Lösungsvorschlag

"Saarheim Alternativ"

Stand der Bearbeitung: 15. Oktober 2010

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe hierzu BVerfG, 1 BvQ 28/01 und 30/01 v. 12.7.2001, = NJW 2001, 2459 ff.; BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34 ff.; Kanther, NVwZ 2001, 1239 ff.; Brenneisen, NordÖR 2006, 97 ff.; Meßmann, JuS 2007, 524 ff.; Tschentscher, NVwZ 2001, 1243 ff.

Eine gerichtliche Klärung ist möglich, wenn gegen die Bescheide des Landrats des Saarpfalz-Kreises vom 7. und 11. Juli zulässigerweise Klage erhoben werden könnte; das Ergebnis hängt von der Prüfung der Begründetheit derartiger Klagen ab. Da gegen zwei unterschiedliche Bescheide vorgegangen werden soll, ist eine gesonderte Untersuchung der Erfolgsaussichten hiergegen gerichteter Klagen erforderlich.

Anmerkung: Siehe zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess diesen Hinweis.

Erster Teil: Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli

Eine gegen den Bescheid vom 7. Juli gerichtete Klage der "Alternativen Aktion e.V." hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich dann, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Da die Erlaubniserteilung nach dem Sachverhalt auf § 29 Abs. 2 StVO beruht und hierzu durch diese Vorschrift allein die öffentliche Verwaltung ermächtigt wird, liegt eine Norm des öffentlichen Rechts und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Trotz der - möglicherweise zu beachtenden - verfassungsrechtlichen Garantie der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil darunter lediglich Streitigkeiten von Verfassungsorganen über ihre verfassungsrechtlich verbürgten Kompetenzen verstanden werden. Da eine Sonderzuweisung nicht besteht, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Die "Alternative Aktion e.V." wendet sich hier gegen den Bescheid vom 7. Juli.

1. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

Dementsprechend könnte hier eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in Betracht kommen, weil die Erlaubnis ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen  der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Freilich handelt es sich um eine begünstigende Maßnahme, so dass an eine Anfechtung lediglich der belastenden Auflagen zu denken wäre, die auch im Widerspruchsverfahren allein angegriffen wurden. Indessen geht die "Alternative Aktion e.V." davon aus, dass ihre Veranstaltung keiner Erlaubnis bedarf und demzufolge auch keine Grundlage für die Beifügung belastender Auflagen besteht. Streitgegenstand einer Anfechtungsklage müsste deshalb wohl die Erlaubnis insgesamt sein, so dass diese Klageart geeignet wäre, den Vorstellungen der "Alternativen Aktion e.V." zum Erfolg - Beseitigung eines Bescheides, der auch belastende Elemente enthält - zu verhelfen. Jedoch hat sich mit der Absage der geplanten Veranstaltung und dem Ablauf des für sie vorgesehenen Termins der Verwaltungsakt erledigt, so dass eine Anfechtungsklage - wegen Wegfalls der Beschwer - ausscheidet.

2. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

Statthafte Klageart könnte daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein, doch ist zu berücksichtigen, dass sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. Indessen kommt eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, weil anderenfalls vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte unter den anderen Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO angreifbar wären als nach Rechtshängigkeit erledigte (vgl. aber BVerwGE 109, 203, 206 f. m.w.N).

Anmerkung: § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO legt gesetzlich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses fest, das für die Feststellungsklage erforderlich ist, aber nach Erledigung eines Verwaltungsakts (d.h. des Wegfalls der Beschwer) gerade nicht mehr besteht (anders  aber BVerwGE 109, 203, 208 f. m.w.N.); darüber hinaus macht die Vorschrift eine Klageänderung (und damit die Zustimmung der anderen Beteiligten oder die Annahme der Sachdienlichkeit durch das Gericht gemäß § 91 Abs. 1 VwGO) entbehrlich und lässt auch - anders als § 43 Abs. 1 VwGO - nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu, sondern auch die der "schlichten" Rechtswidrigkeit. 

