Lösungsvorschlag

SAARHEIM ALTERNATIV

Stand der Bearbeitung: 19. Oktober 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

In Verbindung bleiben mit Saarheim auf Facebook

Siehe

Eine gerichtliche Klärung ist möglich, wenn gegen die Bescheide des Landrats des Saarpfalz-Kreises vom 7. und 11. Juli zulässigerweise Klage erhoben werden könnte; das Ergebnis hängt von der Prüfung der Begründetheit derartiger Klagen ab. Da gegen zwei unterschiedliche Bescheide vorgegangen werden soll, ist eine gesonderte Untersuchung der Erfolgsaussichten hiergegen gerichteter Klagen erforderlich.

Anmerkung: Siehe zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess diesen Hinweis.

Erster Teil: Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli

Eine gegen den Bescheid vom 7. Juli gerichtete Klage der "Alternativen Aktion e.V." hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich dann, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Da die Erlaubniserteilung nach dem Sachverhalt auf § 29 Abs. 2 StVO beruht und hierzu durch diese Vorschrift allein die öffentliche Verwaltung ermächtigt wird, liegt eine Norm des öffentlichen Rechts und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Trotz der - möglicherweise zu beachtenden - verfassungsrechtlichen Garantie der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil darunter lediglich Streitigkeiten von Verfassungsorganen über ihre verfassungsrechtlich verbürgten Kompetenzen verstanden werden. Da eine Sonderzuweisung nicht besteht, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Der Alternative Aktion e.V. wendet sich hier gegen den Bescheid vom 7. Juli.

1. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

Dementsprechend könnte hier eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in Betracht kommen, weil die Erlaubnis ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Freilich handelt es sich um eine begünstigende Maßnahme, so dass an eine Anfechtung lediglich der belastenden Auflagen zu denken wäre, die auch im Widerspruchsverfahren allein angegriffen wurden.

Anmerkung: Zur hiermit angesprochenen Frage der richtigen Klageart zur Anfechtung von Nebenbestimmungen siehe den Abgestellt-Fall.

Indessen geht der Alternative Aktion e.V. davon aus, dass ihre Veranstaltung keiner Erlaubnis bedarf und demzufolge auch keine Grundlage für die Beifügung belastender Auflagen besteht. Streitgegenstand einer Anfechtungsklage müsste deshalb wohl die Erlaubnis insgesamt sein, so dass diese Klageart geeignet wäre, den Vorstellungen des Alternative Aktion e.V. zum Erfolg - Beseitigung eines Bescheides, der auch belastende Elemente enthält - zu verhelfen. Jedoch hat sich mit der Absage der geplanten Veranstaltung und dem Ablauf des für sie vorgesehenen Termins der Verwaltungsakt erledigt, so dass eine Anfechtungsklage - wegen Wegfalls der Beschwer - ausscheidet.

2. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

Statthafte Klageart könnte daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. Indessen kommt eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, weil anderenfalls vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte unter den anderen Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO angreifbar wären als nach Rechtshängigkeit erledigte.

Anmerkung: § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO legt gesetzlich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses fest, das für die Feststellungsklage erforderlich ist, aber nach Erledigung eines Verwaltungsakts (d.h. des Wegfalls der Beschwer) gerade nicht mehr besteht; darüber hinaus macht die Vorschrift eine Klageänderung (und damit die Zustimmung der anderen Beteiligten oder die Annahme der Sachdienlichkeit durch das Gericht gemäß § 91 Abs. 1 VwGO) entbehrlich und lässt auch - anders als § 43 Abs. 1 VwGO - nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu, sondern auch die der "schlichten" Rechtswidrigkeit.

Eine unterschiedliche Behandlung angesichts des vielfach von Zufälligkeiten bestimmten Zeitpunkts der Klageerhebung wie des Eintritts der Erledigung wäre nicht angemessen. Freilich bleibt auch insoweit zu beachten, dass im Widerspruchsverfahren allein die der Erlaubnis beigefügten selbständig anfechtbaren belastenden Auflagen angegriffen wurden, doch würde eine Feststellung, dass der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist, als die Auflagen mangels Erlaubnisbedürftigkeit der Veranstaltung einer Rechtsgrundlage entbehren, dem Begehren des Alternative Aktion e.V. gerecht werden.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Funke/Stocker, JuS 2019, 979, 978. Zur Frage, ob und in welchem Umfang die analoge Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung eines Verwaltungsakts vor Klageerhebung in einer Klausur oder Hausarbeit begründet werden muss, siehe diesen Hinweis; zusammenfassend zur Fortsetzungsfeststellungsklage in der Fallbearbeitung Bühler/Brönnecke Jura 2017, 34 ff.

3. (Negative) Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Zu denken wäre indes auch an eine (negative) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, weil der Alternative Aktion e.V. die Auffassung vertritt, die von ihm vorgesehene Veranstaltung habe keiner Erlaubnis bedurft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Danach muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 3 C 26/13 v. 20.11.2014, Abs. 12 = NVwZ-RR 2015, 420, Abs. 12; ferner: BVerwG, 6 A 1/13 v. 28.5.2014, Abs. 20 = BVerwGE 149, 359, Abs. 20; BVerwG, 6 A 9/14 v. 14.12.2016, Abs. 12 = BVerwGE 157, 8 Abs. 12; BVerwG, 6 C 46/16 v. 25.10.2017, Abs. 12 = BVerwGE 160, 169 Abs. 12; Hufen, § 18 Rn. 4; näher Mruk Jura 2022, 663 ff.

Eine Norm, die für ein bestimmtes Verhalten eine Genehmigung anordnet, begründet ein Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der sich in bestimmter Weise verhalten will, und der Genehmigungsbehörde. Geht also jemand davon aus, eine Maßnahme sei nicht genehmigungsbedürftig, so kann er diese Auffassung mit einer (negativen) Feststellungsklage klären lassen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, VII C 240.59 v. 25.5.1962, Abs. 20 = BVerwGE 14, 202, 203; BVerwG, 6 C 44/16 v. 25.10.2017, Abs. 11 = BVerwGE 160, 157 Abs. 11.

Genau so liegt es hier, da es um die Frage geht, ob nach § 29 Abs. 2 StVO einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde für die Durchführung der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" auf dem Marktplatz von Saarheim erforderlich ist. Der Statthaftigkeit einer solchen Klage stünde auch § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, weil der Alternative Aktion e.V. nach Absage der Veranstaltung und Ablauf des vorgesehenen Termins ihre Rechte nicht mehr durch Gestaltungs- oder Leistungsklage, sondern allenfalls noch durch eine besondere Form der Feststellungsklage - nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog - verfolgen kann.

4. Ergebnis zu II

Der Fortsetzungsfeststellungsklage gegenüber dürfte dementsprechend die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vorzuziehen sein, weil sie a priori am besten geeignet erscheint, die vom Alternative Aktion e.V. erstrebte rechtliche Klärung herbeizuführen.

III. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Ferner müsste ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen. Als ein solches Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 B 14/17 v. 20.12.2017, Abs. 13 = NVwZ 2018, 739 Abs. 13.

Da die hier vorliegende Konstellation gewisse Ähnlichkeiten mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufweist, ist hier von dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses zumindest dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen.

Anmerkung: Siehe hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 43 Rn. 23 ff.

Danach liegt das berechtigte Interesse an der Feststellung u.a. vor, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Hierfür ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig in vergleichbarer Situation eine vergleichbare Maßnahme erlassen wird und die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sind.

