Frage 1
Stand der Bearbeitung: 20. Mai 2010
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
Siehe zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens: Geis/Hinterseh, JuS 2002, 34 ff., 1074 ff. und 1176 ff.
Der Kreisrechtsausschuss wird dem Widerspruch Krämers stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO, §§ 7 ff. AGVwGO vorliegen.
Anmerkung: Siehe hierzu die Hinweise zur Zulässigkeit eines Widerspruchs
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs ist zunächst, dass im Klageverfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 VwGO vorliegt, weil die Regelungen über das Widerspruchsverfahren an die Regelungen über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs anknüpfen (Hufen, § 6 Rn. 2). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die für die Streitentscheidung maßgebenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Fraglich ist demnach, ob die Einstellung des Stipendiums nach öffentlichen Normen erfolgte. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die Gewährung des Stipendiums nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt wäre, da die Rückgängigmachung einer Maßnahme die gleiche Rechtsnatur haben muss, wie die Maßnahme selber.
Hier hat der Oberbürgermeister ohne gesetzliche Grundlage nur aufgrund der Haushaltsermächtigungen Stipendien verteilt. Gewährt ein Hoheitsträger Leistungen, so besteht mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen einer privatrechtlichen und einer hoheitsrechtlichen Handlungsform (Maurer, § 3 Rn. 25). Da es sich bei der Gewährung eines Stipendiums um einen verlorenen Zuschuss handelte, bestand jedoch kein Anlass für eine privatrechtliche Ausgestaltung des Stipendiumsverhältnisses. Wie die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO zeigt, ist der Oberbürgermeister vielmehr von einer Stipendiumsfestsetzung durch Verwaltungsakt ausgegangen.
Anmerkung: Siehe die beigefügte Kopie des Schreibens vom 5. Januar.
Demnach beurteilt sich die Stipendiumsgewährung nach öffentlichem Recht (vgl. BVerwG NJW 1969, 809).
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Ihr Kinderlein, kaufet-Fall. Letztlich falsch, weil irrelevant, wäre es, hier auf die verschiedenen Abgrenzungstheorien einzugehen. Die Theorien helfen (wenn auch nur bedingt) weiter, wenn man zwar weiß, welche Norm für den Streit maßgebend ist, nicht aber, ob diese dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Hier geht es jedoch gerade darum zu klären, nach welchen Normen der Streit zu entscheiden ist (vgl. Maurer, § 3 Rn. 16 f.).
Die Streitigkeit ist somit öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg wäre somit eröffnet.
II. Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch
Der Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises müsste für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sein: In Betracht kommt hier eine Zuständigkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) AGVwGO zur Entscheidung über den Widerspruch. Diese Zuständigkeit des Kreisrechtsausschusses könnte jedoch nach § 8 Abs. 2 AGVwGO beschränkt sein auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit, wenn sich der Erlass des angegriffenen Bescheides als Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt Saarheim i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 SVerf, § 5 KSVG darstellt. Die Vergabe des Stipendiums und als "Kehrseite" hierzu dessen Einstellung gehört nun zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft": Für die Kulturförderung besteht keine exklusive Landeszuständigkeit, so dass sich ihr auch die Gemeinden aufgrund ihrer Allzuständigkeit für örtliche Angelegenheiten annehmen können, soweit - wie hier - die Kulturförderung einen örtlichen Bezug hat (vgl. § 5 Abs. 2 KSVG). Somit geht es hier um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt Saarheim.
Deshalb ist zwar gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO der Kreisrechtsausschuss zuständig zur Entscheidung über den Widerspruch Krämers, aber nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Weist der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch als unbegründet zurück, so sind die Ermessenserwägungen des Oberbürgermeisters über die Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides im Rahmen seiner Nichtabhilfe-Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid mitzuteilen (vgl. Rennert, in: Eyermann, § 73 Rn. 6).
III. Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO)
Der Widerspruch ist nur statthaft, wenn im Falle einer Klage die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthafte Klageart wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Krämer wendet sich mit seinem Widerspruch gegen die Einstellung des Stipendiums durch den Bescheid vom 12. April. Die Anfechtungsklage wäre insofern die richtige Klageart (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), wenn es sich bei diesem Schreiben um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15).
Anmerkung: Zur Bestimmung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis.
Fraglich ist insofern nur, ob eine Regelung vorliegt. An einer Regelung fehlte es, wenn die Einstellung nur rein deklaratorisch erfolgt wäre. Dies wäre der Fall, wenn kein Rechtsgrund für die Stipendiumsgewährung vorläge. Dann könnte es sich bei dem Einstellungsschreiben lediglich um eine formlose Mitteilung einer bestehenden Rechtslage handeln, nicht um eine eigenständige Regelung. Da der Rechtsgrund für die Stipendiumsbewilligung in dem Bewilligungsbescheid vom 5. Januar zu sehen ist, der seinerseits einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG darstellt, wäre hieran allenfalls zu denken, wenn die Gewährung des Stipendiums unter einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG gestanden hätte und diese Bedingung eingetreten wäre, weil dann die Stipendiumsbewilligung als Rechtsgrund für die Zahlungen mit Eintritt der Bedingung von selbst entfallen wäre (vgl. § 43 Abs. 2 SVwVfG).
Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Als auflösende Bedingung im Stipendiumsbewilligungsbescheid käme hier jedoch allenfalls die Klausel in Betracht, nach der die vorgesehenen Materialien von der Philippy & Popp AG zu beziehen sind. Eine für die Annahme einer Bedingung zwingend notwendige besonders enge Verknüpfung zwischen der Klausel und der Stipendiumsvergabe (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 87) lässt sich aber dem Bewilligungsbescheid nicht entnehmen: Die Stipendiumsgewährung soll erkennbar nicht mit dem Materialbezug bei der Philippy & Popp AG stehen und fallen. Vielmehr enthält der Bescheid vom 5. Januar mehrere Regelungen: Einmal die Stipendiumsvergabe, dann die Regelung hinsichtlich des Fertigstellungszeitraums und die Materialbeschaffungsklausel. Diese Regelungen bestehen unabhängig voneinander, wobei jedoch die Existenz der Hauptregelung (Stipendiumsvergabe) Voraussetzung für die beiden anderen Regelungen ist. Dies wird auch daran deutlich, dass für den Fall einer Abweichung von diesen Klauseln ein eigenständiges "Verfahren" vorgesehen ist. Krämer soll sich nämlich dann an den Kulturdezernenten Dawo wenden. Erst dann soll über die weitere Vorgehensweise entschieden werden. Es handelt sich bei den Klauseln somit um selbständige Regelungen, die neben die Hauptregelung treten.