Eine unterschiedliche Behandlung angesichts des vielfach von Zufälligkeiten bestimmten Zeitpunkts der Klageerhebung wie des Eintritts der Erledigung wäre nicht angemessen. Freilich bleibt auch insoweit zu beachten, dass im Widerspruchsverfahren allein die der Erlaubnis beigefügten selbständig anfechtbaren belastenden Auflagen angegriffen wurden, doch würde eine Feststellung, dass der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist, als die Auflagen mangels Erlaubnisbedürftigkeit der Veranstaltung einer Rechtsgrundlage entbehren, dem Begehren der "Alternativen Aktion e.V." gerecht werden.

3. (Negative) Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Zu denken wäre indes auch an eine (negative) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, weil die "Alternative Aktion e.V." die Auffassung vertritt, die von ihr vorgesehene Veranstaltung habe keiner Erlaubnis bedurft, und damit die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren könnte. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne bilden die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (Hufen, § 18 Rn. 4; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 328). Ein solches Rechtsverhältnis läge hier vor, da es um die Frage geht, ob nach § 29 Abs. 2 StVO einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde für die Durchführung der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" auf dem Marktplatz von Saarheim erforderlich ist. Der Statthaftigkeit einer solchen Klage stünde auch § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, weil die "Alternative Aktion e.V." nach Absage der Veranstaltung und Ablauf des vorgesehenen Termins ihre Rechte nicht mehr durch Gestaltungs- oder Leistungsklage, sondern allenfalls noch durch eine besondere Form der Feststellungsklage - nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog - verfolgen kann.

4. Ergebnis zu II

Der Fortsetzungsfeststellungsklage gegenüber dürfte dementsprechend die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vorzuziehen sein, weil sie a priori am besten geeignet erscheint, die von der "Alternativen Aktion e.V." erstrebte rechtliche Klärung herbeizuführen.

III. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Da die "Alternative Aktion e.V." zum einen in ihren Möglichkeiten, die vorgesehene kommunalpolitische Aktion durchzuführen, aufgrund der vom Landrat angenommenen Erlaubnisbedürftigkeit beschränkt und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könnte und sie zum anderen die geplante Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" - wie es im Sachverhalt heißt - "bei nächster Gelegenheit" durchführen will, besteht sowohl ein schutzwürdiges rechtliches Interesse als auch ein Interesse an baldiger Feststellung.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

In der Rechtsprechung wird zunehmend die Ansicht vertreten, auch bei der Feststellungsklage sei § 42 Abs. 2 VwGO (analog) anzuwenden (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 470, 471). Das vermag zwar im Hinblick auf das Erfordernis des Feststellungsinteresses nicht zu überzeugen (s. auch Hufen, § 18 Rn. 17; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 341), bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da die "Alternative Aktion e.V." jedenfalls als klagebefugt anzusehen wäre: Die "Alternative Aktion e.V." kann vorliegend die Möglichkeit einer Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit, auf die sie sich als juristische Person (§ 21 BGB) wegen Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, geltend machen.

V. Passive Prozessführungsbefugnis

Richtiger Beklagter im Verfahren der allgemeinen Feststellungsklage ist - ausgehend von dem in § 78 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsträgerprinzip - diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts, der gegenüber das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. z.B. Kopp/Schenke, § 43 Rn. 15), d.h. der Kreis, für den der Landrat als untere Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 StVZustG, § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG gehandelt hat.

Anmerkung: Siehe allgemein zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 und des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

Im vorliegenden Fall wäre daher eine Feststellungsklage gegen den Saarpfalz-Kreis zu richten.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Die "Alternative Aktion e.V." ist als eingetragener Verein juristische Person (§ 21 BGB) und damit beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO. Die Beteiligtenfähigkeit des Saarpfalz-Kreises beruht ebenfalls auf § 61 Nr. 1 VwGO.

VI. Ergebnis zu A

Da Anhaltspunkte für das Fehlen weiterer Sachurteilsvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen nicht bestehen, wäre eine allgemeine Feststellungsklage zulässig.

B) Begründetheit

Eine allgemeine Feststellungsklage wäre begründet, wenn die von der "Alternativen Aktion e.V." vorgesehene Veranstaltung keiner Erlaubnis bedürfte. Daher ist zu prüfen, ob gemäß § 29 Abs. 2 StVO eine Erlaubnispflicht besteht.