Anmerkung: Zur Wiederholungsgefahr bei der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO siehe BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022, Abs. 12 = BVerwGE 175, 346 Abs. 12; für Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 21 = BVerwGE 146, 303 Abs. 21; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 13 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 13; BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 10 = NVwZ 2014, 883 Abs. 10; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 10 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 10; BVerwG, 8 C 3/19 v. 12.12.2019, Abs. 15 f. = BVerwGE 167, 189 Abs. 15 f.; BVerwG, 6 B 22/22 v. 23.11.2022, Abs. 13 = NVwZ-RR 2023, 342 Abs. 13.

Da der Alternative Aktion e.V. zum einen in ihren Möglichkeiten, die vorgesehene kommunalpolitische Aktion durchzuführen, aufgrund der vom Landrat angenommenen Erlaubnisbedürftigkeit beschränkt und damit in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könnte und der Verein zum anderen die geplante Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" - wie es im Sachverhalt heißt - "bei nächster Gelegenheit" durchführen will, besteht sowohl ein schutzwürdiges rechtliches Interesse als auch ein Interesse an baldiger Feststellung.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

In der Rechtsprechung wird heute die Ansicht vertreten, auch bei der Feststellungsklage sei § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 B 71.90 v. 30.7.1990, Abs. 5 = NVwZ 1991, 470, 471; BVerwG, 10 C 18/14 v. 2.12.2015, Abs. 17 = NVwZ-RR 2016, 344 Abs. 17.

Das vermag im Hinblick auf das Erfordernis des Feststellungsinteresses zwar wenig zu überzeugen.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 18 Rn. 17.

Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, da der Alternative Aktion e.V. jedenfalls als klagebefugt anzusehen wäre: der Alternative Aktion e.V. kann vorliegend die Möglichkeit einer Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit, auf die sie sich als juristische Person (§ 21 BGB) wegen Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, geltend machen.

V. Passive Prozessführungsbefugnis

Richtiger Beklagter im Verfahren der allgemeinen Feststellungsklage ist - ausgehend von dem in § 78 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsträgerprinzip - diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts, der gegenüber das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll.

Anmerkung: Siehe hierzu z.B. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 43 Rn. 15.

Das ist hier der Kreis, für den der Landrat als untere Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVO i.V.m. § 7 Abs. 1 StVZustG, § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG gehandelt hat.

Anmerkung: Siehe allgemein zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 und des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

Im vorliegenden Fall wäre daher eine Feststellungsklage gegen den Saarpfalz-Kreis zu richten.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Der Alternative Aktion e.V. ist als eingetragener Verein juristische Person (§ 21 BGB) und damit beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO. Die Beteiligtenfähigkeit des Saarpfalz-Kreises beruht ebenfalls auf § 61 Nr. 1 VwGO.

VI. Ergebnis zu A

Da Anhaltspunkte für das Fehlen weiterer Sachurteilsvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen nicht bestehen, wäre eine allgemeine Feststellungsklage zulässig.

B) Begründetheit

Eine allgemeine Feststellungsklage wäre begründet, wenn die vom Alternative Aktion e.V. vorgesehene Veranstaltung keiner Erlaubnis bedürfte. Daher ist zu prüfen, ob gemäß § 29 Abs. 2 StVO eine Erlaubnispflicht besteht.

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 StVO

Fraglich ist bereits, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StVO vorliegen. Der Alternative Aktion e.V. vertritt insoweit die Auffassung, die von ihm geplante Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" stelle keine Benutzung des Marktplatzes für den Verkehr dar, und verneint damit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StVO. Dies wäre dann zutreffend, wenn eine "Veranstaltung" gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO nur dann vorläge, wenn damit eine "Benutzung zum Verkehr" nach § 29 Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift im Sinne einer Fortbewegung von Personen oder Gütern zur Überwindung von Entfernungen, einschließlich des ruhenden Verkehrs, verbunden wäre, so dass eine "stationäre" Veranstaltung a priori nicht einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfte.

Anmerkung: So die früher überwiegend von Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, vgl. die Nachweise in BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989, Abs. 8 = BVerwGE 82, 34, 36.

Jedoch lässt sich anderen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - z.B. den § 32 und § 33 StVO - entnehmen, dass das Straßenverkehrsrecht nicht lediglich den Verkehr in einem derart eng verstandenen Sinne regelt, sondern die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im umfassenden Sinne zum Gegenstand hat und demgemäß sowohl Gefahren, die dem Verkehr und den Verkehrsteilnehmern von anderen Verkehrsteilnehmern drohen, als auch Gefahren, die von außerhalb auf den Straßenverkehr einwirken, begegnen will. Daher sind als "Veranstaltungen" i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO neben den durch den Verkehr mit Fahrzeugen gekennzeichneten in gleicher Weise diejenigen anzusehen, die auf andere Weise mit einer übermäßigen Benutzung der Straßen verbunden sind.

Anmerkung: BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989, Abs. 9 = BVerwGE 82, 34, 36 ff.; OVG Münster, 11 A 27/14 v. 30.9.2015, Abs. 8 = NVwZ-RR 2016, 83, 84.

Deshalb umfasst die mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme von Straßen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO auch die "stationäre", "verkehrsfremde" Nutzung von Straßen, so dass die von dem Alternative Aktion e.V. geplante Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" insoweit als erlaubnisbedürftig angesehen werden könnte, als sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StVO erfüllt.

Anmerkung: Soweit eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO notwendig ist, ist eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis § 18 Abs. 7 StrG nicht notwendig. Hierauf war nach dem Sachverhalt nicht einzugehen; siehe zum Verhältni zwische § 29 Abs. 2 StVO und straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen auch Stelkens/Perabo, in:  Kugelmann (Hrsg.) Verfahrensrecht für die Sicherheit von Großveranstaltungen, 2015, S. 11, 122 ff.

II. Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 StVO auf die Veranstaltung

Fraglich ist jedoch, ob § 29 Abs. 2 StVO im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil die vorgesehene Veranstaltung einem kommunalpolitischen Anliegen dient.

1. Folge der Qualifizierung der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung

Bei der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" könnte es sich nämlich um eine Versammlung unter freiem Himmel i.S. der §§ 14 ff. VersG des Bundes handelt, das im Saarland nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG weiterhin Anwendung findet.

Anmerkung: Seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene (Bundes-)Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Eine solche Ersetzung ist bislang in Bayern, Berlin, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfolgt (s. Höfling/Krohne, JA 2012, 734 f.; zum Berliner VersFG BE s. Heintzen/Siegel, LKV 2021, 337 ff.; Schlüsselburg, LKV 2021, 211 ff.; Ullrich, DVBl. 2021, 1060 ff.; zum Hessischen HVersG: Gerster, GSZ 2023, 168 ff.). In Anbetracht der aus den Grundrechten abgeleiteten Vorgaben des BVerfG und der damit einhergehenden unitarisierenden Wirkung der Grundrechte im Bereich des Versammlungsrechts verbleibt dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung des Regelungsbereichs "Verbot bzw. Auflösung von und Auflagen für Versammlungen" jedoch kaum Spielraum (siehe hierzu Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.).

Daher könnten die §§ 14 ff. VersG die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 2 StVO spezialgesetzlich ausschließen. Denn das VersG sieht in § 14 Abs. 1 VersG für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel nur eine Anmeldepflicht vor, nicht jedoch eine Erlaubnisbedürftigkeit.

Vor allem aber enthält § 15 VersG - neben der Ermächtigung zur Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG - in § 15 Abs. 1 VersG die Ermächtigung, eine Versammlung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst aber sowohl den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen.