Somit ist der Rechtsgrund für die Stipendiumsgewährung nicht bereits "automatisch" entfallen, vielmehr bestand die Stipendiumsbewilligung fort, so dass die Einstellung der Stipendienauszahlung durch das Schreiben vom 12. April eine eigenständige Regelung, also einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG, darstellt. Somit wäre die Anfechtungsklage im Klageverfahren die statthafte Klageart, so dass auch der Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO statthaft ist.
IV. Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO
Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO wird allgemein für die Zulässigkeit eines Widerspruchs eine Widerspruchsbefugnis verlangt; es gibt keinen "Popularwiderspruch", vielmehr muss der Widerspruchsführer die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. Dies ergibt sich auch aus § 70 Abs. 1 VwGO, nach dem "der Beschwerte" Widerspruch einlegen kann. Krämer müsste dementsprechend durch die Stipendiumseinstellung in seinen Rechten verletzt sein können. Durch die Einstellung des Stipendiums könnte Krämer hier in seinem ihm durch die Stipendiumsbewilligung gewährten Recht auf Stipendiumsauszahlung verletzt sein. Krämer ist somit klagebefugt.
Anmerkung: Die Adressatentheorie ist hier wohl nicht einschlägig, da es weniger um die Abwehr von Grundrechtsbeeinträchtigungen geht als um die Frage, ob Krämer auch weiterhin einen Anspruch auf staatliche Leistungen hat. Siehe hierzu diesen Hinweis.
V. Ergebnis zu A
Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs sind nicht ersichtlich. Er war somit zulässig.
Der Widerspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls dann begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 68 Abs. 1 VwGO) und den Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt. Dann ist die Widerspruchsbehörde (in mit der Anfechtungsklage durchsetzbarer Weise) verpflichtet, den Ausgangsbescheid aufzuheben.
Anmerkung: Zur Begründetheit eines Widerspruches siehe diesen Hinweis.
Da Krämer hier einen sich aus der Stipendiumsbewilligung ergebenden Anspruch auf Gewährung des Stipendiums hat, ergibt sich eine Verletzung seiner Rechte schon aus der Stipendiumsbewilligung, sollte die Einstellung des Stipendiums rechtswidrig sein.
Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Bevor die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. April geprüft werden kann, muss jedoch Klarheit über dessen Regelungsgehalt bestehen.
Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.
Mit dem Bescheid vom 12. April wurde Krämer mitgeteilt, dass die Auszahlung des Stipendiums ab dem 1. Mai eingestellt werde. Nach dem bloßen Wortlaut enthält dieses Schreiben demnach nur die Ankündigung einer Zahlungseinstellung. Allerdings hat der Oberbürgermeister zugunsten Krämers die Gewährung des Stipendiums durch Verwaltungsakt festgesetzt. Diese Festsetzung ist noch nicht erledigt (s.o. A III) und wäre wirksam und bestandskräftig, wenn sie nicht aufgehoben worden ist (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). Ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheides wäre die Mitteilung der Stipendiumseinstellung also von vornherein wirkungslos, weil dem die bestandskräftige Bewilligung der Zahlung entgegenstünde. Gerade deshalb ist fraglich, ob der Bescheid vom 12. April als Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu verstehen ist. Ausdrücklich ist dies dem Text des Bescheides nicht zu entnehmen. Die Aufhebung ergibt sich jedoch konkludent aus dem Einstellungsbescheid. Ohne Aufhebung der Bewilligung würde sich der Oberbürgermeister mit seiner Einstellung widersprüchlich verhalten. Dies konnte Krämer nicht annehmen, vielmehr musste er bei verständiger Würdigung der Sachlage davon ausgehen, dass die Stipendiumsbewilligung nicht mehr gelten sollte. Unklarheiten bestanden in dieser Hinsicht nicht. Generell kann in Fällen, in denen der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen anderen, diesem widersprechenden Verwaltungsakt ersetzt wird, hierin die konkludente Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts gesehen werden, solange der Wille, den ersten Verwaltungsakt aufzuheben, zumindest erkennbar wird (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 244). Die Einstellung kann somit nur als Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar nach den §§ 48 ff. SVwVfG zu verstehen sein. Diese erfolgte mit Wirkung für die Zukunft, da die bereits ausgezahlten Beträge nicht zurückgefordert wurden.
Als Ermächtigungsgrundlage für diesen Aufhebungsbescheid kommen dementsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG oder § 49 Abs. 2 bzw. 3 SVwVfG in Betracht. Der Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig, wenn er formell und materiell rechtmäßig ist.
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. April, insbesondere Anhörung
Der Bescheid vom 12. April ist formell rechtmäßig, wenn der Oberbürgermeister für dessen Erlass zuständig war und die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für den Erlass des Aufhebungsbescheides ergibt sich hier aus § 59 Abs. 3 Satz 1 KSVG.
1. Durchführung einer Anhörung
Fraglich ist bezüglich des Verwaltungsverfahrens nur, ob Krämer vor Erlass des Bescheides wirksam nach § 28 SVwVfG angehört worden ist. Eine solche Anhörung war nach § 28 Abs. 1 SVwVfG geboten, da der Aufhebungsbescheid den Krämer begünstigenden Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufhebt und somit in Krämers Rechte aus dem Bewilligungsbescheid eingreift. Eine Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 SVwVfG ist hier nicht gegeben.
