Einen derartigen Ansatz hat das BVerfG jedoch nicht weiter verfolgt, sondern ist in späteren Entscheidungen von einem Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien ausgegangen. Dem Staats sei die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Volk grundsätzlich verwehrt.

Anmerkung: Grundlegend BVerfG, 2 BvF 1/65 v. 19.7.1966 = BVerfGE 20, 56, 97 ff.; deutlich auch BVerfG (K), 2 BvR 307/01 v. 28.3.2002, Abs. 13 = NJW 2002, 2227.

Es bestehe ein Verfassungsgebot einer prinzipiell staatsfreien, offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den staatlichen Organen. Nur so könne die staatliche Willensbildung - wie von Art. 21 GG vorausgesetzt - von "unten nach oben" stattfinden. Besteht also ein Grundsatz der Staatsferne der politischen Partei, sind die Parteien aber gerade keine inkorporierten Teile der Staatlichkeit, sondern allein juristische Personen des Zivilrechts, welche allerdings durch Art. 21 GG einem besonderen staatlichen Schutz unterstellt werden. Dementsprechend hält es das BVerfG auch grundsätzlich für möglich, dass sich politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG nach Art. 19 Abs. 3 GG auf alle Grundrechte berufen und diese Rechte auch im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen können, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Anmerkung: Vgl. etwa BVerfG, 2 BvE 3/91 v. 10.7.1991 = BVerfGE 84, 290, 299; BVerfG, 2 BvF 4/03 v. 12.3.2008, Abs. 108 = BVerfGE 121, 30, 56; BVerfG (K), 2 BvR 547/13 v. 9.7.2019, Abs. 23 = NVwZ 2019, 1432, Abs. 23; BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 Abs. 35 = NVwZ-RR 2020, 665 Abs. 35; BVerwG, 6 C 2/17 v. 28.11.2018, Abs. 15 f. = BVerwGE 164, 1 Abs. 14 f.

Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Rechtsstellung politischer Parteien gegenüber der Verwaltung nicht prinzipiell von der Rechtsstellung anderer juristischer Personen des Zivilrechts gegenüber der Verwaltung. Politische Parteien können dementsprechend als Private gegenüber der Verwaltung Rechte geltend machen, die entweder dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht zuzuordnen sind.

Eine Streitigkeit zwischen einem Verwaltungsträger und einer politischen Partei ist somit nicht schon deshalb öffentlich-rechtlicher Natur i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil an ihr eine politische Partei beteiligt ist und sie aus Art. 21 GG Rechte herleitet.

Anmerkung: Vgl. insoweit auch BGH, IV ZR 81/64 v. 24.2.1965, Abs. 13 ff. = BGHZ 43, 245, 247 f. (für umgekehrten Fall der Inanspruchnahme einer politischen Partei aus § 12 BGB).

2. Abgrenzung der Anwendungsbereiche von öffentlichem Recht und Privatrecht in Zusammenhang mit Äußerungen der öffentlichen Hand

Um die Rechtsnatur der Streitigkeit im vorliegenden Fall zu bestimmen, kann somit nicht allein auf die besondere Stellung des Landesverbands Saar des BRAUN nach Art. 21 GG zurückgegriffen werden. Das BRAUN ist wie andere juristische Personen des Privatrechts zu behandeln. Es bestehen auch keine ausdrückliche Regelungen, die das Rechtsverhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und solchen Personen, die sich durch Äußerungen beeinträchtigt sehen, die für diesen Träger öffentlicher Verwaltung abgegeben werden, ausdrücklich dem öffentlichem Recht oder dem Privatrecht zuordnen. Daher gelten insoweit die allgemeinen Regeln, deren Inhalt allerdings umstritten ist.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht, 2005, S. 503 ff.

a) Möglichkeit privatrechtlicher Unterlassungsansprüche in Bezug auf Äußerungen der Verwaltung

Insoweit besteht im Grundsatz Einigkeit, dass dann, wenn sich ein Privater durch eine Äußerung in seinen Rechten verletzt sieht, die für einen Träger öffentlicher Verwaltung abgegeben wird, grundsätzlich auch privatrechtliche Unterlassungsansprüche einschlägig sein können. Diese können sich z. B. aus § 12, § 823, § 1004 Abs. 1 (analog) BGB oder auch aus § 8 Abs. 1 UWG ergeben, soweit die umstrittene Äußerung der Verwaltung in Zusammenhang mit Tätigkeiten steht, die in den Regelungsbereich des Privatrechts fallen. Dies wäre etwa unproblematisch der Fall, wenn eine Gemeinde bei ihrer Werbung für eine rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit die Grenzen des UWG überschreitet oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, weil sie in diesem Zusammenhang unbestritten vor allem den für alle geltenden privatrechtlichen Bindungen unterliegt.

Ein enger Zusammenhang mit den in den Regelungsbereich des Privatrechts fallenden Tätigkeiten der Stadt könnte sich hier daraus ergeben, dass die angegriffene Presserklärung in Zusammenhang mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über die Vermietung der Stadthalle abgegeben worden ist. Insoweit wird i.d.R. angenommen, dass nur die privatrechtlichen Abwehransprüche gegenüber solchen Äußerungen der Verwaltung greifen, die in Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Verwaltungsvertrag stehen.

Anmerkung: Siehe hierzu Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 433.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die angegriffene Äußerung auf den Abschluss oder die Durchführung eines solchen Vertrages bezieht, etwa wenn sie in Zusammenhang mit der Erörterung über die Ordnungsgemäßheit der Vertragserfüllung durch den Privaten fällt.

Anmerkung: Vgl. hierzu BGH (GS), GSZ 1/60 v. 19.12.1960, Abs. 18 f. = BGHZ 34, 99, 108 f.; OLG Dresden, 7 W 620/97 v. 10.7.1997, Abs. 11 = NVwZ-RR 1998, 343 f.; VGH Mannheim, 1 S 1705/97 v. 14.10.1997, Abs. 2 ff. = VBlBW 1998, 100 f.

b) Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche in Bezug auf Äußerungen der Verwaltung

Selbst wenn sich die angegriffene Äußerung der Verwaltung auf den Abschluss und/oder die Erfüllung eines privatrechtlichen Verwaltungsvertrags bezieht, führt dies jedoch nicht immer zur Anwendbarkeit allein der privatrechtlichen Unterlassungs- und Widerrufsansprüche. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass dann, wenn die Äußerung gegenüber Dritten bzw. der Allgemeinheit erfolgt, sich die Frage der Existenz von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen auch dann allein nach öffentlichem Recht richtet, wenn sich die Äußerung zwar auf den Abschluss und/oder die Durchführung eines privatrechtlichen Vertrages bezieht, sie aber in Zusammenhang mit der allgemeinen Verpflichtung und Befugnis der Regierung und Verwaltung steht, über ihr Handeln z. B. gegenüber dem Parlament, gegenüber der Presse (ggf. in Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, vgl. § 5 Abs. 1 SMG und die entsprechenden Vorschriften der anderen Länder) oder der Allgemeinheit (in Form der Öffentlichkeitsarbeit), Rechenschaft abzulegen.

Anmerkung: Siehe zum Rechtsweg gegen Äußerungen der Regierung gegenüber dem Parlament: OVG Münster, II A 16/65 v. 4.1.1966, Abs. 3 ff. = DÖV 1967, 571; VG Köln, 1 K 2078/62 v. 24.9.1964, Abs. 7 ff. = DVBl. 1965, 882 ff.; zum Rechtsweg gegen Äußerungen der Regierung und Verwaltung Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit: BGH, VI ZR 246/76 v. 28.02.1978, Abs. 10 ff. = NJW 1978, 1860, 1861 ff.; BGH, VI ZR 494/17 v. 2.7.2019, Abs. 20 = NVwZ-RR 2020, 878 Abs. 20; BGH, VI ZR 65/21 v. 8.11.2022, Abs. 14 ff. = NJW 2023, 775 Abs. 14 ff.; OLG Dresden, 7 W 620/97 v. 10.7.1997, Abs. 9 ff. = NVwZ-RR 1998, 343 f.; VGH Mannheim, 1 S 2410/01 v. 12. 12. 2001, Abs. 4 = NVwZ-RR 2002, 525 f.

In diesen Fällen stehen nicht die bestehenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und demjenigen, dessen Verhalten Gegenstand der behördlichen Äußerung ist, im Vordergrund des Rechtsstreits. Es geht vielmehr um Grund und Grenzen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit, deren Zulässigkeit sich allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richtet.

Anmerkung: Wie hier deutlich auch Hufen, § 11 Rn. 40.

c) Bedeutung für den vorliegenden Fall

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Landesverband Saar des BRAUN und der Stadt Saarheim in Zusammenhang mit der Presseerklärung des Oberbürgermeisters vom 25. Januar öffentlich-rechtlich geprägt und richtet sich dementsprechend die Frage, ob dem Landesverband Saar des BRAUN die geltend gemachten Ansprüche zustehen, ausschließlich nach öffentlichem Recht, obwohl die Äußerungen ihren Anlass auch in dem zwischen dem Landesverband Saar des BRAUN und der Stadt abgeschlossenen privatrechtlichen Mietvertrag haben.

aa) Relevanz der Zweistufentheorie

Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass die Äußerung sich weniger darauf bezieht, wie der Mietvertrag über die Stadthallennutzung im einzelnen durchzuführen ist, sondern darauf, weshalb mit dem Landesverband Saar des BRAUN überhaupt ein solcher Mietvertrag geschlossen werden musste. Nach der insoweit herrschenden Zweistufentheorie gehört die Entscheidung über das "Ob" der Gewährung des Zugangs zu kommunalen Einrichtungen aber immer dem öffentlichen Recht an, mit der Folge, dass die Äußerung nur sehr indirekt in Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Vertrag steht.