Anmerkung: Siehe zu dieser Definition nur BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 23 = BVerwGE 143, 74 Abs. 23; BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; Götz/Geis, § 10 Rn. 3.

Damit ist Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Insoweit deckt sich der Schutzzweck der § 14 und § 15 VersG mit dem des § 29 Abs. 2 StVO.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989, Abs. 15 = BVerwGE 82, 34, 40.

Soweit daher die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Versammlungen i.S.d. § 14 Abs. 1 VersG beeinträchtigt werden können, geht im Hinblick auf die Bedeutung der Versammlungsfreiheit als Element demokratischer Meinungsbildung und -äußerung das Versammlungsrecht der straßenverkehrsrechtlichen Regelung vor (sog. "Konzentrationswirkung" des Versammlungsrechts).

Anmerkung: Siehe hierzu etwa Eibenstein, JA 2023, 764, 768 ff.; Petersen, DÖV 2019, 131, 134 ff.

2. "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung i.S.d. VersG?

Damit ist fraglich, ob und ggf. inwieweit die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung i.S.d. VersG angesehen werden kann. Grundsätzlich kann insoweit angenommen werden, dass der Begriff der "Versammlung" des VersG - jedenfalls im Wesentlichen - deckungsgleich mit dem Versammlungsbegriff des Art. 8 GG ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvQ 28/01 und 30/01 v. 12.7.2001, Abs. 18 = NJW 2001, 2459, 2460; Meßmann, JuS 2007, 524, 525; Tschentscher, NVwZ 2001, 1243, 1244 (dort auch zu verbleibenden Unterschieden).

a) Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung von Versammlungen zu Volksbelustigungen

Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG sind nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch nur örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten, Erörterung oder Kundgabe. Nach diesem engen Verständnis reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 GG nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Dies soll sich aus dem Bezug des Art. 8 Abs. 1 GG zum Prozess öffentlicher Meinungsbildung ergeben.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1190/90 v. 24.10.2001, Abs. 37 ff. = BVerfGE 104, 92, 103 f.; BVerfG (K), 1 BvR 1402/06 v. 10.12.2010, Abs. 19 = NVwZ 2011, 422 Abs. 19. Diese enge Grenzziehung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG durch das BVerfG (kritisch hierzu etwa Höfling/Krohne, JA 2012, 734, 736) kam damals etwas überraschend, weil zuvor durchaus ein wesentlich weiterer Versammlungsbegriff in Literatur und Rechtsprechung herrschend war (siehe hierzu die Zusammenstellung der verschiedenen Auffassungen bei Bredt, NVwZ 2007, 1358 ff.; Brenneisen, NordÖR 2006, 97, 98; Laubinger/Repkewitz, VerwArch 90 [2001], 585, 615 ff.; Schäffer, DVBl. 2012, 546, 547) und das BVerfG sich insbesondere auch nicht veranlasst gesehen hatte, sich mit den gegenteiligen Auffassungen - die nicht des Erwähnens wert gefunden wurden - näher auseinanderzusetzen. Soweit die Länder eigene Versammlungsgesetze erlassen haben, wird der Versammlungsbegriff zumeist entsprechend eng definiert, vgl. z. B. Art. 2 Abs. 1 BayVersG: "(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung." (s. zu diesen Definitionen Höfling/Krohne, JA 2012, 734, 736).

In diesen engen Versammlungsbegriff fallen reine Volksbelustigungen, Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen zwar ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche (Massen-)Party gedacht sind. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich aber auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird allerdings auch wieder nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Im Ergebnis kommt es entscheidend auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung an.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 458/10 v. 27.10.2016, Abs. 110 f. = BVerfGE 143, 161 210 f.; BVerfG, 1 BvQ 28/01 und 30/01 v. 12.7.2001, Abs. 21 f. = NJW 2001, 2459, 2461; BVerwG, 6 C 23/06 v. 16.5.2007, Abs. 15 ff. = BVerwGE 129, 42, 45 f.

Bei der somit notwendigen Ermittlung des Gesamtgepräges der Veranstaltung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG in dem sog. Brokdorf-Beschluss ausdrücklich betont hat, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit nicht auf Veranstaltungen beschränkt ist, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern Art. 8 GG vielfältige Formen gemeinsamen Verhalten schützt bis hin zu non-verbalen Ausdrucksformen. Insoweit ist der Versammlungsbegriff zukunftsoffen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 343; BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022, Abs. 21 = BVerwGE 175, 346 Abs. 21.

Auch erscheint es zur Ermittlung des Schwerpunkts der Veranstaltung als ungeeignet, z. B. auf die Länge der Redebeiträge abzustellen, weil sonst "Schweigemärsche" und "Lichterketten" aus dem Versammlungsbegriff herausfallen würden. Ebenfalls betroffen wären Wahlkampfveranstaltungen, bei denen vielfach das musikalische Rahmenprogramm die Dauer der Redebeiträge übersteigt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 1402/06 v. 10.12.2010, Abs. 23 f. = NVwZ 2011, 422 Abs. 23 f.

Das "Unterhaltsame" muss dementsprechend nicht völlig ausgegrenzt werden, weil dies andernfalls bedeuten würde, den Versammlungsbegriff durch die Ausgrenzung des Unterhaltsamen auf die "aufopferungszentrierten Protestformen der 68er Generation" zu begrenzen. Als zusammenfassende Testfrage kommt vielmehr in Betracht, ob das Veranstaltungsmotto, die Routenplanung bzw. der Standort oder auch Zeitpunkt der Versammlung beliebig ausgetauscht werden können, ohne dass sich am Teilnehmerkreis der Veranstaltung etwas ändert.

Anmerkung: Zum Vorstehendem Tschentscher, NVwZ 2001, 1243, 1245.

Bei der Abgrenzung zwischen Versammlungen und sonstigen - geselligen oder unterhaltenden - Veranstaltungen hält das BVerwG eine "Drei-Schritt-Prüfung" für notwendig.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 23/06 v. 16.5.2007, Abs. 17 f. = BVerwGE 129, 42, 47 ff. Dies wurde wohl im Grundsatz vom BVerfG gebilligt: BVerfG, 1 BvR 458/10 v. 27.10.2016, Abs. 110 ff. = BVerfGE 143, 161, 210 f.

Zunächst seien in einem ersten Schritt alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Dabei seien Elemente nicht zu berücksichtigen, mit denen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Insoweit sei bei der Ausklammerung nur vorgeschobener Elemente allerdings mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In einem zweiten Schritt müsse sich dann eine Gesamtschau anschließen, bei der die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten seien. Schließlich seien - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiege das Gewicht der zuerst genannten Elemente, sei die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genieße die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Sei ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, sei die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.