Jedoch hat eine Anhörung vor Erlass des Bescheides nicht stattgefunden: Krämer ist vor Erlass des Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar hatte er Gelegenheit, sich anlässlich des offiziellen Besuchs des Kulturdezernenten der Stadt in seiner Werkstatt zu der Frage zu äußern, inwieweit er die Produkte der Philippy & Popp AG für sein Kunstwerk verwenden kann und will. Diese Frage war auch für die Entscheidung über die Einstellung erheblich. Jedoch ist Krämer vom Kulturdezernenten nicht auf die möglichen Konsequenzen hinsichtlich der Nichtverwendung der Materialien hingewiesen worden. Die Anhörung kann aber nur ihren Sinn erfüllen, wenn die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass für den Beteiligten hinreichend klar und erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem Zeitpunkt zu rechnen hat. Andernfalls hat der Betroffene letztlich keine Möglichkeit, durch eine Darstellung seiner Sicht der Dinge Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Gerade dies ist aber Sinn und Zweck der Anhörung. (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 28 Rn. 34). Die erfolgte Anhörung war somit nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass sie als nicht erfolgt anzusehen ist (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 28 Rn. 68, 71).
2. Heilung der fehlenden Anhörung
Dieser Verfahrensfehler könnte aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG unbeachtlich sein. Dann müsste die erforderliche Anhörung des Krämer vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 45 Abs. 2 SVwVfG) nachgeholt worden sein.
Anmerkung: Zur Verfassungsmäßigkeit des § 45 SVwVfG, insbesondere der erweiterten Heilungsmöglichkeiten nach § 45 Abs. 2 SVwVfG, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 13 ff. In einer Verwaltungsrechtsklausur muss diese Frage nicht näher angesprochen werden, solange der Sachverhalt insoweit nicht eindeutige Hinweise gibt.
Eine nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG heilende Nachholung der Anhörung kann hier nicht durch die mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss nachgeholt werden, da eine solche Nachholung in der vorliegenden Konstellation nicht den Sinn und Zweck der Anhörung erfüllen kann, dem Bürger Einfluss auf die Entscheidung zu geben: Bei Ermessensentscheidungen kann eine Anhörung vor der Widerspruchsbehörde nur dann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG eine Heilung des Verfahrensfehlers bewirken, wenn diese den Ausgangsbescheid voll und ganz, also auch hinsichtlich Zweckmäßigkeits- und Ermessensgesichtpunkten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), überprüfen kann,...
Anmerkung: Siehe hierzu den Feuer-und-Flamme-Fall.
...nicht aber, wenn wie hier gemäß § 8 Abs. 2 AGVwGO die Widerspruchsbehörde auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 78). Hier liegt auch eine Ermessensentscheidung vor, da die Aufhebung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht (vgl. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 2 und 3 SVwVfG). Eine Nachholung der Anhörung vor dem Kreisrechtsausschuss vermag also keine Heilung zu bewirken.
Jedoch könnte eine Nachholung der Anhörung in der Einlegung des Widerspruchs zu sehen sein. Generell kann in der bloßen Einlegung des Widerspruchs noch keine Heilung zu sehen sein. Ansonsten liefe § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG leer: Eine Überprüfung des Verfahrensfehlers erfolgt immer nur aufgrund eines Widerspruchs, der seinerseits immer Heilung bewirken würde. Der Widerspruch kann allenfalls dann Heilung bewirken, wenn dadurch die vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 SVwVfG gewahrt wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides so umfangreich ist, dass aus ihr alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen i.S.d. § 28 SVwVfG erkennbar sind, so dass der Betroffene hierzu Stellung nehmen kann (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 79 ff.). Eine solche Begründung liegt im vorliegenden Fall vor: Es ist nicht erkennbar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsansichten sonst noch in den Bescheid hätten aufgenommen werden können. Krämer hat in seinem Widerspruch ebenfalls seinen Standpunkt dargelegt. Hiermit hat sich der Oberbürgermeister nach dem Sachverhalt auch bei seiner Abhilfeentscheidung auseinandergesetzt, indem er eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornahm (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 85 m.w.N.).
3. Ergebnis zu 2
Dementsprechend wurde der Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt, so dass der Bescheid als formell rechtmäßig zu behandeln ist.
III. Materiellrechtliche Vereinbarkeit des Bescheides vom 12. April mit § 48 SVwVfG
Der Aufhebungsbescheid müsste auch materiell rechtmäßig sein. Dies wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 SVwVfG, also für die Rücknahme der Stipendiumsbewilligung, vorlagen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (auch nur) mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
Anmerkung: Eine Prüfung dieser Vorschrift kann jedenfalls in einer Hausarbeit nicht mit dem Hinweis unterbleiben, dass nach h.M. rechtswidrige Verwaltungsakte erst recht auch nach § 49 SVwVfG aufgehoben werden können (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 6; anders Ehlers, GewArch 1999, 305 ff., 312). Da hier ein Widerruf nach § 49 SVwVfG im Ergebnis nicht in Betracht kommt, muss auf jeden Fall als sonstige Aufhebungsmöglichkeit § 48 SVwVfG geprüft werden. Generell verlangt ein Gutachten, dass sämtliche in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen durchgeprüft werden (im Zivilrecht werden ja auch alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft). Im Hinblick auf das genannte Erst-Recht-Argument erscheint es andererseits nicht als geschickt, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes als Voraussetzung des Widerrufs nach § 49 SVwVfG zu prüfen, auf § 48 SVwVfG - wenn man die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bejaht - also gar nicht einzugehen. Aufgrund dieses Erst-Recht-Schlusses ist die Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes nämlich gar kein echtes Tatbestandsmerkmal des Widerrufs mehr.
1. Rechtswidrigkeit der Stipendiumsgewährung
Fraglich ist also zunächst, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist.
Anmerkung: Nach der Systematik des § 48 SVwVfG ist eigentliche Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes immer § 48 Abs. 1 S. 1 SVwVfG. § 48 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SVwVfG schränkt diese Ermächtigung nur für den Fall des begünstigenden Verwaltungsaktes ein.
a) Rechtswidrigkeit wegen Fehlens einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Subventionsermächtigung
Die Rechtswidrigkeit könnte sich hier aus dem Fehlen einer gesetzlichen Subventionsermächtigung ergeben. Dann müsste der Vorbehalt des Gesetzes des Art. 20 Abs. 3 GG nicht nur für die Eingriffs-, sondern auch für die Leistungs- oder jedenfalls die Subventionsverwaltung gelten.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Ihr Kinderlein, kaufet-Fall, den Märchenstunde-Fall und den Mittelstandsförderung-Fall.