Anmerkung: Grundlegend OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 2 ff. = NJW 1969, 1077 f.; zur heutigen Bedeutung Becker/Meyer, Jura 2021, 1450, 1460; Dietlein, Jura 2002, 445, 452; Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich, JA 2011, 810, 813 ff.; Mann, NdsVBl. 2007, 26, 27 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 119. Becker/Meyer, Jura 2021, 1450, 1460; Dietlein, Jura 2002, 445, 452; Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich, JA 2011, 810, 813 ff.; siehe zum Zugang politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen und der Anwendbarkeit der Zweistufentheorie in diesem Zusammenhang auch den Parteilichkeit-Fall.

Soweit eine behördliche Äußerung ausschließlich in Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit steht, die mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu erfüllen ist, ist aber ganz unstreitig, dass sich etwaige Unterlassungsansprüche ausschließlich nach öffentlichem Recht richten können.

Anmerkung: Siehe hierzu RG, III 26/97 v. 1.6.1897 = RGZ 39, 302, 303 f. (kein Anspruch aus § 12 BGB gegenüber "fehlerhafter" hoheitlicher Namensverwendung); RG, III 428/31 v. 14.10.1932 = RGZ 138, 57, 63 und RG, III 205/36 v. 29.6.1937 = RGZ 156, 34, 39 ff. (kein privatrechtlicher Ehrenschutzanspruch gegenüber fehlerhaften behördlichen Gutachten); BVerwG, 2 C 34.85 v. 29.1.1987, Abs. 12 = BVerwGE 75, 354, 356 (kein privatrechtlicher Widerrufsanspruch bei Äußerungen in Zusammenhang mit einem Beamtenverhältnis); BGH, VI ZR 494/17 v. 2.7.2019, Abs. 20 = NVwZ-RR 2020, 878 Abs. 20 (kein privatrechtlicher Widerrufsanspruch gegenüber Äußerungen in einer Forschungsarbeit der Stasi-Unterlagenbehörde).

bb) Zusammenhang mit Rechenschaftsablegen für Verwaltungstätigkeit

Aber auch unabhängig davon und selbst wenn noch ein Zusammenhang zwischen den Äußerungen und dem privatrechtlichen Mietvertrag hergestellt wird, ist doch die Äußerung des Oberbürgermeisters als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere als Maßnahme des Rechenschaft-Ablegens für seine Verwaltungstätigkeit, zu sehen und deshalb dem Geltungsbereich privatrechtlicher Abwehransprüche entzogen.

cc) Ergebnis zu b

Dementsprechend ist für die Frage, inwieweit sich aus Anlass der Presseerklärung vom 25. Januar Abwehr- und Unterlassungsansprüche des Landesverbands Saar des BRAUN gegenüber der Stadt Saarheim ergeben, allein öffentliches Recht streitentscheidend, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.

Anmerkung: Vielfach wird ebenfalls schon im Rahmen der Prüfung des Verwaltungsrechtswegs die Frage behandelt, ob eine bestimmte Äußerung eines Amtswalters einem Verwaltungsträger als eigene Äußerung zuzurechnen ist oder ob es sich "nur" um eine private Meinungsäußerung des betroffenen Amtswalters handelt, die dieser im privaten Rahmen und ggf. nur bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigt hat (so z. B. LG Karlsruhe, 3 O 35/07 v. 4.7.2008, Abs. 36 f. = NVwZ-RR 2009, 87 f.; Bätge, JuS 2014, 535, 536; Ferreau, JuS 2017, 758, 760). Zutreffend ist, dass rein private Äußerungen von Amtswaltern dem Verwaltungsträger nicht als eigene zuzurechnen sind, dass deshalb insoweit eventuelle Ehrenschutzklagen gegen den Amtswalter persönlich zu richten sind und dass für diese Klagen zwischen Privatpersonen (natürlich) allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Dies ist aber von der Frage zu unterscheiden, ob für eine in einer derartigen Konstellation dennoch gegen den Verwaltungsträger gerichteten Klage öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Normen streitentscheidend sind. Dies beantwortet sich danach, welche Normen anwendbar wären, wenn die umstrittenen Äußerungen tatsächlich dem Verwaltungsträger zuzurechnen wären (weil sich auch nach diesen Normen richtet, ob dem Verwaltungsträger diese Äußerungen zuzurechnen sind). Soweit sich dementsprechend Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verwaltungsträger nach öffentlichem Recht richten würden, wenn die Äußerung dem Verwaltungsträger zurechenbar wäre, ist zwar für eine Klage gegen den Verwaltungsträger der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch wäre die Klage unbegründet, wenn die umstrittene Äußerung dem Verwaltungsträger gar nicht zuzurechnen ist, weil es sich um eine rein private Meinungsäußerung des Amtwalters handelt und deshalb der Verwaltungsträger letztlich nicht passivlegitimiert wäre (wie hier OVG Koblenz, 2 A 10/86 v. 24.9.1986, Abs. 3 ff. = NJW 1987, 1660; VGH München, 4 B 86.03127 v. 13.3.1989, Abs. 4 f. = NVwZ-RR 1990, 213, 214). Für den Sonderfall, dass ein Äußerung beanstandet wird, die einer Gemeinderatsfraktion zuzurechnen ist, wird schließlich angenommen, dass diese nicht der Gemeinde zuzurechnen ist, sondern die Gemeinderatsfraktion in einem hiergegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Widerrufsprozess passiv legitimiert ist: OVG Weimar, 3 EO 350/18 v. 18.2.2019, Abs. 25 = LKV 2019, 328, 329.

3. Nichtverfassungsrechtliche Art der Streitigkeit

Zweifelhaft ist aber, ob die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Denn das BVerfG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass (auch) politische Parteien im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren beteiligtenfähig sind.

Anmerkung: Vgl. etwa BVerfG, 2 BvE 1/90 u. a. v. 29.9.1990 = BVerfGE 82, 322, 335; BVerfG, 2 BvE 1/02 v. 26.10.2004, Abs. 59 f. = BVerfGE 111, 382, 397; BVerfG, 2 BvF 4/03 v. 12.3.2008, Abs. 108 = BVerfGE 121, 30, 56; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 27 = BVerfGE 148, 11, 19; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 36 = BVerfGE 154, 320, 330 f.; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 52 = BVerfGE 162, 207, 223 f.

Dem folgt der SVerfGH für das Organstreitverfahren nach Art. 97 Nr. 1 SVerf, § 9 Nr. 5, §§ 39 ff. VerfGHG.

Anmerkung: Vgl. SVerfGH, Lv 4/09 v. 1.7.2010, S. 15 f. = NVwZ-RR 2010, 785; SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014, S. 6. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass Art. 21 GG nach dem oben Gesagten auch vom SVerfGH als (ungeschriebener) Bestandteil der Saarländischen Landesverfassung angesehen wird, siehe hierzu oben A I 1).

Soweit ein verfassungsgerichtliches Organstreitverfahren möglich ist, sind die politischen Parteien hierauf nach der Rechtsprechung des BVerfG hierauf auch verwiesen, können also insoweit nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 PBvU 1/54 v. 20.7.1954 = BVerfGE 4, 27, 30. Für Fälle, in dem eine Partei wegen einer Äußerung des Regierungsmitglieds eines Landes den Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht beschreitet, siehe etwa BVerfGH Berlin, 80/18 v. 20.2.2019 = LKV 2019, 120 ff.; NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020 = NdsVBl. 2021, 76 ff.; SVerfGH, Lv 4/09 v. 1.7.2010 = NVwZ-RR 2010, 785 ff.; SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014; ThürVerfGH, VerfGH 25/15 v. 8.6.2016 = ThürVBl. 2016, 273 ff.; ThürVerfGH, 38/15 v. 6.7.2016 = ThürVBl. 2016, 281 ff.; ferner die Fallbearbeitung von Jutzi, LKRZ 2015, 391 ff. Für Fälle, in denen es um ein entsprechendes Verfahren vor dem BVerfG wegen einer Äußerung der Bundesregierung oder eines Regierungsmitglieds geht, siehe BVerfG, 2 BvQ 39/15 v. 7.11.2015 = BVerfGE 140, 225 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018 = BVerfGE 148, 11 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020 = BVerfGE 154, 320 ff.; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022 = BVerfGE 162, 207 ff., sowie die Fallbearbeitungen von Kozlowska (JA 2018, 515 ff.); Linke (NWVBl. 2015, 434 ff.) und Stumpf (JA 2016, 198 ff.).

Allein der Umstand, dass an dem Rechtsstreit (der Landesverband) eine(r) politische(n) Partei i. S. des Art. 21 Abs. 1 GG beteiligt ist (s. o. A I 1) führen aber nicht dazu, dass derartige Streitigkeiten dem Verfassungsrecht zuzuordnen seien. Politische Parteien können nämlich dann ihre Rechte nur dann verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren geltend machen, wenn die Maßnahme, durch die sie sich verletzt sehen, von einem Staatsorgan ausgeht, das im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren tauglicher Antragsgegner wäre. Nur dann kann ein verfassungsgerichtlicher Organstreit zulässig sein. Kein tauglicher Antragsgegner im Organstreitverfahren liegt dagegen vor, wenn sich eine politische Partei durch Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder - wie im vorliegenden Fall - auch eben durch gemeindliche Maßnahmen in ihren Rechten verletzt sieht.

Anmerkungen: Siehe hierzu für die vorliegende Konstellation: BVerfG (K), 2 BvQ 9/14 v. 19.3.2014 = NVwZ-RR 2014, 538 f. Ferner für Streitigkeiten zwischen einer politischen Partei und dem Landesamt für Verfassungsschutz: ThürVerfG, VerfGH 28/18 v. 20.11.2019, S. 15 f. = ThürVBl. 2020, 140, 142 ff. Für Streitigkeiten zwischen Parteien und Rundfunkanstalten in Zusammenhang mit Wahlwerbezeiten, vgl. BVerfG, 2 BvR 7/57 v. 3.9.1957 = BVerfGE 7, 99, 103. Siehe hierzu den Geschlossene-Gesellschaft-Fall und den Gleichgeschaltet-Fall; zu der Abgrenzung im Einzelnen Degenhart, Rn. 70 f.