Anmerkung: Siehe zum Ganzen auch den Gothic-Fall und den Ruprechts-Razzia-Fall. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das BVerfG selbst etwa eine von einer "Weltanschauungsgemeinschaft" veranstaltete "Heidenspaß-Party" am Karfreitag als Versammlung gewertet, weil sie insgesamt als Protest Nichtgläubiger gegenüber den als "stillen Feiertag" ausgestalteten Karfreitag ausgestaltet war und bei mehrstündigen Veranstaltungen mit verschiedenen Programmpunkten der Meinungskundgebungscharakter bei einzelnen Programmpunkten zurücktreten könne, solange die Gesamtveranstaltung insgesamt davon geprägt bleibe (BVerfG, 1 BvR 458/10 v. 27.10.2016, Abs. 114 ff. = BVerfGE 143, 161, 212 ff.; ablehnend insoweit Schwarz/Sairinger, BayVBl. 2018, 289, 294 ff.). In seiner Eilrechtsschutzentscheidung zum G-20-Protestcamp in Hamburg hat das BVerfG den Versammlungscharakter des Protestcamps insgesamt offen gelassen, weil diese Frage im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht beantwortet werden könne: BVerfG (K), 1 BvR 1387/17 v. 28.6.2017, Abs. 22 f. = NVwZ 2017, 1374, Abs. 22 ff. (hierzu auch OVG Hamburg, 4 Bs 125/17 v. 22.6.2017, Abs. 22 ff. = NVwZ 2017, 1390 Abs. 22 ff.; OVG Hamburg, 4 Bs 148/17 v. 5.7.2017, Abs. 46 ff. = NordÖR 2017, 563, 565 ff.; Hartmann, NVwZ 2018, 200 ff.; Mehde, DÖV 2018, 1 ff.). Ebenfalls hat das BVerfG in einem Eilrechtsschutzverfahren den Versammlungscharakter einer Anti-Corona-Maßnahmen-Dauermahnwache offen gelassen: BVerfG (K), 1 BvQ 94/20 v. 30.8.2020, Abs. 14 und 17 = NVwZ 2020, 1508 Abs. 14 und 17. Das BVerwG hat die sog. "Fuck-Parade" als Versammlung gewertet, deren Veranstalter folgende Themen in der Versammlungsanmeldung angegeben hatte: "Keine Zensur durch Kommerz", "Love Parade raus aus dem Tiergarten", "Leben statt Hauptstadtwahn" und "Keine Party ist illegal". Diese Forderungen seien jeweils auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen und es sei nach der Konzeption der Veranstaltung unstreitig beabsichtigt gewesen, sie auf Spruchbändern wiederzugeben, die an zahlreichen Lastkraftwagen angebracht werden sollten und von Außenstehenden wahrgenommen worden wären. Zwar seien diese Forderungen nicht in jeder Hinsicht aus sich heraus verständlich. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Forderungen u. a. auf den Handzetteln, die anlässlich der Veranstaltung hätten verteilt werden sollen, näher begründet worden wären. Auch wurde auf die Internet-Seite des Veranstalters hingewiesen, auf der die Forderungen näher erläutert worden waren (BVerwG, 6 C 23/06 v. 16.5.2007, Abs. 19 ff. = BVerwGE 129, 42, 49 ff.). Ebenfalls in Anwendung dieser Grundsätze hat der VGH Mannheim (VGH Mannheim, 1 S 349/10 v. 12.7.2010, Abs. 30 ff. = KommJuR 2011, 107, 109 f.) ein Skin-Head-Konzert als Versammlung gewertet: Skin-Head-Konzerte seien dadurch geprägt, dass mit der Musik zugleich eine politische Botschaft vermittelt werde. Einerseits thematisierten die Texte rechtsextremistischer Skinheadbands das Selbstverständnis und Lebensgefühl der rechtsextremistischen Skinheadszene. Andererseits sei diese Musik das wichtigste Propagandamedium, über das rechtsextremistische Inhalte in die Skinheadszene transportiert würden. So richten sich nicht wenige dieser Lieder gegen szenetypische Feindbilder wie Ausländer, Juden, Israel, die USA, Homosexuelle, "Linke", Punker, gegen die Presse sowie staatliche Institutionen und Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland. Der szeneeigenen Musik und insbesondere den Konzerten komme ein hoher identitätsstiftender Stellenwert zu. Die Konzerte dienten auch der Rekrutierung neuer Anhänger und deren ideologischer Festigung und trügen zur Förderung einer rechtsextremistischen Orientierung vor allem bei jugendlichen und heranwachsenden Konzertbesuchern bei. Anders als etwa bei einem normalen Popkonzert würden bei einem Skinheadkonzert die übrigen Besucher "nicht nur in Kauf genommen, sondern als Gleichgesinnte empfunden", mit denen man sich zusammenfinden wolle, um sich beim gemeinsamen Musikgenuss in der eigenen Überzeugung zu bestärken und die gleiche Gesinnung zur Schau zu stellen (s. hierzu auch OVG Bautzen, 3 B 126/18 v.19.4.2018 Abs. 11 = NJW 2018, 2429 Abs. 11; ferner die Fallbearbeitung von Ludwigs/Schmidt, Jura 2015, 518, 522 f.). Zudem hat das OVG Münster (OVG Münster, 15 B 359/15 v. 25.3.2015, Abs. 5) hat bei "lebensnaher Beurteilung" auch eine Veranstaltung "Rock für Dortmund – Laut gegen Sozialabbau, Masseneinwanderung und Perspektivlosigkeit" als Versammlung gewertet, wofür insbes. das "mitgeteilte Versammlungsthema, die unbestrittene Möglichkeit, politische Anliegen über Musik zu vermitteln, sowie die Anbindung der Versammlung an die weitere Versammlung, die der Landesverband der Partei 'Die Rechte' am selben Tag in Dortmund durchzuführen beabsichtigt" spreche. Zudem seien hinreichend tragfähige Anhaltspunkte, dass es sich bei der angemeldeten Versammlung um ein an "Musikinteressierte adressiertes Rahmenprogramm" handele, also letztlich um eine von Art. 8 GG nicht erfasste rein unterhaltende Veranstaltung, nicht vorgetragen worden. Dagegen hat das OVG Münster eine Veranstaltung ("Union Move"), mit der DJs und Szene-Veranstalter unter dem Motto "Music is visible" gemeinsam gegen unverhältnismäßige und ungleiche Genehmigungsverfahren zur Zulassung elektronischer Tanz-Paraden auf Deutschlands Straßen mit dem Ziel sichtbar machen wollten, Musikveranstaltungen wie Techno-Paraden erneut öffentlich sichtbar zu machen und die Interessen durch geordnetes und zielgerichtetes Spektakel hervorzuheben, nicht als Versammlung, sondern als Tanzveranstaltung gewertet (OVG Münster, 15 B 845/22 v. 15.7.2022, Abs. 9 ff. = NWVBl. 2022, 521 ff.). Das VG Meiningen (VG Meiningen, 2 E 221/17 ME v. 3.7.2017, S. 8 ff. = ThürVBl. 2018, 39, 41 ff.) hat schließlich ein Rechtsrock-Festival unter dem Motto "Rock gegen Überfremdung – Identität & Kultur bewahren" mit mehreren Bands und Rednern mit vergleichbaren Argumenten und ausführlicher Begründung ebenfalls als Versammlung gewertet (hierzu ausführlich Petersen, DÖV 2019, 131, 136 ff.; ferner OVG Weimar 3 EO 467/19 v. 4.7.2019, Abs. 4 = ThürVBl. 2020, 218).

b) Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung?

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier zunächst festzuhalten, dass es sich bei Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" jedenfalls auch um eine Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung in einer öffentlichen Angelegenheit zur Einwirkung auf die Öffentlichkeit handelt; dies kommt in der Zielsetzung der Veranstaltung - ökologische Umgestaltung der Saarheimer Stadtpolitik und Förderung alternativer Lebensbedingungen - deutlich zum Ausdruck.

Anmerkung: Hierauf allein abstellend BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989, Abs. 13 = BVerwGE 82, 34, 38 f.