Diese Frage kann nicht dahingestellt bleiben, weil keine gesetzliche Grundlage i.S.d. Gesetzesvorbehalts hier vorliegt. Als "gesetzliche" Grundlage käme hier nur die Haushaltssatzung der Stadt in Betracht, in der die Mittel für die Kunstförderung bereitgestellt werden. Satzungen sind jedoch keine Gesetze i.S.d. der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes. Satzungen stellen zwar Rechtsnormen dar, sind aber keine Gesetze im formellen Sinn, da sie von der Exekutive - wenn auch durch gewählte Organe - und nicht von der Legislative erlassen werden. Auch die allgemeine gesetzliche Satzungsermächtigung nach § 12 KSVG führt nicht dazu, dass Satzungen als Gesetz i.S.d. Gesetzesvorbehalts anzusehen wären (vgl. Maurer, § 4 Rn. 20 ff.). Demnach ist hier entscheidend, ob für eine Leistungsgewährung eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist.
aa) Gesetzesvorbehalt für kommunale Subventionen?
Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen durch den Bund oder die Länder ist höchst umstritten, ob der in Art. 20 Abs. 3 GG vorausgesetzte Vorbehalt des formellen (und materiellen) Gesetzes auch im Bereich der Leistungsverwaltung gilt (vgl. hierzu Maurer, § 6 Rn. 19 ff.). Fraglich ist aber, ob man einen solchen Gesetzesvorbehalt für die Leistungsverwaltung uneingeschränkt auch für Leistungen der Kommunen verlangen kann, selbst wenn man für Leistungen von Bund und Ländern eine formelle (und materielle) Gesetzesgrundlage fordert. Würde man den Gesetzesvorbehalt nämlich auch auf die Leistungsverwaltung von Gemeinden erstrecken, so könnten diese keine Leistungen erbringen, wenn dies nicht bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen wäre. Dies träfe die Gemeinden in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Grundgesetz und die Saarländische Verfassung haben in Art. 28 GG und Art. 117 SVerf nicht nur die sachliche Zuständigkeit der Gemeinden geregelt, sondern diesen ein verfassungsunmittelbares Verwaltungsmandat erteilt. Der Gemeinde kommt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Dies bedeutet aber auch, dass ein gewisser Rahmen, also ein Spielraum, gegeben sein muss, will man noch von Selbstverwaltung sprechen. Es würde dieser verfassungsrechtlichen Entscheidung widersprechen, wenn unterschiedslos verlangt würde, dass die gesamte Verwaltungstätigkeit der demokratischen Legitimation bedürfte und dem Willen des Gesetzgebers unterworfen wäre. Daher kann jedenfalls im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung kein Gesetzesvorbehalt für die Leistungsverwaltung bestehen.
bb) Satzungsvorbehalt für kommunale Subventionen?
Fraglich ist indes, ob für Leistungen der Kommunen nicht jedenfalls ein Satzungsvorbehalt quasi als Ersatz für einen Gesetzesvorbehalt gilt.
- Eine Satzung im Sinne eines solchen Satzungsvorbehalts liegt hier nicht vor. Der Haushaltsplan als Teil der Haushaltssatzung begründet keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Bürger, kann also auch gegenüber dem Bürger keine Ermächtigungsgrundlage darstellen. Dies ist zwar weder in der KommHVO noch in §§ 82 ff. KSVG geregelt, ergibt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 3 Abs. 2 HGrG, § 3 Abs. 2 BHO, § 3 Abs. 2 LHO). Die Richtlinien des Stadtrates stellen ebenfalls keine Satzung für die Vergabe der Förderungsmittel dar. Sie sind bloße Verwaltungsrichtlinien und binden als solche nur die Verwaltung selbst. Sie können somit auch nicht als Ermächtigungsgrundlage gegenüber dem Bürger dienen.
- Fraglich ist demnach, ob es einen Satzungsvorbehalt für gemeindliche Leistungen gibt. Die Anerkennung eines Totalvorbehalts hätte zur Folge, dass die Verwaltung generell nur kraft gesetzlicher Ermächtigung, der Bürgermeister speziell nur kraft Satzung oder gesetzlicher Grundlage tätig werden dürfte. Die Verwaltung wäre so vollkommen an die Legislative, der Bürgermeister auch an den unmittelbar demokratisch legitimierten Stadtrat gebunden. Der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht würde umfassend Rechnung getragen. Allerdings könnten sowohl die Legislative als auch der Stadtrat die notwendigen Rechtsgrundlagen oft nur durch vage Generalklauseln schaffen, da sie ansonsten einfach überfordert wären. Hinzu kommt, dass auch die Verwaltung - speziell der Bürgermeister nach Einführung seiner Direktwahl durch die Gemeindeeinwohner (vgl. § 56 KSVG) - über eine demokratische Legitimation verfügt. Auch geht § 59 KSVG davon aus, dass der Bürgermeister mehr als ein bloßer Befehlsempfänger des Stadtrates ist. Einen Satzungsvorbehalt im Sinne eines Totalvorbehalts wird man daher für die Leistungsverwaltung auch im kommunalen Bereich nicht verlangen können.
- Allerdings folgt aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, dass der Gesetzgeber zumindest alle wesentlichen Fragen, die den Bürger und das Gemeinwesen betreffen, selbst regeln muss und sie nicht in das Ermessen der Verwaltung stellen darf. Diese "Wesentlichkeitstheorie" ließe sich auch auf das Verhältnis Stadtrat - Bürgermeister übertragen. Gesetzlich wird dem durch § 35 KSVG auch Rechnung getragen. Als wesentlich im Sinne dieser Theorie gelten vor allem auch solche Entscheidungen, die wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidungen Maßnahmen betreffen, von denen eine erhebliche Gefahr für grundrechtlich gesicherte Freiheiten ausgeht (BVerfGE 80, 124, 132). Staatliche Kunstförderung könnte in Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG eine derartige erhebliche Gefahrenintensität aufweisen. Es besteht die Gefahr, dass durch selektive Kunstförderung letztlich eine "weiche Zensur" eingeführt wird, indem der Staat nur ihm genehme Kunstrichtungen fördert. Dies würde der in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltenen objektiven Wertentscheidung widersprechen, dass Kunst gerade frei von staatlichen Einflüssen sein soll. Fördert der Staat also die Kunst, so ist er zu einer strikten Neutralität verpflichtet. Dies schließt eine selektive Förderung der Kunst nicht aus - eine generelle Verteilung nach dem "Gießkannenprinzip" würde bei den begrenzten Haushaltsmitteln jede Kunstförderung sinnlos machen. Kriterien der Verteilung dürfen aber nicht die Inhalte und die Tendenzen einer bestimmten Kunstrichtung sein, sondern lediglich wirtschaftliche Kriterien, aber auch die eines gewissen qualitativen Standards der zu fördernden künstlerischen Darbietungen. Da die einzelne Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung dieser Gebote durchaus schwierig zu treffen sein kann, könnte Art. 5 Abs. 3 GG verlangen, dass der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber im Fall von Bundes- und Landesmaßnahmen bzw. der unmittelbar demokratisch legitimierte Stadtrat im Fall von Gemeindemaßnahmen hinsichtlich der Mittelvergabe durch die Exekutive bzw. den Bürgermeister zumindest organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen trifft, die den Entscheidungsspielraum der entscheidenden Stelle eingrenzen und die Sachgerechtigkeit der Förderung schützen (vgl. zum Ganzen Gersdorf, JuS 1994, 955, 959 f.).