In derartigen Fällen sind auch nicht ausschließlich die unmittelbaren verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Streitgegners streitentscheidend, wie dies für verfassungsrechtliche Streitigkeiten mindestens notwendig wäre.

Anmerkung: Siehe hierzu Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 151.

4. Ergebnis zu I

Dementsprechend ist für den Antrag des Landesverbands Saar des BRAUN nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

II. Statthaftigkeit des Antrags

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn nicht ein Fall der § 80, § 80a VwGO vorliegt, also im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage statthaft wäre. Die statthafte Antragsart beurteilt sich also nach dem Begehren des Antragstellers unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. §§ 122, 88 VwGO). Hier begehrt der Landesverband Saar des BRAUN das Unterlassen bestimmter Äußerungen durch den Oberbürgermeister. Damit richtet sich sein Begehren nicht gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht käme. Vielmehr wäre vorliegend in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage (teilweise in Form der Unterlassungsklage) statthaft, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich statthaft ist.

Inhalt des Rechtsschutzes kann hier nur eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dahingehend sein, dass der Oberbürgermeister vorübergehend (nämlich bis zum Abschluss des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren) verpflichtet wird, die angegriffenen Äußerungen zu unterlassen (woraus auch die Pflicht folgen kann, die Presseerklärung einstweilen von der Homepage der Stadt Saarheim zu entfernen).

Anmerkung: Siehe hierzu VG Meinigen, 2 K 112/09 ME v. 6.5.2009, S. 5 f. = K & R 2009, 599; ferner BVerfG, 2 BvQ 39/15 v. 7.11.2015, Abs. 13 f. = BVerfGE 140, 225, 228 f. (für Antrag aus § 32 BVerfGG). Ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Fall der sog. Sicherungsanordnung) liegt dagegen nicht vor, da es hier nicht darum geht, die Vereitelung der Rechte des Landesverbands Saar des BRAUN durch Veränderung des status quo zu schützen, sondern gerade diesen status quo zu verändern, um die (vermeintlichen) Rechte des Landesverbands Saar des BRAUN einstweilen zur Geltung zu verhelfen (a. A. wohl OVG Münster, 13 B 331/21 v. 17.5.2021, Abs. 3 = NVwZ-RR 2021, 973 Abs. 2 (wo auf § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgestellt wird, wenn es um die Entfernung einer Pressemitteilung von einer Behördenhomepage geht [dagegen insoweit wieder § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abstellend: OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 28 = NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 5).

Damit wäre ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft.

III. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Da nur derjenige vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll, der auch ein Hauptsacheverfahren zulässigerweise einleiten kann, ist § 42 Abs. 2 VwGO auf das Verfahren nach § 123 VwGO analog anzuwenden. Danach ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er in substantiierter Weise den Anordnungsanspruch behauptet. Dies ist der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht von vorn herein ausgeschlossen ist. Der geltend gemachte Anspruch kann sich hier aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch (Folgenbeseitigungsanspruch) ergeben, mit dem die Beseitigung und Abwehr fortbestehender rechtswidriger Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte erreicht werden kann.

Anmerkung: Siehe nur BVerwG, 3 C 27/13 v. 20.11.2014, Abs. 11 = NVwZ-RR 2015, 425, Abs. 11; BVerwG, 1 C 13/14 v. 19.2.2015, Abs. 24 = BVerwGE 151, 228, 235 f.; BVerwG, 6 C 11/20 v. 29.6.2022, Abs. 15 f. = NVwZ 2022, 1820 Abs. 15 f. Zur Rechtsnatur und zur dogmatischen Fundierung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- und Abwehranspruchs ausführlich und besonders lesenswert Ossenbühl/Cornils, S. 351 ff.

Insoweit ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass mit diesem Anspruch auch die Unterlassung von Äußerungen durch die öffentliche Hand verlangt werden kann.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Ossenbühl/Cornils, S. 357 f.

Dies impliziert, dass auch eine solche Äußerung einen "Eingriff" im Sinne dieses Anspruchs darstellen kann: Insoweit liegt zwar kein "klassischer" Eingriff in Form eines gezielten Ge- oder Verbots vor. Für den Eingriffsbegriff reicht aber eine faktische Beeinträchtigung aus, wie sie etwa dadurch hervorgerufen werden kann, dass eine an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung über eine konkrete Person oder Vereinigung indirekte nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit dieser Person oder Vereinigung hat, über die in dieser Äußerung ein Werturteil abgegeben wird.

Anmerkung: Siehe hierzu aus der Rechtsprechung BVerfG, 1 BvR 1072/01 v. 24.5.2005, Abs. 52 = BVerfGE 113, 63, 76 f.; BVerfG, 2 BvQ 39/15 v. 7.11.2015, Abs. 11 f. = BVerfGE 140, 225, 228; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 44 ff. = BVerfGE 148, 11, 25 f.; BVerfG, 1 BvF 1/13 v. 21.3.2018, Abs. 44 f. = BVerfGE 148, 40, 56; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 144 = BVerfGE 162, 207, 255; ThürVerfGH, 38/15 v. 6.7.2016, S. 11 f. = ThürVBl. 2016, 281, 283; BVerwG, 3 C 27/13 v. 20.11.2014, Abs. 16 f. = NVwZ-RR 2015, 425, Abs. 16 f.; BVerwG, 1 C 13/14 v. 19.2.2015, Abs. 35 = BVerwGE 151, 228, 240 f.; BVerwG, 6 C 11/20 v. 29.6.2022, Abs. 21 = NVwZ 2022, 1820 Abs. 21; OVG Bremen, 1 B 150/21 v. 31.5.2021, S. 5 = NordÖR 2021, 440, 441; OVG Münster, 15 B 1099/05 v. 12.7.2005, Abs. 11 f. = NVwZ-RR 2006, 273 f.; OVG Münster, 13 B 331/21 v. 17.5.2021, Abs. 29 ff. = NVwZ-RR 2021, 973 Abs. 18; OVG Münster, 4 B 473/22 v. 28.4.2022, Abs. 41 f. = NVwZ 2022, 1393 Abs. 9; OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 30 = NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 8; VG Gera, 2 E 465/10 v. 6.7.2010, S. 8 f. = KommJur 2011, 138, 139; VG Göttingen, 1 B 462/18 v. 29.8.2018, Abs. 33 ff. = NdsVBl. 2019, 133, 134 f.; VG Stuttgart, 7 K 602/11 v. 13.4.2011, Abs. 33 = NVwZ-RR 2011, 615; BGH, VI ZR 494/17 v. 2.7.2019, Abs. 35 = NVwZ-RR 2020, 878 Abs. 35; BGH, VI ZR 65/21 v. 8.11.2022, Abs. 20 f. = NJW 2023, 775 Abs. 20 f.; a. A. wohl noch BVerfG, 2 BvE 1/75 v. 29.10.1975, Abs. 9 = BVerfGE 40, 287, 293; siehe hierzu auch ausführlich Gärditz, NWVBl 2015, 165, 166; Wißmann, DVBl. 2023, 200, 203 f.

Hier sieht sich der Landesverband Saar des BRAUN durch die Presserklärung des Oberbürgermeisters vom 25. Januar in seinem Recht als politischer Partei auf Chancengleichheit bei Landtagswahlen gem. Art. 21 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 60, Art. 63 SVerf verletzt. Dass die Forderung nach einem Parteiverbot durch eine amtliche Stelle die Chancen der betroffenen Partei im Wahlkampf beeinträchtigen kann und deshalb ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dem Bearbeitervermerk ist auch eindeutig, dass der Landesverband Saar des BRAUN berechtigt ist, alle Angelegenheiten des BRAUN in Zusammenhang mit Landtagswahlen wahrzunehmen, so dass jedenfalls auch der Landesverband berechtigt ist, die Chancengleichheit des BRAUN im Landtagswahlkampf einzufordern.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 3 B 33/09 v. 18.2.2009, Abs. 9 ff. = NVwZ-RR 2009, 533, 534.

 Insgesamt ist damit eine Antragsbefugnis des Landesverbands Saar des BRAUN gegeben.

IV. Passive Antragsbefugnis

Da es sich bei dem Antrag nach § 123 VwGO um ein "Nebenverfahren" handelt, gelten hinsichtlich der passiven Antragsbefugnis dieselben Voraussetzungen wie für die passive Prozessführungsbefugnis der richtigen Klageart im Hauptsacheverfahren. Dies wäre hier eine allgemeine Leistungsklage. Insoweit richtet sich die passive Prozessführungsbefugnis nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.

Anmerkung: Siehe hierzu Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, § 78 Rn. 52.

Danach ist der Antrag gegen den Rechtsträger zu richten, dem das Handeln des Oberbürgermeisters zuzurechnen ist. Der Bürgermeister hat die Pressemitteilung auf der offiziellen Homepage des Oberbürgermeisters von Saarheim veröffentlicht und ist damit deren Herausgeber. Das Handeln des Gemeindeorgans Oberbürgermeister ist der Stadt Saarheim als seinem Rechtsträger zuzurechnen. Mithin ist die Stadt Saarheim der richtige Antragsgegner.

Anmerkung: Siehe hierzu auch VG Göttingen, 1 B 462/18 v. 29.8.2018, Abs. 34 = NdsVBl. 2019, 133, 135.

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist bei Leistungsklagen dagegen nicht entsprechend anwendbar.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Der Landesverband Saar des BRAUN kann nach § 3 Satz 2 PartG unter seinem Namen klagen und verklagt werden und ist insoweit zumindest als Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Die Stadt Saarheim ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.