Es bestehen hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versammlungszwecke nur "vorgeschoben" sein könnten. Zudem ist hier auch das Element der Meinungskundgabe als gemeinsamer Zweck nach außen erkennbar: Es ist deutlich, dass die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" mit einem anderen Titel und einem anderen Zeitpunkt gerade keine "alternative Gegenbewegung" zum Saarheimer Stadtfest mehr wäre und dann auch ein anderes Klientel anzöge.

c) Ergebnis zu 2

Damit kommt der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" Versammlungscharakter zu, so dass § 29 Abs. 2 StVO auf diese Veranstaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist. Damit bedürfte die die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" im Hinblick auf das Ziel kommunalpolitischer Willenskundgebung "an sich" keiner straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis.

Anmerkung: So BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989, Abs. 14 ff. = BVerwGE 82, 34, 39 ff. m.w.N.; ferner OVG Bremen, 1 B 215/21 v. 4.5.2021, S. 7 ff. = NordÖR 2021, 537, 540.

3. Reichweite der Erlaubnisfreiheit aufgrund der §§ 14 ff. VersG

Aufgrund des vom BVerfG propagierten engen Versammlungsbegriffes (siehe oben Erster Teil B II 2), könnte jedoch fraglich sein, ob sich die aus §§ 14 ff. VersG ergebende Erlaubnisfreiheit nur auf die Veranstaltung als solche, nicht jedoch auf ihre "Infrastruktur" (Imbissstände, Informationstische, Podium) bezieht. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG würde dann nur die Handlungen umfassen, die unmittelbar dem Versammlungszweck, d. h. der auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, dienen. Demgegenüber würde alles das nicht in den Anwendungsbereich der §§ 14 ff. VersG fallen, was bloße Folge oder Begleiterscheinung einer beliebigen Ansammlung von Menschen sein kann. Für solche Einrichtungen würde dementsprechend die "Konzentrationswirkung" der §§ 14 ff. VersG (siehe oben Erster Teil B II 1) nicht gelten, so dass für ihre Genehmigungsbedürftigkeit das jeweilige Fachrecht maßgeblich wäre. Nach dieser Sichtweise müsste für das Aufstellen der Informationstische, der Imbissstände, Sitzbänke, Tische und wohl auch des Podiums eine Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO beantragt werden.

Anmerkung: So Kanther, NVwZ 2001, 1239, 1240 ff.; in diese Richtung auch OVG Bautzen, 3 BS 257/01 v. 9.11.2001, S. 6 f. = NVwZ-RR 2002, 435, 436 (für Versammlungszelt); OVG Berlin, 1 SN 63.99 v. 8.7.1999, Abs. 2 = LKV 1999, 372 f. (für Imbissstand); VGH Mannheim, 1 S 1957/93 v. 16.12.1993, Abs. 7 = NVwZ-RR 1994, 370 (für Imbissstand); VGH München, 10 CS 12.1419 v. 2.7.2012, Abs. 22 ff. = BayVBl. 2012, 756, 757 ff. (für Versammlungszelt); VG Berlin, 1 A 361.03 v. 23.12.2003, Abs. 4 = NVwZ 2004, 761 (für Versammlungszelt); VG Frankfurt a. M., 5 L 2558/12 v. 6.8.2012, Abs. 43 = NVwZ-RR 2012, 806, 807 (für Campingausrüstungen der "Occupy-Bewegung"). Zusammenfassend zu dieser älteren Rechtsprechung Fischer, NVwZ 2022, 353, 355.

Im Ergebnis kann diese "Verengung" der "Konzentrationswirkung" des Versammlungsrechts jedoch nicht überzeugen. Sie schränkt den Versammlungsbegriff zu weit ein, indem sie de facto nur noch "klassische" kurzzeitige Demonstrationszüge genehmigungsfrei zulässt, für die die Bereitstellung von Verpflegung, Toilettenwagen etc. nicht erforderlich scheint. Schon wenn eine Abschlusskundgabe mit einem hierfür zu errichtenden Podium beabsichtigt ist, müsste demgegenüber für dieses Podium bereits eine straßenverkehrsrechtliche oder eine straßenrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Dem widerspricht der im Brokdorf-Beschluss hervorgehobene Grundsatz, dass der Versammlungsbegriff grundsätzlich offen ist und zumindest alle Formen der gemeinsamen Meinungskundgebung erfasst.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 343.

Hiermit verträgt sich keine Differenzierung zwischen der Versammlung "als solcher" und ihren Begleiterscheinungen

Anmerkung: In diese Richtung BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989, Abs. 15 = BVerwGE 82, 34, 39.

Daher ist anzunehmen, dass das Aufstellen einer solchen "Infrastruktur" von der Versammlungsfreiheit (und damit der Konzentrationswirkung der §§ 14 ff. VersG) umfasst ist, die für den Charakter der Versammlung entscheidend ist. Dies kann sich daraus ergeben, dass die "Infrastruktur" einen inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema aufweist (Informationsstände), dass sie der Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse und damit der Möglichkeit des Verweilens am Versammlungsort dient (Imbissstände, Toilettenwagen aber auch Kinderbetreuungseinrichtungen ["Kinderschminken"]) oder für die Art und Weise der Meinungsäußerung prägend ist (Podium, Lautsprecherwagen, Großbildschirm-Fernseher). Nicht von dem Versammlungsbegriff umfasst sind daher allenfalls solche "Infrastrukturmaßnahmen", die keinen Bezug zur Versammlung selbst mehr aufweisen, wie z. B. reine Werbestände für den Sponsor einer Versammlung oder Verkaufsflächen für Kunstgewerbe oder "szenetypische Devotionalien".