- Gegen diese Argumente sprechen aber jedenfalls bei kommunaler Kunstförderung Praktikabilitätsgesichtspunkte: Hier handelt es sich oft nur um einmalige Aktionen, schon wegen der begrenzten Mittel der Kommunen. Es wäre letztlich unverhältnismäßig, vom Stadtrat etwa zu verlangen, dass er für die Vergabe von fünf Stipendien eine Vergabesatzung erarbeitet. Auch kann rechtlich der Stadtrat selbst auf die einzelnen Vergabeentscheidungen des Bürgermeisters Einfluss nehmen und auf diese Weise die Sachgerechtigkeit der Mittelverteilung gewährleisten. Der Stadtrat ist nämlich im Gegensatz zum Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, einen rechtlichen Rahmen für die Stipendienvergabe zu setzen. Vielmehr kann er die hierfür maßgeblichen Entscheidungen materiell selbst treffen, indem er dem Bürgermeister auch für die Einzelentscheidung verbindliche Vorgaben gibt, entweder - wie hier - generell in Form von Richtlinien oder auch indem er jeden einzelnen Fall selbst entscheidet, der Bürgermeister diese Entscheidungen also nur noch nach außen umsetzen muss (vgl. § 34 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Schon auf diese Weise kann der Stadtrat die sachgerechte Stipendienverteilung gewährleisten. Eine Festlegung der Vergabekriterien durch Satzung erscheint deshalb nicht als erforderlich.
Ob aus anderen Gründen die Vergabe von Stipendien oder - allgemeiner - die Frage kommunaler Kulturförderung eine wesentliche Materie im Sinne eines Satzungsvorbehalts darstellt, kann dahingestellt bleiben, wenn dem Anliegen der Wesentlichkeitstheorie auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Sie leitet sich aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ab und soll diese Prinzipien durchsetzen und sichern. Wenn die Vergabe der Stipendien allein aufgrund der Bereitstellung der entsprechenden Mittel im städtischen Haushaltsplan diesen Prinzipien ebenfalls gerecht wird, dürfte gegen diese Vergabepraxis nichts einzuwenden sein.
- Aus der Sicht des Demokratieprinzips ist gegen diese Vergabepraxis nichts einzuwenden. Neben der förmlichen und materiellen Satzung kann auch jede andere "parlamentarische" Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel, als eine hinreichende Legitimation verwaltungsmäßigen Handelns angesehen werden (vgl. für Subventionen durch Bund oder Land: BVerwGE 6, 282, 287; 18, 352, 353; 58, 45, 49; BVerwG NJW 1977, 1838; 1979, 2059 f.).
- Im Übrigen genügt diese Vergabepraxis auch dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses erfordert, dass das Handeln der Exekutive immer einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss. Ein effektiver Rechtsschutz muss nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet sein. Aus den sehr allgemein gehaltenen Zweckangaben im städtischen Haushaltsplan ist zwar nicht abzulesen, wem ein Stipendium zustehen könnte und wem nicht. Anhand dieser Angaben allein ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle also nicht möglich. Der Bürgermeister durfte demnach auch nicht "einfach so" kraft haushaltsgesetzlicher Ermächtigung die Mittel verteilen. Die leistungsbegründenden Tatbestände müssen vielmehr - wie hier geschehen - durch Verwaltungsvorschriften präzisiert werden. Diese Verwaltungsvorschriften können zwar gegenüber dem Bürger keine Rechte und Pflichten der Verwaltung begründen. Sie bewirken aber, dass sich die Verwaltung durch die auf sie gestützte Vergabepraxis selbst bindet. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet der Behörde dann, von dieser Praxis willkürlich abzuweichen. Liegen solche Vorschriften vor, kann das Verwaltungsgericht kontrollieren, ob in einem bestimmten Fall von diesen Richtlinien abgewichen worden ist und ob jemand aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf ein Stipendium hat. Es kann weiter prüfen, ob diese Vergabepraxis die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung beachtet (BVerwGE 6, 282, 287). Eine wirksame gerichtliche Kontrolle ist somit gewährleistet und dem Rechtsstaatsprinzip Genüge getan. Daher war auch eine materielle Satzung für die Stipendiumsvergabe nicht erforderlich.
cc) Ergebnis zu a)
Der Bewilligungsbescheid vom 5. Januar ist damit nicht schon mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.
b) Rechtswidrigkeit der Stipendiumsgewährung wegen Beifügens der Materialbeschaffungsklausel
Der Bescheid vom 5. Januar könnte aber rechtswidrig sein, wenn die Materialbeschaffungsklausel rechtswidrig wäre und dies den Bewilligungsbescheid im Ganzen rechtswidrig macht.
Anmerkung: Die Frage des Verhältnisses zwischen Nebenbestimmungen und Hauptverwaltungsakt ist insgesamt wenig geklärt, so dass vertiefte Kenntnisse in diesen Zusammenhang kaum erwartet werden können.
aa) Möglichkeit der "Infizierung" der gesamten Stipendiumsgewährung wegen der Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung?