VI. Zuständiges Gericht

Für den Erlass der einstweiligen Anordnung wäre nach § 123 Abs. 2 i.V.m. § 45, § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht des Saarlandes sachlich und örtlich zuständig.

VII. Ergebnis zu A

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre somit zulässig.

B) Begründetheit

Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn der Landesverband Saar des BRAUN gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft machen kann, dass ein Anspruch auf Unterlassung einer Verbotsforderung des BRAUN überhaupt besteht (sog. Anordnungsanspruch) und dass die zu treffende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund).

Anmerkung: Oft findet sich bei der Prüfung des § 123 VwGO die Formel, dass das Bestehen des Anordnungsanspruchs aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden muss. Diese Formel bedeutet - wie das "Glaubhaftmachen" des Anordnungsanspruchs - im vorliegenden Zusammenhang zumeist nur, dass bezüglich der Tatsachengrundlage kein Beweis erhoben werden muss, der Sachverhalt also nicht zur vollständigen Überzeugung des Gerichts (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen muss, sondern das Gericht sich mit Wahrscheinlichkeiten begnügen kann. Rechtsfragen werden dagegen in der Regel nicht summarisch, sondern vollständig durchgeprüft (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, § 123 Rn. 48; Schoch, in: Schoch/Schneider, § 123 Rn. 62, 69), und genau das wird jedenfalls auch im Examen erwartet (siehe zur Frage der [Un-]Möglichkeit "guter" summarischer Rechtsprüfungen auch Heinemann, NVwZ 2019, 517 ff.). Siehe hierzu ferner den Baumfällig-Fall, den Obdachlos-Fall und den Presseflug-Fall (zum Prüfungsmaßstab nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und den Keinen-Platz-den-Drogen-Fall (zum Prüfungsmaßstab bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO).

I. Anordnungsanspruch

Fraglich ist daher zunächst, ob der Landesverband Saar des BRAUN einen materiellen Anspruch darauf hat, dass die Stadt Saarheim es unterlässt, ein Verbot des BRAUN zu fordern. Ein solcher Anspruch könnte sich nach dem bisher Gesagten (s. o. A III) aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ergeben. Soweit - wie hier - aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch das Unterlassen künftiger Rechtsverletzungen durch das Unterlassen künftiger Äußerungen verlangt wird, kann indes ein Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn eine solche künftige Äußerung überhaupt zu erwarten ist, also die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen besteht.

Anmerkung: So deutlich OVG Lüneburg, 13 ME 97/14 v. 25.7.2014 = NordÖR 2014, 502, 504.

Dies wird letztlich (widerlegbar) vermutet, wenn in der Vergangenheit schon eine Äußerung gefallen ist, die dem in Anspruch genommenen Verwaltungsträger zuzurechnen ist, und diese Äußerung Rechte des Anspruchsinhabers verletzt hat.

Anmerkung: Zur Widerlegbarkeit der Vermutung: VGH München, 4 B 86.03127 v. 13.3.1989, Abs. 8 = NVwZ-RR 1990, 213, 214; VGH München, 4 CE 19.1977 v. 18.12.2019, Abs. 23 ff. = BayVBl. 2020, 777 Abs. 23 ff.; OVG Münster, 12 B 2197/03 v. 26.1.2004, Abs. 6 ff. = NJW 2004, 1611, 1612.

Denn im Regelfall wird die eingreifende Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, davon Abstand zu nehmen, sie auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten, zu bekräftigen und zu wiederholen.

Anmerkung: Siehe hierzu Ossenbühl/Cornils, S. 366 f.

Diese Vermutung ist insbesondere dann berechtigt, wenn - wie hier - die fragliche Äußerung auch nach einer "Rüge" durch den Betroffenen weiterhin auf der Homepage des Verwaltungsträgers abrufbar ist.

Anmerkung: So OVG Münster, 13 B 331/21 v. 17.5.2021, Abs. 8 = NVwZ-RR 2021, 973 Abs. 6; OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 56 ff. = NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 26 ff.;  OVG Weimar, 3 EO 350/18 v. 18.2.2019, Abs. 21 = LKV 2019, 328 f.; VG Stuttgart, 7 K 602/11 v. 13.4.2011, Abs. 31 = NVwZ-RR 2011, 615; vgl. auch VG Gera, 2 E 465/10 v. 6.7.2010, S. 11 = KommJur 2011, 138, 140. Nach Auffassung des BVerfG (BVerfG (K), 2 BvQ 9/14 v. 19.3.2014, Abs. 13 = NVwZ-RR 2014, 538, 539 und BVerfG, 2 BvQ 90/18 v. 20.10.2018, Abs. 15 = BVerfGE 150, 163, 168) lässt allerdings eine Entfernung der Erklärung von der Homepage die Wiederholungsgefahr entfallen (siehe aber auch BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 34 = BVerfGE 148, 11, 20: Rechtsschutzbedürfnis für Klage bzw. Antrag gegen Inhalt einer Presseerklärung entfällt nicht schon dann, wenn sie [nur] auf Grund einer einstweiligen Anordnung von der Homepage entfernt wurde; siehe ferner BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 66 = BVerfGE 162, 207, 227: Rechtsschutzbedürfnis für Organstreitverfahren entfällt nicht schon durch freiwilliges Entfernen des beanstandeten Textes von den Internetseiten, soweit an der Behauptung der Berechtigung zu entsprechenden Äußerungen festgehalten wird). Man könnte allerdings mit dem OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, 13 ME 97/14 v. 25.7.2014 = NordÖR 2014, 502, 504 f.; dem wohl folgend OVG Bremen, OVG 1 B 95/15 v. 1.12.2015, S. 12 = NJW 2016, 823 Abs. 23) auch wie folgt argumentieren: Allein der Umstand, dass die Äußerungen des Oberbürgermeisters weiterhin als Bestandteil der entsprechenden Pressemitteilung auf der Internetseite der Stadt Saarheim abrufbar sind, begründet keine Wiederholungsgefahr. Es handelt sich dabei nicht um eine Wiederholung, sondern um ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerungen. Diese werden in der entsprechenden Pressemitteilung archiviert. Sie werden an dieser Stelle als gefallene Äußerungen in einer Pressemitteilung dokumentiert, ohne dass sie weiter aktiv verbreitet werden sollen und eine Richtigkeitsgewähr übernommen wird. Dem verständigen Betrachter erschließt sich auch ohne weiteres, dass Pressemitteilungen einer Behörde, die über bereits in der Vergangenheit liegende Geschehnisse berichten, zwischenzeitlich überholt sein können. Angesichts dieser Zweckbestimmung kann die Archivierung der Pressemitteilung jedenfalls im Rahmen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht zur Begründung einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr angeführt werden.

Dementsprechend könnte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dann bestehen, wenn die in der Presseerklärung vom 25. Januar enthaltenen Äußerungen einen Eingriff der Stadt Saarheim in die Rechte des Landesverbands Saar des BRAUN darstellt und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann.

1. Zurechenbarer Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Landesverbands Saar des BRAUN durch die Presserklärung vom 25. Januar

Die Presserklärung vom 25. Januar wurde vom Oberbürgermeister der Stadt Saarheim in Wahrnehmung seiner Funktion als Hauptverwaltungsbeamter der Stadt abgegeben, was auch daran erkennbar wird, dass sie als Presserklärung der Stadt Saarheim auf der Homepage der Stadt veröffentlicht wurde. Damit ist ausgeschlossen, diese Äußerung nur als Äußerung der privaten Meinung Obenaufs anzusehen, die dieser allenfalls bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines Amtes als Oberbürgermeister der Stadt als "Privatmann" getätigt hat.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/14 v. 16.12.2014, Abs. 57 = BVerfGE 138, 102, 118 f.; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 68 f. = BVerfGE 148, 11, 35; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 54 ff. und 90 = BVerfGE 154, 320, 338 ff. und 350; NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 64 = NdsVBl. 2021, 76, 82 f.; ThürVerfGH, 38/15 v. 6.7.2016, S. 10 = ThürVBl. 2016, 281, 282 f.; OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 35 ff.= NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 10 f.; VGH München, 4 B 86.03127 v. 13.3.1989, Abs. 5 = NVwZ-RR 1990, 213, 214. Die Abgrenzung kann schwierig sein (für allgemein wenig sinnvoll bzw. unmöglich wird sie gehalten vom Sondervotum Wallrabenstein zu BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022 = BVerfGE 162, 207, 271 ff.; ebenso bereits zuvor Krüper, JZ 2015, 414, 415 ff.; Payandeh, Der Staat 55 [2016], 519, 534 ff.; gegen diese Kritik Harding, NVwZ 2022, 1777 ff.), wenn sich ein (Noch-)Funktionsträger als Parteimitglied oder Wahlbewerber im Wahlkampf äußert und insoweit Informationen verwertet, die er als Funktionsträger erworben hat, oder auf Vorwürfe reagiert, die sich auf seine Amtsführung beziehen (vgl. VGH Kassel, 8 UE 2947/01 v. 10.7.2003, Abs. 89 ff. = NVwZ-RR 2004, 58, 59; OVG Münster, 15 B 2455/03 v. 16.12.2003, Abs. 12 = NVwZ-RR 2004, 283, 284). Das BVerfG  (BVerfG, 2 BvE 2/14 v. 16.12.2014, Abs. 57 ff. = BVerfGE 138, 102, 118 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 66 = BVerfGE 148, 11, 34 f.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 58 ff. und 78 ff.. = BVerfGE 154, 320, 340 ff. und 347 ff.; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 80 ff. = BVerfGE 162, 207, 232 ff.) stellt insoweit auf folgende Kriterien zur Abgrenzung ab: Für einen Amtsbezug bestimmter Äußerungen spreche insbesondere eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Amt oder ein spezifischer Zusammenhang der Äußerung mit den Aufgaben der Behörde/des Ministeriums, für die/das der Amtsträger tätig werde. Ferner spreche für einen Amtsbezug die Nutzung amtlicher Verlautbarungsorgane, die Verwendung von Staatssymbolen, Wappen, Hoheitszeichen des Dienstherrn oder die Nutzung der Amtsräume für die Äußerung. Ggf. kann auch die Nutzung eines als "@MP.Vorname.Nachname" (MP = Ministerpräsident) gekennzeichneten  "Twitteraccounts" ausreichen (vgl. NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 108 f. = NdsVBl. 2021, 76, 84). Gegen einen Amtsbezug bestimmter Äußerungen spreche dagegen, dass sie auf oder am Rande von Parteiveranstaltungen fallen. Bei Interviews und der Teilnahme an Talkshows komme es darauf an, ob der Amtsinhaber seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität seines Amtes unterlege. Insoweit könne es sein, dass bei einer Mehrzahl von Äußerungen in einem Interview/einer Talkshow einzelne Äußerungen als in amtlicher Funktion abgegeben gelten andere dagegen nicht (vgl. zum Ganzen auch VerfGH RhPf, VGH A 39/14 v. 21.5.2014, Abs. 25 = NVwZ-RR 2014, 665, 667; ThürVerfGH, VerfGH 25/15 v. 8.6.2016, S. 17 ff. = ThürVBl. 2016, 273, 276 f.; OLG Dresden, 7 W 620/97 v. 10.7.1997, Abs. 6 f. = NVwZ-RR 1998, 343; Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1015 f.; Fuchs, VBlBW 2015, 401, 404 f.; Gröpl/Zembruski, Jura 2016, 268, 271 f.; Gusy, NVwZ 2015, 700, 702 f.; Henrich/Reimer, NVwZ 2022, 371, 373 ff.; Kalscheuer, KommJur 2018, 121, 122 f.; Milker, JA 2017, 647, 651; Penz, ThürVBl 2016, 265, 267 f.; Mandelartz, DÖV 2015, 326, 327 f.; Spitzlei, JuS 2018, 856 f.; Suhr/Bogendörfer, in: Festschrift für Maximilian Herberger, 2016, S. 909, 912 f.).