Anmerkung: Wie hier jetzt auch BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022, Abs. 21 und 27 ff. = BVerwGE 175, 346 Abs. 21 und 27 ff. Das BVerwG hat hier (1.) festgestellt, der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung stehe seiner Einordnung als durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen, soweit der Veranstaltung noch dauerhaft ein auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteter Zweck entnommen werden könne (diese Feststellung war notwendig geworden, nachdem teilweise angenommen worden war, dass etwa die über sechs Jahre bewohnten Baumhäuser des "Hambacher Forstes" vor allem deshalb keine "Versammlungsinfrastruktur" mehr seien, weil eine jahrelange "Waldbesetzung" keine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG mehr sei, so z. B. Thal, BauR 2019, 587, 589 ff.; hiergegen z. B. Honer, DÖV 2023, 753, 756 f.). Hiervon ausgehend hat das BVerwG (2.) festgestellt, dass die eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps dem unmittelbaren Schutz des Art. 8 GG unterfalle, wenn sie (a) einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder (b) für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen sei (BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022, Abs. 21 und 27 ff. = BVerwGE 175, 346 Abs. 21 und 27 ff.; ebenso  Fischer, NVwZ 2022, 353, 358 ff.; Honer, DÖV 2023, 753, 758 ff.). Das OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, 10 PA 53/23 v. 18.4.2023 = NdsVBl 2023, 310 ff.) und das OVG Hamburg (OVG Hamburg, 4 Bf 221/20 v. 1.3.2023, Abs. 98 ff. = NordÖR 2023, 595, 601)nehmen das "logistisch erforderlich" ernst (siehe hierzu auch Eibenstein, JA 2023, 764, 766;  Honer, DÖV 2023, 753, 760) und sehen Schlafzelte nicht mehr als zwingenden Bestandteil einer "Dauermahnwache", wenn die im innerstädtischen Bereich belegen ist und deshalb hinreichend kommerzielle und ggf. auch private Unterkunftsmöglichkeiten bestehen (ähnlich Droege/Debus, Jura 2023, 1082, 1087 f.). Das OVG Münster (OVG Münster, 7 A 2635/21 v. 16.6.2023, Abs. 67 ff. = NVwZ 2023, 1261, Abs. 39 ff.) hat zudem klargestellt, dass Infrastruktureinrichtungen unfriedlicher Versammlungen (hier: Baumhäuser im Hambacher Forst) natürlich nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt sind (ähnlich auch OVG Magdeburg, 2 M 78/21 v. 2.7.2021, Abs. 31).
Vor der o. g. Entscheidung des BVerwG (BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022, Abs. 21 und 27 ff. = BVerwGE 175, 346 Abs. 21 und 27 ff.) war die Frage, inwieweit die Errichtung der "Versammlungsinfrastruktur" von der Versammlungsfreiheit geschützt wird, in der Eilrechtsschutzentscheidung des BVerfG zum G-20-Protestcamp in Hamburg noch offen gelassen worden, weil diese Frage im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht beantwortet werden könne: BVerfG (K), 1 BvR 1387/17 v. 28.6.2017, Abs. 22 f. = NVwZ 2017, 1374, Abs. 22 ff. (ähnlich auch BVerfG [K], 1 BvQ 94/20 v. 30.8.2020, Abs. 14 und 17 = NVwZ 2020, 1508 Abs. 14 und 17; siehe hierzu aber auch OVG Hamburg, 4 Bs 125/17 v. 22.6.2017, Abs. 30 ff. = NVwZ 2017, 1390 Abs.
30 ff.; OVG Hamburg, 4 Bs 148/17 v. 5.7.2017, Abs. 46 ff. = NordÖR 2017, 563, 565 ff.). Das BVerwG hatte zudem das "Camp Reddich", soweit es den Teilnehmern der gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm gerichteten Versammlung nur als Übernachtungsmöglichkeit diente, zwar nicht selbst als Versammlung gewertet, jedoch als in den "Vorfeldschutz" des Art. 8 Abs. 1 GG als mit einbezogen betrachtet (BVerwG, 6 C 46/16 v. 25.10.2017, Abs. 24 ff. = BVerwGE 160, 169 Abs. 24 ff.).
Ähnlich wie hier zur Frage der Einbeziehung von Versammlungsinfrastrukturen in den Versammlungsbegriff (wenn auch teilw. etwas strenger) ferner: OVG Bremen, 1 B 215/21 v. 4.5.2021, S. 3 ff. = NordÖR 2021, 537, 538 f.; OVG Magdeburg, 2 M 78/21 v. 2.7.2021, Abs. 25 ff.; VGH München, 10 B 14.2246 v. 22.9.2015, Abs. 49 f. = NVwZ-RR 2016, 498 Abs. 49 f.; VGH München, 10 B 21.1694 v. 8.3.2022, Abs. 73 ff. = BayVBl. 2022, 481 Abs. 73 ff.; OVG Münster, 7 A 1668/15 v. 7.12.2016, Abs. 32 ff. = BauR 2017, 533, 534 f.; VG Berlin, 1 A 191/99 v. 25.6.1999, Abs. 11 ff. = LKV 1999, 373, 375; VG Bremen, 5 V 807/21 v. 28.4.2021, S. 9 ff. = KommJur 2021, 222, 225 ff.; VG Meiningen, 2 E 113/16 v. 14.4.2016, S. 11 ff. = ThürVBl. 2018, 43, 46 ff.;
Enders, Jura 2020, 569, 577; Hartmann, NVwZ 2018, 200, 205 f.; zusammenfassend zu dieser jüngeren Rechtsprechung Fischer, NVwZ 2022, 353, 356 ff. Sehr weitgehend dagegen durch Einbeziehung der Errichtung kommerzieller Verkaufsstände mit "rechtsnationalen Devotionalien" in den Versammlungsbegriff: VG Meiningen, 2 E 221/17 ME v. 3.7.2017, S. 11 = ThürVBl. 2018, 39, 42; hiergegen zu Recht Petersen, DÖV 2019, 131, 137; ebenso jetzt auch VG Meiningen, 2 E 769/19 v. 1.7.2019, Abs. 118 = ThürVBl 2020, 221, 227).

Im vorliegenden Fall dienen alle "Infrastrukturmaßnahmen" dem Charakter der Versammlung, die - möglichst publikumswirksam - als Alternative zum "offiziellen" Saarheimer Stadtfest auftreten will, um auf diese Weise auf ihr Anliegen besonders aufmerksam zu machen. Da der Versammlungsbegriff insoweit nicht teilbar ist, werden demnach auch diese "Infrastrukturmaßnahmen" als Teil der Gesamtveranstaltung von §§ 14 ff. VersG erfasst, so dass ihre Errichtung nur nach § 14 VersG anzeigepflichtig ist.

4. Ergebnis zu II

Da es sich daher bei der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" im Ganzen um eine Versammlung i.S.d. §§ 14 ff. VersG handelte, bedurfte sie folglich keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO.

III. Ergebnis zu B

Folglich bestand nach § 29 Abs. 2 StVO keine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV", so dass eine auf diese Feststellung gerichtete Klage begründet wäre.

C) Ergebnis des Ersten Teils

Eine Klage auf Feststellung, dass die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" keiner Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO bedarf, wäre somit zulässig und begründet.

Zweiter Teil: Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli

Eine gegen den Bescheid vom 11. Juli gerichtete Klage des Alternative Aktion e.V. hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht. Zu prüfen ist daher, ob die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Da der Bescheid des Landrates vom 11. Juli nach dem Sachverhalt an den Alternative Aktion e.V. als Veranstalter der Versammlung "SAARHEIM ALTERNATIV" gerichtet ist, handelt es sich offenbar um eine auf § 15 des nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Saarland fortgeltenden (Bundes-)Versammlungsgesetz gestützte Verfügung.

Anmerkung: Zur Anwendbarkeit des (Bundes-)Versammlungsgesetzes im Saarland siehe oben.

Damit liegt eine Norm des öffentlichen Rechts und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Ungeachtet der - möglicherweise zu beachtenden - verfassungsrechtlichen Garantie der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil darunter lediglich Streitigkeiten von Verfassungsorganen über ihre verfassungsrechtlich verbürgten Kompetenzen verstanden werden. Da eine Sonderzuweisung nicht besteht, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln. Ggf. ist eine ausdrücklich gewählte Klageart auch in eine zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeignete Klageart umzudeuten.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 36 = NVwZ 2016, 238, Abs. 39.

Der Alternative Aktion e.V. wendet sich hier gegen den Bescheid vom 11. Juli.

1. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

In Betracht könnte eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kommen, weil der auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Bescheid eine rechtlich bindende Verpflichtung des Adressaten ausspricht und daher ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15. Die "Auflage" nach § 15 Abs. 1 VersG ist keine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG, was sich schon daraus ergibt, dass es - mangels Genehmigungspflichtigkeit von Versammlungen (§ 14 VersG normiert nur eine Anzeigepflicht) - an einem Grundverwaltungsakt fehlt, dem die "Auflage" beigefügt werden könnte (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 3).

Freilich hat sich mit der Absage der geplanten Veranstaltung und dem Ablauf des für sie vorgesehenen Termins der Verwaltungsakt erledigt, so dass - wegen Wegfalls der Beschwer - eine Anfechtungsklage ausscheidet und folglich nicht zur Erreichung des Rechtsschutzziels des Alternative Aktion e.V. geeignet ist.

2. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

Statthafte Klageart könnte daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein, wobei im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt, weil anderenfalls vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte unter den anderen Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO angreifbar wären als nach Rechtshängigkeit erledigte (siehe oben Erster Teil A II 2).

3. Ergebnis zu II

Somit ist vorliegend die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) die statthafte Klageart.

Anmerkung: Demgegenüber dürfte eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nicht dem Begehren des Alternative Aktion e.V. entsprechen, die sich zum einen nicht als verantwortlich für die Handlungen der Initiative "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co." ansieht und zum anderen deren Vorhaben als rechtmäßig betrachtet; die angestrebte rechtliche Klärung lässt sich dementsprechend mit der gerichtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts - auch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage - erreichen.

III. Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

Der Alternative Aktion e.V. müsste ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verbotsverfügung haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 20 = BVerwGE 146, 303 Abs. 20; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 11 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 11; BVerwG, 6 B 133/18 v. 14.12.2018, Abs. 10 = NVwZ 2019, 649 Abs. 10; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 9 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 9. In den Entscheidungen von 2013 hat das BVerwG die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wohl deutlich gegenüber der früheren Rechtsprechung verschärft. Siehe hierzu Huber, NVwZ 2013, 1488 ff.; Lange, NdsVBl. 2014, 120 ff.; Lindner, NVwZ 2014, 180 ff.; Thiele, DVBl. 2015, 954 ff.

Hier kommt ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr in Betracht: Hierfür ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird und die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sind.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 21 = BVerwGE 146, 303 Abs. 21; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 13 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 13; BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 10 = NVwZ 2014, 883 Abs. 10; BVerwG, 6 B 133/18 v. 14.12.2018, Abs. 12 = NVwZ 2019, 649 Abs. 12; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 10 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 10; BVerwG, 8 C 3/19 v. 12.12.2019, Abs. 15 f. = BVerwGE 167, 189 Abs. 15 f.; BVerwG, 6 B 22/22 v. 23.11.2022, Abs. 13 = NVwZ-RR 2023, 342 Abs. 13. Das BVerwG (BVerwG, 9 B 52/18 v. 17.12.2019, Abs. 15 = NVwZ-RR 2020, 331 Abs. 15) betont hierzu ergänzend noch Folgendes: "[Die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr] soll den Betroffenen davor schützen, in Zukunft nochmals der geltend gemachten Rechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Unter dem Aspekt der Prozessökonomie sollen zudem die Gerichte von zukünftigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet werden und dem Betroffenen die "Früchte" der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben. Hat sich die Wiederholungsgefahr bereits in einem nachfolgenden Verwaltungsakt realisiert, kann eine erneute Rechtsbeeinträchtigung insoweit nicht mehr verhindert werden. Daher entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (im engeren Sinne) und der Betroffene ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung des neuen Verwaltungsakts zu verweisen."

Das Merkmal der Wiederholungsgefahr setzt im Hinblick auf Versammlungsbeschränkungen zum einen die Möglichkeit einer erneuten Versammlung durch den Betroffenen voraus, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen könnte. Zum anderen ist erforderlich, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 10 = NVwZ 2014, 883, Abs. 10.

Dies ist hier gegeben, weil der Landrat wohl auch anlässlich der Durchführung von "SAARHEIM ALTERNATIV" in der für Ende Juli geplanten Form "bei nächster Gelegenheit" dem Alternative Aktion e.V. aufgeben dürfte, dafür Sorge zu tragen, dass die Initiative ""SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co." nicht zum Konsum von Haschisch & Co. aufrufe oder diesen fördere.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Die bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (wegen ihres Zusammenhangs mit der Anfechtungsklage) geforderte Sachentscheidungsvoraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO könnte sich bereits daraus ergeben, dass der Alternative Aktion e.V. Adressat eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts ist und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf das sie sich auch als juristische Person (§ 21 BGB) wegen Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, verletzt wird.

Anmerkung: Zur Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit, die gemäß Art. 19 Abs. 3 GG für den Alternative Aktion e.V. gleichermaßen gilt, so dass die Klagebefugnis jedenfalls gegeben wäre.

V. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Eines Vorverfahrens bedarf es nach überwiegender Auffassung bei der – einen vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt betreffenden - Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht, da der primäre Zweck des Vorverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung) nicht mehr erreicht werden kann.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 18 Rn. 55.

Im Übrigen wäre diese Voraussetzung jedenfalls gegeben, weil ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

VI. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO (die auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung finden) der Landrat des Saarpfalz-Kreises, der den Verwaltungsakt als Behörde des Landkreises erlassen hat (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 178 KSVG).

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis und zur Neufassung des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach den Versammlungsgesetz durch Art. 10 § 1 Abs. 1 KomLbG Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.; Welsch LKRZ 2011, 446, 449 f.

VII. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Der Alternative Aktion e.V. ist als eingetragener Verein juristische Person (§ 21 BGB) und damit beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO; die Beteiligtenfähigkeit des Landrates des Saarpfalz-Kreises als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VIII. Klagefrist (§ 74 VwGO)

Früher war umstritten, ob für die Fortsetzungsfeststellungsklage, die nach Eintritt des erledigenden Ereignisses anhängig gemacht wird, eine Klagefrist gilt und ob, falls dies bejaht wird, die Monatsfrist des § 74 VwGO mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides oder mit Eintritt des erledigenden Ereignisses zu laufen beginnt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, I C 49.64 v. 9.2.1967, Abs. 20 = BVerwGE 26, 161, 167; heute wohl noch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 74 Rn. 2.

Schließlich hat das BVerwG jedoch entschieden, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO für eine bis dahin noch zulässige Anfechtungsklage nicht abgelaufen sein darf (so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig ist, wenn die Klagefrist für eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bereits abgelaufen war). Erledigt sich der Verwaltungsakt aber bereits vor Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 VwGO (für die gegen den nicht erledigten Verwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage), gilt für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) selbst keine Klagefrist.

Anmerkung: BVerwG, 6 C 7/98 v. 14.7.1999, Abs. 21 f. = BVerwGE 109, 203, 206 ff. Ausführlich hierzu Funke/Stocker, JuS 2019, 979 ff. (mit guter Problemaufbereitung allerdings mit teilweise nur schwer nachvollziehbarer Begründung).

Da hier weder seit Bekanntgabe des Bescheides vom 11. Juli noch seit Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli ein voller Monat verstrichen ist, kommt es aber vorliegend hierauf nicht an. Die Klage kann nach allen Ansichten noch fristgemäß erhoben werden.

IX. Ergebnis zu I

Da Anhaltspunkte für das Fehlen weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen nicht bestehen, wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage somit zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage wäre begründet, soweit die Verfügung vom 11. Juli rechtswidrig gewesen und der Alternative Aktion e.V. in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Da der Verein sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergäbe sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 8/14 v. 5.8.2015, Abs. 21 = BVerwGE 152, 355 Abs. 21. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

I. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Landrat des Saarpfalz-Kreises war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG, § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 178 KSVG zum Erlass der Verfügung vom 11. Juli sachlich zuständig.

Anmerkung: Siehe zur Neufassung des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz durch Art. 10 § 1 Abs. 1 KomLbG Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.; Welsch, LKRZ 2011, 446, 449 f.

Allerdings ist der Alternative Aktion e.V. entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG vor dem Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört worden. Dieser Verfahrensfehler ist aber dadurch geheilt worden, dass sie sich im Widerspruchsverfahren äußern konnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG).