Insoweit ist maßgeblich, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Subventionsgewährung im Ermessen der Behörde steht, so dass die Behörde den Bescheid nach § 36 Abs. 2 SVwVfG im Rahmen des § 40 SVwVfG auch mit Nebenbestimmungen versehen durfte. Dabei geht das Gesetz von einer einheitlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gesamtregelung aus (Haupt-Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen), die deshalb auch nur einheitlich als rechtswidrig oder rechtmäßig qualifiziert werden kann. Ist somit bei einem Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde steht, (nur) eine Nebenbestimmung rechtswidrig, "infiziert" dies die Gesamtregelung (Haupt-Verwaltungsakt ggf. mit weiteren Nebenbestimmungen), weil die Beifügung der rechtswidrigen Nebenbestimmung Ausdruck einer insgesamt fehlerhaften Ausübung der einheitlichen Ermessensentscheidung ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 23).
bb) Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung Nr. 6.8.
Fraglich ist daher, ob der Stipendiumsgewährung eine rechtswidrige Nebenbestimmung beigefügt wurde. Bei der Materialbeschaffungsklausel könnte es sich um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG handeln, die ein selbständiger, wenn auch zu der Hauptregelung akzessorischer Verwaltungsakt wäre (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 83) und deshalb etwa auch auf Grundlage des SVwVG vollstreckt werden kann (§ 1 Abs. 1, § 13, § 18, § 20 SVwVG). Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG). Eine solche Nebenbestimmung ist in der Materialbezugsklausel zu sehen: Krämer wird eindeutig aufgegeben, dass er neuwertige Materialien für die Erstellung seines Konzepts bei der Philippy & Popp AG zu beziehen hat.
Da es sich bei der Gewährung der Stipendien um Entscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessen handelte, könnte die Beifügung einer Auflage grundsätzlich zulässig sein. Dann dürfte - wie der Wortlaut des § 36 Abs. 2 SVwVfG nahelegt - die Befugnis, einen Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde steht, mit einer Nebenbestimmung zu versehen, nicht davon abhängig sein, dass dies durch ein anderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Ob es aber auch in diesem Fall einer Ermächtigungsnorm für Nebenbestimmungen bedarf, § 36 Abs. 2 SVwVfG also nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 137 f. m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung, wenn die Auflage schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Sie könnte dem Zweck der Stipendiengewährung zuwiderlaufen und deshalb gegen § 36 Abs. 3 SVwVfG verstoßen. Dies wäre schon dann der Fall, wenn sie weder geeignet noch tauglich zur Sicherung des Stipendienzwecks ist, weil auch in diesen Fällen der erstrebte Zweck vereitelt oder eingeschränkt werden kann (vgl. hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 144 ff.). Hier war der Stipendiumszweck vom Stadtrat eindeutig ausschließlich auf Kunst- und Künstlerförderung gerichtet. Zwar war als Fernziel auch eine allgemeine Verbesserung des Wirtschaftsstandorts angestrebt worden, dies sollte aber nicht unmittelbar mit den Stipendien selbst erreicht werden, sondern durch die hiermit hervorgerufene allgemeine "Kulturniveauerhöhung". Eine enge Bindung der regionalen Künstler an die Materialien, die mehr oder weniger zufällig in der Region hergestellt werden, behindert diesen Zweck eher, als dass sie ihn fördert. (U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 145). Die Auflage verstößt also gegen § 36 Abs. 3 SVwVfG und ist somit rechtswidrig.
cc) Ergebnis zu c
Der Zuwendungsbescheid war daher wegen Beifügung einer rechtswidrigen Nebenbestimmung insgesamt rechtswidrig.
2. Besondere Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Da die Stipendiumsbewilligung eine Begünstigung in Form einer laufenden Geldleistungsgewährung darstellt, wäre jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG seine Rücknahme nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG möglich. Dementsprechend ist eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeschlossen, soweit Krämer auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Fraglich ist daher zunächst, ob Krämer auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Dem Sachverhalt lässt sich dies nicht ohne weiteres entnehmen, doch ist auch kein Grund ersichtlich, warum Krämer nicht auf den Bestand des Bescheides vertraut haben sollte; denn von der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung auf die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides zu schließen, liegt nicht unbedingt auf der Hand. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Vertrauen bestand (vgl. BVerwGE 83, 195, 198). Dieses Vertrauen erscheint auch nach dem Regelbeispiel des § 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG als schutzwürdig, da sich Krämer in Vertrauen auf den Bestand der Stipendiumsgewährung eingerichtet hat.
3. Vorliegen einer ermessensgerechten Rücknahmeentscheidung
Selbst wenn man das Vertrauen Krämers (jedenfalls im Hinblick auf die zukünftige Stipendiumsgewährung) für nicht schutzwürdig hält (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 36 Rn. 23), ist jedenfalls keine am Zweck des Rücknahmeermessens des § 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG orientierte Entscheidung getroffen worden (vgl. § 40 Alt. 1 SVwVfG): Die Behörde hat sich nicht mit der Rechtswidrigkeit der Stipendiumsgewährung und mit der bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zu treffenden Abwägung zwischen den Geboten gesetzmäßiger Verwaltung und Vertrauensschutz auseinandergesetzt (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 28), sondern hat allein auf die Nichtbeachtung der Materialbeschaffungsklausel abgestellt, die eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung als keinesfalls ermessensgerecht erscheinen lässt.
5. Ergebnis zu III
Da die Behörde hinsichtlich der allein in Betracht kommenden Rücknahme der Stipendiumsgewährung wegen Rechtswidrigkeit der ihr beigefügten Nebenbestimmung jedenfalls kein Ermessen ausgeübt hat, kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG als Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheides hier nicht in Betracht. Die Stadt Saarheim war somit nicht nach § 48 Abs. 1 SVwVfG ermächtigt, den Bescheid vom 5. Januar aufzuheben.
IV. Materiellrechtliche Vereinbarkeit des Bescheides vom 12. April mit § 49 SVwVfG
Der Oberbürgermeister könnte jedoch zum Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 5. Januar nach § 49 SVwVfG ermächtigt gewesen sein.