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 StVO

Fraglich ist bereits, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StVO vorliegen. Die "Alternative Aktion e.V." vertritt insoweit die Auffassung, die von ihr geplante Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" stelle keine Benutzung des Marktplatzes für den Verkehr dar, und verneint damit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StVO. Dies wäre dann zutreffend, wenn eine "Veranstaltung" gemäß Satz 1 des § 29 Abs. 2 StVO nur dann vorläge, wenn damit eine "Benutzung zum Verkehr" nach Satz 2 dieser Vorschrift im Sinne einer Fortbewegung von Personen oder Gütern zur Überwindung von Entfernungen, einschließlich des ruhenden Verkehrs, verbunden wäre, so dass eine "stationäre" Veranstaltung a priori nicht einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfte (so die früher überwiegend von Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, vgl. die Nachweise in BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34, 36).

Jedoch lässt sich anderen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - z.B. den § 32 und § 33 - entnehmen, dass das Straßenverkehrsrecht nicht lediglich den Verkehr in einem derart eng verstandenen Sinne regelt, sondern die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im umfassenden Sinne zum Gegenstand hat und demgemäß sowohl Gefahren, die dem Verkehr und den Verkehrsteilnehmern von anderen Verkehrsteilnehmern drohen, als auch Gefahren, die von außerhalb auf den Straßenverkehr einwirken, begegnen will. Daher sind als "Veranstaltungen" i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO neben den durch den Verkehr mit Fahrzeugen gekennzeichneten in gleicher Weise diejenigen anzusehen, die auf andere Weise mit einer übermäßigen Benutzung der Straßen verbunden sind (BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34, 36 ff.).

Deshalb umfasst die mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme von Straßen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO auch die "stationäre", "verkehrsfremde" Nutzung von Straßen, so dass die von der "Alternativen Aktion e.V." geplante Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" insoweit als erlaubnisbedürftig angesehen werden könnte, als sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StVO erfüllt.

Anmerkung: Soweit eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO notwendig ist, ist eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis § 18 Abs. 7 StrG nicht notwendig. Hierauf war nach dem Sachverhalt nicht einzugehen.

II. Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 StVO auf die Veranstaltung

Fraglich ist jedoch, ob § 29 Abs. 2 StVO im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil die vorgesehene Veranstaltung einem kommunalpolitischen Anliegen dient.

1. Folge der Qualifizierung der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung

Wenn es sich nämlich bei der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" um eine Versammlung unter freiem Himmel i.S. der §§ 14 ff. VersG handeln würde,...

Anmerkung: Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene (Bundes-)„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Eine solche Ersetzung hat bislang nur in Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt stattgefunden (zu den Versammlungsgesetzen der Länder; zum Bayerischen Versammlungsgesetz Kutscha, NVwZ 2008, 1210 ff.; Scheidler, BayVBl. 2009, 33 ff.). In Anbetracht der aus den Grundrechten abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und der damit einhergehenden unitarisierenden Wirkung der Grundrechte im Bereich des Versammlungsrechts wird dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung der Reglungsbereiche Verbot bzw. Auflösung von und Auflagen für Versammlungen jedoch kaum Spielraum verbleiben (siehe hierzu Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.).

...könnten die §§ 14 ff. VersG die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 2 StVO spezialgesetzlich ausschließen; denn das VersG sieht in § 14 Abs. 1 VersG für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel nur eine Anmeldepflicht vor, nicht jedoch eine Erlaubnisbedürftigkeit, und weist darüber hinaus in § 15 VersG - neben der Ermächtigung zur Auflösung nach Abs. 3 - in Abs. 1 die Ermächtigung auf, eine Versammlung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen. Insoweit deckt sich der Schutzzweck der § 14 und § 15 VersG mit dem des § 29 Abs. 2 StVO (vgl. BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34, 40): Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung und erstreckt sich damit auch auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wie § 29 Abs. 2 StVO. Soweit daher die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Versammlungen i.S.d. § 14 Abs. 1 VersG beeinträchtigt werden können, geht im Hinblick auf die Bedeutung der Versammlungsfreiheit als Element demokratischer Meinungsbildung und -äußerung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343 ff.) das Versammlungsrecht der straßenverkehrsrechtlichen Regelung vor (sog. "Konzentrationswirkung" des Versammlungsrechts).

2. "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung i.S.d. VersG?