Fraglich ist, ob durch diese Äußerung in subjektiv-öffentliche Rechte des Landesverbands Saar des BRAUN eingegriffen worden ist. Allgemein ist bereits festgestellt worden, dass eine faktische Beeinträchtigung durch eine einem Verwaltungsträger zurechenbare, an die Öffentlichkeit gerichtete nachteilige Äußerung über eine Person einen Eingriff in deren Rechte darstellen kann (s. o. bei A III). Das BVerfG hat zudem für Bundestagswahlkämpfe angenommen, aus Art. 21 i.V.m. dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz der freien Wahl folge konkreter ein Verbot amtlicher Wahlbeeinflussung. Dies schließe auch aus, dass die Bundesregierung im Wahlkampf durch "gezielte" Öffentlichkeitsarbeit ihre Leistungen hervorhebe und sich mit ihren politischen Gegnern auseinandersetze und so unter Ausnutzung ihres Amtes und seiner Möglichkeiten der Sache nach "Wahlwerbung" betreibe. Die staatliche (und aus staatlichen Mitteln finanzierte) Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung müsse schon den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zugunsten einzelner Parteien ebenso wie willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien vermeiden. Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dürfe damit nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel den Mehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die Oppositionsparteien bekämpfen. Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungsbildung und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvE 1/76 v. 2.3.1977 = BVerfGE 44, 125, 148 ff.; BVerfG, 2 BvR 1765/82 v. 23.2.1983, Abs. 9 ff. = BVerfGE 63, 230, 242 ff.; BVerfG, 2 BvE 2/14 v. 16.12.2014, Abs. 31 ff. = BVerfGE 138, 102, 110 f.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 42 ff. = BVerfGE 154, 320, 333 ff.

Der SVerfGH hat diese Rechtsprechung auf das Landesrecht übertragen und zieht dementsprechend der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung entsprechende Grenzen in Bezug auf den Landtagswahlkampf, wobei er dies aus Art. 21 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 60, Art. 63 SVerf herleitet.

Anmerkung: Siehe hierzu SVerfGH, Lv 4/09 v. 1.7.2010, S. 16 ff. = NVwZ-RR 2010, 785 f.; SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014, S. 6 ff.; ebenso für Niedersachsen: NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 70 ff. = NdsVBl. 2021, 76, 79 f.; für Rheinland-Pfalz: VerfGH RhPf, VGH A 39/14 v. 21.5.2014, Abs. 19 ff. = NVwZ-RR 2014, 665, 666 f.; für Thüringen: ThürVerfGH, VerfGH 25/15 v. 8.6.2016, S. 14 f. = ThürVBl. 2016, 273, 275; ThürVerfG, VerfGH 28/18 v. 20.11.2019, S. 14 f. = ThürVBl. 2020, 140, 141.

Dies verallgemeinernd wird mittlerweile ganz generell davon ausgegangen, dass die Pflicht zur staatlichen Neutralität im Wahlkampf für alle Träger öffentlicher Gewalt in Bezug auf jede Wahl besteht, so dass sich auch Gemeinden in Bezug auf Landtagswahlen neutral verhalten müssen und keine Wahlwerbung im o. g. Sinne betreiben dürfen.

Anmerkung: Siehe hierzu z. B. BVerfG (K), 2 BvQ 9/14 v. 19.3.2014, Abs. 4 = NVwZ-RR 2014, 538, 539; BVerwG, 10 C 6/16 v. 13.9.2017, Abs. 23 = BVerwGE 159, 327 Abs. 23; VGH Kassel, 8 A 1605/14 v. 24.11.2014, Abs. 17 f. = NVwZ-RR 2015, 508, 509; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 44 = BVerfGE 148, 11, 25; OVG Saarlouis, 2 B 24/14 v. 21.2.2014, Abs. 10 = KommJur 2014, 173, 174; Barczak, NVwZ 2015, 1014 f.; Milker, JA 2017, 647, 653 f.

Das Gebot der freien Wahl untersagt es damit den staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 5/96 v. 18.4.1997, Abs. 18 = BVerwGE 104, 323, 327; OVG Saarlouis, 2 B 24/14 v. 21.2.2014, Abs. 10 = KommJur 2014, 173, 174.

Mittlerweile hat das BVerfG das Gebot strikter Neutralität staatlicher Organe gegenüber den Parteien auch auf die Zeit außerhalb des Wahlkampfes ausgeweitet, jedoch dahingestellt lassen, ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führe (siehe hierzu unten B I 2 d). Das Gebot staatlicher Neutralität gelte jedenfalls nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung, sondern im Hinblick auf sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schütze das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 46 ff. = BVerfGE 148, 11, 25 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 48 = BVerfGE 154, 320, 336; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 74 = BVerfGE 162, 207, 230; ebenso NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 72 = NdsVBl. 2021, 76, 80; OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 33 = NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 9; ebenso bereits zuvor ausführlich Payandeh, Der Staat 55 (2016), 519, 524 ff. Gegen ein striktes Neutralitätsgebot auch außerhalb von Wahlkampfzeiten wird jedoch nicht ganz zu Unrecht insbesondere in Bezug auf Regierungsmitglieder und kommunale (direkt gewählte) Wahlbeamte eingewandt, dass ihr Amt durchaus auch die Äußerung (kommunal)politischer nicht-neutraler Ansichten umfasse (so Sondervotum Wallrabenstein zu BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022 = BVerfGE 162, 207, 271 ff..; Brünger/Sauer, JZ 2022, 952, 953 f.; Bender, NWVBl. 2016, 143, 147 f.; zu Hohenlohe, VerwArch 107 [2016], 62, 76 ff.; Payandeh, Der Staat 55 [2016], 519, 531 ff.; Suslin, KommJur 2020, 5, 6; ähnlich OVG Münster, 15 A 2293/15 v. 4.11.2016. Abs. 102 f. = NVwZ 2017, 1316 Abs. 60 f.). Siehe zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Chancengleichheit der politischen Parteien durch staatliche Äußerungen auch VerfGH Berlin, 80/18 v. 20.2.2019, Abs. 58 ff. = LKV 2019, 120 Abs. 45 ff. (wo zu Recht allein in der Distanzierung gegenüber Ansichten, die von einer politischen Partei vertreten werden, dann kein Eingriff in die Rechte dieser Partei gesehen wird, wenn diese rein wertebezogene Äußerung keinen Parteibezug herstellt).

Damit steht fest, dass der Oberbürgermeister mit seiner Äußerung in das von Art. 21 Abs. 1 Satz1 GG geschützte Recht des BRAUN auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb eingegriffen hat.

2. Rechtfertigung des Eingriffs

Ein solcher Eingriff bedarf - wie jeder Grundrechtseingriff - an sich einer gesetzlichen Grundlage, um gerechtfertigt werden zu können.

a) Ungeschriebene Befugnis jedes Verwaltungsträgers zur Öffentlichkeitsarbeit als Ermächtigung?

Gesetzliche Ermächtigungen für Grundrechtseingriffe durch staatliches, an die Öffentlichkeit gerichtetes und grundrechtseingreifendes Informationshandeln finden sich etwa in § 40 Abs. 1a LFBG, §§ 1 ff. VIG oder auch § 7 BSiG.

Anmerkung: Siehe hierzu etwa BVerfG, 1 BvF 1/13 v. 21.3.2018, Abs. 28 = BVerfGE 148, 40, 51 ; BVerwG, 7 C 29/17 v. 29.8.2019, Abs. 44 = BVerwGE 166, 233 Abs. 44;  OVG Münster, 4 B 473/22 v. 28.4.2022, Abs. 33 ff. = NVwZ 2022, 1393 Abs. 4 ff. Das BVerwG hat aber z. B. auch Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i.V.m. § 88 Abs. 2, §§ 89 ff. BHO als eine Grundlage für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung in einem Bericht des Bundesrechnungshofs angesehen (BVerwG, 6 C 11/20 v. 29.6.2022, Abs. 23 = NVwZ 2022, 1820 Abs. 23).

Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung, genügt der Rechtsprechung jedoch als Ermächtigung für ein (grund-)rechtseingreifendes staatliches Informationshanden auch die von der Rechtsordnung vorausgesetzte, jedoch ungeschriebene Befugnis jedes Verwaltungsträgers, die Bürgerinnen und Bürger in Form von Öffentlichkeitsarbeit über Angelegenheiten zu informieren, die in seinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich fallen.

Anmerkung: Grundlegend insoweit BVerfGE, 1 BvR 558/91 v. 26.6.2002, Abs. 48 ff. = BVerfGE 105, 252, 268 ff.; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 72 ff. = BVerfGE 105, 279, 301 ff.; s. ferner BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 51 = BVerfGE 148, 11, 27 f.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 49 = BVerfGE 154, 320, 336 f.; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 110 ff. = BVerfGE 162, 207, 244 f.; BVerwG, 10 C 6/16 v. 13.9.2017, Abs. 20 ff. = BVerwGE 159, 327 Abs. 20 ff.; BGH, VI ZR 494/17 v. 2.7.2019, Abs. 21 und 38 = NVwZ-RR 2020, 878 Abs. 21 und 38; BGH, VI ZR 65/21 v. 8.11.2022, Abs. 26 ff. = NJW 2023, 775 Abs. 26 ff.

Mit dieser Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit korrespondieren teilweise auch die Verpflichtungen der Behörden, Presseorgane mit Informationen aus dem jeweiligen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich zu versorgen, die teilweise ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 5 Abs. 1 SMG und die vergleichbaren Vorschriften über die presserechtlichen Auskunftsansprüche der übrigen Länder), teilweise unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG hergeleitet werden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 A 2.12 v. 20.2.2013, Abs. 29 = BVerwGE 146, 56, Abs. 29; BVerwG, 6 A 5/13 v. 27.11.2013, Abs. 22 = NJW 2014, 1126, Abs. 22; Cornils, DÖV 2013, 657, 664 f.). Siehe hierzu ausführlich den Presseflug-Fall.

Dennoch wird der ungeschriebenen Befugnis jeder Behörde zur Öffentlichkeitsarbeit in der Literatur teilweise die Eignung abgesprochen, als gesetzliche Grundlage zu Grundrechtseingriffen mittels Information dienen zu können. Insbesondere werde insoweit von einer Aufgabe auf eine Befugnis geschlossen und eine Sonderdogmatik für Grundrechtseingriffe durch Informationstätigkeit entwickelt, die insbesondere auch in Widerspruch dazu stehe, dass als Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit staatlicher Informationserhebungen mit Rücksicht auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sehr strenge Anforderungen an die Detailliertheit der gesetzlichen Ermächtigung gestellt werden.

Anmerkung: Ausführlich hierzu Schoch, NVwZ 2011, 193 ff.; ders., NJW 2012, 2844, 2846 f.; ders., in: Festschrift für Michael Klöpfer, 2013, S. 201, 209 ff.; s. zum Problem ferner z. B. Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1018; Kersten, in: Festschrift für Ulrich Battis, 2014, 239, S. 246 ff.; Kümper, JZ 2015, 1160, 1161 f.; Martini/Kühl, Jura 2014, 1221 ff.; Stumpf ThürVBl. 2016, 270, 271; Wißmann, DVBl. 2023, 200, 203 f.; strenger auch BVerwG, 3 C 27/13 v. 20.11.2014, Abs. 20 ff. = NVwZ-RR 2015, 425 Abs. 20 ff.; OVG Münster, 13 B 331/21 v. 17.5.2021, Abs. 12 und Abs. 40 ff. = NVwZ-RR 2021, 973 Abs. 9 und Abs. 26 ff.

Allein der Umstand, dass die von der Rechtsprechung angenommene Befugnis aus allgemeinen - ungeschriebenen - Grundsätzen hergeleitet wird, lässt ihre Eignung, "gesetzliche Grundlage" i.S.d. Vorbehalts des Gesetzes zu sein, nicht schon ganz grundsätzlich entfallen. Auch im Wege Rechtsfortbildung gefundenes "Recht" oder sogenannte Allgemeine Rechtsgrundsätze können als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dienen, soweit sie methodengerecht "gefunden" worden sind.

Anmerkung: So deutlich BVerfG, 1 BvR 238/01 v. 3.7.2003, Abs. 37 = BVerfGE 108, 150, 159 f.; BVerfG (K), 1 BvR 3571/13 u. a. v. 7.5.2014, Abs. 28 = NJW 2014, 2340 Abs. 28; BVerwG, 6 A 4/02 v. 27.11.2002 = NVwZ 2003, 986, 988; ferner (m.w.N. zur Gegenauffassung): Bach, Analogie im Verwaltungsrecht, 2011, S. 104 ff.; de Beaucamp, AöR 134 (2009), 83, 89 ff.; Hemke, Methodik der Analogiebildung im öffentlichen Recht, 2006, 268 ff.; Kahl/Schuster, VBlBW 2013, 41, 44 f.; Schmidt, VerwArch 97 (2006), 139, 155 ff.; U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht, 2005, S. 1119 ff.; a. A. z. B. VGH München, 10 BV 14.2353 v. 23.2.2016, Abs. 29 = NVwZ-RR 2016, 779 Abs. 21.

Eine solche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit steht auch dem Bürgermeister einer Gemeinde zu.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 987/20 v. 8.9.2020, Abs. 13 = NVwZ 2020, 1824 Abs. 13; BVerwG, 10 C 6/16 v. 13.9.2017, Abs. 18 = BVerwGE 159, 327 Abs. 18; Henrich/Reimer, NVwZ 2022, 371 f.; Spitzlei, JuS 2018, 856, 859.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in (Grund-)Rechte durch staatliche Information auf Grundlage der ungeschriebenen Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit ist allerdings anerkanntermaßen (zumindest auch), dass die Information kompetenzgemäß erfolgt, dem Sachlichkeitsgebot genügt und das Übermaßgebot respektiert.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 55 ff. und 75 ff. = BVerfGE 148, 11, 29 ff. und 37 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 52 = BVerfGE 154, 320, 338; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 113 = BVerfGE 162, 207, 245; BVerfG (K), 1 BvR 2585/06 v. 17.8.2010, Abs. 23 = NJW 2011, 511 Abs. 23; BVerfG (K), 2 BvQ 9/14 v. 19.3.2014, Abs. 12 = NVwZ-RR 2014, 538, 539; NdsStGH, s v. 24.11.2020, Abs. 85 ff. = NdsVBl. 2021, 76, 80; BVerwG, 1 C 13/14 v. 19.2.2015, Abs. 35 = BVerwGE 151, 228, 240 f.; BVerwG, 10 C 6/16 v. 13.9.2017, Abs. 27 ff. = BVerwGE 159, 327 Abs. 27 ff.; OVG Bremen, 1 B 150/21 v. 31.5.2021, S. 5 = NordÖR 2021, 440, 441; OVG Münster, 4 B 473/22 v. 28.4.2022, Abs. 41 ff. = NVwZ 2022, 1393 Abs. 9 f.; Gärditz, NWVBl 2015, 165, 167; Gröpl/Zembruski, Jura 2016, 268, 274 f.; Gusy, NVwZ 2015, 700, 701.

Folgt man diesem in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansatz, stellt sich somit die Frage, ob die Stadt Saarheim mit ihrer Presserklärung vom 25. Januar diese Grenzen ihrer Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit beachtet hat.

b) Beachtung der Kompetenzen der Stadt Saarheim

Zunächst müsste der Inhalt der Presserklärung vom 25. Januar einen Bezug zum Aufgabenbereich der Stadt Saarheim gehabt haben. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn sich der Inhalt auf die örtlichen Angelegenheiten der Stadt i. S. des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf, § 1 Abs. 1 Satz 2 KSVG beziehen würde, wäre aber auch denkbar, wenn ein Bezug zu einer Auftragsangelegenheit der Stadt i. S. des § 6 KSVG gegeben wäre. Denn es kann (nur) von einer prinzipiellen Befugnis des Oberbürgermeisters ausgegangen werden, gerade kommunalpolitische Stellungnahmen abzugeben, sich also zu allen Themen zu äußern, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 987/20 v. 8.9.2020, Abs. 13 = NVwZ 2020, 1824 Abs. 13; OVG Münster, 15 A 2293/15 v. 4.11.2016. Abs. 73 f. = NVwZ 2017, 1316 Abs. 43 f.; Henrich/Reimer, NVwZ 2022, 371 f.; Spitzlei, JuS 2018, 856 859.

Es muss insoweit aber ein bestimmter "örtlicher Bezug" vorliegen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 47 = NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 20; VG Göttingen, 1 B 462/18 v. 29.8.2018, Abs. 36 ff. = NdsVBl. 2019, 133, 135.

aa) Keine Zuständigkeit für die Einleitung eines Parteiverbotverfahrens

Insoweit könnten Bedenken bestehen, weil in der Presserklärung zum Ausdruck kommt, dass der Oberbürgermeister ein Verbot des BRAUN nach Art. 21 Abs. 2 und 4 GG fordert. Denn zuständig für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens ist nach § 43 Abs. 1 BVerfGG bezüglich einer Partei, deren Tätigkeitsbereich - wie beim BRAUN - sich nicht nur auf das Gebiet eines Landes erstreckt, allein der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Diese Regelung ist abschließend.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 11/12 v. 20.2.2013, Abs. 17 = BVerfGE 133, 100, 106.