1. Anwendbarkeit des § 49 Abs. SVwVfG
Jedoch ist fraglich, ob diese Vorschrift überhaupt Anwendung finden kann, da es sich bei dem Bescheid vom 5. Januar - wie oben (B III 1 b bb) festgestellt - um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, § 49 Abs. 3 SVwVfG aber nur den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte ausdrücklich zulässt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass rechtswidrige Verwaltungsakte erst recht auch nach § 49 Abs. 3 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden können, da dort, wo der rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen werden kann, der rechtswidrige keinen Schutz vor Aufhebung verdient (BVerwG NVwZ 1987, 498; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 6; anders Ehlers, GewArch 1999, 305, 312). Dies führt dazu, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes letztlich kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 49 SVwVfG mehr ist.
1. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG
Da es sich bei der Stipendiumsgewährung um einen Verwaltungsakt handelt, der eine laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes (zumindest zur Erstellung des "Sanitäters") gewährt, kommt hier zunächst ein Widerruf (auch mit Wirkung ex nunc) nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG in Betracht. Dann müsste Krämer die erhaltene Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Bewilligungsbescheid vom 5. Januar bestimmten Zweck verwenden.
Hier lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, für welche Zwecke Krämer die Stipendiumsmittel verbraucht hat bzw. verbrauchen will. Aus seinem Schreiben vom 26. März ergibt sich jedoch, dass er die Mittel jedenfalls nicht mehr zum Ankauf der von ihm benötigten Materialien bei der Philippy & Popp AG verwenden will. Dies könnte zum Widerruf berechtigen, wenn der Ankauf der benötigten Materialien bei dieser Firma Teil der Zweckbindung der ihm gewährten Mittel ist. Dies wird man jedoch nicht annehmen können: Das Stipendium wird nicht allein zum Ankauf von Materialien gewährt, sondern soll dem Künstler die Herstellung des bezuschussten Kunstwerks schlechthin ermöglichen. Ob und welche Materialien Krämer bezieht, ist ihm zunächst freigestellt. Nur dann, wenn er neuwertige Waschbecken u.ä. benötigt, soll er sie bei der Philippy & Popp AG beziehen. Somit bildet die Materialbezugsklausel keinen Teil der Zweckbindung, so dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG ausgeschlossen ist.
2. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG
Es könnte jedoch ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG zulässig gewesen sein. Insoweit handelt es sich bei der Materialbeschaffungsklausel wie bereits festgestellt (s. o. B III 1 b bb) um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG. Aus dem Schreiben Krämers vom 26. März folgt auch, dass er nicht bereit ist, für den "Sanitäter" weiterhin Waschbecken und Badewannen der Philippy & Popp AG zu verwenden. Krämer beabsichtigt vielmehr, seine Vorstellungen mit neuwertigen Werkstücken anderer Firmen zu verwirklichen. Sein Schreiben kann daher als Weigerung gewürdigt werden, der Auflage nachzukommen. Diese Weigerung hat er später auch gegenüber Dawo ungeachtet der nachgewiesenen Geeignetheit der Materialien aufrechterhalten. Krämer hat somit die Auflage nicht erfüllt.
Unstreitig berechtigt nur eine wirksame Auflage zum Widerruf (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 48). Hier ist die Auflage als Verwaltungsakt Krämer gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam geworden, da sie ihm zusammen mit dem eigentlichen Stipendiumsbescheid bekanntgegeben wurde (§ 41 SVwVfG). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Auflage gemäß § 44 SVwVfG sind nicht erkennbar. Jedoch ist fraglich, ob über den Wortlaut des § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG hinaus die Auflage auch rechtmäßig sein muss. Dies wird teilweise unter Berufung darauf angenommen, dass die Behörde ihre Befugnisse zum Widerruf eines Verwaltungsaktes nicht dadurch erweitern können soll, dass sie diesem eine rechtswidrige Auflage beifügt (so etwa Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, § 18 Rn. 8). Dennoch kann es hierauf in Bezug auf das Vorliegen des Widerruftatbestandes nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG nicht ankommen, da die Auflage wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist mittlerweile formell bestandskräftig geworden ist: Wie bei jedem Verwaltungsakt hindert auch bei einer Auflage der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist - letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit - die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit (OVG Magdeburg NVwZ 2000, 585; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 49). Dass dies auch im Rahmen des § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG gelten muss, zeigt sich daran, dass es in den Fällen, in denen der Einsatz von Nebenbestimmungen notwendig wird, regelmäßig um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, bezüglich derer die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung durchgehend nicht auf der Hand liegt. Gerade hier ist ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit besonders offensichtlich. Hier war der Zuwendungsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass er einen Monat nach Bekanntgabe nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 58 VwGO einschließlich seiner Nebenbestimmungen unanfechtbar geworden ist.
Damit konnte der Widerruf auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG gestützt werden.
3. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG
Schließlich liegt auch der Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG vor: § 49 Abs. 3 SVwVfG ist zwar eine Spezialregelung gegenüber dem allgemeineren § 49 Abs. 2 SVwVfG, soll diesen aber innerhalb seines Anwendungsbereiches nicht vollständig verdrängen, sondern nur weitere Widerrufsmöglichkeiten schaffen. Soweit es um einen Widerruf ex nunc bei nicht erfüllter Auflage geht, besteht damit bei Zuwendungsbescheiden die Widerrufsmöglichkeit ebenso nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 wie nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 SVwVfG, ohne dass dem irgendeine praktische Bedeutung zukäme (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 108).
4. Ordnungsgemäße Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG)
Liegen die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 SVwVfG vor, so steht der Widerruf im Ermessen der Behörde. Möglicherweise hat der Oberbürgermeister jedoch das ihm von § 49 Abs. 2 und 3 SVwVfG eingeräumte Ermessen bei seiner Widerrufsentscheidung entgegen § 40 SVwVfG fehlerhaft ausgeübt. Die Widerspruchsbehörde kann eine Verfügung auch im Fall des § 8 Abs. 2 AGVwGO auf Ermessensfehler hin überprüfen, da es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage und nicht um eine Zweckmäßigkeitsfrage handelt.