Damit ist fraglich, ob und ggf. inwieweit die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" als Versammlung i.S.d. VersG angesehen werden kann. Grundsätzlich kann insoweit angenommen werden, dass der Begriff der "Versammlung" des VersG - jedenfalls im Wesentlichen - deckungsgleich mit dem Versammlungsbegriff des Art. 8 GG  ist (BVerfG, 1 BvQ 28/01 und 30/01 v. 12.7.2001, Abs. 18 = NJW 2001, 2459, 2460; Meßmann, JuS 2007, 524 f.; Tschentscher, NVwZ 2001, 1243, 1244 [dort auch zu verbleibenden Unterschieden]). Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG sind jedoch - nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG - nur örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgabe (siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1190/90 v. 24.10.2001,  Abs. 38 f. =  NJW 2002, 1031, 1032). Nach diesem sehr engen Verständnis des Versammlungsbegriffs reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 GG nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Dies soll sich aus dem Bezug des Art. 8 Abs. 1 GG zum Prozess öffentlicher Meinungsbildung ergeben.

Anmerkung: Die sehr enge Grenzziehung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG durch das BVerfG kommt etwas überraschend, weil zuvor durchaus eine wesentlich weiterer Versammlungsbegriff in Literatur und Rechtsprechung herrschend war (siehe hierzu die Zusammenstellung der verschiedenen Auffassungen bei Bredt, NVwZ 2007, 1358 ff.; Brenneisen, NordÖR 2006, 97, 98; Laubinger/Repkewitz, VerwArch. 90 [2001], S. 585, 615 ff.) und das BVerfG sich insbesondere auch nicht veranlasst gesehen hat, sich mit den gegenteiligen Auffassungen - die nicht des Erwähnens wert gefunden werden - näher auseinanderzusetzen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich diese Rechtsprechung bei nächster Gelegenheit (und unter neuer personeller Zusammensetzung des insoweit zuständigen Ersten Senats des BVerfG) auch wieder ändert.

Ob es sich bei der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" um eine Versammlung in diesem Sinne handelt, ist zweifelhaft (siehe zum Folgenden Brenneisen, NordÖR 2006, 97 ff.; Meßmann, JuS 2007, 524 ff.). Ausgangspunkt der Überlegung muss allerdings sein, dass es sich bei der Veranstaltung jedenfalls auch um eine Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung in einer öffentlichen Angelegenheit zur Einwirkung auf die Öffentlichkeit handelt; dies kommt in der Zielsetzung der Veranstaltung - ökologische Umgestaltung der Saarheimer Stadtpolitik und Förderung alternativer Lebensbedingungen - deutlich zum Ausdruck (hierauf allein abstellend BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34, 38 f.).

Jedoch könnte der Versammlungscharakter der Veranstaltung deshalb zu verneinen sein, weil sie sich nicht nur auf eine öffentliche Meinungskundgebung beschränkt. Sie soll vielmehr in Form von Imbissständen und der Durchführung musikalischer und kultureller Veranstaltungen auch einen gewissen Unterhaltungswert für die Teilnehmer haben. Das BVerfG hat nämlich - allerdings nur in einer Kammerentscheidung (BVerfG, 1 BvQ 28/01 und 30/01 v. 12.7.2001, Abs. 21 ff. = NJW 2001, 2459, 2460) - betont, dass eine Veranstaltung, die im Schwerpunkt der Volksbelustigung dient, nicht dadurch zu einer Versammlung "aufgewertet" werden könne, dass aus Anlass ihrer Durchführung auch eine öffentliche Meinungskundgabe erfolge. Entscheidend sei der Schwerpunkt der Veranstaltung. Bei strenger Handhabung dieses Kriteriums könnte dies bedeuten, dass der Versammlungsbegriff durch die Ausgrenzung des Unterhaltsamen auf die "aufopferungszentrierten Protestformen der 68er Generation" begrenzt wird (so Tschentscher, NVwZ 2001, 1243, 1245).