Hieraus ist umgekehrt zu schließen, dass Gemeinden die Entscheidung dieser Organe, kein Parteiverbot einzuleiten, zu respektieren haben. Dementsprechend haben Gemeinden alle Parteien, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom BVerfG verboten sind, gleich zu behandeln. Bis zu dieser Entscheidung darf die Verfassungsfeindlichkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht rechtlich geltend gemacht werden, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit - auch durch Gemeinden - nicht behindert werden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 1/75 v. 29.10.1975, Abs. 6 = BVerfGE 40, 287, 291; BVerfG, 2 BvE 11/12 v. 20.2.2013, Abs. 19 = BVerfGE 133, 100, 107; BVerfG, 2 BvB 1/13 v. 17.1.2017 Abs. 526 = BVerfGE 144, 20, 201; OVG Berlin-Brandenburg, 1 S 55/20 v. 19.6.2020, Abs. 31 = NVwZ-RR 2021, 39 Abs. 31; OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022, Abs. 55 = NVwZ-RR 2023, 197 Abs. 25; Shirvani, Jura 2020, 448, 455. Siehe hierzu auch den Parteilichkeit-Fall.

Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. 2017 I, S. 2346) mittlerweile vorsieht, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen sind. Auch Art. 21 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 GG berechtigen zur Umsetzung des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung und den in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG genannten steuerlichen Vorteilen erst nach einer entsprechenden Feststellung des Ausschlusses durch das BVerfG nach § 46a BVerfGG, die nur im Verfahren nach §§ 43 ff. BVerfGG erreicht werden kann. Unabhängig davon erstreckt sich dieser Ausschluss nur auf die unmittelbare staatliche Finanzierung der Parteien nach §§ 18 ff. PartG bzw. die mittelbare Finanzierung durch die in Art. 21 Abs. 3 Satz 4 GG genannten steuerlichen Begünstigungen (BT-Drs. 18/12357, S. 6). Der insbesondere auch an die Kommunen gerichtete verfassungsrechtliche Pflicht der Gleichbehandlung politischer Parteien und das Verbot sie in ihrer politischen Tätigkeit zu behindern, bleibt damit selbst im Falle einer verfassungsgerichtlichen Feststellung des Ausschlusses einer Partei von der Parteienfinanzierung unberührt.

Anmerkung: Siehe hierzu Shirvani, DÖV 2018, 921, 925; siehe ferner NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 100 ff. = NdsVBl. 2021, 76, 83 f.; BVerwG, 10 CN 1/17 v. 27.6.2018, Abs. 42 = BVerwGE 162, 284 Abs. 42. Einige Kommunen hatten vor Änderung des Art. 21 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 angenommen, dass bestimmte Aussagen des BVerfG im NPD-Parteiverbotsverfahren, auf die diese Grundgesetzänderung letztlich zurück geht (BVerfG, 2 BvB 1/13 v. 17.1.2017, Abs. 625 = BVerfGE 144, 20, 242), auch ohne Verfassungsänderung zu einem Ausschluss von jeglichen Begünstigungen von Parteien berechtigen würden, die als verfassungsfeindlich angesehen wurden. Dies widersprach bereits der Entscheidung des BVerfG im NPD-Parteiverbotsverfahren selbst (vgl. BVerfG, 2 BvB 1/13 v. 17.1.2017, Abs. 526 = BVerfGE 144, 20, 201). Die Verwaltungsgerichte sind einer derartigen Argumentation daher auch sehr schnell entgegen getreten: BVerwG, 10 CN 1/17 v. 27.6.2018, Abs. 39 f. = BVerwGE 162, 284 Abs. 39 f.; BVerwG, 6 C 2/17 v. 28.11.2018, Abs. 37 f. = BVerwGE 164, 1 Abs. 37  ff.; VGH Kassel, 8 B 23/18 v. 23.2.2018; OVG Saarlouis, 2 B 554/17 v. 10.7.2017, Abs. 12 = NVwZ 2018, 183 Abs. 9 f.; Hecker, NVwZ 2018, 787, 788; Shirvani, Jura 2020, 448, 455.

Die isolierte Forderung einer Gemeinde nach einem Parteiverbot wäre dementsprechend mit der beschränkten kommunalen Verbandskompetenz nicht vereinbar.

Anmerkung: Vgl. den amtlichen Leitsatz 1 von OVG Saarlouis, 2 B 24/14 v. 21.2.2014 = KommJur 2014, 173; ferner: BVerfG (K), 2 BvQ 9/14 v. 19.3.2014, Abs. 11 ff. = NVwZ-RR 2014, 538, 539; Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1017.

bb) Vorliegen eines konkreten kommunalpolitischen Anlasses

Allerdings hat der Oberbürgermeister hier nicht "einfach so" ohne konkreten kommunalpolitischen Anlass ein Verbot des BRAUN gefordert. Vielmehr hat er mit der Presserklärung auf die Kritik aus der Bevölkerung und in den Medien reagiert, er hätte dem BRAUN den Saarheimer Saalbau nicht für die Durchführung des Landesparteitags überlassen dürfen - ungeachtet dessen, dass er hierzu durch die Kommunalaufsicht verpflichtet worden sei. Insoweit ergibt sich ein konkreter Bezug zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt, zu denen gerade auch gehört, zur Erfüllung ihrer in § 5 Abs. 2 KSVG erwähnten Aufgaben öffentliche Einrichtungen zu schaffen, also von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheiten zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung: Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" etwa OVG Lüneburg, 10 ME 130/12 v. 11.12.2012, Abs. 19 = DVBl. 2013, 253, 254; OVG Lüneburg, 10 ME 207/18 v. 18.6.2018, Abs. 35 = NdsVBl. 2018, 348; OVG Lüneburg, 10 ME 71/22 v. 27.5.2022, Abs. 18 = NVwZ 2023, 524 Abs. 18; OVG Lüneburg, 10 ME 75/22 v. 8.6.2022, Abs. 20 = NVwZ-RR 2022, 697 Abs. 15; VGH München, 4 CE 18.1224 v. 3.7.2018, Abs. 19 = NVwZ-RR 2019, 191 Abs. 13; VGH München, 4 B 20.1116 v. 30.9.2020, Abs. 24; OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 7 = NJW 1969, 1077.

Dieser kommunalpolitische Kontext wird schon in der Überschrift der Presserklärung erkennbar, die mit den der Forderung nach einem BRAUN-Verbot vorangestellten Worten "Geplante Nutzung des Saarheimer Saalbaus für BRAUN-Landesparteitag" gerade auch unter Verwendung eines Doppelpunktes einen Konnex zwischen der Parteiverbotsforderung und der geplanten Saalbaunutzung herstellt.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 2 B 24/14 v. 21.2.2014, Abs. 13 = KommJur 2014, 173, 175.

cc) Ergebnis zu b)

Somit weist die Pressemitteilung insgesamt einen (rein) örtlichen Bezug auf und ist damit insoweit nicht zu beanstanden .

c) Beachtung des Sachlichkeitsgebots

Es könnte jedoch zweifelhaft sein, ob der Oberbürgermeister mit dem Inhalt der Äußerung auch die Grenzen des Sachlichkeitsverbots beachtet hat. Dies erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 59 ff. = BVerfGE 148, 11, 30 f.; SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014, S. 9 ff.; OVG Münster, 15 B 2455/03 v. 16.12.2003, Abs. 38 = NVwZ-RR 2004, 283, 285; OVG Münster, 15 B 1099/05 v. 12.7.2005, Abs. 16 = NVwZ-RR 2006, 273, 274; BGH, VI ZR 494/17 v. 2.7.2019, Abs. 21 = NVwZ-RR 2020, 878 Abs. 21.

Insoweit könnten sich hier Zweifel daraus ergeben, dass die Presserklärung einerseits das BRAUN als "Gegensatz" zu den "demokratischen Parteien" darstellt ("Ihm [dem BRAUN] stehen daher die gleichen Rechte wie demokratischen Parteien zu"), dass die Abhaltung von Parteitagen des BRAUN als "Missstand" bzw. "Problem" bezeichnet wird und dass "endlich" ein Verbot der Partei "gefordert" wird. Hierin wird deutlich, dass der Oberbürgermeister nicht nur darauf hinweist, dass das BRAUN eben keine verbotene Partei ist, sondern er auch deutlich macht, dass er ein Verbot des BRAUN (verfassungs-)politisch für angemessen erachten würde. Insoweit ist der Pressemitteilung deutlich eine politische Tendenz zu entnehmen, die nicht nur neutral auf die bestehende Rechtslage hinweist, sondern diese letztlich selbst als Problem darstellt.

 Anmerkung: Vgl. insoweit auch die Überlegungen von Gusy, NVwZ 2015, 700, 703.

Allerdings ist bei der Würdigung der angegriffenen Äußerung auch der Gesamtkontext zu berücksichtigen, weil sich nur so deren Sinn richtig deuten lässt, was wiederum unerlässliche Voraussetzung für ihre zutreffende rechtliche Würdigung ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, VI ZR 494/17 v. 2.7.2019, Abs. 23 f. = NVwZ-RR 2020, 878 Abs. 23 f.

Der Oberbürgermeister will mit der Presseerklärung Vorwürfen Rechnung tragen, "das friedliche Saarheim sehenden Auges zum Schauplatz rechtsextremer Parteiveranstaltungen werden zu lassen" und letztlich auch durch die Vermietung des Saalbaus ein Forum für volksverhetzende Reden zu eröffnen. Insoweit ist es durchaus sachgerecht, unter deutlicher Hervorhebung dessen, dass sich die Stadtverwaltung nicht mit den Zielen des BRAUN identifiziert, zunächst die Rechtslage dahingehend zu erläutern, dass dem BRAUN als nicht verbotener Partei die gleichen Rechte wie anderen Parteien zustünden. Die diesen Absatz abschließende weitere Erklärung "Die Stadt Saarheim wie alle Kommunen im Bund brauchen daher endlich ein verfassungsgerichtliches Verbot des BRAUN!" stellt im Begründungszusammenhang die aus der Gesetzeslage vor dem Hintergrund der eigenen aktuellen kommunalen Erfahrungen mit dem BRAUN gezogene Schlussfolgerung dar, dass das geschilderte Problem ohne Parteiverbot nicht lösbar sei. Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich dabei weniger um eine "Forderung" als um die Feststellung einer Notwendigkeit im Sinne der Voraussetzung dafür handelt, das BRAUN, wie in der Öffentlichkeit und in den Medien gefordert, von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausschließen zu dürfen. Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des Satzes ("brauchen").