Der Oberbürgermeister müsste somit zunächst sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt haben (§ 40 Alt. 1 SVwVfG). Hierzu war das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes mit dem Interesse des Krämer an dessen weiterem Bestand fehlerfrei abzuwägen. Hier ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Widerrufsbescheides, dass sich der Oberbürgermeister generell dieses Ermessensspielraums bewusst war und Ermessenserwägungen überhaupt angestellt hat.
a) Ermessensfehlgebrauch wegen Durchsetzung einer rechtswidrigen Auflage
Da der Oberbürgermeister aber ersichtlich davon ausging, dass die Auflage rechtmäßig ist, könnte zweifelhaft sein, ob er das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes, das für ihn offensichtlich überwog, richtig gewichtet hat. Wäre diese Auflage rechtswidrig, so bestünde unter Umständen gar kein öffentliches Interesse an deren Erfüllung und damit auch nicht an der Beseitigung des Bewilligungsbescheides. Wenn der Oberbürgermeister somit unzutreffender Weise von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen wäre, wäre er von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es läge ein Ermessensfehlgebrauch vor, der dem Zweck der Ermächtigung nicht gerecht würde. Zwar verbietet die Bestandskraft der Auflage grundsätzlich eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde - liegen keine besonderen Umstände vor - ohne weiteres die Nichterfüllung rechtswidriger Auflagen durch Widerruf sanktionieren dürfte. Ansonsten könnte sie sich Eingriffsmöglichkeiten auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eröffnen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehen (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 49). Insoweit wurde bereits festgestellt, dass die Auflage, deren Nichterfüllung Anlass für die Aufhebung der Stipendiumsbewilligung war, rechtswidrig ist (s. o. B III 1 b bb). Dementsprechend durfte Obenauf dem Interesse an der Durchsetzung der Auflage nicht das Gewicht zumessen, das er ihm beigemessen hat. Insofern war die Ermessensentscheidung schon fehlerhaft. Die Aufhebung wäre schon deshalb rechtswidrig.
b) Ermessensausfall wegen Nichtberücksichtigung von Entscheidungsalternativen
Es könnte aber auch ein teilweiser Ermessensausfall vorliegen. Ein solcher Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde sich nicht über alle möglichen Entscheidungsalternativen im Klaren ist. Auch dann kann von einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ausübung des Ermessens nicht die Rede sein. Hier ging der Oberbürgermeister ohne weitere Berücksichtigung der Vorschläge Krämers davon aus, dass Gründe für die Abweichung von der Auflage nicht ersichtlich seien. Diese pauschale Ablehnung nur mit der Begründung, dass die Materialien der Philippy & Popp AG technisch auch geeignet seien, wird letztlich dem künstlerischen Werkanspruch Krämers i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG nicht gerecht. Ziel der Subvention war ja, dessen Kunstwerk zu fördern. Der Oberbürgermeister hätte sich daher jedenfalls mit dem Materialvorschlag des Krämer auseinandersetzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt somit auch ein teilweiser Ermessensausfall vor.
c) Unverhältnismäßigkeit der Aufhebung
Der Oberbürgermeister könnte zudem schließlich die gesetzlichen Grenzen des Ermessens missachtet haben (§ 40 Alt. 2 SVwVfG). Gesetzliche Grenzen bilden nicht nur die Ermächtigungsnorm selbst, sondern auch die generellen zwingenden Gebote des Rechtsstaats, zu denen ebenfalls das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip) gehört.
Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot) siehe diesen Hinweis.
Danach scheidet der Widerruf aus, wenn der Behörde ein anderes geeignetes, jedoch weniger schwerwiegendes Mittels zur Verfügung steht (Grundsatz der Erforderlichkeit). Als weniger schwerwiegendes Mittel zur Durchsetzung der Auflage wäre hier eine Abmahnung in Betracht gekommen. Zwar muss nicht generell vor Widerruf eines Verwaltungsaktes bei Nichterfüllung einer Auflage eine Abmahnung erfolgen. Sie wird aber in Fällen erforderlich sein, in denen sie nicht offensichtlich aussichtslos ist und dem Grundverwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, dass eine Subvention bei Nichtbeachtung der Auflage jedenfalls vollständig und unverzüglich widerrufen wird (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 56). Hier war dem Bewilligungsbescheid eine solch drastische Sanktion nicht zu entnehmen. Es ist außerdem nicht erkennbar, dass eine solche Abmahnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre.
Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip i.e.S.) könnte schließlich darin zu sehen sein, dass vorliegend eine letztlich unwesentliche Auflage nicht erfüllt wurde (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 57). Das Stipendium sollte ausschließlich der Kunstförderung dienen. Die Nebenbestimmung bezüglich der Materialankäufe bei der Philippy & Popp AG war für die Stipendien- und Sachmittelvergabe an Krämer für diesen erkennbar nicht so bedeutsam, dass Krämer ohne diese Nebenbestimmung die Subvention nicht erhalten hätte. Die Künstlerförderung sollte vornehmlich Künstler der Region unterstützen und auf diese Weise die Stadt attraktiver machen. Nur zu diesem Zweck wurden die Stipendien und Sachmittel vergeben. Eine Förderung der ortsansässigen Philippy & Popp AG war dagegen vom Stadtrat nicht beabsichtigt. Diese erfolgte nur bei Gelegenheit des Kulturprogramms, nicht als dessen Bestandteil. Insofern ist die Auflage auch als unwesentlich anzusehen. Aus diesem Grunde liegt also ein weiterer Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.
d) Ergebnis zu 4
Der Oberbürgermeister hat demnach sein Ermessen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt.
Anmerkung: Auf eine Nachholungs- und Ergänzungsmöglichkeit der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO kommt es hier nicht an: Der Oberbürgermeister will hiervon keinen Gebrauch machen. Im Widerspruchsverfahren findet diese Vorschrift im Übrigen ohnehin keine Anwendung: Hier gelten die allgemeinen Regeln über die Befugnis zur Ermessensergänzung.
5. Ergebnis zu IV
Wegen fehlerhafter Ermessensausübung ist der Aufhebungsbescheid somit auch nicht durch § 49 SVwVfG gedeckt und damit rechtswidrig.
V. Ergebnis zu B
Der Bescheid vom 12. April ist somit rechtswidrig und verletzt Krämer in seinen Rechten. Der Widerspruch Krämers ist demnach begründet.
C) Gesamtergebnis
Der Widerspruch Krämers ist somit zulässig und begründet. Der Kreisrechtsausschuss darf und muss den Bescheid vom 12. April gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufheben.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de
Zum Lösungsvorschlag zur Frage 2
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