Anmerkung: Siehe zu den Heilungserfordernissen im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG: BVerwG 4 A 7/20 v. 22.2.2022, Abs. 25 = NVwZ 2022, 978 Abs. 25; ferner VGH Mannheim, 10 S 2829/21 v. 16.8.2022, Abs. 25 ff. = NVwZ 2022, 1650 Abs. 25 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 85 m.w.N.

Da sonstige Verfahrens- oder Formfehler nicht ersichtlich sind, ist der Bescheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist der Bescheid vom 11. Juli an den Alternative Aktion e.V. als Veranstalter der Versammlung "SAARHEIM ALTERNATIV" gerichtet und hat seine Rechtsgrundlage demnach in § 15 Abs. 1 VersG. Der Landrat des Saarpfalz-Kreises als zuständige Behörde durfte hiernach zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Versammlung von einer bestimmten Auflage abhängig machen.

Anmerkung: Die folgenden Begriffsdefinitionen sind Standarddefinitionen des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Gefahrenabwehrrechts, die bei der Fallbearbeitung beherrscht werden müssen und deren Wiedergabe - natürlich nur wenn es darauf ankommt - sowohl in universitären Übungsarbeiten als auch bei Klausuren im ersten wie im zweiten Staatsexamen erwartet wird. Sie gelten grundsätzlich immer, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber die Begriffe "Gefahr", "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Ordnung" usw. verwendet (deutlich etwa BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = NVwZ 2018, Abs. 18; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = BVerwGE 160, 169 Abs. 18). Diese Begriffe müssen also - jedenfalls für Klausuren aber auch für die mündlichen Prüfungen - auswendig gelernt werden. Studierende und Rechtsreferendare in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben insoweit allerdings seinen gewissen Vorteil. Denn die Polizei- und Ordnungsgesetze dieser Länder enthalten "Begriffsbestimmungen", die die gängigen polizeirechtlichen Begriffe legaldefinieren (siehe § 2 BremPolG, § 3 Abs. 3 SOG M-V, § 2 NPOG, § 3 SOG LSA, § 3 SächsPBG, § 4 SächsPDVG). Auf diese Legaldefinitionen ist dann aber auch in der Fallbearbeitung zu verweisen - allerdings nur wenn und soweit diese Gesetze auch anwendbar sind (weil die Legaldefinitionen nur innerhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Gesetze gelten). Insbesondere können diese Legaldefinitionen nicht unmittelbar zur Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden, weil Landesrecht natürlich nicht Bundesrecht konkretisieren kann. Dies hindert aber natürlich nicht daran, diese landesrechtlichen Legaldefinitionen gleichsam als "Spickzettel" auch für die Definition der gleichlautenden Begriffe im Bundes- und Landesrecht zu nutzen. Denn die jeweiligen Landesgesetzgeber haben insoweit nur die überkommenen und von der Rechtsprechung eben bei der Auslegung aller Gefahrenabwehrgesetze einheitlich verwendeten Definitionen in Gesetzesform gegossen.

Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen.

Anmerkung: Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit siehe BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 23 = BVerwGE 143, 74 Abs. 23; BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; Götz/Geis, § 10 Rn. 3.

Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.

Anmerkung: Zum Begriff der öffentlichen Ordnung siehe BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 15 = NVwZ 2014, 883, Abs. 15; Götz/Geis, § 11 Rn. 1; Koch, Jura 2021, 1151, 1160.

Eine Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes.

Anmerkung: Zum Begriff der "konkreten Gefahr": BVerfG, 1 BvR 1619/17 v. 26.4.2022, Abs. 158 = BVerfGE 162, 1, 76 f.; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 27 = BVerwGE 143, 74 Abs. 27; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = NVwZ 2018, Abs. 19; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = BVerwGE 160, 169 Abs. 19; Götz/Geis, § 12 Rn. 17 f.

Unmittelbar ist die Gefahr bei einer Sachlage, bei der der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat.

Anmerkung: Zum Begriff der "unmittelbaren Gefahr" BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 353 f.

Nach den öffentlichen Ankündigungen der Initiative ""SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co." " und der darin enthaltenen Aufforderung zum gemeinsamen Konsum von Haschisch & Co. war während der - als Versammlung i.S.d. § 14 Abs. 1 VersG anzusehenden (vgl. oben Erster Teil B II 2) - Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" der unbefugte Verbrauch von Haschisch & Co. als einem dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Betäubungsmittel durch Rauchen vorgesehen. Die Äußerung, man wolle "ständig gut breit sein", lässt deutlich erkennen, dass Haschisch & Co. auch nicht nur in geringen Mengen konsumiert werden sollte. Aufgrund dessen konnte der Landrat des Saarpfalz-Kreises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. im einzelnen insbesondere § 29 Abs. 1 BtMG) zu erwarten waren. Die hierin liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit konnte er daher durch eine an den Veranstalter der Versammlung, den Alternative Aktion e.V., gerichtete Auflage abwehren.

Die Verfügung war zudem an den richtigen Adressaten gerichtet, weil der Veranstalter einer Versammlung für deren rechtmäßigen Verlauf in erster Linie verantwortlich ist. Diese Verfügung war auch unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Art. 8 GG auf das mildeste Mittel beschränkt und lässt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot erkennen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 353; zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer versammlungsrechtlichen "Auflage" nach § 15 VersG auch den Richterschelte-Fall. Zur Prüfung des Übermaßverbotes allgemein siehe diesen Hinweis.

III. Ergebnis zu B

Der Bescheid des Landrates des Saarpfalz-Kreises vom 11. Juli war nach alledem rechtmäßig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre somit unbegründet.

C) Ergebnis des Zweiten Teils

Eine gegen den Bescheid vom 11. Juli gerichtete Klage wäre somit zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Dritter Teil: Gesamtergebnis und Zulässigkeit der Klagehäufung

Der Alternative Aktion e.V. könnte somit eine gerichtliche Überprüfung der Bescheide vom 7. und 11. Juli erreichen, doch wäre lediglich eine den Bescheid vom 7. Juli betreffende allgemeine Feststellungsklage begründet, während der Bescheid vom 11. Juli rechtmäßig ist und eine diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen werden müsste. Fraglich ist schließlich noch, ob über beide Begehren in einem Verfahren entschieden werden kann, ob hier also eine Klagehäufung zulässig ist oder ob beide Begehren nur in getrennten Verfahren verfolgt werden können:

Anmerkung: Für objektive Klagehäufung Buchheister, in: Schoch/Schneider, § 44 Rn. 6; Desens, NVwZ 2013, 471, 474 f.; Wöckel, in: Eyermann, § 44 Rn. 8; ähnlich BVerwG, 4 C 1.00 v. 29.11.2001, Abs. 52 = BVerwGE 115, 274, 294; BSG, B 8 SO 20/10 R v. 25.8.2011, Abs. 12 f. = BSGE 109, 61 Abs. 12 f.

Da nach beiden Ansichten die Klagehäufung im vorliegenden Fall unproblematisch zulässig wäre, bedarf dieser Streit jedoch hier keiner Entscheidung.

Anmerkung: Dieses Problem kann sich in den Ländern, welche von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben, nicht stellen, da hier in beiden Fällen der Landkreis zu verklagen gewesen wäre. Siehe hierzu diesen Hinweis und den Gothic-Fall, den Nächtliche-Schlagfertigkeits-Fall, den Der-Neue-Mensch-Fall und den Ruprechts-Razzia-Fall.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zurück zum Sachverhalt

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan

polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!