Dies widerspricht allerdings dem sog. Brokdorf-Beschluss des BVerfG (BVerfGE 69, 315, 343) -  einer Senatsentscheidung - in dem ausdrücklich betont wird, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit nicht auf Veranstaltungen beschränkt ist, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern Art. 8 GG vielfältige Formen gemeinsamen Verhalten schützt bis hin zu non-verbalen Ausdrucksformen. Insoweit ist der Versammlungsbegriff zukunftsoffen. Die Differenzierung nach dem Schwerpunkt der Veranstaltung ist ohnehin ungeeignet zur Abgrenzung zwischen Versammlungen und Unterhaltungsveranstaltungen, weil es an "greifbaren" Kriterien für die Abgrenzung fehlt. So kann z. B. die Länge der Redebeiträge schon deshalb nicht entscheidend sein, weil sonst "Schweigemärsche" und "Lichterketten" aus dem Versammlungsbegriff herausfallen würden. Ebenfalls betroffen wären Wahlkampfveranstaltungen, bei denen vielfach das musikalische Rahmenprogramm die Dauer der Redebeiträge übersteigt (vgl. Tschentscher, NVwZ 2001, 1243, 1246).

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Unterhaltungsveranstaltung und Versammlung muss daher sein, dass das Element der Meinungskundgabe als gemeinsamer Zweck nach außen erkennbar bleibt. Als Testfrage kommt insoweit in Betracht, ob das Veranstaltungsmotto, die Routenplanung bzw. der Standort oder auch Zeitpunkt der Versammlung beliebig ausgetauscht werden können, ohne dass sich am Teilnehmerkreis der Veranstaltung etwas ändert (Tschentscher, NVwZ 2001, 1243, 1245). Diese Frage wäre hier offensichtlich zu verneinen, da mit einem anderen Titel und einem anderen Zeitpunkt die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" gerade keine "alternative Gegenbewegung" zum Saarheimer Stadtfest mehr wäre und dann auch ein anderes Klientel anzöge.

Damit kommt der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" Versammlungscharakter zu, so dass § 29 Abs. 2 StVO auf diese Veranstaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist (BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34, 39 ff. m.w.N.). Damit bedürfte die die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" im Hinblick auf das Ziel kommunalpolitischer Willenskundgebung "an sich" keiner straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis.

3. Reichweite der Erlaubnisfreiheit aufgrund der §§ 14 ff. VersG

Aufgrund des vom BVerfG nunmehr propagierten sehr engen Versammlungsbegriffes (siehe oben Erster Teil B II 2), könnte jedoch fraglich sein, ob sich die aus §§ 14 ff. VersG ergebende Erlaubnisfreiheit nur auf die Veranstaltung als solche, nicht jedoch auf ihre "Infrastruktur" (Imbissstände, Informationstische, Podium) bezieht. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG würde dann nur die Handlungen umfassen, die unmittelbar dem Versammlungszweck, d. h. der  auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, dienen. Demgegenüber würde alles das nicht in den Anwendungsbereich der §§ 14 ff. VersG fallen, was bloße Folge oder Begleiterscheinung einer beliebigen Ansammlung von Menschen sein kann. Für solche Einrichtungen würde dementsprechend die "Konzentrationswirkung" der §§ 14 ff. VersG (siehe oben Erster Teil B II 1) nicht gelten, so dass für ihre Genehmigungsbedürftigkeit das jeweilige Fachrecht maßgeblich wäre. Nach dieser Sichtweise müsste für das Aufstellen der Informationstische, der Imbissstände, Sitzbänke, Tische und wohl auch des Podiums eine Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO beantragt werden (so Kanther, NVwZ 2001, 1239, 1240 ff.; in diese Richtung auch OVG Bautzen SächsVBl. 2002, 96, 98 [für Versammlungszelt]; OVG Berlin, LKV 1999, 372 f. [für Imbissstand]; VGH Mannheim, 1 S 1957/93 v. 16.12.1993 = NVwZ-RR 1994, 370 [für Imbissstand]; VG Berlin, NVwZ 2004, 761 [für Versammlungszelt]).

Im Ergebnis kann diese "Verengung" der "Konzentrationswirkung" des Versammlungsrechts jedoch nicht überzeugen. Sie schränkt den Versammlungsbegriff zu weit ein, indem sie de facto nur noch "klassische" kurzzeitige Demonstrationszüge genehmigungsfrei zulässt, für die die Bereitstellung von Verpflegung, Toilettenwagen etc. nicht erforderlich scheint. Schon wenn eine Abschlusskundgabe mit einem hierfür zu errichtenden Podium beabsichtigt ist, müsste demgegenüber für dieses Podium bereits eine straßenverkehrsrechtliche oder eine straßenrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Dem widerspricht der im Brokdorf-Beschluss hervorgehobene Grundsatz, dass der Versammlungsbegriff grundsätzlich offen ist und zumindest alle Formen der gemeinsamen Meinungskundgebung erfasst (BVerfGE 69, 315, 343). Hiermit verträgt sich keine Differenzierung zwischen der Versammlung "als solcher" und ihren Begleiterscheinungen (in diese Richtung BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34, 39).