Letztlich hat sich der Oberbürgermeister damit darauf beschränkt, ein aktuelles kommunales Problem einschließlich des zur kommunalen Problemlösung als erforderlich angesehenen Parteiverbots für das BRAUN im Rahmen der Verbandskompetenz anlassbezogen und sachlich darzustellen.

Anmerkung: So in einem ähnlichen Fall OVG Saarlouis, 2 B 24/14 v. 21.2.2014, Abs. 14 = KommJur 2014, 173, 175. "Großzügig" bei der Gestattung der Wortwahl etwa auch SVerfGH, LV 5/14 v. 8.7.2014, S. 11 ff.: Kein Verbot "verbaler Sterilität" für Stellungnahme eines Landesministers: Verwendung von Worten wie "braune Brut", "Nazis von heute" müsse gegenüber der NPD nicht unbedingt als Schmähkritik angesehen werden, auch weil sich gerade die NPD oft ähnlicher Formulierungen gegenüber den staatlichen Organen bediene (hierzu Suhr/Bogendörfer, in: Festschrift für Maximilian Herberger, 2016, S. 909, 917 ff.). Durchaus deutliche "parteiliche" Äußerungen von Amtsträgern zulassend (vor dem Hintergrund, dass eine Befürwortung bestimmter "Projekte" [im weitesten Sinne] immer zugleich auch eine ablehnende Haltung gegenüber denjenigen beinhaltet, die gegen derartige "Projekte" sind) auch Gärditz, NWVBl 2015, 165, 169 ff.; Gusy, NVwZ 2015, 700, 701 f.; Putzer, DÖV 2015, 417, 422 ff.; Suslin, KommJur 2020, 5, 7). Das BVerfG (BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 60 ff. = BVerfGE 148, 11, 30 ff.) ist mittlerweile dagegen sehr streng und betont ausdrücklich, dass ein "Recht auf Gegenschlag" dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, nicht bestehe (ebenso NdsStGH, StGH 6/19 v. 24.11.2020, Abs. 86 = NdsVBl. 2021, 76, 81). Staatlicher Organe seien darauf beschränkt, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über ihr Handeln aufzuklären, hiergegen erhobene Vorwürfe in der Sache aufzuarbeiten und diffamierende Angriffe zurückzuweisen. Darüber hinausgehende wertende Einflussnahmen auf den politischen Wettbewerb und die an diesem beteiligten Parteien hätten sie sich - auch soweit es sich um bloß reaktive Äußerungen handelt - aufgrund der Gebote der Neutralität und Sachlichkeit zu enthalten. Insoweit gelte auch für Äußerungen im Internet nichts anderes (BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 65 = BVerfGE 154, 320, 343). Unter Heranziehung dieser Maßstäbe könnte man hier mit entsprechender Argumentation jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation durchaus auch eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots annehmen. Zu den Folgen für die weitere Fallbearbeitung siehe unten die Anmerkung bei B II. "

d) Beachtung des Übermaßverbots

Wird mit dieser Begründung kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angenommen, stellt sich aber noch die Frage, ob die Presseerklärung vom 25. Januar im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zur verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit politischer Parteien in der Landtagswahl verhältnismäßig gewesen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 15 B 2455/03 v. 16.12.2003, Abs. 38 = NVwZ-RR 2004, 283, 285. Allgemein zum Verhältnismäßigkeitsprinzip siehe diesen Hinweis.

Insoweit wird man grundsätzlich nicht bezweifeln können, dass die Erklärung tatsächlich geeignet war, ihrem Ziel - Aufklärung der Öffentlichkeit darüber, weshalb die Stadt dem Landesverband des BRAUN den Saalbau überlassen musste - zu dienen. Im Grundsatz erscheint auch kein milderes Mittel erkennbar, das zur Erreichung dieses Zwecks genau so gut geeignet wäre. Insbesondere konnte sich der Oberbürgermeister den Anfragen der Presse nicht einfach entziehen und zu dem Vorgang schweigen.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Äußerung auch verhältnismäßig i. e. S., also für das BRAUN zumutbar war. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das BVerfG der öffentlichen Hand gerade in der "heißen Phase des Wahlkampfs", auch bei sonst an sich zulässiger behördlicher Öffentlichkeitsarbeit, ein Gebot strikter Zurückhaltung auferlegt hat.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden BVerfG, 2 BvE 1/76 v. 2.3.1977 = BVerfGE 44, 125, 151 ff.; dem folgend: SVerfGH, Lv 4/09 v. 1.7.2010, S. 18 ff. = NVwZ-RR 2010, 785 f. Wie bereits erwähnt (siehe oben) hat das BVerfG (BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 46 ff. = BVerfGE 148, 11, 25 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 48 = BVerfGE 154, 320, 336) mittlerweile das Gebot strikter Neutralität staatlicher Organe gegenüber Parteien auch auf die Zeit außerhalb des Wahlkampfes ausgeweitet, jedoch dahingestellt lassen, ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führe. Dies ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass das BVerfG hiermit die Anforderungen an die Neutralitätspflicht staatlicher Organe im Wahlkampf gegenüber seiner früheren Rechtsprechung herabsetzen wollte.

Denn sonst zulässige Öffentlichkeitsarbeit stehe nicht frei im politischen Raum; sie könne nur im Rahmen des ihres Zusammenhanges - und damit auch unter Berücksichtigung von Wahlkampfzeiten - sachgerecht gewürdigt werden. Je näher die Veröffentlichungen an den Beginn der "heißen Phase" des Wahlkampfes heranrücken, desto weniger können ihre Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden. Aus der Verpflichtung der Exekutive, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folge daher das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten oder Erfolgsberichten in der "heißen Phase des Wahlkampfes". Denn hier gewönnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung. Von diesen Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit unberührt bleiben nach Auffassung des BVerfG jedoch auch im Vorfeld der Wahl informierende, wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen, die aus akutem Anlass geboten sind.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Presseerklärung vom 25. Januar dieses Gebot äußerster Zurückhaltung in der Vorwahlzeit missachtet. Insoweit ist allerdings schon zweifelhaft, ob Ende Januar schon die "heiße Phase" des Landtagswahlkampfs begonnen hat. Der SVerfGH hat insoweit generell angenommen, dass diese "heiße Phase" auf einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Wahltag festzulegen sei.

 Anmerkung: Siehe hierzu SVerfGH, Lv 4/09 v. 1.7.2010, S. 19 = NVwZ-RR 2010, 785, 786.

Dieser Zeitraum ist hier noch nicht überschritten. Aber auch unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Presserklärung keinen erkennbaren Bezug zu den (erst) im Juni stattfindenden Landtagswahlen herstellt. Dies zeigt, dass sich der Oberbürgermeister nicht nur um Information und Deeskalation bemüht, sondern sich auch seiner Neutralitätspflicht bewusst war. Er hat in seiner Erklärung auch nicht ansatzweise versucht, potentielle Wähler zu beeinflussen; er hat weder die BRAUN selbst noch Mitglieder dieser Partei bewertet, ihr insbesondere keine Verfassungswidrigkeit vorgeworfen. Es wurde noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass einer der Redner, die auf dem Landesparteitag sprechen wollte, wegen einer Rede bei einer ähnlichen Gelegenheit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist.

Insgesamt beeinträchtigt damit die Presserklärung vom 25. Januar auch im Hinblick auf die Landtagswahlen im Juni das BRAUN nicht übermäßig.

d) Ergebnis zu 2

Der in der Presserklärung vom 25. Januar liegende Eingriff in die dem Landesverband des BRAUN gewährte Chancengleichheit im Wahlkampf aus Art. 21 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 60, Art. 63 SVerf ist damit gerechtfertigt.

3. Ergebnis zu I

Da die Presserklärung vom 25. Januar somit Rechte des Landesverbands Saar des BRAUN aus Art. 21 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 60, Art. 63 SVerf nicht verletzt hat, besteht keine Gefahr, dass die Stadt Saarheim durch vergleichbare künftige Äußerungen in diese Rechte eingreifen wird, so dass der Landesverband Saar des BRAUN keinen Anspruch auf Unterlassungen derartiger Äußerungen aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch herleiten kann.

II. Ergebnis zu B

Da somit kein Anordnungsanspruch besteht, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet. Die Frage, ob es auch an einem Anordnungsgrund fehlt, stellt sich daher letztlich nicht.

Anmerkung: Anders wäre es, wenn - vertretbar (s. o. B I 2 c) - ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot oder das Verhältnismäßigkeitsprinzips angenommen wird. Dann wäre der Anordnungsanspruch gegeben und es müsste geprüft werden, ob auch ein Anordnungsgrund vorliegt, ob es also als nötig erscheint, die Stadt Saarheim zu verpflichten, einstweilen derartige Äußerungen zu unterlassen und die Pressemitteilung einstweilen von der Homepage zu entfernen. Ein solcher Anordnungsgrund besteht regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, und er dies glaubhaft gemacht hat. Daher kommt es bei der Glaubhaftmachung auf die Dringlichkeit und die Eilbedürftigkeit des Einzelfalls an. Bei der Beurteilung um die Eilbedürftigkeit muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden zwischen den Interessen des Antragstellers und ggf. entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen. Hier wäre eine Dringlichkeit zu Gunsten des Landesverbands Saar des BRAUN wohl - angesichts der "drohenden" Landtagswahlen - anzunehmen, so dass der Antrag nach § 123 VwGO dann begründet wäre.

C) Gesamtergebnis

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Landesverbands Saar des BRAUN ist damit zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

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