Daher ist anzunehmen, dass das Aufstellen einer solchen "Infrastruktur" von der Versammlungsfreiheit (und damit der Konzentrationswirkung der §§ 14 ff. VersG) umfasst ist, die für den Charakter der Versammlung entscheidend ist. Dies kann sich daraus ergeben, dass die "Infrastruktur" einen inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema aufweist  (Informationsstände), dass sie der Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse und damit der Möglichkeit des Verweilens am Versammlungsort dient (Imbissstände, Toilettenwagen aber auch Kinderbetreuungseinrichtungen ["Kinderschminken"]) oder für die Art und Weise der Meinungsäußerung prägend ist (Podium, Lautsprecherwagen, Großbildschirm-Fernseher). Nicht von dem Versammlungsbegriff umfasst sind daher allenfalls solche "Infrastrukturmaßnahmen", die keinen Bezug zur Versammlung selbst mehr aufweisen, wie z. B. reine Werbestände für den Sponsor einer Versammlung oder Verkaufsflächen für Kunstgewerbe (in diese Richtung VG Berlin LKV 1999, 373, 375).

Im vorliegenden Fall dienen alle "Infrastrukturmaßnahmen" dem Charakter der Versammlung, die - möglichst publikumswirksam - als Alternative zum "offiziellen" Saarheimer Stadtfest auftreten will, um auf diese Weise auf ihr Anliegen besonders aufmerksam zu machen. Da der Versammlungsbegriff insoweit nicht teilbar ist, werden demnach auch diese "Infrastrukturmaßnahmen" als Teil der Gesamtveranstaltung von §§ 14 ff. VersG erfasst, so dass ihre Errichtung nur nach § 14 VersG anzeigepflichtig ist.

4. Ergebnis zu II

Da es sich daher bei der Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" im Ganzen um eine Versammlung i.S.d. §§ 14 ff. VersG handelte, bedurfte sie folglich keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO.

III. Ergebnis zu B

Folglich bestand nach § 29 Abs. 2 StVO keine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV", so dass eine auf diese Feststellung gerichtete Klage begründet wäre.

C) Ergebnis des Ersten Teils

Eine Klage auf Feststellung, dass die Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" keiner Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO bedarf, wäre somit zulässig und begründet.

Zweiter Teil: Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli

Eine gegen den Bescheid vom 11. Juli gerichtete Klage der "Alternativen Aktion e.V." hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht. Zu prüfen ist daher, ob die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Da der Bescheid des Landrates vom 11. Juli nach dem Sachverhalt an die "Alternative Aktion e.V." als Veranstalter der Versammlung "SAARHEIM ALTERNATIV" gerichtet ist, handelt es sich offenbar um eine auf § 15 VersG gestützte Verfügung. Damit liegt eine Norm des öffentlichen Rechts und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Ungeachtet der - möglicherweise zu beachtenden - verfassungsrechtlichen Garantie der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil darunter lediglich Streitigkeiten von Verfassungsorganen über ihre verfassungsrechtlich verbürgten Kompetenzen verstanden werden. Da eine Sonderzuweisung nicht besteht, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Die "Alternative Aktion e.V." wendet sich hier gegen den Bescheid vom 11. Juli.

1. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

In Betracht könnte eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kommen, weil der auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Bescheid eine rechtlich bindende Verpflichtung des Adressaten ausspricht und daher ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen  der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15).

Anmerkung: Die "Auflage" nach § 15 Abs. 1 VersG ist keine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG, was sich schon daraus ergibt, dass es - mangels Genehmigungspflichtigkeit von Versammlungen (§ 14 VersG normiert nur eine Anzeigepflicht) - an einem Grundverwaltungsakt fehlt, dem die "Auflage" beigefügt werden könnte (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 3).

Freilich hat sich mit der Absage der geplanten Veranstaltung und dem Ablauf des für sie vorgesehenen Termins der Verwaltungsakt erledigt, so dass - wegen Wegfalls der Beschwer - eine Anfechtungsklage ausscheidet.

2. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

Statthafte Klageart könnte daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein, wobei im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt, weil anderenfalls vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte unter den anderen Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO angreifbar wären als nach Rechtshängigkeit erledigte (siehe oben Erster Teil A II 2).

3. Ergebnis zu II

Somit ist vorliegend die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) die statthafte Klageart.

Anmerkung: Demgegenüber dürfte eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nicht dem Begehren der "Alternativen Aktion e.V." entsprechen, die sich zum einen nicht als verantwortlich für die Handlungen der Initiative "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch" ansieht und zum anderen deren Vorhaben als rechtmäßig betrachtet; die angestrebte rechtliche Klärung lässt sich dementsprechend mit der gerichtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts - auch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage - erreichen.

III. Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

Als berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt eine bestehende Wiederholungsgefahr (d.h. die begründete Erwartung, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt gegen denselben Betroffenen ergeht) in Betracht, weil der Landrat wohl auch anlässlich der Durchführung von "SAARHEIM ALTERNATIV" in der für Ende Juli geplanten Form "bei nächster Gelegenheit" der "Alternativen Aktion e.V." aufgeben dürfte, dafür Sorge zu tragen, dass die Initiative ""SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch" " nicht zum Konsum von Haschisch aufrufe oder diesen fördere.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Die bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (wegen ihres Zusammenhangs mit der Anfechtungsklage) geforderte Sachentscheidungsvoraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO könnte sich bereits daraus ergeben, dass die "Alternative Aktion e.V." Adressat eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts ist und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf das sie sich auch als juristische Person (§ 21 BGB) wegen Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, verletzt wird.

Anmerkung: Zur Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit, die gemäß Art. 19 Abs. 3 GG für die "Alternative Aktion e.V." gleichermaßen gilt, so dass die Klagebefugnis jedenfalls gegeben wäre.

V. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nach überwiegender Auffassung bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht, weil der primäre Zweck des Vorverfahrens (die Selbstkontrolle der Verwaltung) nicht mehr erreicht werden kann; im Übrigen wäre diese Voraussetzung jedenfalls gegeben, weil ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

VI. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO (die auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung finden) der Landrat des Saarpfalz-Kreises, der den Verwaltungsakt als Behörde des Landkreises erlassen hat (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 178 KSVG).

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis und zur  Neufassung des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach den Versammlungsgesetz durch Art. 10 § 1 Abs. 1 KomLbG Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.

VII. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Die "Alternative Aktion e.V." ist als eingetragener Verein juristische Person (§ 21 BGB) und damit beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO; die Beteiligtenfähigkeit des Landrates des Saarpfalz-Kreises als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VIII. Klagefrist (§ 74 VwGO)

Ob für die Fortsetzungsfeststellungsklage, die nach Eintritt des erledigenden Ereignisses anhängig gemacht wird, eine Klagefrist gilt und ob, falls dies bejaht wird, die Monatsfrist des § 74 VwGO mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides oder mit Eintritt des erledigenden Ereignisses zu laufen beginnt, war umstritten (vgl. dazu z.B. BVerwGE 26, 161, 167; VGH München BayVBl. 1992, 51; VG Frankfurt a.M. NVwZ 1988, 381; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 363); das BVerwG (BVerwGE 109, 203, 206 ff.) hat nunmehr entschieden, dass keine Bindung an die Fristvorschrift besteht. Da hier weder seit Bekanntgabe des Bescheides vom 11. Juli noch seit Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli ein voller Monat verstrichen ist, kommt es aber vorliegend hierauf nicht an. Die Klage kann nach allen Ansichten noch fristgemäß erhoben werden.

IX. Ergebnis zu I

Da Anhaltspunkte für das Fehlen weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen nicht bestehen, wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage somit zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage wäre begründet, soweit die Verfügung vom 11. Juli rechtswidrig gewesen und die "Alternative Aktion e.V." in ihren Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Da der Verein sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergäbe sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG.

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

I. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Landrat des Saarpfalz-Kreises war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG, § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 178 KSVG zum Erlass der Verfügung vom 11. Juli sachlich zuständig.

Anmerkung: Siehe zur Neufassung des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz durch Art. 10 § 1 Abs. 1 KomLbG Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.

Allerdings ist die "Alternative Aktion e.V." entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG vor dem Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört worden, aber dieser Verfahrensfehler ist dadurch geheilt worden, dass sie sich im Widerspruchsverfahren äußern konnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG). Da sonstige Verfahrens- oder Formfehler nicht ersichtlich sind, ist der Bescheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist der Bescheid vom 11. Juli an die "Alternative Aktion e.V." als Veranstalter der Versammlung "SAARHEIM ALTERNATIV" gerichtet und hat seine Rechtsgrundlage demnach in § 15 Abs. 1 VersG.

Der Landrat des Saarpfalz-Kreises als zuständige Behörde durfte hiernach zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Versammlung von einer bestimmten Auflage abhängig machen. Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des einzelnen (BVerfGE 69, 315, 352). Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird (siehe Götz, § 5 Rn. 1).). Eine Gefahr (zu diesem Begriff: Götz, § 6 Rn. 3 ff.) liegt vor, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schädigen wird. Unmittelbar ist die Gefahr bei einer Sachlage, bei der der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (vgl. BVerfGE 69, 315, 353 f.).

Nach den öffentlichen Ankündigungen der Initiative ""SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch" " und der darin enthaltenen Aufforderung zum gemeinsamen Konsum von Haschisch war während der - als Versammlung i.S.d. § 14 Abs. 1 VersG anzusehenden (vgl. oben Erster Teil B II 2) -  Veranstaltung "SAARHEIM ALTERNATIV" der unbefugte Verbrauch von Haschisch als einem dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Betäubungsmittel durch Rauchen vorgesehen. Die Äußerung, man wolle "ständig gut breit sein", lässt deutlich erkennen, dass Haschisch auch nicht nur in geringen Mengen konsumiert werden sollte. Aufgrund dessen konnte der Landrat des Saarpfalz-Kreises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. im einzelnen insbesondere § 29 Abs. 1 BtMG) zu erwarten waren. Die hierin liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit konnte er daher durch eine an den Veranstalter der Versammlung, die "Alternative Aktion e.V.", gerichtete Auflage abwehren.

Die Verfügung war zudem an den richtigen Adressaten gerichtet, weil der Veranstalter einer Versammlung für deren rechtmäßigen Verlauf in erster Linie verantwortlich ist.

Diese Verfügung war auch unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Art. 8 GG auf das mildeste Mittel beschränkt (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315, 353) und lässt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot erkennen.

Anmerkung: Vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer versammlungsrechtlichen "Auflage" nach § 15 VersG auch den Richterschelte-Fall. Zur Prüfung des Übermaßverbotes allgemein siehe diesen Hinweis.

Der Bescheid des Landrates des Saarpfalz-Kreises vom 11. Juli war nach alledem rechtmäßig.

III. Ergebnis zu B

Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre somit unbegründet.

C) Ergebnis des Zweiten Teils

Eine gegen den Bescheid vom 11. Juli gerichtete Klage wäre somit zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Dritter Teil: Gesamtergebnis und Zulässigkeit der Klagehäufung

Die "Alternative Aktion e.V." könnte somit eine gerichtliche Überprüfung der Bescheide vom 7. und 11. Juli erreichen, doch wäre lediglich eine den Bescheid vom 7. Juli betreffende allgemeine Feststellungsklage begründet, während der Bescheid vom 11. Juli rechtmäßig ist und eine diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen werden müsste. Fraglich ist schließlich noch, ob über beide Begehren in einem Verfahren entschieden werden kann, ob hier also eine Klagehäufung zulässig ist oder ob beide Begehren nur in getrennten Verfahren verfolgt werden können:

Da nach beiden Ansichten die Klagehäufung im vorliegenden Fall unproblematisch zulässig wäre, bedarf dieser Streit jedoch hier keiner Entscheidung.

Anmerkung: Dieses Problem kann sich in den Ländern, welche von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben, nicht stellen, da hier in beiden Fällen der Landkreis zu verklagen gewesen wäre. Siehe hierzu diesen Hinweis und den Der-Neue-Mensch-Fall.

 

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